TE Verg Bescheid 2006/7/6 VKS-2028/06 und VKS-2029/06

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Veröffentlicht am 06.07.2006
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Norm

WVRG §11 Abs2 Z1
WVRG §13 Abs1
WVRG §14 Abs1
WVRG §17 Abs1
WVRG §20 Abs1, Z3 litb
WVRG §22 Abs1
WVRG §23 Abs1
WVRG §24 Abs2 Z3
WVRG §30 in Verbindung mit BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitdd
BVergG 2006 §103 Abs4
BVergG 2006 §345 Abs3 Z5
AVG §39
AVG §74
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007
  1. AVG § 39 heute
  2. AVG § 39 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 39 gültig von 20.04.2002 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  4. AVG § 39 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 39 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über die Anträge der Bewerbergemeinschaft 1.) *** Gemeinnützige Ges.m.b.H., 2.) *** Immobilienmanagement, vertreten durch Wurst & Ströck, Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe von Dienstleistungsverträgen für Unternehmen in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauten, Rechts- und Wirtschaftsfragen und zwar

  1. 1.Ziffer eins
    Ausschreibung Wiener Gebietsbetreuung Stadterneuerung, 20. Bezirk, MA 34- 4155/06 (=VKS-2028/06);
  2. 2.Ziffer 2
    Wiener Gebietsbetreuung Stadterneuerung 14. und 15. Bezirk, Ausschreibungsnummer MA 34-4152/06 (=VKS-2029/06),

durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 34-Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1194 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Die zu den Aktenzeichen VKS-2028/06 und VKS-2029/06 protokollierten Anträge auf Einleitung jeweils eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren VKS-2028/06.

  1. 2.Ziffer 2
    Die Anträge, die Bewerberauswahl der Antragsgegnerin in dem Vergabeverfahren Wiener Gebietsbetreuung Stadterneuerung 20. Bezirk, MA 34-4155/2006 (=VKS- 2028/06) und Wiener Gebietsbetreuung Stadterneuerung 14. und 15. Bezirk, MA 34- 4152/2006 (=VKS-2029/06) als nichtig zu erklären werden ebenso abgewiesen wie die damit verbundenen Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen und Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen.Die Anträge, die Bewerberauswahl der Antragsgegnerin in dem Vergabeverfahren Wiener Gebietsbetreuung Stadterneuerung 20. Bezirk, MA 34-4155/2006 (=VKS- 2028/06) und Wiener Gebietsbetreuung Stadterneuerung 14. und 15. Bezirk, MA 34- 4152 aus 2006, (=VKS-2029/06) als nichtig zu erklären werden ebenso abgewiesen wie die damit verbundenen Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen und Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen.

  1. 3.Ziffer 3
    Die antragstellende Bewerbergemeinschaft hat die von ihr jeweils entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 11 Abs. 2 Z 1, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1, Z 3 lit. b, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 2 Z 3 und 30 WVRG in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. dd, 103 Abs. 4, 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006 sowie §§ 39 und 74 AVG.Paragraphen 11, Absatz 2, Ziffer eins, 13, Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz eins,, Ziffer 3, Litera b,, 22 Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz 2, Ziffer 3 und 30 WVRG in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, d, d,, 103 Absatz 4, 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006 sowie Paragraphen 39 und 74 AVG.

Begründung:

Die Antragsgegnerin als öffentlicher Auftraggeber führt mehrere Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zur Vergabe der Dienstleistungen der Gebietsbetreuung im Zuge der Stadterneuerung mehrerer Bezirke in Wien. Es handelt sich dabei um die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im Oberschwellenbereich. Die Kundmachung sowohl im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften als auch im Amtsblatt der Stadt Wien ist ordnungsgemäß erfolgt. Bei den ausgeschriebenen Leistungen handelt es sich um solche in den Bereichen Architektur, Ingenieurwesen, Bauten, Rechts- und Wirtschaftsfragen sowie in anderen Fachbereichen. Als Leistungsbeginn ist der 2.1.2007 vorgesehen. Die Leistungsfrist ist mit drei Jahren mit einer Option einer Verlängerung um jeweils zweimal ein Jahr, festgelegt.

Teilnahmeanträge waren bis 8.5.2006, 9.00 Uhr in 1194 Wien, Muthgasse 62, Zimmer D 3.14 einzureichen.

