Norm
WVRG §11 Abs1 und 2Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** GmbH, vertreten durch Schramm/Öhler, Rechtsanwälte OEG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe von Schlosserarbeiten im Zuge der Sanierung einer WHA nach dem WWFSAG, Mayerweckstraße 2-8, 1210 Wien, Losnummer 03, Ausschreibungsnummer LV/MAY2-8/Schlosser, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Wiener Wohnen für den 21. Bezirk, Franz-Jonas Platz 12, 1210 Wien, vertreten durch die vergebende Stelle Arch. Hans Kukula, staatlich beeideter und befugter Ziviltechniker, Angererstraße 8/1, 1210 Wien, in nichtöffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist dieser Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist dieser Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 2 Z 1 lit. c, 22 Abs. 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1, 4, 12 Abs. 1 Z 3 BVergG 2006.Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera c,, 22 Absatz 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, 4, 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien – Wiener Wohnen für den 21. Bezirk (im Folgendem Antragsgegnerin genannt) führt zur Sanierung einer Wohnhausanlage ein offenes Vergabeverfahren. Es handelt sich dabei um die Vergabe eines Bauauftrages im Oberschwellenbereich. Die Bekanntmachung der Ausschreibung erfolgte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften am 13.4.2006. Der Auftragsgegenstand ist in mehrere Lose unterteilt. Gegenständlich handelt es sich um die Ausschreibung der Schlosserarbeiten zur Herstellung neuer Loggiengeländer, Briefkästen und Stiegenhausportale (Losnummer 03). Einziges Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis. Das Angebotsende war der 15.5.2006, 13.00 Uhr.
Insgesamt haben sich fünf Bieter am Verfahren beteiligt, darunter die Antragstellerin. Deren Angebot wurde mit dem zweitniedrigsten Preis verlesen.
Mit Zuschlagsentscheidung vom 30.5.2006, der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen, teilte die Antragsgegnerin mit, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag auf das an erster Stelle gereihte Angebot erteilen zu wollen.
Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 12.6.2006 eingelangte und damit rechtzeitige (§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. c WVRG) Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz. Die Antragstellerin begründet ihr Begehren im wesentlichen damit, dass das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Angebot auszuscheiden gewesen wäre. Nach den Angebotsbestimmungen hatten die Bieter bei einer Leistungsfrist von 31 Monaten ihre Leistungen zu Festpreisen auf Baudauer anzubieten. Im Zuge der Angebotseröffnung sei zum Angebot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens ein Begleitschreiben verlesen worden, worin dieses Unternehmen ausgeführt hat: „Bezug nehmend auf die Dauer von ca. 31 Monaten erlauben wir uns an die festgelegten Vorgaben des Bundesvergabegesetzes und ÖNORMEN zu halten". Daraus ergebe sich, dass dieses Unternehmen nicht wie verlangt zu Festpreisen für Baudauer von 31 Monaten angeboten hat sondern zu veränderlichen Preisen. Damit liege ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot vor.Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 12.6.2006 eingelangte und damit rechtzeitige (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, WVRG) Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz. Die Antragstellerin begründet ihr Begehren im wesentlichen damit, dass das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Angebot auszuscheiden gewesen wäre. Nach den Angebotsbestimmungen hatten die Bieter bei einer Leistungsfrist von 31 Monaten ihre Leistungen zu Festpreisen auf Baudauer anzubieten. Im Zuge der Angebotseröffnung sei zum Angebot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens ein Begleitschreiben verlesen worden, worin dieses Unternehmen ausgeführt hat: „Bezug nehmend auf die Dauer von ca. 31 Monaten erlauben wir uns an die festgelegten Vorgaben des Bundesvergabegesetzes und ÖNORMEN zu halten". Daraus ergebe sich, dass dieses Unternehmen nicht wie verlangt zu Festpreisen für Baudauer von 31 Monaten angeboten hat sondern zu veränderlichen Preisen. Damit liege ein den Ausschreibungsbestimmungen widersprechendes Angebot vor.
