Norm
AVG §14 Abs3Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 4, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, und Gen. Lt. Ing. Mag. Dr. Ernst Hladik als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I Nr. 17/2006, betreffend das Vergabeverfahren "A 2 Süd Autobahn, Gleisdorf West – Laßnitzhöhe, Straßen- und Brückeninstandsetzung" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A*** und 2.Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 4, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, und Gen. Lt. Ing. Mag. Dr. Ernst Hladik als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag. Helmut Heindl als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, betreffend das Vergabeverfahren "A 2 Süd Autobahn, Gleisdorf West – Laßnitzhöhe, Straßen- und Brückeninstandsetzung" des Auftraggebers Autobahnen- und Schnellstraßen- Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFINAG), Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, über den Antrag der Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A*** und 2.
B***, vertreten durch X***, vom 27.3.2007, wie folgt entschieden:
Spruch
Der Antrag vom 27.3.2007 auf Ergänzung des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 20.3.2007 wird abgewiesen.
Begründung
Die Ausschreibungsbekanntmachung zum Vergabeverfahren "A 2 Süd Autobahn, Gleisdorf West – Laßnitzhöhe, Straßen- und Brückeninstandsetzung" wurde am 20.7.2006 im Amtsblatt der Wiener Zeitung/ Rubrik Amtlicher Lieferanzeiger zu L 333351 veröffentlicht. Der als Bauauftrag qualifizierte Auftragsgegenstand soll in Form eines offenen Verfahrens nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden.
Neben der Bietergemeinschaft, bestehend aus 1. C***, 2. D*** und
3. E*** (in der Folge Nachprüfungswerber), die neben einem Hauptangebot sechs Abänderungsanbote legte, legte auch die Bietergemeinschaft bestehend aus 1. A*** und 2. B*** (in der Folge Antragsteller) ein Angebot mit einem Preis von Euro 24.337.254,16. Nach Prüfung und Bewertung der Angebote wurde den Bietern mit Telefax vom 23.11.2006 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Zuschlag an die Bietergemeinschaft "A***/B***" zu erteilen.
Mit Schriftsatz vom 17.12.2006 stellte der Nachprüfungswerber einen Nachprüfungsantrag, in dem er die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie den Ersatz der Pauschalgebühren gemäß § 319 BVergG 2006 und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrte. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, dem mit Bescheid vom 14.12.2006, Zl N/0102-BVA/04/2006-EV8, teilweise stattgegeben wurde, wobei mit Bescheid vom 17.1.2007, Zl N/0102-BVA/04/2006-32, eine Erstreckung bis zum 26.3.2007 erfolgte.Mit Schriftsatz vom 17.12.2006 stellte der Nachprüfungswerber einen Nachprüfungsantrag, in dem er die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie den Ersatz der Pauschalgebühren gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung begehrte. Darüber hinaus wurde ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt, dem mit Bescheid vom 14.12.2006, Zl N/0102-BVA/04/2006-EV8, teilweise stattgegeben wurde, wobei mit Bescheid vom 17.1.2007, Zl N/0102-BVA/04/2006-32, eine Erstreckung bis zum 26.3.2007 erfolgte.
Mit Schriftsatz vom 15.12.2006 brachte der Antragsteller begründete Einwendungen vor.
