Norm
WVRG 2007 §1 Abs1Text
BESCHEID
Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der *** Inc., ***, vertreten durch bpv/Hügel, Rechtsanwälte OEG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages zur Lieferung eines Messsystems für Radprofilzustand, - parameter und –verschleiss und eines Rad-Flotten-Management-Systems, Ausschreibungsnummer 2006/S 46-04837, durch die Antragsgegnerin, Wiener Linien GmbH & Co KG, Erdbergstraße 202, 1031 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der *** Inc., ***, vertreten durch bpv/Hügel, Rechtsanwälte OEG in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe des Auftrages zur Lieferung eines Messsystems für Radprofilzustand, - parameter und –verschleiss und eines Rad-Flotten-Management-Systems, Ausschreibungsnummer 2006/S 46-04837, durch die Antragsgegnerin, Wiener Linien GmbH & Co KG, Erdbergstraße 202, 1031 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:
Der Antragsgegnerin Wiener Linien GmbH & Co KG, Erdbergstraße 202, 1031 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe des Auftrages zur Lieferung eines Messsystems für Radprofilzustand, -parameter und –verschleiss und Rad-Flotten-Management-Systems, Ausschreibungsnummer: 2006/S 46-04837, die Zuschlagserteilung für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von 6 Wochen, untersagt.
Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.
Rechtsgrundlagen:
§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 1 Z 6, 25 Abs. 1, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a, sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz eins, Ziffer 6, 25, Absatz eins, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a,, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 345, BVergG 2006.
Begründung:
Die Wiener Linien GmbH & Co KG (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) hat als öffentliche Auftraggeberin, die im Sektorenbereich tätig ist, die Fertigung, Lieferung, Montage und Inbetriebsetzung von bis zu 8 ortsfesten Messsystemen für Radprofilzustand, -parameter und –verschleiss für die U-Bahn- und Straßenbahnfahrzeuge der Wiener Linien und eine Rad-Flotten-Management-Software, in die Messsysteme integriert werden, öffentlich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erfolgte am 8.3.2006 zu 2006/S 46-048370. Es handelt sich um die Vergabe eines Lieferauftrages im Oberschwellenbereich. Der Zuschlag soll nach dem Bestbieterprinzip erfolgen, wonach als Zuschlagskriterien die Investitionskosten mit 60 %, die Genauigkeit der Kenngrößenermittlung mit 15 %, die Drehgestellerkennung mit 5 %, die Radsatzerkennung mit 5 % und die Rad-Flotten-Management-Software mit 15 % gewichtet sind. Als Verfahrensart wurde ein Verhandlungsverfahren gewählt.
Unter anderem hat sich auch die Antragstellerin durch Stellung eines Teilnahmeantrages am Verfahren beteiligt und im Rahmen des Verhandlungsverfahrens ein Letztangebot gelegt.
Mit Schreiben vom 6.3.2007 hat die Antragsgegnerin ihre Zuschlagsentscheidung mitgeteilt, wonach beabsichtigt sei, den Zuschlag einem anderen Unternehmen erteilen zu wollen. Mit der Zuschlagsentscheidung wurde der Antragstellerin als Beilage eine Kopie der Angebotsbewertung übermittelt.
Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 20.3.2007 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin macht die Antragstellerin vor allem geltend, die Bewertung des Zuschlagskriteriums „Investitionskosten" durch die Antragsgegnerin sei nicht nachvollziehbar. Vor allem habe die Antragsgegnerin auch ein Kennzeichnungssystem für die Rad-Flotten-Management-Software herangezogen, die in dieser Form in der Ausschreibung nicht verlangt gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin beim Zuschlagskriterium „Rad-Flotten-Management-Software „mit 9 von 15 möglichen Punkten" bewertet habe, obwohl das Angebot sämtlichen Anforderungen entsprochen hätte. Die Angebotsbewertung bei diesem Zuschlagskriterium könne daher nur „subjektiv, diskriminierend und nicht nachvollziehbar" erfolgt sein. Letztlich macht die Antragstellerin geltend, dass eine nachvollziehbare Bestbieterermittlung mangels Festlegung einer eindeutigen Bewertungsmethode in den Ausschreibungsbedingungen nicht möglich wäre.Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der am 20.3.2007 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007) eingelangte Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung, Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie auf Kostenersatz. Darin macht die Antragstellerin vor allem geltend, die Bewertung des Zuschlagskriteriums „Investitionskosten" durch die Antragsgegnerin sei nicht nachvollziehbar. Vor allem habe die Antragsgegnerin auch ein Kennzeichnungssystem für die Rad-Flotten-Management-Software herangezogen, die in dieser Form in der Ausschreibung nicht verlangt gewesen wäre. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Antragsgegnerin das Angebot der Antragstellerin beim Zuschlagskriterium „Rad-Flotten-Management-Software „mit 9 von 15 möglichen Punkten" bewertet habe, obwohl das Angebot sämtlichen Anforderungen entsprochen hätte. Die Angebotsbewertung bei diesem Zuschlagskriterium könne daher nur „subjektiv, diskriminierend und nicht nachvollziehbar" erfolgt sein. Letztlich macht die Antragstellerin geltend, dass eine nachvollziehbare Bestbieterermittlung mangels Festlegung einer eindeutigen Bewertungsmethode in den Ausschreibungsbedingungen nicht möglich wäre.
Die Antragstellerin habe schon deshalb ein Interesse am Vertragsabschluss, weil sie im gegenständlichen Vergabeverfahren ein Angebot und später im Rahmen des Verhandlungsverfahrens ein Letztangebot gelegt habe, die beide ausschreibungskonform gewesen wären. Sollte die Antragstellerin den Auftrag nicht erhalten, würde sie die Chance auf Erzielung eines unternehmerischen Gewinns sowie die Möglichkeiten zur Durchführung eines wichtigen Referenzprojektes verlieren. Zur Höhe des Schadens führt sie aus, dass ihr an unternehmerischem Gewinn jedenfalls 5 % des Umsatzes entgehen würden, sowie ein Deckungsbeitrag zu den Gemeinkosten. Dazu kämen die Kosten für die Beteiligung an der vorliegenden Ausschreibung.
Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In der Begründung dazu wiederholt sie ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung und führt weiters aus, dass höherwertige öffentliche Interessen der Antragsgegnerin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens nicht ersichtlich wären, zumal das gegenständliche Vergabeverfahren „vor mehr als einem Jahr eingeleitet" wurde.
Mit Schriftsatz vom 26.3.2007 hat die Antragsgegnerin vor allem zum Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung Stellung genommen und dessen Ab- bzw. Zurückweisung ebenso beantragt, wie des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Nähere Ausführungen zur Interessenslage, insbesondere an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens, hat die Antragsgegnerin nicht vorgenommen.
Mit Schriftsatz, gleichfalls vom 26.3.2007 hat die für die Zuschlagserteilung in Aussicht genommene Bietergemeinschaft ihre Teilnahme am Verfahren erklärt und zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausgeführt, das Vergabeverfahren sei bereits vor mehr als einem Jahr eingeleitet worden, um so höher sei daher das öffentliche Interesse an einer raschen Zuschlagserteilung zu bewerten. Tatsächlich würden der Antragsgegnerin durch eine verzögerte Installation der Messsysteme erhebliche Kosten entstehen. Auch auf Seite der Teilnahmeberechtigten würde ein Schaden entstehen, da sie auf die Auftragserteilung weiterhin zuwarten müsste.
Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von der Antragstellerin vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:
Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens sowie der vorliegenden Antragstellung auf den gegenständlichen Sachverhalt sowohl die Bestimmungen des BVergG 2006, als auch jene des WVRG 2007 (§ 39 WVRG 2007) anzuwenden sind.Vorauszuschicken ist, dass im Hinblick auf den Zeitpunkt der Einleitung des Vergabeverfahrens sowie der vorliegenden Antragstellung auf den gegenständlichen Sachverhalt sowohl die Bestimmungen des BVergG 2006, als auch jene des WVRG 2007 (Paragraph 39, WVRG 2007) anzuwenden sind.
Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006, die im Sektorenbereich tätig wird. Sie führt ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag dem besten Angebot unter Zugrundelegung der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien erfolgen. Die Zuschlagsentscheidung vom 6.3.2007 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 20.3.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 6 WVRG 2007. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat auch den ihr allenfalls drohenden Schaden gerade noch ausreichend (§ 23 Abs. 1 Z 4 WVRG 2007) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007, weshalb das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten war.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006, die im Sektorenbereich tätig wird. Sie führt ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Lieferauftrages. Nach den Ausschreibungsbedingungen soll der Zuschlag dem besten Angebot unter Zugrundelegung der bekannt gegebenen Zuschlagskriterien erfolgen. Die Zuschlagsentscheidung vom 6.3.2007 ist der Antragstellerin am gleichen Tage zugekommen. Der am 20.3.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 6, WVRG 2007. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, WVRG 2007 ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat auch den ihr allenfalls drohenden Schaden gerade noch ausreichend (Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 4, WVRG 2007) dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007, weshalb das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten war.
Zur Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreiersenat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Zur Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreiersenat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.
Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin noch vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten daher die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf das Angebot der Teilnahmeberechtigten erfolgen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin noch vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten daher die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten vorliegen, könnte der Zuschlag nicht auf das Angebot der Teilnahmeberechtigten erfolgen.
Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen sowie des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentlichen Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass ihr bei richtiger Bewertung ihres Angebotes der Zuschlag zu erteilen wäre. Im Sinne der Judikatur der Nachprüfungsbehörden wäre damit ihrem Interesse an der Erlangung des Auftrag der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens einzuräumen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen sowie des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentlichen Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen. Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass ihr bei richtiger Bewertung ihres Angebotes der Zuschlag zu erteilen wäre. Im Sinne der Judikatur der Nachprüfungsbehörden wäre damit ihrem Interesse an der Erlangung des Auftrag der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens einzuräumen.
Die Antragsgegnerin hat in ihrem Schriftsatz vom 26.3.2007 zwar formal die Ab- bzw. Zurückweisung des Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung beantragt, jedoch zu ihrer Interessenslage an einer allfälligen raschen Fortführung des Vergabeverfahrens keinerlei Ausführungen gemacht. Der Senat ist daher davon ausgegangen, dass seitens der Antragsgegnerin eine die Interessen der Antragstellerin überwiegende Interessenslage nicht gegeben ist; besondere öffentliche Interessen wurden weder behauptet noch ergeben sich solche nach der derzeitigen Aktenlage.
Wenn auch nach § 31 Abs. 4 WVRG 2007 im Rahmen der Interessensabwägung auch auf die Interessenslage der am Verfahren beteiligten Bieter, insbesondere präsumtiver Zuschlagsempfänger, abzustellen ist, hält der Senat dafür, dass beim gegebenen Sachverhalt der Teilnahmeberechtigten ein kurzfristiges Zuwarten mit der Zuschlagserteilung zugemutet werden kann, zumal nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauteren Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtschutz als im öffentlichen Interessen gelegen zu bewerten ist (VfGH 25.10.2002, B 1396/01 ua.).Wenn auch nach Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 im Rahmen der Interessensabwägung auch auf die Interessenslage der am Verfahren beteiligten Bieter, insbesondere präsumtiver Zuschlagsempfänger, abzustellen ist, hält der Senat dafür, dass beim gegebenen Sachverhalt der Teilnahmeberechtigten ein kurzfristiges Zuwarten mit der Zuschlagserteilung zugemutet werden kann, zumal nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauteren Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtschutz als im öffentlichen Interessen gelegen zu bewerten ist (VfGH 25.10.2002, B 1396/01 ua.).
Der Vergabekontrollsenat ist daher bei der Bewertung der Interessenslage davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin und der Teilnahmeberechtigten ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens durchaus zugemutet werden kann, während die Antragstellerin bei Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Chance mehr hätte, den Auftrag selbst zu erhalten.
Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum (§ 31 Abs. 6 WVRG 2007) vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Zuschlagserteilung für den im Spruch genannten Zeitraum (Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007) vollkommen aus.
Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007.
Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich, zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung.Dokumentnummer
VERGT_20070327_1960_07_00