TE Vfgh Erkenntnis 1989/9/30 V195/88

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Veröffentlicht am 30.09.1989
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8230 Abwasser, Kanalisation

Norm

B-VG Art18 Abs2 / Verordnung Inhalt gesetzwidrig
B-VG Art89 Abs2
B-VG Art135 Abs4
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
KanalgebührenO der Gemeinde Fulpmes vom 13.02.1975
Tir LAO 1984 §154
Tir LAO 1984 §155
Tir LAO 1963 §156
Tir LAO 1963 §157

Leitsatz

Fiktion einer neuerlichen Verwirklichung des Abgabentatbestandes; Widerspruch einiger Bestimmungen der KanalgebührenO Fulpmes zu den gesetzlichen Vorschriften über die Abgabenverjährung

Spruch

§1 Abs3 dritter Satz und §6 Abs2 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Fulpmes vom 13. Februar 1975 in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 15. Dezember 1977, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. Jänner bis 25. Jänner 1978, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der Verwaltungsgerichtshof beantragt gemäß Art139 Abs1 B-VG, §1 Abs3 dritter Satz sowie §6 Abs2 der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Fulpmes vom 13. Februar 1975 in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 15. Dezember 1977, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 9. Jänner bis 25. Jänner 1978, als gesetzwidrig aufzuheben.

Die angefochtenen Bestimmungen lauten in ihrem Zusammenhang:

"§1

Einteilung der Gebühren

(1) Zur Deckung der Kosten des Aufwandes der Gemeindekanalanlage erhebt die Gemeinde Benützungsgebühren in Form einer Anschlußgebühr und einer laufenden Gebühr (Kanalgebühr).

(2) Hiedurch wird das privatrechtliche Entgelt für die Durchführung eines Anschlusses gemäß §4 der Kanalsatzung nicht berührt.

(3) Die Gebührenpflicht entsteht für alle im Erschließungsbereich (§2 Abs2 der Kanalsatzung) liegenden Gebäude, sobald die Anschlußmöglichkeit gegeben ist. Die Gebührenpflicht bei freiwilligem Anschluß, nicht anschlußpflichtiger Gebäude, entsteht mit dem Zeitpunkt des tatsächlichen Anschlusses.

Sofern die Anschlußmöglichkeit (1. Satz) bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung gegeben war bzw. sofern dieser tatsächliche Anschluß (2. Satz) bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung hergestellt worden ist, entsteht die Pflicht zur Entrichtung der Anschlußgebühr mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung.

....

§6

Inkrafttreten

(1) Diese Kanalgebührenordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Mit Wirksamkeitsbeginn dieser Kanalgebührenordnung treten die Kanalgebührenordnung vom 12.3.1956 und die hiezu ergangenen Gemeinderatsbeschlüsse außer Kraft.

(2) Sofern auf Grund früherer Kanalgebührenordnungen, Anschlußgebühren bereits entrichtet worden sind findet §1 (3) dritter Satz keine Anwendung."

2.a) Der Verwaltungsgerichtshof stellt seinen Antrag aus Anlaß einer bei ihm eingebrachten Beschwerde der Gemeinde Fulpmes gegen einen Vorstellungsbescheid der Tiroler Landesregierung. Mit diesem Bescheid gab die Landesregierung der Vorstellung des K H Folge, dem von der Gemeindebehörde eine Kanalanschlußgebühr vorgeschrieben worden war.

Die Vorstellungsbehörde begründete die Aufhebung des letztinstanzlichen Gemeindebescheides im wesentlichen damit, daß K H am 24. Jänner 1978 noch nicht grundbücherlicher Eigentümer der an die Kanalanlage angeschlossenen Liegenschaft gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei vielmehr die Mutter des K H Liegenschaftseigentümerin gewesen. Dazu verwies die Landesregierung auf einen notariellen Übergabsvertrag vom 14. Dezember 1979 und gelangte zur Schlußfolgerung, es sei dem K H eine Kanalanschlußgebühr vorgeschrieben worden, ohne daß er im maßgeblichen Zeitpunkt Gebührenschuldner gewesen wäre.

b) Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Auffassung, die Bestimmungen des §1 Abs3 dritter Satz sowie die damit im Zusammenhang stehende Bestimmung des §6 Abs2 der Kanalgebührenordnung in der genannten Fassung seien für die von ihm zu treffende Entscheidung über die Beschwerde präjudiziell, weil die beschwerdeführende Gemeinde meine, K H sei im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Eigentümer der Liegenschaft gewesen und somit abgabenpflichtig geworden.

