Norm
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaaText
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006 (BVergG 2006), durch den Vorsitzenden des Senates 5, Mag. Bernhard Ditz, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Auftragsvergabe "Asbestentsorgung VIC, Trockenbau und Brandschutz Bauabschnitt 2, Gebäude F und G" der Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien, Aktiengesellschaft (IAKW-AG), Bruno Kreisky-Platz 1,1220 Wien, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, (BVergG 2006), durch den Vorsitzenden des Senates 5, Mag. Bernhard Ditz, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Auftragsvergabe "Asbestentsorgung VIC, Trockenbau und Brandschutz Bauabschnitt 2, Gebäude F und G" der Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien, Aktiengesellschaft (IAKW-AG), Bruno Kreisky-Platz 1,1220 Wien, wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag vom 14. September 2007 der A***, vertreten durch X***, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung dem Auftraggeber im Vergabeverfahren "Asbestentsorgung VIC, Trockenbau und Brandschutz Bauabschnitt 2, Gebäude F und G" für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung zu untersagen und die Zuschlagsentscheidung auszusetzen, wird stattgegeben.
Der Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien, Aktiengesellschaft (IAKW-AG), Bruno Kreisky-Platz 1,1220 Wien, wird für die Dauer des beim Bundesvergabeamt zu N/0084-BVA/05/2007 anhängigen Nachprüfungsverfahrens zum Vergabeverfahren "Asbestentsorgung VIC, Trockenbau und Brandschutz Bauabschnitt 2, Gebäude F und G" die Erteilung des Zuschlages untersagt und die Zuschlagsentscheidung in diesem Vergabeverfahren ausgesetzt.
Begründung
Mit Schriftsatz vom 14. September 2007 beantragte die A*** (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch X***, neben einem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung auf Untersagung der Zuschlagserteilung und Aussetzung der Zuschlagsentscheidung im Vergabeverfahren "Asbestentsorgung VIC, Trockenbau und Brandschutz Bauabschnitt 2, Gebäude F und G". Begründet wurde die beantragte Maßnahme damit, dass nach Ablauf der Stillhaltefrist die Zuschlagserteilung an einen Mitbewerber drohe und damit unumkehrbare Tatsachen geschaffen würden. Es drohe der Verlust des Auftrages, ein entgangener Gewinn und die Frustration der Kosten für die Erstellung der Angebotsunterlagen und die Kosten für die rechtsfreundliche Vertretung im Nachprüfungsverfahren. Es seien keine besonderen Interessen der Auftraggeberin ersichtlich, die gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung sprächen. Besondere öffentliche Interessen, die für eine Fortführung des Vergabeverfahrens vor der rechtskräftigen Sachentscheidung durch das Bundesvergabeamt sprechen könnten, wären ebenfalls nicht ersichtlich. Zudem habe die Auftraggeberin im Vergabeverfahren bislang keine besondere Eile an den Tag gelegt.
In einer Stellungnahme vom 19. September 2007 brachte die Internationale Amtssitz- und Konferenzzentrum Wien, Aktiengesellschaft (IAKW-AG), Bruno Kreisky-Platz 1,1220 Wien (im Weiteren: Auftraggeberin), vertreten durch Y***, soweit es für die Entscheidung hinsichtlich der beantragten einstweiligen Verfügung von Relevanz ist, im Wesentlichen vor, dass obwohl nach ihrer Auffassung die von der Antragstellerin behaupteten Vergaberechtswidrigkeiten nicht vorliegen würden, die Auftraggeberin - aus Gründen der Verfahrensökonomie - sich nicht gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ausspreche.
Auf der Grundlage der Stellungnahmen der Antragstellerin vom 14. September 2007 samt Beilagen (OZ 1) und der Stellungnahme der Auftraggeberin vom 19. September 2007 (OZ 7) samt den vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens wurde nachfolgender für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Am 13. April 2007 hat die Auftraggeberin die Ausschreibungsbekanntmachung "Trockenbau und Brandschutz VIC BA2 FG" zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union übermittelt, wo sie unter 2007 / S 74 -090063 am 17. April 2007 veröffentlicht wurde.
Der Auftragsgegenstand wird in der Ausschreibungsbekanntmachung mit "Trockenbau und Brandschutz: Wiederherstellung des baulichen Brandschutzes im Bereich von Boden- Decken und Wanddurchbrüchen sowie Isolierungs- bzw. Dämmarbeiten von div. Medienleitungen; Wiederherstellung des vorhandenen Trockenbau- Bestandes wie GK-Decken, GK-Wänden etc." beschrieben.
Die gegenständliche Leistungsvergabe wurde als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich als Bauauftrag ausgeschrieben.
Das Vergabeverfahren befindet sich unmittelbar vor Zuschlagserteilung. Die Zuschlagsentscheidung wurde am 6. September 2007 mitgeteilt. Ein Widerruf des Vergabeverfahrens erfolgte ebenso nicht wie eine Zuschlagserteilung.
Die Antragstellerin hat im Vergabeverfahren ein Angebot abgegeben. Dieses Angebot wurde im Vergabeverfahren nicht ausgeschieden. Zudem hat die Antragstellerin Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von gesamt EUR 10.000.-- entrichtet.
Dem vorliegenden Sachverhalt liegt folgende Beweiswürdigung zugrunde:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Parteien sowie aus den Unterlagen des Vergabeverfahrens. Widersprüchlichkeiten liegen keine vor.
