TE Verg Bescheid 2006/7/17 N/0061-BVA/11/2006-EV10

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Veröffentlicht am 17.07.2006
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Norm

BVergG 2006 §328 Abs1
BVergG 2006 §328 Abs2
BVergG 2006 §329 Abs1

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I Nr. 17/2006, durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 312 Abs 2 Z 1 BVergG 2006, betreffend das Vergabeverfahren "A2 Südautobahn, Gleisdorf West bis ABM Raaba, LWL-KSR-Trasse" der Auftraggeberin Autobahnen - und Schnellstraßen - Finanzierungs - AG (ASFINAG) 1011 Wien, Rotenturmstraße 5-9, vertreten durch ASFINAG Autobahn Service GmbH Süd, 8010 Graz, Wilhelm Raabe Gasse 24, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 10.7.2006, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG 2006, betreffend das Vergabeverfahren "A2 Südautobahn, Gleisdorf West bis ABM Raaba, LWL-KSR-Trasse" der Auftraggeberin Autobahnen - und Schnellstraßen - Finanzierungs - AG (ASFINAG) 1011 Wien, Rotenturmstraße 5-9, vertreten durch ASFINAG Autobahn Service GmbH Süd, 8010 Graz, Wilhelm Raabe Gasse 24, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 10.7.2006, wie folgt entschieden:

Spruch

Dem Antrag, "eine einstweilige Verfügung für die gesetzlich höchst zulässige Dauer zu erlassen, mit welchem dem Auftraggeber die Zuschlagserteilung untersagt wird", wird stattgegeben.

Der Auftraggeberin, wird für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 21.8.2006, untersagt, im Vergabeverfahren "A2 Südautobahn, Gleisdorf West bis ABM Raaba, LWL-KSR-Trasse", den Zuschlag zu erteilen.

Begründung

Die Ausschreibungsbekanntmachung zum Vergabeverfahren "A2 Südautobahn, Gleisdorf West bis ABM Raaba, LWL-KSR-Trasse" erfolgte am 20.5.2006 im Amtsblatt der Wiener Zeitung, Rubrik Amtlicher Lieferanzeiger. Aus der veröffentlichten Ausschreibung ergibt sich, dass es sich um eine Baumaßnahme im Unterschwellenbereich, welche im Wesentlichen der Herstellung einer LWL-Kabelschutzrohrtrasse nach CN.as-Linie Standard im Bereich der A2 Südautobahn von Gleisdorf zur ABM Graz Raaba dienen soll, handelt. Die Auftraggeberin beabsichtigt die Errichtung einer Lichtwellenleitertrasse entlang der A2 Südautobahn im Bereich von der Anschlussstelle Gleisdorf West bis zum Knoten Graz Ost. Im Zuge dieses Projektes werden entlang der Haupttrasse vier Kabelschutzrohre DN 50, ein Kabelschutzrohr DN 110 und zwei Energie- Erdkabel (4x150 mm2) verlegt. Weiters sind diverse Stichleitungen (bis zu 4 KSR DN 110 und bis zu 2 LWL-KSR DN 50) zu Notrufsäulen, bestehenden Autobahnquerungen und vorhandenen Schächten geplant. Als Schlusstermin für die Angebotsabgabe wurde der 13.6.2006, 11.00 Uhr, festgelegt. Die Vergabe soll im Rahmen eines offenen Verfahrens nach dem Bestbieterprinzip erfolgen.

In den Ausschreibungsunterlagen wurde unter Pkt. 1,206 festgelegt:

Bietergemeinschaften/Subunternehmer

Subunternehmer

Im Sinne von § 83 BVergG 2006 wird festgelegt:Im Sinne von Paragraph 83, BVergG 2006 wird festgelegt:

Bekannt zu geben sind jedenfalls jene Teile des Angebotes, welche 2% der Gesamtangebotssumme übersteigen bzw. für die Substitution der Eignung des Bieters dienen. Für diese Teile sind die ausführenden Subunternehmer zu nennen und in der entsprechenden Liste im Teil B.8 vollständig anzuführen.