Der antragstellende Gerichtshof begründet sodann seine Bedenken wie folgt:

"1.) Gemäß §154 Abs1 der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 34/1984 (TLAO neu) unterliegt ebenso wie nach §156 Abs1 der Tiroler Landesabgabenordnung LGBl. Nr. 7/1962 (TLAO alt) das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Nach Absatz 2 dieser Gesetzesstellen beträgt die Verjährungsfrist fünf, bei hinterzogenen Abgaben zehn Jahre. Nach §155 lita TLAO neu (§157 lita TLAO alt) beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift - von der Beschwerdeführerin unwidersprochen - ausgeführt, hatte der Gemeinderat der Gemeinde Fulpmes bereits mit Beschluß vom 12. März 1956 eine Kanalgebührenordnung erlassen, auf deren Grundlage Abgabenansprüche der Gemeinde Fulpmes entstanden waren. Letztere wurden jedoch nur zum Teil wahrgenommen, während in zahlreichen Fällen eine bescheidmäßige Vorschreibung der Kanalanschlußgebühren im Hinblick auf die inzwischen eingetretene Bemessungsverjährung nicht mehr möglich war.

Mit der zitierten Bestimmung des §1 Abs3 dritter Satz der Kanalgebührenordnung idF der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde Fulpmes vom 15. Dezember 1977 wurde demgegenüber die Möglichkeit geschaffen, solche verjährte Abgabenansprüche neu ins Leben zu rufen, und zwar dadurch, daß ein (neuerliches) Entstehen des Abgabenanspruches mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung festgelegt wurde. Unter der im Beschwerdefall offenbar gegebenen Voraussetzung, daß es sich inhaltlich um denselben Abgabenanspruch handelte, scheint daher die zuletzt genannte Bestimmung (und damit auch die damit im Zusammenhang stehende Bestimmung des §6 Abs2 der genannten Verordnung) den Vorschriften der TLAO alt bzw. neu über die Verjährung zu widersprechen. Nur der Vollständigkeit halber wird darauf verwiesen, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Juni 1987, V85/86-8, eine Bestimmung der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Admont gleichfalls wegen ihres Widerspruches zu einer Bestimmung der Stmk. Landesabgabenordnung als gesetzwidrig aufgehoben hat.

2.) Die Beschwerdeführerin ist in ihrem ergänzenden Vorbringen zur Gegenschrift der belangten Behörde aber auch nicht den weiteren dort aufgezeigten Bedenken gegen die hier angefochtenen Verordnungsstellen aus dem Grunde der Unsachlichkeit dieser Regelung inhaltlich entgegengetreten. Danach diskriminiert die Schaffung des Tatbestandes des §1 Abs3 dritter Satz der Kanalgebührenordnung idF der Verordnung vom 15. Dezember 1977 jene, denen auf seiner Grundlage Kanalanschlußgebühren vorgeschrieben worden sind, gegenüber jenen, denen in Wahrnehmung der in der Vergangenheit bereits einmal entstandenen Abgabenansprüche Kanalanschlußgebühren vorgeschrieben worden waren. Die nunmehr vorgeschriebenen Kanalanschlußgebühren sind nämlich weit höher als sie es gewesen wären, wären sie in der Vergangenheit bereits vorgeschrieben worden. Hiezu hat die belangte Behörde auf das im Prüfungsbericht betreffend die Gemeinde Fulpmes vom 29. März 1985, Seite 44, dargestellte Beispiel verwiesen, welcher Prüfungsbericht diesem Antrag auszugsweise in Ablichtung angeschlossen ist. Daraus geht hervor, daß gleiche Sachverhalte - die Schaffung der Anschlussmöglichkeit bzw. die Herstellung des tatsächlichen Anschlusses vor dem Inkrafttreten der genannten Verordnung - unterschiedliche Rechtsfolgen - Belastungen unter Zugrundelegung des im Jahre der Schaffung der Anschlußmöglichkeit bzw. der Herstellung des tatsächlichen Anschlusses gebürtigen (gemeint wohl: gültigen) Gebührensatzes einerseits oder Belastungen unter Zugrundelegung des im Jahre 1978 gültigen Gebührensatzes - nach sich zogen, ohne daß die Unterschiede sachlich gerechtfertigt werden könnten. Die Differenz zwischen den Belastungen liegt etwa im angezogenen Beispiel weit über jeder Indexsteigerung.

Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich diesen Bedenken ausdrücklich an. Damit scheinen jedoch die angefochtenen Bestimmungen dem auch den Verordnungsgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz zu widersprechen."

3. Der Gemeinderat von Fulpmes hat im verfassungsgerichtlichen Verfahren eine Äußerung abgegeben, in welcher beantragt wird, dem Antrag des Verwaltungsgerichtshofes keine Folge zu geben.

4. Die Tiroler Landesregierung hat dem Verfassungsgerichtshof mitgeteilt, sie habe bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof den Standpunkt vertreten, daß "jedenfalls" §1 Abs3 dritter Satz der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Fulpmes der Tiroler Landesabgabenordnung widersprechen dürfte. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem nunmehrigen Antrag an den Verfassungsgerichtshof diese Bedenken übernommen.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1.a) Zu den Prozeßvoraussetzungen bringt der Gemeinderat der Gemeinde Fulpmes zunächst vor, der Verwaltungsgerichtshof zähle nicht zu den "Gerichten" des B-VG. Art83 B-VG komme für den Verwaltungsgerichtshof "nicht in Betracht". Auch die übrige Terminologie des B-VG zähle den Verwaltungsgerichtshof nicht zu den Gerichten. Dies zeige auch die Bestimmung des Art89 im Vergleich zu der des Art135 Abs4, wonach Art89 als "Vorschrift an die Gerichte" nur sinngemäß für den Verwaltungsgerichtshof gelte. Würde das B-VG unter Gerichten den Verwaltungsgerichtshof inkludieren, wäre die Bestimmung des Art135 Abs4 B-VG nicht notwendig gewesen. Seit der B-VG-Novelle 1975 sei es dem Verwaltungsgerichtshof daher verwehrt, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Überprüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung einzubringen.

Der Gemeinderat verkennt mit dieser Argumentation völlig Inhalt und Sinn des Art135 Abs4 B-VG. Gerade diese Verfassungsvorschrift legt fest, daß der Verwaltungsgerichtshof im Falle von Bedenken (unter anderem) gegen Verordnungen in gleicher Weise vorzugehen hat wie die in Art89 angeführten Gerichte und ihm demgemäß die in den Art89 und 139 Abs1 B-VG näher ausgeführten Anfechtungsbefugnisse zukommen. Art135 Abs4 stellt den Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang mit den (ordentlichen) Gerichten gleich (vgl. auch Mayer-Rill-Funk-Walter, Neuerungen im Verfassungsrecht, Wien 1976, S. 84). Hiebei hat der Verfassungsgesetzgeber durch die Verwendung des Wortes "sinngemäß" den Umstand berücksichtigt, daß dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof kein (in Art89 Abs2 B-VG erwähnter) gerichtlicher Instanzenzug vorausgeht.

b) Der Gemeinderat bezweifelt in seiner Äußerung die Präjudizialität der bekämpften Vorschriften. Der Gemeinderat bezieht sich zunächst auf die Bestimmung des §4 der Kanalgebührenordnung (wonach Gebührenschuldner die Eigentümer der an die Kanalanlage angeschlossenen Gebäude sind). Nach Ansicht des Gemeinderates sei zur Auslegung der Bestimmung des §4 der Kanalgebührenordnung vom wirtschaftlichen Eigentum im Sinne des Abgabenrechtes (Hinweis auf §22 Abs1 litd der Tiroler Landesabgabenordnung) auszugehen. Wenn sich der Verwaltungsgerichtshof der in der Beschwerde der Gemeinde Fulpmes vertretenen Auffassung anschließe, K H sei im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld Eigentümer der Liegenschaft gewesen, dann könne der Verwaltungsgerichtshof den Vorstellungsbescheid nur aufheben. Aufgrund dieser Aufhebung werde sich dann die Landesregierung erst mit der Anwendung der Bestimmung des §1 Abs3 dritter Satz Kanalgebührenordnung befassen können. Erst dann aber könnte sich der Verwaltungsgerichtshof (wenn der Ersatzbescheid angefochten werden würde) inhaltlich mit der Bestimmung des §1 Abs3 dritter Satz auseinandersetzen. Als erstes müsse nämlich die Anwendung des §4 Kanalgebührenordnung "geklärt sein". Diese Vorschrift sei aber nicht Gegenstand der Anfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof. Alle anderen Bestimmungen der Kanalgebührenordnung seien derzeit nicht präjudiziell. Sollte der Verfassungsgerichtshof bereits jetzt "in die Verordnungsprüfung eintreten", dann präjudiziere er den Verwaltungsgerichtshof, der sich bisher zur Gebührenentrichtungspflicht im Sinne des §4 nicht geäußert habe. Auch die Landesregierung würde "unzulässigerweise präjudiziert".

Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 7999/1977, 9811/1983, 10296/1984).

Der Verfassungsgerichtshof kann im Sinne dieser Rechtsprechung dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegentreten, wenn dieser davon ausgeht, er habe im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorstellungsbescheides nicht nur zu beurteilen, ob K H (überhaupt) Eigentümer der Liegenschaft sei, sondern auch, ob dieses Eigentumsverhältnis im Zeitpunkt des Entstehens der Abgabenschuld (bereits) gegeben war, zumal dann, wenn die Eigentümereigenschaft erst später eingetreten wäre, schon deshalb keine Gebührenpflicht des K H im Sinne des §1 Abs3 dritter Satz Kanalgebührenordnung entstanden wäre. So gesehen ist es aber durchaus folgerichtig, wenn der Verwaltungsgerichtshof meint, er habe die den Zeitpunkt für das Entstehen der Gebührenpflicht festlegende Vorschrift des §1 Abs3 dritter Satz und die damit in einem untrennbaren Zusammenhang stehende Bestimmung des §6 Abs2 der bekämpften Verordnung anzuwenden.

c) Da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist der Antrag zulässig.

2. In der Sache teilt der Verfassungsgerichtshof die Meinung des Verwaltungsgerichtshofes, daß mit der Bestimmung des §1 Abs3 dritter Satz Kanalgebührenordnung (auch) verjährte Abgabenansprüche neu ins Leben gerufen wurden, und zwar dadurch, daß ein (neuerliches) Entstehen des Abgabenanspruches mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle zur Kanalgebührenordnung festgelegt wurde. Dem steht nicht entgegen, daß der Wortlaut der genannten Vorschrift auch Fälle erfaßt, in denen bisher keine Abgabepflicht entstanden ist (also Verjährung nicht eintreten konnte). Die Auswirkung des §1 Abs3 dritter Satz wird durch die Vorschrift des §6 Abs2 der Novelle, wonach §1 Abs3 dritter Satz nur dann nicht anzuwenden ist, wenn aufgrund früherer Vorschriften die Gebühr bereits entrichtet worden ist, abgesichert. Das hat - wie der Verwaltungsgerichtshof zu Recht ausführt - zur Folge, daß die bekämpfte Regelung mit den gesetzlichen Vorschriften der Tiroler Landesabgabenordnung über die Abgabenverjährung nicht in Einklang steht.

Dem wurde im verfassungsgerichtlichen Verfahren auch gar nicht widersprochen. Der Gemeinderat von Fulpmes hat sich zu diesem Punkt nicht geäußert. Die Tiroler Landesregierung hat sogar ausdrücklich vorgebracht, daß nach ihrer Auffassung §1 Abs3 dritter Satz der Verordnung der Tiroler Landesabgabenordnung widerspricht.

Die bekämpfte Regelung ist daher als gesetzwidrig aufzuheben, weil sie - zusammenfassend ausgedrückt - durch Fiktion einer neuerlichen Verwirklichung des Abgabentatbestandes bewirkt, daß (auch) die vom Verwaltungsgerichtshof aufgezeigte Folge eintreten kann.

3. Bei diesem Ergebnis braucht nicht erörtert zu werden, ob auch die weiteren Bedenken des Verwaltungsgerichtshofes zutreffen.

Der Ausspruch über die Kundmachung der Aufhebung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Verwaltungsgerichtshof, Gericht, VfGH / Präjudizialität, Kanalisation Abgaben, Verjährung, Finanzverfahren Verjährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1989:V195.1988

Dokumentnummer

JFT_10109070_88V00195_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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