TE Verg Bescheid 2007/3/9 N/0008-BVA/01/2007-34

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Veröffentlicht am 09.03.2007
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BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 1 mit dem Vorsitzenden Dr. Michael Sachs sowie Dr. Hans-Günter Gruber als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Aufstellungsplanung, Lieferung und Montage von elektrisch höhenverstellbaren Büro-Arbeitstischen und Caddys" des Auftraggebers Republik Österreich, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, 1020 Wien, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, über den Antrag der A***, diese vertreten durch X***, wie folgt entschieden:

Spruch

Der Antrag der A*** "auf Nichtigerklärung der von der Auftraggeberin mit Telefax vom 26.1.2007 mitgeteilten Entscheidung, das Anbot der Antragstellerin auszuscheiden", sowie der Antrag auf Gebührenersatz werden abgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 129 iVm §§ 312, 319 und 320 BVergG 2006Rechtsgrundlage: Paragraph 129, in Verbindung mit Paragraphen 312, 319 und 320 BVergG 2006

Begründung

Mit Antrag vom 8. Februar 2007 wendet sich die A*** gegen die Entscheidung der Auftraggeberin, das Anbot der Antragstellerin auszuscheiden.

Gegenstand der im offenen Verfahren erfolgten Ausschreibung der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, ist die "Aufstellungsplanung, Lieferung und Montage von elektrisch höhenverstellbaren Büro-Arbeitstischen und Caddys", BBG GZ Nr. 2101.00595, CPV- Code 36121000.

Der geschätzte Auftragswert (inkl. USt. und inkl. Optionen) beträgt EUR 1 Mio, wobei eine Unterteilung in Lose nicht vorgesehen ist. Es handelt sich sohin um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich mit Bestbieterprinzip. Die europaweite Bekanntmachung wurde am 25.10.2006 abgesendet. Die Angebotsöffnung fand am 12.12.2006 statt.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Entscheidung der Auftraggerberin, ihr Anbot auszuscheiden. Dazu führt sie im Wesentlichen aus:

"In Punkt 1 der Leistungsbeschreibung wird folgende grundlegende Festlegung

getroffen:

"Es gelten vor allem folgende Normen: ÖNORM EN 14074 Büromöbel-Büroarbeitstische und Büroschränke; ÖNORM EN 527 Büromöbel-Büroarbeitstische und die anzuwendenden ÖNORMEN der ÖNORM-Serie ÖNORM A 1610 Möbelanforderungen und ÖNORM A 1605 Möbelprüfbestimmungen.

Die angegebenen Maßtoleranzen, Maßbandbreiten du Abweichungstoleranzen gelten für die Anbotslegung. Nach Zuschlag gelten für die zugeschlagenen Büromöbel branchenübliche Maßtoleranzen, Maßbandbreiten und Abweichungstoleranzen nach ÖNORM A 1610-1. Das heißt, dass alle im Auftragsfall zur Auslieferung gelangenden Möbel, das vom Bieter jeweils angebotene Maß, plus/minus der Maßtoleranz laut ÖNORM A 1610-1, aufweisen müssen."

In Punkt 2.2 der Leistungsbeschreibung legt die Auftraggeberin die Anforderungen an die Höhenverstellbarkeit der Arbeitstische wie folgt fest:

"Der Büroarbeitstisch muss mittels E-Motor höheneinstellbar sein. Die Höheneinstellung muss über ein Bedienelement erfolgen, welches an der Arbeitsplattenunterseite montiert ist. Das Bedienelement muss auf der linken oder rechten Seite der Arbeitsplattenvorderkante (nicht über diese hinausragend) montiert sein (z.B. Skizze 01; linke Montage abgebildet). Die Höhenverstellung muss stufenlos erfolgen. Um die IT- Komponenten (CPU, Laptop, Bildschirm) zu schützen, muss der Elektroantrieb eine Soft-Start- und Soft-Stopp-Automatik (langsamer Anlauf und langsamer Endlauf) haben. Aus Sicherheitsgründen muss der Antrieb (Elektromotor) bei unzulässiger hoher Erwärmung/Belastung automatisch abschalten (Sicherheitsabschaltung;

Thermoschutz). Der elektrisch höhenverstellbare Büroarbeitstisch muss einen Mindesteinstellbereich von 680mm bis 1180mm aufweisen. Wobei das Unterschreiten der 680mm und ein Überschreiten der 11 80mm möglich ist."

Darüber hinaus haben die Auftraggeber in Pkt.2.2 unter dem Punkt "Sollforderung T2" folgendes Kriterium festgelegt:

"Der elektrisch höhenverstellbare Büroarbeitstisch soll einen Höhenverstellbereich von mindestens 680mm bis 1200mm aufweisen. Ein Unterschreiten der 680mm und ein Überschreiten der 1200mm ist erlaubt."

Bezüglich der Belastbarkeit hat der Auftraggeber in Punkt 2.2 als Mindestkriterium festgelegt:

"Der elektrisch höhenverstellbare Büroarbeitstisch muss mindestens eine gleichmäßig verteilte Last von 80kg aufnehmen und diese ohne Einschränkung in der täglichen Verwendung (Büroarbeitsplatz) heben und senken können."

