TE Verg Bescheid 2007/5/30 N/0102-BVA/04/2006-95

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2007
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Norm

GebAG §31 Z3
GebAG §32 Abs1
GebAG §34 Abs1
GebAG §34 Abs3
GebAG §36
GebAG §38 Abs1
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
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  1. GebAG § 36 heute
  2. GebAG § 36 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
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  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Text

Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 4, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, und Gen.Lt. Ing. Mag. Dr. Ernst Hladik als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I Nr. 17/2006, betreffend das Vergabeverfahren "A 2 Südautobahn, Gleisdorf West - Laßnitzhöhe, Straßen- und Brückeninstandsetzung" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen, M***, gemäß § 53a Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG), BGBl I Nr. 51/1991 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl Nr. 136/1975 idgF, wie folgt festgesetzt:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 4, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, und Gen.Lt. Ing. Mag. Dr. Ernst Hladik als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, betreffend das Vergabeverfahren "A 2 Südautobahn, Gleisdorf West - Laßnitzhöhe, Straßen- und Brückeninstandsetzung" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs- Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen, M***, gemäß Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, wie folgt festgesetzt:

Spruch

1. Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG

1. Band  (Euro 38,40) sowie weitere drei Bände (á Euro

33,90)  Euro     140,00

2. Gebühren für Mühewaltung für Befund und Gutachten gemäß

§ 34 Abs 1 u. 2 GebAG

Erstgutachten 32 Stunden á Euro 150,00

ergänzendes Gutachten 20 Stunden á Euro 150,00

insgesamt 52 Stunden á Euro 150,00      Euro  7.800,00

Besprechung mit dem Senat

3 Stunden (1,5 + 1,5) á Euro 150,00

4 Stunden (2,0 + 2,0) á Euro 150,00

insgesamt 7 Stunden á Euro 150,00       Euro  1.050,00

3. Gebühr für Erläuterungen in den Verhandlungen am 14.3.2007

und

am 20.3.2007 gemäß § 35 Abs 2 GebAG

8 Stunden ( 3,0 + 5,0) á Euro 150,00      Euro  1.200,00

4. Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs 1 GebAG

1 Stunde á Euro 19,40        Euro       19,40

5. Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten gemäß

§ 31 Z 3 GebAG

18 Seiten Urschrift á Euro 1,70

4x18 Seitendurchschriften á Euro 0,50      Euro 66,60

Zwischensumme        Euro 10.276,00

zuzüglich 20% Umsatzsteuer gemäß § 31 Z 6 GebAG   Euro 2.055,20

Endbetrag          Euro 12.331,20

Begründung

Die Ausschreibungsbekanntmachung zum Vergabeverfahren "A 2 Süd Autobahn, Gleisdorf West - Laßnitzhöhe, Straßen- und Brückeninstandsetzung" wurde am 20.7.2006 im Amtsblatt der Wiener Zeitung/ Rubrik Amtlicher Lieferanzeiger zu L 333351 veröffentlicht. Der als Bauauftrag qualifizierte Auftragsgegenstand soll in Form eines offenen Verfahrens nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden. Nach mehreren durchgeführten Berichtigungen wurde der Schlusstermin für die Angebotslegung verlängert.

Neben der Bietergemeinschaft, bestehend aus 1. A***, 2. B*** und

  1. 3.Ziffer 3
    C***, in der Folge Antragsteller, die neben einem Hauptangebot sechs Abänderungsangebote legte, legte auch die Bietergemeinschaft bestehend aus 1. D*** und 2. E***, in der Folge präsumtiver Zuschlagsempfänger, ein Angebot mit einem Preis von Euro 24.337.254,16. Nach Prüfung und Bewertung der Angebote wurde den Bietern mit Telefax vom 23.11.2006 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag an die Bietergemeinschaft "D**E***" zu erteilen. Zu den seine Angebote betreffenden Ablehnungsgründen wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass sowohl sein Hauptangebot als auch seine Abänderungsangebote aufgrund der erfolgten Bewertung an die Stellen 2 - 8 gereiht worden seien und daher für eine Zuschlagserteilung nicht in Frage kommen würden.