Die Antragstellerin hat Teilnahmeanträge für die Vergabeverfahren betreffend die Gebietsbetreuung – Stadterneuerung 20. Bezirk und Gebietsbetreuung - Stadterneuerung 14. und 15. Bezirk abgegeben.

Mit den Schreiben vom 13.6.2006, jeweils eingelangt bei der Antragstellerin am 16.6.2006, hat die Antragsgegnerin dieser mitgeteilt, dass ihre Teilnahmeanträge in den beiden genannten Vergabeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten. Als Gründe für die Nichtzulassung wurde in den beiden Schreiben jeweils angegeben „Der Teilnahmeantrag wurde verspätet eingereicht.".

Gegen diese Nichtzulassung am Verhandlungsverfahren richten sich die mit Schriftsatz vom 30.6.2006 gestellten Anträge auf Nichtigerklärung der Bewerberauswahl, Erlassung einstweiliger Verfügungen, Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen sowie auf Kostenersatz. Die Antragstellerin führt darin aus, es sei richtig, dass sie ihre beiden Teilnahmeanträge am 8.5.2006, um ca. 10 Minuten verspätet abgegeben habe. Die Anträge seien von einem Boten rechtzeitig in das Gebäude der vergebenden Stelle gebracht worden, jedoch wegen der unzulänglichen Beschilderung bzw. weil der Bote auf Grund der Auskünfte des Portiers nicht gleich das für die Abgabe vorgesehene Zimmer gefunden habe, sei der Antrag nach Ablauf der in der Bekanntmachung festgesetzten Frist abgegeben worden. Die Ablehnung der Bewerbungen der Antragstellerin wegen des „verspäteten" Einlangens sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher gleichheitswidrig bzw. stelle „eine unfaire Beschränkung des Wettbewerbs" dar. Die Ablehnung wäre auch rechtlich nicht gedeckt, weil es im Zusammenhang mit verspätet eingelangten Teilnahmeanträgen keine explizite Anordnung, wonach diese auszuschließen wären, wie dies etwa für verspätete Angebote der Fall sei (vgl. § 129 Abs. 1 Z 6 BVergG 2006) in § 103 Abs. 4 BVergG 2006 enthalten wäre. Auch würde das Vergaberecht im Unterschwellen- und im Sektorenbereich ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, nach Ablauf der in der Bekanntmachung festgesetzten Fristen für das Einlangen von Teilnahmeanträgen weitere Unternehmer einzubeziehen. Eine Überschreitung der Frist wie gegenständlich um nur 10 Minuten dürfe daher nicht zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen. § 103 Abs. 4 BVergG 2006 können verfassungskonform nur so verstanden werden, dass nur jene Bewerbungen als nicht rechtzeitig ausgeschlossen werden müssen, wo die Bieter durch den zusätzlichen Zeitgewinn konkrete Wettbewerbsvorteile erlangt hätten oder deren Verspätung den zügigen Ablauf des Vergabeverfahrens behindern.Gegen diese Nichtzulassung am Verhandlungsverfahren richten sich die mit Schriftsatz vom 30.6.2006 gestellten Anträge auf Nichtigerklärung der Bewerberauswahl, Erlassung einstweiliger Verfügungen, Durchführung öffentlicher mündlicher Verhandlungen sowie auf Kostenersatz. Die Antragstellerin führt darin aus, es sei richtig, dass sie ihre beiden Teilnahmeanträge am 8.5.2006, um ca. 10 Minuten verspätet abgegeben habe. Die Anträge seien von einem Boten rechtzeitig in das Gebäude der vergebenden Stelle gebracht worden, jedoch wegen der unzulänglichen Beschilderung bzw. weil der Bote auf Grund der Auskünfte des Portiers nicht gleich das für die Abgabe vorgesehene Zimmer gefunden habe, sei der Antrag nach Ablauf der in der Bekanntmachung festgesetzten Frist abgegeben worden. Die Ablehnung der Bewerbungen der Antragstellerin wegen des „verspäteten" Einlangens sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher gleichheitswidrig bzw. stelle „eine unfaire Beschränkung des Wettbewerbs" dar. Die Ablehnung wäre auch rechtlich nicht gedeckt, weil es im Zusammenhang mit verspätet eingelangten Teilnahmeanträgen keine explizite Anordnung, wonach diese auszuschließen wären, wie dies etwa für verspätete Angebote der Fall sei vergleiche Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 6, BVergG 2006) in Paragraph 103, Absatz 4, BVergG 2006 enthalten wäre. Auch würde das Vergaberecht im Unterschwellen- und im Sektorenbereich ausdrücklich die Möglichkeit vorsehen, nach Ablauf der in der Bekanntmachung festgesetzten Fristen für das Einlangen von Teilnahmeanträgen weitere Unternehmer einzubeziehen. Eine Überschreitung der Frist wie gegenständlich um nur 10 Minuten dürfe daher nicht zum Ausschluss von Vergabeverfahren führen. Paragraph 103, Absatz 4, BVergG 2006 können verfassungskonform nur so verstanden werden, dass nur jene Bewerbungen als nicht rechtzeitig ausgeschlossen werden müssen, wo die Bieter durch den zusätzlichen Zeitgewinn konkrete Wettbewerbsvorteile erlangt hätten oder deren Verspätung den zügigen Ablauf des Vergabeverfahrens behindern.

