Norm
WVRG §11 Abs1 und 2Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** im Nachprüfungsverfahren der *** Gesellschaft m.b.H. Nfg. KG, ***, vertreten durch Dr. Katrin Hornbanger, Rechtsanwältin in Wien und Braunegg, Hoffmann & Partner, Rechtsanwälte in Wien, bezüglich der Vergabe des Dienstleistungsauftrages zur Versorgung des Wilhelminenspitals mit Mietwäsche, Ausschreibungsnummer KAV-FEK-18/A/06, durch den Magistrat der Stadt Wien, Wiener Krankenanstaltenbund, Forum Einkauf, Montlearstraße 39, 1160 Wien, vertreten durch Schramm Öhler, Rechtsanwälte in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Die Dauer der mit Bescheid vom 8.6.2006, VKS 1798/06 erlassenen, mit Bescheid vom 17.8.2006, VKS 1798/06, verlängerten einstweiligen Verfügung, wird um die weitere Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von zwei weiteren Monaten, verlängert.
Gemäß § 23 Abs. 6 WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 23, Absatz 6, WVRG ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 1 lit. c, 22 Abs. 2 und 23 WVRG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 1, 9 Abs. 1 Z 5, 20 Z 13 lit. a, sublit.aa BVergG 2002, § 345 Abs. 3 Z 4 BVergG 2006.Paragraphen 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c,, 22 Absatz 2 und 23 WVRG in Verbindung mit Paragraphen 4, Absatz eins, 7, Absatz eins, Ziffer eins, 9, Absatz eins, Ziffer 5, 20, Ziffer 13, Litera a,, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002, Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 4, BVergG 2006.
Begründung:
Mit Bescheid vom 8.6.2006 hat der Vergabekontrollsenat über Antrag der Antragstellerin zu Prüfung der von ihr behaupteten Rechtswidrigkeiten ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet und eine einstweilige Verfügung dahingehend erlassen, dass der Antragsgegnerin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von zwei Monaten, die Fortsetzung des Vergabeverfahrens, insbesondere die Öffnung allfällig eingelangter Angebote, untersagt wurde. Diese einstweilige Verfügung wurde mit Bescheid vom 17.8.2006 für die Dauer zweier weiterer Monate mit der Maßgabe verlängert, dass der Antragsgegnerin für diesen Zeitraum lediglich die Öffnung der Angebote und in weiterer Folge die Erteilung des Zuschlags untersagt wurde. Auf Grund des komplexen Verfahrens und der mehrfachen Fristerstreckungsersuchen der Antragstellerin war es dem Vergabekontrollsenat bisher nicht möglich, in der von ihm zunächst festgesetzten Zeit über die Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung der Antragsgegnerin bzw. einzelner Bestimmungen derselben, zu entscheiden.
Die Voraussetzungen, die seinerzeit zur Erlassung der einstweiligen Verfügung sowie zur Verlängerung deren Dauer geführt haben, sind weiterhin gegeben. Im Hinblick auf den drohenden Ablauf der mit Bescheid vom 17.8.2006 verlängerten Dauer der Wirksamkeit der einstweiligen Verfügung war diese von amtswegen um den aus dem Spruch ersichtlichen Zeitraum abermals zu verlängern, weil nur so ein effektiver Rechtschutz für die Antragstellerin gewährleistet werden kann.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung - Verlängerung.Dokumentnummer
VERGT_20061207_1798_06_00