Wäre das Angebot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens ausgeschieden worden, wäre die Antragstellerin mit ihrem Angebot an erster Stelle zu reihen gewesen und hätte damit den Zuschlag erhalten müssen. Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten drohe ihr ein beträchtlicher finanzieller und sonstiger Schaden von zusammen rund Euro 56.301 (entgangener Gewinn, Teilnahmekosten). Dazu käme noch der Verlust eines Referenzprojektes. Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig und vollständig von der beabsichtigten Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens verständigt worden, die Gebühren seien beigebracht worden.
Zur Sicherung der Rechtsposition der Antragstellerin sei die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erforderlich. In der Begründung zu diesem Antrag stützt sich die Antragstellerin zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung. Würde der Zuschlag wie angekündigt erteilt werden, hätte sie keine Chance mehr, den Auftrag selbst zu erhalten. Interessen der Antragsgegnerin bzw. besondere öffentliche Interessen würden nicht vorliegen.
Mit Schriftsatz vom 14.6.2006 hat die Antragsgegnerin sich gegen die gestellten Anträge ausgesprochen und hat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgeführt, dass ein Baubeginn ohne die Beauftragung eines Schlossers nicht möglich sei. Durch eine Verzögerung im Vergabeverfahren würde eine nicht absehbare Verlängerung der Bauzeit, eine erhebliche Erhöhung der Kosten durch Wegfall der Preisbindung aller anderen Gewerke und eine damit verbundene weitere Erhöhung der Mietzinse für die zahlreichen Wohnungsmieter der Anlage eintreten.
Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin, die im Sinne des § 23 Abs. 2 WVRG die den Antrag begründenden Tatsachen wahrheitsgemäß dazulegen hat, sowie der Stellungnahme der Antragsgegnerin und des Inhaltes der von ihr vorgelegten Vergabeakten hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin, die im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, WVRG die den Antrag begründenden Tatsachen wahrheitsgemäß dazulegen hat, sowie der Stellungnahme der Antragsgegnerin und des Inhaltes der von ihr vorgelegten Vergabeakten hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Der am 12.6.2006 eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der sich gegen die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 30.5.2006 richtet ist rechtzeitig im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 lit. c WVRG. Er richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung der Auftraggeberin (§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006). Nach der Darstellung der Antragstellerin könnte sie bei Vorliegen der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten als Zweitgereihte Chancen auf die Zuschlagserteilung haben. Die Antragstellerin hat dieses ihr Interesse ausreichend ebenso dargstellt, wie den ihr möglicherweise drohenden Schaden. Die Verständigung der Antragsgegnerin gemäß § 14 Abs. 1 WVRG ist rechtzeitig und umfassend erfolgt, die Gebühren nach § 30 WVRG wurden entrichtet. Der Antrag entsprich auch sonst den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG, zumal auch die behaupteten Rechtswidrigkeiten entsprechend ausgeführt wurden. Somit sind die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WVRG zur Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens jedenfalls gegeben.Der am 12.6.2006 eingelangte Antrag auf Nichtigerklärung der sich gegen die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 30.5.2006 richtet ist rechtzeitig im Sinne des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, WVRG. Er richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung der Auftraggeberin (Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006). Nach der Darstellung der Antragstellerin könnte sie bei Vorliegen der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten als Zweitgereihte Chancen auf die Zuschlagserteilung haben. Die Antragstellerin hat dieses ihr Interesse ausreichend ebenso dargstellt, wie den ihr möglicherweise drohenden Schaden. Die Verständigung der Antragsgegnerin gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WVRG ist rechtzeitig und umfassend erfolgt, die Gebühren nach Paragraph 30, WVRG wurden entrichtet. Der Antrag entsprich auch sonst den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG, zumal auch die behaupteten Rechtswidrigkeiten entsprechend ausgeführt wurden. Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG zur Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens jedenfalls gegeben.
Gegenständlich handelt es sich um die Ausschreibung einer Bauleistung im Oberschwellenbereich durch einen öffentlichen Auftraggeber. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages ist damit die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 WVRG gegeben. Es war daher das Nachprüfungsverfahren, wie beantragt, einzuleiten.Gegenständlich handelt es sich um die Ausschreibung einer Bauleistung im Oberschwellenbereich durch einen öffentlichen Auftraggeber. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages ist damit die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG gegeben. Es war daher das Nachprüfungsverfahren, wie beantragt, einzuleiten.
Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene und unmittelbar drohende Schädigung vom Interesse des Antragstellers beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann somit von Vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Ob aber die behaupteten Gründe für eine Nichtigerklärung vorliegen, bedarf einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten, insbesondere der Behauptung der Antragstellerin, dass das für die Zuschlagsentscheidung vorgesehene Angebot auszuscheiden gewesen wäre.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene und unmittelbar drohende Schädigung vom Interesse des Antragstellers beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann somit von Vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Ob aber die behaupteten Gründe für eine Nichtigerklärung vorliegen, bedarf einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten, insbesondere der Behauptung der Antragstellerin, dass das für die Zuschlagsentscheidung vorgesehene Angebot auszuscheiden gewesen wäre.
Gemäß § 23 Abs. 3 WVRG hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung derselben abzuweisen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, WVRG hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung derselben abzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 14.6.2006 im wesentlichen ausgeführt, ein Zuwarten mit der Durchführung der Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen würde zu einer nicht absehbaren Verlängerung der Bauzeit und damit zu Kostenerhöhungen führen.
Diese Ausführungen vermögen ein besonderes Interesse der Antragsgegnerin an der Fortführung des Vergabeverfahrens nicht zu begründen. Nach ständiger Rechtssprechung der Vergabekontrollbehörden sowie der Höchstgerichte hat der Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auf die Möglichkeit der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und auf daraus folgende mögliche Verzögerungen entsprechend Bedacht zu nehmen (vgl. VKS Wien 9.6.2005, VKS – 1826/05, BVA 5.2.2004 15N-06/04-10UVA). Besondere öffentliche Interessen wurden von der Antragsgegnerin nicht konkret dargelegt, solche sind aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Der Vergabekontrollsenat ist daher davon ausgegangen, dass bei der gegebenen Sachlage das Interesse der Antragstellerin, die im Falle der Zuschlagserteilung an das dafür in Aussicht genommene Unternehmen keine Chance mehr hätte, den Auftrag selbst zu erhalten, die Interessenslage der Antragsgegnerin überwiegt.Diese Ausführungen vermögen ein besonderes Interesse der Antragsgegnerin an der Fortführung des Vergabeverfahrens nicht zu begründen. Nach ständiger Rechtssprechung der Vergabekontrollbehörden sowie der Höchstgerichte hat der Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auf die Möglichkeit der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und auf daraus folgende mögliche Verzögerungen entsprechend Bedacht zu nehmen vergleiche VKS Wien 9.6.2005, VKS – 1826/05, BVA 5.2.2004 15N-06/04-10UVA). Besondere öffentliche Interessen wurden von der Antragsgegnerin nicht konkret dargelegt, solche sind aus der Aktenlage auch nicht ersichtlich. Der Vergabekontrollsenat ist daher davon ausgegangen, dass bei der gegebenen Sachlage das Interesse der Antragstellerin, die im Falle der Zuschlagserteilung an das dafür in Aussicht genommene Unternehmen keine Chance mehr hätte, den Auftrag selbst zu erhalten, die Interessenslage der Antragsgegnerin überwiegt.
Gemäß § 23 Abs. 4 WVRG ist bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. In diesem Sinne reicht die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus, in den von der Antragstellerin angestrebten Sicherungszweck zu erreichen.Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, WVRG ist bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen. In diesem Sinne reicht die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus, in den von der Antragstellerin angestrebten Sicherungszweck zu erreichen.
Die maximale Dauer der einstweiligen Verfügung war, da es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt, gemäß § 23 Abs. 5 WVRG mit der Dauer eines Monats festzulegen.Die maximale Dauer der einstweiligen Verfügung war, da es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt, gemäß Paragraph 23, Absatz 5, WVRG mit der Dauer eines Monats festzulegen.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 23 Abs. 6 WVRG.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 23, Absatz 6, WVRG.
Aus diesen Gründen war daher insgesamt aus dem Spruche ersichtlich zu entscheiden.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung.Dokumentnummer
VERGT_20060622_1880_06_00