TE Verg Bescheid 2006/11/9 VKS-3107/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.11.2006
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Norm

AVG §13 Abs3
AVG §74 in Verbindung mit BVergG 2006 §5
BVergG 2006 §12 Abs1 Z1
WVRG §2 Abs1
WVRG §11 Abs1
WVRG §13 Abs1
WVRG §17 Abs1
WVRG §30 Abs1 und 2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der *** AG, ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Auftrages zur Lieferung, Aufstellung, Inbetriebnahme und betriebsbereite Übergabe eines Lasersystems für refraktive Hornhaut-Laserchirurgie für die Augenabteilung der Krankenanstalt Rudolfstiftung, Zl. KAV – KARud.DZVI108/2006, durch die Antragsgegnerin Magistrat der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund – Teilunternehmung KA Rudolfstiftung, Abteilung Wirtschaft, Juchgasse 25, 1030 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Die Anträge auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung sowie auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, den Zuschlag bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahrens auszusetzen, werden zurückgewiesen.
  2. 2.Ziffer 2
    Die Antragstellerin *** AG, ***, hat an Pauschalgebühren EUR 3.200,-- an das Land Wien binnen 14 Tagen zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§§ 13 Abs. 3 und 74 AVG in Verbindung mit §§ 5, 12 Abs. 1 Z 1, BVergG 2006 und §§ 2 Abs. 1, 11 Abs. 1, 13 Abs. 1, 17 Abs. 1, und 30 Abs. 1 und 2 WVRG.Paragraphen 13, Absatz 3 und 74 AVG in Verbindung mit Paragraphen 5, 12, Absatz eins, Ziffer eins,, BVergG 2006 und Paragraphen 2, Absatz eins, 11, Absatz eins, 13, Absatz eins, 17, Absatz eins,, und 30 Absatz eins und 2 WVRG.

Begründung:

Mit dem am 30.10.2006 in der Geschäftsstelle des VKS eingelangten Schriftsatz begehrt die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, den Zuschlag bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahrens auszusetzen. Unter Anschluss der Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 18.9.2006 führt die Antragstellerin aus, ihre Anträge seien zulässig, da sie aktiv legitimiert sei, weil ihr durch die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes in Folge der angefochtenen Zuschlagsentscheidung insofern ein Schaden entstanden sei, als ihr ein wirtschaftlicher Gewinn durch den nichterteilten Zuschlag entgangen ist. Weiters sei die Entscheidung der Antragsgegnerin rechtswidrig, da das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Angebot wegen Nichterfüllung einer Mindestanforderung der Leistungsbeschreibung aus dem Verfahren hätte ausgeschieden werden müssen. Für den „Eilantrag" (offenbar gemeint für die einstweilige Verfügung) beste-he Dringlichkeit, da das Interesse der Antragstellerin das Interesse des Auftraggebers an der Zuschlagsvergabe überwiege. Ein Nachweis für die Entrichtung der nach § 30 Abs. 1 WVRG mit der Antragstellung fällig gewordenen Pauschalgebühren ist dem Schriftsatz nicht angeschlossen.Mit dem am 30.10.2006 in der Geschäftsstelle des VKS eingelangten Schriftsatz begehrt die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens wegen Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung und die Erlassung einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, den Zuschlag bis zum Abschluss des Nachprüfungsverfahrens auszusetzen. Unter Anschluss der Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 18.9.2006 führt die Antragstellerin aus, ihre Anträge seien zulässig, da sie aktiv legitimiert sei, weil ihr durch die Nichtberücksichtigung ihres Angebotes in Folge der angefochtenen Zuschlagsentscheidung insofern ein Schaden entstanden sei, als ihr ein wirtschaftlicher Gewinn durch den nichterteilten Zuschlag entgangen ist. Weiters sei die Entscheidung der Antragsgegnerin rechtswidrig, da das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Angebot wegen Nichterfüllung einer Mindestanforderung der Leistungsbeschreibung aus dem Verfahren hätte ausgeschieden werden müssen. Für den „Eilantrag" (offenbar gemeint für die einstweilige Verfügung) beste-he Dringlichkeit, da das Interesse der Antragstellerin das Interesse des Auftraggebers an der Zuschlagsvergabe überwiege. Ein Nachweis für die Entrichtung der nach Paragraph 30, Absatz eins, WVRG mit der Antragstellung fällig gewordenen Pauschalgebühren ist dem Schriftsatz nicht angeschlossen.

