TE Verg Bescheid 2007/8/21 VKS-5639/07

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.08.2007
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs2 Z2
WVRG 2007 §27
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31 in Verbindung mit BVergG 2006 §2 Z16 lita, sub.lit.aa
BVergG 2006 §345
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007) über den Antrag der Bewerbergemeinschaft bestehend aus 1.) *** GmbH, ***, 2.) *** Baugesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch Doralt, Seist, Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages zur „Ablagerung von Rückständen der Rauchgasreinigung aus der Abfallverbrennung mit Möglichkeit einer später Metallrückgewinnung", Ausschreibungsnummer MA48/V4/4486/2007, durch die Stadt Wien, MA 48, Einsiedlergasse 2, 1050 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007) über den Antrag der Bewerbergemeinschaft bestehend aus 1.) *** GmbH, ***, 2.) *** Baugesellschaft m.b.H., ***, vertreten durch Doralt, Seist, Csoklich, Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe eines Dienstleistungsauftrages zur „Ablagerung von Rückständen der Rauchgasreinigung aus der Abfallverbrennung mit Möglichkeit einer später Metallrückgewinnung", Ausschreibungsnummer MA48/V4/4486/2007, durch die Stadt Wien, MA 48, Einsiedlergasse 2, 1050 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahrens eingeleitet.
  2. 2.Ziffer 2
    Die folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Antragsgegnerin Stadt Wien MA 48, Einsiedlergasse 2, 1050 Wien, wird im Verfahren zur Vergabe der „Ablagerung von Rückständen der Rauchgasreinigung aus der Abfallverbrennung mit Möglichkeit einer späteren Metallrückgewinnung", Ausschreibungsnummer MA48/V4/4486/2007, für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von 6 Wochen, die Öffnung allfällig eingelangter Angebote untersagt. Für den gleichen Zeitraum wird der Lauf der Angebotsfrist ausgesetzt.

Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007, ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007, ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1 , 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 Abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 2 Z 2, 27, 28, 29 Abs. 2, 31 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a. sub.lit. aa, 345 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, , 2 Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, Absatz 2, 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz 2, Ziffer 2, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, sub.lit. aa, 345 BVergG 2006.

Begründung:

Die Stadt Wien, MA 48 (im Folgenden Antragsgegnerin genannt), führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich der Behandlung der in den Wiener Abfallverbrennungsanlagen anfallenden Flugaschen durch rückholbare Ablagerung in einer Untertage-Deponie. Die Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften ist am 7.7.2007, Zl. 2007/S 129-158588 ordnungsgemäß erfolgt. Die Angebote sollen zu Festpreisen gelegt werden, als Leistungsbeginn ist der 1.1.2008 vorgesehen. Die Leistungen sollen auf unbestimmte Zeit vergeben werden, wobei der Auftraggeber bis 31.12.2012 auf die Kündigung des Vertrages verzichtet. Das Angebotsende ist der 22.8.2007, 13:00 Uhr.