Mit Schriftsatz vom 7.12.2006 stellte der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag, in dem er die Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung sowie den Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 319 BVergG 2006 und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrte. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, dem mit Bescheid vom 14.12.2006, Zl N/0102-BVA/04/2006-EV8, teilweise stattgegeben wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar mangels Kenntnis der Zusammensetzung des Gesamtpreises des Angebotes des präsumtiven Zuschlagsempfängers kein detailliertes Vorbringen erstattet werden könne, aber alle Anzeichen dafür sprechen würden, dass das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers den Anforderungen gemäß § 125 Abs 4 Z 1 u. 2 BVergG 2006 nicht entspreche. Es liege die Annahme nahe, dass eine Aufklärung gemäß § 125 Abs 3 u. 5 leg.cit. sowie gemäß § 127 Abs 1 BVergG 2006 unzulässiger Weise erfolgt sei.Mit Schriftsatz vom 7.12.2006 stellte der Antragsteller einen Nachprüfungsantrag, in dem er die Nichtigkeit der Zuschlagsentscheidung sowie den Ersatz der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrte. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, dem mit Bescheid vom 14.12.2006, Zl N/0102-BVA/04/2006-EV8, teilweise stattgegeben wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar mangels Kenntnis der Zusammensetzung des Gesamtpreises des Angebotes des präsumtiven Zuschlagsempfängers kein detailliertes Vorbringen erstattet werden könne, aber alle Anzeichen dafür sprechen würden, dass das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers den Anforderungen gemäß Paragraph 125, Absatz 4, Ziffer eins, u. 2 BVergG 2006 nicht entspreche. Es liege die Annahme nahe, dass eine Aufklärung gemäß Paragraph 125, Absatz 3, u. 5 leg.cit. sowie gemäß Paragraph 127, Absatz eins, BVergG 2006 unzulässiger Weise erfolgt sei.

Mit Bescheid vom 17.1.2007, Zl. N/0102-BVA/04/2006-31, erfolgte die Bestellung von M*** zum nichtamtlichen Sachverständigen zur Prüfung von Fragen hinsichtlich der Preiskalkulation des Angebotes des präsumtiven Zuschlagsempfängers.

Mit Bescheid vom 17.1.2007, Zl N/0102-BVA/04/2006-32, wurde dem Antrag auf Erstreckung der einstweiligen Verfügung über den 18.1.2007 hinaus stattgegeben und dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 26.3.2007, die Erteilung des Zuschlags untersagt.

Am 26.2.2007 legte der Sachverständige einen Arbeitsentwurf seines Gutachtens dem Bundesvergabeamt vor. Am 28.2.2007 überbrachte der Sachverständige das schriftliche Gutachten, welches in Anwesenheit des Sachverständigen in der Senatsberatung am 28.2.2007 erörtert wurde. Seinem Gutachten lag die mit 28.2.2007 datierte Gebührennote bei, die nur in den für die Gebührenfestsetzung relevanten Teilen nachfolgend wiedergegeben wird:

"Gebühr für Aktenstudium (§ 36)

erster Band (Euro 6,50 - Euro 38,40), 4 Bände     Euro 140,00

Entschädigung für Zeitveräumnis (§§ 32 Abs. 1, 33)

c) Abgabe des Gutachtens beim Bundesvergabeamt,

Wegzeiten, 1 Stunde á Euro 19,40     Euro 19,40

Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten

(§ 34 Abs. 1/ § 34 Abs. 2 GebAG),

Befund und Gutachten 32 Stunden á Euro 150,00    Euro 4800,00

Besprechung mit dem Senat 3 Stunden (1,5 + 1,5) á Euro 150,00

Euro 450,00

Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten (§ 31 Z3)