Da der Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des § 17 Abs. 1 WVRG entsprochen hat, wurde die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2.11.2006 zur Verbesserung bis 7.11.2006 (Einlangen in der Geschäftsstelle des VKS), unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel, aufgefordert. Die Antragstellerin wurde darin auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anträge nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist zurückgewiesen werden müssten. Gleichzeitig wurde sie zur Entrichtung der Pauschalgebühren aufgefordert (§ 17 Abs. 2 Z 5 WVRG).Da der Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG entsprochen hat, wurde die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2.11.2006 zur Verbesserung bis 7.11.2006 (Einlangen in der Geschäftsstelle des VKS), unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel, aufgefordert. Die Antragstellerin wurde darin auch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anträge nach fruchtlosem Verstreichen der gesetzten Frist zurückgewiesen werden müssten. Gleichzeitig wurde sie zur Entrichtung der Pauschalgebühren aufgefordert (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, WVRG).

Diese Aufforderung zur Verbesserung ist der Antragstellerin im Faxwege am 2.11.2006, 11.12 Uhr, zugegangen.

Die Antragstellerin hat eine Verbesserung nicht vorgenommen und die gemäß § 30 Abs. 1 WVRG zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht eingezahlt.Die Antragstellerin hat eine Verbesserung nicht vorgenommen und die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, WVRG zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht eingezahlt.

Der erkennbar gegen die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 18.9.2006 gerichtete Antrag auf Nachprüfung ist zwar rechtzeitig (§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. c WVRG) war aber aus folgenden Gründen zurückzuweisen:Der erkennbar gegen die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 18.9.2006 gerichtete Antrag auf Nachprüfung ist zwar rechtzeitig (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, WVRG) war aber aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Vorauszuschicken ist, dass als Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren der Magistrat der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund – Teilunternehmung KA Rudolfstiftung, auftritt. Damit fällt ein Vergabekontrollverfahren betreffend Auftragsvergaben des Landes Wien gemäß § 1 WVRG in die Zuständigkeit des Wiener Vergabekontrollsenates (§ 2 WVRG). Der VKS Wien ist daher berufen, über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden.Vorauszuschicken ist, dass als Auftraggeber im gegenständlichen Vergabeverfahren der Magistrat der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenverbund – Teilunternehmung KA Rudolfstiftung, auftritt. Damit fällt ein Vergabekontrollverfahren betreffend Auftragsvergaben des Landes Wien gemäß Paragraph eins, WVRG in die Zuständigkeit des Wiener Vergabekontrollsenates (Paragraph 2, WVRG). Der VKS Wien ist daher berufen, über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden.

Gemäß § 17 Abs. 1 WVRG hat ein Antrag auf Nichtigerklärung im Sinne des § 13 Abs. 1 WVRG unter anderem jedenfalls zu enthalten:Gemäß Paragraph 17, Absatz eins, WVRG hat ein Antrag auf Nichtigerklärung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, WVRG unter anderem jedenfalls zu enthalten:

  1. 3.)3,
    Eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,

  1. 4.)4,
    Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

  1. 5.)5,
    die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller als verletzt erachtet,

  1. 7.)7,
    ein bestimmtes Begehren, .....".

Mit der Antragstellung hat der Antragsteller gemäß § 14 Abs. 1 WVRG auch nachzuweisen, dass er spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung den Auftraggeber unter Bekanntgabe der geltend gemachten Rechtswidrigkeiten verständigt hat (§ 17 Abs. 2 Z 3 WVRG).Mit der Antragstellung hat der Antragsteller gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WVRG auch nachzuweisen, dass er spätestens gleichzeitig mit der Einbringung des Antrages auf Nichtigerklärung den Auftraggeber unter Bekanntgabe der geltend gemachten Rechtswidrigkeiten verständigt hat (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, WVRG).

