Norm
BVergG 2002 §162 Abs2 Z2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senates 17, Mag. Hubert Reisner, in dem Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "Errichtung der Tunnelfunkanlage", der Auftraggeberin Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft vertreten durch die vergebende Stelle Amt der Wiener Landesregierung, MA 28, im Auftrag der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft vertreten durch X*** Rechtsanwalts-Partnerschaft über die Anträge der A*** vertreten durch Y*** Rechtsanwälte GmbH wie folgt entschieden:
Spruch
I.römisch eins.
Der Antrag, die Ausschreibung für nichtig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: §§ 162 Abs. 2 Z 2 BVergGRechtsgrundlage: Paragraphen 162, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG
II.römisch zwei.
Die Anträge der Auftraggeberin und der Antragstellerin auf Bestellung eines Sachverständigen werden zurückgewiesen.
Rechtsgrundlage: §§ 37, 52 AVGRechtsgrundlage: Paragraphen 37, 52, AVG
Begründung
Die A*** vertreten durch Y*** Rechtsanwälte GmbH in der Folge Antragstellerin genannt, brachte am 13. Oktober 2005 den gegenständlichen Nachprüfungsantrag ein. Darin wird die Nichtigerklärung der Ausschreibung dem Vergabeverfahren "Errichtung der Tunnelfunkanlage" begehrt. Auftraggeberin des gegenständlichen Vergabeverfahrens ist die Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft im Vergabeverfahren vertreten durch das Amt der Wiener Landesregierung, MA 28, im Auftrag der Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft im Nachprüfungsverfahren vertreten durch X*** Rechtsanwalts-Partnerschaft.
Am 18. Oktober 2005 legte die Auftraggeberin die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor und nahm in der Stellungnahme vom 17. Oktober 2005 zu dem Nachprüfungsantrag Stellung. Der geschätzte Auftragswert der ausgeschriebenen Leistung betrage Euro 730.000,-- und sei Teil des Gesamtbauvorhabens "Tunnelfunk Kaisermühlen". Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens betrage Euro 1.870.000,--. Davon entfalle auf die Errichtung der Antennenanlage Euro 400.000,--, die Errichtung der CN.as Linienanlage im Zuge der Erneuerung der Tunnelfunkanlage- Phase 1 Euro 740.000,-- und auf die Errichtung der Tunnelfunkanlage Euro 730.000,--. Der gegenständliche Auftrag sei noch nicht vergeben worden und es sei auch das Vergabeverfahren noch nicht widerrufen worden. Die Angebote seien noch nicht geöffnet worden. Die Auftraggeberin nahm zur besonderen Dringlichkeit und den übrigen Punkten des Nachprüfungsantrages Stellung.
Am 19. Oktober 2005 nahm die Antragstellerin zum Antrag auf einstweilige Verfügung erneut Stellung. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2005 nahm die Auftraggeberin erneut zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung.
Das Bundesvergabeamt wies mit Bescheid 20. Oktober 2005, 17N-103/05-14, den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab.
Am 28. Oktober 2005 langte beim Bundesvergabeamt die Stellungnahme der Antragstellerin vom 27. Oktober 2005 ein. Am 31. Oktober 2005 nahm die Auftraggeberin erneut Stellung.
Am 2. November 2005 fand eine mündliche Verhandlung statt.
Am 2. und am 3. November 2005 legte die Auftraggeberin Urkunden vor.
Mit Schriftsatz vom 3. November 2005, beim Bundesvergabeamt am 7. November 2005 eingelangt, nahm die Auftraggeberin zu den Urkundenvorlagen Stellung.
Am 10. November 2005, beim Bundesvergabeamt am 11. November 2005 eingelangt, teilte die Auftraggeberin mit, dass der Zuschlag erteilt wurde.
Gegenstand der Ausschreibung ist die Ausführungsplanung, Errichtung und Wartung der Tunnelfunkanlage in Wien, A22-Donauuferautobahn, Tunnel Kaisermühlen und A23-Südosttangente Wien, Tunnel Stadlau und Tunnel Hirschstetten. Der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Auftrages beträgt Euro 730.000,-- exkl. Ust. Der geschätzte Auftragswert des Gesamtvorhabens beträgt Euro 1.800.070,-- exkl. Ust. (Unterlagen des Vergabeverfahrens).
Im Juni 2005 fanden bereits Vorbereitungen für das gegenständliche Projekt statt. Mit Schreiben vom 12. Juli 2005 wandte sich die Innenministerin an den Bürgermeister der Stadt Wien und regte die Beschleunigung des Einsatzes des Digitalfunknetzes zur Gewährleistung einer sicheren Kommunikation der Einsatzorganisationen bereits Anfang 2006 statt wie geplant im Sommer 2006 oberirdisch wie auch in den Bereichen der U-Bahn an. Begründet wurde dies mit den Erfahrungen der Terroranschläge in London. Anfang August 2005 begannen die Arbeiten an der der gegenständlichen Ausschreibung zugrunde liegenden Planung (Unterlagen des Vergabeverfahrens).