Mit Bescheid vom 17.1.2007, N/0102-BVA/04/2006-31, wurde Herr F*** zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt. Zu seinem Gutachten vom 28.2.2007 nahmen der Antragsteller, der Auftraggeber und der Nachprüfungswerber Stellung.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.3.2007 wies der Antragsteller darauf hin, dass vom Gutachter außer Acht gelassen worden sei, dass der Antragsteller über einen eigenen Zementproduktionsbetrieb verfüge. Im von ihm erstellten K5- Blatt, welches allerdings vom Auftraggeber nicht angefordert worden sei und auch keine Veranlassung bestanden habe, diesem ein solches vorzulegen, wären die tatsächlichen Produktionskosten berücksichtigt worden. Dazu hielt der Gutachter fest, dass es in den vorliegenden K4- Blättern keinerlei Zementansatz mit den behaupteten günstigen Bezugsquellen gebe und außerdem keine Verknüpfung zur vorliegenden Kalkulation gegeben sei. Nach Durchsicht des vom Auftraggeber vorgelegten Vergabeaktes wurde festgestellt, dass das K5- Blatt nicht vorliegt. Auf die Verlesung der deutlich diktierten Niederschrift über diese Verhandlung wurde einvernehmlich verzichtet. Durch die Unterschrift am Ende des Verhandlungsprotokolls wurde die Richtigkeit der Niederschrift durch Unterschrift des Antragstellers und der übrigen Verfahrensparteien bestätigt. Eine Kopie des Verhandlungsprotokolls, Zl N/0102-BVA/04/2006-62, erging an den Vertreter des Auftraggebers und den Antragsteller. Im Hinblick auf die Wahrung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen wurde vom Verhandlungsprotokoll eine Kopie in anonymisierter Form mit der OZ 62a ohne Beilagen dem Nachprüfungswerber ausgehändigt.
Auf Aufforderung des Bundesvergabeamtes gab der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.3.2007 seinen Zementproduktionsbetrieb, nämlich G***, Slowakische Republik, bekannt. Ebenso wurden die vom Bundesvergabeamt angeforderten K5-Blätter für den Unter- und Oberbeton sowie die Vereinbarung über die Abnahme von unbelastetem Bodenaushub vorgelegt.
Am 20.3.2007 fand eine weitere mündliche Verhandlung statt. Bei dieser bestätigten der Auftraggeber und der Antragsteller, dass der Antragsteller ein Angebot mit den dazugehörigen Nachweisen für den Subunternehmer und den dazugehörigen Material- bzw. Systemeignungsnachweisen bzw. Prüfungszeugnissen für den Zement für die Betondeckenherstellung, für den Straßenbaubitumen usw. gelegt habe.
Der Antragsteller unterstrich, dass der Sachverständige österreichische Normen nicht diskriminierend zur Prüfung heranziehen dürfe. Die Preiskalkulation sei ausschließlich auf Plausibilität und Nachvollziehbarkeit unter Beachtung des entsprechenden gesetzlichen Normengerüstes zu überprüfen. Der Antragsteller habe aber ohnehin die Ö-NORMEN eingehalten. Auf die Frage, ob das Angebot des Antragstellers auch dann als betriebswirtschaftlich nachvollziehbar und erklärbar zu bezeichnen wäre, wenn der Zement nicht aus dem eigenen Zementbetriebswerk verwendet werden würde, wertete der Sachverständige in diesem Fall das Angebot des Antragstellers als betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar. Dies wurde auch vom Antragsteller bestätigt.
Auf die Verlesung der deutlich diktierten Niederschrift wurde einvernehmlich verzichtet. Durch die Unterschrift am Ende des Verhandlungsprotokolls wurde vom Antragsteller und den übrigen Verfahrensparteien die Richtigkeit der Niederschrift bestätigt. Eine Kopie des Verhandlungsprotokolls wurde dem Auftraggeber und dem Antragsteller ausgehändigt. Dem Nachprüfungswerber wurde im Hinblick auf die Wahrung des Geschäfts- und Betriebsgeheimnisses eine anonymisierte Form des Verhandlungsprotokolls mit der OZ 77a ausgehändigt.
