TE Verg Bescheid 2007/6/19 N/0007-BVA/15/2007-75

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.06.2007
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Norm

AVG §53a
GebAG §28 Abs2
GebAG §31
GebAG §31 Z3
GebAG §31 Z5
GebAG §31 Z6
GebAG §32 Abs1
GebAG §33 Abs1
GebAG §34 Abs1
GebAG §36
GebAG §38
GebAG §39 Abs2
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 202/2021
  2. GebAG § 33 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 33 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 33 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  6. GebAG § 33 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 36 heute
  2. GebAG § 36 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 36 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 36 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 39 heute
  2. GebAG § 39 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 39 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. GebAG § 39 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  5. GebAG § 39 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  6. GebAG § 39 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  7. GebAG § 39 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  8. GebAG § 39 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 15, Mag. Gerhard Prünster, sowie Dkfm. Dr. Johann Hackl als Mitglied der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG), BGBl I Nr. 17/2006, betreffend das Vergabeverfahren „S37 Klagenfurter Schnellstraße, Teilabschnitt 1: Scheifling – Friesach Nord, Kartierung und Beurteilung von Geologie/Hydrogeologie/Bodenmechanik in den Planungsphasen VP, EP inklusive UVP", des Auftraggebers Autobahnen und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen, A***, gemäß § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBL I Nr. 51/1991 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, BGBL Nr. 136/1975 idgF, wie folgt festgesetzt:Das Bundesvergabeamt hat durch den Vorsitzenden des Senats 15, Mag. Gerhard Prünster, sowie Dkfm. Dr. Johann Hackl als Mitglied der Auftraggeberseite und MMag. Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, betreffend das Vergabeverfahren „S37 Klagenfurter Schnellstraße, Teilabschnitt 1: Scheifling – Friesach Nord, Kartierung und Beurteilung von Geologie/Hydrogeologie/Bodenmechanik in den Planungsphasen VP, EP inklusive UVP", des Auftraggebers Autobahnen und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen, A***, gemäß Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBL römisch eins Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 - GebAG 1975, BGBL Nr. 136 aus 1975, idgF, wie folgt festgesetzt:

Spruch

  1. 1.Ziffer eins
    Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG;Gebühr für Aktenstudium gemäß Paragraph 36, GebAG;

1 Band á Euro 10                                   Euro 10,00

2. Reisekosten eigener PKW gemäß § 28 Abs 2 GebAG;

13 Km á Euro 0,376                                 Euro 4,89

3. Sonstige Kosten gemäß § 31 GebAG;

22 Kopien á Euro 0,10                              Euro 2,20

4. Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 32 Abs 1 GebAG;

6 Stunden á  Euro 19,40                            Euro 116,40

5. Gebühr für Mühewaltung gemäß § 34 Abs 1 GebAG;

Gesprächserhebungen (Ing. Gruber; DI Schulz)

4 Stunden á Euro 150.00                            Euro 600,00

Erstgutachten

13 Stunden á Euro 150,00                           Euro 1.950,00

Ergänzungsgutachten

2 Stunden á Euro 150,00                            Euro 300,00

Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung

2,5 Stunden á Euro 150,00                          Euro 375,00

insgesamt 21,5 Stunden á Euro 150,00               Euro 3.225,00

6. Kosten für das Reinschreiben gemäß § 31 Abs 3 GebAG;

20 Seiten a` Euro 1,70 und 60 Seitendurchschriften á Euro 0,50

                                                   Euro 64,00

7. Kosten für Porto gemäß § 31 Abs 5 GebAG;        Euro 10,75

Zwischensumme                                      Euro 3.433,24

zuzüglich 20% Umsatzsteuer gemäß §1 Z 6 GebAG      Euro 686,648

Endbetrag                                          Euro 4.119,88

Begründung

Die Bietergemeinschaft bestehend aus 1. B***, und 2. C***, vertreten durch X*** (in der Folge Antragstellerin), stellte mit Schriftsatz vom 8. Februar 2007, modifiziert mit Schriftsätzen vom

  1. 13.Ziffer 13
    und vom 15. Februar 2007, Anträge auf Nichtigerklärung des Ausscheidens ihres Angebotes und auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung.

