TE Verg Bescheid 2006/5/30 N/0023-BVA/03/2006-26

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2006
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Norm

BVergG 2002 §7 Abs2 Z2
BVergG 2002 §21 Abs1
BVergG 2002 §67
BVergG 2006 §321 Abs2
BVergG 2006 §319 Abs3
BVergG 2006 §318
BVergG 2006 §319
BVergG 2006 §320

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senats 3, Dr. Sibyll Huber-Matauschek und die Beisitzer Mag. Manfred Rosenbaum als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Wolfgang Damianisch als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 BVergG 2006 betreffend das Vergabeverfahren "Versorgung mit Miet-OP-Textilien für das Hanusch-Krankenhaus zu 2006/S 16- 017714" des Auftraggebers Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1010 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 18. April 2006 wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senats 3, Dr. Sibyll Huber-Matauschek und die Beisitzer Mag. Manfred Rosenbaum als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Wolfgang Damianisch als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG 2006 betreffend das Vergabeverfahren "Versorgung mit Miet-OP-Textilien für das Hanusch-Krankenhaus zu 2006/S 16- 017714" des Auftraggebers Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1010 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 18. April 2006 wie folgt entschieden:

Spruch

I.römisch eins.

Dem Antrag auf Nichtigerklärung der mit Fax vom 10.4.2006 bekannt gegebenen Zuschlagsentscheidungen im Bezug auf die Positionen 2, 4 und 8 jeweils für die C*** wird stattgegeben.

Die Entscheidung des Auftraggebers Wiener Gebietskrankenkasse, Wienerbergstraße 15-19, 1010 Wien vom 10.4.2006, im gegenständlichen Vergabeverfahren hinsichtlich der Positionen 2, 4 und 8 der C*** den Zuschlag erteilen zu wollen, wird für nichtig erklärt.

II.römisch zwei.

Dem Antrag auf Ersatz der für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren wird stattgegeben.

Die Wiener Gebietskrankenkasse ist verpflichtet, der A***, vertreten durch X***, die gemäß § 318 Abs 1 BVergG 2006 für den Antrag gemäß § 320 Abs 1 BVergG 2006 entrichteten Pauschalgebühren von Euro 1.600.- binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Wiener Gebietskrankenkasse ist verpflichtet, der A***, vertreten durch X***, die gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 für den Antrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 entrichteten Pauschalgebühren von Euro 1.600.- binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

III.römisch drei.

Dem Antrag auf Ersatz der für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren wird stattgegeben.

Die Wiener Gebietskrankenkasse ist verpflichtet, der A***, vertreten durch X***, die gemäß § 318 Abs 1 BVergG 2006 für den Antrag gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2006 entrichteten Pauschalgebühren von Euro 1.600.- binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Die Wiener Gebietskrankenkasse ist verpflichtet, der A***, vertreten durch X***, die gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 für den Antrag gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 entrichteten Pauschalgebühren von Euro 1.600.- binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 14.4.2006, eingebracht beim Bundesvergabeamt mit E-Mail am 14.4.2006, 19.28 Uhr, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 18.4.2006, beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Wesentlichen mit der Begründung, der Auftraggeber sei bei seiner Zuschlagsentscheidung für die Teilangebote zu den Positionen 2, 4 und 8 der Ausschreibung bei der Billigstbieterermittlung lediglich von den jeweiligen Bruttoangebotssummen ausgegangen, habe jedoch die angebotenen Skonti trotz verpflichtender Angabe auf dem Preisblatt und Verlesung im Rahmen der Angebotsöffnung vergaberechtswidrig nicht berücksichtigt.

Der Ausschreibungsgegenstand sei gemäß Punkt VII der Ausschreibungsunterlagen insgesamt in 8 Positionen für die folgenden Einsatzbereiche unterteilt:Der Ausschreibungsgegenstand sei gemäß Punkt römisch sieben der Ausschreibungsunterlagen insgesamt in 8 Positionen für die folgenden Einsatzbereiche unterteilt:

Position 1 Augen-OP

Position 2 Chirurgischer OP

Position 3 Gynäkologischer OP

Position 4 Unfall-OP

Position 5 HNO-OP

Position 6 URO-OP

Position 7 Herzkathederset

Position 8 Aniographie-Set

Für diese 8 Positionen habe der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis jeweils festgelegt, dass neben der Bruttoangebotssumme ein allfälliger Rabatt sowie ein allfälliges Skonto verpflichtend von den Bietern gemäß Punkt VIII.6 der Ausschreibungsunterlagen auf dem Preisblatt unter Berücksichtigung von 21 Tagen Ziel anzugeben sei. Damit habe der Auftraggeber ausdrücklich von den Bietern gefordert, neben der Bruttoangebotssumme auch einen Rabatt und einen Skonto anzubieten, wobei dafür ausdrücklich eine Skontofrist von 21 Tagen ab Rechnungseingang festgelegt sei. Gemäß Punkt III.5 seien Teilangebote zugelassen und können die Positionen 1-8 jeweils getrennt an unterschiedliche Bieter vergeben werden. Laut Punkt VI soll der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden (Billigstbieterprinzip), sodass daher einziges Zuschlagskriterium der Preis sei. Im Rahmen der Angebotsöffnung am 13.2.2006 sei für jeden Bieter jeweils die Bruttoangebotssumme samt Rabatt und Skonto für jede angebotene Position öffentlich verlesen worden. Mit Telefax vom 10.4.2006 habe der Auftraggeber der Antragstellerin die auf die einzelnen Positionen aufgeteilten Zuschlagsentscheidungen wie folgt mitgeteilt:Für diese 8 Positionen habe der Auftraggeber im Leistungsverzeichnis jeweils festgelegt, dass neben der Bruttoangebotssumme ein allfälliger Rabatt sowie ein allfälliges Skonto verpflichtend von den Bietern gemäß Punkt römisch acht.6 der Ausschreibungsunterlagen auf dem Preisblatt unter Berücksichtigung von 21 Tagen Ziel anzugeben sei. Damit habe der Auftraggeber ausdrücklich von den Bietern gefordert, neben der Bruttoangebotssumme auch einen Rabatt und einen Skonto anzubieten, wobei dafür ausdrücklich eine Skontofrist von 21 Tagen ab Rechnungseingang festgelegt sei. Gemäß Punkt römisch drei.5 seien Teilangebote zugelassen und können die Positionen 1-8 jeweils getrennt an unterschiedliche Bieter vergeben werden. Laut Punkt römisch sechs soll der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden (Billigstbieterprinzip), sodass daher einziges Zuschlagskriterium der Preis sei. Im Rahmen der Angebotsöffnung am 13.2.2006 sei für jeden Bieter jeweils die Bruttoangebotssumme samt Rabatt und Skonto für jede angebotene Position öffentlich verlesen worden. Mit Telefax vom 10.4.2006 habe der Auftraggeber der Antragstellerin die auf die einzelnen Positionen aufgeteilten Zuschlagsentscheidungen wie folgt mitgeteilt:

Pos 1 Augen-OP              B***

Pos 2 Chirurgischer OP      C***

Pos 3 Gynäkologischer OP    B***

Pos 4 Unfall-OP             C***

Pos 5 HNO-OP                A***

Pos 6 Urologischer-OP       A***

Pos 7 Herzkatheder          A***

Pos 8 Aniographie           C***

Da die Zuschlagsentscheidungen für die Positionen 2, 4 und 8 zugunsten der C*** (in weiterer Folge: C***) getroffen worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass entgegen der verlesenen Bruttoangebotssummen und Skonti die Zuschlagsentscheidungen jedoch lediglich auf Basis der Bruttoangebotssummen getroffen worden seien. Trotz Billigstbieterprinzip seien die jeweils angebotenen Skonti nicht berücksichtigt worden. Da es sich jedoch gemäß Punkt VIII.6 der Ausschreibungsunterlagen bei dem Leistungsverzeichnis um das Preisblatt handle, bei dem nach dem unstrittigen objektiven Erklärungswert davon ausgegangen werden müsse, dass die angebotenen Skonti bei der Billigsbieterermittlung jedenfalls zu berücksichtigen seien und eine andere Auslegung jedenfalls im groben Widerspruch zum objektiven Erklärungswert des Preisblattes stehen würde - somit das jeweilige Skonto zwingender Bestandteil des anzubietenden Preises sei - wären die Zuschlagsentscheidungen für die Positionen 2, 4 und 8 ebenfalls zu Gunsten der Antragstellerin als Billigstbieterin zu treffen. Von der Antragstellerin mit Schreiben vom 11.4.2006 darauf hingewiesen, habe der Auftraggeber mit Fax-Schreiben vom selben Tag der Antragstellerin mitgeteilt, dass das Skonto bei der Billigstbieterermittlung nicht zwingend zu berücksichtigen sei, da es sich dabei um eine Zahlungskondition und nicht um eine Preisgestaltung handle. Die Ausschreibungsunterlagen und damit auch das Preisblatt seien innerhalb der Präklusionsfrist nicht angefochten worden, weshalb diese bestandsfest geworden seien. Daher könne das Preisblatt keinesfalls dahingehend interpretiert werden, dass die jeweiligen Skonti kein zwingender Bestandteil der anzubietenden Preise wären. Auch der Auftraggeber habe sich an seine eigenen Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen zu halten und sei auch nach dem Verständnis der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre das Skonto ein Bestandteil des Preises - der Bruttopreis bestehe aus Nettopreis zuzüglich Skonto und Umsatzsteuer - weshalb die Zuschlagsentscheidung vom 10.4.2006 im Hinblick auf die Positionen 2, 4 und 8 zu Gunsten der C*** vergaberechtswidrig getroffen worden sei, vielmehr sei diese in den genannten Positionen unter Berücksichtigung der Skonti zu Gunsten der Antragstellerin im Hinblick auf das in den Ausschreibungsunterlagen festgelegte Billigstbieterprinzip zu treffen.Da die Zuschlagsentscheidungen für die Positionen 2, 4 und 8 zugunsten der C*** (in weiterer Folge: C***) getroffen worden seien, müsse davon ausgegangen werden, dass entgegen der verlesenen Bruttoangebotssummen und Skonti die Zuschlagsentscheidungen jedoch lediglich auf Basis der Bruttoangebotssummen getroffen worden seien. Trotz Billigstbieterprinzip seien die jeweils angebotenen Skonti nicht berücksichtigt worden. Da es sich jedoch gemäß Punkt römisch acht.6 der Ausschreibungsunterlagen bei dem Leistungsverzeichnis um das Preisblatt handle, bei dem nach dem unstrittigen objektiven Erklärungswert davon ausgegangen werden müsse, dass die angebotenen Skonti bei der Billigsbieterermittlung jedenfalls zu berücksichtigen seien und eine andere Auslegung jedenfalls im groben Widerspruch zum objektiven Erklärungswert des Preisblattes stehen würde - somit das jeweilige Skonto zwingender Bestandteil des anzubietenden Preises sei - wären die Zuschlagsentscheidungen für die Positionen 2, 4 und 8 ebenfalls zu Gunsten der Antragstellerin als Billigstbieterin zu treffen. Von der Antragstellerin mit Schreiben vom 11.4.2006 darauf hingewiesen, habe der Auftraggeber mit Fax-Schreiben vom selben Tag der Antragstellerin mitgeteilt, dass das Skonto bei der Billigstbieterermittlung nicht zwingend zu berücksichtigen sei, da es sich dabei um eine Zahlungskondition und nicht um eine Preisgestaltung handle. Die Ausschreibungsunterlagen und damit auch das Preisblatt seien innerhalb der Präklusionsfrist nicht angefochten worden, weshalb diese bestandsfest geworden seien. Daher könne das Preisblatt keinesfalls dahingehend interpretiert werden, dass die jeweiligen Skonti kein zwingender Bestandteil der anzubietenden Preise wären. Auch der Auftraggeber habe sich an seine eigenen Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen zu halten und sei auch nach dem Verständnis der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre das Skonto ein Bestandteil des Preises - der Bruttopreis bestehe aus Nettopreis zuzüglich Skonto und Umsatzsteuer - weshalb die Zuschlagsentscheidung vom 10.4.2006 im Hinblick auf die Positionen 2, 4 und 8 zu Gunsten der C*** vergaberechtswidrig getroffen worden sei, vielmehr sei diese in den genannten Positionen unter Berücksichtigung der Skonti zu Gunsten der Antragstellerin im Hinblick auf das in den Ausschreibungsunterlagen festgelegte Billigstbieterprinzip zu treffen.

Durch die rechtswidrige Vorgangsweise des Auftraggebers sei die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens verletzt, insbesondere in ihrem Recht auf eine nichtdiskriminierende Bieterbehandlung bei der Angebotsprüfung und Billigstbieterermittlung, in ihrem Recht auf Berücksichtigung der angebotenen Skonti bei der Billigstbieterermittlung für die Positionen 2, 4 und 8 sowie in ihrem Recht auf Erteilung des Zuschlags für die genannten Positionen.

Mit Schriftsatz vom 10.5.2006 führte die Antragstellerin ergänzend aus, auf Basis der Spruchpraxis des Bundesvergabeamtes, wonach der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 914 und 915 ABGB zu ermitteln sei, sei im gegenständlichen Fall entscheidend, dass der Auftraggeber das Skonto im Preisblatt unmittelbar mit der jeweiligen Bruttoangebotssumme und dem Rabatt von den Bietern habe anbieten lassen. Mit dieser Festlegung stelle der Auftraggeber klar, dass das Skonto ein unmittelbarer Bestandteil der jeweiligen Bruttoangebotssumme sei. Der redliche Erklärungsempfänger habe auf Grund dieser Formulierung im Preisblatt davon ausgehen müssen, dass sämtliche Preisfaktoren, Bruttoangebotssumme, Rabatt und Skonto, bei der Ermittlung des Billigstbieters berücksichtigt würden. Jede andere Auslegung wäre Willkür für den Auftraggeber, da dieser dann frei entscheiden könne, ob bei der Ermittlung des Billigstbieters nur die Bruttoangebotssumme oder nur die Bruttoangebotssumme samt Rabatt oder die Bruttoangebotssumme samt Rabatt und Skonto berücksichtigt werde. In einem Vergabeverfahren könne ein solcher willkürlicher Spielraum dem öffentlichen Auftraggeber nicht offen stehen. Auf Grund des objektiven Erklärungswertes der Ausschreibungsunterlagen war für den Bieter vorab nicht erkennbar, dass der Auftraggeber bei der Billigstbieterermittlung nur den Rabatt, nicht jedoch auch das Skonto berücksichtigen werde. Vielmehr habe der Bieter aufgrund des objektiven Erklärungswertes davon ausgehen können, dass alle 3 Preisfaktoren in gleicher Weise maßgeblich seien. Da auch der Auftraggeber an seine eigenen Festlegungen und Ausschreibungsunterlagen gebunden sei und er bei der Ermittlung des Billigstbieters sämtliche 3 Preisfaktoren, nämlich Bruttoangebotssumme, Rabatt und Skonto, berücksichtigen hätte müssen, der Auftraggeber jedoch bei der Angebotsbewertung die Bruttoangebotssumme samt Rabatt ohne Skonto der Billigstbieterermittlung zu Grunde gelegt habe und demnach auf die Berücksichtigung des 3. Faktors völlig willkürlich verzichtet habe widerspreche die konkrete Angebotsbewertung dem objektiven Erklärungswert des Preisblattes, sodass die Zuschlagsentscheidung vergaberechtswidrig an die C*** erteilt worden sei.Mit Schriftsatz vom 10.5.2006 führte die Antragstellerin ergänzend aus, auf Basis der Spruchpraxis des Bundesvergabeamtes, wonach der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen nach den Auslegungsgrundsätzen der Paragraphen 914 und 915 ABGB zu ermitteln sei, sei im gegenständlichen Fall entscheidend, dass der Auftraggeber das Skonto im Preisblatt unmittelbar mit der jeweiligen Bruttoangebotssumme und dem Rabatt von den Bietern habe anbieten lassen. Mit dieser Festlegung stelle der Auftraggeber klar, dass das Skonto ein unmittelbarer Bestandteil der jeweiligen Bruttoangebotssumme sei. Der redliche Erklärungsempfänger habe auf Grund dieser Formulierung im Preisblatt davon ausgehen müssen, dass sämtliche Preisfaktoren, Bruttoangebotssumme, Rabatt und Skonto, bei der Ermittlung des Billigstbieters berücksichtigt würden. Jede andere Auslegung wäre Willkür für den Auftraggeber, da dieser dann frei entscheiden könne, ob bei der Ermittlung des Billigstbieters nur die Bruttoangebotssumme oder nur die Bruttoangebotssumme samt Rabatt oder die Bruttoangebotssumme samt Rabatt und Skonto berücksichtigt werde. In einem Vergabeverfahren könne ein solcher willkürlicher Spielraum dem öffentlichen Auftraggeber nicht offen stehen. Auf Grund des objektiven Erklärungswertes der Ausschreibungsunterlagen war für den Bieter vorab nicht erkennbar, dass der Auftraggeber bei der Billigstbieterermittlung nur den Rabatt, nicht jedoch auch das Skonto berücksichtigen werde. Vielmehr habe der Bieter aufgrund des objektiven Erklärungswertes davon ausgehen können, dass alle 3 Preisfaktoren in gleicher Weise maßgeblich seien. Da auch der Auftraggeber an seine eigenen Festlegungen und Ausschreibungsunterlagen gebunden sei und er bei der Ermittlung des Billigstbieters sämtliche 3 Preisfaktoren, nämlich Bruttoangebotssumme, Rabatt und Skonto, berücksichtigen hätte müssen, der Auftraggeber jedoch bei der Angebotsbewertung die Bruttoangebotssumme samt Rabatt ohne Skonto der Billigstbieterermittlung zu Grunde gelegt habe und demnach auf die Berücksichtigung des 3. Faktors völlig willkürlich verzichtet habe widerspreche die konkrete Angebotsbewertung dem objektiven Erklärungswert des Preisblattes, sodass die Zuschlagsentscheidung vergaberechtswidrig an die C*** erteilt worden sei.

