Norm
BVergG 2002 §22Rechtssatz
Durch die im BVergG und in der E-Procurement-V verankerten Forderung, Angebote mit einer sicheren elektronischen Signatur zu versehen, soll sowohl seitens der Bieter als auch des Auftraggebers jegliche Möglichkeit einer Manipulation nach Ablauf der Angebotsfrist ausgeschlossen werden. Dies kann letztlich nur bei sicherer elektronischer Signatur und der damit einhergehenden Verwendung eines qualifizierten Zertifikats und eines "Secure Viewer" sichergestellt werden. Losgelöst von im Einzelfall tatsächlich vorgenommen Manipulationen ist somit das Fehlen einer sicheren elektronischen Signatur stets als gemäß § 174 Abs 1 Z 2 BVergG für den Ausgang des Verfahrens relevant einzustufen, sodass eine Mängelbehebung nicht in Betracht zu ziehen ist. Ein betreffendes Angebot ist demnach gemäß § 98 Z 8 BVergG vom Vergabeverfahren auszuscheiden.Durch die im BVergG und in der E-Procurement-V verankerten Forderung, Angebote mit einer sicheren elektronischen Signatur zu versehen, soll sowohl seitens der Bieter als auch des Auftraggebers jegliche Möglichkeit einer Manipulation nach Ablauf der Angebotsfrist ausgeschlossen werden. Dies kann letztlich nur bei sicherer elektronischer Signatur und der damit einhergehenden Verwendung eines qualifizierten Zertifikats und eines "Secure Viewer" sichergestellt werden. Losgelöst von im Einzelfall tatsächlich vorgenommen Manipulationen ist somit das Fehlen einer sicheren elektronischen Signatur stets als gemäß Paragraph 174, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG für den Ausgang des Verfahrens relevant einzustufen, sodass eine Mängelbehebung nicht in Betracht zu ziehen ist. Ein betreffendes Angebot ist demnach gemäß Paragraph 98, Ziffer 8, BVergG vom Vergabeverfahren auszuscheiden.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20051025_16N_91_05_20_03