18 Seiten Urschrift á Euro 1,70

4x18 Seiten Seitendurchschriften á 0,50    Euro  66,60

Zwischensumme        Euro  5476,00

Umsatzsteuer (§ 31 Z 6) 20%      Euro 1095,20

Endbetrag         Euro 6571,20"

Zur Vorbereitung der für den 14.3.2007 anberaumten mündlichen Verhandlung wurden dem Sachverständigen Stellungnahmen der Verfahrensparteien zum Gutachten vom 28.2.2007 übermittelt. Er erläuterte dem Senat in der Senatsberatung am 14.3.2007 (9.00 Uhr bis 9.55 Uhr) seine ergänzenden gutachtlichen Ausführungen und beantwortete an ihn gestellte Fragen. In der mündlichen Verhandlung vom 14.3.2007 (10.00 Uhr bis 12.15 Uhr) legte der Sachverständige ein Tischvorlage und ergänzende gutachtliche Ausführungen vor, die dem Auftraggeber und dem präsumtiven Zuschlagsempfänger zur Verfügung gestellt und als Beilage zur Verhandlungsschrift genommen wurden. In weiterer Folge erläuterte der Sachverständige sein Gutachten und nahm insbesondere zu den von den Parteien aufgeworfenen weiteren Fragen zur Preiskalkulation des Angebotes des präsumtiven Zuschlagsempfängers Stellung. Der Sachverständige nahm auch an der unmittelbar nach der mündlichen Verhandlung stattgefundenen Senatsberatung (12.30 Uhr bis 13.15 Uhr) teil, in der er die aufgeworfenen Fragen im Zusammenhalt mit seinem Gutachten und ergänzendem Gutachten erörterte.

Die aufgrund der Aufforderungen des Bundesvergabeamtes mit den Schriftsätzen vom 15. und 16.3.2007 nachgereichten Unterlagen des präsumtiven Zuschlagsempfängers wurden dem Sachverständigen zur Vorbereitung der für 20.3.2007 anberaumten weiteren mündlichen Verhandlung übermittelt. Aufgrund dieser vorgelegten Unterlagen sowie der bisherigen Ergebnisse der vorhergehenden mündlichen Verhandlung am 14.3.2007 legte der Sachverständige ergänzende Gutachtensausführungen vor. In der mündlichen Verhandlung vom 20.3.2007 (10.00 Uhr bis 14.25 Uhr) erläuterte der Sachverständige diese ergänzenden Gutachtensausführungen und nahm zu den von den Parteien aufgeworfenen weiteren Fragen zur Preisplausibilität des Angebotes des präsumtiven Zuschlagsempfängers Stellung. In den vor und nach der mündlichen Verhandlung am 20.3.2007 stattgefundenen Senatsberatungen (9.00 Uhr bis 9.55 Uhr bzw 14.35 bis 15.10 Uhr) nahm der Sachverständige teil und erörterte die aufgeworfenen Fragen im Zusammenhalt mit den ergänzenden Gutachtensausführungen und den Stellungnahmen der Parteien.

Mit Bescheid vom 26.3.2007, Zl N/0102-BVA/04/2006-83, wurde dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 23.11.2006 ebenso stattgegeben wie dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 319 BVergG 2006.Mit Bescheid vom 26.3.2007, Zl N/0102-BVA/04/2006-83, wurde dem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 23.11.2006 ebenso stattgegeben wie dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 319, BVergG 2006.