Obwohl die Antragstellerin erkennbar einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung (wenn auch unter Berufung auf die Bestimmungen des BvergG 2006) stellt, entspricht dieser einleitende Schriftsatz mehrfach nicht den Bestimmungen des § 17 Abs. 1 WVRG. Sie zwar vorgebracht, die Auftraggeberin „über die Geltendmachung dieser Rechtswidrigkeit mit Post vom heutigen Tage informiert" zu haben, den Nachweis, dass dies tatsächlich geschehen ist, jedoch nicht erbracht.Obwohl die Antragstellerin erkennbar einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung (wenn auch unter Berufung auf die Bestimmungen des BvergG 2006) stellt, entspricht dieser einleitende Schriftsatz mehrfach nicht den Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins, WVRG. Sie zwar vorgebracht, die Auftraggeberin „über die Geltendmachung dieser Rechtswidrigkeit mit Post vom heutigen Tage informiert" zu haben, den Nachweis, dass dies tatsächlich geschehen ist, jedoch nicht erbracht.

Ebenso wurden, trotz Aufforderung im Verbesserungsverfahren, die nach § 30 WVRG zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht beigebracht. Eine Verbesserung des Antrages im Sinne des Aufforderungsschreibens vom 2.11.2006, insbesondere insoweit, als Angaben nach § 17 Abs. 1 Z 3, 4, 5 und 7 nicht gemacht wurden, wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgenommen.Ebenso wurden, trotz Aufforderung im Verbesserungsverfahren, die nach Paragraph 30, WVRG zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht beigebracht. Eine Verbesserung des Antrages im Sinne des Aufforderungsschreibens vom 2.11.2006, insbesondere insoweit, als Angaben nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und 7 nicht gemacht wurden, wurden innerhalb der gesetzten Frist nicht vorgenommen.

Gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, dessen Bestimmung gemäß § 2 Abs. 3 WVRG gegenständlich anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist, zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, dessen Bestimmung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WVRG gegenständlich anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist, zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Vergabekontrollsenat ist mit dem Verbesserungsauftrag vom 2.11.2006, der Antragstellerin am gleichen Tage im Faxwege zugegangen, dieser Verpflichtung zum Versuch einer Mängelbehebung nachgekommen. Die darin gesetzte Frist ist, ohne dass die Antragstellerin eine Verbesserung vorgenommen hätte, ungenützt abgelaufen.

Es waren daher die mit Schriftsatz vom 30.10.2006 gestellten Anträge ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (Punkt 1 des Spruches).

Gemäß § 30 Abs. 1 WVRG hat der Antragsteller für einen Antrag nach § 13 Abs. 1 WVRG (Nichtigerklärung) sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung je eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Gegenständlich handelt es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich. Die Pauschalgebühren für Anträge auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens beziehungsweise auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betragen dafür je EUR 1600 (Anhang zum WVRG). Diese Gebühren werden mit Einbringung der Anträge fällig, ihre Entrichtung ist im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 5 WVRG mit dem Antrag nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag auch auf den Umstand der notwendigen Vergebührung hingewiesen wurde, ist diese nicht erfolgt.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, WVRG hat der Antragsteller für einen Antrag nach Paragraph 13, Absatz eins, WVRG (Nichtigerklärung) sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung je eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Gegenständlich handelt es sich um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich. Die Pauschalgebühren für Anträge auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens beziehungsweise auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betragen dafür je EUR 1600 (Anhang zum WVRG). Diese Gebühren werden mit Einbringung der Anträge fällig, ihre Entrichtung ist im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 5, WVRG mit dem Antrag nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag auch auf den Umstand der notwendigen Vergebührung hingewiesen wurde, ist diese nicht erfolgt.

Es war daher gemäß § 74 AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).Es war daher gemäß Paragraph 74, AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).

Schlagworte

Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages mangels Verbesserung; Verpflichtung zur Entrichtung der Pauschalgebühr.

Dokumentnummer

VERGT_20061109_3107_06_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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