Der vorliegende Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Die Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren ist ein öffentlicher Auftraggeber (vgl. BVA vom 7. März 1997, F-26/96-11). Unter Berücksichtigung der geschätzten Gesamtangebotssumme von ca. EUR 1.412.600,00.-- liegt ein Bauauftrag im Oberschwellenbereich vor.Die Auftraggeberin im gegenständlichen Vergabeverfahren ist ein öffentlicher Auftraggeber vergleiche BVA vom 7. März 1997, F-26/96-11). Unter Berücksichtigung der geschätzten Gesamtangebotssumme von ca. EUR 1.412.600,00.-- liegt ein Bauauftrag im Oberschwellenbereich vor.
Die Antragstellerin hat die Nichtigerklärung der ihr mit Telefax am 6. September 2007 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung beantragt. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006, BGBl I Nr. 17/2006 (im Weiteren: BVergG).Die Antragstellerin hat die Nichtigerklärung der ihr mit Telefax am 6. September 2007 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung beantragt. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, (im Weiteren: BVergG).
Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist zufolge § 321 Abs. 1 Z 7 BVergG, binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Die Antragstellerin wurde von der Zuschlagsentscheidung mit Telefax der Auftraggeberin vom 6. September 2007 in Kenntnis gesetzt. Der Nachprüfungsantrag, der am 14. September 2007 um 12.17 Uhr an das Bundesvergabeamt auf elektronischem Weg übermittelt wurde und am 17. September 2007 zu Beginn der Amtsstunden um 7.00 Uhr eintraf ist somit rechtzeitig.Der Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung ist zufolge Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG, binnen 14 Tagen ab dem Zeitpunkt einzubringen, in dem die Antragstellerin von dieser Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder erlangen hätte können. Die Antragstellerin wurde von der Zuschlagsentscheidung mit Telefax der Auftraggeberin vom 6. September 2007 in Kenntnis gesetzt. Der Nachprüfungsantrag, der am 14. September 2007 um 12.17 Uhr an das Bundesvergabeamt auf elektronischem Weg übermittelt wurde und am 17. September 2007 zu Beginn der Amtsstunden um 7.00 Uhr eintraf ist somit rechtzeitig.
Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt. Die Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag als auch für den bescheidgegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurden von der Antragstellerin ordnungsgemäß entrichtet. Das Bundesvergabeamt ist daher gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt. Die Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag als auch für den bescheidgegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurden von der Antragstellerin ordnungsgemäß entrichtet. Das Bundesvergabeamt ist daher gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.
Gemäß § 328 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß § 329 Abs 2 BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Der der Zuschlagsentscheidung logisch folgende nächste Schritt in einem Vergabeverfahren ist die Erteilung des Zuschlages nach Ablauf der 14tägigen Stillhaltefrist. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Antragstellerin mit dem auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gerichteten Nachprüfungsbegehren obsiegt. Die Prüfung, entsprechende Erörterung und Entscheidung ist dem Hauptverfahren vorbehalten. Würde dem Auftraggeber freigestellt bleiben auch während des laufenden Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen, würde das bedeuten, dass dieser jederzeit erteilt werden könnte und es - mangels Zuständigkeit - dem Bundesvergabeamtes verwehrt wäre im Nachprüfungsverfahren zu einer Entscheidung zu gelangen. Jedenfalls droht der Antragstellerin eine Schädigung ihrer Interessen, die sie im Schriftsatz vom 14. September 2007 dargelegt hat. Daher wurde die Zuschlagserteilung im Rahmen der gegenständlichen einstweiligen Verfügung vorläufig untersagt. Hinsichtlich der Entscheidungsfrist des Bundesvergabeamtes in einem Nachprüfungsverfahren, woran auch die Dauer der einstweiligen Verfügung gekoppelt ist, wird auf § 326 BVergG hingewiesen.Der der Zuschlagsentscheidung logisch folgende nächste Schritt in einem Vergabeverfahren ist die Erteilung des Zuschlages nach Ablauf der 14tägigen Stillhaltefrist. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen, dass die Antragstellerin mit dem auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gerichteten Nachprüfungsbegehren obsiegt. Die Prüfung, entsprechende Erörterung und Entscheidung ist dem Hauptverfahren vorbehalten. Würde dem Auftraggeber freigestellt bleiben auch während des laufenden Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen, würde das bedeuten, dass dieser jederzeit erteilt werden könnte und es - mangels Zuständigkeit - dem Bundesvergabeamtes verwehrt wäre im Nachprüfungsverfahren zu einer Entscheidung zu gelangen. Jedenfalls droht der Antragstellerin eine Schädigung ihrer Interessen, die sie im Schriftsatz vom 14. September 2007 dargelegt hat. Daher wurde die Zuschlagserteilung im Rahmen der gegenständlichen einstweiligen Verfügung vorläufig untersagt. Hinsichtlich der Entscheidungsfrist des Bundesvergabeamtes in einem Nachprüfungsverfahren, woran auch die Dauer der einstweiligen Verfügung gekoppelt ist, wird auf Paragraph 326, BVergG hingewiesen.
Die Auftraggeberin hat sich in ihrem Schriftsatz vom 19. September 2007 nicht gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ausgesprochen. Auch das Bundesvergabeamt vermag unter Berücksichtigung des § 329 Abs. 1 BVergG keine Gründe für eine Ab- oder Zurückweisung der beantragten einstweiligen Verfügung zu erkennen, sodass dem beantragten Sicherungsbegehren stattzugeben war.Die Auftraggeberin hat sich in ihrem Schriftsatz vom 19. September 2007 nicht gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung ausgesprochen. Auch das Bundesvergabeamt vermag unter Berücksichtigung des Paragraph 329, Absatz eins, BVergG keine Gründe für eine Ab- oder Zurückweisung der beantragten einstweiligen Verfügung zu erkennen, sodass dem beantragten Sicherungsbegehren stattzugeben war.
Schlagworte
einstweilige Verfügung, kein Einwand des Auftraggebers gegen deren ErlassungDokumentnummer
VERGT_20070920_N_0084_BVA_05_2007_EV9_00