TE Verg Bescheid 2007/9/6 N/0054-BVA/07/2007-70

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Veröffentlicht am 06.09.2007
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Norm

AVG §53b
GebAG 1975 §32
GebAG 1975 §34 Abs1
GebAG 1975 §36
GebAG 1975 §53 Abs1
GebAG 1975 §54 Abs1 Z4
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, sowie Dr. Josef Bosina als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Heinz Marschalek als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I Nr. 17/2006, betreffend das Vergabeverfahren "AP062, Erkundungsstollenprogramm - Errichtung der Erkundungsstollen im Teilstück Aicha-Mauls - einschließlich Fensterstollen Mauls" des Auftraggebers Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE, Grabenweg 3, 6020 Innsbruck, vertreten durch X***, die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin, G***, gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG), BGBl I Nr. 51/1991 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl Nr. 136/1975 idgF, wie folgt festgesetzt:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, sowie Dr. Josef Bosina als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Heinz Marschalek als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, betreffend das Vergabeverfahren "AP062, Erkundungsstollenprogramm - Errichtung der Erkundungsstollen im Teilstück Aicha-Mauls - einschließlich Fensterstollen Mauls" des Auftraggebers Galleria di Base del Brennero - Brenner Basistunnel BBT SE, Grabenweg 3, 6020 Innsbruck, vertreten durch X***, die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin, G***, gemäß Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, wie folgt festgesetzt:

Spruch

  1. 1.Ziffer eins
    Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32, 33 GebAG) 4 begonnene Stunden à Euro 19,40 (2 Std. Wegzeit, 2 Std.Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32, 33, GebAG) 4 begonnene Stunden à Euro 19,40 (2 Std. Wegzeit, 2 Std.

Wartezeit)  Euro     77,60

2. Aktenstudium: (§§ 36, 53 Abs 1, 54 Abs 2 GebAG)

§ 36 für den ersten Band Euro 38,40

Euro     38,40

3. Gebühr für Mühewaltung (§ 34 Abs 1 GebAG)

a) Dolmetschung: für 7 Stunden à Euro 120,00

Euro   840,00

b) § 54 Abs 1 Z 4: 12 Gerichtsseiten à Euro 13,00

Euro   156,00

Zuschlag wegen besonderer Schwierigkeit 50%

Euro     78,00

4. Reisekosten:

Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln hin und zurück

Euro        4,40

Zwischensumme

Euro 1.194,40

zuzüglich 20% Umsatzsteuer gemäß § 31 Z 6 GebAG    Euro    238,88

Endbetrag

Euro 1.433,28

Begründung

Die Bietergemeinschaft "A***", bestehend aus 1. B***, 2. C***, 3. D***, 4. E***, 5. F***, vertreten durch Y***, brachte mit Schriftsatz vom 29. Mai 2007 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ein.

Inhaltlich führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass Mitglieder des präsumtiven Zuschlagsempfängers an Vorarbeiten für die im gegenständlichen Vergabeverfahren vergebenen Leistungen maßgeblich beteiligt gewesen seien. Diese Vorarbeiten stellten zumindest eine mittelbare Beteiligung an der Erarbeitung der Unterlagen für das nunmehr abgewickelte Projekt dar und hätten zu wesentlichen Wettbewerbsvorteilen geführt, die keinesfalls neutralisiert worden wären. Das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers sei daher gemäß § 129 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 auszuscheiden.Inhaltlich führte die Antragstellerin im Wesentlichen aus, dass Mitglieder des präsumtiven Zuschlagsempfängers an Vorarbeiten für die im gegenständlichen Vergabeverfahren vergebenen Leistungen maßgeblich beteiligt gewesen seien. Diese Vorarbeiten stellten zumindest eine mittelbare Beteiligung an der Erarbeitung der Unterlagen für das nunmehr abgewickelte Projekt dar und hätten zu wesentlichen Wettbewerbsvorteilen geführt, die keinesfalls neutralisiert worden wären. Das Angebot des präsumtiven Zuschlagsempfängers sei daher gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006 auszuscheiden.

Mit Bescheid vom 20. Juni 2007, GZ N/0054-BVA/07/2007-43, erfolgte die Bestellung von G*** zur nichtamtlichen Dolmetscherin. Diese nahm an der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2007 in der Zeit von 8.00 - 12.15 Uhr sowie von 13.10 - 17.00 Uhr teil und übersetzte sowohl die Aussage des Zeugen H*** als auch den gesamten Verhandlungsinhalt für den informierten Vertreter des Auftraggebers, I***, sowie dessen Vorbringen im Verhandlungsverlauf.

Mit Schreiben vom 27. Juni 2007 übermittelte die Dolmetscherin die Gebührennote wie im Spruch wiedergegeben.

Mit Bescheid vom 3. Juli 2007, GZ N/0054-BVA/07/2007-60, wurden die Anträge auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie auf Ersatz der Pauschalgebühren abgewiesen.

Die Gebührennote wurde den Parteien mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 5. Juli 2007, GZ N/0054-BVA/07/2007-62, zur Stellungnahme bis längstens 25. Juli 2007 übermittelt. Von den Verfahrensparteien wurden dazu keine Einwände erhoben.

Das Bundesvergabeamt hat erwogen:

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach §§ 24 bis 33, 34 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 erster Satz, Abs 4 und 5, 36, 37 Abs 2, 53 Abs 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. § 53a Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 bis 4 ist anzuwenden.Gemäß Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach Paragraphen 24 bis 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 53, Absatz 2 und 54 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 2 bis 4 ist anzuwenden.

Gemäß § 53 Abs 1 GebAG sind auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers die §§ 24 bis 33, 34 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 erster Satz, Abs 4 und 5, 36, 37 Abs 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GebAG sind auf den Umfang, die Geltendmachung und Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers die Paragraphen 24 bis 33, 34 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, erster Satz, Absatz 4 und 5, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 53 b iVm § 53a Abs 1 zweiter Satz AVG ist die Gebühr bei der Behörde geltend zu machen, die den Dolmetsch herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53, b in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz eins, zweiter Satz AVG ist die Gebühr bei der Behörde geltend zu machen, die den Dolmetsch herangezogen hat.

Gemäß § 38 Abs 1 GebAG hat der Dolmetsch die Gebühr fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennote ist aufgeschlüsselt.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Dolmetsch die Gebühr fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend gemacht. Die Gebührennote ist aufgeschlüsselt.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis wird in den §§ 32 und 33 GebAG geregelt. Gemäß § 32 Abs 1 GebAG hat der Dolmetsch für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 19,40, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs 3 leg.cit, von Euro 13 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Gemäß § 32 Abs 2 Z 1 leg.cit. besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht, als der Dolmetsch Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Für die Wegzeit hin und retour sowie die 2-stündige Wartezeit inklusive Mittagspause wurden von der Dolmetscherin Euro 77,60 veranschlagt, die plausibel und nachvollziehbar und somit zuzuerkennen sind.Die Entschädigung für Zeitversäumnis wird in den Paragraphen 32 und 33 GebAG geregelt. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Dolmetsch für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 19,40, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, leg.cit, von Euro 13 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit. besteht der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis so weit nicht, als der Dolmetsch Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat. Für die Wegzeit hin und retour sowie die 2-stündige Wartezeit inklusive Mittagspause wurden von der Dolmetscherin Euro 77,60 veranschlagt, die plausibel und nachvollziehbar und somit zuzuerkennen sind.

Gemäß § 53 b AVG iVm § 36 GebAG gebührt dem nichtamtlichen Dolmetsch für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 6,50 - Euro 38,40.Gemäß Paragraph 53, b AVG in Verbindung mit Paragraph 36, GebAG gebührt dem nichtamtlichen Dolmetsch für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 6,50 - Euro 38,40.

Das Studium von Akten wird für den Dolmetscher oder Übersetzer in der Regel nicht erforderlich sein. Ist dies aber doch der Fall, so hat über dieses Erfordernis das Gericht zu entscheiden. Dann hat der Dolmetscher oder Übersetzer auch Anspruch auf die Gebühr für Aktenstudium (§ 36) (RV. Die Gebühr für Aktenstudium ist nur bei Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung vorgesehen, nicht jedoch für die Vorbereitung einer schriftlichen Übersetzung (vgl. Krammer/Schmidt, SDG-GebAG3 (2001) § 54 GebAG Anm 9). Zur Vorbereitung auf die Dolmetschtätigkeit in der mündlichen Verhandlung übermittelte das Bundesvergabeamt mit Schreiben vom 20. Juni 2007 der Dolmetscherin den Nachprüfungsantrag samt Arbeitsübersetzung sowie begründete Einwendungen des präsumtiven Zuschlagsempfängers. Dies war erforderlich, um der Dolmetscherin die Einarbeitung zahlreicher technischer Begriffe in die Übersetzung zu ermöglichen. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes und des fachlichen Schwierigkeitsgrades war der Dolmetscherin die Höchstgebühr in Höhe von Euro 38,40 zuzusprechen.Das Studium von Akten wird für den Dolmetscher oder Übersetzer in der Regel nicht erforderlich sein. Ist dies aber doch der Fall, so hat über dieses Erfordernis das Gericht zu entscheiden. Dann hat der Dolmetscher oder Übersetzer auch Anspruch auf die Gebühr für Aktenstudium (Paragraph 36,) Regierungsvorlage Die Gebühr für Aktenstudium ist nur bei Vorbereitung für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung vorgesehen, nicht jedoch für die Vorbereitung einer schriftlichen Übersetzung vergleiche Krammer/Schmidt, SDG-GebAG3 (2001) Paragraph 54, GebAG Anmerkung 9). Zur Vorbereitung auf die Dolmetschtätigkeit in der mündlichen Verhandlung übermittelte das Bundesvergabeamt mit Schreiben vom 20. Juni 2007 der Dolmetscherin den Nachprüfungsantrag samt Arbeitsübersetzung sowie begründete Einwendungen des präsumtiven Zuschlagsempfängers. Dies war erforderlich, um der Dolmetscherin die Einarbeitung zahlreicher technischer Begriffe in die Übersetzung zu ermöglichen. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes und des fachlichen Schwierigkeitsgrades war der Dolmetscherin die Höchstgebühr in Höhe von Euro 38,40 zuzusprechen.

