TE Verg Bescheid 2007/2/15 VKS-3394/06

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 15.02.2007
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Norm

WVRG §1 Abs1 und 2
WVRG §2 Abs1
WVRG §11 Abs1 und 2
WVRG §13 Abs1
WVRG §14 Abs1
WVRG §17 Abs1
WVRG §20 Abs1 Z3 lite
WVRG §22 Abs2
WVRG §23
WVRG §30 in Verbindung mit BVergG 2006 §6
BVergG 2006 §12 Abs1 Z1
BVergG 2006 §126
BVergG 2006 §128
BVergG 2006 §129 Abs1
BVergG 2006 §345 Abs3 Z5
BVergG 2002 §20 Z13 lita sublitdd
AVG §74 Abs2
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** über den Antrag der ***, vertreten durch Mag. Marcus Essl, LL.M., M.E.S., Rechtsanwalt in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung bezüglich der Vergabe des Dienstleistungsauftrages zur „Gebietsbetreuung städtische Wohnhausanlagen in Wien 3., 4. und 11. Bezirk", Ausschreibungsnummer MA 34-4158/2006, durch die Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 25 - Technisch-wirtschaftliche Prüfstelle für Wohnhäuser, besondere Angelegenheiten der Stadterneuerung, vertreten durch die vergebende Stelle Magistratsabteilung 34 – Bau- und Gebäudemanagement, beide Muthgasse 62, 1194 Wien, diese vertreten durch schwartz und huber-medek, Rechtsanwälte OEG in Wien, nach mündlicher Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Der Antrag, der Vergabekontrollsenat Wien möge die Zuschlagsentscheidung der Antragsgegnerin vom 9.11.2006 für nichtig erklären, wird abgewiesen.

  1. 2.Ziffer 2
    Der Antrag der Antragstellerin vom 18.12.2006 auf Einsichtnahme in den Akt der Ausschreibung der Gebietsbetreuung städtischer Wohnhausanlagen für den 1., 2., 8., 9. und 20. Bezirk, MA 34 – 4157/2006 sowie auf „Bekanntgabe eines Zeugen der „ARGE ***" und Durchführung der Parteienvernehmung, wird abgewiesen.Der Antrag der Antragstellerin vom 18.12.2006 auf Einsichtnahme in den Akt der Ausschreibung der Gebietsbetreuung städtischer Wohnhausanlagen für den 1., 2., 8., 9. und 20. Bezirk, MA 34 – 4157 aus 2006, sowie auf „Bekanntgabe eines Zeugen der „ARGE ***" und Durchführung der Parteienvernehmung, wird abgewiesen.

  1. 3.Ziffer 3
    Die Antragstellerin hat die von ihr entrichteten Pauschalgebühren selbst zu tragen.

  1. 4.Ziffer 4
    Die einstweilige Verfügung vom 30.11.2006 wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1 und 2, 2 Abs. 1, 11 Abs. 1 und 2, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1, 20 Abs. 1 Z 3 lit. e, 22 Abs. 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit §§ 6, 12 Abs. 1 Z 1, 126, 128, 129 Abs. 1, 345 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006, § 20 Z 13 lit. a sublit. dd BVergG 2002 und § 74 Abs. 2 AVG.Paragraphen eins, Absatz eins und 2, 2 Absatz eins, 11, Absatz eins und 2, 13 Absatz eins, 14, Absatz eins, 17, Absatz eins, 20, Absatz eins, Ziffer 3, Litera e,, 22 Absatz 2, 23 und 30 WVRG in Verbindung mit Paragraphen 6, 12, Absatz eins, Ziffer eins, 126, 128, 129, Absatz eins, 345, Absatz 3, Ziffer 5, BVergG 2006, Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, d, d, BVergG 2002 und Paragraph 74, Absatz 2, AVG.

Begründung:

Die Stadt Wien, Magistratsabteilung 25, vertreten durch die vergebende Stelle Magistratsabteilung 34 – Bau- und Gebäudemanagement (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zur Vergabe des Dienstleistungsauftrages der „Gebietsbetreuung städtische Wohnhausanlagen im 3., 4. und 11. Bezirk". Die Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen ist für den Zeitraum vom 2.1.2007 bis 2.1.2010 vorgesehen. Die Kundmachung erfolgte ordnungsgemäß (EU-weite Bekanntmachung vom 11.4.2006, im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 2006/S71-073566 und Amtsblatt der Stadt Wien vom 6.4.2006). Neben einer weiteren Arbeitsgemeinschaft hat auch die Antragstellerin rechtzeitig einen Teilnahmeantrag abgegeben und sich für die Angebotslegung qualifiziert. Die von der Antragsgegnerin zunächst mitgeteilte Zuschlagsentscheidung vom 5.9.2006 wurde in der Folge zurückgenommen. Diesbezüglich kann auf den Inhalt des Nachprüfungsverfahrens zu VKS – 2771/06 verwiesen werden.

In der Folge hat die Antragsgegnerin das Vergabeverfahren fortgeführt und mit Schreiben vom 27.9.2006 die Antragstellerin zur letztmaligen Abgabe eines Angebotes aufgefordert. Die Antragstellerin hat rechtzeitig ein rechtsgültiges Angebot (last and final offer) gelegt. Auch der zweite Bieter hat rechtzeitig ein Angebot abgegeben.

Mit Schreiben vom 9.11.2006 hat die Antragsgegnerin die Zuschlagsentscheidung zugunsten des anderen Bieters bekannt gegeben. Die Zuschlagsentscheidung ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen.

Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich die am 23.11.2006 und damit rechtzeitig (§ 20 Abs. 1 Z 4 lit. e WVRG) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Mitteilung der Antragsgegnerin die für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene ARGE aufgrund der Bewertung der Zuschlagskriterien 97,13 Punkte erreicht habe, während das Angebot der Antragstellerin lediglich mit 96,15 Punkten bewertet worden sei. Wesentliches Kriterium für die Auftragserteilung sei die Qualität der zum Einsatz gelangenden Gebietsbetreuer. Die Antragstellerin habe neun Gebietsbetreuer, die präsumtive Zuschlagsempfängerin elf Gebietsbetreuer angeboten. Die Gebietsbetreuer der Antragstellerin würden eine wesentlich höhere Qualifikation aufweisen als jene der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Bewertung nicht an die von ihr vorgegebenen Kriterien gehalten. Dies ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin bei gleichbleibenden Voraussetzungen von ihrer zunächst vorgenommenen Bewertung, die der ersten, in der Folge zurückgezogenen Zuschlagsentscheidung zugrunde gelegen sei, aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgewichen wäre. Die einzige, naheliegende Begründung für die inhaltlich geänderte Wertung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin könne daher nur sein, „dass der Auftraggeber grob rechtswidrig seine getroffene Entscheidung halten will". Dieser „eindeutig auf die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin zugeschnittenen Bewertung" sei zu entnehmen, dass diese nicht über die in Punkt 6.4 des Teilnahmeantrages geforderten Referenzen verfüge. In diesem Zusammenhang zitiert die Antragstellerin Auszüge aus den beiden Bewertungsprotokollen, die den beiden Zuschlagsentscheidungen zugrunde lagen und stellt diese einander gegenüber. Vor allem rügt sie in diesem Zusammenhang, dass die drei namentlich bekannten, mit den Mitgliedern der als Zuschlagsempfängerin in Aussicht genommenen ARGE identen Personen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe nachweislich nicht über die erforderliche Eignung (und im übrigen auch nicht über die erforderliche Befugnis bspw. für bauliche Begutachtungen oder Zivilrechtsmediation) verfügt oder eine solche nachgewiesen hätten. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hätte daher bereits in der ersten Stufe des Verfahrens ausgeschieden werden müssen.Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich die am 23.11.2006 und damit rechtzeitig (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4, Litera e, WVRG) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin führt die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass aufgrund der Mitteilung der Antragsgegnerin die für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene ARGE aufgrund der Bewertung der Zuschlagskriterien 97,13 Punkte erreicht habe, während das Angebot der Antragstellerin lediglich mit 96,15 Punkten bewertet worden sei. Wesentliches Kriterium für die Auftragserteilung sei die Qualität der zum Einsatz gelangenden Gebietsbetreuer. Die Antragstellerin habe neun Gebietsbetreuer, die präsumtive Zuschlagsempfängerin elf Gebietsbetreuer angeboten. Die Gebietsbetreuer der Antragstellerin würden eine wesentlich höhere Qualifikation aufweisen als jene der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Die Antragsgegnerin habe sich bei der Bewertung nicht an die von ihr vorgegebenen Kriterien gehalten. Dies ergebe sich daraus, dass die Antragsgegnerin bei gleichbleibenden Voraussetzungen von ihrer zunächst vorgenommenen Bewertung, die der ersten, in der Folge zurückgezogenen Zuschlagsentscheidung zugrunde gelegen sei, aus nicht nachvollziehbaren Gründen abgewichen wäre. Die einzige, naheliegende Begründung für die inhaltlich geänderte Wertung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin könne daher nur sein, „dass der Auftraggeber grob rechtswidrig seine getroffene Entscheidung halten will". Dieser „eindeutig auf die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin zugeschnittenen Bewertung" sei zu entnehmen, dass diese nicht über die in Punkt 6.4 des Teilnahmeantrages geforderten Referenzen verfüge. In diesem Zusammenhang zitiert die Antragstellerin Auszüge aus den beiden Bewertungsprotokollen, die den beiden Zuschlagsentscheidungen zugrunde lagen und stellt diese einander gegenüber. Vor allem rügt sie in diesem Zusammenhang, dass die drei namentlich bekannten, mit den Mitgliedern der als Zuschlagsempfängerin in Aussicht genommenen ARGE identen Personen zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Angebotsabgabe nachweislich nicht über die erforderliche Eignung (und im übrigen auch nicht über die erforderliche Befugnis bspw. für bauliche Begutachtungen oder Zivilrechtsmediation) verfügt oder eine solche nachgewiesen hätten. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin hätte daher bereits in der ersten Stufe des Verfahrens ausgeschieden werden müssen.

Eine massive Rechtswidrigkeit sei auch darin zu erblicken, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin entgegen der ausdrücklichen Festlegung des Auftraggebers in seinem Aufforderungsschreiben ihr letztmaliges Angebot offensichtlich inhaltlich wesentlich verändert hätte. Zulässig sei lediglich gewesen, die Ergebnisse des Verhandlungsverfahrens in das letztmalige Angebot einzuarbeiten. Vergleiche man jedoch die Bewertungstabelle der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, seien teilweise massive Unterschiede offensichtlich. So sei die Reihung der Mitarbeiter umgestellt worden und Nachbesserungen vorgenommen worden, was jedenfalls rechtswidrig wäre. Auch die Bewertung der einzelnen Berufsausbildungen der Teammitarbeiter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei durch die Antragsgegnerin rechtswidrigerweise erfolgt, weil sie dabei von ihren eigenen Vorgaben in den Teilnahmeunterlagen abgewichen wäre. Bei richtiger Vorgangsweise hätte die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin zumindest 15 Punkte weniger im Rahmen der Teambewertung erhalten müssen. Da die präsumtive Zuschlagsempfängerin nur drei Teammitglieder namentlich bekanntgegeben habe, hinsichtlich der übrigen Mitarbeiter lediglich die von ihnen erwarteten Qualifikationen angegeben habe, hätte die Bewertung des Teams im Unterkriterium „Zusammensetzung und Erfahrung des Teams" überhaupt keine Punkte erhalten dürfen. Ebenso sei die Punktevergabe der Kommission im mit 50 % gewichteten Hauptkriterium „Organisation, Vorausschau, Jahresprogramm mit Schwerpunktsetzungen" ebenfalls nicht nachvollziehbar. Hier habe die präsumtive Zuschlagsempfängerin genauso wie die Antragstellerin die höchste Punkteanzahl erhalten, was mit einer objektiven Bewertung nicht vereinbar wäre. In gleicher Weise sei die Bewertung des Kriteriums „Fallbezogene Konfliktvermittlung und Mediation" zu sehen. Bei richtiger Bewertung würde sich für die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin eine Gesamtbewertung von nunmehr 94,63 Punkten ergeben, womit die Antragstellerin Bestbieterin wäre.

Weiters macht die Antragstellerin geltend, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin „insgesamt bei vier Losen jeweils mit der gleichen Mannschaft angeboten haben dürfte". Dies bedeute, dass der Auftraggeber nur mit einem Viertel der Arbeitsleistung der Teammitglieder hätte rechnen dürfen, was ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen gewesen wäre. Letztlich hält die Antragstellerin das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin für spekulativ, da sie, ohne mit tatsächlichen Aufwendungen für Subunternehmer und Personal kalkulieren zu müssen, die diesbezüglichen Kosten nahezu frei annehmen konnte. Überdies sei bekannt geworden, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin für die ihr zugeschlagenen Gebietsbetreuungen Personal für den Zeitraum bis 20.00 Uhr Abends suche. Nach dem in der Ausschreibung ausdrücklich die Öffnungszeiten mit einem Ende um 17.00 Uhr beziehungsweise 19.00 Uhr (an Donnerstagen) festgelegt sind, sei offensichtlich, dass deren Mitarbeiter massive Mehrstunden leisten werden müssen. Dies hätte in der Kalkulation des Angebotspreises berücksichtigt werden und überdies zu einer vertieften Angebotsprüfung führen müssen. Nachdem die Öffnungszeiten in der Ausschreibung ausdrücklich angegeben seien, hätte die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin überdies keine erweiterten Öffnungszeiten anbieten dürfen, insoweit sei ihr Angebot als Alternativangebot zu bezeichnen.

Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten, drohe ihr ein Schaden von zumindest EUR 209.947,50 an Erfüllungsinteresse. Dazu käme noch der Verlust eines für die Antragstellerin wichtiger Referenzprojektes. Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig und vollständig von der beabsichtigten Antragstellung unterrichtet, die Pauschalgebühren seien beigebracht worden.

Die mit dem einleitenden Schriftsatz beantragte Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid vom 9.11.2006 erlassen und mit Bescheid vom 1.2.2007 in ihrer Dauer um weitere sechs Wochen verlängert. Diesbezüglich kann auf den Inhalt dieser beiden, den Parteien zugegangenen Bescheide, verwiesen werden um Wiederholungen zu vermeiden.

Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 30.11.2006 beantragt, dass Begehren der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung als unzulässig zurückzuweisen beziehungsweise als unbegründet abzuweisen. Im Einzelnen hat sie nach Darstellung des Ablaufes des Vergabeverfahrens zunächst ausgeführt, dass die beiden aufgetretenen Bewerber als grundsätzlich geeignet erkannt wurden. Beide im Verfahren aufgetretenen Bieter hätten fristgerecht ein ausschreibungskonformes Erstangebot gelegt. Am 21.8.2006 sei mit den beiden Bietern ein Verhandlungsgespräch geführt worden. Daraufhin sei am 5.9.2006 eine (erste) Zuschlagsentscheidung ergangen, die in der Folge zurückgezogen worden sei, weil bei der Angebotsbewertung „Formalfehler" passiert wären (die Begründung der kommissionellen Angebotsbewertung sei nur unzureichend dokumentiert worden und daher nur bedingt objektiv nachvollziehbar gewesen).

Nach Zurückziehung dieser ersten Zuschlagsentscheidung seien die Bieter zur Abgabe eines Angebotes („last and final offer") aufgefordert worden. Dieses letztgültige Angebot sei auf Basis des Erstangebotes unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungsrunde vom 21.8.2006 zu erstellen gewesen. Abgesehen vom Ergebnis dieser Verhandlungsrunde durften im letztgültigen Angebot keine Änderungen zum Erstangebot vorgenommen werden.

Beide Bieter hätten rechtzeitig ein „last and final offer" gelegt. Die Angebote seien von einer dafür eigens eingesetzten Bewertungskommission geprüft und bewertet worden. Nach eingehender Prüfung und Beratung habe die Jury am 6.11.2006 eine Bewertung der Angebote auf Grund der in den Ausschreibungsunterlagen bekanntgegebenen Zuschlagskriterien vorgenommen. Die Zuschlagsentscheidung sei mit Schreiben vom 9.11.2006 den Bietern mitgeteilt worden.

Nach Ansicht der Antragsgegnerin mangelt es der Antragstellerin an der zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens erforderlichen Antragslegitimation, weil das letztgültige Angebot – ebenso wie bereits ihr Erstangebot – mangels rechtsgültiger Unterfertigung unverbindlich und damit auszuscheiden sei. Die Antragstellerin sei eine Arbeitsgemeinschaft bestehend aus ***. Nach den Ausschreibungsunterlagen ist gefordert, dass das Angebot von Bietergemeinschaften „von allen Mitgliedern" der Arbeitsgemeinschaft rechtsgültig zu unterfertigen sei. Das Fehlen einer dieser Unterschriften stelle einen unbehebbaren Mangel dar und führe zur Ausscheidung des Angebotes. Trotz dieser klaren Vorgaben habe die Antragstellerin kein rechtsgültig gefertigtes und damit bindendes Angebot bzw. „last an best offer" gelegt. Dieses wurde nur von *** einerseits und *** andererseits unterfertigt, obwohl *** nicht allein vertretungsbefugt gewesen sei, bzw. eine allfällige vom Firmenbuch abweichende Vertretungsbefugnis auch nicht im Angebot nachgewiesen habe. Dies stelle einen unbehebbaren Mangel dar, der zur Ausscheidung des letztgültigen Angebotes führen müsste.

Im Übrigen sei nach Ansicht der Antragsgegnerin der Nachprüfungsantrag unbegründet. Das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen habe in seinem Teilnahmeantrag eine Fülle von Referenzprojekten mit vergleichbarer Aufgabenstellung wie bei den auftragsgegenständlichen Leistungen nachgewiesen und weise jedenfalls die notwendigen Eignungen auf. Die Festlegungen in der Ausschreibung zum „Team" seien nicht rechtzeitig bekämpft worden, sie seien daher uneingeschränkt dem Vergabeverfahren zugrunde zu legen. Danach wird ausdrücklich zugelassen, dass die Bieter in ihrem anzubietenden Objektteam nicht alle Projektmitglieder benennen müssen, sondern das Team auch aus namentlich nicht bekannten Personen bestehen kann, wobei die Berufsausbildung und Qualifikation dieser noch nicht namentlich bekannten Mitglieder anzugeben waren. Im Falle der Auftragserteilung ist diese angegebene Qualifikation verpflichtend nachzuweisen. Diese Qualifikation „entsprechend dem Angebot" müsse aber nicht nur nachgewiesen werden, sondern der Auftragnehmer sei auch verpflichtet, die von ihm angebotene Qualifikationen als Mindestqualifikation auf die gesamte Vertragslaufzeit zu garantieren.

Das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen habe keine „massiven Nachbesserungen" in seinem „last and final offer" vorgenommen. Die nunmehr bewerteten sprachlichen Qualifikationen im Team der präsumtiven Zuschlagsempfängerin seien bereits in der Verhandlungsrunde vom 21.8.2006 angegeben worden, im „last an final offer" seien keine Abweichungen davon enthalten. Die Bewertung der Qualifikationen im Team sei entsprechend den Ausschreibungsunterlagen erfolgt. Gegenüber der der ersten Zuschlagsentscheidung zugrunde liegenden Bewertung sei es zwar zu Änderungen gekommen. Diese „Fehlbewertungen" in der ersten Angebotsbewertung seien auch der Grund für die Zurücknahme der ersten Zuschlagsentscheidung gewesen. Entgegen den Behauptungen der Antragstellerin sei nach den in der Ausschreibung bekanntgegeben Zuschlagskriterien auch eine Bewertung der Zusammensetzung und Erfahrung des Teams möglich, selbst wenn sich das Team zum Teil aus namentlich noch nicht bekannten Mitgliedern zusammensetze. Keines der Subkriterien beim Zuschlagskriterium „Zusammensetzung und Erfahrung des Teams" stelle auf namentlich bekannte Personen ab. So sei beispielsweise beim Subkriterium 2 die „ausgewogene Zusammensetzung" inklusive einer auf das Betreuungsgebiet abgestimmten Kommunikationsfähigkeit maßgeblich; jedoch könne auch ein zum Teil aus „No names" bestehendes Team ausgewogen zusammengesetzt sein. Wenn die Antragstellerin geltend mache, dass bei der ersten Bewertung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Protokoll festgehalten worden sei, dass bei den vorgesehenen Teammitgliedern die einschlägige Erfahrung bei Gebietsbetreuung oder vergleichbaren Einrichtungen fehle, sei festzuhalten, dass diese erste Bewertung von der Antragsgegnerin selbst als unrichtig erkannt wurde, insbesondere weil nicht beide Subkriterien beim Zuschlagskriterium „Zusammensetzung und Erfahrung des Teams" gesondert bewertet wurden. Dies sei auch ein Grund dafür gewesen, die erste Zuschlagsentscheidung zurückzunehmen und eine Neubewertung vorzunehmen. Im fortgesetzten Verfahren habe die Jury die Angebote der beiden Bieter einer neuerlichen Bewertung unterzogen und nach eingehenden Studium der Angebote und anschließender Diskussion entsprechend den Vorgaben bewertet. Im Hinblick auf die personelle Zusammensetzung der Jury sei der Vorwurf der Antragstellerin, diese sei „vollkommen realitätsfremd und von Unkenntnis der zur Erfüllung der ausgeschriebenen Auftrags notwendigen Fertigkeiten zeugend, an ihre Aufgaben herangegangen", vollkommen unberechtigt.

Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sei spekulativ, weil eine Kalkulation nicht möglich sei, solange die Teammitglieder namentlich nicht bekannt wären, sei dieses Vorbringen schlichtweg nicht nachvollziehbar, weil die Bieter bei namentlich noch nicht bekannten Mitgliedern deren Mindestausbildung anzugeben hätten. Aufgrund dieser Angaben sei es ohne weiteres möglich die entsprechenden kollektivvertraglichen Regelungen je nach Berufsausbildung der Teammitglieder heranzuziehen und die dort vorgesehenen Ansätze einer Kalkulation zugrunde zu legen. Die gesetzlich vorgegebenen Lohnnebenkosten und Versicherungsbeiträge stünden ebenfalls fest. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin Personal für den Zeitraum bis 20.00 Uhr suche, sei lediglich darauf hinzuweisen, dass die Öffnungszeiten in der Ausschreibung bis 17.00 Uhr bzw. ausnahmsweise am Donnerstag bis 19.00 Uhr festgelegt sei. Daran habe sich auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin gehalten, sie habe kein Alternativangebot mit längeren Öffnungszeiten gelegt.

In der Stellungnahme vom 5.12.2006 hat die Antragstellerin zunächst zur Frage der Aktivlegitimation ausgeführt, dass der Antragsgegnerin aus früheren geschäftlichen Beziehungen *** hinlänglich bekannt sei, „dass auf Grund der Geschäftsaufteilung *** bevollmächtigt ist, diese Gesellschaft in Angelegenheiten der Gebietsbetreuung Städtische Wohnhausanlagen in Wien alleine zu vertreten". Dazu legte die Antragstellerin eine mit 4.12.2006 datierte Erklärung des *** vor. Zu der von der Antragsgegnerin geltend gemachten „vorgeblichen Unbegründetheit des Nachprüfungsantrages" wiederholt sie im Wesentlichen ihre Ausführungen im einleitenden Schriftsatz.

In der dazu erstatteten Replik vom 6.12.2006 macht die Antragsgegnerin im Wesentlichen abermals die mangelnde Antragslegitimation der Antragstellerin geltend.

Am 18.12.2006 hat die Antragstellerin ausgeführt, dass in einem parallel geführten Vergabeverfahren zur Gebietsbetreuung städtischer Wohnhausanlagen im 1., 2., 8., 9. und 20. Bezirk ebenfalls eine Verhandlungsrunde stattgefunden habe, an der die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin sowie die *** teilgenommen hätten. Auch in diesem Verfahren habe es eine Verhandlungsrunde gegeben, „deren von den Angeboten abweichende Bestandteile ebenfalls vollständig in den Bewertungsblättern vermerkt" worden seien. Auch in diesem parallel geführten Verfahren sei die im gegenständlichen Verfahren vorgesehene Zuschlagsempfängerin als Zuschlagsempfängerin ermittelt worden. Diese habe in beiden Ausschreibungen dieselben großteils fiktiven Personen als Teammitglieder angeboten. „Durch Einsicht in den erwähnten Vergabeakt vermag der Senat ferner ebenfalls zu ermitteln, dass nicht nur bei uns, sondern im dortigen Verfahren auch bei der *** die Ergebnisse des Verhandlungsverfahren vollständig in die Bewertungstabelle eingeflossen sind, und dass dies der allgemeinen Lebenserfahrung nach auch für die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin gegolten hat. Dadurch wird evident, dass diese in ihrem letzten Angebot des anfechtungsgegenständlichen Verfahrens zahlreiche Änderungen vorgenommen hat und auszuscheiden gewesen wäre". Diesbezüglich wird die Beischaffung des Vergabeaktes betreffend die Gebietsbetreuung städtischer Wohnhausanlagen für den 1., 2., 8., 9. und 20. Bezirk, MA 34 – 4157/2006, die Durchführung einer Parteienvernehmung sowie die „Bekanntgabe eines Zeugen der ***" beantragt.Am 18.12.2006 hat die Antragstellerin ausgeführt, dass in einem parallel geführten Vergabeverfahren zur Gebietsbetreuung städtischer Wohnhausanlagen im 1., 2., 8., 9. und 20. Bezirk ebenfalls eine Verhandlungsrunde stattgefunden habe, an der die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin sowie die *** teilgenommen hätten. Auch in diesem Verfahren habe es eine Verhandlungsrunde gegeben, „deren von den Angeboten abweichende Bestandteile ebenfalls vollständig in den Bewertungsblättern vermerkt" worden seien. Auch in diesem parallel geführten Verfahren sei die im gegenständlichen Verfahren vorgesehene Zuschlagsempfängerin als Zuschlagsempfängerin ermittelt worden. Diese habe in beiden Ausschreibungen dieselben großteils fiktiven Personen als Teammitglieder angeboten. „Durch Einsicht in den erwähnten Vergabeakt vermag der Senat ferner ebenfalls zu ermitteln, dass nicht nur bei uns, sondern im dortigen Verfahren auch bei der *** die Ergebnisse des Verhandlungsverfahren vollständig in die Bewertungstabelle eingeflossen sind, und dass dies der allgemeinen Lebenserfahrung nach auch für die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin gegolten hat. Dadurch wird evident, dass diese in ihrem letzten Angebot des anfechtungsgegenständlichen Verfahrens zahlreiche Änderungen vorgenommen hat und auszuscheiden gewesen wäre". Diesbezüglich wird die Beischaffung des Vergabeaktes betreffend die Gebietsbetreuung städtischer Wohnhausanlagen für den 1., 2., 8., 9. und 20. Bezirk, MA 34 – 4157 aus 2006,, die Durchführung einer Parteienvernehmung sowie die „Bekanntgabe eines Zeugen der ***" beantragt.

Gegen diesen Beweisantrag hat sich die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 20.12.2006 ausgesprochen und darauf verwiesen, dass Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung im gegenständlichen Vergabeverfahren sei. Ob die Bestbieterin ihr Angebot – wie von der Antragstellerin behauptet – unzulässigerweise abgeändert habe, könne der Vergabekontrollsenat nur aus den im gegenständlichen Verfahren vorgelegten Vergabeakten beantworten, da der Beweisantrag der Antragstellerin auf Beischaffung des anderen Vergabeaktes sowie auf Einvernahme eines Zeugen der dort nicht zum Zuge gekommenen ARGE „mithin mangels Relevanz abzuweisen" sei.

Ergänzend zu dem eingangs wiedergegebenen, als unstrittig anzusehenden Sachverhalt trifft der Senat auf Grund des Vorbringens der am Verfahren Beteiligten, der von ihnen vorgelegten Urkunden sowie des Inhaltes der von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung folgende weitere, entscheidungserhebliche Feststellungen:

Die Antragsgegnerin ist unstrittig öffentlicher Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006. Sie hat den gegenständlichen Dienstleistungsauftrag im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich ausgeschrieben. Gegenständlich handelt es sich um die Vergabe des Teilloses Nummer 14 betreffend die Führung der „Gebietsbetreuung städtische Wohnhausanlagen im 3., 4. und 11. Bezirk" mit einem geschätzten Auftragswert von EUR 1.050.000,-- ohne USt.Die Antragsgegnerin ist unstrittig öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006. Sie hat den gegenständlichen Dienstleistungsauftrag im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung im Oberschwellenbereich ausgeschrieben. Gegenständlich handelt es sich um die Vergabe des Teilloses Nummer 14 betreffend die Führung der „Gebietsbetreuung städtische Wohnhausanlagen im 3., 4. und 11. Bezirk" mit einem geschätzten Auftragswert von EUR 1.050.000,-- ohne USt.

Das Serviceangebot der Gebietsbetreuung umfasst insbesondere:

Allgemeine Auskünfte und Informationen rund ums Zusammenleben in städtischen Wohnhausanlagen bzw. im Stadtteil;

Konfliktvermittlung im nachbarschaftlichen Umfeld;

Konfliktprävention durch Beratung und Unterstützung bei Projekten und Initiativen

von Bewohnern;

lokale und internationale Vernetzung;

Projekte und Veranstaltungen.

Am Verfahren haben sich die Antragstellerin und das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen beteiligt. In der ersten Stufe des Verhandlungsverfahrens hat die Antragstellerin im Teilnahmeantrag zahlreiche, den Anforderungen entsprechende Referenzen vorgelegt. Beide Arbeitsgemeinschaften wurden zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens als geeignet zugelassen und zur Legung erster Angebote eingeladen.

Das Ende der Angebotsfrist war der 6.7.2006, 9.00 Uhr, die Zuschlagsfrist ist mit fünf Monaten vorgesehen, der voraussichtliche Leistungsbeginn war mit 2.1.2007 festgelegt, die Leistungsfrist mit drei Jahren. Als Zuschlagskriterien waren festgelegt die Qualität mit 70 %, der Preis mit 30 % (auf Grundlage der Stundensätze).

Eine zunächst von der Antragsgegnerin mitgeteilte Zuschlagsentscheidung vom 5.9.2006 wurde in der Folge zurückgezogen.

Die für das Nachprüfungsverfahren bedeutsamen Bestimmungen der Ausschreibung lauten wie folgt:

„Darstellung der Zuschlagskriterien,

deren Gewichtung und den zu erbringenden Nachweisen Städtische Wohnhausanlagen

Kriterien für die Auftragserteilung

Die Ermittlung des/der Bestbieters/in erfolgt unter jenen Angeboten, welche für die Wahl des Zuschlages in Betracht kommen. Aus diesen wird das technisch und wirtschaftlich günstigste Angebot im Rahmen eines Bewertungsverfahrens durch eine Kommission in Form einer Nutzwert- bzw. Multifaktorenbeurteilung festgestellt.

Die Bewertungskommission besteht aus Vertreter/innen der örtlich zuständigen Bezirksvorstehungen, des wohnfonds_wien, des Wohnservice Wien, von Wiener Wohnen, der MD BD – Geschäftsstelle Infrastruktur und Stadterneuerung, der Magistratsabteilung 53, der Magistratsabteilung 25 sowie aus Expert/innen für Mediation bzw. für Sozialarbeit.

Im Rahmen der Fachkommission werden bewertet:

  1. a)Litera a
    die Qualität des Angebotes mit 70 %,
  2. b)Litera b
    der Preis mit 30 % (Basis ist der Stundensatz)

Hinweise zur Angebotserstellung bezüglich Qualitätsbeurteilung:

Bitte beachten Sie Folgendes:

Ein Schwerpunkt bei der Beurteilung des Angebotes ist neben dem Preis die Qualität der angebotenen Leistungen.

Die Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der in der beiliegenden Zuschlagstabelle ausgewählten Teilbereiche und deren Gewichtung.

Auf folgende Punkte sollte in der Angebotslegung daher schriftlich eingegangen werden, wobei die beigelegte Angebotstabelle verpflichtend auszufüllen ist.

TEAM:

Bewertet wird die vorgesehene Teamqualität inklusive der Leitung. Werden die Namen der Mitarbeiter/innen bekannt gegeben, wird bei der Beurteilung der Qualifikation die nachzuweisende Berufsausbildung, Zusatz- und Weiterbildungen berücksichtigt. Positiv bewertet werden Qualifikationen, die für die ausgeschriebene Gebietsbetreuungstätigkeit förderlich sind. Ist der Name nicht bekannt, dann ist jene berufliche Qualifikation anzugeben, welche für die Auswahl eines/r aufzunehmenden Mitarbeiters/in Bedingung ist. Im Falle einer Auftragserteilung ist diese Qualifikation verpflichtend nachzuweisen.

Die Sprachkenntnisse im Team werden gesondert bewertet, da erfahrungsgemäß bei der Mittlerrolle im Spannungsfeld unterschiedlicher Interessen und Bedürfnisse von Bewohner/innen diesbezügliche Kenntnisse förderlich sind.

Aufgrund der vielfältigen Aufgabenstellungen sind, neben den beruflichen Qualifikationen und Fremdsprachenkenntnissen der einzelnen Personen, die Zusammensetzung des Teams und die auf das Betreuungsgebiet abgestimmte Kommunikationsfähigkeit , die Aufteilung der gegebenen Tätigkeitsbereiche und deren personelle Zuordnung sowie personenbezogene besondere Erfahrungen und Fähigkeiten ein wichtiger Maßstab.

Anhand folgender Unterlagen erfolgt die Punktebewertung des Teams:

  • -Strichaufzählung
    Name mit Lebenslauf und Nachweisen zur Aus- und Weiterbildung (z.B. Zeugnisse, Kursbestätigungen)
  • -Strichaufzählung
    Angabe zur Berufsausbildung bei anstehender Mitarbeiter/innenaufnahme
  • -Strichaufzählung
    Schriftliche Bestätigung der Sprachkenntnisse
  • -Strichaufzählung
    Angaben zu den aufgabenbezogenen, besonderen Erfahrungen und Fähigkeiten für die lt. Beilage definierte Arbeitsfelder inkl. entsprechender Nachweise

Für folgende Teilbereiche können jeweils maximal 10 Punkte erreicht werden:

  • -Strichaufzählung
    Qualifikation pro Gebietsbetreuer/in
  • -Strichaufzählung
    Fremdsprachkenntnisse im Team
  • -Strichaufzählung
    Zusammensetzung und Erfahrung des Teams

Die Gewichtung für das Team im Rahmen der Qualitätsprüfung ist der beiliegenden Zuschlagstabelle zu entnehmen.

ORGANISATION, VORAUSSCHAU, JAHRESPROGRAMM MIT

SCHWERPUNKTSETZUNGEN:

Bewertet wird in welchen Maß lokale, gebietsbezogene Rahmenbedingungen, berücksichtigt werden, sowie die Schlüssigkeit, der Leistungsumfang und die Innovation des Arbeitsprogramms inkl. der organisatorischen Maßnahmen sowie einer Vorausschau auf die künftige Entwicklung.

Die systematische Auflistung der organisatorischen Maßnahmen zur Leitung der Gebietsbetreuung (struktureller Aufbau, Gewährleistung der Erreichbarkeit, EDVtechnische Ausstattung etc.) sind dem Jahresarbeitsprogramm voranzustellen. Auch ist eine Vorausschau über die Entwicklung der Gebietsbetreuungstätigkeit in den nächsten drei bis fünf Jahren beizulegen.

Im Jahresprogramm sind zu den in der Angebotstabelle angeführten Arbeitsfeldern konkrete Vorschläge zur Durchführung, zu geplanten Maßnahmen und Schwerpunktsetzungen sowie zur Finanzierung besonderer Sachaufwendungen abzugeben. Begleitende Rahmenbedingungen, wie z.B. die Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen bei Projektarbeiten sind hier ebenfalls anzugeben.

