RS Verg 2006/8/7 N/0051-BVA/04/2006-22

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.08.2006
beobachten
merken

Norm

BVergG 2006 §318 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs1

Rechtssatz

Eine restriktive Wortinterpretation von § 319 Abs 1 BVergG 2006 in dem Sinne, dass zwar einem teilweise obsiegenden Antragsteller ein Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG 2006 entrichteten Pauschalgebühren zusteht, hingegen einem während des anhängigen Nachprüfungsverfahren teilweise klaglos gestellten Nachprüfungswerber der Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr abzusprechen wäre, wäre sachlich nicht gerechtfertigt.Eine restriktive Wortinterpretation von Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 in dem Sinne, dass zwar einem teilweise obsiegenden Antragsteller ein Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG 2006 entrichteten Pauschalgebühren zusteht, hingegen einem während des anhängigen Nachprüfungsverfahren teilweise klaglos gestellten Nachprüfungswerber der Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr abzusprechen wäre, wäre sachlich nicht gerechtfertigt.

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten