Norm
WVRG §11 Abs1 und 2Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der ***gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe eines Dienstleistungsauftrages zur „Gebietsbetreuung Städtische Wohnhausanlagen im 21. Bezirk", Zl: MA 34- 4164/2006, durch die Stadt Wien – Magistratsabteilung 34 – Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1194 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der ***gesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe eines Dienstleistungsauftrages zur „Gebietsbetreuung Städtische Wohnhausanlagen im 21. Bezirk", Zl: MA 34- 4164 aus 2006,, durch die Stadt Wien – Magistratsabteilung 34 – Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1194 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Der Stadt Wien, Magistratsabteilung 34, Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1194 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe des Dienstleistungsauftrages der „Gebietsbetreuung Städtische Wohnhausanlagen im
Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 3 lit. d, 22 Abs. 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit § 6, 12 Abs. 1 Z 1, 105, 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006 und § 20 Z 13 lit. a sublit. dd BVergG 2002.Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d,, 22 Absatz 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit Paragraph 6, 12, Absatz eins, Ziffer eins, 105, 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006 und Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2002.
Begründung:
Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 34 – Bau- und Gebäudemanagement (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe des Dienstleistungsauftrages der „Gebietsbetreuung in Städtischen Wohnhausanlagen im
Unter anderem hat auch die Antragstellerin einen Teilnahmeantrag abgegeben und sich für die Angebotslegung qualifiziert. Die von der Antragsgegnerin zunächst mitgeteilte Zuschlagsentscheidung vom 5.9.2006 wurde in der Folge zurückgezogen.
Am 16.10.2006 hat die Antragsgegnerin unter anderem die Antragstellerin zur „letztmaligen Abgabe eines Angebotes („last and final offer")" eingeladen. Darin wurde Folgendes festgelegt:
„.....Sie werden nunmehr gemäß § 105 Abs. 3 letzter Halbsatz BVergG 2006 zu einer letztmaligen Abgabe eines Angebotes („last and final offer") aufgefordert. Dieses letztgültige Angebot ist auf Basis des Erstangebotes und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungsrunde vom 23. August 2006 zu erstellen. Abgesehen von den Ergebnissen der Verhandlungsrunde dürfen im letztgültigen Angebot keine Änderungen zum Erstangebot vorgenommen werden; dies gilt vor allem für die im Erstgebot enthaltenen Preise (Stundensätze).„.....Sie werden nunmehr gemäß Paragraph 105, Absatz 3, letzter Halbsatz BVergG 2006 zu einer letztmaligen Abgabe eines Angebotes („last and final offer") aufgefordert. Dieses letztgültige Angebot ist auf Basis des Erstangebotes und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungsrunde vom 23. August 2006 zu erstellen. Abgesehen von den Ergebnissen der Verhandlungsrunde dürfen im letztgültigen Angebot keine Änderungen zum Erstangebot vorgenommen werden; dies gilt vor allem für die im Erstgebot enthaltenen Preise (Stundensätze).
.....im Übrigen gelten weiterhin die bisherigen Ausschreibungsbestimmungen".
Dieses Schreiben ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen.
Gegen dieses von der Antragstellerin als Festlegung bezeichnete Schreiben richtet sich deren am 27.10.2006 und damit rechtzeitig (§ 20 Abs. 1 Z 3 lit. d WVRG) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung dieser Festlegung vom 16.10.2006, hilfsweise Nichtigerklärung der Wortfolge im Schreiben vom 16.10.2006, dass „im letztgültigen Angebot keine Änderungen zum Erstangebot vorgenommen werden dürfen" und dies vor allem für die im Erstangebot enthaltenen Preise (Stundensätze) gelte, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz. Die Antragstellerin begründet ihr Begehren im Wesentlichen damit, die Antragsgegnerin habe bei Durchführung des von ihr gewählten Verhandlungsverfahrens mehrfach gegen wesentliche Grundsätze des Vergabeverfahrens verstoßen, sodass ein Widerruf geboten wäre. So habe die Antragsgegnerin die nach § 105 Abs. 6 BVergG vorgesehene Geheimhaltungspflicht verletzt, weil nicht nur bereits die Namen und die Anzahl der Mitbieter offen gelegt worden seien, sondern im Rahmen der (widerrufenen) Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung darüber hinaus auch bereits detaillierte Auskünfte über die Angebotsmerkmale (Preis, etc.) der Mitbieter erteilt worden seien. Weiters