Norm
BVergG 2006 §101 Abs4Rechtssatz
Legt ein Bieter im offenen Verfahren ein Angebot mit dem Zement vom Unternehmen X und erklärt den niedrigen Einheitspreis bei einer zweischicht-Betondecke im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung gemäß § 125 Abs 4 BVergG 2006 mit einem Zement aus der eigenen Zementproduktion des Unternehmens Y, ändert zum einen der Bieter sein Angebot. Verhandlungen über Angebotsänderungen im offenen Verfahren sind jedoch unzulässig. Zum anderen kann er damit einen niedrigen Einheitspreis bei einer zweischicht-Betondecke nicht plausibel und nachvollziehbar erklären.Legt ein Bieter im offenen Verfahren ein Angebot mit dem Zement vom Unternehmen römisch zehn und erklärt den niedrigen Einheitspreis bei einer zweischicht-Betondecke im Rahmen der vertieften Angebotsprüfung gemäß Paragraph 125, Absatz 4, BVergG 2006 mit einem Zement aus der eigenen Zementproduktion des Unternehmens Y, ändert zum einen der Bieter sein Angebot. Verhandlungen über Angebotsänderungen im offenen Verfahren sind jedoch unzulässig. Zum anderen kann er damit einen niedrigen Einheitspreis bei einer zweischicht-Betondecke nicht plausibel und nachvollziehbar erklären.
Entscheidungstexte
Dokumentnummer
VERGR_20070326_N_0102_BVA_04_2006_83_01