Norm
BVergG 2006 §318 Abs1Rechtssatz
Eine restriktive Wortinterpretation von § 319 Abs 1 BVergG 2006 in dem Sinne, dass zwar einem teilweise obsiegenden Antragsteller ein Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG 2006 entrichteten Pauschalgebühren zusteht, hingegen einem während des anhängigen Nachprüfungsverfahren teilweise klaglos gestellten Nachprüfungswerber der Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr abzusprechen wäre, wäre sachlich nicht gerechtfertigt.Eine restriktive Wortinterpretation von Paragraph 319, Absatz eins, BVergG 2006 in dem Sinne, dass zwar einem teilweise obsiegenden Antragsteller ein Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG 2006 entrichteten Pauschalgebühren zusteht, hingegen einem während des anhängigen Nachprüfungsverfahren teilweise klaglos gestellten Nachprüfungswerber der Anspruch auf Ersatz der entrichteten Pauschalgebühr abzusprechen wäre, wäre sachlich nicht gerechtfertigt.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2008