Als "Sollforderung T1" wird hier wie folgt festgelegt:

"Der elektrisch höhenverstellbare Büroarbeitstisch soll eine gleichmäßig verteilte Last von mindestens 100kg aufnehmen und diese ohne Einschränkung in der täglichen Verwendung (Büroarbeitsplatz) heben und senken können."

Für die Erfüllung der Sollforderungen T1 und T2 wurden Qualitätspunkte vergeben. Zu den Maßtoleranzen führt die Auftraggeberin des Weiteren unter Punkt 2.2 aus:

"Maßtoleranzen:

Maßtoleranzen für alle Tischlängen, Durchmesser und Tiefenangaben:

± 5mm."

Unbeschadet dieser Festlegung findet sich die angegebene Maßtoleranz von 5mm auch in der ÖNORM A 1610-1 unter Punkt 7.1.1. Für das Qualitätsniveau "Hoch" legt die ÖNORM eine zulässige Abweichung vom Sollmaß von ± 5mm fest.

Am 12.1.2007 fand im gegenständlichen Vergabeverfahren eine Bemusterung, wie in Punkt 8.2 der Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen vorgesehen, statt. Die Antragstellerin wurde als präsumtive Bestbieterin zur Teststellung eingeladen und legte auch ein ihrem Anbot entsprechendes Muster vor. Nähere Bestimmungen über den genauen Ablauf der Teststellung sind in den Ausschreibungsunterlagen nicht enthalten.

Die Antragstellerin hatte in ihrem Anbot die Sollforderung T1 (Hubkraft von 100kg) angeboten. Der Tisch wurde somit mit 100 kg - nach Angaben der Auftraggeberin - gleichmäßig belastet und im Anschluss versucht, den Höhenverstellbarkeitsbereich von 1180mm zu erreichen. Dies gelang nach Angaben der Auftraggeberin nicht. Die Antragstellerin durfte an der Teststellung nicht teilnehmen.

In einer zweiten Teststellung - diesmal im Beisein der Antragstellerin - wurde derselbe Tisch nunmehr mit 80 kg (Musskriterium) beladen und der Test erneut durchgeführt. Hierbei erreichte der Tisch eine Höhe von 1178mm. Aufgrund dieser Testergebnisse wurde das Anbot der Antragstellerin am 26.1.2007 ausgeschieden."

Im weiteren Vorbringen der Antragstellerin wird erläutert, dass der bemusterte Tisch den geforderten Mindesteinstellbereich erreiche, so ferne er nicht belastet sei. Das von der Antragstellerin angebotene und bemusterte Produkt erfülle die Anforderungen der vergebenden Stelle für Maße und Toleranzen im Mindesteinstellungsbereich bei nicht belastetem Zustand. Der Mindesteinstellungsbereich von 500 mm wurde nachgewiesen.

Die vergebende Stelle, so die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2007, versuche in ihrer Begründung zur Ausscheidensentscheidung eine Verknüpfung zwischen ihren Festlegungen für Maße und Toleranzen sowie ihren Festlegungen für die Funktion abzuleiten. Eine derartige Verknüpfung sei aus den Ausschreibungsunterlagen nicht ableitbar und damit unzulässig. Eine Änderung der Ausschreibungsbedingungen nach Angebotsöffnung in einem offenen Verfahren verstoße gegen den vergaberechtlichen Vertrauensgrundsatz, wonach ein Bieter darauf vertrauen dürfe, dass die Auftraggeber/die vergebende Stelle von den von ihm in der Ausschreibung getroffenen Festlegungen nicht mehr abgehen dürfe. Die von der vergebenden Stelle zur Begründung der Ausscheidensentscheidung herangezogene Verknüpfung zwischen Mindesteinstellungsbereich und Mindestlastverhalten sei daher unzulässig und nicht aus der Ausschreibung abzuleiten.

Aus anwaltlicher Vorsicht wurde weiters vorgebracht, dass selbst im Falle der Verknüpfung der Festlegungen der Auftraggeberin die Maßtoleranzen (der ÖNORM A 1610-1) anzuwenden wären, somit ein Abweichen von +/- 5 mm in der Prüfung der Mindesteinstellhöhe zulässig wäre.

Darüber hinaus sei die Teststellung der BBG durch "Sitzen am Tisch", wie dies von einem Mitarbeiter der BBG gehandhabt worden sei, unzulässig und entspräche dies ebenfalls nicht der ÖNORM A 1610-4.

In ihrer Stellungnahme zum Antragsvorbringen repliziert die Auftraggeberin im Wesentlichen wie folgt:

Die zwischenzeitig anfechtungsfest gewordene Ausschreibung enthalte im relevanten Bereich folgende Festlegungen:

Unter dem Punkt Höheneinstellbarkeit (Seite 7 der Leistungsbeschreibung) wird gefordert, dass der Büro- Arbeitstisch mittels E-Motor höheneinstellbar sein muss. Der elektrisch höhenverstellbare Büro- Arbeitstisch muss einen Mindesteinstellbereich von 680 mm bis 1180 mm aufweisen, wobei ein Unterschreiten der 680 mm und ein Überschreiten der 1180 mm möglich seien. Weiters fordere die Ausschreibung, dass der Antrieb aus Sicherheitsgründen bei unzulässig hoher Erwärmung/Belastung automatisch abschalten müsse. Diese Anforderungen in der Ausschreibung wären Muss- Anforderungen.

Zusätzlich wird eine Soll-Forderung T2 - deren Nichterfüllung zwar nicht zum Ausscheiden des Angebotes als nicht ausschreibungskonform, deren Erfüllung jedoch zu einer günstigeren Bewertung des Angebotes führt - formuliert, wonach der höhenverstellbare Büro- Arbeitstisch einen Höhenverstellbereich von mindestens 680°mm bis 1200 mm aufweisen soll, wobei auch hier ein Unterschreiten der 680°mm und ein Überschreiten der 1200 mm erlaubt seien.

Aus dieser Festlegung ergäbe sich die unbedingt einzuhaltende Forderung eines Verstellbereiches des Arbeitstisches im Bereich von 680 mm bis zu einer Höhe von 1180 mm. Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausschreibung es zulasse, dass der untere Mindesteinstellwert unterschritten und der obere Mindesteinstellbereich überschritten werde, sodass die geforderten Werte nicht exakt erreicht werden müssen. Allerdings müsse der Arbeitstisch nach den Festlegungen in der Ausschreibung auf zumindest 680 mm absenkbar und auf mindestens 1180 mm anhebbar sein.

Unter dem Titel "Tischgestell" (Seite 6 der Leistungsbeschreibung) werde weiters die Forderung aufgestellt, dass der elektrisch höhenverstellbare Büro- Arbeitstisch eine gleichmäßig verteilte Last von 80 kg aufnehmen und diese ohne Einschränkung in der täglichen Verwendung (Büro- Arbeitsplatz) heben und senken können müsse. Auch zu dieser Muss- Forderung wurde eine Soll- Forderung T1 formuliert, nach welcher der Büro- Arbeitstisch eine gleichmäßig verteilte Last von mindestens 100 kg aufnehmen und diese ohne Einschränkung in der täglichen Verwendung (BüroArbeitsplatz) heben und senken können solle. Die Erfüllung dieser Soll- Forderung würde zu einer besseren Bewertung des Angebotes führen (vgl. diesbezüglich Punkt 8.4 (Rz 131) der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen).Unter dem Titel "Tischgestell" (Seite 6 der Leistungsbeschreibung) werde weiters die Forderung aufgestellt, dass der elektrisch höhenverstellbare Büro- Arbeitstisch eine gleichmäßig verteilte Last von 80 kg aufnehmen und diese ohne Einschränkung in der täglichen Verwendung (Büro- Arbeitsplatz) heben und senken können müsse. Auch zu dieser Muss- Forderung wurde eine Soll- Forderung T1 formuliert, nach welcher der Büro- Arbeitstisch eine gleichmäßig verteilte Last von mindestens 100 kg aufnehmen und diese ohne Einschränkung in der täglichen Verwendung (BüroArbeitsplatz) heben und senken können solle. Die Erfüllung dieser Soll- Forderung würde zu einer besseren Bewertung des Angebotes führen vergleiche diesbezüglich Punkt 8.4 (Rz 131) der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen).

Aus dem Sinnzusammenhang der Festlegungen "Tischgestell" und "Höheneinstellbarkeit" ergäbe sich zwangsläufig, dass der im Bereich der Höheneinstellbarkeit geforderte Einstellbereich unter den unter dem Titel "Tischgestell" geforderten Lasten erreicht werden muss. Bezüglich der Belastbarkeit des Arbeitstisches werde ausdrücklich gefordert, dass die dort genannten Lasten ohne Einschränkung der täglichen Verwendung gehoben und gesenkt werden können. Daraus könne keinesfalls der Schluss abgeleitet werden, dass der Arbeitstisch diese Lasten lediglich statisch aufzunehmen in der Lage sein muss, da eben konkret gefordert werde, dass die Lasten gehoben und gesenkt werden können. Weiters fordere die Ausschreibung, dass dieser Hebe- und Senkvorgang ohne Einschränkung der täglichen Verwendung erfolgen können muss, woraus sich zweifelsfrei ergäbe, dass unter der genannten Belastung auch die einen Punkt später geforderten Mindesthöhen und Mindesttiefen erreicht werden müssen.

Bezüglich allfälliger Toleranzen lege Punkt 2.2 der Leistungsbeschreibung fest, dass die Maßtoleranz für alle Tischlängen-, -durchmesser und -tiefenangaben +/- 5mm betrage. Für den unter dem Titel "Höheneinstellbarkeit" geforderten Mindesteinstellbereich wird dort keine Messtoleranz festgelegt. Punkt 1 der Leistungsbeschreibung (Seite 4, letzter Absatz) lege weiters fest, dass die angegebenen Maßtoleranzen, Maßbandbreiten und Abweichungstoleranzen für die Angebotslegung gelten. Nach Zuschlag gelten für die zugeschlagenen Büromöbel branchenübliche Maßtoleranzen, Maßbandbreiten und Abweichungstoleranzen nach ÖNORM A 1610-1.

