Norm
BVergG 2006 §22 Abs2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak und Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG), BGBl I Nr. 17/2006, betreffend die Auftragsvergabe "Anpassung/Ausbau der Verbandskläranlage Leibnitz - Wagna - Kaindorf, Bauabschnitt 811/09/017-BA 09" des Auftraggebers Abwasserverband Leibnitz - Wagna - Kaindorf, Hauptplatz 26, 8430 Leibnitz, vertreten durch X***, über die Anträge der A***, vertreten durch Y***, vom 14.8.2007, konkretisiert mit Schriftsatz vom 3.9.2007, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 14, Mag. Ilse Lesniak und Dr. Friedrich Resel als Mitglied der Auftraggeberseite und DI Joachim Kleiner als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, betreffend die Auftragsvergabe "Anpassung/Ausbau der Verbandskläranlage Leibnitz - Wagna - Kaindorf, Bauabschnitt 811/09/017-BA 09" des Auftraggebers Abwasserverband Leibnitz - Wagna - Kaindorf, Hauptplatz 26, 8430 Leibnitz, vertreten durch X***, über die Anträge der A***, vertreten durch Y***, vom 14.8.2007, konkretisiert mit Schriftsatz vom 3.9.2007, wie folgt entschieden:
Spruch
I.römisch eins.
Der Antrag vom 14.8.2007, "das Bundesvergabeamt möge entsprechend § 325 Abs. 1 BVergG die Ausschreibung 'Anpassung/Ausbau der Verbandskläranlage Leibnitz - Wagna - Kaindorf, Bauabschnitt 811/09/017-BA 09' der Antragsgegnerin für nichtig erklären", wird abgewiesen.Der Antrag vom 14.8.2007, "das Bundesvergabeamt möge entsprechend Paragraph 325, Absatz eins, BVergG die Ausschreibung 'Anpassung/Ausbau der Verbandskläranlage Leibnitz - Wagna - Kaindorf, Bauabschnitt 811/09/017-BA 09' der Antragsgegnerin für nichtig erklären", wird abgewiesen.
II.römisch zwei.
Insofern der Antrag auf Nichtigerklärung von Pkt. B 7, Pkt. B 11 und Pkt. B 25 des Angebotsschreibens gerichtet ist, wird der Antrag zurückgewiesen.
Insofern der Antrag auf Nichtigerklärung von Pkt. B 13, Pkt. D 3, Pkt. D 4, Pkt. D 9 und Pkt. D 10 des Angebotsschreibens und auf Nichtigerklärung von Pkt. 5.1. der Technischen Vertragsbedingungen gerichtet ist, wird der Antrag abgewiesen.
III.römisch drei.
Über den Eventualantrag vom 14.8.2007, "oder Teile der vorgenannten Bestimmungen für nichtig zu erklären", konkretisiert mit Schriftsatz vom 3.9.2007, wird wie folgt entschieden:
d. Der Antrag, Pkt. C.15.9 des Angebotsschreibens hinsichtlich
seines fünften Absatzes ("Keiner der Auftragnehmer ... zu
stellen"), für nichtig zu erklären, wird zurückgewiesen.
e. Der Antrag, "Pkt. D.3.3 des Angebotsschreibens hinsichtlich
seines ersten Absatzes ("Der Auftragnehmer hat ... einzurechnen.")
für nichtig zu erklären, wird zurückgewiesen.
f. Der Antrag, "Pkt. D 4 des Angebotsschreibens hinsichtlich
seines letzten Absatzes ("Fehleinschätzungen ... nicht gestellt
werden") samt den diesbezüglichen Ausführungen in der
Anfragebeantwortung vom 21.8.2007 für nichtig zu erklären", wird
zurückgewiesen.
g. Der Antrag, "Pkt. D 9 des Angebotsschreibens hinsichtlich
seines vierten Absatzes ("Der Auftragnehmer hat ... zu
berücksichtigen"), in eventu nur hinsichtlich des darin
enthaltenen Wortes "nicht" sowie der Wortfolge "und hat den
etwaigen Mehraufwand ... zu berücksichtigen", für nichtig zu
erklären, wird abgewiesen.
IV.römisch vier.
Dem Antrag vom 14.8.2007, "das Bundesvergabeamt möge die Antragsgegnerin dazu verpflichten, der Antragstellerin die entrichteten Pauschalgebühren binnen 14 Tagen zu Handen des Rechtsvertreters der Antragstellerin zu ersetzen", wird stattgegeben.
Der Abwasserverband Leibnitz - Wagna - Kaindorf, Hauptplatz 26, 8430 Leibnitz, vertreten durch X***, hat der A***, vertreten durch Y***, die für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und die für den Nachprüfungsantrag entrichteten Pauschalgebühren in Höhe von insgesamt Euro 10.000,- zu Handen ihres Rechtsvertreters binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Ausschreibungsbekanntmachung zum Vergabeverfahren "Anpassung/Ausbau der Verbandskläranlage Leibnitz - Wagna - Kaindorf, Bauabschnitt 811/09/017-BA 09", wurde im Amtlichen Lieferanzeiger am 29.6.2007 und EU-weit im Supplement zum Amtsblatt der EU am 30.6.2007 unter 2007/S 124-151524 veröffentlicht. Aus der Ausschreibung ergibt sich, dass es sich um ein offenes Verfahren im Oberschwellenbereich zur Vergabe von Bauleistungen (Tiefbauarbeiten) im Rahmen des Gesamtbauvorhabens zur Anpassung bzw. zum Ausbau der Verbandskläranlage Leibnitz - Wagna - Kaindorf handelt.
Das gegenständliche Vorhaben besteht aus 3 Teilen: Teil 1 (Mechanische Reinigung), Teil 2 (Abwasserlinie Biologie) und Teil 3 (Schlamm- und Gaslinie). In der Ausschreibung wird eine Teilvergabe der 3 Teile für zulässig erklärt.
Der Zuschlag soll dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden.
Das Ende der Angebotsfrist wurde ursprünglich mit 22.8.2007 festgelegt, jedoch aufgrund eines von der A*** an den Auftraggeber ergangenen Ersuchens um Beantwortung und Klärung zahlreicher Fragen zur Ausschreibung auf 30.8.2007 verlängert. In ihrem Auskunftsersuchen vom 8.8.2007 forderte die A*** den Auftraggeber unter anderem zur Bekanntgabe der Gründe für die in der Ausschreibung von vorhandenen ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen vorgenommenen Abweichungen auf.
Am 14.8.2007 brachte die A*** (im Folgenden Antragsteller) einen Nachprüfungsantrag beim Bundesvergabeamt ein und begehrte wie in Spruchpunkt I, II und III wiedergegeben. Gleichzeitig begehrte der Antragsteller den Ersatz der geleisteten Pauschalgebühren (Spruchpunkt IV), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.Am 14.8.2007 brachte die A*** (im Folgenden Antragsteller) einen Nachprüfungsantrag beim Bundesvergabeamt ein und begehrte wie in Spruchpunkt römisch eins, römisch zwei und römisch drei wiedergegeben. Gleichzeitig begehrte der Antragsteller den Ersatz der geleisteten Pauschalgebühren (Spruchpunkt römisch vier), die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung.
In seinem Nachprüfungsantrag vom 14.8.2007 brachte der Antragsteller vor:
Die gegenständliche Auftragsvergabe sei am 30.6.2007 als offenes Verfahren im Oberschwellenbereich nach dem Billigstbieterprinzip EU-weit bekannt gemacht worden. Ausgeschrieben seien Bauleistungen für die Anpassung bzw. den Ausbau der Verbandskläranlage Leibnitz - Wagna - Kaindorf. Die gegenständlich ausgeschriebenen Leistungen seien nach Widerruf einer ersten Ausschreibung am 22.3.2007 nunmehr neuerlich ausgeschrieben.
Gemäß Pkt. B 4 des Angebotsschreibens sei es den Bietern gemäß § 106 BVergG 2006 gestattet, anstelle eines Gesamtangebotes für die Gesamtleistung auch Teilangebote für die Teile 1 bis 3 des Tiefbau-LV zu legen. [ ... ] Es sei den Bietern gestattet, für den Fall einer Gesamtvergabe Nachlässe zu definieren (siehe Summenblatt Leistungsverzeichnis). Diese würden voll berücksichtigt werden.Gemäß Pkt. B 4 des Angebotsschreibens sei es den Bietern gemäß Paragraph 106, BVergG 2006 gestattet, anstelle eines Gesamtangebotes für die Gesamtleistung auch Teilangebote für die Teile 1 bis 3 des Tiefbau-LV zu legen. [ ... ] Es sei den Bietern gestattet, für den Fall einer Gesamtvergabe Nachlässe zu definieren (siehe Summenblatt Leistungsverzeichnis). Diese würden voll berücksichtigt werden.
Hinsichtlich des Nachweises der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit würden in Pkt. B 13, unter Pkt. a6 und a7 entsprechende Mindestanforderungen fehlen, die nach der Judikatur des VwGH (VwGH 18.5.2005, 2004/04/0094) vorzunehmen seien.
Vergabekriterium bei Legung von Teilangeboten:
Die Vergabe erfolge nach dem Billigstbieterprinzip an den Gesamtbieter bzw. getrennt an die/den Bieter von Teilangeboten mit dem jeweils niedrigsten Preis nach folgender Regel: "Ist die Summe der billigsten Teilangebote (auf zwei Kommastellen gerundet) um mehr als 3,50 % günstiger als das billigste Gesamtangebot, erfolgt die Vergabe an die Bieter für die Teilangebote, ansonsten an den Gesamtbieter mit dem niedrigsten Preis.
Wir möchten ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass mit der Legung eines Gesamtangebotes automatisch auch Teilangebote gelegt werden. Die schriftliche Einschränkung auf ein Gesamtangebot ist aus formalen Gründen nicht möglich."