Darüber hinaus seien auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht vom Auftraggeber angebotene Skonto zu berücksichtigen, da Auftraggeber auf Grund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der öffentlichen Gebarung gemäß Art. 126 B Abs. 5 B-VG verpflichtet seien, einen finanziellen Vorteil in Anspruch zu nehmen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das angebotene Skonto für die Positionen 2, 4 und 8 insgesamt einen finanziellen Vorteil von Euro 6.564,65.- p.a. und somit, gerechnet auf die Vertragslaufzeit von 4 Jahren, von Euro 26.258,60.- ergebe. Diesen finanziellen Vorteil könne der Auftraggeber allein dadurch nutzen, dass dieser die ohnehin bestehende Zahlungsverpflichtung innerhalb der Skontofrist, damit um nur 9 Tage früher, erfülle.Darüber hinaus seien auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht vom Auftraggeber angebotene Skonto zu berücksichtigen, da Auftraggeber auf Grund des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der öffentlichen Gebarung gemäß Artikel 126, B Absatz 5, B-VG verpflichtet seien, einen finanziellen Vorteil in Anspruch zu nehmen. Dies gelte insbesondere deshalb, weil das angebotene Skonto für die Positionen 2, 4 und 8 insgesamt einen finanziellen Vorteil von Euro 6.564,65.- p.a. und somit, gerechnet auf die Vertragslaufzeit von 4 Jahren, von Euro 26.258,60.- ergebe. Diesen finanziellen Vorteil könne der Auftraggeber allein dadurch nutzen, dass dieser die ohnehin bestehende Zahlungsverpflichtung innerhalb der Skontofrist, damit um nur 9 Tage früher, erfülle.

Mit Schriftsatz vom 10.5.2006 legte die Antragstellerin zugleich ein Schreiben von D*** vor, in dem zur betriebswirtschaftlichen Richtigkeit der o. a. Schlussfolgerungen ausgeführt wurde„ dass aus Sachverständigensicht das Angebot der Antragstellerin auch für die Positionen 2, 4 und 8 jeweils das betriebswirtschaftlich billigste sei, da für Entscheidungen nach dem Billigstbieterprinzip " Preisnachlässe aller Art für die Ermittlung des günstigsten Preises heranzuziehen [sind]. Es sind alle preismindernden Faktoren (z.B. Rabatte, Skonti, Naturalrabatte zu den Einheitspreisen) zu berücksichtigen. Der Skonto ist Teil des Preises, der die Zinskosten, bzw. den Zinsentgang beinhalte". Bestätigt werde, dass die Ausnutzung des Skonto auch bei Fremdfinanzierung durch Bankkredit beim Käufer der Waren wesentliche Vorteile für den Käufer erbringe und der Skonto bei der Preisermittlung zu berücksichtigen sei.

In der ebenfalls mit Schriftsatz vom 10.5.2006 von der Antragstellerin vorgelegten Stellungnahme von E***, wurde folgendes ausgeführt:

"Ziel einer .....Kalkulation muss sein, bei jedem einzelnen Auftrag einen adäquaten Mindestgewinn zu realisieren. Unter Berücksichtigung der Ertragssteuern und der Geldentwertung liegt das Mindestgewinnziel aus heutiger Sicht bei rd. 3 %.

Bruttogewinn (vor Steuern)            3,00%

Ertragssteuer (z. B. 25 %)            0,75%

Nettogewinn                           2,25%

Geldentwertung (Inflation)            2,20%

Realer Gewinn                         0,05%

=====================================

Gewinne unter 3 % bedeuten, dass real mit Verlust gearbeitet wird

und Substanz (Eigenkapital) verloren geht.

Da Skonti und Rabatte Bestandteile des Verkaufs- bzw. Angebotspreises sind, müssen diese Positionen in der Auftragskalkulation berücksichtigt werden. Daraus ergibt sich folgendes (vereinfachtes) Kalkulationsschema:

+ Materialeinzelkosten

+ Materialgemeinkosten

+ Fremdleistungen

+ Provisionen

+ Vertriebssonderkosten

+ Personaleinzelkosten

+ Personalgemeinkosten

+ Sonstige Gemeinkosten

= Selbstkosten

+ Gewinn

= Nettokassapreis

+ Skonto

= Nettoeinzelpreis

+ Rabatt

= Bruttoeinzelpreis

+ Umsatzsteuer

= Angebotspreis

Dazu ein Beispiel:

Preisermittlung/Kalkulation

                              Euro

+ Materialeinzelkosten        10.000

+ Materialgemeinkosten         2.500

+ Fremdleistungen              3.000

+ Provisionen                    500

+ Vertriebssonderkosten          500

+ Personaleinzelkosten         8.000

+ Personalgemeinkosten         1.600

+ Sonstige Gemeinkosten        1.800

= Selbstkosten                27.900

+ Gewinn              3%         837

= Nettokassapreis             28.737

+ Skonto              3%         862

= Nettoeinzelpreis            29.599

+ Rabatt              5%       1.480

= Bruttoeinzelpreis           31.079

+ Umsatzsteuer       20%       6.216

= Angebotspreis               37.295

Um die Selbstkosten zu decken und den zur Substanzerhaltung notwendigen Mindestgewinn zu verdienen muss in obigem Beispiel ein Nettokassapreis von Euro 28.737,- realisiert werden, also jener Betrag, der sich nach Abzug der Kaufpreisnachlässe ergibt.

Umgekehrt führt die Nichtberücksichtigung von Skonto und Rabatt in der Angebotskalkulation dazu, dass das betriebswirtschaftlich notwendige Mindestgewinnziel nicht erreicht wird.

                                     Euro

+ Materialeinzelkosten               10.000

+ Materialgemeinkosten                2.500

+ Fremdleistungen                     3.000

+ Provisionen                           500

+ Vertriebssonderkosten                 500

+ Personaleinzelkosten                8.000

+ Personalgemeinkosten                1.600

+ Sonstige Gemeinkosten               1.800

= Selbstkosten                       27.900

+ Gewinn               3%               837

= Nettokassapreis                    28.737

+ Skonto               3%                 -

= Nettoeinzelpreis                   28.737

+ Rabatt                                  -

= Bruttoeinzelpreis                  28.737

+ Umsatzsteuer        20%             5.747

= Angebotspreis                      34.484

Skonto                 3%             1.035

Bruttokassapreis                     33.449

Umsatzsteuer          20%             5.575

Ist-Nettokassapreis                  27.875

Soll-Nettokassapreis                 28.737

Unterdeckung/Fehlbetrag                 862

Zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und um die Existenz eines Betriebes nicht nachhaltig zu gefährden, müssen demnach Preisnachlässe und vor allem Skonti fester Bestandteil jeder Auftragskalkulation und damit des Angebotspreises sein.

