TE Verg Bescheid 2006/5/19 N/0034-BVA/14/2006-EV4

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Veröffentlicht am 19.05.2006
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Norm

BVergG 2006 §328 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs2
BVergG 2006 §329 Abs3

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I Nr. 17/2006, durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006, betreffend die Auftragsvergabe "A4 Ostautobahn, 3- streifiger Ausbau vom Knoten Schwechat bis AS Flughafen, Bauleistungen" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5- 9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost, Verlängerte Industriestraße, 1220 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 12.5.2006, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006, betreffend die Auftragsvergabe "A4 Ostautobahn, 3- streifiger Ausbau vom Knoten Schwechat bis AS Flughafen, Bauleistungen" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5- 9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Autobahn Service GmbH Ost, Verlängerte Industriestraße, 1220 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 12.5.2006, wie folgt entschieden:

Spruch

Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der dem Auftraggeber im antragsgegenständlichen Vergabeverfahren aufgetragen wird, die Angebotsöffnung für die Dauer von sechs Wochen zu unterlassen, wird stattgegeben.

Dem Auftraggeber wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 23.6.2006, untersagt, im Vergabeverfahren "A4 Ostautobahn, 3-streifiger Ausbau vom Knoten Schwechat bis AS Flughafen, Bauleistungen", die Angebote zu öffnen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 12.5.2006 brachte die A*** (im Folgenden Antragsteller) einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wie im Spruch wiedergegeben ein und verband diesen mit Anträgen auf Nichtigerklärung der Ausschreibung und auf Nichtigerklärung der ersten Berichtigung der Ausschreibung vom 4.5.2006. Weiters begehrte der Antragsteller die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und den Auftraggeber zum Ersatz der geleisteten Pauschalgebühren zu verhalten.

Zusammenfassend brachte der Antragsteller Folgendes vor:

Gegenständliche Auftragsvergabe sei am 25.4.2006 als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich im Amtsblatt zur Wiener Zeitung österreichweit sowie, am 27.4.2006 im Supplement S zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften EU- weit, bekannt gemacht worden. Wenngleich in den Bekanntmachungen die ASFINAG Autobahnen Service GmbH Ost (im Folgenden ASFINAG SGO) als Auftraggeber genannt werde, sei die ASFINAG Auftraggeber und die ASFINAG SGO lediglich vergebende Stelle.

Die ASFINAG SGO habe im Rahmen einer "ersten Berichtigung der Ausschreibung" vom 4.5.2006 das Leistungsverzeichnis (Teil B7) und die Erklärungen des Bieters (Teil B8) komplett durch neue Unterlagen ersetzt. Die Neufassungen der Teile B7 und B8 seien erstmals am 9.5.2006 bei der vergebenden Stelle behebbar gewesen. Der Antragsteller habe im Hinblick auf widersprüchliche Festlegungen im Leistungsverzeichnis am 10.5.2006 ein Aufklärungsersuchen an die vergebende Stelle gerichtet, dem diese bis dato nicht nachgekommen sei.

Die Angebotsfrist sei nicht i.S. der Regelung des § 57 Abs. 1 BVergG 2006 mit angemessener Dauer festgelegt worden. Im Hinblick auf die Komplexität des Auftrages, eine insgesamt mangelhafte Leistungsbeschreibung sowie im Hinblick darauf, dass die Ausschreibungsunterlagen persönlich abzuholen gewesen bzw. versandt worden seien, wäre eine über die gesetzliche Mindestfrist hinausgehende Angebotsfrist festzulegen gewesen.Die Angebotsfrist sei nicht i.S. der Regelung des Paragraph 57, Absatz eins, BVergG 2006 mit angemessener Dauer festgelegt worden. Im Hinblick auf die Komplexität des Auftrages, eine insgesamt mangelhafte Leistungsbeschreibung sowie im Hinblick darauf, dass die Ausschreibungsunterlagen persönlich abzuholen gewesen bzw. versandt worden seien, wäre eine über die gesetzliche Mindestfrist hinausgehende Angebotsfrist festzulegen gewesen.

Zudem wäre die Angebotsfrist aufgrund der umfassenden Ausschreibungsberichtigung vom 4.5.2006, die unter anderem eine Änderung der Preisart von veränderlichen Preisen auf Festpreise und einen vollständigen Austausch des Leistungsverzeichnisses vorgenommen habe, welche auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluss gehabt hätten, iSd § 57 Abs. 2 BVergG 2006 zu verlängern. Dies sei bis dato unterblieben.Zudem wäre die Angebotsfrist aufgrund der umfassenden Ausschreibungsberichtigung vom 4.5.2006, die unter anderem eine Änderung der Preisart von veränderlichen Preisen auf Festpreise und einen vollständigen Austausch des Leistungsverzeichnisses vorgenommen habe, welche auf die Erstellung der Angebote wesentlichen Einfluss gehabt hätten, iSd Paragraph 57, Absatz 2, BVergG 2006 zu verlängern. Dies sei bis dato unterblieben.