Gemäß Punkt B 25 des Angebotsschreibens sei hinsichtlich der Baustellengemeinkosten festgelegt, dass "der Anteil der Kosten der Leistungsgruppe LB-SW LG 01 "Baustellengemeinkosten" am Gesamtpreis (netto, exkl. MWST) nicht mehr als 10 Prozent betragen darf, sonst wird das Angebot ausgeschieden". In die LG LB-SW LG 01 "Baustellengemeinkosten" seien jedoch nach dem LV über die eigentlichen Baustellengemeinkosten hinaus zusätzliche Kosten (Bauprovisorien) einzurechnen, weshalb die Kosten dieser LG - ordnungsgemäß kalkuliert - nicht weniger als 10 % des Gesamtpreises betragen könnten. Auf Grund dieser Vorgabe seien die Bieter daher gehalten, in der genannten LG einen spekulativen Unterpreis anzubieten, der das Ausscheiden des Angebotes gemäß § 129 Abs. 1 Z 3 BVergG nach sich ziehen könnte.Gemäß Punkt B 25 des Angebotsschreibens sei hinsichtlich der Baustellengemeinkosten festgelegt, dass "der Anteil der Kosten der Leistungsgruppe LB-SW LG 01 "Baustellengemeinkosten" am Gesamtpreis (netto, exkl. MWST) nicht mehr als 10 Prozent betragen darf, sonst wird das Angebot ausgeschieden". In die LG LB-SW LG 01 "Baustellengemeinkosten" seien jedoch nach dem LV über die eigentlichen Baustellengemeinkosten hinaus zusätzliche Kosten (Bauprovisorien) einzurechnen, weshalb die Kosten dieser LG - ordnungsgemäß kalkuliert - nicht weniger als 10 % des Gesamtpreises betragen könnten. Auf Grund dieser Vorgabe seien die Bieter daher gehalten, in der genannten LG einen spekulativen Unterpreis anzubieten, der das Ausscheiden des Angebotes gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG nach sich ziehen könnte.
In Punkt C 1 des Angebotsschreibens sei festgelegt, dass abweichend von den "Ständigen Vertragsbestimmungen der LB-SW" generell die Ausgabe der ÖNORM B 2110 - "Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen - Werkvertragsnorm" vom 1.3.2002 als Vertragsbestandteil gelte. Auf den Seiten 11 ff des Angebotsschreibens würden jedoch zahlreiche Abweichungen und Ergänzungen von der ÖNORM B 2110 festgelegt. Durch diese Abweichungen würden zahlreiche Risken einseitig auf den Auftragnehmer übertragen, wodurch die Kalkulierbarkeit der Angebote nicht gegeben sei.
Mit Schreiben vom 8.8.2007 habe die Antragstellerin den Auftraggeber um Bekanntgabe der Gründe für die abweichenden Festlegungen von den Leitlinien, wie ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen, ersucht, auf die fehlende Kalkulierbarkeit wesentlicher Teile der Ausschreibungsvorgaben hingewiesen und verschiedene Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen gestellt, mit dem Ersuchen, diese bis 13.8.2007 zu beantworten. Der Auftraggeber habe die Fragen nicht beantwortet und entgegen § 99 BVergG die Gründe für die Abweichungen von der ÖNORM B 2110 nicht bekannt gegeben. Der Auftraggeber habe mitgeteilt, dass er für solch umfangreiche Fragen mehr Zeit zur Beantwortung erwarten dürfe.Mit Schreiben vom 8.8.2007 habe die Antragstellerin den Auftraggeber um Bekanntgabe der Gründe für die abweichenden Festlegungen von den Leitlinien, wie ÖNORMEN und standardisierten Leistungsbeschreibungen, ersucht, auf die fehlende Kalkulierbarkeit wesentlicher Teile der Ausschreibungsvorgaben hingewiesen und verschiedene Fragen zu den Ausschreibungsunterlagen gestellt, mit dem Ersuchen, diese bis 13.8.2007 zu beantworten. Der Auftraggeber habe die Fragen nicht beantwortet und entgegen Paragraph 99, BVergG die Gründe für die Abweichungen von der ÖNORM B 2110 nicht bekannt gegeben. Der Auftraggeber habe mitgeteilt, dass er für solch umfangreiche Fragen mehr Zeit zur Beantwortung erwarten dürfe.
Auf Seite 13 des Angebotsschreibens finde sich etwa die gravierende Abweichung zu Abschnitt 5.24 "Leistungsänderung" der ÖNORM B 2110, "dass der Auftraggeber grundsätzlich dazu berechtigt ist, einzelne Positionen bzw. Leistungsgruppen ohne Angaben von Gründen nicht zu vergeben bzw. nicht zur Ausführung kommen zu lassen".
Entgegen Abschnitt 5.24.6 und 5.24.10 der ÖNORM B 2110 werde festgelegt, dass "Massenmehrungen oder Minderungen bei den zu erbringenden Leistungen, die nach Einheitspreisen abgerechnet werden oder bei den zu erbringenden Leistungsgruppen, den Auftragnehmer nicht berechtigen, neue Einheitspreise zu verhandeln. Entstehe dem Auftragnehmer ein Nachteil durch Minderung oder Entfall eines Teils einer Leistung, erfolge durch den Auftraggeber keine Abgeltung." Die 20-Prozent-Klausel von Pkt. 5.24.10 der ÖNORM B 2110 werde damit zum Nachteil des Auftragnehmers zur Gänze ausgeschlossen.
Entgegen Abschnitt 5.24.8 der ÖNORM B 2110 werde auf Seite 15 des Angebotschreibens für die Durchführung der Arbeiten bei Frost und Schneefall keine gesonderte Vergütung festgelegt. "Alle Zusatzkosten für Schneeräumung, Frostschutzmittel, Vorwärmen und Warmhalten der Materialien etc. sind in den Einheitspreisen enthalten." Der Auftragnehmer könne somit keine Mehrkosten für Leistungen in der Winterperiode verrechnen, selbst wenn diese Arbeiten aufgrund einer vom Auftraggeber zu vertretenden Behinderung anfallen sollten.
Entgegen Abschnitt 5.24.3 der ÖNORM B 2110 werde auf Seite 15 des Angebotschreibens festgelegt, dass der Auftraggeber von Teilen des Auftrages zurücktreten könne, wenn mit dem Auftragnehmer eine Einigung über eine Leistungsänderung nicht oder nicht rechtzeitig erzielt werden könne. Diesfalls könne der Auftraggeber die Arbeiten anderweitig vergeben, "ohne dass der Auftragnehmer hieraus irgendwelche Ansprüche geltend machen kann."
Zu Abschnitt 5.28.1 und 5.28.2 der ÖNORM B 2110 werde auf Seite 16 des Angebotsschreibens dem Auftragnehmer eine Art "Vollständigkeitsgarantie" überbunden, da dieser alle erforderlichen Lieferungen und Leistungen zu erbringen habe, "auch wenn notwendige Einzelheiten in der Leistungsbeschreibung nicht erwähnt, aber aufgrund der Umstände technisch notwendig und vorhersehbar oder üblich sind," ohne dass für diese Leistungen eine besondere Abgeltung erfolgen würde.
Zu Abschnitt 5.32 der ÖNORM B 2110 werde auf Seite 19 des Angebotsschreibens festgelegt, dass "der Auftragnehmer Verschiebungen von Zwischen- und Endterminen (letztere bis maximal 3 Monate) - auch wenn er sie nicht zu vertreten hat - ohne Berechtigung von Mehrkostenforderungen anzuerkennen hat, wenn die Verschiebung vom Auftraggeber rechtzeitig angekündigt wurde und wenn sie nicht eine Vorverlegung der Termine und/oder Verkürzung des gesamten Leistungszeitraumes beinhalten". Der Auftraggeber könne demnach die Zwischen- und Endtermine beliebig verschieben.
Abweichend von Pkt. 5.36 der ÖNORM B 2110 werde auf Seite 19 des Angebotsschreibens die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes bei Vertragsstrafen zur Gänze ausgeschlossen.
Abweichend zu Abschnitt 5.42 der ÖNORM B 2110 werde auf Seite 21 des Angebotsschreibens festgelegt, dass der Auftragnehmer "den Auftraggeber bzw. Vertreter des Auftraggebers, dessen Organe und Dienstnehmer von allen wie immer gearteten Ansprüchen aus Schäden, die bei Ausführung des Bauvorhabens oder im Zusammenhang damit Dritten verursacht werden, klaglos halten werde und zwar auch dann, wenn solche Schäden auf ein aus leichter Fahrlässigkeit entstehendes Mitverschulden des Auftraggebers oder Vertreters des Auftraggebers, deren Organe oder Dienstnehmer zurückzuführen sind." Weiters werde der Auftraggeber berechtigt, zur Zahlung fällige oder später fällig werdende Beträge, sofern er in einer mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehenden Sache geklagt wird oder gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgenommen werden, in angemessener Höhe so lange zurückzuhalten, bis die Interessen des Auftraggebers hinreichend gesichert und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgehoben worden seien. Auch dies bewirke, mangels Beherrschbarkeit durch den Auftragnehmer, die Unkalkulierbarkeit des Angebotes.
Abweichend zu Abschnitt 5.43 der ÖNORM B 2110 werde zur besonderen Haftung mehrerer Auftragnehmer festgelegt, dass "bis zur Abrechnung des allgemeinen Bauschadens [.....] von sämtlichen Zahlungen an den Auftragnehmer ein vorläufiger Einbehalt von 1 % des fälligen Zahlungsbetrages vorgenommen wird. Der Einbehalt kann unabhängig von der Zeit der Tätigkeit am Erfüllungsort sowie für die Bedeckung von Reinigungskosten der Baustelle, sofern der Urheber der Verunreinigung nicht feststellbar ist, herangezogen werden." Diese Regelung sei, wie der OGH bereits entschieden habe, in dieser Form sittenwidrig.
Abweichend zu Abschnitt Pkt. 5.45 der ÖNORM B 2110 werde auf Seite 23 des Angebotsschreibens die Vermutung festgelegt, dass Mängel zum Zeitpunkt der Übernahme vorhanden waren, wenn sie innerhalb der vereinbarten Gewährleistungsfrist gerügt werden.
Unter Punkt C 15.9, Seite 28 des Angebotsschreibens sei hinsichtlich des Zusammenwirkens auf der Baustelle durch mehrere Auftragnehmer festgelegt, dass "keiner der Auftragnehmer berechtigt ist, aus der unvermeidlichen Behinderung durch andere Auftragnehmer oder aus Behinderung durch den Anlagenbetriebsverkehr, Nachforderungen, welcher Art auch immer, zu stellen." Der Auftragnehmer habe somit das Risiko einer von ihm nicht beeinflussbaren Behinderung durch einen weiteren Auftragnehmer zu tragen.