sei in der nunmehr angefochtenen Aufforderung zur Legung des „last and final offer" plötzlich und vollkommen überraschend jegliche Änderung des Erstangebotes, insbesondere Preisänderungen, untersagt worden. Dies sei vergaberechtswidrig und müsste im Ergebnis zum Widerruf des gesamten Vergabeverfahrens führen. Die Einladung zur letztmaligen Abgabe eines Angebotes stehe aber auch im Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen. Darin sei von der Antragsgegnerin mit keinem Wort festgelegt worden, dass ein „last and final offer" einzureichen sein wird. Dem gegenüber habe die Antragsgegnerin nunmehr zur Abgabe eines „last and final offer" aufgefordert und darin plötzlich und vollkommen willkürlich jegliche Angebotsänderung (insbesondere auch Preisänderungen) untersagt. Damit verstoße die Auftraggeberin gegen die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs, denen zufolge einem Bieter im Verhandlungsverfahren selbstverständlich Angebotsänderungen offen stehen müssen. Die Antragsgegnerin habe auch gegen die gesetzlich gebotene Pflicht zur Führung von Verhandlungen verstoßen und habe es auch unterlassen, den Abschluss der Verhandlungen vorab bekannt zu geben, bzw. entsprechende Festlegungen zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens zu treffen. So wäre von der Antragsgegnerin die letzte Verhandlungsrunde bekannt zu geben gewesen, was nicht geschehen sei. Der Antragstellerin sei vor dem 23.8.2006 nicht bekannt gewesen, dass dies die letzte Verhandlungs- bzw. Angebotsänderungsmöglichkeit darstellen würde, vielmehr habe sie auf Grund der mit „1. Verhandlungsrunde" bezeichneten Niederschrift davon ausgehen können, dass weitere Verhandlungsrunden folgen würden.Gegen dieses von der Antragstellerin als Festlegung bezeichnete Schreiben richtet sich deren am 27.10.2006 und damit rechtzeitig (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, WVRG) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung dieser Festlegung vom 16.10.2006, hilfsweise Nichtigerklärung der Wortfolge im Schreiben vom 16.10.2006, dass „im letztgültigen Angebot keine Änderungen zum Erstangebot vorgenommen werden dürfen" und dies vor allem für die im Erstangebot enthaltenen Preise (Stundensätze) gelte, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz. Die Antragstellerin begründet ihr Begehren im Wesentlichen damit, die Antragsgegnerin habe bei Durchführung des von ihr gewählten Verhandlungsverfahrens mehrfach gegen wesentliche Grundsätze des Vergabeverfahrens verstoßen, sodass ein Widerruf geboten wäre. So habe die Antragsgegnerin die nach Paragraph 105, Absatz 6, BVergG vorgesehene Geheimhaltungspflicht verletzt, weil nicht nur bereits die Namen und die Anzahl der Mitbieter offen gelegt worden seien, sondern im Rahmen der (widerrufenen) Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung darüber hinaus auch bereits detaillierte Auskünfte über die Angebotsmerkmale (Preis, etc.) der Mitbieter erteilt worden seien. Weiters sei in der nunmehr angefochtenen Aufforderung zur Legung des „last and final offer" plötzlich und vollkommen überraschend jegliche Änderung des Erstangebotes, insbesondere Preisänderungen, untersagt worden. Dies sei vergaberechtswidrig und müsste im Ergebnis zum Widerruf des gesamten Vergabeverfahrens führen. Die Einladung zur letztmaligen Abgabe eines Angebotes stehe aber auch im Widerspruch zu den Ausschreibungsunterlagen. Darin sei von der Antragsgegnerin mit keinem Wort festgelegt worden, dass ein „last and final offer" einzureichen sein wird. Dem gegenüber habe die Antragsgegnerin nunmehr zur Abgabe eines „last and final offer" aufgefordert und darin plötzlich und vollkommen willkürlich jegliche Angebotsänderung (insbesondere auch Preisänderungen) untersagt. Damit verstoße die Auftraggeberin gegen die Grundsätze des freien und lauteren Wettbewerbs, denen zufolge einem Bieter im Verhandlungsverfahren selbstverständlich Angebotsänderungen offen stehen müssen. Die Antragsgegnerin habe auch gegen die gesetzlich gebotene Pflicht zur Führung von Verhandlungen verstoßen und habe es auch unterlassen, den Abschluss der Verhandlungen vorab bekannt zu geben, bzw. entsprechende Festlegungen zum Ablauf des Verhandlungsverfahrens zu treffen. So wäre von der Antragsgegnerin die letzte Verhandlungsrunde bekannt zu geben gewesen, was nicht geschehen sei. Der Antragstellerin sei vor dem 23.8.2006 nicht bekannt gewesen, dass dies die letzte Verhandlungs- bzw. Angebotsänderungsmöglichkeit darstellen würde, vielmehr habe sie auf Grund der mit „1. Verhandlungsrunde" bezeichneten Niederschrift davon ausgehen können, dass weitere Verhandlungsrunden folgen würden.
