Norm
AVG §13 Abs3Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** GmbH, ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend ein von der Antragsgegnerin Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 30 – Wien Kanal, Modecenterstraße 14, 1030 Wien, zur Zl. MA 30 – LV/30/3/30-2408-06 KOMBI geführtes Vergabeverfahren in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Rechtsgrundlagen:
§§ 13 Abs. 3 und 74 AVG in Verbindung mit §§ 5, 12 Abs. 3 BVergG 2006 und §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 und 2 WVRG.Paragraphen 13, Absatz 3 und 74 AVG in Verbindung mit Paragraphen 5, 12, Absatz 3, BVergG 2006 und Paragraphen 2, Absatz eins, 11, Absatz eins, 13, Absatz eins, 17, Absatz eins und 30 Absatz eins und 2 WVRG.
Begründung:
Am 6.9.2006 langte das mit 5.9.2006 datierte Schreiben der Antragstellerin in der Geschäftstelle des Vergabekontrollsenates ein. Darin erhebt sie „Einspruch gegen die Ausschreibung des MA 30 – LV/30/3/30-2408-06 KOMBI". Diesem Schreiben angeschlossen ist ein Schreiben vom gleichen Tage an den Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 30, in dem unter anderem ausgeführt wird, dass die Antragstellerin „Einspruch gegen diese Ausschreibung" erhebt, „trotzdem die Einspruchfrist für einen Einspruch verstrichen ist. Jedoch haben wir erst nach Ende der Einspruchfrist die Ausschreibungsunterlagen erhalten". Der Einspruch wird bezüglich der technischen Anforderungen sowie der LKW Spezifikation „bzw. Lieferung gemäß Ausschreibung Leistungsverzeichnis Seite 4 ..." erhoben. Abschließend wird in dem Schreiben an die MA 30 ausgeführt, dass die Antragstellerin „aus all diesen Gründen ... kein Angebot legen" kann.
Da dieser Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 1 WVRG entsprochen hat, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 6.9.2006 zur Verbesserung bis 11.9.2006, 13.00 Uhr, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel aufgefordert. Die Antragstellerin wurde darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anträge nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist zurückgewiesen werden müssten. Gleichzeitig wurde sie zur Entrichtung der Pauschalgebühren aufgefordert (§ 17 Abs. 2 Z 5 WVRG).Da dieser Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG entsprochen hat, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 6.9.2006 zur Verbesserung bis 11.9.2006, 13.00 Uhr, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel aufgefordert. Die Antragstellerin wurde darin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anträge nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist zurückgewiesen werden müssten. Gleichzeitig wurde sie zur Entrichtung der Pauschalgebühren aufgefordert (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, WVRG).
Die Antragstellerin hat eine Verbesserung nicht vorgenommen und die gemäß § 30 Abs. 1 WVRG zu entrichtenden Gebühren nicht eingezahlt.Die Antragstellerin hat eine Verbesserung nicht vorgenommen und die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, WVRG zu entrichtenden Gebühren nicht eingezahlt.
Der erkennbar gegen die Ausschreibung der Antragsgegnerin gerichtete Antrag auf Nachprüfung war daher aus folgenden Gründen zurückzuweisen:
Gemäß § 17 Abs. 1 WVRG hat ein Antrag auf Nichtigerklärung im Sinne des § 13 Abs. 1 WVRG jedenfalls zu enthalten:Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WVRG hat ein Antrag auf Nichtigerklärung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, WVRG jedenfalls zu enthalten:
Mit der Antragstellung hat der Antragsteller gemäß § 14 Abs. 1 WVRG auch nachzuweisen, dass er spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung den Auftraggeber unter Bekanntgabe der geltend gemachten Rechtswidrigkeiten verständigt hat (§ 17 Abs. 2 Z 3 WVRG).Mit der Antragstellung hat der Antragsteller gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WVRG auch nachzuweisen, dass er spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung den Auftraggeber unter Bekanntgabe der geltend gemachten Rechtswidrigkeiten verständigt hat (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, WVRG).
Obwohl die Antragstellerin erkennbar einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. einzelner Ausschreibungsbestimmungen stellt, entspricht dieser einleitende Schriftsatz nicht den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG. Weiters hat sie einen Nachweis, dass sie ihrer Mitteilungspflicht nach § 14 Abs. 1 WVRG nachgekommen wäre, nicht erbracht. Ebenso wurden, trotz Aufforderung im Verbesserungsauftrag, die nach § 30 WVRG zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht beigebracht.Obwohl die Antragstellerin erkennbar einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. einzelner Ausschreibungsbestimmungen stellt, entspricht dieser einleitende Schriftsatz nicht den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG. Weiters hat sie einen Nachweis, dass sie ihrer Mitteilungspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG nachgekommen wäre, nicht erbracht. Ebenso wurden, trotz Aufforderung im Verbesserungsauftrag, die nach Paragraph 30, WVRG zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht beigebracht.
Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, dessen Bestimmung gemäß § 2 Abs. 3 WVRG anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, dessen Bestimmung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WVRG anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Der Vergabekontrollsenat ist mit dem Verbesserungsauftrag vom 6.9.2006, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, dieser Verpflichtung zum Versuch einer Mängelbehebung nachgekommen. Die darin gesetzte Frist ist, ohne dass die Antragstellerin eine Verbesserung vorgenommen hätte, ungenützt abgelaufen.
Es war daher ihr als „Einspruch" bezeichneter Schriftsatz vom 5.9.2006, eingelangt am 6.9.2006, ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (Punkt 1 des Spruches).
Gemäß § 30 Abs. 1 WVRG hat der Antragsteller für einen Antrag nach § 13 Abs. 1 WVRG (Nichtigerklärung) eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Gegenständlich dürfte es sich um einen Lieferauftrag im Unterschwellenbereich handeln. Die Pauschalgebühr für einen Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens beträgt dafür EUR 800,-- (Anhang zum WVRG). Sie wird mit Einbringung des Antrages fällig, ihre Entrichtung ist im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 5 WVRG nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag auch auf den Umstand der notwendigen Vergebührung hingewiesen wurde, ist dies nicht erfolgt.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, WVRG hat der Antragsteller für einen Antrag nach Paragraph 13, Absatz eins, WVRG (Nichtigerklärung) eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Gegenständlich dürfte es sich um einen Lieferauftrag im Unterschwellenbereich handeln. Die Pauschalgebühr für einen Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens beträgt dafür EUR 800,-- (Anhang zum WVRG). Sie wird mit Einbringung des Antrages fällig, ihre Entrichtung ist im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, WVRG nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag auch auf den Umstand der notwendigen Vergebührung hingewiesen wurde, ist dies nicht erfolgt.
Es war daher gemäß § 74 AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).Es war daher gemäß Paragraph 74, AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).
Schlagworte
Zurückweisung mangels Verbesserung des Nachprüfungsantrages.Dokumentnummer
VERGT_20060912_2662_06_00