Weiters wird im Antrag der der Antragstellerin durch Nichtberücksichtigung ihre Teilnahmeanträge möglicherweise drohende Schaden dargestellt. Die Antragstellerin hat auch nachgewiesen, dass sie ihrer Verständigungspflicht nach § 14 Abs. 1 WVRG nachgekommen ist und die für zwei Nachprüfungsverfahren zu entrichtenden Pauschalgebühren eingezahlt hat.Weiters wird im Antrag der der Antragstellerin durch Nichtberücksichtigung ihre Teilnahmeanträge möglicherweise drohende Schaden dargestellt. Die Antragstellerin hat auch nachgewiesen, dass sie ihrer Verständigungspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG nachgekommen ist und die für zwei Nachprüfungsverfahren zu entrichtenden Pauschalgebühren eingezahlt hat.

Mit Schriftsatz vom 6.7.2006 hat sich die Antragsgegnerin in beiden Verfahren gegen die gestellten Anträge ausgesprochen und ausgeführt, die Nichtberücksichtigung der Teilnahmeanträge der Antragstellerin ergebe sich zwingend aus den Bestimmungen des § 103 Abs. 4 BVergG 2006, wonach Bewerbungen von Unternehmern nur berücksichtigt werden dürfen, sofern diese rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben.Mit Schriftsatz vom 6.7.2006 hat sich die Antragsgegnerin in beiden Verfahren gegen die gestellten Anträge ausgesprochen und ausgeführt, die Nichtberücksichtigung der Teilnahmeanträge der Antragstellerin ergebe sich zwingend aus den Bestimmungen des Paragraph 103, Absatz 4, BVergG 2006, wonach Bewerbungen von Unternehmern nur berücksichtigt werden dürfen, sofern diese rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben.

Ohne dass es der Durchführung eines weiteren Beweisverfahrens, insbesondere der beantragten mündlichen Verhandlung, bedurft hätte, erweist sich, ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie dem Inhalt der Vergabeakten, die Sache als spruchreif.

Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung der Vergabeverfahren (6.4.2006) die Bestimmungen des mit 1.2.2006 in Kraft getretenen BVergG 2006 mit den im § 345 BVergG 2006 ersichtlichen Einschränkungen auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung der Vergabeverfahren (6.4.2006) die Bestimmungen des mit 1.2.2006 in Kraft getretenen BVergG 2006 mit den im Paragraph 345, BVergG 2006 ersichtlichen Einschränkungen auf den gegenständlichen Sachverhalt anzuwenden sind.

Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber nach § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Die gegenständlichen Dienstleistungen wurden im Rahmen der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ordnungsgemäß und europaweit kundgemacht. Es handelt sich um Vergaben im Oberschwellenbereich. Da der Zuschlag noch nicht erteilt ist, ist der Vergabekontrollsenat gemäß § 11 Abs. 2 WVRG zur Durchführung des Nichtigerklärungsverfahrens nach § 13 Abs. 1 WVRG zuständig.Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Die gegenständlichen Dienstleistungen wurden im Rahmen der Durchführung eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ordnungsgemäß und europaweit kundgemacht. Es handelt sich um Vergaben im Oberschwellenbereich. Da der Zuschlag noch nicht erteilt ist, ist der Vergabekontrollsenat gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG zur Durchführung des Nichtigerklärungsverfahrens nach Paragraph 13, Absatz eins, WVRG zuständig.