Anhand folgender Unterlagen erfolgt die Bewertung der Organisation, Vorausschau, Jahresprogramm mit Schwerpunktsetzungen:

  • -Strichaufzählung
    Organisationskonzept
  • -Strichaufzählung
    Vorausschau und Jahresarbeitsprogramm für das Jahr 2007 mit detaillierter Beschreibung der geplanten Schwerpunktsetzungen
  • -Strichaufzählung
    Angebotstabelle

Für folgende Teilbereiche können jeweils maximal 10 Punkte erreicht werden:

  • -Strichaufzählung
    Organisation und Vorausschau
  • -Strichaufzählung
    Fallbezogene Konfliktvermittlung und Mediation
  • -Strichaufzählung
    Konfliktprävention
  • -Strichaufzählung
    Veranstaltungen und mediale Öffentlichkeitsarbeit

Die Gewichtung für die Bewertung der Organisation, Vorausschau und des Jahresprogrammes im Rahmen der Qualitätsprüfung ist der beiliegenden Zuschlagstabelle zu entnehmen."

Dieser Darstellung der Zuschlagskriterien ist angeschlossen eine Bewertungstabelle ohne Erklärungen und eine Bewertungstabelle mit ausführlichen Erklärungen zu den einzelnen Unterkriterien, in deren Rahmen auch die Bewertung der Qualifikation der Teammitglieder (ein Punkt – nicht fachbezogene Matura oder nicht fachbezogene Berufsausbildung; zwei Punkte – fachbezogene Matura sowie nicht fachbezogenes abgeschlossenes Studium an einer Universität, Akademie oder Fachhochschule; drei Punkte – abgeschlossenes, fachbezogenes Studium an einer Universität, Akademie oder Fachhochschule; ein zusätzlicher Punkt – pro fachbezogene Zusatzausbildung mit Zeugnis bzw. Zertifikaten (zB. Mediation, Interkulturlotsenausbildung, ect.); ein halber zusätzlicher Punkt – pro fachbezogene Weiterbildung innerhalb der letzten drei Jahren im Umfang von mindestens acht Stunden (zB ganztägige Seminare, Workshops und Kongresse) mit Nachweis für die Teilnahme; für die berufliche Grundqualifikation wird nur der höchste Grad der Ausbildung angerechnet (Punkte werden nur einmal vergeben), erfolgt.

Unter den besonderen Vertragsbestimmungen für die Wiener Gebietsbetreuungen, Mai 2006, wird unter Punkt 6 Personelles festgelegt:

  1. „6.Ziffer 6
    Personelles:

Der Leiter/innen und die Mitarbeiter/innen der Gebietsbetreuung sind namhaft zu machen und ihre Qualifikation entsprechend dem Angebot nachzuweisen.

Von Neuzugängen bzw. Änderungen der personellen Zusammensetzung des Teams der Gebietsbetreuung ist die MA 25 zu informieren.

Der/die Auftragnehmer/in hat die Qualifikation zur Aufgabenerfüllung seiner Mitarbeiter/innen zu gewährleisten. Die Aneignung neuer Erkenntnisse und Arbeitsmethoden seiner Mitarbeiter/innen hat der/die Auftragnehmer/in durch entsprechende, auf die Gebietsbetreuungsarbeit abgestimmte Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen. Im besonderen Sachaufwand können allfällige Teilnahmegebühren, soweit es sich nicht bereits um subventionierte Gebühren handelt, verrechnet werden. Der dabei anfallende Stundenaufwand kann nicht verrechnet werden."

Eine weitere Beilage zu den Zuschlagskriterien – Gebietsbetreuung städtische Wohnhausanlagen, dient der Darstellung der Qualifikationen der einzelnen Mitarbeiter. Diese Beilage hat folgenden Wortlaut:

„Beilage zu den Zuschlagskriterien

Gebietsbetreuung Städtische Wohnhausanlagen

Darstellung der über die Qualifikation und über Sprachkenntnisse hinausgehenden besonderen Erfahrungen bzw. Fähigkeiten des/der Mitarbeiters/in bzw. des/der Leiters/in, welche/r für die Durchführung der Arbeit vorwiegend zuständig ist.

Ist der/die Mitarbeiter/in noch nicht namensmäßig bekannt, so kann hier jene zusätzliche Bedingung angeführt werden, die bei der Aufnahme eines/einer qualifizierten Mitarbeiters/in zwingend verlangt wird.

AUFGABENBEZOGENE,

BESONDERE ERFAHRUNGEN UND FÄHIGKEITEN

im Zusammenhang mit dem Arbeitsschwerpunkt

LOKALE/INTERNATIONALE VERNETZUNGSTÄTIGKEIT

Name bzw. Kurzzeichen laut Angebotstabelle:

Nachvollziehbare besondere Erfahrungen und Fähigkeiten:              

In den besonderen Vertragsbestimmungen für die Wiener Gebietsbetreuungen, Mai 2006, sind in Punkt 3 die Öffnungszeiten und die Erreichbarkeit geregelt. Danach ist das Ende der Öffnungszeiten für das Gebietsbetreuungslokal (Hauptlokal) an Werktagen mit 17.00 Uhr, ausgenommen Donnerstag mit 19.00 Uhr, festgelegt. Weiters wird geregelt, an wie vielen Arbeitstagen pro Jahr das Hauptlokal geschlossen werden darf.

Fristgerecht hat die Antragstellerin und das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen Angebote gelegt, und zwar die Antragstellerin mit einem zivilrechtlichen Preis von EUR 1.259.658,--, die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit einem zivilrechtlichen Preis von EUR 1.260.000,--. Die Antragstellerin hat in ihrem Angebot neun Mitarbeiter, davon acht namentlich genannt und einen Nettostundensatz von EUR 38,50 angenommen. An Fremdsprachen wurden nachgewiesen Englisch, Kroatisch, Slowenisch, Französisch, Ungarisch, Spanisch.

Das Mitglied der antragstellenden *** ist eine gemeinnützige Wohnungsaktiengesellschaft. Nach dem Firmenbuch sind die beiden bestellten Vorstände *** und *** gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied oder Gesamtprokuristen vertretungsbefugt. Das Angebot der Antragstellerin wurde von *** und für das *** nur von *** gefertigt. Dies ist durch die Geschäftsaufteilung des *** gedeckt, wonach *** bevollmächtigt ist, diese Gesellschaft in Angelegenheiten der Gebietsbetreuung städtischer Wohnhausanlagen in Wien alleine zu vertreten. Diesbezüglich hat die Antragstellerin eine Erklärung des *** vorgelegt, aus der sich ergibt, dass *** bevollmächtigt ist, die Aktiengesellschaft in Angelegenheiten der Gebietsbetreuung allein zu vertreten.

Das für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Unternehmen hat einen Stundensatz von EUR 33,57 angeboten und an Fremdsprachen Französisch, Deutsch, Englisch, Bosnisch, Serbisch, Kroatisch nachgewiesen. In seinem Angebot wurden neun Mitarbeiter, davon drei namentlich, genannt.

Am 21.8.2006 hat sowohl mit der Antragstellerin als auch mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin eine Verhandlungsrunde stattgefunden.

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat eine handschriftliche Mitarbeiterliste zu den besonderen Qualifikationen und Fähigkeiten des Teams zur Niederschrift gegeben, wobei elf Mitarbeiter genannt wurden, drei davon namentlich. Ausdrücklich angeführt ist darin, dass alle BeraterInnen über eine „Sozialarbeiterausbildung oder eine dieser Qualifikation vergleichbare Ausbildung" verfügen, bzw. verfügen werden. In der Niederschrift ist auch festgehalten, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ausdrücklich erklärt, „die vorgegebenen Öffnungszeiten gemäß der Ausschreibung" einzuhalten.

In der Niederschrift über die Verhandlungsrunde mit der Antragstellerin ist festgehalten, dass keine Ergänzungen zum Angebot vorgenommen wurden.

Hinsichtlich des Mitarbeiters I wurde angegeben: „Fremdsprache Türkisch in Wort, Diplomsozialarbeiter/in oder gleichwertige Ausbildung".Hinsichtlich des Mitarbeiters römisch eins wurde angegeben: „Fremdsprache Türkisch in Wort, Diplomsozialarbeiter/in oder gleichwertige Ausbildung".

In der Niederschrift über die Verhandlungen mit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wurde festgehalten, dass zu den Mitarbeiter/innen die Bieter eine handschriftliche Aufstellung zur Angabe der Qualifikation beilegen. Zu den Fremdsprachenkenntnissen im Team wurde ergänzend zum Angebot festgehalten „Türkisch Wort und Schrift". Zu den Mitarbeiter/innen G bis K ist angeführt, dass diese „eine der Sozialarbeiterausbildung gleichwertige Ausbildung" haben oder dass sie „FH Abgänger/innen" sind.

Nachdem die Zuschlagsentscheidung vom 5.9.2006 durch die Antragsgegnerin zurückgezogen worden war, hat sie mit Schreiben vom 27.9.2006 die beiden Bieter zur letztmaligen Abgabe eines Angebotes („last and final offer") eingeladen. Dieses Schreiben hat folgenden Wortlaut:

„Einladung zur letztmaligen Abgabe

eines Angebotes („last and final offer")

gem. BVergG 2006

Sehr geehrter Bieter!