Für den potenziellen Käufer bzw. Abnehmer der angebotenen Leistung ergibt sich durch das Angebot eines Skontos ein messbarer finanzieller Vorteil. Die Kosten eines Verzichts auf den Skonto können nach folgender Formel berechnet werden:

Skontosatz X 365Skontosatz römisch zehn 365

Zahlungsziel netto - Skontofrist

Bietet der Verkäufer z. B. folgende Zahlungskonditionen an:

3 % Skonto bei Bezahlung innerhalb von 21 Tagen (=Skontofrist)

oder Bezahlung nach 30 Tagen ohne jeden Abzug (=Zahlungsziel

netto) ergeben sich - umgerechnet auf eine Jahresverzinsung - Kosten des Lieferantenkredits (=Verzicht auf den Skonto) in Höhe von 121,7 %

Berechnungsformel:

3 x 365    = 1095

(30 - 21) =     9

Diese Kosten (121,7 %) müssen mit jenen der alternativen Kreditfinanzierung (Ausnützen des Skontoangebots und Finanzierung über z. B. den Kontokorrentkredit), verglichen werden, die derzeit bei guter Bonität des Unternehmens rd. 4 % und bei schlechter Bonität bis zu rd. 10 % betragen können.

Daraus wird deutlich, dass selbst bei ungünstigen Bankkreditkonditionen die Inanspruchnahme des Skontos und der Verzicht auf den Lieferantenkredit die betriebswirtschaftlich sinnvollere und für den Käufer kostenoptimale Variante darstellt."

Aufgrund dieser unmissverständlichen betriebswirtschaftlichen Antworten, so die Antragstellerin ausführend, müsse ein redlicher Erklärungsempfänger darauf vertrauen, dass einem öffentlichen Auftraggeber die Begriffsbedeutung der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre und der Kostenrechnung bekannt sei. Daher sei sie als redliche Erklärungsempfängerin auch davon ausgegangen, dass das Skonto als zwingender Bestandteil des Preises bei der Billigstbieterermittlung berücksichtigt werde. Nach diesem Verständnis habe die Antragstellerin ihr Angebot kalkuliert, wobei auch der objektive Erklärungswert für die Berücksichtigung des Skontos spreche, da der Auftraggeber auch den angebotenen Rabatt bei der Billigstbieterermittlung berücksichtigt habe.

Zudem seien in den Punkten VIII.4 und VIII.5 der Ausschreibungsunterlagen Vertragsstrafen festgelegt, wonach der Auftraggeber vertragsrechtlich berechtigt sei, diese Vertragsstrafen vom künftigen Auftragnehmer zu fordern, wenn die zu vereinbarten Voraussetzungen erfüllt seien. Daher kann auch der Auftraggeber zwar nicht gezwungen werden, diese Vertragsstrafe in Anspruch zu nehmen, sollten jedoch die Voraussetzungen erfüllt sein und der Auftraggeber verzichtet dennoch auf die Geltendmachung der Vertragsstrafe, könne auch dies nachträglich einen Bietersturz herbei führen, weil dies zwangsläufig einen entscheidenden Einfluss auf die Kalkulation der Bieter habe. Trotzdem würde niemand annehmen, dass dieser Umstand auch nur die geringste Auswirkung auf die Ermittlung des Billigstbieters haben könne.Zudem seien in den Punkten römisch acht.4 und römisch acht.5 der Ausschreibungsunterlagen Vertragsstrafen festgelegt, wonach der Auftraggeber vertragsrechtlich berechtigt sei, diese Vertragsstrafen vom künftigen Auftragnehmer zu fordern, wenn die zu vereinbarten Voraussetzungen erfüllt seien. Daher kann auch der Auftraggeber zwar nicht gezwungen werden, diese Vertragsstrafe in Anspruch zu nehmen, sollten jedoch die Voraussetzungen erfüllt sein und der Auftraggeber verzichtet dennoch auf die Geltendmachung der Vertragsstrafe, könne auch dies nachträglich einen Bietersturz herbei führen, weil dies zwangsläufig einen entscheidenden Einfluss auf die Kalkulation der Bieter habe. Trotzdem würde niemand annehmen, dass dieser Umstand auch nur die geringste Auswirkung auf die Ermittlung des Billigstbieters haben könne.

Mit den Schriftsätzen vom 20. und 21. April 2006 legte der Auftraggeber die Originalunterlagen vor, bestritt das Vorbringen der Antragstellerin und führte, ergänzt mit Schriftsatz vom 8.5.2006, aus, die Möglichkeit, im Preisblatt ein Skonto anzubieten bedeute nicht, dass dieses auch in die Preisermittlung einzubeziehen sei, zumal es sich beim Skonto ohne Zweifel um eine Zahlungskondition des Auftraggebers und nicht um eine Preisgestaltung handle. Unrichtig sei, dass der Auftraggeber eindeutig ein Skonto von den Bietern verlangt habe. Vielmehr sei lediglich die Möglichkeit geboten worden, ein Skonto anzubieten. Es liege allein am Auftraggeber und nicht am Bieter, die Skonti in Anspruch zu nehmen oder nicht. Würde man diese in die Preisbewertung einfließen lassen, könne dies zu einem Bietersturz führen, da ein Bieter den Zuschlag erhalten könne, der durch Nichteinhaltung der Skontofrist im Nachhinein betrachtet teurer sei. Ein Bietersturz durch Nichteinhaltung der Skontofrist und die Folge, dass ein Bieter im Nachhinein teurer werde, sei nur durch Nichteinbeziehung des Skontos in die Preisbewertung zu vermeiden und gerade dies habe der Auftraggeber im Sinn. Auch unter dem Gesichtspunkt "Liquidität" sei die Einbeziehung des Skontos in die Bewertung nicht sinnvoll, da man einen Aufzinsungsfaktor benötigen würde, um einen Vergleich von 21 Tagen mit 3% Skonto und 30 Tagen netto anstellen zu können. Zudem könne auf Seite des Auftraggebers immer eine Zahlungsschwierigkeit auftreten. Der Auftraggeber stelle daher keinesfalls klar, dass das Skonto ein unmittelbarer Bestandteil der jeweiligen Bruttoangebotssumme sei, weshalb die angebotenen Skonti auch nicht berücksichtigt werden müssen, weil ohnedies niemals alle in einer Ausschreibung festgelegten Details in die Bewertung einfließen können.

Laut Angebotsöffnungsprotokoll vom 13.2.2006 seien hinsichtlich der Positionen 2,4,und 8 folgende Angebote mit nachstehenden Nettopreisen abgegeben worden:

Pos.          Firma             Nettopreis

Pos.2        C***            Euro 109.681,85

             A***            Euro 130.368,84

             B***            Kein Angebot

Pos.4        C***            Euro 96.702,50

             A***            Euro 96.769,58

             B***            Kein Angebot

Pos.8        C***            Euro 18.504,50

             A***            Euro 18.610,24"

             B***            Kein Angebot

Die Zuschlagsentscheidung sei entsprechend dem Billigstbieterprinzip zu recht zugunsten der C*** getroffen und auch sämtlichen Bietern am 10.4.2006 per Fax bekannt gegeben worden. Die Zuschlagsentscheidungen seien keinesfalls vergaberechtswidrig, sodass ein Verlust der Zuschlagserlangung nicht zu berücksichtigen sei.

In der vor dem Bundesvergabeamt am 11.5.2006 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde von der Antragstellerin ergänzend ausgeführt, dass sie seit 13 Jahren in regelmäßiger Geschäftsverbindung zum Auftraggeber stehe und seit diesen 13 Jahren seien vom Auftraggeber in sämtlichen entsprechenden Vergaben die Zahlungen immer innerhalb der Skontofrist erbracht worden bzw. habe der Auftraggeber immer die Skonti lukriert. Aus dem Jahrbuch 2004 des Auftraggebers gehe hervor, dass die Inanspruchnahme von Fremdmitteln durch Barvorlagen zum regelmäßigen Finanzierungsinstrument des Auftraggeber gehören. Die Inanspruchnahme dieser Fremdfinanzierungsmittel im gegenständlichen Verfahren sei allein deshalb vorteilhaft, da die Inanspruchnahme des Skontos einen ca. 20fachen finanziellen Vorteil gegenüber den Kosten für die Barvorlage erbringen würde.