Mit ihrem am 14.8.2007 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 2 Z 2 WVRG 2007) eingelangten Schriftsatz wird die Ausschreibung primär mit dem Antrag bekämpft, diese für nichtig zu erklären. Hilfsweise werden von der Antragstellerin einzelne Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen mit dem Ziele ihrer Nichtigerklärung angefochten. Weiters begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz. Im Wesentlichen führt die Antragstellerin aus, die Ausschreibung sei deshalb rechtswidrig, weil den Bietern nicht kalkulierbare Risken überbunden werden sollen. Vor allem die von der Antragsgegnerin verlangte Rückholbarkeit des Materials auf 15 Jahre sowie ein erhebliches Mengenrisiko würden eine sachgerechte Kalkulation verhindern, wozu komme, dass nach den Ausschreibungsunterlagen zur anzubietenden Preisart nicht klar sei, ob das Angebot zu Festpreisen oder veränderlichen Preisen kalkuliert werden solle. Ebenfalls geltend gemacht wird, die Antragsgegnerin hätte ein befristetes Vertragsverhältnis EU-weit bekannt gemacht, nach den Ausschreibungsbedingungen sei jedoch der Abschluss eines unbefristeten Vertrages vorgesehen. Letztlich erweise sich die Ausschreibung als rechtswidrig, weil unzulässigerweise in der Ausschreibung eine sachlich nicht zu rechtfertigende Festlegung bezüglich der Behandlung der Flugasche vorgesehen sei, was im Ergebnis diskriminierend wäre. Da der einleitende Schriftsatz der Antragsgegnerin zugekommen ist, kann im Übrigen auf die im Detail angefochtenen Punkte der Ausschreibung, wie sie sich aus dem Schriftsatz ergeben, verwiesen werden.Mit ihrem am 14.8.2007 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2007) eingelangten Schriftsatz wird die Ausschreibung primär mit dem Antrag bekämpft, diese für nichtig zu erklären. Hilfsweise werden von der Antragstellerin einzelne Bestimmungen in den Ausschreibungsunterlagen mit dem Ziele ihrer Nichtigerklärung angefochten. Weiters begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Kostenersatz. Im Wesentlichen führt die Antragstellerin aus, die Ausschreibung sei deshalb rechtswidrig, weil den Bietern nicht kalkulierbare Risken überbunden werden sollen. Vor allem die von der Antragsgegnerin verlangte Rückholbarkeit des Materials auf 15 Jahre sowie ein erhebliches Mengenrisiko würden eine sachgerechte Kalkulation verhindern, wozu komme, dass nach den Ausschreibungsunterlagen zur anzubietenden Preisart nicht klar sei, ob das Angebot zu Festpreisen oder veränderlichen Preisen kalkuliert werden solle. Ebenfalls geltend gemacht wird, die Antragsgegnerin hätte ein befristetes Vertragsverhältnis EU-weit bekannt gemacht, nach den Ausschreibungsbedingungen sei jedoch der Abschluss eines unbefristeten Vertrages vorgesehen. Letztlich erweise sich die Ausschreibung als rechtswidrig, weil unzulässigerweise in der Ausschreibung eine sachlich nicht zu rechtfertigende Festlegung bezüglich der Behandlung der Flugasche vorgesehen sei, was im Ergebnis diskriminierend wäre. Da der einleitende Schriftsatz der Antragsgegnerin zugekommen ist, kann im Übrigen auf die im Detail angefochtenen Punkte der Ausschreibung, wie sie sich aus dem Schriftsatz ergeben, verwiesen werden.

Die Antragstellerin sei an der Erlangung des Auftrages interessiert, leistungsfähig und befugt. Sollte das Vergabeverfahren auf Grundlage der rechtswidrigen Ausschreibungsbedingungen fortgeführt werden, würde dies zu einem beträchtlichen finanziellen Schaden der Antragstellerin führen. Nach diesen Ausschreibungsbedingungen bestehe die Gefahr des Verlustes einer Chance auf Angebotsabgabe und Bewertung in einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren sowie der Beteiligung an einem fairen und lauterem Wettbewerb zur Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen. Damit drohe ihr auch insoweit der Eintritt eines Schadens an entgangenem Gewinn aus der Nichtdurchführung des ausgeschriebenen Auftrages von zumindest EUR 700.000,--, wozu noch die Kosten für das Studium der Ausschreibungsunterlagen sowie der Rechtsberatung von weiteren EUR 10.000,-- kämen. Letztlich würde die Antragstellerin einen für sie wichtigen Referenzauftrag verlieren. Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig von der Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens verständigt worden, die Gebühren seien beigebracht worden.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. In der Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung der Ausschreibung. Die Interessen der Antragsgegnerin würden durch die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung nicht wesentlich beeinträchtigt, besondere öffentliche Interessen seien nicht erkennbar.