In Punkt 1,305.3 Teil A-1 der Ausschreibungsunterlagen war folgendes festgelegt:

"Vor der vertieften Angebotsprüfung werden die nachfolgend angegebenen Kriterien geprüft und das Angebot gegebenenfalls ausgeschieden:

Ungewöhnlich niedriger Gesamtpreis:

  1. 1.Ziffer eins
    Die Angemessenheit der Preise im Sinne des § 125 BVergG 2006 wird für die vertiefte Angebotsprüfung wie folgt festgelegt:Die Angemessenheit der Preise im Sinne des Paragraph 125, BVergG 2006 wird für die vertiefte Angebotsprüfung wie folgt festgelegt:
    Bei mehr als 30% Abweichung zum Mittelwert der abgegebenen und der Bestimmung des § 108 entsprechenden Preisangebote (wobei das billigste und teuerste Preisangebot nicht gewertet, jedoch die Kostenschätzung des Auftraggebers zusätzlich einbezogen wird), wird das gegenständliche Angebot keiner weiteren vertieften Angebotsprüfung unterzogen und ausgeschieden."Bei mehr als 30% Abweichung zum Mittelwert der abgegebenen und der Bestimmung des Paragraph 108, entsprechenden Preisangebote (wobei das billigste und teuerste Preisangebot nicht gewertet, jedoch die Kostenschätzung des Auftraggebers zusätzlich einbezogen wird), wird das gegenständliche Angebot keiner weiteren vertieften Angebotsprüfung unterzogen und ausgeschieden."

Im Rahmen der Angebotsöffnung hat der Auftraggeber seine eigene Kostenschätzung mit Euro XXX netto bekannt gegeben. Diese Kostenschätzung solle laut Ausschreibung, Punkt 1,305.3 Teil A-1, bei der Mittelwertermittlung berücksichtigt werden.Im Rahmen der Angebotsöffnung hat der Auftraggeber seine eigene Kostenschätzung mit Euro römisch 30 netto bekannt gegeben. Diese Kostenschätzung solle laut Ausschreibung, Punkt 1,305.3 Teil A-1, bei der Mittelwertermittlung berücksichtigt werden.

Mit Schreiben vom 16. Jänner 2007 wurde die Antragstellerin um schriftliche Aufklärung betreffend ihren Angebotspreis ersucht. Mit Schreiben vom 31. Jänner 2007 wurde der Antragstellerin die Ausscheidensentscheidung mitgeteilt. Begründend hat der Auftraggeber mitgeteilt, dass „unser Angebot um 31% unter dem berechneten Mittelwert liege und daher auszuscheiden sei“.

Das Ausscheiden des Angebotes sei aber nach Ansicht der Antragstellerin vergaberechtswidrig. Das Ausscheiden stütze sich nämlich zum einen auf eine rechtswidrige Auslegung des Punktes 1,305.3 Teil A-1 und zum anderen auf eine völlig unzureichende und damit rechtswidrige Kostenschätzung des Auftraggebers.

Zur Beurteilung der Fragen, ob der geschätzte Auftragswert sachgerecht ermittelt wurde und ob dieser auch der Höhe nach angemessen sei, wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 14.3.2007, GZ N/0007-BVA/15/2007-38, A***, gemäß § 52 Abs 2 BVergG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben vom 20.3.2007, wurde A*** mit der Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt. Das mit 4.4.2007 datierte Gutachten des Sachverständigen langte am 10.4.2007 beim Bundesvergabeamt ein. Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 24.4.2007 wurde A*** mit der Ergänzung bzw Konkretisierung/Präzisierung seines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige legte sein ergänztes Gutachten, datiert mit 30.4.2007, am 2.5.2007 vor. In der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2007 erläuterte und ergänzte der Sachverständige seine Gutachten und beantwortete ergänzend gestellte Fragen.Zur Beurteilung der Fragen, ob der geschätzte Auftragswert sachgerecht ermittelt wurde und ob dieser auch der Höhe nach angemessen sei, wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 14.3.2007, GZ N/0007-BVA/15/2007-38, A***, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, BVergG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Mit Schreiben vom 20.3.2007, wurde A*** mit der Erstellung von Befund und Gutachten beauftragt. Das mit 4.4.2007 datierte Gutachten des Sachverständigen langte am 10.4.2007 beim Bundesvergabeamt ein. Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 24.4.2007 wurde A*** mit der Ergänzung bzw Konkretisierung/Präzisierung seines Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige legte sein ergänztes Gutachten, datiert mit 30.4.2007, am 2.5.2007 vor. In der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2007 erläuterte und ergänzte der Sachverständige seine Gutachten und beantwortete ergänzend gestellte Fragen.