In Punkt D 3.3, Seite 34 des Angebotsschreibens, weise der Auftraggeber selbst darauf hin, dass die genaue Lage der bestehenden Leitungen oft nicht bekannt sei und durch Suchschürfe festgestellt werden müsse. Trotzdem seien "die durch die bestehenden Einbauten bedingten Erschwernisse und Mehrkosten [...] in die entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen." Da Erschwernisse durch nicht bekannte Einbauten für den Bieter nicht kalkulierbar seien, führe dies zu einer offenkundigen Unkalkulierbarkeit des Angebotes.
In Punkt D 4, Seite 35 des Angebotsschreibens werde das Baugrundrisiko zur Gänze dem Auftragnehmer überbunden. Auch diesbezüglich seien die Vorgaben des Auftraggebers nicht kalkulierbar, da Bieter die örtlichen Gegebenheiten nicht genau kennen würden.
In Punkt D 9, Seite 37 des Angebotsschreibens, werde festgelegt, dass "der Auftragnehmer [...] bei der Ausarbeitung des endgültigen Terminplanes [...] insbesondere auch die Belange der anderen Auftragnehmer zu berücksichtigen habe". Aufgrund dieses zusätzlichen Koordinationsaufwandes sei der Auftragnehmer nicht zu Nachtragsforderungen berechtigt und habe den etwaigen Mehraufwand auf Grund seiner Erfahrung vorab zu schätzen und im Angebotspreis zu berücksichtigen. Da ein Bieter weder die anderen Auftragnehmer noch deren Anzahl kenne, sei auch der mit der Ausarbeitung des endgültigen Terminplanes verbundene zusätzliche Aufwand seriöser weise nicht kalkulierbar.
Unter Punkt D 10.1.2 werde auf Seite 38 des Angebotsschreibens festgelegt, dass "Baumaße, die in den Angebotsunterlagen vom Auftraggeber vorgegeben werden, [...] Änderungen erfahren können. Durch Änderungen der Baumaße (zB Öffnungslichtweiten) bis zu +/- 15 % kann der Auftragnehmer keine Mehrkosten in Rechnung stellen". Eine Verschiebung der Baumaße mit +/- 15 % würde demnach keinerlei zusätzlichen Forderungen des Auftragnehmers begründen, was ebenfalls zu einer Unkalkulierbarkeit des Angebotes führe. Der Auftraggeber könne um 15 % größere Bauwerke (als ausgeschrieben) verlangen, ohne dass dem Auftragnehmer hieraus irgendwelche Forderungen entstünden.
Gemäß Punkt D 10.4.2 übernehme der Auftragnehmer die Garantie, dass er für einen Zeitraum von 10 Jahren ab Übernahme alle Ersatzteile in gleicher Weise oder besserer Funktionalität für die von ihm gelieferten Anlagen innerhalb von 14 Tagen liefern könne. Weiters habe der Auftragnehmer dem Auftraggeber bekannt zu geben, wo die Ersatzteile bzw. das Ersatzmaterial zu beziehen seien. Stelle sich während der 10-jährigen Frist heraus, dass er Ersatzteile nicht zeitgerecht oder überhaupt nicht liefern könne, gingen alle dem Auftraggeber entstehenden Kosten für Sonderanfertigungen der anderen Unternehmen etc. voll zu Lasten des Auftragnehmers. Diese Garantie sei insbesondere aufgrund der außergewöhnlich langen 10-Jahresfrist völlig unkalkulierbar.
In Punkt 5.1, Seite 20 der Technischen Vertragsbestimmungen, sei festgelegt, dass der Auftragnehmer hinsichtlich der Baugrubensicherung das Ausführungsrisiko übernehme. Auch dies sei eine unzulässige und unkalkulierbare Übernahme des Baugrundrisikos.
Gemäß Punkt 5.2, Seite 21 der Technischen Vertragsbestimmungen, könne das angebotene Konzept der Baugrubensicherung und Wasserhaltung auf Aufforderung durch den Auftraggeber angepasst (noch verhandelt) werden. Dies sei ein Verstoß gegen das Verhandlungsverbot.
Im Leistungsverzeichnis seien Bieterlücken unzulässigerweise produktbezogen ausgeschrieben und würden auch nicht den erforderlichen Zusatz "oder gleichwertig" enthalten.
Die Ausschreibung ermögliche weder eine rechtskonforme Angebotskalkulation noch eine vergaberechtskonforme Zuschlagserteilung noch die ausschließliche Legung eines Gesamtangebotes. Die Ausschreibungsunterlagen würden vor allem zahlreiche Festlegungen enthalten, die den Bietern nicht kalkulierbare Risken überwälzen würden. Bieter hätten der Angebotskalkulation unkalkulierbare Annahmen zugrunde zu legen, was auch dazu führe, dass die Vergleichbarkeit der Angebote nicht gegeben wäre.
Eine Fortführung des Vergabeverfahrens auf der Grundlage der rechtswidrigen Ausschreibungsbedingungen würde zu einem beträchtlichen Schaden des Antragstellers führen. Es bestünde die Gefahr des Verlustes einer Chance auf Angebotsabgabe und - bewertung in einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren sowie der Beteiligung an einem fairen und lauteren Wettbewerb zur Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen.
Durch die zur Zeit nicht gegebene Möglichkeit zur Legung eines Angebotes in einem gesetzeskonformen Vergabeverfahren entstehe ein Schaden durch die von vornherein vereitelte Chance auf Zuschlagserteilung an entgangenem Gewinn von zumindest Euro 1,4 Mio. Dazu kämen die frustrierten Kosten für das Studium der Ausschreibungsunterlagen, für die Vorbereitung der Angebotslegung sowie der Rechtsberatung in Höhe von zumindest Euro 60.000. Weiters entgehe dem Antragsteller ein Referenzprojekt.
-Rechtswidrigkeit der Ausschreibung auf Grund einer unzulässigen Pflicht zum Anbieten von Teilleistungen:
Gemäß § 22 Abs. 2 letzter Satz BVergG sei einem Bieter die Möglichkeit zur Legung eines Teilangebotes einzuräumen, nicht jedoch eine Verpflichtung hiezu. Abweichend finde sich in Pkt. B.4 des Angebotsschreibens die Festlegung, dass "mit der Legung eines Gesamtangebotes automatisch auch Teilangebote gelegt werden und die schriftliche Einschränkung des Angebots auf ein Gesamtangebot aus formalen Gründen nicht möglich ist". Der Bieter werde somit gezwungen, mit einem Gesamtangebot gleichzeitig auch Teilangebote zu legen. Dies verstoße gegen § 22 BVergG und führe dazu, dass der letztlich zugeschlagene Leistungsumfang für den Bieter von vornherein nicht kalkulierbar sei.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, letzter Satz BVergG sei einem Bieter die Möglichkeit zur Legung eines Teilangebotes einzuräumen, nicht jedoch eine Verpflichtung hiezu. Abweichend finde sich in Pkt. B.4 des Angebotsschreibens die Festlegung, dass "mit der Legung eines Gesamtangebotes automatisch auch Teilangebote gelegt werden und die schriftliche Einschränkung des Angebots auf ein Gesamtangebot aus formalen Gründen nicht möglich ist". Der Bieter werde somit gezwungen, mit einem Gesamtangebot gleichzeitig auch Teilangebote zu legen. Dies verstoße gegen Paragraph 22, BVergG und führe dazu, dass der letztlich zugeschlagene Leistungsumfang für den Bieter von vornherein nicht kalkulierbar sei.
-Rechtswidrigkeit der Ausschreibung auf Grund eines Verstoßes gegen das Billigstbieterprinzip:
In den Ausschreibungsunterlagen sei das Billigstbieterprinzip festgelegt. Dem würden jedoch die ebenfalls in Pkt. B.4 des Angebotsschreibens festgelegten Vergabekriterien widersprechen. Bei Legung von Teilangeboten müsse die Summe der billigsten Teilangebote um mehr als 3,5 % günstiger als das billigste Gesamtangebot sein, damit die Vergabe zugunsten des jeweils billigsten Teilangebotes erfolge. Der Zuschlag solle entgegen der Festlegungen der Bekanntmachung der Ausschreibung demnach nicht ausschließlich nach dem niedrigsten Preis erteilt werden, sondern sollen Gesamtangebote und Teilangebote im Verhältnis zueinander unterschiedlich qualitativ bewertet bzw. gewichtet werden. Bereits auf Grund der Besserbewertung von Gesamtangeboten erfolge daher keine Ermittlung des Zuschlagsempfängers nach dem Billigstbieterprinzip des § 80 Abs. 3 BVergG.In den Ausschreibungsunterlagen sei das Billigstbieterprinzip festgelegt. Dem würden jedoch die ebenfalls in Pkt. B.4 des Angebotsschreibens festgelegten Vergabekriterien widersprechen. Bei Legung von Teilangeboten müsse die Summe der billigsten Teilangebote um mehr als 3,5 % günstiger als das billigste Gesamtangebot sein, damit die Vergabe zugunsten des jeweils billigsten Teilangebotes erfolge. Der Zuschlag solle entgegen der Festlegungen der Bekanntmachung der Ausschreibung demnach nicht ausschließlich nach dem niedrigsten Preis erteilt werden, sondern sollen Gesamtangebote und Teilangebote im Verhältnis zueinander unterschiedlich qualitativ bewertet bzw. gewichtet werden. Bereits auf Grund der Besserbewertung von Gesamtangeboten erfolge daher keine Ermittlung des Zuschlagsempfängers nach dem Billigstbieterprinzip des Paragraph 80, Absatz 3, BVergG.
-Rechtswidrigkeit der Ausschreibung auf Grund unzureichender Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise:
Hinsichtlich des Nachweises der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit würden in Pkt. B 13 des Angebotsschreibens entsprechende Mindestanforderungen fehlen, die nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.5.2005, 2004/04/0094) vorzusehen seien. Weiters würde entgegen den Bestimmungen des BVergG zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit bei Bauaufträgen ein Referenzprojekt innerhalb der letzten 10 Jahre verlangt werden.