Mit Bescheid vom 26.3.2007, Zl N/0102-BVA/04/2006-83, wurde die Zuschlagsentscheidung vom 23.11.2006 für nichtig erklärt und dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 319 BVergG 2006 stattgegeben. Die Begründung stützte sich im Wesentlichen darauf, dass sich der nunmehr vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung benannte eigene Produktionsbetrieb in der slowakischen Republik von jenem Herstellerwerk für den Zement H*** Werk XXX, das im Angebot des Antragstellers aufscheint und für das die als integrierter Angebotsbestandteil zu wertenden Nachweise gelegt wurden, unterscheidet.Mit Bescheid vom 26.3.2007, Zl N/0102-BVA/04/2006-83, wurde die Zuschlagsentscheidung vom 23.11.2006 für nichtig erklärt und dem Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 319, BVergG 2006 stattgegeben. Die Begründung stützte sich im Wesentlichen darauf, dass sich der nunmehr vom Antragsteller in der mündlichen Verhandlung benannte eigene Produktionsbetrieb in der slowakischen Republik von jenem Herstellerwerk für den Zement H*** Werk römisch 30 , das im Angebot des Antragstellers aufscheint und für das die als integrierter Angebotsbestandteil zu wertenden Nachweise gelegt wurden, unterscheidet.
Mit dem Hinweis auf die, auf den eigenen Produktionsbetrieb zurückführenden außergewöhnlich günstigen Produktionsbedingungen für den Zement in der mündlichen Verhandlung änderte zum einen der Antragsteller sein Angebot. Im offenen Verfahren darf jedoch nicht gemäß § 101 Abs 4 BVergG 2006 über Angebotsänderungen verhandelt werden. Zum anderen konnte der Antragsteller mit dieser Erklärung nicht den niedrigen Einheitspreis bei der Zweischichtbetondecke im Hinblick auf den Unterbeton in seinem Angebot plausibel und nachvollziehbar erklären.Mit dem Hinweis auf die, auf den eigenen Produktionsbetrieb zurückführenden außergewöhnlich günstigen Produktionsbedingungen für den Zement in der mündlichen Verhandlung änderte zum einen der Antragsteller sein Angebot. Im offenen Verfahren darf jedoch nicht gemäß Paragraph 101, Absatz 4, BVergG 2006 über Angebotsänderungen verhandelt werden. Zum anderen konnte der Antragsteller mit dieser Erklärung nicht den niedrigen Einheitspreis bei der Zweischichtbetondecke im Hinblick auf den Unterbeton in seinem Angebot plausibel und nachvollziehbar erklären.
Es fehlt somit auch an der betriebswirtschaftlichen Erklärbarkeit und Nachvollziehbarkeit. Dessen Fehlen wurde auch in der mündlichen Verhandlung vom 20.3.2007 mit der Ausführung des Gutachters bestätigt, wonach das Angebot des Antragstellers dann nicht betriebswirtschaftlich nachvollziehbar zu beurteilen ist, wenn der Zement nicht aus dem eigenen Zementerzeugungsbetrieb verwendet werden würde. Diese Aussage des Gutachters wurde vom Antragsteller bestätigt. Das Angebot des Antragstellers wäre daher gemäß § 129 Abs 1 Z 3 BVergG 2006 vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auszuscheiden gewesen.Es fehlt somit auch an der betriebswirtschaftlichen Erklärbarkeit und Nachvollziehbarkeit. Dessen Fehlen wurde auch in der mündlichen Verhandlung vom 20.3.2007 mit der Ausführung des Gutachters bestätigt, wonach das Angebot des Antragstellers dann nicht betriebswirtschaftlich nachvollziehbar zu beurteilen ist, wenn der Zement nicht aus dem eigenen Zementerzeugungsbetrieb verwendet werden würde. Diese Aussage des Gutachters wurde vom Antragsteller bestätigt. Das Angebot des Antragstellers wäre daher gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2006 vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auszuscheiden gewesen.