Die Antragstellerin habe ein erkennbares Interesse am Vertragsabschluss und dieses durch die Legung eines Teilnahmeantrages sowie durch die Bekämpfung der seinerzeitigen Zuschlagsentscheidung dargetan. Sie sei durchaus in der Lage, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen. Sollte die Antragstellerin den gegenständlichen Auftrag nicht erhalten, drohe ihr an verlorenem Gewinn ein Schaden von mindestens rund Euro 82.000,-- pro Jahr zu entstehen. Weiters hätte die Antragstellerin auch die Kosten der Angebotslegung in Höhe von rund Euro 4.620,-- zu tragen und würde bei Nichtberücksichtigung auch ein maßgebliches Referenzprojekt verlieren.
Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig und vollständig von der beabsichtigten Einbringung des Nachprüfungsantrages unterrichtet worden, die Pauschalgebühren seien in der vorgeschriebenen Höhe beigebracht worden. Zur Sicherung der Rechtsstellung der Antragstellerin sei aus den dargelegten Gründen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung zur Aussetzung des Vergabeverfahrens bzw. auf Untersagung der Angebotsöffnung notwendig. Einer Aussetzung der Frist für die Angebotslegung und einer Untersagung der Angebotsöffnung stünden keine vergleichbaren Interessen der Auftraggeberin und der sonstigen Mitbewerber entgegen. Die Erlassung der einstweiligen Verfügung würde für die Antragsgegnerin und die Mitbieter keine unverhältnismäßige Belastung darstellen. Entgegenstehende öffentliche Interessen seien nicht erkennbar.
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 2.11.2006 zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und ausgeführt, dass ein öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens bestünde, da die Gebietsbetreuung per 1.1.2007 sichergestellt werden soll. Sollte eine einstweilige Verfügung für die Dauer von zwei Monaten erlassen werden, könne nicht gewährleistet werden, dass die Gebietsbetreuung nahtlos fortgeführt werden könnte. Ein besonderes öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der Gebietsbetreuung für die städtischen Wohnhausanlagen im gegenständlichen Gemeindebezirk sei schon auf Grund der Aufgaben, die die Gebietsbetreuung zu erfüllen habe, gegeben.
Da von der Antragsgegnerin mit ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die Vergabeakten noch nicht vorgelegt wurden, hatte der Vergabekontrollsenat bei seiner Entscheidung von den Angaben der Parteien in ihren Schriftsätzen auszugehen.
Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um die Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich, der im Wege eines Verhandlungsverfahrens nach vorheriger Bekanntmachung i.S.d. § 30 BVergG 2006 vergeben werden soll. Mit Schreiben vom 16.10.2006 hat die Antragsgegnerin unter anderem auch die Antragstellerin zur einer „letztmaligen Abgabe eines Angebotes („last and final offer") aufgefordert". Wie der Vergabekontrollsenat im kurzen Wege erhoben hat, endet die in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin den Bietern gesetzte Frist am 6.11.2006, 10.00 Uhr.Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um die Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich, der im Wege eines Verhandlungsverfahrens nach vorheriger Bekanntmachung i.S.d. Paragraph 30, BVergG 2006 vergeben werden soll. Mit Schreiben vom 16.10.2006 hat die Antragsgegnerin unter anderem auch die Antragstellerin zur einer „letztmaligen Abgabe eines Angebotes („last and final offer") aufgefordert". Wie der Vergabekontrollsenat im kurzen Wege erhoben hat, endet die in diesem Zusammenhang von der Antragsgegnerin den Bietern gesetzte Frist am 6.11.2006, 10.00 Uhr.