Die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer ist nur im Rahmen des § 83 BVergG grundsätzlich zulässig.Die Weitergabe von Leistungen an Subunternehmer ist nur im Rahmen des Paragraph 83, BVergG grundsätzlich zulässig.

Zum Nachweis der Eignung und der Leistungsfähigkeit, sowie zur Deklaration der Subunternehmer sind vom Bieter die gemäß §§ 70, 83, 108ff BVergG 2006 verlangten Nachweise beizubringen. Diese Nachweise sind vom Bieter auch für die allfällig beigezogenen Subunternehmer vorzulegen.Zum Nachweis der Eignung und der Leistungsfähigkeit, sowie zur Deklaration der Subunternehmer sind vom Bieter die gemäß Paragraphen 70, 83, 108 f, f, BVergG 2006 verlangten Nachweise beizubringen. Diese Nachweise sind vom Bieter auch für die allfällig beigezogenen Subunternehmer vorzulegen.

Erfolgt der Eignungsnachweis des Bieters (gem. §§ 70ff BVergG 2006) im zulässigen Rahmen über Subunternehmer (Substituierung der Eignung), so muss dieses Unternehmen während der gesamten Bauzeit zur Verfügung stehen.Erfolgt der Eignungsnachweis des Bieters (gem. Paragraphen 70 f, f, BVergG 2006) im zulässigen Rahmen über Subunternehmer (Substituierung der Eignung), so muss dieses Unternehmen während der gesamten Bauzeit zur Verfügung stehen.

Werkvertragsähnliche Dienstverhältnisse werden als Subunternehmer gewertet.

Unter B.1, Punkt 1,213 wurde in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt:

Die Prüfung der Angebote erfolgt nach den Bestimmungen der gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen.

[...] Werden Mängel festgestellt, die das Angebot mit einer Ausscheidung bedrohen, hat der Bieter jedenfalls das Recht eine verbindliche schriftliche Aufklärung zu geben.

[...] Die Wahl des Angebotes für den Zuschlag wird nach den hierfür in den vorstehenden Vergabegrundlagen enthaltenen Kriterien und Bestimmungen getroffen.

Ein Verzeichnis der wesentlichen Positionen findet sich im Teil B.8 der Ausschreibung und für die darin angeführten Positionen ist die Detailkalkulation mit dem Angebot einzureichen.

[...] Vertiefte Angebotsprüfung - Prüfung der Preisangemessenheit der Preise

Vor der vertieften Angebotsprüfung werden die nachfolgend angegebenen Kriterien geprüft und das Angebot gegebenenfalls ausgeschieden:

Ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis: Die Angemessenheit der Preise im Sinne des BVergG 2006 § 125 BVergG 2006 wird für die vertiefte Anbotsprüfung wie folgt festgelegt:Ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis: Die Angemessenheit der Preise im Sinne des BVergG 2006 Paragraph 125, BVergG 2006 wird für die vertiefte Anbotsprüfung wie folgt festgelegt:

Als ungewöhnlich niedrig im Sinne des § 125 BVergG 2006 wird ein Preis dann jedenfalls qualifiziert, wenn er 50% des Preises, im Bezug auf den Mittelwert, der übrigen Bieter und der Schätzung aus der Erstellung der Ausschreibung beträgt.Als ungewöhnlich niedrig im Sinne des Paragraph 125, BVergG 2006 wird ein Preis dann jedenfalls qualifiziert, wenn er 50% des Preises, im Bezug auf den Mittelwert, der übrigen Bieter und der Schätzung aus der Erstellung der Ausschreibung beträgt.

Hinsichtlich der Eignung des Bieters wird in den Ausschreibungsunterlagen festgelegt:

1,304.1.2 Nachweis der Befugnis gemäß § 71 BVergG1,304.1.2 Nachweis der Befugnis gemäß Paragraph 71, BVergG

1,304.1.4 Nachweis der finanziellen u. wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit gem. § 74 BVergGLeistungsfähigkeit gem. Paragraph 74, BVergG

Dieser Nachweis ist zu erbringen durch:

  1. a.Litera a
    eine Bankerklärung (Bonitätsauskunft)
  2. b.Litera b
    eine Erklärung des Unternehmers über den spartenspezifischen Umsatz betreffend die Ausführung von Bauarbeiten der letzten 3 Geschäftsjahre [...]
1,304.1.5 Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit gem. § 751,304.1.5 Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit gem. Paragraph 75
BVergG
Eine Erklärung aus der hervorgeht, über welche Ausstattung, welche
Baugeräte und welche technische Ausstattung der Unternehmer für
die
Ausführung des Bauvorhabens verfügen wird.