Dieser Bescheid wurde nachweislich am 26.3.2007 per Telefax dem Antragsteller sowie den übrigen Parteien übermittelt. Ebenso erfolgte eine Übermittlung im Postweg, welche der Antragsteller nachweislich am 27.3.2007 entgegen nahm. Mit E-Mail-Mitteilung vom 27.3.2007, eingelangt beim Bundesvergabeamt am 28.3.2007, beantragte der Antragsteller die Niederschrift vom 20.3.2007 auf Seite 9 vor dem letzten Satz im vorletzten Absatz ("Dies wird auch … bestätigt") wie folgt zu ergänzen:
"Die Vorsitzende stellt daraufhin die Frage an die mitbeteiligte Partei, ob dies auch die mitbeteiligte Partei bestätigen könne.
Daraufhin erläutert der anwesende Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei, RA Dr. I***, in Anwesenheit des Vertreters der A***, J***, und des Vertreters der B***, K***, dass die Bietergemeinschaft B*** den Zement deshalb so günstig anbieten kann, weil sie über das genannte eigene Zementwerk in der Slowakei verfügt und daher den lokalen Zementlieferanten vor die Alternative stellen kann, dass dieser entweder zu dem Preis liefert, zu dem B*** vom eigenen Zementwerk beziehen kann oder B*** tatsächlich vom eigenen Zementwerk bezieht. Deshalb kann B*** diesen günstigen Zementpreis durchsetzen und gibt diesen Vorteil an den Auftraggeber weiter. Für den (hypothetischen) Fall, dass B*** nicht über diese günstige Bezugsquelle verfügen würde und Zement zu den allgemein üblichen Preisen einkaufen müsste, bestätigt I***, dass die vorliegende Kalkulation dann nicht plausibel wäre."
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
Gemäß § 44 Abs 1 AVG ist über jede mündliche Verhandlung eine Verhandlungsschrift nach den §§ 14 u. 15 aufzunehmen. Gemäß § 14 Abs 3 AVG ist die Niederschrift den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein technisches Hilfsmittel verwendet wurde (Abs 7) kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AVG ist über jede mündliche Verhandlung eine Verhandlungsschrift nach den Paragraphen 14, u. 15 aufzunehmen. Gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AVG ist die Niederschrift den vernommenen oder sonst beigezogenen Personen, wenn sie nicht darauf verzichten, zur Durchsicht vorzulegen oder vorzulesen; wenn ein technisches Hilfsmittel verwendet wurde (Absatz 7,) kann ihr Inhalt auch auf andere Weise wiedergegeben werden. Der Leiter der Amtshandlung kann auch ohne Verzicht von einer Wiedergabe absehen; die beigezogenen Personen können diesfalls bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erheben.
Gemäß § 14 Abs 4 AVG darf in dem einmal Niedergeschriebenen nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einem Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AVG darf in dem einmal Niedergeschriebenen nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden. Durchgestrichene Stellen sollen noch lesbar bleiben. Erhebliche Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift sind in einem Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen.
Gemäß § 14 Abs 5 AVG ist die Niederschrift von den beigezogenen Personen durch Beisetzung einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen; dies ist nicht erforderlich, wenn der Amtshandlung mehr als 20 Personen beigezogen wurden oder wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde und an Ort und Stelle nicht ausgedruckt werden kann. Unterbleibt die Unterfertigung der Niederschrift durch eine beigezogene Person, so ist dies unter Angabe des dafür maßgeblichen Grundes in der Niederschrift festzuhalten.Gemäß Paragraph 14, Absatz 5, AVG ist die Niederschrift von den beigezogenen Personen durch Beisetzung einer eigenhändigen Unterschrift zu bestätigen; dies ist nicht erforderlich, wenn der Amtshandlung mehr als 20 Personen beigezogen wurden oder wenn die Niederschrift elektronisch erstellt wurde und an Ort und Stelle nicht ausgedruckt werden kann. Unterbleibt die Unterfertigung der Niederschrift durch eine beigezogene Person, so ist dies unter Angabe des dafür maßgeblichen Grundes in der Niederschrift festzuhalten.
