TE Verg Bescheid 2006/5/10 VKS-1464/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.05.2006
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Norm

AVG §13 Abs3
AVG §74 in Verbindung mit WVRG §3 Abs1
WVRG §11 Abs1
WVRG §13 Abs1
WVRG §17 Abs1
WVRG §30 Abs1 und 2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** GmbH, vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend die Vergabe eines Kontrahentenvertrages Baumeister für laufende Adaptierungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Neubauarbeiten kleineren Umfanges in den Hochbauobjekten der Wiener Linien für das Teilgebiet SW 3 durch die Antragsgegnerin Wiener Linien GmbH & Co. KG, vertreten durch die Wiener Linien GmbH, Erdbergstraße 202, 1031 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Die Anträge der Antragstellerin vom 2. Mai 2006, eingelangt am 3. Mai 2006, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin, Nichtigerklärung des Ausschreibungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidung des Angebotes der Einschreiterin sowie auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung werden zurückgewiesen.
  2. 2.Ziffer 2
    Die Antragstellerin *** GmbH hat an Pauschalgebühren Euro 2.500,-- an das Land Wien binnen 14 Tagen zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 Abs. 3 und 74 AVG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 und 2 WVRG.Paragraphen 13, Absatz 3 und 74 AVG in Verbindung mit Paragraphen 3, Absatz eins, 11, Absatz eins, 13, Absatz eins, 17, Absatz eins und 30 Absatz eins und 2 WVRG.

Begründung:

Am 3.5.2006 langte das mit 2.5.2006 datierte Schreiben der Antragstellerin in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates ein. Darin stellt die anwaltlich vertretene Antragstellerin Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, auf Nichtigerklärung der Entscheidung über die Erteilung des Zuschlages, Nichtigerklärung des Ausschreibungsverfahrens, Nichtigerklärung der Ausscheidung des Angebotes der Einschreiterin sowie einen Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Da dieser Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 1 WVRG entsprochen hat, wurde die Antragstellerin zu Handen ihres Rechtsvertreters, mit Schreiben vom 4.5.2006, ihr im Faxwege am gleichen Tage zugekommen, zur Verbesserung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel bis 9.5.2006, 13.00 Uhr aufgefordert. Auf die Folgen der Zurückweisung der Anträge nach fruchtlosem Verstreichen der Frist werde ausdrücklich hingewiesen. Gleichzeitig wurde sie zur Entrichtung der Pauschalgebühren aufgefordert (§ 17 Abs. 2 Z 5 WVRG).Da dieser Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG entsprochen hat, wurde die Antragstellerin zu Handen ihres Rechtsvertreters, mit Schreiben vom 4.5.2006, ihr im Faxwege am gleichen Tage zugekommen, zur Verbesserung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel bis 9.5.2006, 13.00 Uhr aufgefordert. Auf die Folgen der Zurückweisung der Anträge nach fruchtlosem Verstreichen der Frist werde ausdrücklich hingewiesen. Gleichzeitig wurde sie zur Entrichtung der Pauschalgebühren aufgefordert (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, WVRG).

Die Antragstellerin hat eine Verbesserung nicht vorgenommen und die gemäß § 30 Abs. 1 WVRG zu entrichtenden Gebühren nicht eingezahlt.Die Antragstellerin hat eine Verbesserung nicht vorgenommen und die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, WVRG zu entrichtenden Gebühren nicht eingezahlt.

Der erkennbar gegen die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Nachprüfung war aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Gemäß § 17 Abs. 1 WVRG hat ein Antrag auf Nichtigerklärung im Sinne des § 13 Abs. 1 WVRG jedenfalls zu enthalten:Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WVRG hat ein Antrag auf Nichtigerklärung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, WVRG jedenfalls zu enthalten:

  1. 1.Ziffer eins
    Die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens und der angefochtenen Entscheidung,
  2. 2.Ziffer 2
    die genaue Bezeichnung des Auftraggebers,
  3. 3.Ziffer 3
    eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
  4. 4.Ziffer 4
    Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
  5. 5.Ziffer 5
    die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,
  6. 6.Ziffer 6
    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  7. 7.Ziffer 7
    ein bestimmtes Begehren und
  8. 8.Ziffer 8
    die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