Der Auftraggeber bestritt das Vorbringen, verwies auf die bisherigen Schriftsätze und führte wiederholend aus, dass der Auftraggeber nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt sei, allfällige Skonti in Anspruch zu nehmen, zumal in der Ausschreibung nicht immer jene Angaben stünden, die dann auch tatsächlich in die Preisbewertung einfließen müssen. Zudem sei bezüglich Liquidität fraglich, ob diese immer vorliege und demgemäß das Skonto auch in Anspruch genommen werden könne. Der Auftraggeber werde Skonti eben nur dann in Anspruch nehmen, wenn dies zweckmäßig sei. Richtig sei, dass das Skonto ebenso wie der Rabatt auf dem Preisblatt anzugeben und diese auch bei der Angebotsöffnung verlesen worden seien, dass die Preisnachlässe aber bei der Bewertung der Angebote nicht berücksichtigt würden, sei in der Ausschreibung nicht festgelegt, sondern richte sich nach der hausinternen betriebswirtschaftlichen Preiserstellung. Die Angebotsbewertung erfolge jedenfalls auf Basis der Bruttoangebotssumme abzüglich Rabatt. Dass trotz der Festlegung, in den Ausschreibungsbestimmungen, Skonti am Preisblatt angeben zu müssen, diese jedoch nur bei Bedarf nach Zeckmäßigkeit bzw. nach entsprechendem Liquiditätsstand des Auftraggebers in Anspruch genommen würden, sei den Bietern weder bekannt noch ihnen mitgeteilt noch seien diese darauf hingewiesen worden. Da es sich jedoch beim Skonto um eine Zahlungskondition auf Seiten des Auftraggebers handle und nicht um eine Preisgestaltung, sei die Entscheidung des Auftraggebers, der C*** den Zuschlag erteilen zu wollen, jedenfalls zu Recht getroffen worden.

Auf Grundlage des Akteninhaltes, der Schriftsätze der Antragstellerin und des Auftraggebers, der vorgelegten Originalunterlagen und das Vorbringen in der mündlichen Verhandlung, wurde folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

Im Jänner 2006 hat der Auftraggeber Wiener Gebietskrankenkasse die Versorgung mit Miet-OP-Textilien für das Hanusch - Krankenhaus als Dienstleistungsauftrag (Dienstleistungskategorie 27) im offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben. Die Absendung der Vergabebekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften erfolgte am 18.1.2006. Unter Punkt IV.2.1 der Bekanntmachung ist, die Zuschlagskriterien betreffend, festgelegt:Im Jänner 2006 hat der Auftraggeber Wiener Gebietskrankenkasse die Versorgung mit Miet-OP-Textilien für das Hanusch - Krankenhaus als Dienstleistungsauftrag (Dienstleistungskategorie 27) im offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben. Die Absendung der Vergabebekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der europäischen Gemeinschaften erfolgte am 18.1.2006. Unter Punkt römisch vier.2.1 der Bekanntmachung ist, die Zuschlagskriterien betreffend, festgelegt:

"Wirtschaftlich günstigstes Angebot im Bezug auf die Kriterien, die in den Verdingungs-/Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe unter zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind." Als Vertragslaufzeit ist die Dauer von 48 Monaten ab Auftragsvergabe vorgesehen (II.3). Als Frist für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge ist der 13.2.2006, 11.00 Uhr festgelegt, die Öffnung der Angebote erfolgte am selben Tag um 11.05 Uhr."Wirtschaftlich günstigstes Angebot im Bezug auf die Kriterien, die in den Verdingungs-/Ausschreibungsunterlagen, der Aufforderung zur Angebotsabgabe unter zur Verhandlung bzw. in der Beschreibung zum wettbewerblichen Dialog aufgeführt sind." Als Vertragslaufzeit ist die Dauer von 48 Monaten ab Auftragsvergabe vorgesehen (römisch zwei.3). Als Frist für den Eingang der Angebote bzw. Teilnahmeanträge ist der 13.2.2006, 11.00 Uhr festgelegt, die Öffnung der Angebote erfolgte am selben Tag um 11.05 Uhr.

Gegenstand der Ausschreibung ist gemäß II.1 der Ausschreibungsunterlagen die Versorgung des Hanusch-Krankenhauses mit Miet-OP-Textilien für die in Punkt VII angeführten Positionen 1 bis 8 (Position 1 Augen - OP, Position 2 Chirurgischer OP, Position 3 Gynäkologischer OP Position 4 Unfall -OP, Position 5 HNO-OP, Position 6 Urologischer-OP, Position 7 Herzkatheder und Position 8 Aniographie).Gegenstand der Ausschreibung ist gemäß römisch zwei.1 der Ausschreibungsunterlagen die Versorgung des Hanusch-Krankenhauses mit Miet-OP-Textilien für die in Punkt römisch sieben angeführten Positionen 1 bis 8 (Position 1 Augen - OP, Position 2 Chirurgischer OP, Position 3 Gynäkologischer OP Position 4 Unfall -OP, Position 5 HNO-OP, Position 6 Urologischer-OP, Position 7 Herzkatheder und Position 8 Aniographie).

Gemäß Punkt I. 4. Absatz der Ausschreibungsbestimmungen bestehen die für dieses Vergabeverfahren relevanten Unterlagen aus "diesen Ausschreibungsunterlagen und folgenden Beilagen, die eine integrierten Bestandteil dieser Ausschreibungsunterlagen bilden:Gemäß Punkt römisch eins. 4. Absatz der Ausschreibungsbestimmungen bestehen die für dieses Vergabeverfahren relevanten Unterlagen aus "diesen Ausschreibungsunterlagen und folgenden Beilagen, die eine integrierten Bestandteil dieser Ausschreibungsunterlagen bilden:

  • -Strichaufzählung
    Muster eines Angebotsschreibens samt Bietererklärungen (Beilage./1)
  • -Strichaufzählung
    Preisblatt (Beilage./2)"

Gemäß III.2 (Form und Inhalt des Angebotes) müssen die Angebote folgende Mindestinhalte gemäß der folgenden Struktur nachvollziehbar aufweisen, um vollständig zu sein:Gemäß römisch drei.2 (Form und Inhalt des Angebotes) müssen die Angebote folgende Mindestinhalte gemäß der folgenden Struktur nachvollziehbar aufweisen, um vollständig zu sein:

  • "-Strichaufzählung
    .....

- Vorlage des ausgefüllten Preisblattes (Beilage,/2)

- ......"

Gemäß dem Preisblatt (Beilage./2 der Ausschreibungsunterlagen) ist

für jede der Positionen 1 bis 8 jeweils der Preis für den gesamten

jährlichen Bedarf, welcher der Aufstellung unter Punkt VII zu

entnehmen ist, anzugeben:

"Gesamtsumme ...........Euro

20% Umsatzsteuer........Euro

Brutto - Anbotssumme......Euro"

- Rabatt.......%,- Skonto.....% innerhalb von 21 Tagen ab

Rechnungseingang beim Auftraggeber ."

Gemäß Punkt VIII.6 (Zahlungsbedingungen) der Ausschreibungsbestimmungen ist festgelegt:Gemäß Punkt römisch acht.6 (Zahlungsbedingungen) der Ausschreibungsbestimmungen ist festgelegt:

"Der Skonto-Abzug ist am Preisblatt anzugeben, unter Berücksichtigung von 21 Tagen Ziel. .....Die Zahlung erfolgt binnen 30 Tagen."

Gemäß VI (Zuschlagskriterien) der Ausschreibungsbestimmungen wird "der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt (Billigstbieterprinzip). Das einzige Zuschlagskriterium ist daher der Preis."Gemäß römisch sechs (Zuschlagskriterien) der Ausschreibungsbestimmungen wird "der Zuschlag dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt (Billigstbieterprinzip). Das einzige Zuschlagskriterium ist daher der Preis."

Neben zwei weiteren Bietern hat auch die Antragstellerin fristgerecht zu den Positionen 2, 4, 5, 6, 7 und 8 ein Angebot gelegt und am Preisblatt jeweils 15 % Rabatt und 3 % Skonto angeboten, die C*** hat ein Angebot zu den Positionen 1 bis 8 gelegt, jedoch weder Rabatt noch Skonto angeboten.

