Norm
WVRG §11 Abs2 Z1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** in dem über Antrag der *** Ges.m.b.H., ***, vertreten durch Anzböck & Brait, Rechtsanwälte GmbH in Tulln, eingeleiteten Nachprüfungsverfahren bezüglich der Vergabe der Pfeilersanierungsarbeiten an der U6 – Gürtellinie im Bereich zwischen den Brücken über die Borschkegasse und Jörgerstraße, Ausschreibungsnummer WLB65–N03-05- 06, durch die Wiener Linien GmbH & Co KG, Erdbergstraße 202, 1031 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Rechtsgrundlagen:
§§ 11 Abs. 2 Z 1, 13 Abs. 1, 16 Abs. 2, 30 Abs. 5 WVRG und § 74 Abs. 2 AVGParagraphen 11, Absatz 2, Ziffer eins, 13, Absatz eins, 16, Absatz 2, 30, Absatz 5, WVRG und Paragraph 74, Absatz 2, AVG
Begründung:
Mit dem am 1.12.2006 eingelangten Schriftsatz hat die Antragstellerin die Einleitung eines Verfahrens zur Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 27.11.2006 begehrt. Damit verbunden hat sie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
Mit Schriftsatz vom 11.12.2006 hat das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen die Teilnahme am gegenständlichen Nachprüfungsverfahren im Sinne des § 16 Abs. 2 WVRG erklärt und die für die Antragstellung gemäß § 30 WVRG zu entrichtenden Pauschalgebühren beigebracht.Mit Schriftsatz vom 11.12.2006 hat das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen die Teilnahme am gegenständlichen Nachprüfungsverfahren im Sinne des Paragraph 16, Absatz 2, WVRG erklärt und die für die Antragstellung gemäß Paragraph 30, WVRG zu entrichtenden Pauschalgebühren beigebracht.
Nach Zustellung der Stellungnahme der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 19.12.2005 ihre Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Kostenersatz zurückgezogen.
Die Zurückziehung der Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie Kostenersatz durch die Antragstellerin waren zur Kenntnis zu nehmen. Der Antragstellerin werden in der Folge gemäß § 30 Abs. 6 WVRG die Hälfte der von ihr entrichteten Pauschalgebühren zu überweisen sein.Die Zurückziehung der Anträge auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie Kostenersatz durch die Antragstellerin waren zur Kenntnis zu nehmen. Der Antragstellerin werden in der Folge gemäß Paragraph 30, Absatz 6, WVRG die Hälfte der von ihr entrichteten Pauschalgebühren zu überweisen sein.
Mit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung vom 27.11.2006 ist das Unternehmen *** AG als Zuschlagsempfängerin für die ausgeschriebenen Leistungen in Aussicht genommen worden. Mit Schriftsatz vom 11.12.2006 hat dieses Unternehmen einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt und die dafür angefallenen Pauschalgebühren entrichtet. Nach § 16 Abs. 2 WVRG sind auch jene Bieter Parteien des Nachprüfungsverfahrens, deren rechtliches Interesse durch die Entscheidung des Vergabekontrollsenates unmittelbar berührt werden könnten. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 24.2.2006, Zl. 2004/04/0140-7, ausgesprochen, dass präsumtive Zuschlagsempfänger jedenfalls Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind. Das Interesse des Zuschlagsempfängers ist darauf gerichtet, dass eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung unterbleibt. Seine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren unterliegt damit keinem Verlusttatbestand. In diesem Sinne war festzustellen, dass das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen als Teilnahmeberechtigte Partei des Verfahrens ist. Dies war, wie aus Punkt 2 des Spruches ersichtlich, bescheidmäßig festzustellen.Mit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung vom 27.11.2006 ist das Unternehmen *** AG als Zuschlagsempfängerin für die ausgeschriebenen Leistungen in Aussicht genommen worden. Mit Schriftsatz vom 11.12.2006 hat dieses Unternehmen einen Antrag auf Teilnahme am Nachprüfungsverfahren gestellt und die dafür angefallenen Pauschalgebühren entrichtet. Nach Paragraph 16, Absatz 2, WVRG sind auch jene Bieter Parteien des Nachprüfungsverfahrens, deren rechtliches Interesse durch die Entscheidung des Vergabekontrollsenates unmittelbar berührt werden könnten. In diesem Sinne hat der Verwaltungsgerichtshof mit seinem Erkenntnis vom 24.2.2006, Zl. 2004/04/0140-7, ausgesprochen, dass präsumtive Zuschlagsempfänger jedenfalls Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind. Das Interesse des Zuschlagsempfängers ist darauf gerichtet, dass eine Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung unterbleibt. Seine Parteistellung im Nachprüfungsverfahren unterliegt damit keinem Verlusttatbestand. In diesem Sinne war festzustellen, dass das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen als Teilnahmeberechtigte Partei des Verfahrens ist. Dies war, wie aus Punkt 2 des Spruches ersichtlich, bescheidmäßig festzustellen.
Da die Teilnahmeberechtigte im Hinblick auf die Zurückziehung des Antrages auf Nichtigerklärung als obsiegend anzusehen ist, hat die Antragstellerin gemäß § 30 Abs. 5 WVRG die von der Teilnahmeberechtigten entrichteten Pauschalgebühren dieser zu ersetzen.Da die Teilnahmeberechtigte im Hinblick auf die Zurückziehung des Antrages auf Nichtigerklärung als obsiegend anzusehen ist, hat die Antragstellerin gemäß Paragraph 30, Absatz 5, WVRG die von der Teilnahmeberechtigten entrichteten Pauschalgebühren dieser zu ersetzen.
Die Aufnahme der Kostenentscheidung im Spruch gründet sich auf § 74 Abs. 2 AVG.Die Aufnahme der Kostenentscheidung im Spruch gründet sich auf Paragraph 74, Absatz 2, AVG.
Schlagworte
Antragsrückziehung; Kostenersatz an Teilnahmeberechtigte.Dokumentnummer
VERGT_20070111_3470_06_00