RS Verg 2007/3/26 N/0102-BVA/04/2006-83

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2007
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Norm

BVergG 2006 §101 Abs4
BVergG 2006 §125 Abs3 Z2
BVergG 2006 §125 Abs4 Abs2 Z1
  1. BVergG 2006 § 101 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Legt ein Bieter im offenen Verfahren ein Angebot mit dem Zement vom Unternehmen X und erklärt den niedrigen Einheitspreis bei einer zweischicht-Betondecke im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung gemäß § 125 Abs 4 BVergG 2006 mit einem Zement aus der eigenen Zementproduktion des Unternehmens Y, ändert zum einen der Bieter sein Angebot. Verhandlungen über Angebotsänderungen im offenen Verfahren sind jedoch unzulässig. Zum anderen kann er damit einen niedrigen Einheitspreis bei einer zweischicht-Betondecke nicht plausibel und nachvollziehbar erklären.Legt ein Bieter im offenen Verfahren ein Angebot mit dem Zement vom Unternehmen römisch zehn und erklärt den niedrigen Einheitspreis bei einer zweischicht-Betondecke im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung gemäß Paragraph 125, Absatz 4, BVergG 2006 mit einem Zement aus der eigenen Zementproduktion des Unternehmens Y, ändert zum einen der Bieter sein Angebot. Verhandlungen über Angebotsänderungen im offenen Verfahren sind jedoch unzulässig. Zum anderen kann er damit einen niedrigen Einheitspreis bei einer zweischicht-Betondecke nicht plausibel und nachvollziehbar erklären.

Entscheidungstexte

Dokumentnummer

VERGR_20070326_N_0102_BVA_04_2006_83_01
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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