TE Vfgh Erkenntnis 1987/6/19 V85/86

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Veröffentlicht am 19.06.1987
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Index

L3 Finanzrecht
L3400 Abgabenordnung

Norm

B-VG Art18 Abs2
Stmk KanalabgabenG 1955 §2 Abs2
Kanalabgabenordnung Admont vom 11.04.1979 §4
Stmk KanalabgabenG 1955 §4 Abs2
Kanalabgabenordnung Admont vom 11.04.1979 §9 Abs2
Kanalabgabenordnung Admont vom 11.04.1979 §13 zweiter Satz
Stmk LAO §152 Abs1

Leitsatz

Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Admont vom 11.4.1979; §9 Abs2, der es ermöglicht, den Kanalisationsbeitrag bereits "mit Schaffung der Anschlußmöglichkeit der Liegenschaft an den Kanal" festzusetzen in Widerspruch zu §2 Abs2 Stmk. KanalabgabenG 1955 - Aufhebung dieser Bestimmung; §13 zweiter Satz (zweiter Satz (betreffend voirläufige Abgabenfestsetzung) in Widerspruch zu §152 Abs1 Stmk. LAO - die Veränderung der für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen generellen Norm (hier der Kanalabgabenordnung) bildet keinen Umstand, der eine vorläufige Abgabenfestsetzung iSd. §152 Abs1 Stmk. LAO gestatten würde; Aufhebung des §13 zweiter Satz; §4 leg. cit. nicht gesetzwidrig - Vorschreibung eines vorläufigen Kanalisationsbeitrages infolge der Aufhebung nicht mehr möglich

Spruch

I. §9 Abs2 und §13 zweiter Satz der V des Gemeinderates der Marktgemeinde Admont vom 11. April 1979 (Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Admont) werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

II. Im übrigen wird dem Antrag nicht Folge gegeben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der VwGH beantragt gemäß Art139 Abs1 B-VG iVm Art89 Abs2 B-VG, folgende Bestimmungen der V des Gemeinderates der Marktgemeinde Admont vom 11. April 1979 (Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Admont, im folgenden: KAO) als gesetzwidrig aufzuheben, in eventu auszusprechen, daß diese Bestimmungen gesetzwidrig waren:

         1. In §4 erster Satz die Worte "... und beträgt 51,12 S

plus 8 % Mehrwertsteuer." sowie Punkt I./3. lite ("Ermittlung

des Einheitssatzes ... S/m2 51,12") in §4;

2. §9 Abs2;

3. §13 zweiter Satz.

Der VwGH verweist darauf, daß er bei Prüfung des bei ihm angefochtenen Vorstellungsbescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Juni 1986, GZ 7 - 48 Ao 3/2/1985, betreffend die Vorschreibung eines vorläufigen Kanalisationsbeitrages die genannten Bestimmungen der Kanalabgabenordnung anzuwenden haben wird und begründet seinen Antrag wie folgt:

"1. Aus der Präambel der KAO und aus ihrem §13 ist zu entnehmen, daß es sich nach der Absicht des Verordnungsgebers bei dem festgesetzten Einheitssatz lediglich um einen vorläufigen Einheitssatz handeln soll, weil sich die öffentliche Kanalanlage im Zeitpunkt der Beschlußfassung der V erst im Planungsstadium befand und der Einheitssatz daher erst nach Vorliegen der Endabrechnung des Bauvorhabens endgültig vom Gemeinderat festgesetzt werden solle.