Mit der Antragstellung hat der Antragsteller gemäß § 14 Abs. 1 WVRG auch nachzuweisen, dass er spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung den Auftraggeber unter Bekanntgabe der geltend gemachten Rechtswidrigkeiten, verständigt hat (§ 17 Abs. 2 Z 3 WVRG).Mit der Antragstellung hat der Antragsteller gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WVRG auch nachzuweisen, dass er spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung den Auftraggeber unter Bekanntgabe der geltend gemachten Rechtswidrigkeiten, verständigt hat (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, WVRG).

Obwohl die Antragstellerin erkennbar einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung stellt, entspricht dieser einleitende Schriftsatz nicht in allen Punkten der Bestimmung des § 17 Abs. 1 WVRG. So hat die Antragstellerin insbesondere nähere Angaben zu dem ihr drohenden Schaden unterlassen. Weiters hat sie einen Nachweis, dass sie ihrer Mitteilungspflicht nach § 14 Abs. 1 WVRG nachgekommen wäre, nicht erbracht. Ebenso wurden, trotz Aufforderung im Verbesserungsauftrag, die nach § 30 WVRG zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht beigebracht.Obwohl die Antragstellerin erkennbar einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung stellt, entspricht dieser einleitende Schriftsatz nicht in allen Punkten der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG. So hat die Antragstellerin insbesondere nähere Angaben zu dem ihr drohenden Schaden unterlassen. Weiters hat sie einen Nachweis, dass sie ihrer Mitteilungspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG nachgekommen wäre, nicht erbracht. Ebenso wurden, trotz Aufforderung im Verbesserungsauftrag, die nach Paragraph 30, WVRG zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht beigebracht.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, dessen Bestimmung gemäß § 2 Abs. 3 WVRG anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, dessen Bestimmung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WVRG anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Vergabekontrollsenat ist mit dem Verbesserungsauftrag vom 4.5.2006 dieser Verpflichtung zur Mängelbehebung nachgekommen. Die darin gesetzte Frist ist, ohne dass die Antragstellerin eine Verbesserung vorgenommen hätte, ungenützt abgelaufen.

Es war daher ihr als Antrag auf Nachprüfung bezeichneter Schriftsatz vom 2.5.2006, eingelangt am 3.5.2006, ohne jedes weitere Verfahren zurückzuweisen (Punkt 1 des Spruches).

Gemäß § 30 Abs. 1 WVRG hat der Antragsteller für einen Antrag nach § 13 Abs. 1 WVRG (Nichtigerklärung) eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Gegenständlich handelt es sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich. Die Pauschalgebühr für einen Antrag auf Nichtigerklärung beträgt Euro 2.500,-- (Anhang zum WVRG). Sie wird mit Einbringung des Antrages fällig, ihre Entrichtung ist im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 5 WVRG nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag auch auf den Umstand der notwendigen Vergebührung hingewiesen wurde, ist dies nicht erfolgt.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, WVRG hat der Antragsteller für einen Antrag nach Paragraph 13, Absatz eins, WVRG (Nichtigerklärung) eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Gegenständlich handelt es sich um die Vergabe eines Bauauftrages im Unterschwellenbereich. Die Pauschalgebühr für einen Antrag auf Nichtigerklärung beträgt Euro 2.500,-- (Anhang zum WVRG). Sie wird mit Einbringung des Antrages fällig, ihre Entrichtung ist im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, WVRG nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag auch auf den Umstand der notwendigen Vergebührung hingewiesen wurde, ist dies nicht erfolgt.

Es war daher im Sinne des § 74 AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).Es war daher im Sinne des Paragraph 74, AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).

Schlagworte

Mangelhafter Antrag; Zurückweisung; Verpflichtung zur Zahlung der Pauschalgebühr.

Dokumentnummer

VERGT_20060510_1464_06_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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