Der Sachverständige legte folgende mit Datum vom 4.4.2007, 30.4.2007 und vom 4.5.2007, versehene Gebührennoten:

  1. 1.Ziffer eins
    Gebührennote vom 4.4.2007
(Gebühren für das mit 4.4.2007 datierte, dem Bundesvergabeamt am 10.4.2007 zugegangene Erstgutachten):

Pos.01 Gebühr für Aktenstudium (§ 36)              Euro 10,00

Pos.02 Reisekosten (§ 28 Abs. 2) eigener PKW

Besprechungen 5 km á Euro 0,376                    Euro 1,88

Pos.03 Sonstige Kosten (§ 31)

a) Kosten für Fotos (§ 31 Z I )

0 Stück á Euro 0,50                                Euro 0,00

b) Kosten für Kopien - SW (§ 31 Z 1)

Arbeitskopie Akt - A4

0 Stück á Euro 0,10                                Euro 0,00

Plankopien

0 Pauschale 0,00                                   Euro 0,00

c) Hilfsbefunde

0 Pauschale 0,00                                   Euro 0,00

0 Pauschale 0,00                                   Euro 0,00

Pos.04 Entschädigung für Zeitversäumnis(§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1)

a) Besprechungen - Wegzeiten

1,0 Stunden á Euro 19,40                           Euro 19,40

b) Telefonate

2,0 Stunden á Euro 19,40                           Euro 38,80

c) Unterlagenversendung - Wegzeiten

0,5 Stunden á Euro 19,40                           Euro 9,70

Pos.05 Gebühr für Mühewaltung (§ 34 Abs. 1)

(Stundensatz laut üblichem Bezug für gleiche oder ähnliche

Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben)

a) Vorbereitung der Befundaufnahme

0,0 Stunden á Euro 150,00                          Euro 0,00

b) Gespräche-Erhebungen

4,0 Stunden á Euro 150,00                          Euro 600,00

c) Ausarbeitung Befund und Gutachten

13,0 Stunden á Euro 150,00                         Euro 1.950,00

Pos.06 Kosten für das Reinschreiben - Befund (§ 31 Z 3)

10 Seiten Urschrift á Euro 1,70                    Euro 17,00

30 Seitendurchschriften á Euro 0,50                Euro 15,00

Pos.07 Porto (§ 31 Z 5)

a) für Einladungen Anzahl: 0                       Euro 0,00

b) für Planrücksendung Anzahl: 0                   Euro 0,00

c) für Gutachtenversand Anzahl: 1                  Euro 4,85

Zwischensumme               Euro              2.666,63

+ 20% Umsatzsteuer( § 31 Z 6)                      Euro 533,33

Zusammen                                           Euro 3.199,96

Gerundet gemäß § 39 Abs. 2                         Euro 3.200,00

  1. 2.Ziffer 2
    Gebührennote vom 30.4.2007:
    (Gebühren für das Ergänzungsgutachten vom 30.4.2007):

Pos.01 Gebühr für Aktenstudium (§ 36)              Euro 0,00

Pos.02 Reisekosten (§ 28 Abs. 2) eigener PKW

Besprechungen

km á Euro 0,376                                    Euro 0,00

Pos.03 Sonstige Kosten (§ 31)

a) Kosten für Fotos (§ 31 Z 1 )

0 Stück á Euro 0,50                                Euro 0,00

b) Kosten für Kopien - SW (§ 31 Z 1)