Gemäß § 14 Abs 6 AVG ist den beigezogenen Personen auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.Gemäß Paragraph 14, Absatz 6, AVG ist den beigezogenen Personen auf Verlangen eine Ausfertigung der Niederschrift auszufolgen oder zuzustellen.
Gemäß § 14 Abs 7 AVG können die Niederschrift oder Teile davon unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Abs 2, die Festlegung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein technisches Hilfsmittel verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung des mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendung wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens ein Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens ein Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.Gemäß Paragraph 14, Absatz 7, AVG können die Niederschrift oder Teile davon unter Verwendung eines technischen Hilfsmittels oder in Kurzschrift aufgenommen werden. Die Angaben gemäß Absatz 2,, die Festlegung, dass für die übrigen Teile der Niederschrift ein technisches Hilfsmittel verwendet wird, und die Tatsache der Verkündung des mündlichen Bescheides sind in Vollschrift festzuhalten. Die Aufzeichnung und die in Kurzschrift aufgenommenen Teile der Niederschrift sind unverzüglich in Vollschrift zu übertragen. Die beigezogenen Personen können bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung einer Ausfertigung der Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendung wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben. Wird eine solche Zustellung beantragt, so darf die Aufzeichnung frühestens ein Monat nach Ablauf der Einwendungsfrist, ansonsten frühestens ein Monat nach erfolgter Übertragung gelöscht werden.
Gemäß § 15 AVG liefert eine gemäß § 14 aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, so weit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs bleibt zulässig.Gemäß Paragraph 15, AVG liefert eine gemäß Paragraph 14, aufgenommene Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, so weit nicht Einwendungen erhoben wurden. Der Gegenbeweis der Unrichtigkeit des bezeugten Vorgangs bleibt zulässig.
Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des § 14 Abs 3 AVG ergibt, können Einwendungen binnen zwei Wochen ab Zustellung wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erhoben werden, wenn der Leiter der Amtshandlung ohne Verzicht von einer Wiedergabe der Niederschrift abgesehen hat und die beigezogenen Personen am Schluss der Amtshandlung die Zustellung der Ausfertigung der Niederschrift verlangen. Beigezogene Personen können auch für den Fall, dass die Niederschrift aufgezeichnet oder in Kurzschrift aufgenommen wurde, bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung der Ausfertigung die Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben.Wie sich aus der oben zitierten Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 3, AVG ergibt, können Einwendungen binnen zwei Wochen ab Zustellung wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift erhoben werden, wenn der Leiter der Amtshandlung ohne Verzicht von einer Wiedergabe der Niederschrift abgesehen hat und die beigezogenen Personen am Schluss der Amtshandlung die Zustellung der Ausfertigung der Niederschrift verlangen. Beigezogene Personen können auch für den Fall, dass die Niederschrift aufgezeichnet oder in Kurzschrift aufgenommen wurde, bis zum Schluss der Amtshandlung die Zustellung der Ausfertigung die Übertragung verlangen und binnen zwei Wochen ab Zustellung Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Übertragung erheben.
Die genannten Voraussetzungen in § 14 AVG für die Erhebung von Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit liegen jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Gegen die Abfassung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 20.03.2007 durch die Schriftführerin bestand kein Einwand. Auf die Verlesung der deutlich diktierten Niederschrift wurde einvernehmlich verzichtet und durch Unterschrift am Ende des Verhandlungsprotokolls die Richtigkeit der Niederschrift durch den Antragsteller bestätigt. Ebenso wurde eine Ablichtung des ausgefertigten Verhandlungsprotokolls dem Antragsteller ausgehändigt.Die genannten Voraussetzungen in Paragraph 14, AVG für die Erhebung von Einwendungen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit liegen jedoch im gegenständlichen Fall nicht vor. Gegen die Abfassung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 20.03.2007 durch die Schriftführerin bestand kein Einwand. Auf die Verlesung der deutlich diktierten Niederschrift wurde einvernehmlich verzichtet und durch Unterschrift am Ende des Verhandlungsprotokolls die Richtigkeit der Niederschrift durch den Antragsteller bestätigt. Ebenso wurde eine Ablichtung des ausgefertigten Verhandlungsprotokolls dem Antragsteller ausgehändigt.