Im Zusammenhang mit den Vorgaben für Subunternehmer finde sich etwa die Festlegung, "dass der Auftragnehmer auch bei Verletzung aller übrigen Verpflichtungen mit entsprechenden Sanktionen zB Sperre von Vergaben durch den Auftraggeber zu rechnen habe." Diese Festlegung sei mit der taxativen Aufzählung von Ausschlussgründen in § 68 BVergG nicht vereinbar.Im Zusammenhang mit den Vorgaben für Subunternehmer finde sich etwa die Festlegung, "dass der Auftragnehmer auch bei Verletzung aller übrigen Verpflichtungen mit entsprechenden Sanktionen zB Sperre von Vergaben durch den Auftraggeber zu rechnen habe." Diese Festlegung sei mit der taxativen Aufzählung von Ausschlussgründen in Paragraph 68, BVergG nicht vereinbar.
-Rechtswidrigkeit der Ausschreibung der Überbindung nicht kalkulierbarer Risken:
Der Auftraggeber verstoße auf Grund der Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen mehrfach gegen die Vorgabe in § 79 Abs. 3 BVergG, wonach Ausschreibungsunterlagen so auszuarbeiten seien, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken [...] ermittelt werden können. Jeder Bieter müsste daher seine eigenen subjektiven Risikoeinschätzungen als Grundlage für die Kalkulationserstellung heranziehen, weshalb die Angebote entgegen § 79 Abs. 3 BVergG auch nicht vergleichbar seien. Bieter würden die Preise nicht ohne Übernahme unkalkulierbarer Risken ermitteln können, da etwa der Auftraggeber auf Grund der festgelegten Abweichung zu Pkt. 5.24 der ÖNORM B 2110 nach Belieben einzelne Positionen bzw. Leistungsgruppen ohne Angabe von Gründen nicht vergeben bzw. nicht zur Ausführung kommen lassen könne. Insbesondere führe auch der Entfall des Preisanpassungsrechtes bei Mengenänderungen auf Grund der Abweichung zu Pkt. 5.24.6 der ÖNORM B 2110 sowie der gänzliche Ausschluss der 20- % Klausel zu einer Unkalkulierbarkeit der Angebote. Weiters würden insbesondere die Abweichungen zu Pkt. 5.28.1 und 5.28.2 der ÖNORM B 2110 dazu führen, dass der Auftraggeber das Risiko einer mangelhaften Leistungsbeschreibung auf den Auftragnehmer überbinde. Die Angebotserstellung sei vor allem auch deshalb unkalkulierbar, da der Auftraggeber auf Grund der festgelegten Abweichung zu Pkt. 5.32.2 der ÖNORM B 2110 eine Bauzeitverschiebung von Zwischenterminen de facto nach Belieben vornehmen könne und auf Grund der Abweichung zu Punkt 5.34.5 der ÖNORM B 2110, der Auftragnehmer bei Behinderungen keinerlei Ansprüche geltend machen könne.Der Auftraggeber verstoße auf Grund der Gestaltung der Ausschreibungsunterlagen mehrfach gegen die Vorgabe in Paragraph 79, Absatz 3, BVergG, wonach Ausschreibungsunterlagen so auszuarbeiten seien, dass die Vergleichbarkeit der Angebote sichergestellt und die Preise ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken [...] ermittelt werden können. Jeder Bieter müsste daher seine eigenen subjektiven Risikoeinschätzungen als Grundlage für die Kalkulationserstellung heranziehen, weshalb die Angebote entgegen Paragraph 79, Absatz 3, BVergG auch nicht vergleichbar seien. Bieter würden die Preise nicht ohne Übernahme unkalkulierbarer Risken ermitteln können, da etwa der Auftraggeber auf Grund der festgelegten Abweichung zu Pkt. 5.24 der ÖNORM B 2110 nach Belieben einzelne Positionen bzw. Leistungsgruppen ohne Angabe von Gründen nicht vergeben bzw. nicht zur Ausführung kommen lassen könne. Insbesondere führe auch der Entfall des Preisanpassungsrechtes bei Mengenänderungen auf Grund der Abweichung zu Pkt. 5.24.6 der ÖNORM B 2110 sowie der gänzliche Ausschluss der 20- % Klausel zu einer Unkalkulierbarkeit der Angebote. Weiters würden insbesondere die Abweichungen zu Pkt. 5.28.1 und 5.28.2 der ÖNORM B 2110 dazu führen, dass der Auftraggeber das Risiko einer mangelhaften Leistungsbeschreibung auf den Auftragnehmer überbinde. Die Angebotserstellung sei vor allem auch deshalb unkalkulierbar, da der Auftraggeber auf Grund der festgelegten Abweichung zu Pkt. 5.32.2 der ÖNORM B 2110 eine Bauzeitverschiebung von Zwischenterminen de facto nach Belieben vornehmen könne und auf Grund der Abweichung zu Punkt 5.34.5 der ÖNORM B 2110, der Auftragnehmer bei Behinderungen keinerlei Ansprüche geltend machen könne.
Auch auf Grund der Abweichung von Punkt 5.42 der ÖNORM B 2110 sei das Angebot unkalkulierbar, da der Auftragnehmer auch unverschuldete Schäden zu vertreten habe und der Auftraggeber in unangemessener Höhe zur Zahlung fällige Beträge zurückbehalten könne.
Auch die Bestimmung, wonach Behinderungen durch andere Auftragnehmer auf Kosten des Auftragnehmers gehen sollen, obgleich ein Auftragnehmer mangels vertraglicher Beziehung keinerlei Einfluss auf das Verhalten anderer Auftragnehmer habe, begründe eine Unkalkulierbarkeit des Angebotes.
Auch die in Punkt D 3.3 des Angebotsschreibens vorgenommene Überwälzung des Risikos für Einbauten führe zu einer Unkalkulierbarkeit des Angebotes, da Bieter allfällige Erschwernisse auf Grund von nicht bekannten Einbauten nicht kennen könnten.
Auch Punkt D 4 des Angebotsschreibens, in welchem sowohl das Baugrund- als auch das Behördenrisiko einseitig den Bietern überbunden werde, bewirke eine Unkalkulierbarkeit des Angebotes.
Ebenso führe der in Punkt D 9 des Angebotsschreibens vorgesehene Spielraum des Auftraggebers für eine Verschiebung der Baumassen zu einer Unkalkulierbarkeit des Angebotes, da der Auftragnehmer trotz einer Verschiebung der Baumassen von +/- 15 % keinerlei Forderungen stellen dürfe.
Insgesamt würden sich in den Ausschreibungsunterlagen zahlreiche Bestimmungen befinden, die gegen § 96 Abs. 6 und gegen § 79 Abs. 3 BVergG verstoßen würden, womit die gesamte Ausschreibung mit Rechtswidrigkeit belastet und für nichtig zu erklären sei.Insgesamt würden sich in den Ausschreibungsunterlagen zahlreiche Bestimmungen befinden, die gegen Paragraph 96, Absatz 6 und gegen Paragraph 79, Absatz 3, BVergG verstoßen würden, womit die gesamte Ausschreibung mit Rechtswidrigkeit belastet und für nichtig zu erklären sei.
-Rechtswidrigkeit der Ausschreibung auf Grund der zu weit reichenden Abweichungen von der ÖNORM B 2110:
Der Auftraggeber weiche entgegen § 99 Abs. 2 BVergG nicht nur in einzelnen Punkten, sondern weitgehend von den - vorab dargestellten - Vorgaben der ÖNORM B 2110 einseitig zu Lasten der Bieter bzw. des Auftragnehmers ab.Der Auftraggeber weiche entgegen Paragraph 99, Absatz 2, BVergG nicht nur in einzelnen Punkten, sondern weitgehend von den - vorab dargestellten - Vorgaben der ÖNORM B 2110 einseitig zu Lasten der Bieter bzw. des Auftragnehmers ab.
Am 21.8.2007 übermittelte der Auftraggeber dem Antragsteller in Beantwortung seines Fragenkataloges vom 8.8.2007 sowie allen anderen Unternehmern, die die Ausschreibungsunterlagen angefordert hatten, ein als "Aufklärungen und Berichtigungen" bezeichnetes Schreiben, mit dem Erläuterungen und verschiedene Berichtigungen der Ausschreibung erfolgten. Die Abweichungen von den Bestimmungen der ÖNORM B2110 begründete der Auftraggeber darin damit, dass sich diese in der Vergangenheit bei der Vertragsabwicklung ähnlicher Bauvorhaben bewährt hätten und der Klarstellung für besondere Fälle dienen würden, wie sie bei der Abwicklung größerer Bauvorhaben immer wieder vorkommen könnten. Weiters damit, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben um den Umbau einer bestehenden und in Betrieb zu haltenden kommunalen Kläranlage handle, womit besondere vertragliche Vorkehrungen zu treffen wären, um einen einwandfreien Betrieb aufrechterhalten zu können.
Der Auftraggeber nahm mit Schriftsätzen vom 20.8. 2007 und vom 21.8.2007 zum Nachprüfungsantrag Stellung und teilte zusammenfassend mit, dass aufgrund seiner Fragenbeantwortung und Berichtigungen vom 21.8.2007, sämtliche Unklarheiten beseitigt wären.
