TE Verg Bescheid 2005/7/15 VKS-1885/05

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Veröffentlicht am 15.07.2005
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Norm

WVRG §1 Abs1 Z1
WVRG §11 Abs2
WVRG §13 Abs1
WVRG §30
AVG §74

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** in dem über Antrag des *** eingeleiteten Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe von EDV-Dienstleistungen im SMZ - Ost, Donauspital, Ausschreibungsnummer SMZEKF 0405, durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund, SMZ - Ost Donauspital der Stadt Wien, Langobardenstraße 122, 1220 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

Der *** hat dem Land Wien an restlichen Pauschalgebühren im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren Euro 175,-- binnen 14 Tagen zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1 Z 1, 11 Abs. 2, 13 Abs. 1, 30 WVRG und 74 AVG.Paragraphen eins, Absatz eins, Ziffer eins, 11, Absatz 2, 13, Absatz eins, 30, WVRG und 74 AVG.

Begründung:

Im gegenständlichen Verfahren hat der Antragsteller die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7.6.2005 beantragt. Nachdem dieser Schriftsatz nicht den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 WVRG entsprochen hat, wurde der Antragsteller unter Setzung einer einwöchigen Frist zur Verbesserung aufgefordert. In dieser Aufforderung wurde der Antragsteller auch darauf hingewiesen, dass für Anträge nach § 13 Abs. 1 WVRG eine Pauschalgebühr entsprechend dem ihm übermittelten Beiblatt zu entrichten ist. Danach wäre ein Betrag von Euro 350,-- zu entrichten gewesen.Im gegenständlichen Verfahren hat der Antragsteller die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 7.6.2005 beantragt. Nachdem dieser Schriftsatz nicht den Voraussetzungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG entsprochen hat, wurde der Antragsteller unter Setzung einer einwöchigen Frist zur Verbesserung aufgefordert. In dieser Aufforderung wurde der Antragsteller auch darauf hingewiesen, dass für Anträge nach Paragraph 13, Absatz eins, WVRG eine Pauschalgebühr entsprechend dem ihm übermittelten Beiblatt zu entrichten ist. Danach wäre ein Betrag von Euro 350,-- zu entrichten gewesen.

In der Folge hat der Antragsteller an Pauschalgebühren lediglich Euro 175,-- entrichtet.

Mit Bescheid des Vergabekontrollsenates vom 17.6.2005 wurde sein Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückgewiesen. Da nach wie vor, die gemäß § 30 Abs. 1 und 2 WVRG zu entrichtende Pauschalgebühr nur zur Hälfte einbezahlt worden ist, war der Antragsteller gemäß § 74 AVG in Verbindung mit § 30 WVRG wie aus dem Spruche ersichtlich, zur Entrichtung der noch fehlenden Pauschalgebühr zu verpflichten.Mit Bescheid des Vergabekontrollsenates vom 17.6.2005 wurde sein Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung zurückgewiesen. Da nach wie vor, die gemäß Paragraph 30, Absatz eins und 2 WVRG zu entrichtende Pauschalgebühr nur zur Hälfte einbezahlt worden ist, war der Antragsteller gemäß Paragraph 74, AVG in Verbindung mit Paragraph 30, WVRG wie aus dem Spruche ersichtlich, zur Entrichtung der noch fehlenden Pauschalgebühr zu verpflichten.

Schlagworte

Gebührenbescheid.

Dokumentnummer

VERGT_20050715_1885_05_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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