Schon aus diesen Festlegungen folge unzweifelhaft, dass in der Ausschreibung festgelegt wurde, dass bezüglich des Höheneinstellbereiches der Arbeitstische keine Toleranz insoweit bestehe, als der Tisch zumindest auf 680mm absenkbar und auf 1180mm anhebbar sein müsse. Ein tieferer unterer Absenkpunkt als 680mm und höherer oberster Einstellpunkt als 1180mm werde von der Ausschreibung ausdrücklich zugelassen; ein Arbeitstisch, dessen unterste Einstellgrenze jedoch über 680mm oder dessen oberste Einstellgrenze unter 1180mm liege, ist demgegenüber nach den Festlegungen in der Ausschreibung nicht ausschreibungskonform.

Es sei sohin festzuhalten, dass die Ausschreibung zwingend verlange, dass die angebotenen Arbeitstische unter einer Belastung von 80 kg auf eine Höhe von ? 680°mm abgesenkt und auf eine Höhe von ? 1180 mm angehoben werden können.

Die Antragstellerin stütze ihren Nachprüfungsantrag auf Maßtoleranzen gemäß ÖNORM A 1610; für Büro-Arbeitstische sei jedoch EN 527 verbindlich. EN 527-1, Abschnitt 4.2, läge für höhenverstellbare Büro- Arbeitstische einen Mindesteinstellbereich von 680mm bis 760mm fest. Weiters normiere diese EN, dass dann, wenn der Verstellbereich den oben genannten Bereich überschreitet, eine Verstellung unter 680mm Höhe empfohlen wird.

Es ergäbe sich sohin auch aus EN 527-1, Abschnitt 4.2, dass höhenverstellbare Büro- Arbeitstische auf eine Höhe von ? 680mm absenkbar sein müssen. Der untere Einstellbereich stelle auch in der tatsächlich einschlägigen Norm eine absolute Grenze dar. Eine Messtoleranz sei in EN 527-1 nicht vorgesehen. Ein höhenverstellbarer Arbeitstisch, der nicht auf eine Höhe von ? 680 mm absenkbar ist, entspräche sohin auch nicht der einschlägigen EN 527-1.

Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass in der konkreten Ausschreibung der obere Einstellbereich deshalb höher gelegt ist, als dies von EN 527-1 als Mindestforderung formuliert wird, weil Abschnitt 4.2 EN 527-1 auf Arbeitstische abstelle, welche ausschließlich für sitzende Tätigkeit verwendet werden. Die im gegenständlichen Fall ausgeschriebenen Arbeitstische sollen jedoch auch für stehende Tätigkeit genutzt werden, woraus die von der Auftraggeberin festgelegte Mindesthöhe von ? 1180mm resultiere. Punkt 4.2 EN 527-1 schließe die Festlegung eines größeren Mindesteinstellbereiches als von der EN selbst gefordert nicht aus.

Es sei sohin festzuhalten, dass auch aus der einschlägigen EN 527- 1 zweifelsfrei abzuleiten sei, dass eine untere Einstellhöhe von ? 680mm erreicht werden müsse. Die Norm lasse sohin - ebenso wie die Ausschreibung - ein Unterschreiten des Wertes von 680 mm zu, doch darf der unterste Einstellbereich nicht über 680 mm liegen. Auch aus der einschlägigen ÖNORM sei sohin abzuleiten, dass die in der Ausschreibung genannten Werte von 680 mm bzw. 1180 mm absolute Grenzwerte wären, welche zwingend erreicht werden müssen.

Es werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Ausführungen zu den einschlägigen Normen lediglich der Vollständigkeit halber in dieser Stellungnahme aufgenommen werden, da die klaren Festlegungen der Ausschreibung bereits anfechtungsfest wären.

Die eingelangten Angebote wurden von der Auftraggeberin bzw. der vergebenden Stelle entsprechend den Bestimmungen in der Angebotsunterlage einer Vorprüfung unterzogen, bei welcher die Angebotsbewertung ausschließlich aufgrund der Angaben der Bieter erfolgte. Nach dieser Vorbewertung wäre das Angebot der Antragstellerin als das beste Angebot zu reihen gewesen, weshalb die Antragstellerin gemäß Punkt 8.2 (Rz 117) der Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen eingeladen wurde, das angebotene Produkt zur Bemusterung vorzulegen. Dieser Einladung sei die Antragstellerin nachgekommen.