Sie haben im Vergabeverfahren „Gebietsbetreuung städt. Wohnhausanlagen im 3., 4. und 11. Bezirk" am 6. Juli 2006 ein Angebot gelegt. Sie haben weiters im Rahmen der einzigen Verhandlungsrunde vom 2. August 2006 vor der Vergabekommission ihr Angebot konkretisiert bzw. abgeändert.

Sie werden nunmehr gemäß § 105 Abs. 3 letzter Halbsatz BVergG 2006 zu einer letztmaligen Abgabe eines Angebotes („last and final offer") aufgefordert. Dieses letztgültige Angebot ist auf Basis des Erstangebotes und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungsrunde vom 2. August 2006 zu erstellen. Abgesehen von den Ergebnissen der Verhandlungsrunde dürfen im letztgültigen Angebot keine Änderungen zum Erstangebot vorgenommen werden; dies gilt vor allem für die im Erstangebot enthaltenen Preise (Stundensätze).Sie werden nunmehr gemäß Paragraph 105, Absatz 3, letzter Halbsatz BVergG 2006 zu einer letztmaligen Abgabe eines Angebotes („last and final offer") aufgefordert. Dieses letztgültige Angebot ist auf Basis des Erstangebotes und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungsrunde vom 2. August 2006 zu erstellen. Abgesehen von den Ergebnissen der Verhandlungsrunde dürfen im letztgültigen Angebot keine Änderungen zum Erstangebot vorgenommen werden; dies gilt vor allem für die im Erstangebot enthaltenen Preise (Stundensätze).

Die Angebote müssen bis spätestens Donnerstag den 12. Oktober 2006, 10:00 Uhr bei der MA 34, 1190 Wien, Muthgasse 62, Zimmer D 3.14 eingelangt sein. Gleichzeitig dürfen wir Sie daran erinnern, dass das gegenständliche Angebot in einfacher Ausfertigung in einem verschlossenen Umschlag mit der Aufschrift „NICHT ÖFFNEN Gebietsbetreuung städt. Wohnhausanlagen im 3., 4. und 11. Bezirk, Abgabetermin bis spätestens Do., 12.10.06, 10 Uhr Kanzlei MA 34, 19, Muthgasse 62, Zi. D 3.14" abzugeben ist. Die Zuschlagsfrist beträgt 5 Monate ab dem Ende der Angebotsfrist. Im Übrigen gelten weiterhin die bisherigen Ausschreibungsbestimmungen.

Nach Ablauf der Angebotsfrist werden die rechtzeitig eingelangten Angebote geprüft, insbesondere auch dahingehend, ob abgesehen von den Ergebnissen der Verhandlungsgrunde Änderungen im Vergleich zum Erstangebot vorgenommen wurden. Alle formal ausschreibungskonformen Angebote werden sodann von der Bewertungskommission anhand der bereits mit der Aufforderung zur Angebotslegung bekannt gegebenen Zuschlagskriterien (vgl Dokument „Darstellung der Zuschlagskritierien, deren Gewichtung und den zu erbringenden Nachweisen" samt Anlagen, insbesondere die „Zuschlagstabelle") bewertet. Im Anschluss daran wird allen Bietern die Zuschlagsentscheidung zugunsten des Bestbieters bekannt gegeben werden."Nach Ablauf der Angebotsfrist werden die rechtzeitig eingelangten Angebote geprüft, insbesondere auch dahingehend, ob abgesehen von den Ergebnissen der Verhandlungsgrunde Änderungen im Vergleich zum Erstangebot vorgenommen wurden. Alle formal ausschreibungskonformen Angebote werden sodann von der Bewertungskommission anhand der bereits mit der Aufforderung zur Angebotslegung bekannt gegebenen Zuschlagskriterien vergleiche Dokument „Darstellung der Zuschlagskritierien, deren Gewichtung und den zu erbringenden Nachweisen" samt Anlagen, insbesondere die „Zuschlagstabelle") bewertet. Im Anschluss daran wird allen Bietern die Zuschlagsentscheidung zugunsten des Bestbieters bekannt gegeben werden."

Daraufhin haben beide Bieter fristgerecht ihre als „last and final offer" bezeichneten Angebote abgegeben ohne Änderungen gegenüber ihren „Erstangeboten" vorzunehmen.

Die daraufhin von der Antragsgegnerin vorgenommene Bewertung durch die von ihr eingesetzte Jury ist anhand der mit den Ausschreibungsunterlagen zur Verfügung gestellten Bewertungstabellen vorgenommen und eingehend dokumentiert worden. Aus der Bewertungstabelle ergibt sich, dass die Antragstellerin bei der Gesamtbewertung des Teams mit 20 Punkten eine deutlich höhere Punkteanzahl als die präsumtive Zuschlagsempfängerin erhalten hat. Bei der Gesamtbewertung der Organisation, Vorschau, Jahresprogramm hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin eine höhere Punkteanzahl erreicht, liegt jedoch bei der Gesamtbewertung der inhaltlichen Qualität des Angebotes im Vergleich zum qualitativ bestbewerteten Angebot hinter der Antragstellerin. Ausschlaggebend für das Ergebnis war letztlich der Preis, ausgehend vom durchschnittlichen Nettostundensatz, mit dem die Antragstellerin nur 26,16 Punkte erreicht hat. Die Ermittlung der Gesamtpunkteanzahl ist rechnerisch nachvollziehbar und richtig erfolgt.

Die Zuschlagsentscheidung vom 9.11.2006 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen. Ihr Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist am 23.11.2006 in der Geschäftsstelle des VKS eingelangt. Die Verständigung der Antragsgegnerin nach § 14 Abs. 1 WVRG ist nachgewiesen, die Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich sind entrichtet worden.Die Zuschlagsentscheidung vom 9.11.2006 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugegangen. Ihr Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist am 23.11.2006 in der Geschäftsstelle des VKS eingelangt. Die Verständigung der Antragsgegnerin nach Paragraph 14, Absatz eins, WVRG ist nachgewiesen, die Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich sind entrichtet worden.

Dieser Sachverhalt ergibt sich vor allem aus den von der Antragsgegnerin vorgelegten Vergabeakten sowie aus den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung. Danach konnte zusammenfassend als erwiesen angenommen werden, dass die Antragsgegnerin sich bei der Bewertung der „last and final offer" der beiden Bieter an ihre Vorgaben in der Ausschreibung, insbesondere an die mit den Ausschreibungsunterlagen mitgeteilten Bewertungstabellen einschließlich der darin gegebenen Erklärungen gehalten hat. Festgestellt werden konnte in diesem Zusammenhang, dass die Antragsgegnerin etwa für die sprachliche Kompetenzen der eingesetzten Mitarbeiter beiden Bietern jeweils die höchste Punkteanzahl vergeben hat, wobei die in der Verhandlungsrunde hinzugekommenen sprachlichen Qualifikationen bei beiden Bietern entsprechend berücksichtigt wurden. Dass die Antragsgegnerin im Zuge der Bewertung der Qualifikationen der Mitarbeiter angegebene Fähigkeiten doppelt bewertet hätte, konnte aus den Vergabeakten nicht festgestellt werden. Bei seinen Feststellungen ist der Senat von der Bewertung der beiden „last and final offer" der Bieter ausgegangen, ohne die zunächst erfolgte (erste) Bewertung durch die Jury zu berücksichtigen, zumal die darauf beruhende erste Zuschlagsentscheidung wegen fehlerhafter Bewertungen im ersten Durchgang von der Antragsgegnerin zurückgezogen worden ist.

Wie die Parteien in der mündlichen Verhandlung vorgebracht haben, ist die Jury im gegenständlichen Vergabeverfahren nicht ident mit der Zusammensetzung der Jury, die im Vergabeverfahren betreffende die Gebietsbetreuung städtischer Wohnhauslangen im 1., 2., 8., 9. und 20. Bezirk tätig geworden ist, weil in beiden Jurys die jeweiligen Bezirksvertretungen miteinbezogen waren. Es war daher nicht erforderlich, die im Beweisantrag vom 18.12.2006 von der Antragstellerin begehrten Beweise aufzunehmen, insbesondere den Akt betreffend die Ausschreibung der Gebietsbetreuungen für den 1., 2., 8., 9. und 20. Bezirk beizuschaffen. Die diesbezüglichen Beweisanträge waren daher als für das gegenständliche Verfahren nicht relevant, abzuweisen (Spruch Punkt 2).