Auch wurden keine Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift, die in einem Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen wären (vgl. § 14 Abs 4 AVG), erhoben. Solche Einwendungen wären auch spätestens im Zeitpunkt der Fertigstellung der Niederschrift zu erheben gewesen [vgl. Walter/Meyer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) RZ 168].Auch wurden keine Zusätze oder Einwendungen der beigezogenen Personen wegen behaupteter Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der Niederschrift, die in einem Nachtrag aufzunehmen und gesondert zu unterfertigen wären vergleiche Paragraph 14, Absatz 4, AVG), erhoben. Solche Einwendungen wären auch spätestens im Zeitpunkt der Fertigstellung der Niederschrift zu erheben gewesen [vgl. Walter/Meyer, Verwaltungsverfahrensrecht8 (2003) RZ 168].
Wenn der Antragsteller nunmehr eine Ergänzung des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 20.03.2007 begehrt, so ist darauf zu verweisen, dass gemäß § 14 Abs 4 AVG in dem einmal Niedergeschriebenen des genannten Verhandlungsprotokolls nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden darf. Darüber hinaus ist der über den Nachprüfungsantrag absprechende Bescheid bereits am 26.03.2007, Zl. N/0102-BVA/04/2006-83, ergangen, sodass die jeweilige Verwaltungssache als mit Bescheid erledigt zu werten ist. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides und damit allfällige Mängel des Ermittlungsverfahrens können ausschließlich im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Rechtsschutzeinrichtungen releviert werden. Gesonderte Einwendungen bzw. Ergänzungen gegen die Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2007 hätten zum einen nur vor Erlassung des Bescheides und darüber hinaus nur unter den oben genannten Voraussetzungen rechtswirksam erhoben werden können, an denen es - wie oben dargestellt - außerdem fehlen würde (vgl. VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074; ebenso BVA 23.10.2002, N-31/02-41, N- 43/02-15; BVA 03.10.2005, 06N-39/05-37, 06N-40/05-34 u. 06N-41/05- 35).Wenn der Antragsteller nunmehr eine Ergänzung des Protokolls über die mündliche Verhandlung am 20.03.2007 begehrt, so ist darauf zu verweisen, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 4, AVG in dem einmal Niedergeschriebenen des genannten Verhandlungsprotokolls nichts Erhebliches ausgelöscht, zugesetzt oder verändert werden darf. Darüber hinaus ist der über den Nachprüfungsantrag absprechende Bescheid bereits am 26.03.2007, Zl. N/0102-BVA/04/2006-83, ergangen, sodass die jeweilige Verwaltungssache als mit Bescheid erledigt zu werten ist. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides und damit allfällige Mängel des Ermittlungsverfahrens können ausschließlich im Rahmen der jeweils zur Verfügung stehenden Rechtsschutzeinrichtungen releviert werden. Gesonderte Einwendungen bzw. Ergänzungen gegen die Verhandlungsschrift der mündlichen Verhandlung vom 20.03.2007 hätten zum einen nur vor Erlassung des Bescheides und darüber hinaus nur unter den oben genannten Voraussetzungen rechtswirksam erhoben werden können, an denen es - wie oben dargestellt - außerdem fehlen würde vergleiche VwGH 18.10.2001, 2001/07/0074; ebenso BVA 23.10.2002, N-31/02-41, N- 43/02-15; BVA 03.10.2005, 06N-39/05-37, 06N-40/05-34 u. 06N-41/05- 35).
Dokumentnummer
VERGT_20070629_N_0102_BVA_04_2006_98_00