Gemäß § 34 Abs 1 GebAG, welcher gemäß § 53 Abs 1 leg.cit. auf die Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers sinngemäß anzuwenden ist, steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für die gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG, welcher gemäß Paragraph 53, Absatz eins, leg.cit. auf die Bestimmung der Gebühr des Dolmetschers sinngemäß anzuwenden ist, steht die Gebühr für Mühewaltung dem Sachverständigen für die Aufnahme des Befundes und die Erstattung des Gutachtens zu. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist die Gebühr nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe und nach den Einkünften, die der Sachverständige für die gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen.

Im Hinblick auf die in § 34 Abs 1 leg. cit. normierten Kriterien war die Gebühr mit Euro 120,00 pro Stunde für die von der Dolmetscherin veranschlagten 7 Stunden, somit mit Euro 840,00 festzusetzen. Die Gebührenhöhe entspricht der besonders schwierigen Dolmetschertätigkeit im Rahmen derer zahlreiche komplexe technische Begriffe zu übersetzen waren, wodurch eine besondere Leistung seitens der Dolmetscherin erbracht wurde, die diese Gebühr rechtfertigt.Im Hinblick auf die in Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit. normierten Kriterien war die Gebühr mit Euro 120,00 pro Stunde für die von der Dolmetscherin veranschlagten 7 Stunden, somit mit Euro 840,00 festzusetzen. Die Gebührenhöhe entspricht der besonders schwierigen Dolmetschertätigkeit im Rahmen derer zahlreiche komplexe technische Begriffe zu übersetzen waren, wodurch eine besondere Leistung seitens der Dolmetscherin erbracht wurde, die diese Gebühr rechtfertigt.

Gemäß § 54 Abs 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr des Dolmetsch für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfasst. Gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit a GebAG beträgt die Gebühr des Dolmetschers bei schriftlicher Übersetzung für jede volle Seite der Übersetzung Euro 13. Diese Grundgebühr erhöht sich gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit c leg.cit, wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert auf das Eineinhalbfache. Gemäß § 54 Abs 3 erster Satz leg.cit. gilt eine Seite im Sinne des Abs 1 Z 1 als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält.Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG beträgt die Gebühr des Dolmetsch für jede während einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks, sofern das zu übersetzende Schriftstück mehr als eine volle Seite umfasst. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG beträgt die Gebühr des Dolmetschers bei schriftlicher Übersetzung für jede volle Seite der Übersetzung Euro 13. Diese Grundgebühr erhöht sich gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, leg.cit, wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert auf das Eineinhalbfache. Gemäß Paragraph 54, Absatz 3, erster Satz leg.cit. gilt eine Seite im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, als voll, wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält.

Die Gebühr für die mündliche Übersetzung eines Schriftstückes während einer gerichtlichen Vernehmung (§ 54 Abs 1 Z 4) steht für die Übersetzung jeder Art von Schriftstücken zu, auch für die Rückübersetzung der Niederlegung einer vom Dolmetscher aus der fremden Sprache ins Deutsche übersetzten Aussage - wofür die Gebühr nach § 54 Abs 1 Z 3 gebührt - vor der Unterfertigung des Protokolls durch den Vernommenen (Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 (2001) § 54 GebAG E 23).Die Gebühr für die mündliche Übersetzung eines Schriftstückes während einer gerichtlichen Vernehmung (Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4,) steht für die Übersetzung jeder Art von Schriftstücken zu, auch für die Rückübersetzung der Niederlegung einer vom Dolmetscher aus der fremden Sprache ins Deutsche übersetzten Aussage - wofür die Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, gebührt - vor der Unterfertigung des Protokolls durch den Vernommenen (Krammer/Schmidt, SDG - GebAG3 (2001) Paragraph 54, GebAG E 23).

Vor Unterfertigung des Protokolls durch den Zeugen H*** übersetzte die Dolmetscherin die Niederschrift mündlich in die italienische Sprache. Hierfür wurden von der Dolmetscherin 12 Gerichtsseiten à Euro 13 sowie ein 50%-iger Zuschlag wegen besonderer Schwierigkeiten veranschlagt. Aufgrund der Komplexität des Sachverhaltes und des fachlichen Schwierigkeitsgrades der Übersetzung ist der Dolmetscherin das Eineinhalbfache der Grundgebühr, somit insgesamt Euro 234,00 zuzusprechen.

Gemäß § 27 Abs 1 iVm §§ 6 und 7 GebAG werden die Reisekosten der Dolmetscherin für ihre Reisetätigkeit zwecks Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2007 mit Euro 4,40 festgesetzt.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 6 und 7 GebAG werden die Reisekosten der Dolmetscherin für ihre Reisetätigkeit zwecks Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2007 mit Euro 4,40 festgesetzt.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Dokumentnummer

VERGT_20070906_N_0054_BVA_07_2007_70_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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