Aus §4 Abs2 und §7 Abs1 litc KAG geht die Absicht des Landesgesetzgebers hervor, daß es sich bei der Festsetzung des Einheitssatzes um eine endgültige nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten handeln muß. Da gemäß §2 Abs2 letzter Satz KAG die Beitragspflicht bei Neulegung öffentlicher Kanäle erst mit der Fertigstellung der öffentlichen Kanalanlage entsteht, zu deren Kostendeckung der Beitrag gemäß §1 KAG dienen soll, bestand für den Gesetzgeber keine Notwendigkeit, auf den Fall Rücksicht zu nehmen, daß der Einheitssatz vom Gemeinderat bereits zu einem Zeitpunkt festgesetzt wird, in dem das Ausmaß der durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten je Meter der Kanalanlage noch nicht ermittelbar sein könnte. Daß der Landesgesetzgeber keine Rückabwicklungsvorschriften für den Fall endgültiger niedrigerer Festsetzung des Einheitssatzes vorgesehen hat (Rückzahlungsverpflichtung, Verzinsung) spricht gegen eine Auslegung des Gesetzes, wonach es dem Gemeinderat freigestellt wäre, den Einheitssatz vorläufig festzusetzen.

Eine Einheitssatzverordnung, welche, wie im vorliegenden Fall, den Einheitssatz lediglich vorbehaltlich späterer Änderung nach Vorliegen einer Endabrechnung festsetzt, verstößt daher gegen das Landesgesetz (KAG), welches die Ermächtigung der Gemeinden gemäß §8 Abs5 F-VG, diesen Interessentenbeitrag zu erheben, darstellt.

Da es sich bei der Festsetzung des Einheitssatzes mit S 51,12 zuzüglich Umsatzsteuer in §4 KAO um eine vorläufige Festsetzung des Einheitssatzes handelt, scheint die V insoweit gesetzwidrig zu sein.

2. §9 Abs2 KAO lautet:

'Die Zahlungsverpflichtung für den Kanalisationsbeitrag besteht mit der Schaffung der Anschlußmöglichkeit der Liegenschaft an den Kanal und mit der Zustellung des Bescheides über die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages.'

Unter 'Zahlungsverpflichtung für den Kanalisationsbeitrag' kann nur die Beitragspflicht verstanden werden. Gemäß §2 Abs2 letzter Satz KAG entsteht die Beitragspflicht bei Neulegung öffentlicher Kanäle mit der Fertigstellung der öffentlichen Kanalanlage. Gemäß §2 Abs3 KAG entsteht die Beitragspflicht bei anschlußpflichtigen Neubauten und bei Zu-, Auf-, Ein- und Umbauten in anschlußpflichtigen Baulichkeiten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes mit der erstmaligen Benützung der Baulichkeit oder ihrer Teile. Gemäß §2 Abs4 KAG entsteht die Beitragspflicht für außerhalb des Verpflichtungsbereiches gelegene Liegenschaften mit dem freiwilligen Anschluß an das öffentliche Kanalnetz.

Entgegen diesen gesetzlichen Bestimmungen ordnet §9 Abs2 KAO die Entstehung der Beitragspflicht unterschiedslos mit der Schaffung der Anschlußmöglichkeit der Liegenschaft an den Kanal und mit der Zustellung des Bescheides über die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages an. Daß diese Bestimmung der V mit den Vorschriften des Landesgesetzes über die Entstehung der Beitragspflicht in keinem der drei im Gesetz vorgesehenen Fällen vereinbar ist, ist offensichtlich. Der Wortlaut der V erlaubt insofern keine gesetzeskonforme Auslegung.

§9 Abs2 KAO scheint daher ebenfalls gesetzwidrig zu sein.

3. §13 KAO lautet:

'Übergangsbestimmung: Die in dieser Kanalabgabenordnung festgesetzten Beiträge und Abgaben wurden nach Kostenschätzungen ermittelt. Da die Abwasseranlage noch nicht fertig gestellt ist, ergehen nach §152 der steierm. Landesabgabenordnung LGBl. Nr. 158/1963 vorläufige Abgabenbescheide, die nach erfolgter Endabrechnung des Bauvorhabens der Abwasserbeseitigungsanlage (Gesamtanlage) durch einen endgültigen Bescheid ersetzt werden.'