Weiters seien in den Ausschreibungsunterlagen Abweichungen von "geeigneten Leitlinien wie ÖNORMEN oder standardisierten Leistungsbeschreibungen" im unzulässigen Ausmaß vorgenommen und dadurch gegen § 99 Abs. 2 BVergG 2006 verstoßen worden. Die Rechtswidrigkeit der Abweichungen ergebe sich im Hinblick auf deren unzureichende Begründung und auf die Unsachlichkeit bzw. Missbräuchlichkeit einzelner Abweichungen. Die Rechtswidrigkeit der Abweichungen betreffe eine Reihe von Abweichungen von der ÖNORM B 2118, wie unter anderem etwa die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Geltendmachung von Ansprüchen in "Partnerschaftssitzungen" bei sonstigen Anspruchsverlusten, den Anspruchsverlust des Auftragnehmers im Falle nicht rechtzeitiger Anmeldung der Überschreitung der Auftragssumme, die Verpflichtung zur Vorlage von Mehrkostenforderungen entsprechend den Bestimmungen für Alternativen usw.Weiters seien in den Ausschreibungsunterlagen Abweichungen von "geeigneten Leitlinien wie ÖNORMEN oder standardisierten Leistungsbeschreibungen" im unzulässigen Ausmaß vorgenommen und dadurch gegen Paragraph 99, Absatz 2, BVergG 2006 verstoßen worden. Die Rechtswidrigkeit der Abweichungen ergebe sich im Hinblick auf deren unzureichende Begründung und auf die Unsachlichkeit bzw. Missbräuchlichkeit einzelner Abweichungen. Die Rechtswidrigkeit der Abweichungen betreffe eine Reihe von Abweichungen von der ÖNORM B 2118, wie unter anderem etwa die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Geltendmachung von Ansprüchen in "Partnerschaftssitzungen" bei sonstigen Anspruchsverlusten, den Anspruchsverlust des Auftragnehmers im Falle nicht rechtzeitiger Anmeldung der Überschreitung der Auftragssumme, die Verpflichtung zur Vorlage von Mehrkostenforderungen entsprechend den Bestimmungen für Alternativen usw.

Die Leistungsbeschreibung entspreche nicht dem Erfordernis der Neutralität (§ 96 Abs. 1 BVergG 2006). Grundsätzlich dürfe nicht, soweit nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt, in technischen Spezifikationen auf eine bestimmte Herkunft oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, sofern dadurch bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden (§ 98 Abs. 7 BVergG 2006). Auch werde gegen das Verbot einer gebietsmäßigen Beschränkung nach § 19 Abs. 3 BVergG 2006 verstoßen, da die Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen der angebotenen Lärmschutzwand nur durch ein Gutachten einer inländischen, behördlich autorisierten Prüfanstalt nachgewiesen werden könne. Im Zusammenhang mit den sonstigen technischen Spezifikationen zu den Lärmschutzwänden ergebe sich, dass unzulässiger Weise überhaupt nur ein System (jenes der M***) existiere, das ausschreibungskonform angeboten werden könne.Die Leistungsbeschreibung entspreche nicht dem Erfordernis der Neutralität (Paragraph 96, Absatz eins, BVergG 2006). Grundsätzlich dürfe nicht, soweit nicht durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt, in technischen Spezifikationen auf eine bestimmte Herkunft oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, sofern dadurch bestimmte Unternehmer oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden (Paragraph 98, Absatz 7, BVergG 2006). Auch werde gegen das Verbot einer gebietsmäßigen Beschränkung nach Paragraph 19, Absatz 3, BVergG 2006 verstoßen, da die Erfüllung der schalltechnischen Anforderungen der angebotenen Lärmschutzwand nur durch ein Gutachten einer inländischen, behördlich autorisierten Prüfanstalt nachgewiesen werden könne. Im Zusammenhang mit den sonstigen technischen Spezifikationen zu den Lärmschutzwänden ergebe sich, dass unzulässiger Weise überhaupt nur ein System (jenes der M***) existiere, das ausschreibungskonform angeboten werden könne.