Die Verständigung der Antragstellerin von der Nichtberücksichtigung der Teilnahmeanträge in den beiden genannten Vergabeverfahren mit Schreiben vom 13.6.2006 ist dieser am 16.6.2006 zugekommen. Bei dieser Verständigung handelt es sich um die Mitteilung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme (Bewerberauswahl) im Sinne des § 20 Z 13 lit. a sublit. dd BVergG 2002, der in Verbindung mit § 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006 für den Vollzugsbereich der Länder weiterhin anzuwenden ist. Die Nachprüfungsanträge, die sich sohin gegen gesondert anfechtbare Entscheidungen eines Auftraggebers richten, entsprechen zwar formal den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG, sie sind aber im Ergebnis nicht berechtigt.Die Verständigung der Antragstellerin von der Nichtberücksichtigung der Teilnahmeanträge in den beiden genannten Vergabeverfahren mit Schreiben vom 13.6.2006 ist dieser am 16.6.2006 zugekommen. Bei dieser Verständigung handelt es sich um die Mitteilung der Nicht-Zulassung zur Teilnahme (Bewerberauswahl) im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2002, der in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006 für den Vollzugsbereich der Länder weiterhin anzuwenden ist. Die Nachprüfungsanträge, die sich sohin gegen gesondert anfechtbare Entscheidungen eines Auftraggebers richten, entsprechen zwar formal den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG, sie sind aber im Ergebnis nicht berechtigt.

Unstrittig steht fest, dass nach dem Inhalt der ordnungsgemäß vorgenommenen Bekanntmachung Teilnahmeanträge „bis zum 8.5.06 um 9.00 Uhr bei der MA 34, 1194 Wien, Muthgasse 62, Zimmer D 3.14 eingereicht sein" müssen. Unstrittig steht weiters fest, dass die Antragstellerin ihre Teilnahmeanträge an diesem Tag bei der dafür bezeichneten Stelle um 9.11 Uhr, also nicht zeitgerecht, abgegeben hat.

Es trifft zu, wie die Antragstellerin ausführt, dass im § 103 BVergG 2006 im Gegensatz zur Bestimmung des § 129 Abs. 1 Z 6 BVergG 2006 keine Regelung zu finden ist, was mit verspätet eingelangten Teilnahmeanträgen zu geschehen habe. Dennoch kann ihrer Argumentation, dass die Antragsgegnerin trotz der ihrer Ansicht nach kurzfristigen Überschreitung der Abgabefrist die Teilnahmeanträge der Antragstellerin nicht wegen Verspätung hätte zurückweisen dürfen, nicht gefolgt werden.Es trifft zu, wie die Antragstellerin ausführt, dass im Paragraph 103, BVergG 2006 im Gegensatz zur Bestimmung des Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 6, BVergG 2006 keine Regelung zu finden ist, was mit verspätet eingelangten Teilnahmeanträgen zu geschehen habe. Dennoch kann ihrer Argumentation, dass die Antragsgegnerin trotz der ihrer Ansicht nach kurzfristigen Überschreitung der Abgabefrist die Teilnahmeanträge der Antragstellerin nicht wegen Verspätung hätte zurückweisen dürfen, nicht gefolgt werden.

Gemäß § 103 Abs. 4 BVergG 2006 ist nur jenen Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, die Gelegenheit zur Beteiligung am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben. Wenn auch in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich festgelegt wird, dass verspätet eingelangte Teilnahmeanträge auszuscheiden bzw. nicht zu berücksichtigen sind, ergibt sich jedoch aus dem Wort „rechtzeitig," dass nur fristgerecht eingelangte Anträge zu einer Teilnahme am Verhandlungsverfahren berechtigen können. In diesem Zusammenhang muss unberücksichtigt bleiben, welche Umstände oder Gründe dazu geführt haben, dass der von der Antragstellerin abgesandte Bote erst nach Ende der für die Teilnahmeanträge einzuhaltenden Frist die Teilnahmeanträge an der zuständigen Stelle abgeben konnte. Dass der Bote vor Ablauf der Teilnahmefrist im Amtsgebäude der Antragstellerin einlangte, war nicht näher zu prüfen bzw. zu berücksichtigen, weil die Antragsgegnerin jene Stelle genau bezeichnet hat, bei der die Teilnahmeanträge abzugeben waren.Gemäß Paragraph 103, Absatz 4, BVergG 2006 ist nur jenen Unternehmern, die auf Grund der Bekanntmachung rechtzeitig Teilnahmeanträge gestellt haben, die Gelegenheit zur Beteiligung am Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu geben. Wenn auch in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich festgelegt wird, dass verspätet eingelangte Teilnahmeanträge auszuscheiden bzw. nicht zu berücksichtigen sind, ergibt sich jedoch aus dem Wort „rechtzeitig," dass nur fristgerecht eingelangte Anträge zu einer Teilnahme am Verhandlungsverfahren berechtigen können. In diesem Zusammenhang muss unberücksichtigt bleiben, welche Umstände oder Gründe dazu geführt haben, dass der von der Antragstellerin abgesandte Bote erst nach Ende der für die Teilnahmeanträge einzuhaltenden Frist die Teilnahmeanträge an der zuständigen Stelle abgeben konnte. Dass der Bote vor Ablauf der Teilnahmefrist im Amtsgebäude der Antragstellerin einlangte, war nicht näher zu prüfen bzw. zu berücksichtigen, weil die Antragsgegnerin jene Stelle genau bezeichnet hat, bei der die Teilnahmeanträge abzugeben waren.