In seiner rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhaltes hat der Senat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf die Bekanntmachung des gegenständlichen Vergabeverfahrens bereits die Bestimmungen des BVergG 2006 mit den aus § 345 Abs. 3 leg. cit. ersichtlichen Einschränkungen anzuwenden sind. Unstrittig ist, dass es sich bei der Antragsgegnerin um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006 handelt. Die gegenständlichen Leistungen wurden als Dienstleistungen im Sinne des § 6 BVergG 2006 im Oberschwellenbereich ordnungsgemäß ausgeschrieben und bekannt gemacht. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß den §§ 11 Abs. 2, 13 Abs. 1 WVRG zur Durchführung des Nichtigerklärungsverfahrens zuständig. Die Zuschlagsentscheidung vom 9.11.2006 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der Nachprüfungsantrag ist am 23.11.2006 und damit rechtzeitig (§ 20 Abs. 1 Z 1 lit. c WVRG) eingelangt. Er richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne der weiterhin anzuwendenden Bestimmung des § 20 Z 13 lit. a sublit. aa BVergG 2002. Die Verständigung der Antragsgegnerin i.S.d. § 14 Abs. 1 WVRG ist rechtzeitig erfolgt, die Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich wurden entrichtet.Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf die Bekanntmachung des gegenständlichen Vergabeverfahrens bereits die Bestimmungen des BVergG 2006 mit den aus Paragraph 345, Absatz 3, leg. cit. ersichtlichen Einschränkungen anzuwenden sind. Unstrittig ist, dass es sich bei der Antragsgegnerin um einen öffentlichen Auftraggeber im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 handelt. Die gegenständlichen Leistungen wurden als Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 6, BVergG 2006 im Oberschwellenbereich ordnungsgemäß ausgeschrieben und bekannt gemacht. Da der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist der Vergabekontrollsenat gemäß den Paragraphen 11, Absatz 2, 13, Absatz eins, WVRG zur Durchführung des Nichtigerklärungsverfahrens zuständig. Die Zuschlagsentscheidung vom 9.11.2006 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der Nachprüfungsantrag ist am 23.11.2006 und damit rechtzeitig (Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, WVRG) eingelangt. Er richtet sich auch gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne der weiterhin anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 20, Ziffer 13, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2002. Die Verständigung der Antragsgegnerin i.S.d. Paragraph 14, Absatz eins, WVRG ist rechtzeitig erfolgt, die Pauschalgebühren für ein Verfahren im Oberschwellenbereich wurden entrichtet.

Zunächst war auf den Einwand der Antragsgegnerin einzugehen, wonach es der Antragstellerin an der Antragslegitimation zur Einleitung des Nachprüfungsverfahrens mangelt, weil „das letztgültige Angebot ... mangels rechtsgültiger Unterfertigung unverbindlich und damit auszuscheiden" sei. Die antragstellende Arbeitsgemeinschaft besteht aus *** und dem ***. Nach dem (offenen) Firmenbuch sind zu FN 112897a als Vorstände eingetragen ***. Es trifft zu, dass das Angebot für das *** nur von *** und nicht von einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen gefertigt wurde. Eine solche Gesamtvertretung bedeutet grundsätzlich, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche oder die nach der Satzung erforderliche Zahl von Vorstandsmitgliedern an ihnen beteiligen. Entscheidend ist daher, dass sich die Erklärung des Vorstandes als Gesamtakt aller Kollektivberechtigten darstellt, was rechtstechnisch in verschiedener Weise denkbar ist. Auch eine Ermächtigung des Gesamtvorstandes durch den oder die übrigen Vorstände oder die Erteilung einer Handelsvollmacht nach dem Aktiengesetz kommen in Betracht. Daher kann ein (nur) gesamtvertretungsbefugter Vorstand von den übrigen Vorständen ermächtigt werden und in dieser Weise die Aktiengesellschaft allein vertreten (vgl. dazu bei vergleichbarem Sachverhalt VwGH vom 15.12.2006, Zl. 2005/04/0091 und die dort zitierte Judikatur). Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass eine derartige Vollmacht bereits mit der Angebotslegung für den Auftraggeber nach außen erkennbar abgegeben und solcher Art „offen gelegt" wird. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber geforderte „rechtsgültige Unterfertigung" im Sinne der zivilrechtlichen Bindung des Bieters an sein Angebot reicht es aus, dass eine derartige Bevollmächtigung bis zum Ende der Angebotsfrist erteilt wurde. Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über die Rechtsverbindlichkeit des Angebotes, hat der Auftraggeber entsprechende Aufklärung zu verlangen (vgl. VwGH vom 15.12.2006, Zl. 2005/04/0091).Zunächst war auf den Einwand der Antragsgegnerin einzugehen, wonach es der Antragstellerin an der Antragslegitimation zur Einleitung des Nachprüfungsverfahrens mangelt, weil „das letztgültige Angebot ... mangels rechtsgültiger Unterfertigung unverbindlich und damit auszuscheiden" sei. Die antragstellende Arbeitsgemeinschaft besteht aus *** und dem ***. Nach dem (offenen) Firmenbuch sind zu FN 112897a als Vorstände eingetragen ***. Es trifft zu, dass das Angebot für das *** nur von *** und nicht von einem weiteren Vorstandsmitglied oder einem Gesamtprokuristen gefertigt wurde. Eine solche Gesamtvertretung bedeutet grundsätzlich, dass rechtsgeschäftliche Erklärungen der Gesellschaft grundsätzlich erst dann wirksam werden, wenn sich sämtliche oder die nach der Satzung erforderliche Zahl von Vorstandsmitgliedern an ihnen beteiligen. Entscheidend ist daher, dass sich die Erklärung des Vorstandes als Gesamtakt aller Kollektivberechtigten darstellt, was rechtstechnisch in verschiedener Weise denkbar ist. Auch eine Ermächtigung des Gesamtvorstandes durch den oder die übrigen Vorstände oder die Erteilung einer Handelsvollmacht nach dem Aktiengesetz kommen in Betracht. Daher kann ein (nur) gesamtvertretungsbefugter Vorstand von den übrigen Vorständen ermächtigt werden und in dieser Weise die Aktiengesellschaft allein vertreten vergleiche dazu bei vergleichbarem Sachverhalt VwGH vom 15.12.2006, Zl. 2005/04/0091 und die dort zitierte Judikatur). Nicht erforderlich ist in diesem Zusammenhang, dass eine derartige Vollmacht bereits mit der Angebotslegung für den Auftraggeber nach außen erkennbar abgegeben und solcher Art „offen gelegt" wird. Im Hinblick auf die vom Gesetzgeber geforderte „rechtsgültige Unterfertigung" im Sinne der zivilrechtlichen Bindung des Bieters an sein Angebot reicht es aus, dass eine derartige Bevollmächtigung bis zum Ende der Angebotsfrist erteilt wurde. Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über die Rechtsverbindlichkeit des Angebotes, hat der Auftraggeber entsprechende Aufklärung zu verlangen vergleiche VwGH vom 15.12.2006, Zl. 2005/04/0091).

Dass eine derartige Bevollmächtigung des *** aufgrund der Geschäftsaufteilung des Vorstandes der Aktiengesellschaft gegeben ist, wonach *** bevollmächtigt ist, die Aktiengesellschaft in Angelegenheiten der Gebietsbetreuung städtischer Wohnhausanlagen in Wien allein zu vertreten, hat die Antragstellerin nachgewiesen. Selbst wenn man aber von einem derartigen Vertretungsmangel ausgehen wollte, wäre die Antragsgegnerin gehalten gewesen, im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes eine entsprechende Aufklärung im Sinne des § 126 BVergG 2006 zu verlangen. Im Hinblick auf diese Ausführungen ist von einem verbindlichen Angebot der antragstellenden Arbeitsgemeinschaft auszugehen und damit deren Antragslegitimation zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zu bejahen.Dass eine derartige Bevollmächtigung des *** aufgrund der Geschäftsaufteilung des Vorstandes der Aktiengesellschaft gegeben ist, wonach *** bevollmächtigt ist, die Aktiengesellschaft in Angelegenheiten der Gebietsbetreuung städtischer Wohnhausanlagen in Wien allein zu vertreten, hat die Antragstellerin nachgewiesen. Selbst wenn man aber von einem derartigen Vertretungsmangel ausgehen wollte, wäre die Antragsgegnerin gehalten gewesen, im Sinne des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes eine entsprechende Aufklärung im Sinne des Paragraph 126, BVergG 2006 zu verlangen. Im Hinblick auf diese Ausführungen ist von einem verbindlichen Angebot der antragstellenden Arbeitsgemeinschaft auszugehen und damit deren Antragslegitimation zur Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens zu bejahen.

In der Sache selbst ist der Senat zum Ergebnis gelangt, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin in ihrem Teilnahmeantrag eine große Anzahl von Referenzprojekten mit vergleichbarer Aufgabenstellung wie die auftragsgegenständlichen Leistungen nachgewiesen hat. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin nicht über die erforderlichen Referenzen verfügen würde, konnte im Verfahren nicht erwiesen werden und steht mit dem Inhalt der Vergabeakten im Widerspruch.