Beim Inhalt dieses Schreibens, insbesondere bei dessen Vorgabe, dass das letztgültige Angebot auf Basis des Erstangebotes und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungsrunde vom 23.8.2006 zu erstellen ist und dass, abgesehen von den Ergebnissen der Verhandlungsrunde, im letztgültigen Angebot keine Änderungen zum Erstangebot vorgenommen werden dürfen, was vor allem für die im Erstangebot enthaltenen Preise (Stundenansätze) gelte, handelt es sich um eine sonstige Festlegung während der Verhandlungsphase im Sinne des § 20 Z 13 lit. a sublit.dd BVergG 2002. Damit liegt eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung vor. Der Antrag ist grundsätzlich auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung (§ 20 Z 13 lit. a sublit.dd BVergG 2002 iVm § 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006) der Antragsgegnerin bekämpft wird und die Antragstellerin grundsätzlich zur Erbringung der ausgeschriebenen Dienstleistung berechtigt ist. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Antragsgegnerin ein den Bestimmungen des BVergG 2006 entsprechendes Verhandlungsverfahren nicht geführt habe und die im Schreiben vom 16.10.2006 enthaltenen Bedingungen für das letztgültige Angebot vergaberechtswidrig wären. Die Antragstellerin hat den ihr möglicherweise drohenden Schaden gerade noch ausreichend dargestellt, insoweit ist formal gesehen ihre Antragslegitimation gegeben (§ 13 Abs. 1 WVRG). Die Antragstellerin hat auch nachgewiesen, dass sie gemäß § 14 Abs. 1 WVRG ihrer Mitteilungspflicht rechtzeitig und vollständig nachgekommen ist und die Gebühren nach § 30 WVRG entrichtet hat. Ihr Antrag entspricht auch sonst den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG, zumal auch die behaupteten Rechtswidrigkeiten entsprechend ausgeführt wurden. Damit sind die Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 WVRG zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens – ausgehend von der Darstellung der Antragstellerin – jedenfalls gegeben.Beim Inhalt dieses Schreibens, insbesondere bei dessen Vorgabe, dass das letztgültige Angebot auf Basis des Erstangebotes und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungsrunde vom 23.8.2006 zu erstellen ist und dass, abgesehen von den Ergebnissen der Verhandlungsrunde, im letztgültigen Angebot keine Änderungen zum Erstangebot vorgenommen werden dürfen, was vor allem für die im Erstangebot enthaltenen Preise (Stundenansätze) gelte, handelt es sich um eine sonstige Festlegung während der Verhandlungsphase im Sinne des Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2002. Damit liegt eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne dieser Bestimmung vor. Der Antrag ist grundsätzlich auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung (Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2002 in Verbindung mit Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006) der Antragsgegnerin bekämpft wird und die Antragstellerin grundsätzlich zur Erbringung der ausgeschriebenen Dienstleistung berechtigt ist. Sie macht im Wesentlichen geltend, dass die Antragsgegnerin ein den Bestimmungen des BVergG 2006 entsprechendes Verhandlungsverfahren nicht geführt habe und die im Schreiben vom 16.10.2006 enthaltenen Bedingungen für das letztgültige Angebot vergaberechtswidrig wären. Die Antragstellerin hat den ihr möglicherweise drohenden Schaden gerade noch ausreichend dargestellt, insoweit ist formal gesehen ihre Antragslegitimation gegeben (Paragraph 13, Absatz eins, WVRG). Die Antragstellerin hat auch nachgewiesen, dass sie gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WVRG ihrer Mitteilungspflicht rechtzeitig und vollständig nachgekommen ist und die Gebühren nach Paragraph 30, WVRG entrichtet hat. Ihr Antrag entspricht auch sonst den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG, zumal auch die behaupteten Rechtswidrigkeiten entsprechend ausgeführt wurden. Damit sind die Voraussetzungen des Paragraph 22, Absatz 2, WVRG zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens – ausgehend von der Darstellung der Antragstellerin – jedenfalls gegeben.
Gegenständlich handelt es sich um die Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich durch einen öffentlichen Auftraggeber. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist damit die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 WVRG gegeben. Das Nichtigerklärungsverfahrens war daher - wie beantragt – einzuleiten.Gegenständlich handelt es sich um die Ausschreibung eines Dienstleistungsauftrages im Oberschwellenbereich durch einen öffentlichen Auftraggeber. Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist damit die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, WVRG gegeben. Das Nichtigerklärungsverfahrens war daher - wie beantragt – einzuleiten.
Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die Nichtigerklärung zumindest eines Teiles der bekämpften Festlegung herbeizuführen. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann somit von vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Ob aber die behaupteten Gründe für eine Nichtigerklärung vorliegen, bedarf einer eingehenden Prüfung der bisher nicht vorgelegten Vergabeakten und der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen zu ergreifen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, die Nichtigerklärung zumindest eines Teiles der bekämpften Festlegung herbeizuführen. Dem Vorbringen der Antragstellerin kann somit von vornherein nicht jegliche Berechtigung abgesprochen werden. Ob aber die behaupteten Gründe für eine Nichtigerklärung vorliegen, bedarf einer eingehenden Prüfung der bisher nicht vorgelegten Vergabeakten und der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung.
Nach § 23 Abs. 3 WVRG hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens abzuwägen.Nach Paragraph 23, Absatz 3, WVRG hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens abzuwägen.
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 2.11.2006 im Wesentlichen dazu ausgeführt, dass nur bei Fortführung des Vergabeverfahrens gewährleistet werden könne, dass mit 1.1.2007 die bisher laufende Gebietsbetreuung fortgesetzt werden kann.
Diese Ausführungen vermögen ein besonderes Interesse der Antragsgegnerin an der unverzüglichen Fortführung des Vergabeverfahrens nicht zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden sowie der Höchstgerichte hat der Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auf die Möglichkeit der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und auf daraus folgende mögliche Verzögerungen entsprechend Bedacht zu nehmen (vgl. VKS-Wien 9.6.2005, VKS-1826/05, BVA 5.2.2004, 15N-06/04-10, uva.). Unabhängig davon vermeint der Vergabekontrollsenat, das gegenständliche Vergabeverfahren innerhalb kurzer Zeit einer Erledigung zuführen zu können, sodass gegebenenfalls eine rechtzeitige Vergabe für die Antragsgegnerin möglich ist.Diese Ausführungen vermögen ein besonderes Interesse der Antragsgegnerin an der unverzüglichen Fortführung des Vergabeverfahrens nicht zu begründen. Nach ständiger Rechtsprechung der Vergabekontrollbehörden sowie der Höchstgerichte hat der Auftraggeber bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auf die Möglichkeit der Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und auf daraus folgende mögliche Verzögerungen entsprechend Bedacht zu nehmen vergleiche VKS-Wien 9.6.2005, VKS-1826/05, BVA 5.2.2004, 15N-06/04-10, uva.). Unabhängig davon vermeint der Vergabekontrollsenat, das gegenständliche Vergabeverfahren innerhalb kurzer Zeit einer Erledigung zuführen zu können, sodass gegebenenfalls eine rechtzeitige Vergabe für die Antragsgegnerin möglich ist.
Besondere öffentliche Interessen an der Aufrechterhaltung der Gebietsbetreuung wurden zwar von der Antragsgegnerin als solche genannt, jedoch nicht näher ausgeführt. Der Vergabekontrollsenat ist daher zum Ergebnis gelangt, dass im vorliegenden Fall die Interessen der Antragstellerin an der Prüfung, ob das Vergabeverfahren den Bestimmungen des BVergG 2006 entsprochen hat, die Interessenslage der Antragsgegnerin eindeutig überwiegen.
Bei Festlegung der vorläufigen Maßnahme hatte sich der Vergabekontrollsenat im Rahmen der Bestimmung des § 23 Abs. 4 WVRG zu halten. Danach erachtet er die Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens sowie der Öffnung allfällig eingelangter Angebote für vollkommen ausreichend, um den Sicherungszweck zu gewährleisten. In diesem Sinne war auch festzuhalten, dass der Ablauf der Frist zur Abgabe der Angebote für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens gehemmt wird.Bei Festlegung der vorläufigen Maßnahme hatte sich der Vergabekontrollsenat im Rahmen der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, WVRG zu halten. Danach erachtet er die Untersagung der Fortsetzung des Vergabeverfahrens sowie der Öffnung allfällig eingelangter Angebote für vollkommen ausreichend, um den Sicherungszweck zu gewährleisten. In diesem Sinne war auch festzuhalten, dass der Ablauf der Frist zur Abgabe der Angebote für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens gehemmt wird.
Der Hinweis auf die Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 23 Abs. 6 WVRG.Der Hinweis auf die Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 23, Absatz 6, WVRG.
Die Entscheidung über den Kostenersatzanspruch wird gemäß § 74 Abs. 2 AVG im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung erfolgen.Die Entscheidung über den Kostenersatzanspruch wird gemäß Paragraph 74, Absatz 2, AVG im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Nichtigerklärung erfolgen.
Schlagworte
Verhandlungsverfahren; Einstweilige Verfügung.Dokumentnummer
VERGT_20061103_3089_06_00