Die gegenständliche Ausschreibung wurde am 6. Oktober 2005 im Wiener Landesamtsblatt und unter www.auftrag.at. bekannt gemacht. Die Angebotsfrist endete am 21. Oktober 2005, 9.00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte in den Räumlichkeiten der MA 28 die Angebotsöffnung. Die Ausschreibung erfolgte im offenen Verfahren. Alternativangebote sind nicht zugelassen. Die Zuschlagsfrist beträgt sechs Wochen. Der Zuschlag soll dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden. Es ist angemerkt, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um ein beschleunigtes Verfahren nach § 50 Abs. 4 BVergG handelt (Bekanntmachung der Ausschreibung, amtliche Einsicht unter www.auftrag.at).Die gegenständliche Ausschreibung wurde am 6. Oktober 2005 im Wiener Landesamtsblatt und unter www.auftrag.at. bekannt gemacht. Die Angebotsfrist endete am 21. Oktober 2005, 9.00 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte in den Räumlichkeiten der MA 28 die Angebotsöffnung. Die Ausschreibung erfolgte im offenen Verfahren. Alternativangebote sind nicht zugelassen. Die Zuschlagsfrist beträgt sechs Wochen. Der Zuschlag soll dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden. Es ist angemerkt, dass es sich bei dem gegenständlichen Verfahren um ein beschleunigtes Verfahren nach Paragraph 50, Absatz 4, BVergG handelt (Bekanntmachung der Ausschreibung, amtliche Einsicht unter www.auftrag.at).
Am 10. November 2005 erteilte die Auftraggeberin den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren. (Mitteilung der Auftraggeberin)
Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den in Klammern genannten Beweismitteln. Zweifel an deren Richtigkeit und Echtheit traten nicht auf. Die getroffenen Feststellungen waren daher zu treffen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes
Der gegenständliche Auftrag wurde als Bauauftrag ausgeschrieben. Es handelt sich um Arbeiten der Elektrotechnik. Diese sind Bautätigkeiten nach Anhang I zum BVergG 2002. Nach § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG handelt es sich daher um einen Bauauftrag.Der gegenständliche Auftrag wurde als Bauauftrag ausgeschrieben. Es handelt sich um Arbeiten der Elektrotechnik. Diese sind Bautätigkeiten nach Anhang römisch eins zum BVergG 2002. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG handelt es sich daher um einen Bauauftrag.
Auftraggeberin ist die ASFINAG. Als Unternehmensgegenstand ist nach Art. II § 2 Abs. 1 ASFINAG - Gesetz, BGBl Nr. 591/1982 idF BGBl I Nr. 174/2004, im Wesentlichen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung des Hochrangigen Straßennetzes in Österreich einschließlich der dazu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von Mauten und Benützungsgebühren von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von ihr gemäß Art. II § 5 des ASFINAG - Gesetzes zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes eingegangenen Verbindlichkeiten. Sie ist eine Aktiengesellschaft und ist unter FN 92191a im Firmenbuch eingetragen. Sie genießt daher Rechtspersönlichkeit. Ihre Anteile sind gemäß Art. II § 1 ASFINAG - Gesetz zu 100% dem Bund vorbehalten. Gemäß Art. II § 9 Abs. 2 ASFINAG - Gesetz sind der ASFINAG umfangreiche Auskunftspflichten gegenüber dem Bund auferlegt. Es handelt sich bei der ASFINAG daher um eine öffentliche Einrichtung iSv § 7 Abs. 1 Z 2 BVergG. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse fällt sie nach Art. 14b Abs. 2 lit. d B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes iSd § 135 Abs. 2 BVergG, sodass eine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gegeben ist.Auftraggeberin ist die ASFINAG. Als Unternehmensgegenstand ist nach Artikel römisch zwei, Paragraph 2, Absatz eins, ASFINAG - Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 591 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2004,, im Wesentlichen die Finanzierung, die Planung, der Bau und die Erhaltung des Hochrangigen Straßennetzes in Österreich einschließlich der dazu notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur, die Einhebung von Mauten und Benützungsgebühren von den Nutzern dieser Straßen sowie die Bedienung der von ihr gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 5, des ASFINAG - Gesetzes zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes eingegangenen Verbindlichkeiten. Sie ist eine Aktiengesellschaft und ist unter FN 92191a im Firmenbuch eingetragen. Sie genießt daher Rechtspersönlichkeit. Ihre Anteile sind gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph eins, ASFINAG - Gesetz zu 100% dem Bund vorbehalten. Gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 9, Absatz 2, ASFINAG - Gesetz sind der ASFINAG umfangreiche Auskunftspflichten gegenüber dem Bund auferlegt. Es handelt sich bei der ASFINAG daher um eine öffentliche Einrichtung iSv Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG. Aufgrund der Eigentumsverhältnisse fällt sie nach Artikel 14 b, Absatz 2, Litera d, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes iSd Paragraph 135, Absatz 2, BVergG, sodass eine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes gegeben ist.