Arbeitskopie Akt - A4

22 Stück á Euro 0,10                               Euro 2,20

Plankopien

0 Pauschale 0,00                                   Euro 0,00

c) Hilfsbefunde

0 Pauschale 0,00                                   Euro 0,00

0 Pauschale 0,00                                   Euro 0,00

Pos.04 Entschädigung für Zeitversäumnis(§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1)Pos.04 Entschädigung für Zeitversäumnis(Paragraphen 32, Absatz eins, 33, Absatz eins,)

a) Besprechungen - Wegzeiten

0,0 Stunden á Euro 19,40                           Euro 0,00

b) Telefonate

1,0 Stunden á Euro 19,40                           Euro 19,40

c) Unterlagenversendung - Wegzeiten

0,5 Stunden á Euro 19,40                           Euro 9,70

Pos.05 Gebühr für Mühewaltung (§ 34 Abs. 1)

(Stundensatz laut üblichem Bezug für gleiche oder ähnliche

Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben)

a) Vorbereitung der Befundaufnahme

0,0 Stunden á Euro 150,00                          Euro 0,00

b) Gespräche-Erhebungen

0,0 Stunden á Euro 150,00                          Euro 0,00

c) Ausarbeitung Befund und Gutachten

2,0 Stunden á Euro 150,00                          Euro 300,00

Pos.06 Kosten für das Reinschreiben - Befund (§ 31 Z 3)

10 Seiten Urschrift á Euro 1,70                    Euro 17,00

30 Seitendurchschriften á Euro 0,50                Euro 15,00

Pos.07 Porto (§ 31 Z 5)

a) für Einladungen Anzahl: 0                       Euro 0,00

b) für Planrücksendung Anzahl: 0                   Euro 0,00

c) für Gutachtenversand Anzahl: 1                  Euro 3,35

Zwischensumme               Euro              366,65

+ 20% Umsatzsteuer(§ 31 Z 6)                       Euro 73,33

Zusammen                                           Euro 439,98

Gerundet gemäß § 39 Abs. 2                         Euro 440,00

  1. 3.Ziffer 3
    Gebührennote vom 4.5.2007
(Gebühren für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom 4.5.2007):

Pos.01 Gebühr für Aktenstudium (§ 36)              Euro 0,00

Pos.02 Reisekosten (§ 28 Abs. 2) eigener PKW

Besprechungen

8 km á Euro 0,376                                  Euro 3,01

Pos.03              Sonstige Kosten (§ 31)

a) Kosten für Fotos (§ 31 Z 1 )

0 Stück á Euro 0,50                                Euro 0,00

b) Kosten für Kopien - SW (§ 31 Z 1)

Arbeitskopie Akt - A4

0 Stück              á Euro 0,10                                Euro 0,00

Plankopien

0 Pauschale 0,00                                   Euro 0,00

c) Hilfsbefunde

0 Pauschale 0,00                                   Euro 0,00

0 Pauschale 0,00                                   Euro 0,00

Pos.04 Entschädigung für Zeitversäumnis(§§ 32 Abs.1, 33 Abs.1)Pos.04 Entschädigung für Zeitversäumnis(Paragraphen 32, Absatz eins, 33, Absatz eins,)

a) Besprechungen - Wegzeiten

1,0 Stunden á Euro 19,40                           Euro 19,40

b) Telefonate

0,0 Stunden á Euro 19,40                           Euro 0,00

c) Unterlagenversendung - Wegzeiten

0,0 Stunden á Euro 19,40                           Euro 0,00

Pos.05 Gebühr für Mühewaltung (§ 34 Abs. 1)

(Stundensatz laut üblichem Bezug für gleiche oder ähnliche

Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben)

a) Vorbereitung der Befundaufnahme

1,5 Stunden á Euro 150,00                          Euro 225,00

b) Gespräche-Erhebungen

0,0 Stunden á Euro 150,00                          Euro 0,00

c) Verhandlung

2,5 Stunden á Euro 150,00                          Euro 375,00

Pos.06 Kosten für das Reinschreiben - Befund (§ 31 Z 3)