Die Ausschreibung verstoße nicht gegen § 22 BVergG. Den Bietern stehe es frei, zu den einzelnen Losen Teilangebote oder ein Gesamtangebot zu legen. Jeder Bieter, der ein Gesamtangebot lege, lege damit gleichzeitig auch ein Teilangebot zu den genannten Losen. Diese Art der Vergabe stelle einer seiner wenigen Maßnahmen dar, gegen die bereits einmal festgestellte Überhöhung der Preise (die Ausschreibung habe deswegen bereits einmal widerrufen werden müssen) vorzugehen. Diese Vorgabe sei allgemein üblich, beschwere die Bieter nicht und sei auch nach sonstigen Überlegungen nicht unzulässig. Der Antragsteller könne nicht darlegen, was dagegen spreche, dass ihm der Auftrag hinsichtlich eines der genannten Lose erteilt werde, wenn er gleichzeitig ein Gesamtangebot gelegt habe. Es handle sich dabei um die Vergabe eines vorab bekanntgegeben Loses und um kein "Rosinenpicken". Hiezu komme, dass Bieter, die ein Gesamtangebot legen, einer solchen Teilvergabe durch ein entsprechend erhöhtes Teilangebot, verbunden mit einem "Paketabschlag" im Fall der Gesamtvergabe, entgegen treten könnten. Schon der Hinweis auf einen Paketabschlag zeige, dass eine Teilvergabe bei einem Gesamtangebot zulässig sei, sofern der Teil vorab als solcher bekanntgegeben wurde.Die Ausschreibung verstoße nicht gegen Paragraph 22, BVergG. Den Bietern stehe es frei, zu den einzelnen Losen Teilangebote oder ein Gesamtangebot zu legen. Jeder Bieter, der ein Gesamtangebot lege, lege damit gleichzeitig auch ein Teilangebot zu den genannten Losen. Diese Art der Vergabe stelle einer seiner wenigen Maßnahmen dar, gegen die bereits einmal festgestellte Überhöhung der Preise (die Ausschreibung habe deswegen bereits einmal widerrufen werden müssen) vorzugehen. Diese Vorgabe sei allgemein üblich, beschwere die Bieter nicht und sei auch nach sonstigen Überlegungen nicht unzulässig. Der Antragsteller könne nicht darlegen, was dagegen spreche, dass ihm der Auftrag hinsichtlich eines der genannten Lose erteilt werde, wenn er gleichzeitig ein Gesamtangebot gelegt habe. Es handle sich dabei um die Vergabe eines vorab bekanntgegeben Loses und um kein "Rosinenpicken". Hiezu komme, dass Bieter, die ein Gesamtangebot legen, einer solchen Teilvergabe durch ein entsprechend erhöhtes Teilangebot, verbunden mit einem "Paketabschlag" im Fall der Gesamtvergabe, entgegen treten könnten. Schon der Hinweis auf einen Paketabschlag zeige, dass eine Teilvergabe bei einem Gesamtangebot zulässig sei, sofern der Teil vorab als solcher bekanntgegeben wurde.
Ein Verstoß gegen das Billigstbieterprinzip liege nicht vor. In der Bekanntmachung sei das Kriterium "billigster Preis" als Zuschlagskriterium festgelegt und dieses durch die gegenständlich angefochtene Ausschreibungsbestimmung (Pkt. B 4 des Angebotsschreibens) konkretisiert worden. Damit sei für alle Bieter transparent, dass bei der Entscheidung zwischen der Variante "Vergabe in Losen" und der Variante "Vergabe eines Gesamtangebotes" noch ein Abschlag von 3,5% zu Gunsten des Gesamtangebotes zu berücksichtigen sei. Selbst formaljuristisch werde nicht gegen das Billigstbieterprinzip verstoßen, geschweige denn, dass dem Antragsteller ein Nachteil erwachse. Auch der Vorwurf der mangelnden Kalkulierbarkeit treffe hier nicht zu.
Auch der Vorwurf der Festlegung unzureichender Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise sei unberechtigt. In der Ausschreibung sei zwar nicht bekanntgegeben worden, über welchen Umsatz bzw. über welche Bonität in concreto ein Bieter verfügen müsse. Hiezu sei der Auftraggeber aber nach dem BVergG auch nicht verpflichtet. Dies sei anhand des Leistungsgegenstandes zu prüfen und nach Angebotsöffnung zu beurteilen. Der VwGH habe mit Erkenntnis vom 18.5.2005, 2004/04/0094, ausgesprochen, dass diese Frage anhand des Nachweises im Zuge der Angebotsöffnung beurteilt werden könne.
Es sei auch nicht notwendig, von Subunternehmern bereits mit Angebotsabgabe alle Nachweise zu fordern. In diesem Sinne bestimme § 83 BVergG lediglich, dass der Subunternehmer über die entsprechende Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen müsse, nicht aber, dass die Nachweise zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegen müssten.Es sei auch nicht notwendig, von Subunternehmern bereits mit Angebotsabgabe alle Nachweise zu fordern. In diesem Sinne bestimme Paragraph 83, BVergG lediglich, dass der Subunternehmer über die entsprechende Befugnis, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit verfügen müsse, nicht aber, dass die Nachweise zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe vorliegen müssten.
Die bloß einzelnen Abweichungen von den Bestimmungen ÖNORM B 2110 würden den Bietern keine unkalkulierbaren Risken überbinden. Es sei von den Vorgaben der ÖNORM B 2110 lediglich punktuell und ohnehin nur in dem nach dem allgemeinen Zivilrecht vorgesehenen Ausmaß abgewichen worden. Die lediglich punktuellen Abweichungen seien in jedem Fall aufgrund einer gesonderten sachlichen Begründung zur Sicherstellung einer ausgewogenen Verteilung der Risken erfolgt.
Nach Pkt. D 4 habe der Auftragnehmer nicht jegliches Baugrundrisiko zu übernehmen, sondern ausschließlich jenes Risiko, wie es durch die in den Ausschreibungsunterlagen dargelegten Grundwasserstände und bodenmechanischen Umstände den Bietern offengelegt worden sei. Diese Bedingung stehe im Zusammenhang mit der Möglichkeit des Bieters, ein gesondertes Konzept der Baugrubensicherung vorzulegen. Legt ein Bieter ein eigenes Baugrubensicherungskonzept vor, habe er die vorliegenden Unterlagen zu berücksichtigen und das Risiko für allfällige Fehlkalkulationen zu tragen.
Die Bieter würden davon ausgehen können, dass es maximal drei Auftragnehmer auf der Baustelle geben werde. Die Regelung des Punktes D 9 sei Ausfluss der Teilvergabe. Von einer unmöglichen Kalkulation könne keine Rede sein. Durch diesen Punkt sollten nicht allgemeine Bauleitungs-, Bauüberwachungs- oder Baukoordinationsaufgaben des Auftraggebers auf den Auftragnehmer überwälzt werden. Auch dies habe er in seiner Fragebeantwortung entsprechend dargelegt.
Es sei Standard, dass ein Auftragnehmer für die Dauer von zehn Jahren ab Übernahme alle Ersatzteile der gelieferten Anlagen sicherzustellen habe. Es liege beim Auftragnehmer, durch entsprechende Wahl der Produkte, die Produkte solcher Hersteller anzubieten, die eine derartige zehnjährige Ersatzteilgarantie abgeben könnten. Dies liege in der Sphäre des Auftragnehmers und sei kalkulierbar. Der Auftraggeber solle nicht in die durch den Auftragnehmer verursachte Situation gebracht werden, dass binnen zehn Jahren nach Übergabe keine Ersatzteile mehr vorhanden seien und er teure Ersatzmaßnahmen auf eigene Kosten setzen müsse.
Weshalb es unsachlich sein solle, dass der Auftragnehmer nach Pkt. 5.1 der Technischen Vertragsbestimmungen das Ausführungsrisiko bei der Baugrubensicherung trage, sei nicht ersichtlich. Der Auftragnehmer könne sich des vom Auftraggeber vorgelegten Baugrubensicherungskonzeptes bedienen oder ein eigenes Baugrubensicherungskonzept entwickeln. Für ein selbst gewähltes Baugrubensicherungskonzept habe der Auftragnehmer für die Ausführung einzustehen. Dies sei Natur des Baugeschäftes.
Pkt. 5.2 der Technischen Vertragsbestimmungen bedeute kein "Nachverhandeln" zur Baugrubensicherung. Sofern ein vom Auftragnehmer selbst vorgeschlagenes Konzept der Baugrubensicherung den Anforderungen des Auftraggebers nicht entspreche, habe er, sofern er im Begleitschreiben nichts Gegenteiliges ausgeführt habe, die vom Auftraggeber vorgegebene Baugrubensicherung durchzuführen. In Pkt. 5.2 der Technischen Vertragsbestimmungen würden lediglich entsprechend § 106 Abs. 7 BVergG die Folgen eines vom Bieter unterbreiteten, den Vorgaben des Auftraggebers nicht entsprechenden Baugrubensicherungskonzeptes geregelt (unechte Bieterlücke). Ein Verstoß gegen das Verhandlungsverbot bestehe nicht.Pkt. 5.2 der Technischen Vertragsbestimmungen bedeute kein "Nachverhandeln" zur Baugrubensicherung. Sofern ein vom Auftragnehmer selbst vorgeschlagenes Konzept der Baugrubensicherung den Anforderungen des Auftraggebers nicht entspreche, habe er, sofern er im Begleitschreiben nichts Gegenteiliges ausgeführt habe, die vom Auftraggeber vorgegebene Baugrubensicherung durchzuführen. In Pkt. 5.2 der Technischen Vertragsbestimmungen würden lediglich entsprechend Paragraph 106, Absatz 7, BVergG die Folgen eines vom Bieter unterbreiteten, den Vorgaben des Auftraggebers nicht entsprechenden Baugrubensicherungskonzeptes geregelt (unechte Bieterlücke). Ein Verstoß gegen das Verhandlungsverbot bestehe nicht.
Mit Bescheid vom 21.8.2007, GZ: N/0078-BVA/14/2007-EV09, erließ das Bundesvergabeamt eine einstweilige Verfügung, mit der dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 25.9.2007, die Angebotsöffnung untersagt wurde und zusätzlich der Lauf der Angebotsfrist für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 25.9.2007, ausgesetzt wurde.
Mit Telefax vom 24.8.2007 forderte das Bundesvergabeamt den Antragsteller zur Konkretisierung seines unbestimmten Eventualbegehrens "oder Teile der vorgenannten Bestimmungen für nichtig erklären", bis längstens 29.8.2007 auf. Der Antragsteller ersuchte um Erstreckung dieser Frist bis 3.9.2007, was ihm eingeräumt wurde.