Auch bei der zentralen Frage der Bewertung des zur Durchführung der ausgeschriebenen Leistungen vorgesehenen Teams hat das Nachprüfungsverfahren ergeben, dass sich die Antragsgegnerin im zweiten Bewertungsvorgang an die von ihr festgelegten, den Teilnehmern bekannt gegebenen Kriterien gehalten hat. Nach den Ausschreibungsunterlagen waren die Bieter berechtigt, in ihren vorgesehenen Projektteams nicht alle Mitglieder bereits im Angebot namentlich zu nennen, sondern auch noch nicht bekannte Personen unter Angabe der von ihnen zu erfüllenden Anforderungen, anzugeben. Nach den Ausschreibungsunterlagen ist der Auftragnehmer in diesem Zusammenhang verpflichtet, die im Angebot angeführten Qualifikationen, bei Einsatz eines noch nicht genannten Teammitarbeiters nachzuweisen und – wie die Antragsgegnerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – auch für die gesamte Dauer der Leistungserbringung zu garantieren. Diesbezüglich ist auch auf die nach den Ausschreibungsbedingungen geltenden Bestimmungen der VD 307 zu verweisen. Wenn in diesem Zusammenhang die Antragstellerin ausführt, eine entsprechende Kalkulation des Stundensatzes sei nicht möglich, kann dem nicht gefolgt werden. Abhängig von der Qualifikation des einzusetzenden Mitarbeiters, die im Angebot bereits anzuführen war, ist die Einordnung in den entsprechenden Kollektivvertrag vorzunehmen, womit aufgrund der in dem entsprechenden Kollektivvertrag geregelten Ansprüche eine Kalkulation durchaus möglich ist. Die zu entrichtenden Lohnnebenkosten stehen aufgrund gesetzlicher Regelungen ebenfalls fest.

Das Nachprüfungsverfahren hat aber auch ergeben, dass im last and final offer von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keine „massiven Nachbesserungen" vorgenommen wurden. Mit dem Aufforderungsschreiben vom 27.9.2006 wurden die Bieter aufgefordert, ein letztmaliges Angebot abzugeben, in dem, abgesehen von den Ergebnissen der Verhandlungsrunde keine Änderungen zum Erstangebot vorgenommen werden durften, was vor allem für die im Erstangebot enthaltenen Preise (Stundensätze) gegolten hat. Beide Bieter haben diesbezüglich keine Änderung der in ihren Erstangeboten enthaltenen Preise (Stundensätze) vorgenommen. Andererseits wurden die Ergebnisse der Verhandlungsrunde bei der präsumtiven Zu-schlagsempfängerin insofern berücksichtigt, als in der Verhandlungsrunde eine Umstellung der Teammitglieder mit ihren jeweiligen Arbeitsbereichen und ihren Qualifikationen vorgenommen wurde. In diesem Zusammenhang vertritt der Senat die Ansicht, dass nur dieser zweite Bewertungsvorgang einer Überprüfung zu unterziehen war, ohne dass ihm die Ergebnisse des ersten Bewertungsvorganges gegenüber zu stellen waren. Gerade im Hinblick darauf, dass die Antragsgegnerin erkannt hat, dass ihr erster Bewertungsvorgang mangelhaft war, hat sie die darauf basierende Zuschlagsentscheidung zurückgezogen. Es war daher auf die Ergebnisse dieses ersten Bewertungsvorganges nicht weiter einzugehen.

Darin, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin die in ihrem Erstangebot angeführten Berufsausbildungen ergänzt oder klar gestellt hat (zB „Architekt" in „Dipl.-Ing.") kann nicht eine unzulässige Nachbesserung erblickt werden. Die im zweiten Bewertungsvorgang beurteilten sprachlichen Qualifikationen im Team waren von der präsumtiven Antragstellerin bereits in der Verhandlungsrunde vom 21.8.2006 angegeben und haben in das last and final offer ihren Eingang gefunden. Selbst wenn man die Hinzufügung der türkischen Sprache (auch die Antragstellerin hat in der Verhandlungsrunde türkisch als zusätzliche Sprache angegeben), als Nachbesserung sehen wollte, wäre für die Antragstellerin nichts gewonnen, da nach den Erläuterungen zur Bewertungstabelle die Punkteanzahl für die Sprache im Team ohnedies mit 10 „gedeckelt" war, wobei bereits drei der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin angeführten Mitglieder über Fremdsprachenkenntnisse im Ausmaß von mehr als 10 Punkten verfügten. Sprachkenntnisse weiterer Teammitglieder sind daher in die Angebotsbewertung nicht eingeflossen.

An der Bewertung der Qualifikationen im Team bestehen nach dem Inhalt der Vergabeakten und der Niederschrift über die Bewertung keine Bedenken. Aus den Vergabeakten ergibt sich auch eindeutig, dass die Antragsgegnerin die im ersten Bewertungsvorgang unterlaufene „Fehlbewertungen" korrigiert hat. Der Bewertungsvorgang ist im Sinne des § 128 BVergG 2006 ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert, die Berechnung der vergebenen Punkte ist mathematisch richtig erfolgt. Die Vergabeakten zeigen, dass – entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin – auch eine Bewertung der Zusammensetzung und Erfahrung des Teams, unabhängig davon, dass darin auch noch nicht namentlich bekannte Mitglieder angeführt wurden, möglich war und tatsächlich auch vorgenommen werden konnte. Bei den auch nicht namentlich genannten Mitgliedern hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin, die von ihr geforderten und für die Auftragsdurchführung für notwendig erachteten Ausbildungen, Erfahrungen und Qualifikationen angegeben, für deren Vorhandensein sie auch nach den Ausschreibungsbedingungen ausdrücklich garantiert. Damit war aber, unabhängig davon, ob das einzelne Teammitglied namentlich bereits angeführt werden konnte oder nicht, eine Bewertung der Qualität des angebotenen Teams möglich.An der Bewertung der Qualifikationen im Team bestehen nach dem Inhalt der Vergabeakten und der Niederschrift über die Bewertung keine Bedenken. Aus den Vergabeakten ergibt sich auch eindeutig, dass die Antragsgegnerin die im ersten Bewertungsvorgang unterlaufene „Fehlbewertungen" korrigiert hat. Der Bewertungsvorgang ist im Sinne des Paragraph 128, BVergG 2006 ausreichend und nachvollziehbar dokumentiert, die Berechnung der vergebenen Punkte ist mathematisch richtig erfolgt. Die Vergabeakten zeigen, dass – entgegen dem Vorbringen der Antragstellerin – auch eine Bewertung der Zusammensetzung und Erfahrung des Teams, unabhängig davon, dass darin auch noch nicht namentlich bekannte Mitglieder angeführt wurden, möglich war und tatsächlich auch vorgenommen werden konnte. Bei den auch nicht namentlich genannten Mitgliedern hat die präsumtive Zuschlagsempfängerin, die von ihr geforderten und für die Auftragsdurchführung für notwendig erachteten Ausbildungen, Erfahrungen und Qualifikationen angegeben, für deren Vorhandensein sie auch nach den Ausschreibungsbedingungen ausdrücklich garantiert. Damit war aber, unabhängig davon, ob das einzelne Teammitglied namentlich bereits angeführt werden konnte oder nicht, eine Bewertung der Qualität des angebotenen Teams möglich.

Soweit die Antragstellerin abschließend in ihrem einleitenden Schriftsatz geltend macht, die präsumtive Zuschlagsempfängerin hätte ein Alternativangebot gelegt, weil sie dem Vernehmen nach für die Gebietsbetreuung Personal für den Zeitraum bis 20.00 Uhr abends suche, ist darauf zu verweisen, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin im Zuge der Verhandlungsrunde vom 21.8.2006 ausdrücklich erklärt hat, dass „die vorgegebenen Öffnungszeiten gemäß der Ausschreibung eingehalten werden".

Da das Nachprüfungsverfahren ergeben hat, dass sich die Auftraggeberin bei Prüfung der Angebote durchaus im Rahmen der Bestimmungen der §§ 123 f BVergG 2006 gehalten hat, Gründe für eine Ausscheiden des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Sinne des § 129 Abs. 1 BVergG 2006 nicht hervorgekommen sind, der Prüfvorgang eingehend und nachvollziehbar dokumentiert ist, war dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Erfolg zu versagen.Da das Nachprüfungsverfahren ergeben hat, dass sich die Auftraggeberin bei Prüfung der Angebote durchaus im Rahmen der Bestimmungen der Paragraphen 123, f BVergG 2006 gehalten hat, Gründe für eine Ausscheiden des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Sinne des Paragraph 129, Absatz eins, BVergG 2006 nicht hervorgekommen sind, der Prüfvorgang eingehend und nachvollziehbar dokumentiert ist, war dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung der Erfolg zu versagen.

Mit dieser Entscheidung in der Hauptsache ist das Nachprüfungsverfahren beendet, weshalb die einstweilige Verfügung vom 9.11.2006, gemäß § 23 Abs. 5 WVRG mit sofortiger Wirkung aufzuheben war.Mit dieser Entscheidung in der Hauptsache ist das Nachprüfungsverfahren beendet, weshalb die einstweilige Verfügung vom 9.11.2006, gemäß Paragraph 23, Absatz 5, WVRG mit sofortiger Wirkung aufzuheben war.

Die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren der Antragstellerin gründet sich auf § 74 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 30 Abs. 5 WVRG; die dort genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.Die Entscheidung über das Kostenersatzbegehren der Antragstellerin gründet sich auf Paragraph 74, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 5, WVRG; die dort genannten Voraussetzungen liegen nicht vor.

Schlagworte

Abweisung des Antrages auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung; Angebotsprüfung; Fertigung des Angebotes im Vollmachtsnamen; Offenlegung.

Dokumentnummer

VERGT_20070215_3394_06_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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