0 Seiten Urschrift á Euro 1,70                     Euro 0,00

0 Seitendurchschriften á Euro 0,50                 Euro 0,00

Pos.07 Porto (§ 31 Z 5)

Anzahl: 1                                          Euro 2,55

Zwischensumme                                      Euro 624,96

+ 20% Umsatzsteuer( § 31 Z 6)                      Euro 124,99

Zusammen                                           Euro 749,95

Gerundet gemäß § 39 Abs. 2                         Euro 750,00

Die Gebührennoten wurden den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs mit Telefax des Bundesvergabeamtes vom 7.5.2007, GZ: N/0007- BVA/15/2007-65 bzw 66, zur Stellungnahme übermittelt. Die Antragstellerin hat hiezu am 14.5.2007 eine Stellungnahme abgegeben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der vom Sachverständigen hinsichtlich "Gebühr für Mühewaltung" mit einem Stundensatz von Euro 150,-- netto den Vorgaben des § 34 Abs.1 GebAG widerspreche. Im vorliegenden Fall hätte der Sachverständig Befund und Gutachten über die Tätigkeit von Ingenieurkonsulenten zu verfassen gehabt, für die in den allgemeinen Honorarleitlinien ein allgemeiner und angemessener Stundensatz von Euro 64,80 netto vorgesehen sei. Sollte das BVA dieser Argumentation nicht folgen, hätte der Sachverständige jedenfalls nachzuweisen, dass er „im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise" einen Stundensatz von Euro 150,-- netto verrechne. Dies durch mehrere Honorarnoten mit diesem Stundensatz.Die Gebührennoten wurden den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs mit Telefax des Bundesvergabeamtes vom 7.5.2007, GZ: N/0007- BVA/15/2007-65 bzw 66, zur Stellungnahme übermittelt. Die Antragstellerin hat hiezu am 14.5.2007 eine Stellungnahme abgegeben und im Wesentlichen vorgebracht, dass der vom Sachverständigen hinsichtlich "Gebühr für Mühewaltung" mit einem Stundensatz von Euro 150,-- netto den Vorgaben des Paragraph 34, Absatz eins, GebAG widerspreche. Im vorliegenden Fall hätte der Sachverständig Befund und Gutachten über die Tätigkeit von Ingenieurkonsulenten zu verfassen gehabt, für die in den allgemeinen Honorarleitlinien ein allgemeiner und angemessener Stundensatz von Euro 64,80 netto vorgesehen sei. Sollte das BVA dieser Argumentation nicht folgen, hätte der Sachverständige jedenfalls nachzuweisen, dass er „im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise" einen Stundensatz von Euro 150,-- netto verrechne. Dies durch mehrere Honorarnoten mit diesem Stundensatz.

Im Übrigen sei der verrechnete Stundenaufwand des Sachverständigen in Position 05 litera a der Gebührennote vom 4.5.2007, nicht nachvollziehbar: Der Sachverständige verrechne für die "Vorbereitung zur Verhandlung" 1,5 Stunden. Dies sei insbesondere auch deshalb nicht nachzuvollziehen, weil der Sachverständige für die mündliche Verhandlung keine wesentlichen Aufklärungen oder Erläuterungen erarbeitet habe, die nicht bereits in den schriftlich erstatteten Befunden und Gutachten enthalten gewesen wären. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass nach GebAG eine allfällige Vorbereitung auf eine mündliche Verhandlung nicht verrechnet werden könne. In § 34 GebAG seien lediglich die Gebühren für Mühewaltung für Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens vorgesehen. Nach § 35 GebAG könne wiederum nur die Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung verrechnet werden, nicht jedoch die Vorbereitungstätigkeit zu dieser Verhandlung. Aus all dem ergebe sich, dass nach GebAG die "Vorbereitung zur Verhandlung" nicht verrechnet werden könne.Im Übrigen sei der verrechnete Stundenaufwand des Sachverständigen in Position 05 litera a der Gebührennote vom 4.5.2007, nicht nachvollziehbar: Der Sachverständige verrechne für die "Vorbereitung zur Verhandlung" 1,5 Stunden. Dies sei insbesondere auch deshalb nicht nachzuvollziehen, weil der Sachverständige für die mündliche Verhandlung keine wesentlichen Aufklärungen oder Erläuterungen erarbeitet habe, die nicht bereits in den schriftlich erstatteten Befunden und Gutachten enthalten gewesen wären. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass nach GebAG eine allfällige Vorbereitung auf eine mündliche Verhandlung nicht verrechnet werden könne. In Paragraph 34, GebAG seien lediglich die Gebühren für Mühewaltung für Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens vorgesehen. Nach Paragraph 35, GebAG könne wiederum nur die Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung verrechnet werden, nicht jedoch die Vorbereitungstätigkeit zu dieser Verhandlung. Aus all dem ergebe sich, dass nach GebAG die "Vorbereitung zur Verhandlung" nicht verrechnet werden könne.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