Der zweite Satz dieser Verordnungsstelle ordnet auch hinsichtlich des Kanalisationsbeitrages ausnahmslos an, daß nach §152 LAO vorläufige Abgabenbescheide zu ergehen haben, die nach erfolgter Endabrechnung durch endgültige Bescheide zu ersetzen sind.

Die V regelt daher insoweit generell eine Materie, die bereits eine abschließende Regelung durch den Landesgesetzgeber in §152 LAO gefunden hat, ohne daß dem Gemeinderat diesbezüglich eine Kompetenz zur Erlassung von Durchführungsverordnungen, die §152 LAO determinieren, zukäme. Der Gemeinderat beschränkt sich auch nicht darauf, den Gesetzeswortlaut wiederzugeben. §13 zweiter Satz KAO ist vielmehr mit §152 LAO unvereinbar und verstößt daher gegen dieses Landesgesetz.

Eine vorläufige Abgabenfestsetzung erlaubt §152 Abs1 LAO nämlich nur für den Fall, daß die Abgabepflicht oder deren Umfang nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens noch ungewiß ist, also für jene Fälle eines Abgabenfestsetzungsverfahrens, in denen der ermittelbare Sachverhalt eine abschließende Beurteilung der Abgabepflicht oder ihres Umfanges noch nicht erlaubt.

Die Möglichkeit, daß die für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen generellen Normen (Gesetze, Verordnungen; hier: die Kanalabgabenordnung hinsichtlich der Festsetzung des Einheitssatzes) in Zukunft eine Veränderung erfahren könnten, bildet daher keinen Umstand, der es erlaubte, eine Abgabe nur vorläufig festzusetzen. Bei Rechtsvorschriften handelt es sich nämlich nicht um das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens. Was unter Ermittlungsverfahren zu verstehen ist, ergibt sich zweifelsfrei aus den Bestimmungen unter A des 5. Abschnittes der LAO über das 'Ermittlungsverfahren'.

§13 zweiter Satz KAO stellt sich folglich als §152 LAO widersprechendes Abgabenverfahrensrecht dar, wozu dem Gemeinderat überdies die Vollziehungskompetenz fehlt.

Auch diese Verordnungsstelle scheint daher gesetzwidrig zu sein."

2. Die Steiermärkische Landesregierung hat in einer Äußerung (ausschließlich) die Gesetzmäßigkeit des §9 Abs2 KAO verteidigt und dies wie folgt begründet:

"Gemäß §4 Abs2 des Kanalabgabengesetzes 1955 ist der Einheitssatz vom Gemeinderat in der Kanalabgabenordnung nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten festzusetzen. Hieraus ergibt sich für die gesamte Kanalanlage unterschiedslos ein einheitlicher Einheitssatz, unabhängig davon, ob die tatsächlichen Baukosten einzelner Bauabschnitte von einander abweichen - was der Regelfall sein dürfte - oder nicht. Wenn nun die Ausführung der öffentlichen Kanalanlage so weit gediehen ist, daß die Abwässer von der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft über die öffentliche Kanalanlage abgeleitet werden können, so scheint die Kanalanlage jedenfalls hinsichtlich dieser Liegenschaft fertiggestellt zu sein, mögen auch weiter entfernte, für die Ableitung von Abwässern aus dieser Liegenschaft nicht erforderliche Kanalstränge, etwa noch nicht ausgeführt sein.

Es scheint daher die Regelung im §9 Abs2 der Kanalabgabenordnung der Marktgemeinde Admont, wonach im Ergebnis die Beitragspflicht mit der Anschlußmöglichkeit der Liegenschaft an den Kanal, also dann entsteht, wenn die Kanalanlage hinsichtlich dieses Objektes fertiggestellt ist, mit dem Gesetz nicht in Widerspruch zu stehen. Das auch deshalb nicht, weil auch der der Festsetzung des Kanalisationsbeitrages zugrunde liegende Einheitssatz nicht allein auf Grund der Baukosten jener öffentlichen Kanalstränge ermittelt wird, die für die Ableitung der Abwässer von dieser Liegenschaft erforderlich sind, sondern nach den durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten aller Anlagenteile.

