TE Verg Bescheid 2006/6/21 N/0047-BVA/13/2006-EV008

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Veröffentlicht am 21.06.2006
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Norm

BVergG 2006 §328 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs1
BVergG 2006 §329 Abs2
BVergG 2006 §329 Abs3

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 13, Mag. Thomas Gruber, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "betriebsfertige Frei-Haus-Lieferung von Laserdruckern", des Auftraggebers, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OEG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, aufgrund des Antrages der A*** GmbH, vom 13. Juni 2006, ergänzt mit Schriftsatz (ohne Datum), eingelangt beim BVA am 14. Juni 2006, gerichtet auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 328 BVergG 2006 wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 13, Mag. Thomas Gruber, im Nachprüfungsverfahren betreffend das Vergabeverfahren "betriebsfertige Frei-Haus-Lieferung von Laserdruckern", des Auftraggebers, Allgemeine Unfallversicherungsanstalt (AUVA), Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte OEG, Bartensteingasse 2, 1010 Wien, aufgrund des Antrages der A*** GmbH, vom 13. Juni 2006, ergänzt mit Schriftsatz (ohne Datum), eingelangt beim BVA am 14. Juni 2006, gerichtet auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 328, BVergG 2006 wie folgt entschieden:

Der Auftraggeberin wird für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens längstens aber bis zum Ablauf des 26. Juli 2006 die Erteilung des Zuschlages untersagt.