Gemäß § 53a Abs 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Der Sachverständige hat die Gebühr fristgerecht gemäß § 38 Abs. 1 GebAG nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennoten sind aufgeschlüsselt.Der Sachverständige hat die Gebühr fristgerecht gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennoten sind aufgeschlüsselt.

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem nichtamtlichen Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 6,50 bis Euro 38,40 bzw für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu Euro 33,90 mehr. Die Höchstgebühr ist nur für einen Aktenband mit rund 500 Seiten gedacht, während sich bei geringerem Umfang der Gebührenanspruch entsprechend vermindert (vgl OLG Wien 15.2.1978, 19R 39/78 SVSlg 26461; siehe auch BVA 30.5.2007 N/0102- BVA/04/2006-95). Für das Studium des ersten Aktenbandes ist eine Mindestgebühr vorgesehen, die auch dann anfällt, wenn der Akt nur aus wenigen Seiten besteht (vgl Krammer/Schmidt, SDG – GebAG (2001) § 36 GebAG). Die Gebühr für das Aktenstudium war entsprechend des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades des Aktes entsprechend der Forderung in der Gebührennote mit Euro 10,00 festzusetzen.Gemäß Paragraph 36, GebAG gebührt dem nichtamtlichen Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 6,50 bis Euro 38,40 bzw für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu Euro 33,90 mehr. Die Höchstgebühr ist nur für einen Aktenband mit rund 500 Seiten gedacht, während sich bei geringerem Umfang der Gebührenanspruch entsprechend vermindert vergleiche OLG Wien 15.2.1978, 19R 39/78 SVSlg 26461; siehe auch BVA 30.5.2007 N/0102- BVA/04/2006-95). Für das Studium des ersten Aktenbandes ist eine Mindestgebühr vorgesehen, die auch dann anfällt, wenn der Akt nur aus wenigen Seiten besteht vergleiche Krammer/Schmidt, SDG – GebAG (2001) Paragraph 36, GebAG). Die Gebühr für das Aktenstudium war entsprechend des Umfanges und des Schwierigkeitsgrades des Aktes entsprechend der Forderung in der Gebührennote mit Euro 10,00 festzusetzen.

Die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges sind gemäß § 28 Abs 2 GebAG stets zu ersetzen. Ein Sachverständiger darf sein Kfz stets ohne Einschränkungen benützen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hiefür vorgesehene Vergütung. Gemäß § 10 Abs 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBL 133/1955 idgF, gebührt für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer Euro 0,376. Die entsprechende Gebühr war daher für 13 km (Besprechung im BVA und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung) mit Euro 4,89 festzusetzen.Die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges sind gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GebAG stets zu ersetzen. Ein Sachverständiger darf sein Kfz stets ohne Einschränkungen benützen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte hiefür vorgesehene Vergütung. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBL 133 aus 1955, idgF, gebührt für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer Euro 0,376. Die entsprechende Gebühr war daher für 13 km (Besprechung im BVA und Teilnahme an der mündlichen Verhandlung) mit Euro 4,89 festzusetzen.