Mit Schriftsatz vom 20.8.2007 hat die Antragsgegnerin zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung genommen und sich dagegen ausgesprochen, weil der derzeit bestehende Vertrag zur Abholung und Behandlung der gegenständlichen Flugaschen mit Jahresende 2007 ende. Aufgrund von Vorlaufzeiten – insbesondere auch zum Erhalt der Exportgenehmigungen – von mehreren Monaten müsse bis spätestens Ende September 2007 eine neue Auftragserteilung erfolgen. Die anfallenden Flugaschen müssten jeweils innerhalb kürzrer Zeit von den Verbrennungsanlagen abgeholt werden, die Lagerkapazität bei diesen reiche nur für wenige Tage, sonstige Lagermöglichkeiten bestünden nicht. „Jeder Ausfall der Abholung der Aschen würde somit unweigerlich zum Stillstand der Abfallverbrennungsanlagen innerhalb weniger Tage führen".

Ausgehend vom Vorbringen der Parteien sowie nach Einsicht in die von der Antragsstellerin vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Abholung und Behandlung von Flugaschen aus Wiener Abfallverbrennungsanlagen. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ist europaweit ordnungsgemäß erfolgt. Das Ende der Angebotsfrist ist der 22.8.2007, 13:00 Uhr.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe eines Dienstleistungsauftrages, nämlich zur Abholung und Behandlung von Flugaschen aus Wiener Abfallverbrennungsanlagen. Die Bekanntmachung des Vergabeverfahrens ist europaweit ordnungsgemäß erfolgt. Das Ende der Angebotsfrist ist der 22.8.2007, 13:00 Uhr.

Der am 14.8.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des § 24 Abs. 2 Z 2 WVRG 2007.Der am 14.8.2007 eingelangte Nachprüfungsantrag ist daher rechtzeitig im Sinne des Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2007.

Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a. sub.lit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages auch ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Der Antrag auf Einleitung des Nichtigerklärungsverfahrens ist auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, sub.lit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages auch ausreichend dargelegt. Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007. Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der in Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als „Dreier-Senat" zu entscheiden hatte. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entspricht auch grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahrens eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausschreibung, bzw. einzelner ihre Bestimmungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten und der Durchführung der beantragten mündliche Verhandlung.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat sobald ein Nichtigerklärungsverfahrens eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausschreibung, bzw. einzelner ihre Bestimmungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten und der Durchführung der beantragten mündliche Verhandlung.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen sowie des Auftraggebers oder der Auftraggeberin und ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen sowie des Auftraggebers oder der Auftraggeberin und ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.

Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Ausschreibungsbestimmungen ein § 19 Abs. 1 BVergG 2006 entsprechendes Vergabeverfahren nicht gewährleistet sei. Im Sinne der Judikatur der Nachprüfungsbehörden wäre damit ihrem Interesse an der Erlangung des Auftrages der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens einzuräumen.Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass im Hinblick auf die ihrer Ansicht nach rechtswidrigen Ausschreibungsbestimmungen ein Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 entsprechendes Vergabeverfahren nicht gewährleistet sei. Im Sinne der Judikatur der Nachprüfungsbehörden wäre damit ihrem Interesse an der Erlangung des Auftrages der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an der raschen Fortführung des Vergabeverfahrens einzuräumen.