Gemäß § 19 Abs. 1 BVergG 2006 sind Vergabeverfahren nach diesem Bundesgesetz unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Wollte man den Standpunkt der Antragstellerin übernehmen, würde gerade dies eine Verletzung dieser fundamentalen Grundsätze eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bieter, bedeuten. Wie bereits die Ausführungen der Antragstellerin deutlich machen, kann die Auslegung des Begriffes „rechtzeitig" im Ergebnis zu einer Ungleichbehandlung der Bieter führen und damit zu Eingriffen des Auftraggebers in den freien und lauteren Wettbewerb, weil dieser letztlich entscheiden könnte, wessen verspätet eingelangter Teilnahmeantrag noch als „rechtzeitig" angesehen werden kann und welcher nicht. Es ist daher der Begriff „rechtzeitig" so auszulegen, dass Angebote spätestens zu dem in den Ausschreibungs- oder Teilnahmebedingungen genannten Zeitpunkten dem Auftraggeber vorliegen müssen. Ist dies nicht der Fall, so dürfen verspätet eingelangte Anträge bzw. Angebote nicht mehr berücksichtigt werden. In diesem Sinne sind die Bestimmungen zum Ausscheiden verspätet eingelangter Angebote analog auf nicht rechtzeitig gestellte Teilnahmeanträge anzuwenden. Nur durch eine Interpretation in diesem Sinne ist für alle Bieter ein eindeutig feststehender Zeitpunkt gegeben, an den sich auch alle Bieter, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen wollen, zu halten haben.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 sind Vergabeverfahren nach diesem Bundesgesetz unter Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheiten sowie des Diskriminierungsverbotes entsprechend den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter durchzuführen. Wollte man den Standpunkt der Antragstellerin übernehmen, würde gerade dies eine Verletzung dieser fundamentalen Grundsätze eines ordnungsgemäßen Vergabeverfahrens, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bieter, bedeuten. Wie bereits die Ausführungen der Antragstellerin deutlich machen, kann die Auslegung des Begriffes „rechtzeitig" im Ergebnis zu einer Ungleichbehandlung der Bieter führen und damit zu Eingriffen des Auftraggebers in den freien und lauteren Wettbewerb, weil dieser letztlich entscheiden könnte, wessen verspätet eingelangter Teilnahmeantrag noch als „rechtzeitig" angesehen werden kann und welcher nicht. Es ist daher der Begriff „rechtzeitig" so auszulegen, dass Angebote spätestens zu dem in den Ausschreibungs- oder Teilnahmebedingungen genannten Zeitpunkten dem Auftraggeber vorliegen müssen. Ist dies nicht der Fall, so dürfen verspätet eingelangte Anträge bzw. Angebote nicht mehr berücksichtigt werden. In diesem Sinne sind die Bestimmungen zum Ausscheiden verspätet eingelangter Angebote analog auf nicht rechtzeitig gestellte Teilnahmeanträge anzuwenden. Nur durch eine Interpretation in diesem Sinne ist für alle Bieter ein eindeutig feststehender Zeitpunkt gegeben, an den sich auch alle Bieter, die an einem Vergabeverfahren teilnehmen wollen, zu halten haben.