Die nach § 31 Z 1 GebAG geltend gemachten Kosten für die Anfertigung von Aktenkopien bewegen sich im üblichen Rahmen und waren daher in der beantragten Höhe (Euro 2,20) zuzusprechen.Die nach Paragraph 31, Ziffer eins, GebAG geltend gemachten Kosten für die Anfertigung von Aktenkopien bewegen sich im üblichen Rahmen und waren daher in der beantragten Höhe (Euro 2,20) zuzusprechen.

Die gemäß § 31 Z 3 GebAG zugesprochenen Kosten in Höhe von Euro 64,00 für das Reinschreiben von Befund und Gutachten ergeben sich aus Euro 1,70 für jede Seite der Urschrift und Euro 0,50 je Durchschrift. Dieser Betrag entspricht dem Umfang der im Original (10 Seiten) und in dreifacher Kopie vorgelegten Gutachten vom 4.4.2007 und vom 30.4.2007.Die gemäß Paragraph 31, Ziffer 3, GebAG zugesprochenen Kosten in Höhe von Euro 64,00 für das Reinschreiben von Befund und Gutachten ergeben sich aus Euro 1,70 für jede Seite der Urschrift und Euro 0,50 je Durchschrift. Dieser Betrag entspricht dem Umfang der im Original (10 Seiten) und in dreifacher Kopie vorgelegten Gutachten vom 4.4.2007 und vom 30.4.2007.

Nach § 31 Abs 5 GebAG zählen zu den dem Sachverständigen zu ersetzenden sonstigen Kosten auch die Stempel- und Postgebühren. Die vom Sachverständigen in seinen Gebührennoten angeführten Portokosten in Höhe von insgesamt Euro 10,75 für die Übermittlung von Gutachten, Ergänzungsgutachten und Gebührennote waren daher im angesprochenen Umfang zu ersetzen.Nach Paragraph 31, Absatz 5, GebAG zählen zu den dem Sachverständigen zu ersetzenden sonstigen Kosten auch die Stempel- und Postgebühren. Die vom Sachverständigen in seinen Gebührennoten angeführten Portokosten in Höhe von insgesamt Euro 10,75 für die Übermittlung von Gutachten, Ergänzungsgutachten und Gebührennote waren daher im angesprochenen Umfang zu ersetzen.

Gemäß § 32 Abs 1 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 19,40 [……] für jede, wenn auch nur begonnene, Stunde. Die vom Sachverständigen in seinen Honorarnoten gemäß § 32 Abs 1 leg.cit angesprochenen Zeitaufwände ergeben sich aus Zeiten für eine Besprechung mit dem Senatsvorsitzenden im BVA, aus mehreren notwendigen Telefonaten mit dem Vorsitzenden des BVA und den Wegen zur Post bzw zur mündlichen Verhandlung vor dem BVA, und es gebühren hiefür die im Gesetz vorgesehenen Beträge von Euro 19,40 für jede begonnene Stunde. An Zeitversäumnis sind dem Sachverständigen nachvollziehbar 6 Stunden entstanden und waren daher Gebühren im Ausmaß von 6 Stunden á Euro 19,40, sohin insgesamt Euro 116,40 zuzusprechen.Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 19,40 [……] für jede, wenn auch nur begonnene, Stunde. Die vom Sachverständigen in seinen Honorarnoten gemäß Paragraph 32, Absatz eins, leg.cit angesprochenen Zeitaufwände ergeben sich aus Zeiten für eine Besprechung mit dem Senatsvorsitzenden im BVA, aus mehreren notwendigen Telefonaten mit dem Vorsitzenden des BVA und den Wegen zur Post bzw zur mündlichen Verhandlung vor dem BVA, und es gebühren hiefür die im Gesetz vorgesehenen Beträge von Euro 19,40 für jede begonnene Stunde. An Zeitversäumnis sind dem Sachverständigen nachvollziehbar 6 Stunden entstanden und waren daher Gebühren im Ausmaß von 6 Stunden á Euro 19,40, sohin insgesamt Euro 116,40 zuzusprechen.