Am 12. Jänner 2007 habe die Bemusterungskommission das von der Antragstellerin vorgelegte Musterexemplar einer Überprüfung unterzogen. Dabei wurde der Tisch ua - wie aus den beigelegten Lichtbildern ersichtlich - durch einen 77 kg wiegenden Mitarbeiter der vergebenden Stelle gleichmäßig belastet. Unter dieser Belastung konnte jedoch der Tisch weder auf 680mm abgesenkt noch auf 1180mm hochgefahren werden, sodass die diesbezügliche Muss- Forderung nicht erfüllt war (vgl Bemusterungsprotokoll vom 12. Jänner 2007). Weiters konnte die Erbringung der Soll-Forderung T1 (Hubkraft mindestens 100 kg) nicht verifiziert werden. Die Auftraggeberin habe sich daraufhin entschieden, die Bemusterung am 15.1.2007 unter Beiziehung von Vertretern des Bieters zu wiederholen. Die Belastung des Arbeitstisches erfolgte nunmehr über Wunsch des Bieters in der Form, dass Gewichte auf der Tischplatte gleichmäßig verteilt wurden. Es wurden unter einer Belastung von 80 kg insgesamt drei Messungen durchgeführt. Bei diesen drei Messungen konnte der Arbeitstisch im ersten Versuch auf 684mm, im zweiten und dritten Versuch auf 683mm abgesenkt werden. Der geforderte tiefste erreichbare Einstellwert von ? 680mm wurde sohin dreimal verfehlt. Als oberster Einstellbereich konnten bei sämtlichen Messungen lediglich 1178mm erreicht werden, sodass auch der oberste geforderte Einstellgrenzbereich von ? 1180mm dreimal verfehlt wurde.Am 12. Jänner 2007 habe die Bemusterungskommission das von der Antragstellerin vorgelegte Musterexemplar einer Überprüfung unterzogen. Dabei wurde der Tisch ua - wie aus den beigelegten Lichtbildern ersichtlich - durch einen 77 kg wiegenden Mitarbeiter der vergebenden Stelle gleichmäßig belastet. Unter dieser Belastung konnte jedoch der Tisch weder auf 680mm abgesenkt noch auf 1180mm hochgefahren werden, sodass die diesbezügliche Muss- Forderung nicht erfüllt war vergleiche Bemusterungsprotokoll vom 12. Jänner 2007). Weiters konnte die Erbringung der Soll-Forderung T1 (Hubkraft mindestens 100 kg) nicht verifiziert werden. Die Auftraggeberin habe sich daraufhin entschieden, die Bemusterung am 15.1.2007 unter Beiziehung von Vertretern des Bieters zu wiederholen. Die Belastung des Arbeitstisches erfolgte nunmehr über Wunsch des Bieters in der Form, dass Gewichte auf der Tischplatte gleichmäßig verteilt wurden. Es wurden unter einer Belastung von 80 kg insgesamt drei Messungen durchgeführt. Bei diesen drei Messungen konnte der Arbeitstisch im ersten Versuch auf 684mm, im zweiten und dritten Versuch auf 683mm abgesenkt werden. Der geforderte tiefste erreichbare Einstellwert von ? 680mm wurde sohin dreimal verfehlt. Als oberster Einstellbereich konnten bei sämtlichen Messungen lediglich 1178mm erreicht werden, sodass auch der oberste geforderte Einstellgrenzbereich von ? 1180mm dreimal verfehlt wurde.

Bei einer Messung mit einer Belastung von 100 kg konnte ein unterer Einstellbereich von 681 mm erreicht werden, sodass der geforderte Wert von 680mm ebenfalls nicht erreicht wurde. Als oberer Einstellbereich wurde ein Wert von 1177mm erreicht, sodass auch hier die Muss- Forderung eines oberen Einstellbereiches von ? 1180mm nicht erreicht wurde.

Unter einer Last von 120 kg konnte der Tisch nicht bewegt werden: Es habe sich der automatische Auffahrschutz eingeschaltet.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

In den Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen, Seite 26, RZ 122 ist im Kapitel "8.2 Bemusterung" bestimmt:

"Im Falle der Nichterfüllung auch nur einer MUSS-Forderung gemäß Leistungsbeschreibung wird das betreffende Angebot ausgeschieden."

Nach der Leistungsbeschreibung, Seite 3, gelten folgende Normen:

"Die angebotenen Möbel müssen aus neuester Produktion stammen und dem letzten Stand der Technik sowie ergonomischen und anthropometrischen Erkenntnissen entsprechen (Siehe ÖNORM EN ISO 9241-5: Ergonomische Anforderungen für Bürotätigkeiten mit

Bildschirmgeräten Teil 5: Anforderungen an Arbeitsplatzgestaltung und Körperhaltung bzw. ÖNORM A 8010 Ergonomische Gestaltung von Büroarbeitsplätzen).

Es gelten vor allem folgende Normen: ÖNORM EN 14074 Büromöbel - BüroArbeitstische und Büroschränke; ÖNORM EN 527 Büromöbel - Büro-Arbeitstische und die zu anwendenden ÖNORMEN der ÖNORMSERIE ÖNORM A 1610 MöbelAnforderungen und ÖNORM A 1605 Möbel-Prüfbestimmungen."

In der Leistungsbeschreibung, Seite 4, zweiter Absatz, wird festgelegt: "Sämtliche Forderungen verstehen sich, sofern in der Leistungsbeschreibung nicht explizit als ,SOLL-Forderung' gekennzeichnet als ,MUSS-Forderungen' und müssen somit zwingend erfüllt werden.

