Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** Aktiengesellschaft, ***, vertreten durch Singer Fössl, Rechtsanwälte OEG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages zur Errichtung und den Betrieb eines virtuellen Firmennetzes (GSM), Ausschreibungsnummer AUS06F200 – Mobiltelefonnetz (GSM), durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 14 – ADV, Rathausstraße 1, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und huber – medek rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden.Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** Aktiengesellschaft, ***, vertreten durch Singer Fössl, Rechtsanwälte OEG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages zur Errichtung und den Betrieb eines virtuellen Firmennetzes (GSM), Ausschreibungsnummer AUS06F200 – Mobiltelefonnetz (GSM), durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 14 – ADV, Rathausstraße 1, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und huber – medek rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden.
Der Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 14 – ADV, Rathausstraße 1, 1082 Wien, vertreten durch schwartz und huber – medek rechtsanwälte oeg in Wien, wird im Verfahren zur Vergabe des Dienstleistungsauftrages betreffend die Errichtung und den Betrieb eines virtuellen Firmennetzes (GSM), Ausschreibungsnummern AUS06F200 – Mobiltelefonnetz (GSM), die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, untersagt.
Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 6, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa und Z 42, 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 6, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a und Ziffer 42, 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006.
Begründung:
Die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 14 – ADV, (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) hat als öffentliche Auftraggeberin die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages bereffend die Errichtung und den Betrieb eines virtuellen Firmennetzes (GSM) am 18.7.2006 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union, Zl. 2006/S 134-143745, bekannt gemacht. Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Stadt Wien erfolgte am 27.7.2006 (ABl. Nr. 30/06) sowie auf der Homepage der Antragsgegnerin. Der Dienstleistungsauftrag soll zum 1.1.2007 auf unbestimmte Dauer abgeschlossen werden und der Errichtung und den Betrieb eines virtuellen Firmennetzes mit einem voraussichtlichen Anfangsbestand von ca. 7000 Mobiltelefonen samt Bereitstellung der erforderlichen Hardware dienen. Der geschätzte Auftragswert (berechnet auf vier Jahre) beträgt rund EUR 6,5 Millionen. Es handelt sich um ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich. Der Zuschlag soll auf das Angebot mit dem billigsten Preis erfolgen. Das Ende der Angebotsfrist war der 4.9.2006.
Am Vergabeverfahren haben sich die drei größten österreichischen Mobilfunkunternehmen durch Legung von Angeboten, darunter die Antragstellerin, beteiligt. Im Zuge der im Anschluss an das Ende der Angebotsfrist vorgenommenen Angebotsöffnung wurde das Angebot der Antragstellerin mit dem zweitniedrigsten Preis verlesen.
Mit der der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommenen Zuschlagsentscheidung vom 21.12.2006 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, zu beabsichtigen, den Zuschlag dem mit seinem Angebot preislich an erster Stelle liegenden Unternehmen erteilen zu wollen. Das Angebot dieses Unternehmens erfülle alle technischen Muss-Kriterien und sei das preisgünstigste.
Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 4.1.2007 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin macht die Antragstellerin geltend, das Angebot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens sei wegen einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises bzw. wegen spekulativer Preisgestaltung auszuscheiden. Die dafür ins Treffen geführten Gründe werden im einleitenden Schriftsatz ausführlich dargelegt. Da der Antrag der Antragsgegnerin bereits zugestellt wurde kann diesbezüglich auf dessen Randziffern 16 bis 56 verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden. Weiters macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin führe entgegen der Bestimmung des § 21 Abs. 4 BVergG 2006 eine „unzulässige Parallelausschreibung" über ein und den selben Leistungsgegenstand. Die Antragsgegnerin habe nämlich ein Vergabeverfahren zur Ausschreibungsnummer „AUS06F300- Mobiltelefonnetzüberbrückung" parallel zum gegenständlichen Vergabeverfahren für die Zeitdauer von einem Jahr ab Auftragserteilung die selben Mobiltelefonleistungen ausgeschrieben und nachgefragt wie im gegenständlichen Vergabeverfahren. Mit Schreiben vom 6.12.2006 habe die Auftraggeberin zum Ausdruck gebracht „dass sie jedenfalls für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten und maximal zwölf Monaten ihren Bedarf an Mobiltelefonieleistungen bei uns decken wird". Dieses Schreiben der Auftraggeberin vom 6.12.2006 stelle eine Mitteilung einer Zuschlagserteilung nach § 20 Z 42 BVergG 2006 dar, die zwar an die Antragstellerin erfolgt sei, jedoch einen Leistungsgegenstand betreffe, der zumindest in Teilen mit jenen der hier gegenständlich „angefochtenen Ausschreibung ident" sei und daher unzulässig wäre. Dies einerseits deshalb, weil damit der im § 21 Abs. 4 BVergG 2006 statuierte Vergabegrundsatz der tatsächlichen Vergabeabsicht verletzt werde und zum anderen deshalb, weil die in der Überbrückungsausschreibung enthaltenen Leistungen in Folge der erfolgten Mitteilung der Zuschlagsentscheidung dem Vergabewettbewerb bereits entzogen seien. Dies führe vergaberechtlich dazu, dass sich ein über das Vergabeverfahren Mobiltelefonnetzüberbrückung hinausgehendes Zuschlagsverbot ergebe, weil zwischen den parallel ausgeschriebenen Aufträgen insoweit eine Teilidentität bestehe, sodass das den einen Auftrag betreffende Zuschlagsverbot immer auch den anderen Auftrag umfasse. Schon aus diesem Grund sei die angefochtene Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 4.1.2007 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin macht die Antragstellerin geltend, das Angebot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens sei wegen einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Gesamtpreises bzw. wegen spekulativer Preisgestaltung auszuscheiden. Die dafür ins Treffen geführten Gründe werden im einleitenden Schriftsatz ausführlich dargelegt. Da der Antrag der Antragsgegnerin bereits zugestellt wurde kann diesbezüglich auf dessen Randziffern 16 bis 56 verwiesen werden, um Wiederholungen zu vermeiden. Weiters macht die Antragstellerin geltend, die Antragsgegnerin führe entgegen der Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 4, BVergG 2006 eine „unzulässige Parallelausschreibung" über ein und den selben Leistungsgegenstand. Die Antragsgegnerin habe nämlich ein Vergabeverfahren zur Ausschreibungsnummer „AUS06F300- Mobiltelefonnetzüberbrückung" parallel zum gegenständlichen Vergabeverfahren für die Zeitdauer von einem Jahr ab Auftragserteilung die selben Mobiltelefonleistungen ausgeschrieben und nachgefragt wie im gegenständlichen Vergabeverfahren. Mit Schreiben vom 6.12.2006 habe die Auftraggeberin zum Ausdruck gebracht „dass sie jedenfalls für den Zeitraum von mindestens sechs Monaten und maximal zwölf Monaten ihren Bedarf an Mobiltelefonieleistungen bei uns decken wird". Dieses Schreiben der Auftraggeberin vom 6.12.2006 stelle eine Mitteilung einer Zuschlagserteilung nach Paragraph 20, Ziffer 42, BVergG 2006 dar, die zwar an die Antragstellerin erfolgt sei, jedoch einen Leistungsgegenstand betreffe, der zumindest in Teilen mit jenen der hier gegenständlich „angefochtenen Ausschreibung ident" sei und daher unzulässig wäre. Dies einerseits deshalb, weil damit der im Paragraph 21, Absatz 4, BVergG 2006 statuierte Vergabegrundsatz der tatsächlichen Vergabeabsicht verletzt werde und zum anderen deshalb, weil die in der Überbrückungsausschreibung enthaltenen Leistungen in Folge der erfolgten Mitteilung der Zuschlagsentscheidung dem Vergabewettbewerb bereits entzogen seien. Dies führe vergaberechtlich dazu, dass sich ein über das Vergabeverfahren Mobiltelefonnetzüberbrückung hinausgehendes Zuschlagsverbot ergebe, weil zwischen den parallel ausgeschriebenen Aufträgen insoweit eine Teilidentität bestehe, sodass das den einen Auftrag betreffende Zuschlagsverbot immer auch den anderen Auftrag umfasse. Schon aus diesem Grund sei die angefochtene Zuschlagsentscheidung für nichtig zu erklären.
Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten würde ihr ein beträchtlicher Schaden, den sie mit rund EUR 110.000,-- beziffert (entgangener Gewinn, frustrierte Aufwendungen für die Teilnahme am Vergabeverfahren, Aufwendungen für Rechtsberatung im Vorfeld des Nachprüfungsantrages) entstehen. Weiters würde sie einen für sie wichtigen Referenzauftrag verlieren. Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig und vollständig von der beabsichtigten Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens verständigt worden, die Gebühren seien entrichtet worden.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihre Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung. Die Interessen der Antragsgegnerin würden durch die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht wesentlichen beeinträchtigt, besondere öffentliche Interessen seien nicht erkennbar. Außerdem habe die Auftraggeberin ohnehin die Antragstellerin durch die „Überbrückungsausschreibung" für zumindest sechs Monate mit der Versorgung mit Mobilfunkleistungen beauftragt. Die Dauer der einstweiligen Verfügung wird bis zur rechtskräftigen „Entscheidung des Bundesvergabeamtes", längstens aber für die Dauer von sechs Wochen beantragt.