Der Sachverständige legte eine weitere Gebührennote mit Datum vom 28.3.2007, die in den für die Gebührenfestsetzung relevanten Teile nachfolgend wiedergegeben wird:

"Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten

(§ 34 Abs. 1/ § 34 Abs. 2 GebAG)

Ergänzende Ausarbeitungen zur Gutachtenserörterung (K5- Blatt

Unterbeton und K7- Blätter Betondeckenaufbruch, Bodenabtrag)

und zur Parteienvorlage

20 Stunden (14,0 + 6,0) á  Euro 150,00     Euro   3.000,00

Erläuterungen in Verhandlung am 2007-03-14 und 2007-03-20

8 Stunden (3,0 + 5,0) á Euro 150,00      Euro   1.200,00

Besprechung mit dem Senat 4 Stunden (2,0 + 2,0) á Euro 150,00

Euro      600,00

Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten (§ 31 Z 3)

3 Seiten Urschrift á Euro 1,70

4x3 Seitendurchschriften á Euro 0,50     Euro 0,00

Zwischensumme        Euro   4.800,00

Umsatzsteuer (§ 31 Z 6) 20%      Euro 960,00

Endbetrag         Euro 5.760,00"

Diese Gebührennoten wurden den Parteien mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 19.4.2007, Zl N/0102-BVA/04/2006-88a zur Stellungnahme bis zum 26.4.2007 übermittelt. Von den Verfahrensparteien wurde dazu keine Einwendungen erhoben.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

Gemäß § 53a Abs 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 u. 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 u. 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 38 Abs 1 GebAG hat der Sachverständige die Gebühr fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennoten sind aufgeschlüsselt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige die Gebühr fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennoten sind aufgeschlüsselt.

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem nichtamtlichen Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 6,50 - 38,40, bzw für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils Euro 33,90. Die Höchstgebühr ist nur für einen Aktenband mit rund 500 Seiten gedacht, während sich bei geringerem Umfang der Gebührenanspruch entsprechend vermindert (vgl. OLG Wien 15.2.1978, 19R 39/78 SVSlg 26461; OLG Wien 22.12.1978, 31R 2066/78 SVSlg 26464). Die dem nichtamtlichen Sachverständigen übergebenen Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens waren in vier Bände enthalten, wobei jeder Band mehr als 500 Seiten umfasste. Die Gebühr für das Aktenstudium war daher gemäß § 36 GebAG auf Grund des Schwierigkeitsgrades und des Umfanges des Aktes entsprechend der Forderung in der Gebührennote mit Euro 140,00 festzusetzen.Gemäß Paragraph 36, GebAG gebührt dem nichtamtlichen Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 6,50 - 38,40, bzw für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils Euro 33,90. Die Höchstgebühr ist nur für einen Aktenband mit rund 500 Seiten gedacht, während sich bei geringerem Umfang der Gebührenanspruch entsprechend vermindert vergleiche OLG Wien 15.2.1978, 19R 39/78 SVSlg 26461; OLG Wien 22.12.1978, 31R 2066/78 SVSlg 26464). Die dem nichtamtlichen Sachverständigen übergebenen Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens waren in vier Bände enthalten, wobei jeder Band mehr als 500 Seiten umfasste. Die Gebühr für das Aktenstudium war daher gemäß Paragraph 36, GebAG auf Grund des Schwierigkeitsgrades und des Umfanges des Aktes entsprechend der Forderung in der Gebührennote mit Euro 140,00 festzusetzen.

Gemäß § 34 Abs 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für die gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Im Hinblick auf die in § 34 Abs 1 leg. cit. normierten Kriterien war die Gebühr mit Euro 150,00 pro Stunde - für die vom Sachverständigen veranschlagten 52 Stunden - somit mit Euro 7.800,00 festzusetzen. Die Gebührenhöhe entspricht den im Rahmen von Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesvergabeamt üblicherweise geltend gemachten und zugesprochenen Kosten pro geleisteter Stunde. Bei den Senatsberatungen erörterte der Sachverständige sein Gutachten und beantwortete an ihn gerichtete Fragen, sodass weitere Euro 1.200,00 an Gebühren für Mühewaltung anfielen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für die gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen. Im Hinblick auf die in Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit. normierten Kriterien war die Gebühr mit Euro 150,00 pro Stunde - für die vom Sachverständigen veranschlagten 52 Stunden - somit mit Euro 7.800,00 festzusetzen. Die Gebührenhöhe entspricht den im Rahmen von Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesvergabeamt üblicherweise geltend gemachten und zugesprochenen Kosten pro geleisteter Stunde. Bei den Senatsberatungen erörterte der Sachverständige sein Gutachten und beantwortete an ihn gerichtete Fragen, sodass weitere Euro 1.200,00 an Gebühren für Mühewaltung anfielen.