In weiterer Folge findet sich im letzten Absatz, 1. Satz unter "1 Allgemeine Charakteristik und Vorbemerkungen": "Die angegebenen Maßtoleranzen, Maßbandbreiten und Abweichungstoleranzen gelten für die Angebotslegung."

Im Punkt "2.2 Detailbeschreibung", Seite 5 der Leistungsbeschreibung, findet sich folgender Hinweis:

"Maßtoleranzen: Maßtoleranz für alle Tischlängen-, -durchmesser und -tiefenangaben: +/- 5 mm."

Zur Höhenverstellbarkeit der Tische wird u.a. (Seite 6) gefordert:

"Der elektrisch höhenverstellbare Büro- Arbeitstisch muss mindestens eine gleichmäßig verteilte Last von 80 kg aufnehmen und diese ohne Einschränkung in der täglichen Verwendung (Büroarbeitsplatz) heben und senken können."

Auf der folgenden Seite 7 der Leistungsbeschreibung wird konkretisiert: "Die Höhenverstellbarkeit muss stufenlos erfolgen. Um die IT-Komponenten (CPU, Laptop, Bildschirm) zu schützen muss der Elektroantrieb eine Soft-Start und SoftStop-Automatik (Langsamanlauf und Langsamendlauf) haben. Aus Sicherheitsgründen muss der Antrieb (Elektromotor) bei unzulässiger hoher Erwärmung/Belastung automatisch abschalten (Sicherheitsabschaltung; Thermoschutz). Dir [richtig wohl: Der] elektrisch höhenverstellbare Büro-Arbeitstisch muss einen Mindesteinstellbereich von 680mm bis 1180mm aufweisen. Wobei ein Unterschreiten der 680 mm und ein Überschreiten der 1180mm möglich ist." Daran angefügt ist noch eine Soll-Forderung bis 1200mm, eine weitere Soll-Forderung spricht von einer Belastung bis 100 kg.

Diese Bestimmungen der Ausschreibung sind bestandsfest geworden.

Nach dem Bemusterungsprotokoll der BBG vom 12. Jänner 2007 konnte

"die Mussforderung "maximale Hubkraft ... bei der Bemusterung

nicht als erfüllt erkannt werden. Dieses trotzt mehrerer Versuche". Konkret erreichte der bemusterte Tisch nicht den geforderten Mindesteinstellbereich.

Eine nochmalige Bemusterung des höhenverstellbaren Tisches erfolgte am 15. Jänner 2007 in Anwesenheit von drei Vertretern der nunmehrigen Antragstellerin. Dabei wird im Protokoll ua festgehalten:

"Fa. Svoboda justiert den Tisch neuerlich ohne Teile auszutauschen. Anfahrschutz wird erklärt. Neuerliche Messung ergibt unter 80 kg Last (ohne Paneel) unter gleichmäßiger Lastverteilung.

3 Messungen unter 80 kg Belastung ergeben Hubwege von:

  1. 1.Ziffer eins
    68,4 - 117,8 cm
  2. 2.Ziffer 2
    68,3 - 117,8 cm
  3. 3.Ziffer 3
    68,3 - 117,8 cm
1 Messung unter 100 kg Last:
68,1 - 117,7 cm
Unter 120 kg Last mehrmaliges automatisches Einschalten des Anfahrschutzes." Dieses Protokoll ist neben Vertretern der BBG und des BM Finanzen auch von zwei Vertretern der Antragstellerin unterfertigt.
In weiterer Folge erreichte die Antragstellerin die Ausscheidensentscheidung (gemäß § 129 Abs 1 Z 1 BVergG 2006) der BBG vom 26. Jänner 2007, gegen welche der nunmehrige Nachprüfungsantrag gerichtet ist.In weiterer Folge erreichte die Antragstellerin die Ausscheidensentscheidung (gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006) der BBG vom 26. Jänner 2007, gegen welche der nunmehrige Nachprüfungsantrag gerichtet ist.

Die Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages sowie die Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Entscheidung sind gegeben und unbestritten.

§ 129 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 normiert, dass der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden hat:Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 normiert, dass der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden hat:

  1. 7.Ziffer 7
    den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mangel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind.

Die Entscheidung des Auftraggebers, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, erfolgte zu Recht. In den Ausschreibungsbedingungen ist enthalten, dass eine Bemusterung der angebotenen höhenverstellbaren Tische erfolgen werde und dass Angebote, die im Rahmen der Bemusterung nicht die als "Muss-Forderung" enthaltenen Bedingungen erfüllen, ausgeschieden werden. In der Bemusterung vom 15. Jänner 2007 hat der von der Antragstellerin zur Verfügung gestellte Tisch nicht die geforderte Mindest-Höhenverstellbarkeit zwischen 680mm und 1180mm bei einer geforderten Last von 80 kg erbracht, sondern lag, wenn auch nur sehr geringfügig, innerhalb dieses geforderten Verstellkorridors.