BEGRÜNDUNG

Vorbringen der Parteien

Mit Schreiben vom 13. Juni 2006 begehrte die Antragstellerin

  1. 1.)eins,
    "die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung" sowie
  2. 2.)2,
    "die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Aussetzung des Vergabeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes."
Aus dem Zusammenhang des Nachprüfungsantrages ergibt sich, dass mit der "angefochtenen Entscheidung" die Zuschlagsentscheidung vom 31.5.2006 gemeint ist.
Mit Schreiben (ohne Datum), beim Bundesvergabeamt eingelangt am 14. Juni 2006, begehrte die Antragstellerin wie folgt:
"Ergänzend zu unserem heute eingebrachten Antrag, samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, beantragen wir darüber hinaus die Untersagung der Erteilung des Zuschlages."
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Antragstellerin bei der gegenständlichen Ausschreibung von Laserdruckern ein formal und inhaltlich entsprechendes Angebot gelegt habe. Am 31. Mai 2006 habe die Auftraggeberin mit Telefax mitgeteilt, dass der Zuschlag dem Bieter "B***GmbH" erteilt werden solle. Die bekämpfte Entscheidung sei im Sinne der Ausschreibungsbedingungen rechtswidrig, da die Antragstellerin einerseits alle geforderten technischen Kriterien erfüllt habe und andererseits Billigst- und Bestbieter sei. Sie sei daher in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung für das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot mit dem niedrigsten Preis verletzt. Überdies sei die vorgeschlagene Zuschlagserteilung rechtswidrig, da es offenbar zwischen den Anbietern B***GmbH und C***GmbH zu einer Vereinbarung über die Preisbildung gekommen sei. C***GmbH sei der Herstellervertreter in Österreich, von den von B***GmbH angebotenen Produkten. B***GmbH habe das Angebot in enger Abstimmung mit C***GmbH als Lieferant und Garantieerfüller erstellt, wobei gleichzeitig ein höherpreisiges, technisch identes "Deckoffert" durch C***GmbH gemacht worden sei. Daher wären gemäß den allgemeinen Bedingungen der gegenständlichen Ausschreibung Pkt. 3 diese Angebote auszuscheiden.
Zur Begründung der beantragten einstweiligen Verfügung brachte die Antragstellerin vor, dass sie durch die bevorstehende Zuschlagserteilung unmittelbar in ihren Interessen geschädigt sei. Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes sei auch den anderen Bietern im Hinblick auf die bisherige Dauer des Verfahrens zumutbar und bestehe kein besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens. Mit Schreiben der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, B***GmbH, vertreten durch X*** Rechtsanwälte, vom 19. Juni 2006 wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin fristgerecht ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt habe. Zwischen der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin und der C***GmbH habe es keine Absprachen oder Vereinbarungen bezüglich der Beteiligung an dem gegenständlichen Vergabeverfahren, insbesondere auch nicht über die Preisbildung und/oder die Auspreisung, gegeben. Im vorliegenden Vergabeverfahren sei das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden gewesen. Branchen bekannt sei, dass die von der Antragstellerin angebotenen Produkte (OKI B 6300 DN und OKI C 5900 DN) nicht die vom Auftraggeber vorgegebenen Musskriterien erfülle. Die Antragstellerin habe somit kein ausschreibungskonformes Angebot gelegt. Die Auftraggeberin sei gesetzlich verpflichtet gewesen, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden. Die Zuschlagsentscheidung sei daher rechtskonform. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin stellte die Anträge,
  1. a)Litera a
    das Bundesvergabeamt möge den Nachprüfungsantrag als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen;
  2. b)Litera b
    auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung; und
  3. c)Litera c
    auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG in alle von der Auftraggeberin vorzulegenden Bestandteile des Vergabeverfahrens.auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG in alle von der Auftraggeberin vorzulegenden Bestandteile des Vergabeverfahrens.
Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 19. Juni 2006 teilte diese mit, dass es sich beim gegenständlichen Vergabeverfahren "Betriebsfertige Frei-Haus-Lieferung (DDP gemäß Incoterns 1990) von Laserdruckern lt. Leistungsverzeichnis auf Abruf innerhalb von zwei Jahren an verschiedenen Orten Österreichs" um einen Lieferauftrag handle. Der geschätzte Auftragswert betrage Euro 685.000,-- ohne USt. Es handle sich daher um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich. Das Vergabeverfahren werde im Wege eines offenen Verfahrens durchgeführt. Die Zuschlagsentscheidung sei mit Schreiben vom 31. Mai 2006 an die Antragstellerin ergangen. Es sei das Billigstbieterprinzip gewählt worden. Die Angebotsöffnung sei am 21. März 2006 erfolgt. Der Beschluss über die Ausscheidung der Antragstellerin sei am 30. Mai 2006 nur intern erfolgt und der Antragstellerin nicht mitgeteilt worden. Das Verfahren sei weder widerrufen worden, noch sei der Zuschlag bereits erteilt worden. Keine der Anstalten oder Landesstellen der Auftraggeberin sei auf die sofortige Beschaffung von Laserdruckern angewiesen. Es seien auch keine Interessen der Bieter bekannt, welche den unverzüglichen Fortgang des Vergabeverfahrens erforderlich machen würden. Es dürften somit keine Interessen gegen die Erlassung der einstweiligen Maßnahmen geben.
Darüber hat das Bundesvergabeamt erwogen:
Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes:
Die Auftraggeberin ist als Sozialversicherungsträgerin gemäß ASVG öffentliche Auftraggeberin gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006, welche gemäß Art 14b Abs 2 Z 1 lit d B-VG iVm § 291 Abs 2 BVergG 2006 in den Vollziehungsbereich des Bundes fällt. Daher ist das Bundesvergabeamt für dieses Nachprüfungsverfahren zuständig.Die Auftraggeberin ist als Sozialversicherungsträgerin gemäß ASVG öffentliche Auftraggeberin gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006, welche gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera d, B-VG in Verbindung mit Paragraph 291, Absatz 2, BVergG 2006 in den Vollziehungsbereich des Bundes fällt. Daher ist das Bundesvergabeamt für dieses Nachprüfungsverfahren zuständig.
Zulässigkeit des Antrages:
Gemäß § 321 Abs 1 Z 7 BVergG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Oberschwellenbereich binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Der Antragsteller wurde von der Zuschlagsentscheidung mit Schreiben der Auftraggeberin vom 31. Mai 2006 informiert und hat den Nachprüfungsantrag mit Schreiben vom 13. Juni 2006, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 14. Juni 2006 - und somit rechtzeitig - gestellt. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist somit fristgerecht eingebracht worden. Er wurde auch ordnungsgemäß vergebührt und erfüllt - soweit im Provisorialverfahren ersichtlich - auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.Gemäß Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 sind Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung im Oberschwellenbereich binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem der Antragsteller von der gesondert anfechtbaren Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Der Antragsteller wurde von der Zuschlagsentscheidung mit Schreiben der Auftraggeberin vom 31. Mai 2006 informiert und hat den Nachprüfungsantrag mit Schreiben vom 13. Juni 2006, beim Bundesvergabeamt eingelangt am 14. Juni 2006 - und somit rechtzeitig - gestellt. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist somit fristgerecht eingebracht worden. Er wurde auch ordnungsgemäß vergebührt und erfüllt - soweit im Provisorialverfahren ersichtlich - auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen.
Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Gemäß § 328 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs. 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 2 BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Die Antragstellerin hat als vorläufige Maßnahme die Aussetzung des Vergabeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes und ergänzend die Untersagung der Erteilung des Zuschlages beantragt. Da seitens der Auftraggeberin auf Grund der verschiedenen Bietern mitgeteilten "Zuschlagsentscheidung" die Vergabe an die B***GmbH beabsichtigt ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht. Die Auftraggeberin hat angegeben, dass sie nicht auf die sofortige Beschaffung von Laserdruckern angewiesen sei. Es seien auch keine Interessen von Bietern bekannt welche den unverzüglichen Fortgang des Vergabeverfahrens erforderlich machen würden. Es würden somit keine Interessen gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechen. Es ist somit im Ermittlungsverfahren hervorgekommen, dass bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung nicht gegeben ist. Bei der Wahl der geeigneten Maßnahmen war gemäß § 329 Abs 2 BVergG 2006 die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Die Dauer der einstweiligen Verfügung war entsprechend § 329 Abs 3 iVm § 326 BVergG 2006 festzulegen.Die Antragstellerin hat als vorläufige Maßnahme die Aussetzung des Vergabeverfahrens bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes und ergänzend die Untersagung der Erteilung des Zuschlages beantragt. Da seitens der Auftraggeberin auf Grund der verschiedenen Bietern mitgeteilten "Zuschlagsentscheidung" die Vergabe an die B***GmbH beabsichtigt ist, diese aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig sein könnte und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht kommen könnte, droht der Antragstellerin durch die behaupteten Rechtswidrigkeiten möglicherweise der Entgang des Auftrages sowie ein Schaden, der nur durch die Verhinderung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht. Die Auftraggeberin hat angegeben, dass sie nicht auf die sofortige Beschaffung von Laserdruckern angewiesen sei. Es seien auch keine Interessen von Bietern bekannt welche den unverzüglichen Fortgang des Vergabeverfahrens erforderlich machen würden. Es würden somit keine Interessen gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprechen. Es ist somit im Ermittlungsverfahren hervorgekommen, dass bei Abwägung der Interessen aller Beteiligten ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung nicht gegeben ist. Bei der Wahl der geeigneten Maßnahmen war gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. Die Dauer der einstweiligen Verfügung war entsprechend Paragraph 329, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 326, BVergG 2006 festzulegen.

Dokumentnummer

VERGT_20060621_N_0047_BVA_13_2006_008_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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