Obwohl die Antragsgegnerin daraufhin hingewiesen hat, dass ein Interesse an der raschen Durchführung des Vergabeverfahrens deshalb besteht, weil der bisher geltende Vertrag mit 31.12.2007 abläuft, vermag dies für sich allein gesehen ein die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen. Dies ist von ihm von vorn herein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen (vergleiche Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, BVergG 2002, RZ 35f zu § 171 ua.). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauteren Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz also im öffentlichen Interesse gelegen zu bewerten (VFGH 25.10.2002, B1396/01 u.a.). Wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es, dem Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können (vgl. VKS – 2674/04, VKS - 2130/06 uva.). Wenn daher die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann dies selbst bei Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Gründe nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Da der Ablauf des derzeit bestehendes Vertrages mit Jahresende 2007 bekannt sein musste, ist nicht verständlich, warum die Absendung der Bekanntmachung des gegenständlichen Vergabeverfahrens an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erst am 6.7.2007 erfolgte.Obwohl die Antragsgegnerin daraufhin hingewiesen hat, dass ein Interesse an der raschen Durchführung des Vergabeverfahrens deshalb besteht, weil der bisher geltende Vertrag mit 31.12.2007 abläuft, vermag dies für sich allein gesehen ein die Interessen der Antragstellerin an der Erlangung des Auftrages überwiegendes Interesse nicht abzugeben. Grundsätzlich hat nach ständiger Judikatur der Vergabekontrollbehörden sowie auch der Höchstgerichte jeder öffentliche Auftraggeber mit der Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens einschließlich der Verzögerung des Vergabeverfahrens durch eine einstweilige Verfügung zu rechnen. Dies ist von ihm von vorn herein bei der Zeitplanung der Ausschreibung entsprechend zu berücksichtigen (vergleiche Schramm, Aicher, Fruhmann, Thienel, BVergG 2002, RZ 35f zu Paragraph 171, ua.). Nach Sichtweise des Verfassungsgerichtshofes ist auch die Sicherstellung der Auftragserteilung nach einem fairen und lauteren Wettbewerb und damit an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessensabwägung im Zusammenhang mit dem Vergaberechtsschutz also im öffentlichen Interesse gelegen zu bewerten (VFGH 25.10.2002, B1396/01 u.a.). Wesentliche Zielsetzung des primären Vergaberechtsschutzes (also des Rechtsschutzes vor Zuschlagserteilung) ist es, dem Bieter auch vor jenen Schäden zu schützen, die nicht im Wege eines späteren Schadenersatzanspruches abgedeckt werden können vergleiche VKS – 2674/04, VKS - 2130/06 uva.). Wenn daher die Antragsgegnerin die Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens bei ihrer zeitlichen Planung nicht ausreichend berücksichtigt hat, kann dies selbst bei Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Gründe nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Da der Ablauf des derzeit bestehendes Vertrages mit Jahresende 2007 bekannt sein musste, ist nicht verständlich, warum die Absendung der Bekanntmachung des gegenständlichen Vergabeverfahrens an das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften erst am 6.7.2007 erfolgte.

Der Senat ist daher bei Bewertung der Interessenslage davon ausgegangen, dass der Antragsgegnerin ein kurzfristiges Zuwarten mit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens durchaus zugemutet werden kann, während die Antragstellerin bei Abweisung ihres Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung keine Chance mehr hätte, sich am Vergabeverfahren zu beteiligen und allenfalls den Auftrag selbst zu erhalten.

Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Senates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Öffnung allfällig eingelangter Angebote für den im Spruch genannten Zeitraum aus, wobei gleichzeitig festzulegen war, dass für diesen Zeitraum der Lauf der Angebotsfrist ausgesetzt ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuordnen. Nach Ansicht des Senates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Öffnung allfällig eingelangter Angebote für den im Spruch genannten Zeitraum aus, wobei gleichzeitig festzulegen war, dass für diesen Zeitraum der Lauf der Angebotsfrist ausgesetzt ist.

Gemäß § 31 Abs. 6 WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit 6 Wochen festgelegt und wird nach Ansicht des Senates ausreichen, über die gestellten Anträge zu entscheiden.Gemäß Paragraph 31, Absatz 6, WVRG 2007 ist in einer einstweiligen Verfügung die Zeit, für welche diese Verfügung getroffen wird, zu bestimmen. Dieser Zeitraum wurde mit 6 Wochen festgelegt und wird nach Ansicht des Senates ausreichen, über die gestellten Anträge zu entscheiden.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit auf die einstweilige Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 BVergG 2007.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit auf die einstweilige Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, BVergG 2007.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruche ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Bekämpfung der Ausschreibung; Einstweilige Verfügung.

Dokumentnummer

VERGT_20070821_5639_07_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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