Norm
BVergG 2006 §312Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 5, Mag. Bernhard Ditz sowie durch Mag. Georg Konetzky als Vertreter der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Vertreter der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe der Salzburger Gebietskrankenkasse "Dentalarbeiten - Anfertigung von Metall- und Kunststoffprothesen, VG und VMK Kronen sowie Prothesenreparaturen, Wurzelstifte und Brückenglieder" wie folgt entschieden:
Spruch
Der Antrag von A***, vertreten durch X***, vom 21. Juni 2006,
"die in der Ausschreibung der Salzburger Gebietskrankenkasse
betreffend Dentalarbeiten angeführten Vergabekriterien für nichtig zu erklären",
wird zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: §§ 312 Abs. 1 und 2 Z 2, 322 Abs. 1 und 2Rechtsgrundlagen: Paragraphen 312, Absatz eins und 2 Ziffer 2, 322, Absatz eins und 2
Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 iVmBundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, iVm
§ 13 Abs. 3 AVG 1991Paragraph 13, Absatz 3, AVG 1991
Begründung
Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2006, eingelangt im Bundesvergabeamt per Post am 30. Juni 2006 stellte A*** (im Weiteren: Antragsteller), vertreten durch X*** das im Spruch dieses Bescheides enthaltene Nachprüfungsbegehren. Da in diesem Schriftsatz das betreffende Vergabeverfahren und die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung nicht genau bezeichnet waren, Angaben über das Interesse am Vertragsabschluss sowie Angaben über einen behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden fehlten und ein Nachweis der Bezahlung der Pauschalgebühr nicht beigebracht wurde, erging mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 30. Juni 2006 ein entsprechender Verbesserungsauftrag unter Fristsetzung bis 7. Juli 2006. In diesem Schreiben wurde hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Anbringen gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werde.Mit Schriftsatz vom 21. Juni 2006, eingelangt im Bundesvergabeamt per Post am 30. Juni 2006 stellte A*** (im Weiteren: Antragsteller), vertreten durch X*** das im Spruch dieses Bescheides enthaltene Nachprüfungsbegehren. Da in diesem Schriftsatz das betreffende Vergabeverfahren und die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung nicht genau bezeichnet waren, Angaben über das Interesse am Vertragsabschluss sowie Angaben über einen behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden fehlten und ein Nachweis der Bezahlung der Pauschalgebühr nicht beigebracht wurde, erging mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 30. Juni 2006 ein entsprechender Verbesserungsauftrag unter Fristsetzung bis 7. Juli 2006. In diesem Schreiben wurde hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf der Frist das Anbringen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werde.
Innerhalb der der Antragstellerin gesetzten Frist wurde dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen. Der Antragsteller hat auch die zu entrichtende Pauschalgebühr nicht eingezahlt.
Am 7. Juli 2006 wurde vielmehr auf eine telefonische Urgenz des Senatsvorsitzenden vom Sekretariat des Parteienvertreters des Antragstellers mitgeteilt, dass in der Angelegenheit keine weitere Eingabe an das Bundesvergabeamt erfolge und auch die Pauschalgebühr nicht zur Einzahlung gelange.
Der vorliegende Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Gemäß § 312 Abs. 1 BVergG ist das Bundesvergabeamt nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts des 4. Teils des BVergG auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren zuständig. Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG und die hiezu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig. Nach Einschau in die Unterlagen der Salzburger Gebietskrankenkasse betreffend das Vergabeverfahren "Dentalarbeiten - Anfertigung von Metall- und Kunststoffprothesen, VG und VMK Kronen sowie Prothesenreparaturen, Wurzelstifte und Brückenglieder" steht die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes in der gegenständlichen Angelegenheit unzweifelhaft fest.Gemäß Paragraph 312, Absatz eins, BVergG ist das Bundesvergabeamt nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts des 4. Teils des BVergG auf Antrag zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren zuständig. Gemäß Absatz 2, dieser Bestimmung ist das Bundesvergabeamt bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen das BVergG und die hiezu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zuständig. Nach Einschau in die Unterlagen der Salzburger Gebietskrankenkasse betreffend das Vergabeverfahren "Dentalarbeiten - Anfertigung von Metall- und Kunststoffprothesen, VG und VMK Kronen sowie Prothesenreparaturen, Wurzelstifte und Brückenglieder" steht die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes in der gegenständlichen Angelegenheit unzweifelhaft fest.
Beim gegenständlichen Auftrag handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 BVergG, wobei es für die Entscheidung außer Betracht bleiben kann, ob es sich um prioritäre oder nicht prioritäre Dienstleistungen handelt. Die Salzburger Gebietskrankenkasse ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG. Der Wert des Auftrags wurde mit Euro 2.184.000,-- geschätzt. Der geschätzte Auftragswert liegt somit im Oberschwellenbereich.Beim gegenständlichen Auftrag handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag gemäß Paragraph 6, BVergG, wobei es für die Entscheidung außer Betracht bleiben kann, ob es sich um prioritäre oder nicht prioritäre Dienstleistungen handelt. Die Salzburger Gebietskrankenkasse ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG. Der Wert des Auftrags wurde mit Euro 2.184.000,-- geschätzt. Der geschätzte Auftragswert liegt somit im Oberschwellenbereich.
Der Nachprüfungsantrag wurde im Bundesvergabeamt am 30. Juni 2006 eingebracht und ist sohin gemäß § 321 Abs. 2 Z 2 BVergG rechtzeitig.Der Nachprüfungsantrag wurde im Bundesvergabeamt am 30. Juni 2006 eingebracht und ist sohin gemäß Paragraph 321, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG rechtzeitig.
Gemäß § 322 Abs 1 BVergG hat ein Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs 1 BVergG jedenfalls zu enthalten:Gemäß Paragraph 322, Absatz eins, BVergG hat ein Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG jedenfalls zu enthalten:
Gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung ist der Antrag jedenfalls in folgenden Fällen unzulässig, wennGemäß Absatz 2, dieser Bestimmung ist der Antrag jedenfalls in folgenden Fällen unzulässig, wenn
Gründe für die Unzulässigkeit des Antrages nach § 322 Abs. 2 BVergG liegen insofern vor, als trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß (§ 318 BVergG) vergebührt wurde. Zudem vermochte der Auftraggeber trotz Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG das betreffende Vergabeverfahren und die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung nicht genau zu bezeichnen, bzw. fristgerecht Angaben über das Interesse am Vertragsabschluss sowie Angaben über einen behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden nachzuweisen, so dass aus diesen Gründen das diesbezügliche Begehr zurückzuweisen war.Gründe für die Unzulässigkeit des Antrages nach Paragraph 322, Absatz 2, BVergG liegen insofern vor, als trotz Aufforderung zur Verbesserung der Antrag nicht ordnungsgemäß (Paragraph 318, BVergG) vergebührt wurde. Zudem vermochte der Auftraggeber trotz Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG das betreffende Vergabeverfahren und die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung nicht genau zu bezeichnen, bzw. fristgerecht Angaben über das Interesse am Vertragsabschluss sowie Angaben über einen behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden nachzuweisen, so dass aus diesen Gründen das diesbezügliche Begehr zurückzuweisen war.
Schlagworte
Zurückweisung mangels Entsprechung eines Verbesserungsauftrages;Dokumentnummer
VERGT_20060713_N_0052_BVA_05_2006_6_00