Das gegenständliche Vergabeverfahren führt das Amt der Wiener Landesregierung, MA 28, im Auftrag und im Namen der ASFINAG. Es fungiert daher als vergebende Stelle iSd § 20 Z 36 BVergG.Das gegenständliche Vergabeverfahren führt das Amt der Wiener Landesregierung, MA 28, im Auftrag und im Namen der ASFINAG. Es fungiert daher als vergebende Stelle iSd Paragraph 20, Ziffer 36, BVergG.
Der geschätzte Wert des gegenständlichen Auftrages überschreitet den Schwellenwert nach § 9 Abs. 1 Z 3 BVergG nicht. Daher sind auf das gegenständliche Vergabeverfahren die Regelungen für den Unterschwellenbereich nach § 17 Abs. 1 BVergG anzuwenden.Der geschätzte Wert des gegenständlichen Auftrages überschreitet den Schwellenwert nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG nicht. Daher sind auf das gegenständliche Vergabeverfahren die Regelungen für den Unterschwellenbereich nach Paragraph 17, Absatz eins, BVergG anzuwenden.
Gemäß § 162 Abs. 2 BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständigGemäß Paragraph 162, Absatz 2, BVergG ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hiezu ergangenen Verordnungen zuständig
Die Antragstellerin hat Interesse, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erhalten. Die Bekanntgabe der Zusachlagsentscheidung erfolgte am 28. Oktober 2005. Die Antragstellerin brachte den gegenständlichen Nachprüfungsantrag am 3. November 2005 ein. Er ist daher rechtzeitig. Er erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen nach § 166 Abs. 1 BVergG. Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrages nach § 166 Abs. 2 BVergG liegt nicht vor. Der Inhalt des Antrages lässt nicht erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hat. Ganz im Gegenteil ist bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin ein anderes Angebot für den Zuschlag auszuwählen. Nach § 170 Abs. 2 BVergG ist daher ein Nachprüfungsverfahren nach § 163 BVergG einzuleiten und wurde durch die Verständigung der Auftraggeberin auch bereits eingeleitet.Die Antragstellerin hat Interesse, den Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren zu erhalten. Die Bekanntgabe der Zusachlagsentscheidung erfolgte am 28. Oktober 2005. Die Antragstellerin brachte den gegenständlichen Nachprüfungsantrag am 3. November 2005 ein. Er ist daher rechtzeitig. Er erfüllt auch die übrigen Voraussetzungen nach Paragraph 166, Absatz eins, BVergG. Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrages nach Paragraph 166, Absatz 2, BVergG liegt nicht vor. Der Inhalt des Antrages lässt nicht erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hat. Ganz im Gegenteil ist bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin ein anderes Angebot für den Zuschlag auszuwählen. Nach Paragraph 170, Absatz 2, BVergG ist daher ein Nachprüfungsverfahren nach Paragraph 163, BVergG einzuleiten und wurde durch die Verständigung der Auftraggeberin auch bereits eingeleitet.
Vor der Entscheidung über den Nachprüfungsantrag wurde der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren wirksam erteilt. Das Bundesvergabeamt ist daher zur Entscheidung über den gegenständlichen Nachprüfungsantrag nicht mehr zuständig.
3.2. Zur Bestellung eines Sachverständigen
Die von der Auftraggeberin begehrte Bestellung eines Sachverständigen zur Beantwortung der Frage, ob die Abweichungen von der RVS 9.286 technisch notwendig seien, kann aufgrund der obigen Ausführungen dahinstehen, da das Bundesvergabeamt zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nicht mehr zuständig ist. Sie ist daher zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht notwendig iSd § 52 Abs. 1 AVG. Ebenso wenig ist die Frage, ob die Ausschreibung dem Stand der Technik entspricht, nicht mehr von entscheidungserheblicher Bedeutung. Nach § 37 AVG ist es Zweck dieses Ermittlungsverfahrens, den für den Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Der maßgebliche Sachverhalt ließ sich im Lichte der obigen rechtlichen Ausführungen auch ohne Bestellung eines Sachverständigen feststellen. Im Übrigen besteht kein Rechtsanspruch auf Beiziehung eines Sachverständigen.Die von der Auftraggeberin begehrte Bestellung eines Sachverständigen zur Beantwortung der Frage, ob die Abweichungen von der RVS 9.286 technisch notwendig seien, kann aufgrund der obigen Ausführungen dahinstehen, da das Bundesvergabeamt zur Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens nicht mehr zuständig ist. Sie ist daher zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes nicht notwendig iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG. Ebenso wenig ist die Frage, ob die Ausschreibung dem Stand der Technik entspricht, nicht mehr von entscheidungserheblicher Bedeutung. Nach Paragraph 37, AVG ist es Zweck dieses Ermittlungsverfahrens, den für den Erledigung einer Verwaltungssache maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Der maßgebliche Sachverhalt ließ sich im Lichte der obigen rechtlichen Ausführungen auch ohne Bestellung eines Sachverständigen feststellen. Im Übrigen besteht kein Rechtsanspruch auf Beiziehung eines Sachverständigen.
Dokumentnummer
VERGT_20051111_17N_103_05_32_00