Mit Schreiben vom 10.2.2006 hat der Auftraggeber sämtlichen Bietern die Zuschlagsentscheidung wie folgt bekannt gegeben:

Pos 1 Augen-OP              B***

Pos 2 Chirurgischer OP      C***

Pos 3 Gynäkologischer OP    B***

Pos 4 Unfall-OP             C***

Pos 5 HNO-OP                A***

Pos 6 Urologischer-OP       A***

Pos 7 Herzkatheder          A***

Pos 8 Aniographie           C***

Hinsichtlich der beeinspruchten Positionen 2, 4, und 8 beträgt die Vergabesumme (d.h. Bruttoangebotssumme zuzüglich Rabatt) Euro 131.628,22.- (Antragstellerin: Euro 132.976,2.-); Euro 116.043,00.- (Antragstellerin: Euro 116.147,16.-) und Euro 22.205,40.- (Antragstellerin: Euro 22.332,29.-).

Mit Schreiben vom 11.4.2006 hat die Antragstellerin auf die nicht erfolgte Einbeziehung des Skontos in die Ermittlung des günstigsten Angebotes hingewiesen und ausgeführt, dass selbst bei Fremdfinanzierung die Antragstellerin Billigstbieterin sei. Mit Fax-Schreiben vom 11.4.2006 hat der Auftraggeber der Antragstellerin mitgeteilt, das Skonto nicht berücksichtigen zu müssen, da es sich um eine Zahlungskondition und nicht um eine Preisgestaltung handle, sodass hinsichtlich der Positionen 2,4 und 8 die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der C*** zu Recht getroffen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 14.4.2006, eingebracht beim Bundesvergabeamt mittels e-mail um 19.28 Uhr, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 18.4.2006, hat die Antragstellerin beim Bundesvergabeamt die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen hinsichtlich der Positionen 2, 4 und 8 sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Akteneinsicht und Ersatz der Pauschalgebühren beantragt. Die Verständigung des Auftraggebers iSd § 328 Abs. 5 BVergG 2006 ist erfolgt (OZ 2). Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 3.200.- für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezahlt, sodass auch kein Unzulässigkeitsgrund gemäß § 322 Abs 2 Z 3 BVergG 2006 vorliegt. Im Übrigen sind auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß § 322 BVergG 2006 erfüllt.Mit Schriftsatz vom 14.4.2006, eingebracht beim Bundesvergabeamt mittels e-mail um 19.28 Uhr, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 18.4.2006, hat die Antragstellerin beim Bundesvergabeamt die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidungen hinsichtlich der Positionen 2, 4 und 8 sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Akteneinsicht und Ersatz der Pauschalgebühren beantragt. Die Verständigung des Auftraggebers iSd Paragraph 328, Absatz 5, BVergG 2006 ist erfolgt (OZ 2). Die Antragstellerin hat die Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 3.200.- für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezahlt, sodass auch kein Unzulässigkeitsgrund gemäß Paragraph 322, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2006 vorliegt. Im Übrigen sind auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß Paragraph 322, BVergG 2006 erfüllt.

Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 25.4.2006, N/0023- BVA/03/2006-EV8, wurde dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben.

  1. 1.Ziffer eins
    Rechtslage

Gemäß § 345 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 ist das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006, mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten. Gemäß § 345 Abs. 2 BVergG 2006 gelten für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesvergabegesetzes BGBl I Nr. 17/2006 bereits eingeleiteten Vergabeverfahren der 1. bis 3. Teil des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht. Diese Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Da die Vergabebekanntmachung vor dem 1.2.2006 erfolgt ist und das Vergabeverfahren somit vor dem 1.2.2006 eingeleitet wurde, die gegenständlichen Anträge jedoch nach diesem Zeitpunkt beim Bundesvergabeamt eingebracht wurden, sind entsprechend den vorgenannten gesetzlichen Übergangsbestimmungen nur die Bestimmungen zum Rechtsschutz im Teil 4, jene zur außerstaatlichen Kontrolle sowie zum Zivilrecht im Teil 5 und jene zu den Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen im Teil 6 des BVergG 2006 anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 BGBl. I Nr. 99/2002, (BVergG 2002), heranzuziehen.Gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 ist das Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 345, Absatz 2, BVergG 2006 gelten für im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesvergabegesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, bereits eingeleiteten Vergabeverfahren der 1. bis 3. Teil des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht. Diese Vergabeverfahren sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Da die Vergabebekanntmachung vor dem 1.2.2006 erfolgt ist und das Vergabeverfahren somit vor dem 1.2.2006 eingeleitet wurde, die gegenständlichen Anträge jedoch nach diesem Zeitpunkt beim Bundesvergabeamt eingebracht wurden, sind entsprechend den vorgenannten gesetzlichen Übergangsbestimmungen nur die Bestimmungen zum Rechtsschutz im Teil 4, jene zur außerstaatlichen Kontrolle sowie zum Zivilrecht im Teil 5 und jene zu den Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen im Teil 6 des BVergG 2006 anzuwenden. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2002,, (BVergG 2002), heranzuziehen.

  1. 2.Ziffer 2
    Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages

Die Wiener Gebietskrankenkasse ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 7 Abs.2 Z 2 BVergG 2002 (BVA 19.11.2003, 08N-114/03- 8). Der gegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag iSd § 4 Abs. 1 BVergG 2002 zu qualifizieren. Auftragsgegenstand ist die Versorgung des Hanusch-Krankenhauses der Wiener Gebietskrankenkasse mit Miet-OP-Textilien. Der geschätzte Auftragswert beträgt laut Angaben des Auftraggebers Euro 500.000.- p. A. Das Verfahren ist daher dem Oberschwellenbereich zuzuordnen. Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde weder widerrufen, noch wurde der Zuschlag erteilt. Das Bundevergabeamt ist zur Behandlung der Anträge zuständig.Die Wiener Gebietskrankenkasse ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2002 (BVA 19.11.2003, 08N-114/03- 8). Der gegenständliche Auftrag ist als Dienstleistungsauftrag iSd Paragraph 4, Absatz eins, BVergG 2002 zu qualifizieren. Auftragsgegenstand ist die Versorgung des Hanusch-Krankenhauses der Wiener Gebietskrankenkasse mit Miet-OP-Textilien. Der geschätzte Auftragswert beträgt laut Angaben des Auftraggebers Euro 500.000.- p. A. Das Verfahren ist daher dem Oberschwellenbereich zuzuordnen. Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde weder widerrufen, noch wurde der Zuschlag erteilt. Das Bundevergabeamt ist zur Behandlung der Anträge zuständig.

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zwecke von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hier zu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.Gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens zum Zwecke von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hier zu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zuständig zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

Gemäß § 21 Abs. 1 BVergG 2002 sind Aufträge über Leistungen nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.Gemäß Paragraph 21, Absatz eins, BVergG 2002 sind Aufträge über Leistungen nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmer zu angemessenen Preisen zu vergeben.

In Entsprechung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des § 21 BVergG 2002 iVm § 67 leg.cit. müssen alle Bieter darauf vertrauen könne, dass sich der Auftraggeber an die von ihm festgelegten Ausschreibungsbestimmungen hält (EuGH 22.6.1993, Rs C-243/89, Storebaelt; EuGH 25.04.1996 Rs C-87/94-Kommission/Belgien). Die Leistung ist unter Berücksichtigung der festgelegten Zuschlagskriterien zu vergeben, Abweichungen von den in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen begründen eine Verletzung der wesentlichen Grundsätze des Vergabeverfahrens. Da die Ausschreibung mangels Anfechtung innerhalb der in § 321 Abs.2 BVergG 2006 festgelegten Fristen Bestandskraft erlangt hat, ist diese unveränderliche Grundlage für die Bewertung der Angebote geworden (vgl. BVA vom 22.6.2005, 03N-35/05-26). Damit sind die Bieter und auch der Auftraggeber an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden (vgl. BVA vom 20.3.2003, 12N- 10/03-11; BVA 11.12.2003, 17N-115/03-30; BVA 18.8.2003, 10N-60/03- 26; BVA vom 13.1.2005, 03N-111/04-10; s. auch Huber-Matauschek in ZVB 10/2005, 286).In Entsprechung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und aufgrund der allgemeinen Bestimmungen des Paragraph 21, BVergG 2002 in Verbindung mit Paragraph 67, leg.cit. müssen alle Bieter darauf vertrauen könne, dass sich der Auftraggeber an die von ihm festgelegten Ausschreibungsbestimmungen hält (EuGH 22.6.1993, Rs C-243/89, Storebaelt; EuGH 25.04.1996 Rs C-87/94-Kommission/Belgien). Die Leistung ist unter Berücksichtigung der festgelegten Zuschlagskriterien zu vergeben, Abweichungen von den in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen begründen eine Verletzung der wesentlichen Grundsätze des Vergabeverfahrens. Da die Ausschreibung mangels Anfechtung innerhalb der in Paragraph 321, Absatz 2, BVergG 2006 festgelegten Fristen Bestandskraft erlangt hat, ist diese unveränderliche Grundlage für die Bewertung der Angebote geworden vergleiche BVA vom 22.6.2005, 03N-35/05-26). Damit sind die Bieter und auch der Auftraggeber an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden vergleiche BVA vom 20.3.2003, 12N- 10/03-11; BVA 11.12.2003, 17N-115/03-30; BVA 18.8.2003, 10N-60/03- 26; BVA vom 13.1.2005, 03N-111/04-10; s. auch Huber-Matauschek in ZVB 10 aus 2005,, 286).