Die Leistungsbeschreibung sei auch insgesamt mangelhaft (widersprüchlich, unvollständig usw.) und der Auftraggeber einem diesbezüglichen Aufklärungsersuchen des Antragstellers vom 10.5.2006, nicht nachgekommen.

Durch die bisherige Beteiligung am Vergabeverfahren seien dem Antragsteller Kosten in Höhe von mindestens Euro 21.000,-- erwachsen. Diese wären im Falle der Nichtberücksichtigung der von ihm geltend gemachten Rechtswidrigkeiten frustriert, da er zur Erstellung eines seriös kalkulierten und konkurrenzfähigen Angebotes nicht mehr in der Lage wäre. Dazu kämen Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung im Nachprüfungsverfahren von bereits derzeit rd. Euro 5.000,--, weiters der entgangene Gewinn sowie der Verlust eines wichtigen Referenzprojektes.

Der Auftraggeber wurde nachweislich mit Telefax des BVA vom 12.5.2006 vom Einlangen des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung verständigt und bis längstens 17.5.2006 zur Stellungnahme zum Vorbringen des Antragstellers und zur Vorlage der Unterlagen des Vergabeverfahrens aufgefordert. Die ASFINAG SGO, Mag. O***, teilte der erkennenden Senatsvorsitzenden am 16.5.2006 telefonisch mit, dass der Antragsteller die Zurückziehung seines Nachprüfungsantrages beabsichtige, womit sich eine Stellungnahme von Auftraggeberseite erübrige. Der Vertreter des Antragstellers teilte der erkennenden Senatsvorsitzenden am 18.5.2006 auf Nachfrage telefonisch mit, dass eine Antragsrückziehung jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht beabsichtigt sei, da hierfür zuvor die vom Antragsteller gerügten Rechtswidrigkeiten der Ausschreibung beseitigt werden müssten.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:römisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:

Die ASFINAG ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Es handelt sich um einen Bauauftrag gemäß § 4 Z 1 iVm Anhang I BVergG 2006. Dem Vorbringen des Antragstellers entsprechend wird jedenfalls zunächst - im Provisorialverfahren - davon ausgegangen, dass nicht die ASFINAG SGO, sondern die ASFINAG selbst, Auftraggeber des gegenständlichen Vergabeverfahrens ist.Die ASFINAG ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Es handelt sich um einen Bauauftrag gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins BVergG 2006. Dem Vorbringen des Antragstellers entsprechend wird jedenfalls zunächst - im Provisorialverfahren - davon ausgegangen, dass nicht die ASFINAG SGO, sondern die ASFINAG selbst, Auftraggeber des gegenständlichen Vergabeverfahrens ist.

Gemäß § 321 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen in allen übrigen Fällen - somit im Falle, dass die Angebotsfrist bzw. die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsunterlagen nicht weniger als 15 Tage beträgt, siehe § 321 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 - binnen sieben Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten einzubringen. Die Angebotsfrist endet laut Angabe des Antragstellers am 22.5.2006, sodass von der Rechtzeitigkeit des am 12.5.2006 eingebrachten Nachprüfungsantrages auf Nichtigerklärung der Ausschreibung auszugehen ist.Gemäß Paragraph 321, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen in allen übrigen Fällen - somit im Falle, dass die Angebotsfrist bzw. die Frist zur Vorlage der Wettbewerbsunterlagen nicht weniger als 15 Tage beträgt, siehe Paragraph 321, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 - binnen sieben Tagen vor Ablauf der Angebotsfrist bzw. der Frist zur Vorlage der Wettbewerbsarbeiten einzubringen. Die Angebotsfrist endet laut Angabe des Antragstellers am 22.5.2006, sodass von der Rechtzeitigkeit des am 12.5.2006 eingebrachten Nachprüfungsantrages auf Nichtigerklärung der Ausschreibung auszugehen ist.

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gleichzeitig mit Nachprüfungsanträgen gemäß § 320 Abs. 1 BVergG 2006 eingebracht und ist daher e contrario § 328 Abs. 3 u. Abs. 4 BVergG 2006 rechtzeitig. Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt. Die Pauschalgebühr wurde ordnungsgemäß entrichtet. Das Bundesvergabeamt ist daher gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG 2006 zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gleichzeitig mit Nachprüfungsanträgen gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 eingebracht und ist daher e contrario Paragraph 328, Absatz 3, u. Absatz 4, BVergG 2006 rechtzeitig. Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt. Die Pauschalgebühr wurde ordnungsgemäß entrichtet. Das Bundesvergabeamt ist daher gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006 zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.

II. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:römisch zwei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:

Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß § 329 Abs 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Gemäß § 329 Abs 2 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Laut Vorbringen des Antragstellers - der Auftraggeber hat wie bereits angemerkt, keine Stellungnahme abgegeben und keine Vergabeunterlagen vorgelegt - soll die Öffnung der Angebote am 22.5.2006, somit unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist erfolgen. Da seitens des Auftraggebers die Fortführung des Vergabeverfahrens geplant ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller auch im Falle seines Obsiegens im Nachprüfungsverfahren - bei Fortführung des gegenständlichen Vergabeverfahrens und Erteilung des Zuschlages - nicht mehr an einem rechtskonform geführten Vergabeverfahren durch Angebotslegung am Vergabeverfahren teilnehmen und für einen Zuschlag in Betracht kommen könnte. Dem Antragsteller droht durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Entgang des Auftrages, sohin ein Schaden, der nur durch die vorläufige Untersagung der Öffnung der Angebote abgewendet werden kann. Die Möglichkeit der Legung eines Angebotes kann nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der eine Teilnahme des Antragstellers an einem rechtskonform ausgeschriebenen Vergabeverfahren ermöglicht. Die Untersagung der Angebotsöffnung ist auch die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme iSd § 329 Abs. 2 BVergG 2006.Laut Vorbringen des Antragstellers - der Auftraggeber hat wie bereits angemerkt, keine Stellungnahme abgegeben und keine Vergabeunterlagen vorgelegt - soll die Öffnung der Angebote am 22.5.2006, somit unmittelbar nach Ablauf der Angebotsfrist erfolgen. Da seitens des Auftraggebers die Fortführung des Vergabeverfahrens geplant ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller auch im Falle seines Obsiegens im Nachprüfungsverfahren - bei Fortführung des gegenständlichen Vergabeverfahrens und Erteilung des Zuschlages - nicht mehr an einem rechtskonform geführten Vergabeverfahren durch Angebotslegung am Vergabeverfahren teilnehmen und für einen Zuschlag in Betracht kommen könnte. Dem Antragsteller droht durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Entgang des Auftrages, sohin ein Schaden, der nur durch die vorläufige Untersagung der Öffnung der Angebote abgewendet werden kann. Die Möglichkeit der Legung eines Angebotes kann nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der eine Teilnahme des Antragstellers an einem rechtskonform ausgeschriebenen Vergabeverfahren ermöglicht. Die Untersagung der Angebotsöffnung ist auch die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme iSd Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006.

Von einem in § 328 Abs. 1 BVergG 2006 genannten offensichtlichen Fehlen der Antragsvoraussetzungen des § 320 Abs. 1 BVergG 2006 ist nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt die sonstigen formalen Voraussetzungen des § 328 Abs. 2 BVergG 2006.Von einem in Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 genannten offensichtlichen Fehlen der Antragsvoraussetzungen des Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 ist nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt die sonstigen formalen Voraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, BVergG 2006.

Im Zusammenhang mit der vom BVA für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung vorzunehmenden Interessenabwägung ist nochmals darauf hinzuweisen, dass sich der Auftraggeber einer Stellungnahme - somit der Geltendmachung von gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechenden Interessen - enthalten hat. Der Senatsvorsitzenden ist auch kein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens erkennbar.

Zudem hat ein Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens nach ständiger Rechtssprechung auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens und daraus folgend, auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen (vgl. VfGH 1.8.2002, B 1194/02, BVA 18.4.2006, N/0022- BVA/15/2006-EV8 uva.).Zudem hat ein Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens nach ständiger Rechtssprechung auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens und daraus folgend, auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen vergleiche VfGH 1.8.2002, B 1194/02, BVA 18.4.2006, N/0022- BVA/15/2006-EV8 uva.).

Schließlich ist auf das öffentliche Interesse an der Auftragserteilung an den Bestbieter und den Vorrang des vergaberechtlichen Primärrechtschutzes hinzuweisen (vgl. z.B. BVA 6.10.2004, 06N-92/04-12; BVA 12.2.2004, 16N-8/04-7; BVA 22.9.2004, 17N-88/04-13; BVA 2.6.2003, 17N-46/03-25 uva.).Schließlich ist auf das öffentliche Interesse an der Auftragserteilung an den Bestbieter und den Vorrang des vergaberechtlichen Primärrechtschutzes hinzuweisen vergleiche z.B. BVA 6.10.2004, 06N-92/04-12; BVA 12.2.2004, 16N-8/04-7; BVA 22.9.2004, 17N-88/04-13; BVA 2.6.2003, 17N-46/03-25 uva.).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Dokumentnummer

VERGT_20060519_N_0034_BVA_14_2006_EV4_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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