Mit Stellungnahme vom 3.9.2007 konkretisierte der Antragsteller sein ursprünglich auf "Nichtigerklärung von Teilen der vorgenannten Bestimmungen" lautendes Eventualbegehren wie aus Spruchpunkt III ersichtlich. Zur Stellungnahme des Auftraggebers vom 21.8.2007 teilte der Antragsteller mit, dass auch nach den vom Auftraggeber vorgenommenen Berichtigungen - mit Ausnahme von drei der im Nachprüfungsantrag geltend gemachten Rechtswidrigkeiten - sämtliche Rechtswidrigkeiten fortbestehen würden:Mit Stellungnahme vom 3.9.2007 konkretisierte der Antragsteller sein ursprünglich auf "Nichtigerklärung von Teilen der vorgenannten Bestimmungen" lautendes Eventualbegehren wie aus Spruchpunkt römisch drei ersichtlich. Zur Stellungnahme des Auftraggebers vom 21.8.2007 teilte der Antragsteller mit, dass auch nach den vom Auftraggeber vorgenommenen Berichtigungen - mit Ausnahme von drei der im Nachprüfungsantrag geltend gemachten Rechtswidrigkeiten - sämtliche Rechtswidrigkeiten fortbestehen würden:
Von einer Verpflichtung der Bieter, bei einem Gesamtangebot gleichzeitig auch die Teilleistungen anzubieten, sei in § 22 Abs. 2 BVergG keine Rede. Demgemäß würden Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, § 59, Rz 16, die Auffassung vertreten, dass der Auftraggeber nicht festlegen dürfe, dass die Bieter Teilangebote für mehr als einen Teil oder eine bestimmte Kombination von Teilen abgeben müssen. Diese rechtswidrige Verpflichtung werde jedoch in Pkt. B4 statuiert. Im Falle eines Gesamtangebotes würde ein Bieter aufgrund des höheren Leistungsumfanges in verschiedenen Positionen geringere Preise kalkulieren. Etwa die Baustelleneinrichtung müsste bei einem Gesamtangebot nicht dreimal, sondern nur einmal vor Ort gebracht werden.Von einer Verpflichtung der Bieter, bei einem Gesamtangebot gleichzeitig auch die Teilleistungen anzubieten, sei in Paragraph 22, Absatz 2, BVergG keine Rede. Demgemäß würden Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, Paragraph 59,, Rz 16, die Auffassung vertreten, dass der Auftraggeber nicht festlegen dürfe, dass die Bieter Teilangebote für mehr als einen Teil oder eine bestimmte Kombination von Teilen abgeben müssen. Diese rechtswidrige Verpflichtung werde jedoch in Pkt. B4 statuiert. Im Falle eines Gesamtangebotes würde ein Bieter aufgrund des höheren Leistungsumfanges in verschiedenen Positionen geringere Preise kalkulieren. Etwa die Baustelleneinrichtung müsste bei einem Gesamtangebot nicht dreimal, sondern nur einmal vor Ort gebracht werden.
Das rechtswidrige Unterlassen der Festlegung von Eignungsanforderungen würde auch nach den Berichtigungen fortbestehen. Der Auftraggeber habe es unterlassen, zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Mindestanforderungen hinsichtlich der "Bonitätserklärung" und des "spartenspezifischen Umsatzes" festzulegen.
Ebenso wenig sei die rechtswidrige Festlegung des Auftraggebers, dass Unternehmer bereits dann als befugt anzusehen seien, wenn sie in einem einschlägigen, allgemein zugänglichen Verzeichnis eines Dritten eingetragen seien, bereinigt worden.
Auch nach der Anfragebeantwortung vom 21.8.2007 würde für den Bieter eine Vielzahl unkalkulierbarer Risken fortbestehen.
Abweichungen von der ÖNORM B 2110 seien nicht nur in einzelnen, sondern in fast allen wesentlichen Punkten vorgenommen worden. Zudem seien die Gründe für die abweichenden Festlegungen nicht gesetzeskonform bekannt gegeben worden.
Am 3.9.2007 übermittelte der Auftraggeber dem BVA Ausfertigungen der sich auf der Grundlage der Berichtigungen ergebenden konsolidierten Fassungen des Angebotsschreibens ("Vorlageexemplar BVA"), der Technischen Vertragsbedingungen und des Leistungsverzeichnisses Baumeisterarbeiten, Tiefbau.
Mit Schriftsatz vom 15.9.2007 erstattete der Auftraggeber eine Stellungnahme zur Replik des Antragstellers vom 3.9.2007, mit der er das Vorbringen des Antragstellers, im Wesentlichen unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens, als unbegründet bezeichnete.
Mit Schriftsatz vom 17.9.2007 brachte der Antragsteller eine weitere Stellungnahme ein und brachte vor, dass das Berichtigungsschreiben des Auftraggebers vom 21.8.2007 in der Endfassung der Ausschreibungsunterlagen teilweise nicht richtig umgesetzt worden sei.
Am 19.9.2007 fand eine mündliche Verhandlung statt, in der die Parteien ergänzend vorbrachten:
Der Antragsteller erläuterte, dass in der einen Arbeitsbehelf für das Bundesvergabeamt darstellenden, als "Vorlageexemplar BVA" bezeichneten Endfassung des Angebotsschreibens das Berichtigungsschreiben teilweise nicht richtig umgesetzt worden sei. Etwa würde sich die in Pkt. B 4 des Unterabsatzes "Vergabekriterium bei Legung von Teilangeboten" vorgenommene Streichung des 1. Absatzes nicht aus dem Berichtigungsschreiben ergeben.
Der Auftraggebervertreter erwiderte, dass die als "Vorlageexemplar BVA" bezeichnete Fassung die auf der Grundlage der Berichtigung erstellte Endfassung der Ausschreibung sei und für alle Bieter in dieser Form gelte.
Zu Pkt. B 11 gab der Antragsteller an, dass er sich diesbezüglich nicht mehr beschwert erachte.
Zu Pkt. B 13 ergänzte der Antragsteller, dass sich das Erfordernis der näheren Regelung der Anforderungen an den Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - und zwar im Sinne der Festlegung eines Schwellenwertes - aus der Überschrift zu § 74 Abs. 1 BVergG (2. Unterabschnitt, Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise) und aus der Definition betreffend die Eignungskriterien in § 2 Z 20 lit.c und in § 228 Abs. 1 BVergG und der hierzu ergangenen Judikatur des BVA und des VwGH ergeben würde.Zu Pkt. B 13 ergänzte der Antragsteller, dass sich das Erfordernis der näheren Regelung der Anforderungen an den Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit - und zwar im Sinne der Festlegung eines Schwellenwertes - aus der Überschrift zu Paragraph 74, Absatz eins, BVergG (2. Unterabschnitt, Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise) und aus der Definition betreffend die Eignungskriterien in Paragraph 2, Ziffer 20, Litera c und in Paragraph 228, Absatz eins, BVergG und der hierzu ergangenen Judikatur des BVA und des VwGH ergeben würde.
Der Auftraggebervertreter wendete ein, dass die vom Antragsteller angesprochene BVA-Entscheidung hier nicht einschlägig sei.
Zu Pkt. C 2:
Der Auftraggebervertreter bezeichnete die zahlreichen, die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 betreffenden Bestimmungen im Angebotsschreiben als Bestimmungen eher erläutender Natur, die die Bestimmungen der ÖNORM in Bezug auf das konkrete Projekt konkretisieren würden. Ein Siedlungswasserbauprojekt würde jedenfalls Anpassungen der ÖNORM B 2110 erfordern, die ÖNORM-Regelungen seien insoweit unzweckmäßig.
Der Antragstellervertreter replizierte, dass die konkreten Änderungen mit dem Siedlungswasserbau nichts zu tun hätten und nur der Verschlechterung der Rechtsposition des Auftragnehmers dienen würden.
Zu Pkt. D 9:
Der Antragsteller bezeichnete die in Pkt. D 9 vorgesehene Abstimmungspflicht der Einzelauftragsnehmer mit den Belangen der anderen Auftragnehmer zwar nicht als unüblich, erachtete es jedoch als unüblich, dass die hiermit verbundenen Aufwendungen durch Behinderungen anderer Auftragnehmer nicht abgegolten werden sollten. Der zusätzliche Koordinationsaufwand, der daraus entstehe, dass sich ein Auftragnehmer mit den anderen Auftragnehmern zeitlich abstimmen müsse, werde üblicherweise abgegolten. Die Gesamtzahl der Auftragnehmer, mit denen eine Abstimmung zu erfolgen habe, sei ihm, da im Klammerausdruck des Pkt. D 9 auf sämtliche Gewerke des Gesamtbauvorhabens Bezug genommen werde, nicht bekannt. Zufolge des Rahmenterminplanes für die Tiefbauleistungen müssten die drei Einzelgewerke teilweise auch parallel gebaut werden.
Der Auftraggeber replizierte, dass an allen drei Teilen gleichzeitig gar nicht gebaut werden könne und dass es völlig getrennte Baufelder mit sogar getrennten Zufahrten gebe. Die Koordinierung der von den Einzelauftragnehmern vorzulegenden Detailterminpläne werde ohnedies vom Auftraggeber selbst, im Rahmen der Bauaufsicht, die er eigens beauftragt habe, vorgenommen. Der einzelne Auftragnehmer habe nicht zu "koordinieren", sondern bloß innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmenterminplanes seinen Einzelterminplan zu erstellen und dabei die anderen Auftragnehmer zu berücksichtigen. Innerhalb der vom Auftraggeber vorgenommen Koordinierung könne sich für den Auftragnehmer das Erfordernis von Abänderungen seines Einzelterminplanes ergeben, was dieser akzeptieren müsse. Dies bedeute nicht, dass der Auftragnehmer für diesen Koordinationsaufwand keine Abgeltung erhalten würde. Der Auftragnehmer habe diesen "zusätzlichen Koordinierungsaufwand" jedoch in seiner Kalkulation zu berücksichtigen. Darüber hinaus sei in Pkt. C 5.34.5 letzter Satz ohnehin eine zeitmäßige Grenze von 3 Monaten eingezogen worden.
Zu Pkt. D 10.4.2 hielt der Auftraggeber (B***) fest, dass es sich um eine Anlage von rund 30jähriger Lebensdauer handle, bei der es üblich bzw. Standard sei, eine Ersatzteilliefergarantie von 10 Jahren zu verlangen.
Der Antragstellervertreter bezeichnete eine 10jährige Ersatzteillieferungsgarantie auch bei Anlagen mit 30jähriger Lebensdauer als unüblich und unkalkulierbar, noch dazu, wo die Ersatzteile unentgeltlich zu liefern seien.
Der Auftraggebervertreter replizierte, dass es sich um keine unentgeltliche Ersatzteillieferung handle, sondern die Lieferung selbstverständlich nach den mit dem Auftraggeber vereinbarten Preisen bezahlt werde. Zudem werde gegenwärtig kein Vertrag über Ersatzteillieferungen abgeschlossen, weiters auch keine Verpflichtung begründet, aus der Sicht des jetzigen Zeitpunktes zu einem bestimmten Preis zu liefern. Es werde nur eine Verpflichtung statuiert, Ersatzteile über 10 Jahre liefern zu können. Dies sei daher zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht in die Angebotskalkulation aufzunehmen. B*** ergänzte, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe, wo die Ersatzteile bzw. das Ersatzmaterial zu beziehen seien, darauf hinweise, dass der Auftraggeber die Ersatzteilbeschaffung im Allgemeinen ohnehin selbst organisiere.