Der Sachverständige nahm während der mündlichen Verhandlung Ergänzungen seines Gutachtens vor und beantwortete die an ihn gerichteten Fragen. Die Gebühr war im Hinblick auf die Dauer der mündlichen Verhandlung am 14.3.2007 (10.00 Uhr - 12.15 Uhr) sowie am 20.3.2007 (10.00 Uhr - 14.25 Uhr) [vgl. § 35 Abs 1 GebAG, wonach die Gebühr für die Teilnahme für jede, wenn auch nur begonnene Stunde gebührt], somit in Summe für 8 Stunden mit Euro 1.200,00 festzusetzen.Der Sachverständige nahm während der mündlichen Verhandlung Ergänzungen seines Gutachtens vor und beantwortete die an ihn gerichteten Fragen. Die Gebühr war im Hinblick auf die Dauer der mündlichen Verhandlung am 14.3.2007 (10.00 Uhr - 12.15 Uhr) sowie am 20.3.2007 (10.00 Uhr - 14.25 Uhr) [vgl. Paragraph 35, Absatz eins, GebAG, wonach die Gebühr für die Teilnahme für jede, wenn auch nur begonnene Stunde gebührt], somit in Summe für 8 Stunden mit Euro 1.200,00 festzusetzen.

Gemäß § 32 Abs 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 19,40. Handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs 3 leg. cit. , von Euro 13,00 für jede wenn auch nur begonnene Stunde. Unter § 32 Abs 1 leg. cit. fällt auch die Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Sachverständige das Gutachten dem Gericht überreicht (vgl. OLG Wien 18.3.1977, 17R 59/77 SVSlg 24971; OLG Wien 4.5.1977, SVSlg 24954). Für die Überbringung des Gutachtens war daher eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von Euro 19,40 festzusetzen.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 19,40. Handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, leg. cit. , von Euro 13,00 für jede wenn auch nur begonnene Stunde. Unter Paragraph 32, Absatz eins, leg. cit. fällt auch die Entschädigung für Zeitversäumnis, wenn der Sachverständige das Gutachten dem Gericht überreicht vergleiche OLG Wien 18.3.1977, 17R 59/77 SVSlg 24971; OLG Wien 4.5.1977, SVSlg 24954). Für die Überbringung des Gutachtens war daher eine Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von Euro 19,40 festzusetzen.

Gemäß § 31 Z 3 GebAG sind dem Sachverständigen Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hiezu und für die Bestellung der Schreibmittel ein Betrag von Euro 1,70 für jede Seite der Urschrift und von Euro 0,50 einer Durchschrift zu ersetzen. Die vom Sachverständigen diesbezüglich geltend gemachten Kosten entsprechen dem Umfang des im Original und in Kopie vorgelegten Gutachtens.Gemäß Paragraph 31, Ziffer 3, GebAG sind dem Sachverständigen Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hiezu und für die Bestellung der Schreibmittel ein Betrag von Euro 1,70 für jede Seite der Urschrift und von Euro 0,50 einer Durchschrift zu ersetzen. Die vom Sachverständigen diesbezüglich geltend gemachten Kosten entsprechen dem Umfang des im Original und in Kopie vorgelegten Gutachtens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Dokumentnummer

VERGT_20070530_N_0102_BVA_04_2006_95_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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