Es erscheint somit zulässig, den Kanalisationsbeitrag bereits 'mit der Schaffung der Anschlußmöglichkeit der Liegenschaft an den Kanal' festzusetzen, zumal ab diesem Zeitpunkt die Gemeinde dem Liegenschaftseigentümer andererseits auch die entsprechende Gegenleistung, nämlich die Übernahme der Abwässer aus der Liegenschaft und in der Folge deren Ableitung über die öffentliche Kanalanlage, zur Verfügung stellt.

Wollte man umgekehrt davon ausgehen, daß zwar der Anschluß der Liegenschaft und die Ableitung der von ihr stammenden Abwässer über die öffentliche Kanalanlage einerseits zulässig, andererseits aber die Festsetzung des Kanalisationsbeitrages aus Anlaß der insoweit fertiggestellten Kanalanlage unzulässig wäre, würde dies im Ergebnis die Gemeinde in die Lage versetzen, daß sie ihre Kanalanlage bis zur vollständigen Fertigstellung - was mitunter Jahre bzw. auch Jahrzehnte dauern kann - den Liegenschaftseigentümern abgabenfrei zur Verfügung stellen müßte, was aus dem Gesetz jedoch nicht ablesbar ist."

Die Marktgemeinde Admont hat in einem Schreiben ebenfalls zum Antrag des VwGH Stellung genommen.

II. Der VfGH hat erwogen:

1. Da nichts gegen die Annahme des VwGH spricht, er werde die bekämpften Bestimmungen der KAO über die Höhe des Einheitssatzes, das Entstehen der Zahlungspflicht und den vorläufigen Charakter des im Anlaßfall vorgeschriebenen Interessentenbeitrages anzuwenden haben, und da auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist der Antrag zulässig.

2.a) Zu §9 Abs2 KAO:

Diese Verordnungsbestimmung lautet:

"Die Zahlungsverpflichtung für den Kanalisationsbeitrag besteht mit der Schaffung der Anschlußmöglichkeit der Liegenschaft an den Kanal und mit der Zustellung des Bescheides über die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages."

Nach §2 Abs2 des Steiermärkischen Kanalabgabengesetzes 1955, LGBl. 71, entsteht die Pflicht zur Entrichtung eines Kanalisationsbeitrages bei Neulegung öffentlicher Kanäle ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Anschluß der Liegenschaft mit der Fertigstellung der öffentlichen Kanalanlage. Die Steiermärkische Landesregierung räumt in ihrer Äußerung ein, daß §9 Abs2 KAO es ermögliche, den Kanalisationsbeitrag bereits "mit der Schaffung der Anschlußmöglichkeit der Liegenschaft an den Kanal" festzusetzen, es genüge, daß die Kanalanlage "hinsichtlich dieser Liegenschaft fertiggestellt" sei (und zwar im Gegensatz zu dem mit dem Erkenntnis des VfGH vom 12. Dezember 1985, V45-53/85, entschiedenen Fall, wo Voraussetzung für das Entstehen der Gebührenpflicht die Fertigstellung der Kanalanlage als solche war).

Dies ist jedoch, wie der VwGH zutreffend ausführt, mit dem Wortlaut des §2 Abs2 Kanalabgabengesetz, der schlechthin von der "Fertigstellung der öffentlichen Kanalanlage" spricht, nicht in Einklang zu bringen. Auch die in §4 Abs2 leg.cit. vorgesehene Ermittlung des Einheitssatzes auf Grund der durchschnittlichen, ortsüblichen Baukosten bietet keine gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung des Kanalisationsbeitrages vor Fertigstellung der Kanalanlage. Diese Bestimmung regelt nämlich ausschließlich die Beitragshöhe. Auch kann aus dem Umstand, daß durchschnittliche Baukosten schon vor Fertigstellung der Anlage bekannt sind, allein noch keineswegs geschlossen werden, der Gesetzgeber habe mit dem Hinweis auf die durchschnittlichen Kosten - entgegen einer zwei Paragraphen vorher ausdrücklich getroffenen Regelung - den Verordnungsgeber auch zu einer früheren Beitragsvorschreibung ermächtigt.