Das Argument der Antragstellerin, dass die Höhenverstellbarkeit nicht unter Last (von 80 kg bzw 100 kg) zu erbringen wäre, entbehrt jeglicher vernünftigen Grundlage. Zum einen widerspricht es der Erfahrung des täglichen Berufslebens, dass höhenverstellbare Bürotische zuerst von Last befreit - somit abgeräumt - werden müssen, bevor sie höhenverstellt werden. Es widerspricht aber auch die Leistungsbeschreibung diesem Argument,

wird doch ua "die gleichmäßig verteilte Last von 80 kg ... ohne

Einschränkung in der täglichen Verwendung (Büroarbeitsplatz) heben und senken können", sowie ein Elektroantrieb mit SoftStart- und Soft-Stop-Automatik gefordert, "um die IT-Komponenten zu schützen". Diese Muss-Forderung wäre unverständlich, wenn tatsächlich vor jeder Höhenverstellung des Bürotisches dieser abzuräumen wäre. Die diesbezüglichen Bedingungen der Leistungsbeschreibung sind somit unmissverständlich, die gegenteilige Behauptung der Antragstellerin (Nachprüfungsantrag, Seite 8: "Eine derartige Verknüpfung ist aus den Ausschreibungsunterlagen nicht ableitbar und damit unzulässig") ist schlicht und einfach falsch.

Das Vorbringen der Antragstellerin, es wäre die Durchführung der ersten Bemusterung der BBG in Zweifel zu ziehen, kann nicht ganz vom Tisch gewischt werden, wie dies die Auftraggerberin in ihren Stellungnahmen versucht. Die fotografisch festgehaltene Belastung eines Tisches durch einen darauf sitzenden Mitarbeiter der BBG (welcher angeblich unter 80 kg wiegt) erscheint dem BVA nicht eine taugliche Grundlage der Bemusterung eines Büroarbeitstisches entsprechend den geforderten Normen und der Leistungsbeschreibung zu sein. Letztlich jedoch braucht auf diesen Bemusterungsvorgang, genauso wenig wie auf die vielfältigen Ausführungen der Verfahrensparteien über die Qualität der "gutachterlichen Stellungnahme" der Holz Forschung Austria vom 29. Jänner 2007 und allfälliger Befangenheiten der Verfasser dieser "Stellungnahme", nicht näher eingegangen zu werden, weil dies nicht entscheidungsrelevant ist.

Der für die vorliegende Entscheidung maßgebliche zweite Bemusterungsvorgang vom 15. Jänner 2007 hat - bei nunmehr gleichmäßiger Belastung des bemusterten Tisches - ein Ergebnis erbracht, welches in ausreichend nachvollziehbarer Form dokumentiert wurde und belegt, dass die geforderte Höhenverstellbarkeit des Tisches zwischen 680mm und 1180mm bei 80 kg und bei 100 kg jedenfalls nicht erreicht wurde, unter einer Last von 120 kg habe sich der elektrische Anfahrtsschutz eingeschaltet. An diesem Bemusterungsvorgang haben mehrere Vertreter der Antragstellerin teilgenommen, sie haben den Tisch justiert, den elektrischen Anfahrtsschutz erklärt und das Protokoll über diese Bemusterung mit den darin aufgenommenen Messergebnissen unterfertigt, ohne gegen die Messanordnung oder das Messergebnis Einspruch zu erheben. Auch im gesamten Vorbringen der Antragstellerin wird dieses Protokoll nicht in Zweifel gezogen. Das BVA geht somit davon aus, dass das Protokoll und die darin enthaltenen Messergebnisse den Tatsachen entsprechen.

Das im Rahmen der Verhandlung des Nachprüfungsverfahrens vorgebrachte Argument der Antragstellerin, der Elektromotor habe durch die erste Teststellung der BBG vom 12. Jänner 2007 Schaden genommen, wurde im Zuge der zweiten Bemusterung vom 15. Jänner 2007 von der Vertreterin der Antragstellerin nicht behauptet, und im gegenständlichen Verfahren auch nicht bewiesen. Vielmehr ist der Auftraggeberin beizupflichten, dass im Falle unkorrekter Belastung - bei der ersten Bemusterung - der elektrische Schutzschalter seine Funktion ausschreibungskonform hätte unter Beweis stellen müssen: entweder sei eine unzulässige Belastung vorgelegen (dann hätte der Schutzschalter ansprechen müssen) oder die behauptete schädigende Belastung durch einen Mitarbeiter der BBG sei nicht vorgelegen. Jedenfalls geht das BVA davon aus, dass der elektrische Schutzschalter bei der zweiten Bemusterung funktionstüchtig war, hat er doch, so das Protokoll der zweiten Bemusterung, seine schützende Funktion bei einer Belastung von 120 kg mehrmals einwandfrei unter Beweis gestellt. Die Antragstellerin widerspricht sich auch in diesem Punkt, weil sie in ihrem Schriftsatz vom 8. Februar 2007, Seite 8, festgehalten hat: "Das von der Antragstellerin bemusterte Produkt weist nach der Teststellung weder durch Augenschein feststellbare Beschädigungen noch Veränderungen oder Verformungen auf."