Wie sich aus Punkt I. der Ausschreibungsunterlagen ergibt, bildet das Preisblatt einen integrierten Bestandteil dieser Ausschreibungsunterlagen und müssen die Angebote gemäß III.2 als Mindestinhalt u.a. ein vollständig ausgefülltes Preisblatt aufweisen, wobei laut VIII.6 der Skonto-Abzug am Preisblatt anzugeben ist. Der Zuschlag wird laut VI der Ausschreibungsunterlagen dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt (Billigstbieterprinzip). Das einzige Zuschlagskriterium ist daher laut Ausschreibung der Preis. Die Antragstellerin hat zu den Positionen 2, 4 und 8 Angebote mit folgenden Bruttoangebotssummen gelegt und jeweils 15 % Rabatt und 3 % Skontoabzug angeboten:Wie sich aus Punkt römisch eins. der Ausschreibungsunterlagen ergibt, bildet das Preisblatt einen integrierten Bestandteil dieser Ausschreibungsunterlagen und müssen die Angebote gemäß römisch drei.2 als Mindestinhalt u.a. ein vollständig ausgefülltes Preisblatt aufweisen, wobei laut römisch acht.6 der Skonto-Abzug am Preisblatt anzugeben ist. Der Zuschlag wird laut römisch sechs der Ausschreibungsunterlagen dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt (Billigstbieterprinzip). Das einzige Zuschlagskriterium ist daher laut Ausschreibung der Preis. Die Antragstellerin hat zu den Positionen 2, 4 und 8 Angebote mit folgenden Bruttoangebotssummen gelegt und jeweils 15 % Rabatt und 3 % Skontoabzug angeboten:

Antragstellerin        C***      Antragstellerin     DIFFERENZ

(ohne Skonto)                     (Mit Skonto)

Pos.2: 132.976,20   131.628,22    128.986,91          2.641,31

Pos.4: 116.147,16   116.043,00    112.662,74          3.380,26

Pos.8:  22.332,29    22.205,40     21.662,32            543,08

       271.455,65   269.876,62    263.311,97          6.564,65

                                      Alle Preise inkl. MWSt.

            DIFFERENZ                          DIFFERENZ

     Antragstellerin (ohne Skonto)/       C***/Antragstellerin

             C***                              (mit Skonto)

                      1597,03                   6.564,65

                       = 0,58

Da aufgrund des in der Ausschreibung festgelegten Billigstbieterprinzips als einziges Zuschlagskriterium der Preis heranzuziehen ist, ist daher aufgrund der o.a. Gegenüberstellung zu prüfen, ob die Nichtberücksichtigung des von der Antragstellerin angeboten 3% igen Skontos rechtswidrig ist.

Hat der Auftraggeber die Erteilung der Zuschlags auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis gewählt, ist er daran gebunden, auch wenn eine Zuschlagserteilung an ein anderes Angebot wirtschaftlich sinnvoller erscheint (OGH 1.8.2003, 1 Ob 239/02g). Der Auftraggeber hat aus den Angeboten ausschließlich das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu wählen und kommt dem Auftraggeber bei der Zuschlagsentscheidung kein Ermessensspielraum zu (vgl. Öhler/Schramm, Bundesvergabegesetz 2002, § 67, Rz 107).Hat der Auftraggeber die Erteilung der Zuschlags auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis gewählt, ist er daran gebunden, auch wenn eine Zuschlagserteilung an ein anderes Angebot wirtschaftlich sinnvoller erscheint (OGH 1.8.2003, 1 Ob 239/02g). Der Auftraggeber hat aus den Angeboten ausschließlich das Angebot mit dem niedrigsten Preis zu wählen und kommt dem Auftraggeber bei der Zuschlagsentscheidung kein Ermessensspielraum zu vergleiche Öhler/Schramm, Bundesvergabegesetz 2002, Paragraph 67,, Rz 107).

Die Antragstellerin hat bei sämtlichen Angeboten einen Rabatt von 15 % und einen Skontoabzug von 3% angeboten. Die Bruttoangebotssummen samt Rabatt und Skonti sind bei der am 13.2.2006 erfolgten Angebotsöffnung unstrittig verlesen worden. Auch wenn der Auftraggeber einwendet, er sei lediglich berechtigt, jedoch aufgrund möglicher Zahlungsschwierigkeiten nicht verpflichtet, ein angebotenes Skonto zu berücksichtigen, ist dem entgegen zu halten, dass der Auftraggeber offensichtlich selbst von einer ordnungsgemäßen Rechnungsprüfung und Zahlungsabwicklung innerhalb der angebotenen Skontofrist ausgegangen ist - und dies in der mündlichen Verhandlung insofern auch bekräftigt worden ist, als der Auftraggeber in 13 Jahren jedes Mal innerhalb der Skontofrist die Zahlungen geleistet und die Skonti lukriert hat - zumal er sonst nicht die ausdrückliche Angabe des Skontos am Preisblatt festgelegt hätte.

Geht man daher entsprechend der Definition des Skonto als Differenz zwischen Nettozielpreis und Nettokassapreis (aus:

"Handbuch der Kostenrechnung" von Wolfgang Kemmetmüller und Stefan

Bodensberger, 8. Auflage, Service Fachverlag Wien 2004, Kapitel

8.1, Seite 223) im Sinne eines Barzahlungsrabatts (vgl. OGH

31.10.1989, 5 Ob 630/89) davon aus, dass es sich wirtschaftlich -

zumindest zum Teil - um eine Verzinsung handelt und  die

Verzinsung eines Lieferantenkredits (aus: "Betriebswirtschaftliche

Formelsammlung" von Jörg Wöltje, 1. Auflage, Rudolf Haufe Verlag

München 2005, Kapitel 5.1.1, Seite 209) entsprechend der Formel

3 / 9 * 365 = 121,66 %

bei einem Zinssatz von 5 % für eine Fremdfinanzierung des Betrags

mit Skontoabzug folgendes ergibt

263.311,97 * 5 % = 13.165,69 Euro Zinsen pro Jahr

13.165,59 / 365 = 36,07 Zinsen pro Tag

das sind für 9 Tage (= Skontozeitraum) 324,63 Euro

6.564,65 Differenzbetrag

- 324,63 Mehrkosten durch Fremdfinanzierung

6.240,02 Effektiver Differenzbetrag pro Jahr

24.960,08 Effekt. Differenzbetrag für 4 Jahre

Finanzierungstabelle für Fremdfinanzierung

           3%               Je%                101,1%

Pro Jahr   7.899,36 Euro    22.633,1197 Euro   266.233,02 Euro

Pro Tag       21,64 Euro         7,21   Euro       729,40 Euro

Für 9 Tage   194,78 Euro        64,92   Euro     6.564,65 Euro

(= Gleichstand der Angebote bei einer Fremdfinanzierung von 101,1%), ist daraus deutlich ersichtlich, dass das Angebot der Antragstellerin gegenüber dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bei weitem das günstigere ist. Wenn der Auftraggeber meint, Sinn der Nichteinbeziehung des Skontos in die Preisbewertung sei die Tatsache, dass ein Bietersturz durch die Nichteinhaltung der Skontofrist im nachhinein teuer werde, verkennt dieser, dass Willenserklärungen stets anhand ihres "objektiven Erklärungswertes" zu verstehen sind und danach zu beurteilen sind, wie ein redlicher Empfänger die erkennbare Absicht des Auftraggebers verstehen musste. Nach der Judikatur des OGH sind "die aus einer Erklärung abzuleitende Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war" (OGH 26.04.1961, 5 Ob 135/61; BVA 20.2.2004, 10N-142/03-27). Es kommt weiters "bei der Auslegung von Ausschreibungsbedingungen darauf an, wie diese bei objektiver Beurteilung der Sache vom Bieter zu verstehen waren, wobei bei Unklarheiten vor allem dem Geschäftszweck, der redlicher Weise der Erklärung zu unterstellen ist, und der Interessenslage Bedeutung zukommt" (OGH 20.01.2000, 6 Ob 69/99m). Aufgrund der Festlegungen in den Ausschreibungsbestimmungen musste daher für einen durchschnittlichen, fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt (vgl. vgl. EuGH 4.12.2003, RS-C-448/01 (EVN - AG Gewinnstrom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 19.1.2006, 04N-134/05- 17) somit erkennbar sein, dass die auf dem Preisblatt anzugebenden und bei der Angebotseröffnung auch verlesenen Preisnachlässe in Form von Rabatt - der vom Auftraggeber bei der Bewertung der Angebotspreise auch tatsächlich berücksichtigt worden ist - und Skonto bei der Billigstbieterermittlung berücksichtigt werden, zumal nach der allgemeinen Übung im Geschäftsverkehr ein Bieter auch darauf vertrauen darf, dass ein verständiger redlicher Vertragspartner ein angebotenes Skonto entgegen anders lautender ausdrücklicher Vereinbarung entsprechend dem der Skontogewährung zugrunde liegenden Zweck, schon vor Zuschlagserteilung über prozentuale Preisnachlässe informiert zu werden, auch tatsächlich nützt.(= Gleichstand der Angebote bei einer Fremdfinanzierung von 101,1%), ist daraus deutlich ersichtlich, dass das Angebot der Antragstellerin gegenüber dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin bei weitem das günstigere ist. Wenn der Auftraggeber meint, Sinn der Nichteinbeziehung des Skontos in die Preisbewertung sei die Tatsache, dass ein Bietersturz durch die Nichteinhaltung der Skontofrist im nachhinein teuer werde, verkennt dieser, dass Willenserklärungen stets anhand ihres "objektiven Erklärungswertes" zu verstehen sind und danach zu beurteilen sind, wie ein redlicher Empfänger die erkennbare Absicht des Auftraggebers verstehen musste. Nach der Judikatur des OGH sind "die aus einer Erklärung abzuleitende Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern danach, wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage zu verstehen war" (OGH 26.04.1961, 5 Ob 135/61; BVA 20.2.2004, 10N-142/03-27). Es kommt weiters "bei der Auslegung von Ausschreibungsbedingungen darauf an, wie diese bei objektiver Beurteilung der Sache vom Bieter zu verstehen waren, wobei bei Unklarheiten vor allem dem Geschäftszweck, der redlicher Weise der Erklärung zu unterstellen ist, und der Interessenslage Bedeutung zukommt" (OGH 20.01.2000, 6 Ob 69/99m). Aufgrund der Festlegungen in den Ausschreibungsbestimmungen musste daher für einen durchschnittlichen, fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt vergleiche vergleiche EuGH 4.12.2003, RS-C-448/01 (EVN - AG Gewinnstrom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 19.1.2006, 04N-134/05- 17) somit erkennbar sein, dass die auf dem Preisblatt anzugebenden und bei der Angebotseröffnung auch verlesenen Preisnachlässe in Form von Rabatt - der vom Auftraggeber bei der Bewertung der Angebotspreise auch tatsächlich berücksichtigt worden ist - und Skonto bei der Billigstbieterermittlung berücksichtigt werden, zumal nach der allgemeinen Übung im Geschäftsverkehr ein Bieter auch darauf vertrauen darf, dass ein verständiger redlicher Vertragspartner ein angebotenes Skonto entgegen anders lautender ausdrücklicher Vereinbarung entsprechend dem der Skontogewährung zugrunde liegenden Zweck, schon vor Zuschlagserteilung über prozentuale Preisnachlässe informiert zu werden, auch tatsächlich nützt.

Da auch F*** in ihrer an das Bundesvergabeamt gerichteten Stellungnahme vom 10.5.2006 betreffend die Berücksichtigung eines Skontos betont, dass aus betriebswirtschaftlicher Sicht ein angebotenes Skonto jedenfalls in Anspruch zu nehmen ist und grundsätzlich auch in Anspruch genommen wird, da, rechnet man die üblichen Skonto-Sätze auf Jahres - Zinssätze um, die Kosten des verspäteten Zahlens ein Vielfaches von üblichen Fremdkapitalzinsen betragen und in Anbetracht der hohen Refinanzierungskosten eines Unternehmens die Nichtberücksichtigung eines angebotenen Skontos "betriebswirtschaftlicher Unfug" wäre, gelangt das Bundesvergabeamt aus den angeführten Gründen zu dem Ergebnis, dass das von der Antragstellerin angebotene Skonto bei der Billigstbieterermittlung zu berücksichtigen ist. Da die vorliegende Entscheidung des Auftraggebers entgegen den Ausschreibungsbestimmungen daher mit Rechtswidrigkeit belastet ist, war spruchgemäß zu entschieden.

Zu den Spruchpunkten II und III:Zu den Spruchpunkten römisch zwei und III:

Gemäß § 319 Abs. 3 BVergG 2006 entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.Gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG 2006 entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.

Gemäß § 318 Abs. 1 BVergG 2006 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs. 1, 328 Abs. 1 und § 331 Abs. 1 und 2 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, deren Höhe sich gemäß § 318 Abs. 2 1. Satz BVergG 2006 nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet. Gemäß § 318 Abs. 3 BVergG. ist die Pauschalgebühr gemäß den in Anhang XIX ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Gemäß § 319 Abs. 1 BVergG 2006 hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG 2006 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG 2006 hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und Paragraph 331, Absatz eins und 2 jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten, deren Höhe sich gemäß Paragraph 318, Absatz 2, 1. Satz BVergG 2006 nach dem vom Auftraggeber durchgeführten Verfahren richtet. Gemäß Paragraph 318, Absatz 3, BVergG. ist die Pauschalgebühr gemäß den in Anhang römisch neunzehn ausgewiesenen Sätzen bei Antragstellung zu entrichten. Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG 2006 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.

Die Antragstellerin hat für den am 18.4.2006 eingebrachten Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 leg.cit. und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 328 Abs.1 leg.cit. im Hinblick auf das im Oberschwellenbereich zu führende Verfahren nachweislich insgesamt Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 3.200.- entrichtet.Die Antragstellerin hat für den am 18.4.2006 eingebrachten Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, leg.cit. und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 328, Absatz eins, leg.cit. im Hinblick auf das im Oberschwellenbereich zu führende Verfahren nachweislich insgesamt Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 3.200.- entrichtet.

Da dem Nachprüfungsantrag gemäß Spruchpunkt I stattgegeben wurde und damit im Hinblick auf den Nachprüfungsantrag jedenfalls ein "teilweises Obsiegen" des Antragstellers iSd § 319 Abs. 1 BVergG 2006 vorliegt, ist dem Antrag auf Ersatz der Gebühren für den Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs. 1 leg.cit. stattzugeben.Da dem Nachprüfungsantrag gemäß Spruchpunkt römisch eins stattgegeben wurde und damit im Hinblick auf den Nachprüfungsantrag jedenfalls ein "teilweises Obsiegen" des Antragstellers iSd Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 vorliegt, ist dem Antrag auf Ersatz der Gebühren für den Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, leg.cit. stattzugeben.

Für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht gemäß § 319 Abs. 2 leg.cit. ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren nur dann, wennFür den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht gemäß Paragraph 319, Absatz 2, leg.cit. ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren nur dann, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. 2.Ziffer 2
    dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessensabwägung abgewiesen wurde.

Da dem Nachprüfungsantrag gemäß Spruchpunkt I und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß OZ 8 stattgegeben wurde, ist auch dem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 319 Abs. 2 BVergG 2006 stattzugeben.Da dem Nachprüfungsantrag gemäß Spruchpunkt römisch eins und dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß OZ 8 stattgegeben wurde, ist auch dem Antrag auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG 2006 stattzugeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Billigstbieterermittlung,Skonto,Nichtberücksichtigung, objektiver Erklärungswert,Gleichbehandlungsgrundsatz, Sorgfaltsmaßstab,Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung;

Dokumentnummer

VERGT_20060530_N_0023_BVA_03_2006_26_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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