In den Ausschreibungsunterlagen B.1, Punkt 1,304.2 wurde weiters festgelegt:

Zuschlagskriterien:

  • -Strichaufzählung
    Gesamtpreis 95 %
  • -Strichaufzählung
    Qualität 5 %
Die Bewertung erfolgt nach der Matrix Seite 13, wobei für das Kriterium "Qualität" die Verkürzung der Ausführungsdauer herangezogen wird.

In Punkt 1,308 der Ausschreibungsunterlagen wurden für die Leistungsfrist 8 Wochen ab vertraglich festgelegtem Baubeginn vorgesehen.

Die Antragstellerin beteiligte sich neben vier weiteren Bietern an der gegenständlichen Ausschreibung und legte am 12.6.2006 ein Anbot mit einem Anbotspreis netto (inkl. einem Nachlass in Höhe von 7% und exkl. Ust.) in Höhe von Euro 1.516.016,15.

Mit Telefax vom 4.7.2006 teilte die Auftraggeberin der Antragstellerin mit, dass beabsichtigt sei, der Fa. B*** den Zuschlag zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 10.7.2006 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem im Spruch ersichtlichen Begehren. Gleichzeitig wurde ein Nachprüfungsantrag eingebracht, in dem die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens begehrt wurden. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG gestellt.Mit Schriftsatz vom 10.7.2006 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem im Spruch ersichtlichen Begehren. Gleichzeitig wurde ein Nachprüfungsantrag eingebracht, in dem die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sowie die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens begehrt wurden. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Akteneinsicht gemäß Paragraph 17, AVG gestellt.

Begründend wurde im Wesentlichen vorgebracht, die Antragstellerin sei mit ihrem Angebot an zweiter Stelle hinter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gelegen. Da von keinem Bieter ein Alternativangebot gelegt worden sei und auch von keinem Bieter eine Bauzeitverkürzung (zuschlagskriterienrelevant) angeboten worden sei, entscheide allein der niedrigste Preis über den Bestbieter. Inhalt der Ausschreibung seien insbesondere Baumeisterarbeiten im Bereich des Tiefbaus, Horizontalbohrungen (hydraulischer Pressrohrvortrieb) und Elektroinstallationsarbeiten.

Die von der Auftraggeberin ermittelte präsumtive Zuschlagsempfängerin erfülle die in der Ausschreibung geforderte Eignung in mehrfacher Hinsicht nicht bzw. habe sie die in den Ausschreibungsunterlagen geforderten Nachweise nicht bzw. nicht rechtzeitig beigebracht. So verfüge die präsumtive Zuschlagsempfängerin über keine Befugnis für das Elektroinstallationsgewerbe und habe im Rahmen ihres Angebotes auch keinen Subunternehmer namhaft gemacht, der über eine solche Befugnis verfüge. Dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mangle es daher an einer für die gegenständliche Gesamtleistung ausreichenden Befugnis. Dieser Mangel könne auch nicht mehr behoben werden, da gemäß den Ausschreibungsunterlagen der Nachweis der Befugnis im Falle der Substituierung eines Subunternehmers zur Erbringung der vollständigen Eignung gemeinsam mit der Einreichung des Angebotes zu erfolgen gehabt hätte.

Weiters erfülle das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht die in der Ausschreibung genannten Erfordernisse hinsichtlich der finanziellen, wirtschaftlichen sowie der technischen Leistungsfähigkeit. Aufgrund von Branchenbeobachtung verfüge die präsumtive Zuschlagsempfängerin weder über ausreichende Referenzen und einschlägige Umsätze noch über ausreichende Ressourcen zur Abwicklung der Leistungen in der vorgegebenen extrem kurzen Bauzeit.