Mit Schriftsatz vom 10.1.2007 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und beantragt diesen als unzulässig zurückzuweisen, weil im gegenständlichen Verfahren auf Grund der ausschließlichen Zuständigkeit des VKS mit keiner Entscheidung des Bundesvergabeamtes zu rechnen sei. Da von der Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Antragsgegnerin untersagt wird, „bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesvergabeamtes" begehrt werde, komme dem VKS Wien eine Kompetenz zur Entscheidung darüber nicht zu. Weitere Ausführungen hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen, insbesondere keinerlei Stellungnahme zu einem allfälligen Interesse an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens abgegeben.
Mit Schriftsatz vom 10. Jänner 2007 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dahingehend berichtigt, dass diese bis zur „rechtskräftigen Entscheidung des Vergabekontrollsenates der Stadt Wien" gelten solle.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von ihnen vorgelegten Urkunden bzw. Akten hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf die Einleitung des Vergabeverfahrens (Kundmachung im Amtsblatt der EU am 18.7.2006) auf den gegenständlichen Sachverhalt sowohl die Bestimmungen des BVergG 2006 (§ 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006) als auch jene des WVRG 2007 (§ 39 WVRG 2007) anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf die Einleitung des Vergabeverfahrens (Kundmachung im Amtsblatt der EU am 18.7.2006) auf den gegenständlichen Sachverhalt sowohl die Bestimmungen des BVergG 2006 (Paragraph 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006) als auch jene des WVRG 2007 (Paragraph 39, WVRG 2007) anzuwenden sind.
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem billigsten Preis erfolgen. Die Zuschlagsentscheidung vom 21.12.2006 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 4.1.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag auf das Angebot mit dem billigsten Preis erfolgen. Die Zuschlagsentscheidung vom 21.12.2006 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 4.1.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007.
Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat auch den ihr allenfalls drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat auch den ihr allenfalls drohenden Schaden ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.
Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als Dreier-Senat zu entscheiden hat. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als Dreier-Senat zu entscheiden hat. Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten daher die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere eine nichtplausible Zusammensetzung des Gesamtpreises im Angebot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf dieses Angebot erfolgen, womit die Antragstellerin mit ihrem an zweiter Stelle gereihten Angebot zum Zuge kommen müsste.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten daher die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten, insbesondere eine nichtplausible Zusammensetzung des Gesamtpreises im Angebot des für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommenen Unternehmens vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf dieses Angebot erfolgen, womit die Antragstellerin mit ihrem an zweiter Stelle gereihten Angebot zum Zuge kommen müsste.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Überbrückungsausschreibung" ein besonderes Interesse der Antragsgegnerin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens nicht vorliegen dürfte. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 10.1.2007 zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein Vorbringen zu ihrer Interessenslage an der Fortführung des Vergabeverfahrens nicht erstattet hat, ist anzunehmen, dass ihrerseits keine besonderen Interessen vorliegen, die eine sofortige Zuschlagserteilung zwingend erforderlich machen würden. Ein besonderes öffentliches Interesse ist nach der Aktenlage nicht erkennbar. Der Vergabekontrollsenat ist daher davon ausgegangen, dass das Interesse der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages ein allfälliges Interesse der Antragsgegnerin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens überwiegt.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung ist der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin vorgenommene „Überbrückungsausschreibung" ein besonderes Interesse der Antragsgegnerin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens nicht vorliegen dürfte. Im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 10.1.2007 zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein Vorbringen zu ihrer Interessenslage an der Fortführung des Vergabeverfahrens nicht erstattet hat, ist anzunehmen, dass ihrerseits keine besonderen Interessen vorliegen, die eine sofortige Zuschlagserteilung zwingend erforderlich machen würden. Ein besonderes öffentliches Interesse ist nach der Aktenlage nicht erkennbar. Der Vergabekontrollsenat ist daher davon ausgegangen, dass das Interesse der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages ein allfälliges Interesse der Antragsgegnerin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens überwiegt.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG. Da es sich bei dem gegenständlichen Bescheid um einen Exekutionstitel im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 137/2001 handelt, bedurfte es nicht der Aufnahme der Worte (wie von der Antragstellerin beantragt) „bei sonstiger Exekution" im Spruchpunkt 2.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG. Da es sich bei dem gegenständlichen Bescheid um einen Exekutionstitel im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001, handelt, bedurfte es nicht der Aufnahme der Worte (wie von der Antragstellerin beantragt) „bei sonstiger Exekution" im Spruchpunkt 2.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige VerfügungDokumentnummer
VERGT_20070116_38_07_00