Der VfGH hat hiebei außer Betracht zu lassen, ob die vom Landesgesetzgeber festgelegte Vorgangsweise zweckmäßig ist und ob sie - worauf die Landesregierung hinweist - in den Gemeinden zu Finanzierungsschwierigkeiten führt.

§9 Abs2 KAO ist daher wegen Widerspruches zu §2 Abs2 Kanalabgabengesetz als gesetzwidrig aufzuheben.

b) Zu §13 KAO:

Diese Bestimmung lautet:

"Übergangsbestimmung: Die in dieser Kanalabgabenordnung festgesetzten Beiträge und Abgaben wurden nach Kostenschätzungen ermittelt. Da die Abwasseranlage noch nicht fertiggestellt ist, ergehen nach §152 der Steierm. Landesabgabenordnung LGBl. Nr. 158/1963 vorläufige Abgabenbescheide, die nach erfolgter Endabrechnung des Bauvorhabens der Abwasserbeseitigungsanlage (Gesamtanlage) durch einen endgültigen Bescheid ersetzt werden."

Der VwGH weist mit Recht darauf hin, daß §152 Abs1 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung, LGBl. 158/1963, eine vorläufige Festsetzung von Abgaben nur dann erlaubt, wenn die Abgabepflicht oder deren Umfang nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens noch ungewiß ist. Es kann dem Argument des VwGH nicht entgegengetreten werden, daß die Veränderung von für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen generellen Normen (hier: die KAO) keinen Umstand bildet, der es gestatten würde, eine Abgabe iSd §152 Abs1 leg.cit. nur vorläufig festzusetzen; es versteht sich von selbst, daß das Ermittlungsverfahren der Erforschung des Sachverhaltes und nicht der Feststellung der gegebenenfalls anzuwendenden Rechtslage dient.

Beizufügen bleibt, daß (auch) die Steiermärkische Landesregierung gegen die Bedenken des VwGH nichts vorbringt.

Der zweite Satz des §13 KAO ist daher wegen Widerspruchs zu §152 Abs1 der Landesabgabenordnung als gesetzwidrig aufzuheben.

Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich zu untersuchen, ob der Bemerkung im Antrag des VwGH, dem Gemeinderat habe "überdies" die Vollziehungskompetenz zur Festlegung einer Bestimmung wie der des §13 KAO gefehlt, lediglich der Charakter eines illustrativen Hinweises zukommt oder ob es sich hiebei um ein weiteres Bedenken des VwGH gegen diese Verordnungsbestimmung handelt.

c) Zu §4 KAO:

Der VwGH hält - hier präjudizielle - Teile dieser Bestimmung deshalb für gesetzwidrig, weil es sich bei der Festsetzung des Einheitssatzes mit S 51,12 zuzüglich Umsatzsteuer um eine vorläufige Festsetzung des Einheitssatzes handle, was sich aus der Präambel der KAO und aus ihrem §13 ergebe.

Durch die Aufhebung des zweiten Satzes des §13 KAO (siehe oben unter Punkt b) ist diesem Bedenken des VwGH der Boden entzogen, weil die Vorschreibung eines vorläufigen Kanalisationsbeitrages nicht (mehr) möglich ist. Andere (eigenständige) Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der vom Antrag des VwGH umfaßten Teile des §4 wurden nicht geltend gemacht.

Dem Antrag des VwGH ist daher insoweit nicht Folge zu geben.

3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Der Ausspruch über die Kundmachung der Aufhebung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

Kanalisation, Abgaben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1987:V85.1986

Dokumentnummer

JFT_10129381_86V00085_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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