Aus Branchenkreisen sei der Antragstellerin überdies bekannt geworden, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin in ihrem Angebot bei den Leistungspositionen 04 02 30 AB einen extrem und unerklärbar niedrigen Preis, insbesondere für den Preisanteil "Sonstiges" ausgewiesen habe. Hätte die Auftraggeberin eine ordnungsgemäß vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt, wäre ihr aufgefallen, dass bei diesen wesentlichen Positionen im Ausmaß von rd. 47km keine plausiblen, kostendeckenden und betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren Preise von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angeboten worden seien. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre daher aus allen vorgenannten Gründen auszuscheiden gewesen.Aus Branchenkreisen sei der Antragstellerin überdies bekannt geworden, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin in ihrem Angebot bei den Leistungspositionen 04 02 30 Ausschussbericht einen extrem und unerklärbar niedrigen Preis, insbesondere für den Preisanteil "Sonstiges" ausgewiesen habe. Hätte die Auftraggeberin eine ordnungsgemäß vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt, wäre ihr aufgefallen, dass bei diesen wesentlichen Positionen im Ausmaß von rd. 47km keine plausiblen, kostendeckenden und betriebswirtschaftlich nachvollziehbaren Preise von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angeboten worden seien. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre daher aus allen vorgenannten Gründen auszuscheiden gewesen.

Durch die angefochtene Entscheidung würden die Rechte der Antragstellerin auf korrekte Angebotsprüfung, insbesondere vergaberechtskonforme Eignungsprüfung, vertiefte Prüfung der Angebote, auf Ausscheiden derjenigen Angebote, die den gesetzlichen und den Ausschreibungserfordernissen nicht entsprächen, vom weiteren Vergabeverfahren sowie auf Berücksichtigung ihres Angebotes im Zuge der Zuschlagsentscheidung und somit auf Zuschlagserteilung, weil die Antragstellerin die Bestbieterin sei, verletzt.

Das Interesse der Antragstellerin auf Zuschlagserteilung manifestiere sich in einem Deckungsbeitrag, welcher der Antragstellerin in dem Fall entgehen würde, dass die angefochtene Entscheidung nicht für nichtig erklärt würde. Darüber hinaus drohe der Antragstellerin die Frustration ihrer Kosten für die Angebotserstellung und die sonstige Teilnahme am Vergabeverfahren sowie von Beratungs- und Vertretungskosten. Eine ziffernmäßige Darstellung des drohenden Schadens wurde durch die Antragstellerin in Beilage 5 ihres Antrages vorgelegt.

Mit Schriftsatz vom 13.7.2006 gab die Auftraggeberin bekannt, dass im Sinne des § 329 Abs 1 BVergG 2006 weder Interessen der Auftraggeberin noch besondere öffentliche Interessen vorlägen, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprächen.Mit Schriftsatz vom 13.7.2006 gab die Auftraggeberin bekannt, dass im Sinne des Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 weder Interessen der Auftraggeberin noch besondere öffentliche Interessen vorlägen, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprächen.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

Gemäß § 345 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 ist das Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006, mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 ist das Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, mit 1. Februar 2006 in Kraft getreten.

Da die Vergabebekanntmachung nach dem 1.2.2006 erfolgte und damit das Vergabeverfahren nach dem 1.2.2006 eingeleitet wurde und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie der Nachprüfungsantrag ebenfalls nach dem 1.2.2006 eingebracht wurden, sind die Bestimmungen des BVergG 2006 gemäß § 345 leg. cit. zur Gänze anzuwenden.Da die Vergabebekanntmachung nach dem 1.2.2006 erfolgte und damit das Vergabeverfahren nach dem 1.2.2006 eingeleitet wurde und der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie der Nachprüfungsantrag ebenfalls nach dem 1.2.2006 eingebracht wurden, sind die Bestimmungen des BVergG 2006 gemäß Paragraph 345, leg. cit. zur Gänze anzuwenden.

Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung

Die ASFINAG ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG 2006. Es handelt sich um einen Bauauftrag gemäß § 4 BVergG 2006. Der von der Auftraggeberin geschätzte Auftragswert beträgt Euro 2.008.072,50, sodass es sich laut Schwellenwertverordnung, (BGBl.II Nr.193/2006) um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich handelt.Die ASFINAG ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Es handelt sich um einen Bauauftrag gemäß Paragraph 4, BVergG 2006. Der von der Auftraggeberin geschätzte Auftragswert beträgt Euro 2.008.072,50, sodass es sich laut Schwellenwertverordnung, (BGBl.II Nr.193 aus 2006,) um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich handelt.

Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung wurde innerhalb der Frist des § 321 BVergG 2006 eingebracht und erfüllt auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 322 BVergG 2006.Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung wurde innerhalb der Frist des Paragraph 321, BVergG 2006 eingebracht und erfüllt auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 322, BVergG 2006.

Laut Stellungnahme der Auftraggeberin wurde im gegenständlichen Verfahren weder ein Zuschlag erteilt noch das Vergabeverfahren widerrufen.

Von einem in § 328 Abs 1 BVergG 2006 genannten offensichtlichen Fehlen der Voraussetzungen des § 320 Abs 1 leg. cit. ist daher nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen formalen Voraussetzungen des § 328 Abs 2 leg. cit.Von einem in Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2006 genannten offensichtlichen Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 320, Absatz eins, leg. cit. ist daher nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen formalen Voraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, leg. cit.

Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gleichzeitig mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs 1 BVergG 2006 eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario gemäß § 328 Abs 3 u. 4 BVergG 2006 rechtzeitig ist. Da auch die Pauschalgebühren ordnungsgemäß entrichtet wurden, ist das Bundesvergabeamt zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde gleichzeitig mit einem Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 eingebracht, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung e contrario gemäß Paragraph 328, Absatz 3, u. 4 BVergG 2006 rechtzeitig ist. Da auch die Pauschalgebühren ordnungsgemäß entrichtet wurden, ist das Bundesvergabeamt zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.

Da seitens der Auftraggeberin die Vergabe des Auftrages an die B*** geplant ist, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig wäre und nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht käme, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden, der nur durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewendet werden kann. Der denkmögliche Anspruch auf Zuschlagserteilung kann nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.

Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG 2006 hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Gemäß § 329 Abs. 2 leg. cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, leg. cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Gemäß § 329 Abs. 3 leg. cit. ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 3, leg. cit. ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Die einstweilige Verfügung tritt nach Ablauf der bestimmten Zeit, spätestens jedoch mit der Entscheidung des Bundesvergabeamtes über den Antrag auf Nichtigerklärung, in dem die betreffende Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird, außer Kraft. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, weggefallen sind. Das Bundesvergabeamt hat die einstweilige Verfügung unverzüglich auf Antrag oder von Amts wegen zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen, die zu ihrer Erlassung geführt haben, nach Ablauf der bestimmten Zeit fortbestehen.

Die Auftraggeberin hat kein besonderes öffentliches oder sonstiges Interesse, das gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen würden, geltend gemacht. Der Senatsvorsitzenden ist auch kein besonderes öffentliches Interesse, das gegen deren Erlassung sprechen würde, bekannt.

Zudem hat der Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens nach ständiger Rechtssprechung auf die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens und daraus folgend auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen (BVA 18.4.2006, N/0022-BVA/15/2006-EV8, 19.5.2006, N/0034- BVA/14/2006-EV4).

Schließlich ist auch auf das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter hinzuweisen (vgl. VfGH 25.10.2002, B1369/01; BVA 10.02.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10, 19.05.2006, N/0034- BVA/14/2006-EV4), sodass von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs. 2 BVergG 2006 nicht auszugehen ist. Viel mehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend zu werten. Die einstweilige Verfügung war daher im gegenständlichen Ausmaß zu erlassen.Schließlich ist auch auf das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter hinzuweisen vergleiche VfGH 25.10.2002, B1369/01; BVA 10.02.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10, 19.05.2006, N/0034- BVA/14/2006-EV4), sodass von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG 2006 nicht auszugehen ist. Viel mehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend zu werten. Die einstweilige Verfügung war daher im gegenständlichen Ausmaß zu erlassen.

Dokumentnummer

VERGT_20060717_N_0061_BVA_11_2006_EV10_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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