Die Antragsstellerin übersieht auch, dass das Argument einer "Nichterreichung der geforderten 1180mm durch unzulässige Belastung" nicht erklären kann, wieso der normgerechte Mindest-Einstellbereich von 680mm unter Last überschritten wurde, was auf eine bauartbedingte Abweichung deutet.

Die von der Antragstellerin geforderte Anwendung von Maßtoleranzen hinsichtlich der Höhenverstellbarkeit des Tisches kann vom BVA nicht nachvollzogen werden. Messtoleranzen bei der Bemusterung von höhenverstellbaren Bürotischen sind in den einschlägigen, der Ausschreibung zu Grunde gelegten Normen hinsichtlich der elektrischen Höhenverstellbarkeit (!) nicht enthalten. Es ist der Auftraggeberin, die sich an die Umsetzung der Normen gehalten hat, zuzustimmen, dass etwa die Europäische Norm EN 527-1 in Punkt 4.2 einen Mindestverstellbereich von 680mm bis 760mm vorschreibt, die Abweichung in der Leistungsbeschreibung nach oben zu 1180mm aus Gründen unterschiedlicher Verwendungs-/Arbeitsweisen vorgesehen wurde und diese Maße letztlich bestandsfest geworden sind. Die Notwendigkeit des geforderten Korridors der Höhenverstellbarkeit von 680mm bis 1180mm war somit vom BVA nicht zu überprüfen.

Für das BVA sind die Bestimmungen der Leistungsbeschreibung für jeden Anbieter erkenn- und logisch nachvollziehbar. Aus produktionstechnischen Gründen können Maßtoleranzen der Tischlängen, -durchmesser und -tiefenangaben erforderlich sein. Die Angaben zur Höhenverstellbarkeit geben hingegen Mindestmaße an, deren Unter- bzw. Überschreiten nach den Ausschreibungsunterlagen zulässig ist (die "Toleranz" ist somit auch bei der Höhenverstellbarkeit außerhalb des Korridors in beide Richtungen gegeben), aber der geforderte Mindestkorridor der Höhenverstellbarkeit muss nach dem unzweifelhaften Wortlaut der Ausschreibung jedenfalls gewährleistet sein. Diese Höhenverstellbarkeit ist definitionsgemäß (siehe ÖNORMEN) keine Tischlänge, kein Tischdurchmesser und auch keine Tischtiefenangabe und wurde dies von der Antragstellerin auch nicht behauptet.

Dem Argument der Antragstellerin, im Punkt 2.2 der Leistungsbeschreibung seien "Maßtoleranzen" im Ausmaß von +/- 5 mm vorgesehen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Tatsächlich sind Maßtoleranzen, eingeschränkt "für alle Tischlängen-, - durchmesser und -tiefenangaben", vorgesehen, aber eben nicht für die elektrische Höhenverstellbarkeit. Der elektrisch höhenverstellbare Büro-Tisch muss (Seite 7 der Leistungsbeschreibung) einen Mindesteinstellbereich von 680mm bis 1180mm aufweisen, ein Unterschreiten der 680mm bzw Überschreiten von 1180mm ist gestattet. Auch wenn in der Leistungsbeschreibung die angegebenen Maßtoleranzen, Maßbandbreiten und Abweichungstoleranzen für die Angebotslegung gelten, muss festgehalten werden, dass hinsichtlich des Höhen-Mindesteinstellungsbereiches keine Maßtoleranzen bestimmt wurden, weil nicht erforderlich.

Der bemusterte Büro-Arbeitstisch hat somit die bestandsfest gewordenen Mindestmaße der Höhenverstellbarkeit nicht erreicht und ist deshalb das Angebot, weil nicht ausschreibungskonform (siehe RZ 122 der Allgemeinen Ausschreibungsbestimmungen), zu Recht von der Auftraggeberin ausgeschieden worden.

Die Auseinandersetzung mit der ökonomischen Sinnhaftigkeit (zusätzlicher Aufwand von zumindest EUR 80.000 als Differenz zwischen den beiden erstgereihten Angeboten) der Beschaffung von Büromöbeln, die als Bürotische den geforderten Mindestkorridor in der Höhenverstellbarkeit um wenige Millimeter verfehlen, ist hingegen nicht Gegenstand des gesetzlichen Beurteilungsmaßstabes durch die Rechtsschutzbehörde.

Dem sonstigen Begehren der Antragstellerin war mangels Erfolges hinsichtlich des Nachprüfungsantrages nicht Folge zu geben, ein Gebührenersatz gemäß § 319 BVergG 2006 somit nicht zuzuerkennen.Dem sonstigen Begehren der Antragstellerin war mangels Erfolges hinsichtlich des Nachprüfungsantrages nicht Folge zu geben, ein Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 somit nicht zuzuerkennen.

Festgehalten wird, dass der Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 14. Februar 2007, GZ N/0008-BVA/01/2007-1 1, über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung in Folge Entscheidung in der Hauptsache somit außer Kraft getreten ist.

Schlagworte

(optional) Ausscheiden eines Angebotes;

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2013
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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