Zu Pkt. 5.1 der Technischen Vertragsbedingungen gab der Auftraggeber an, dass es in Pkt. 5 nicht um das Baugrundrisiko bzw. um eine Übernahme des Baugrundrisikos, sondern allein um das Ausführungsrisiko für das angebotene Baugrubensicherungskonzept gehe. Das Baugrundrisiko verbleibe grundsätzlich beim Auftraggeber, was darin begründet sei, das gemäß Pkt. 5.1 1. Satz "aufgrund der - nämlich vom Auftraggeber durchgeführten Untergrunderkundungen auszugehen sei". In Pkt. 5.3 der Technischen Vertragsbedingungen, auf den verwiesen werde, sei normiert, dass das Baugrundrisiko selbst grundsätzlich beim Auftraggeber verbleibe. Der Auftragnehmer übernehme das Ausführungsrisiko nur hinsichtlich des hier definierten Bereiches (Baugrubensicherung).
Zu Pkt. 5.2 der Technischen Vertragsbedingungen (Baugrubensicherung) räumte der Auftraggebervertreter ein, dass sich die Ausführungen in seinen Schriftsätzen, wonach es sich beim Anbieten des Baugrubensicherungskonzeptes um eine unechte Bieterlücke handeln solle, nicht in den Ausschreibungsunterlagen wiederfinden würden.
A. ALLGEMEINES
Beim Abwasserverband Leibnitz-Wagna-Kaindorf handelt es sich um einen Abwasserverband iSd § 87 Abs. 1 des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), siehe auch § 1 Abs. 1 der Satzung des Abwasserverbandes Leibnitz-Wagna-Kaindorf, und somit um einen Auftraggeber iSd § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG (siehe auch BVA 24.10.2002, N-54/02-14 in Sachs/Hahnl, BVergG Slg [2004] 3.6).Beim Abwasserverband Leibnitz-Wagna-Kaindorf handelt es sich um einen Abwasserverband iSd Paragraph 87, Absatz eins, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG), siehe auch Paragraph eins, Absatz eins, der Satzung des Abwasserverbandes Leibnitz-Wagna-Kaindorf, und somit um einen Auftraggeber iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG (siehe auch BVA 24.10.2002, N-54/02-14 in Sachs/Hahnl, BVergG Slg [2004] 3.6).
Es liegt ein Bauauftrag gemäß § 4 BVergG vor, der im Oberschwellenbereich angesiedelt ist. Der Auftragswert der hier ausgeschriebenen Bauleistungen Tiefbau wurde vom Auftraggeber mit ca. Euro 10.000.000,-- (exkl. MWSt) angegeben. Die Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. auf Nichtigerklärung von Ausschreibungsteilen wurden innerhalb der Frist des § 321 BVergG 2006 eingebracht und erfüllen auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 322 BVergG.Es liegt ein Bauauftrag gemäß Paragraph 4, BVergG vor, der im Oberschwellenbereich angesiedelt ist. Der Auftragswert der hier ausgeschriebenen Bauleistungen Tiefbau wurde vom Auftraggeber mit ca. Euro 10.000.000,-- (exkl. MWSt) angegeben. Die Anträge auf Nichtigerklärung der Ausschreibung bzw. auf Nichtigerklärung von Ausschreibungsteilen wurden innerhalb der Frist des Paragraph 321, BVergG 2006 eingebracht und erfüllen auch die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach Paragraph 322, BVergG.
Das gegenständliche Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen.
Gemäß § 2 Z 16 lit.aa BVergG handelt es sich im offenen Verfahren bei der Ausschreibung um eine gesondert anfechtbare Entscheidung.Gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, lit.aa BVergG handelt es sich im offenen Verfahren bei der Ausschreibung um eine gesondert anfechtbare Entscheidung.
Das Bundesvergabeamt ist daher im Rahmen eines Nachprüfungsverfahrens zur Überprüfung der Ausschreibung und somit zur Behandlung der Anträge zuständig.
Vorbemerkung:
Der Antragsteller behauptet, dass die vom Auftraggeber erstellte Endfassung der Ausschreibungsunterlagen mit den Ausführungen seines Berichtigungsschreibens vom 21.8.2007 teilweise nicht übereinstimmen würde. Das diesbezüglich im Einzelnen erstattete Vorbringen des Antragstellervertreters in der mündlichen Verhandlung vermochte diese Behauptung jedoch nicht zu untermauern. Dass etwa die in der Endfassung des Textes die in Pkt. B 4, im Unterabsatz "Vergabekriterium bei Legung von Teilangeboten" vorgenommene Streichung des 1. Absatzes ("Die Vergabe erfolgt nach...mit dem niedrigsten Preis") nicht aus dem Berichtigungsschreiben ableitbar sein sollte, vermag das Bundesvergabeamt nicht nachzuvollziehen: Im Berichtigungsschreiben lautet es:
"Vergabe-(Zuschlags-)Kriterium bei Legung von Teilangeboten
In der Ausschreibungsbekanntmachung wurde das Zuschlagskriterium "billigster Preis" genannt und dieses Kriterium durch die gegenständlichen Ausschreibungsbedingungen konkretisiert. Damit ist für alle Bieter transparent und klar dargelegt, dass die Entscheidung der Vergabe nach Teilangeboten nach dem strengen Billigstbieterprinzip erfolgt. Bei einer Vergabe in Teilen erfolgt der Zuschlag an jene Bieter, die für den jeweiligen Teil das Angebot mit dem niedrigsten Preis eingereicht haben (Billigstbieterprinzip).
Bei einer Vergabe eines Gesamtangebotes erfolgt der Zuschlag an jenen Bieter, der das Gesamtangebot mit dem niedrigsten Preis eingereicht hat (Billigstbieterprinzip).
Bei der Entscheidung zwischen der Variante "Vergabe in Losen" bzw. der Variante "Vergabe eines Gesamtangebotes" ist noch ein Abschlag von 3,5% zugunsten des Gesamtangebots zu berücksichtigen".
Aus den wiedergegeben Ausführungen des Berichtigungsschreibens ergibt sich, dass die berichtigte Fassung des Pkt. B 4 im Einklang mit dem Inhalt des Berichtigungsschreibens steht.
Da der Antragsteller mit seinem Nachprüfungsantrag u.a. explizit die Nichtigerklärung des 1. Absatzes des Unterabsatzes von Pkt. B 4 begehrt hat, verwundert es zudem, dass er sich nunmehr gegen die vom Auftraggeber "freiwillig" vorgenommene Streichung dieser Bestimmung wehrt und die Streichung in Abrede stellt.
Nachstehend angeführte Teile bzw. Punkte der Ausschreibung lauten in ihrer geltenden Fassung der Berichtigung vom 21.8.2007 - wobei die "durchgestrichenen" Textpassagen vom Auftraggeber durch Berichtigung gestrichen wurden und die in Kursivdruck gehaltenen
Textpassagen durch Berichtigung hinzugekommen sind - wie folgt:
Pkt. B 4 des Angebotsschreibens:
"B 4 Teilangebote
Den Bietern ist es gemäß BVergG2006 §106 gestattet an Stelle eines Gesamtangebotes für die Gesamtleistung auch Teilangebote für die Teile 1-3 des Tiefbau-LV zu legen:
Vergabekriterium bei Legung von Teilangeboten
Die Vergabe erfolgt nach dem Billigstbieterprinzip an den Gesamtbieter bzw. getrennt an die/den Bieter von Teilangeboten mit dem jeweils niedrigsten Preis nach folgender Regel: Ist die Summe der billigsten Teilangebote (auf 2 Kommastellen gerundet) um mehr als 3,50% günstiger als das des billigsten Gesamtangebotes erfolgt die Vergabe an die Bieter für die Teilangebote, ansonsten an den Gesamtbieter mit dem niedrigsten Preis. (durch Berichtigung weggefallen)
Bei einer Vergabe in Teilen erfolgt der Zuschlag an jene Bieter, die für den jeweiligen Teil das Angebot mit dem niedrigsten Preis eingereicht haben (Billigstbieterprinzip).
Bei einer Vergabe eines Gesamtangebotes erfolgt der Zuschlag an jenen Bieter, der das Gesamtangebot mit dem niedrigsten Preis eingereicht hat (Billigstbieterprinzip).
Bei der Entscheidung zwischen der Variante "Vergabe in Losen" bzw. der Variante "Vergabe eines Gesamtangebotes" ist noch ein Abschlag von 3,5% zugunsten des Gesamtangebots zu berücksichtigen. (durch Berichtigung hinzugekommen)
Wir möchten ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass mit der Legung eines Gesamtangebotes automatisch auch Teilangebote gelegt werden. Die schriftliche Einschränkung des Angebotes auf ein Gesamtangebot ist aus formalen Gründen nicht möglich."
Pkt. B 7 des Angebotsschreibens:
"B 7 Subunternehmer
Subunternehmerleistungen sind grundsätzlich zulässig (§240 BVergG2006). Die Weitergabe des gesamten Auftrages an Subunternehmer ist jedenfalls unzulässig. Der Auftragnehmer (AN) hat wesentliche Teile jener Arbeiten, die in seine Befugnis fallen, selbst auszuführen. Eine Weitergabe von Teilen von Leistungen ist nur soweit zulässig, als der Subunternehmer die für die Ausführung der Teile der Leistungen erforderliche Befugnis, die technische und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie die besondere berufliche Zuverlässigkeit gem. §70-76 BVergG 2006 besitzt.
Der Bieter hat in seinem Angebot jene Subunternehmer bekannt zu geben, deren technische oder finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für den Nachweis der Leistungsfähigkeit des Bieters erforderlich ist und die erforderlichen Bescheinigungen und Nachweise beizulegen.
Außerdem hat er die wesentlichen Teile des Auftrages bekannt zu geben, die er jedenfalls oder möglicherweise als Subaufträge zu vergeben beabsichtigt. Die in Frage kommenden Subunternehmen sind unter Nachweis ihrer Befugnis bekannt zu geben. Die Haftung des Auftragnehmers wird durch diese Angabe nicht eingeschränkt. Durch den Vertrag zwischen Auftragnehmer und seinem Subunternehmer entsteht keine vertragliche oder rechtsgeschäftliche Beziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Subunternehmer.