Nach § 34 Abs. 1 GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht, zu bestimmen. Aus den vom Sachverständigen am 12.6.2007, OZ 71, vorgelegten Honorarnoten ergibt sich, dass dieser für seine außergerichtlichen Tätigkeiten einen Stundensatz von Euro 150,00 bis Euro 250,00 in Rechnung stellt und auch vergütet bekommt. Im Hinblick auf die im § 34 Abs. 1 GebAG normierten Kriterien war die Gebühr mit der vom Sachverständigen angesprochenen Gebühr von Euro 150,00 pro Stunde festzusetzen. Für die vom Sachverständigen in der Gebührennote vom 4.5.2007 angesprochene Gebühr für die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung findet sich im GebAG (§§ 34 und 35) keine rechtliche Grundlage. In § 34 GebAG sind lediglich Gebühren für Mühewaltung für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens vorgesehen. Nach § 35 leg.cit. kann nur eine Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung verrechnet werden. Auch wurde der Sachverständige seitens des BVA vor der mündlichen Verhandlung nicht mit der Beantwortung weiterer Fragen für die mündliche Verhandlung beauftragt, noch wurden von diesem weitere Aufklärungen oder Ergänzungen gegeben, die nicht bereits in Befund und Gutachten enthalten gewesen wären. Die angesprochene Gebühr für die Vorbereitung zur Verhandlung (1,5 Stunden á Euro 150,00) war demgemäß nicht zuzusprechen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, GebAG steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Die Gebühr ist nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezieht, zu bestimmen. Aus den vom Sachverständigen am 12.6.2007, OZ 71, vorgelegten Honorarnoten ergibt sich, dass dieser für seine außergerichtlichen Tätigkeiten einen Stundensatz von Euro 150,00 bis Euro 250,00 in Rechnung stellt und auch vergütet bekommt. Im Hinblick auf die im Paragraph 34, Absatz eins, GebAG normierten Kriterien war die Gebühr mit der vom Sachverständigen angesprochenen Gebühr von Euro 150,00 pro Stunde festzusetzen. Für die vom Sachverständigen in der Gebührennote vom 4.5.2007 angesprochene Gebühr für die Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung findet sich im GebAG (Paragraphen 34 und 35) keine rechtliche Grundlage. In Paragraph 34, GebAG sind lediglich Gebühren für Mühewaltung für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens vorgesehen. Nach Paragraph 35, leg.cit. kann nur eine Gebühr für die Teilnahme an der Verhandlung verrechnet werden. Auch wurde der Sachverständige seitens des BVA vor der mündlichen Verhandlung nicht mit der Beantwortung weiterer Fragen für die mündliche Verhandlung beauftragt, noch wurden von diesem weitere Aufklärungen oder Ergänzungen gegeben, die nicht bereits in Befund und Gutachten enthalten gewesen wären. Die angesprochene Gebühr für die Vorbereitung zur Verhandlung (1,5 Stunden á Euro 150,00) war demgemäß nicht zuzusprechen.

Der Sachverständige hat die Wahl, ob er für die Zeit der Ergänzung (Erstattung) des Gutachtens in der Verhandlung die Gebühr nach § 35 Abs 1 GebAG oder jene nach § 34 leg.cit geltend macht (vgl. Krammer/Schmidt, SDG – GebAG (2001) § 35 GebAG). Gegenständlich hat der Sachverständige für die Ergänzung bzw für die wesentlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu seinen schriftlichen Gutachten in der mündlichen Verhandlung Gebühren nach § 34 GeBAG begehrt und waren diese im beantragten Ausmaß zuzusprechen.Der Sachverständige hat die Wahl, ob er für die Zeit der Ergänzung (Erstattung) des Gutachtens in der Verhandlung die Gebühr nach Paragraph 35, Absatz eins, GebAG oder jene nach Paragraph 34, leg.cit geltend macht vergleiche Krammer/Schmidt, SDG – GebAG (2001) Paragraph 35, GebAG). Gegenständlich hat der Sachverständige für die Ergänzung bzw für die wesentlichen Erläuterungen und Aufklärungen zu seinen schriftlichen Gutachten in der mündlichen Verhandlung Gebühren nach Paragraph 34, GeBAG begehrt und waren diese im beantragten Ausmaß zuzusprechen.

Dokumentnummer

VERGT_20070619_N_0007_BVA_15_2007_75_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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