Wenn daher die Antragsgegnerin die Teilnahmeanträge der Antragstellerin in den beiden Vergabeverfahren wegen nicht rechtzeitiger Abgabe der Teilnahmeanträge nicht berücksichtigt hat, ist dies im Einklang mit den Bestimmungen des BVergG 2006 geschehen.

Gemäß § 22 Abs. 1 WVRG sind Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lassen, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Verfahren zur Vergabe von Aufträgen hatte oder hat, ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Die Antragstellerin hat bereits in ihren Nachprüfungsanträgen dargestellt, dass sie ihre Teilnahmeanträge verspätet abgegeben hat. Bereits auf Grund dieses Vorbringens war bei der gegebenen Rechtslage erkennbar, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegen kann. In diesen Fällen hat gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 WVRG eine vom Antragsteller beantragte mündliche Verhandlung zu entfallen. Es waren daher die Anträge der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Bewerberauswahl bzw. Entscheidung, die Antragstellerin zu den Verhandlungsverfahren nicht zuzulassen, ebenso abzuweisen wie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WVRG sind Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lassen, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Verfahren zur Vergabe von Aufträgen hatte oder hat, ohne weiteres Verfahren abzuweisen. Die Antragstellerin hat bereits in ihren Nachprüfungsanträgen dargestellt, dass sie ihre Teilnahmeanträge verspätet abgegeben hat. Bereits auf Grund dieses Vorbringens war bei der gegebenen Rechtslage erkennbar, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegen kann. In diesen Fällen hat gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 3, WVRG eine vom Antragsteller beantragte mündliche Verhandlung zu entfallen. Es waren daher die Anträge der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Bewerberauswahl bzw. Entscheidung, die Antragstellerin zu den Verhandlungsverfahren nicht zuzulassen, ebenso abzuweisen wie den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG kann eine einstweilige Verfügung nur dann erlassen werden, soferne ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet wurde. Da die Anträge auf Einleitung der Nichtigerklärungsverfahren gemäß § 22 Abs. 1 WVRG abgewiesen wurden, fehlt es an der Voraussetzung des § 23 Abs. 1 WVRG zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Diesen beiden Anträgen war daher ebenfalls nicht stattzugeben.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG kann eine einstweilige Verfügung nur dann erlassen werden, soferne ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet wurde. Da die Anträge auf Einleitung der Nichtigerklärungsverfahren gemäß Paragraph 22, Absatz eins, WVRG abgewiesen wurden, fehlt es an der Voraussetzung des Paragraph 23, Absatz eins, WVRG zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Diesen beiden Anträgen war daher ebenfalls nicht stattzugeben.

Die Entscheidung über das Kostenbegehren gründet sich auf die § 74 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 30 Abs. 5 WVRG. Da die Antragstellerin mit ihren Anträgen zur Gänze unterlegen ist, hat sie die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen.Die Entscheidung über das Kostenbegehren gründet sich auf die Paragraph 74, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 5, WVRG. Da die Antragstellerin mit ihren Anträgen zur Gänze unterlegen ist, hat sie die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen.

Den gegenständlichen beiden Vergabeverfahren der Antragsgegnerin liegen nahezu idente Teilnahmebedingungen zugrunde. Sie unterscheiden sich lediglich im Hinblick auf die geschätzten Auftragssummen und einzelne Daten, die sich auf die jeweiligen Bezirke beziehen. Im Hinblick darauf, dass auch Parteienidentität in beiden Verfahren gegeben ist, hat der Vergabekontrollsenat zunächst beschlossen, gemäß § 39 Abs. 2 AVG die beiden Nachprüfungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Als führend wurde dabei das Verfahren VKS-2028/06 bestimmt.Den gegenständlichen beiden Vergabeverfahren der Antragsgegnerin liegen nahezu idente Teilnahmebedingungen zugrunde. Sie unterscheiden sich lediglich im Hinblick auf die geschätzten Auftragssummen und einzelne Daten, die sich auf die jeweiligen Bezirke beziehen. Im Hinblick darauf, dass auch Parteienidentität in beiden Verfahren gegeben ist, hat der Vergabekontrollsenat zunächst beschlossen, gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG die beiden Nachprüfungsverfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden. Als führend wurde dabei das Verfahren VKS-2028/06 bestimmt.

Schlagworte

Verhandlungsverfahren; verspäteter Teilnahmeantrag; Auslegung des Wortes „rechtzeitig".

Dokumentnummer

VERGT_20060706_2028_06_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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