Der AN ist verpflichtet, bei der Heranziehung von Subunternehmern für die Ausführung von Leistungen, deren Wert den Betrag von EUR 8.000,00 übersteigt, die von der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft erstellten und dort erhältlichen "Allgemeinen Bestimmungen für Werkverträge über Subunternehmerleistungen im Bereich der Bauwirtschaft" in der zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe gültigen Fassung einzuhalten.
Der AN nimmt zur Kenntnis, dass er bei Verstößen gegen diese Verpflichtung, die seitens der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft an den AG herangetragen werden, mit entsprechenden Sanktionen (z.B. Sperre von Vergaben) zu rechnen hat. Letzteres gilt auch bei Verletzung aller übrigen Verpflichtungen des AN. (durch Berichtigung weggefallen)"
Pkt. B 11 des Angebotsschreibens:
"B 11 Bestimmungen bei Datenträgeraustausch
Die Bieter müssen gemäß §107 Abs.1 BVergG 2006 neben dem automationsunterstützt erstellten, ausgepreisten, ausgedruckten und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnis zugleich auch die vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung (die in Papierform zur Verfügung gestellten Leistungsverzeichnisse Teil 1, 2 und 3) des angebotenen Teiles (durch Berichtigung hinzugekommen) rechtsgültig unterfertigt abgeben.Die Bieter müssen gemäß §107 Absatz eins, BVergG 2006 neben dem automationsunterstützt erstellten, ausgepreisten, ausgedruckten und rechtsgültig unterfertigten Kurzleistungsverzeichnis zugleich auch die vom Auftraggeber erstellte Beschreibung der Leistung (die in Papierform zur Verfügung gestellten Leistungsverzeichnisse Teil 1, 2 und 3) des angebotenen Teiles (durch Berichtigung hinzugekommen) rechtsgültig unterfertigt abgeben.
Ein Datenträgeraustausch gemäß ÖNORM B 2063 ist zwingend vorgesehen. Die Ausschreibung und die Angebote haben der ÖNORM B 2063 zu entsprechen. Beim ausschreibungsgemäßen Angebot darf der Bieter lediglich die vorgesehenen, freigelassenen Felder ergänzen. Das Angebots-LV darf keine zusätzlichen Bedingungen oder Einschränkungen enthalten. Der vom Bieter übergebene Datenträger muss dieselbe Formatierung aufweisen wie der ausgegebene Datenträger. Auf einer Etikette sind die gleichen Kennzeichen wie am ausgegebenen Datenträger und zusätzlich der Name des Bieters anzugeben. Das Angebots-LV ist im Papierformat A4 möglichst als Kurz-LV auszudrucken. Der rechtsgültig unterfertigte Ausdruck muss jedenfalls enthalten: Auftraggeber, Bauvorhaben, handelsrechtlichen Firmenwortlaut des Bieters, allfällige Nachlässe oder Aufschläge, Angebotssumme(n), Seitennummerierung. Bei allfälligen Differenzen zwischen LV-Ausdruck und Datenträger gilt das ausgedruckte LV. Bei allfälligen Differenzen zwischen dem Text des Ausschreibungs-LV und des Angebots-LV gilt das Ausschreibungs-LV."
Pkt. B 13 des Angebotsschreibens:
"B 13 Erforderliche Eignungsnachweise
Nachfolgend aufgeführte Eignungsnachweise (gemäß §70 BVergG 2006) sind mit dem Angebot abzugeben.
Pkt. C 2 des Angebotsschreibens:
"C 2 Rechtliche und Ergänzende Vertragsbestimmungen zur ÖNORM B 2110 in der Fassung von 01.03.2002
Als Vertragsbestandteil gilt die ÖNORM B 2110 mit folgenden
Ergänzungen:
zu Abschnitt 5.2 Vertragsbestandteile
anstatt Abschnitt 5.2.1 bis 5.2.8
Als Vertragsbestandteile gelten in nachstehender Reihenfolge:
Die erwähnten Vertragsbestandteile gelten in der voran geführten Reihenfolge. Bei Widersprüchen gilt der jeweils vorgeordnete Vertragsbestandteil. Abänderungen und Ergänzungen der Vertragsbestandteile gelten nur, wenn dieselben von beiden Seiten schriftlich und rechtsgültig bestätigt werden.
Sollte es der Auftraggeber versäumen, die genaue Befolgung und Durchführung einzelner Vertragsbedingungen zu fordern, so bedeutet dies weder einen Verzicht auf diese Bedingungen noch eine stillschweigende Zustimmung zu einer Änderung dieser Bedingungen. anstatt Abschnitt 5.5 Änderungen
Jede Änderung der Firmenbezeichnung oder der Rechtsform sowie die Einleitung eines Insolvenzverfahrens des Auftragnehmers und/oder eines Subunternehmers sind dem Auftraggeber unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefs mitzuteilen.
Liegt ein schriftlicher Vertrag vor, bedürfen nachträgliche Änderungen der Schriftform und Unterfertigung durch die Vertragspartner. Hievon kann nur schriftlich abgegangen werden. Eintragungen ins Baubuch haben lediglich dokumentativen Charakter. Zu der vertraglich vereinbarten Schriftformerfordernis gibt es keine Mustervorlagen. Die Formulierungen sind im Einzelfall auf den jeweiligen Sachverhalt abgestimmt frei zu wählen. (durch Berichtigung hinzugekommen)
Hievon sind schriftliche Anordnungen der ÖBA zur Ausführung von Regieleistungen ausgenommen.
zu Abschnitt 5.6 und 5.7 Vertretung der Vertragspartner und ARGE Bauleitung des AN
Der AN hat mit den Angebotsunterlagen einen verantwortlichen Bauleiter und seinen Stellvertreter namhaft zu machen, der den AN (jeder allein) in allen Belangen der Auftragsabwicklung rechtverbindlich gegenüber dem AG vertritt. Der Bauleiter, wie auch sein Stellvertreter muss eine dem folgenden Leistungsprofil entsprechende einschlägige Berufserfahrung aufweisen die mit einem Lebenslauf zu dokumentieren ist.
Der Bauleiter hat auch dafür zu sorgen, dass bei der Durchführung der Arbeiten und beim Einsatz von Arbeitskräften alle einschlägigen österreichischen Gesetze und Verordnungen eingehalten werden.
Es wird auf die Anforderung für die Bauleitung des AN gemäß Punkt C17 verwiesen.
Der AG ist berechtigt die nominierten Personen ohne Angabe von Gründen abzulehnen und einen geeigneten gleichwertigen Ersatz zu erwirken.
Der AN kann die nominierten Personen nur bei schriftlicher Zustimmung des AG gegen gleichwertigen Ersatz auswechseln. Der Personalwechsel ist dem AG mindestens 4 Wochen vor beabsichtigen Wechsel schriftlich anzukündigen und für das Ersatzpersonal Lebensläufe entsprechend dem oben definierten Leistungsprofil vorzulegen.
Der Bauleiter bzw. sein Stellvertreter ist während der aktiven Bauzeit des jeweiligen Bauloses (Teil1-3) ausschließlich für diese Baustelle einzusetzen. Der Bauleiter des AN bzw. sein Stellvertreter muss während der Arbeitszeit stets erreichbar sein, bei vorübergehender Verhinderung muss ein fachkundiger, geeigneter und bevollmächtigter Vertreter anwesend sein.
Mit der Baudurchführung und Abrechnung maßgeblich befasste Arbeitnehmer des AN dürfen nur mit Zustimmung des AG abberufen werden, wobei der AG jedoch berechtigte Belange des AN berücksichtigen wird.
zu Abschnitt 5.8 Ausführungsunterlagen
zu Abschnitt 5.8.1
Es wird auf Punkt D 10.2 "Unterlagen Dokumentation" verwiesen.
zu Abschnitt 5.9 Prüf- und Warnpflicht
Als "unverzüglich" gilt eine Frist von 7 Tagen.
Die Warnung ist direkt gegenüber der ÖBA auszusprechen und zusätzlich der ÖBA und dem Auftraggeber schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
zu Abschnitt 5.15 Zusammenwirken am Erfüllungsort
Es wird auf die Anforderungen gemäß Punkt C15.9 verwiesen.
zu Abschnitt 5.20 Leistung
zu Abschnitt 5.20.1.2
Als Erfüllungsort gilt die Angabe gemäß Punkt C9.
zu Abschnitt 5.20.1.3
Die Weitergabe des gesamten Auftrages an Subunternehmer ist nicht gestattet. Es wird auf B 7 der Angebotsbestimmungen verwiesen. zu Abschnitt 5.22 Aufzeichnungen der wichtigen Vorkommnisse
Der AN hat über alle erbrachten Leistungen Aufmassblätter zu führen, welche Bezug zu den Bautagesberichten und Planbeilagen bzw. erforderlichenfalls auf festgelegte Querprofile haben müssen. Diese Aufmassblätter sind die verbindlichen Unterlagen für die Abrechnung der erbrachten Leistungen. Der AG wird vollständige oder stichprobenweise Überprüfungen vornehmen.
zu Abschnitt 5.22.2.2
Der Auftragnehmer hat täglich gemäß Abschnitt 5.22.2.2 Bautagesberichte mit mindestens 1 Durchschlag zu führen, die dem AG täglich vorzulegen und die gesammelt einmal wöchentlich dem AG zu übergeben sind.
Bautagesberichte gelten nicht als Leistungsbestätigung oder als Aufmassunterlagen. Derartige Aufzeichnungen sind getrennt zu führen
zu Abschnitt 5.22.3 und 5.22.4
Eintragungen der AN und der ÖBA haben keine vertragsändernde Wirkung, auch wenn sie von der ÖBA gegengezeichnet sind. zu Abschnitt 5.24 Leistungsänderungen
Der AG ist grundsätzlich dazu berechtigt einzelne Positionen bzw. Leistungsgruppen ohne Angaben von Gründen nicht zu vergeben bzw. nicht zur Ausführung kommen zu lassen.
a Unter dem Begriff "Geänderte und zusätzliche Leistungen" werden Änderungen hinsichtlich
(i) der Mengen der im Vertrag enthaltenen Leistungen (Massenänderungen stellen nicht notwendigerweise eine Änderung dar),
(ii) Art, Qualität und andere Charakteristika eines Teils oder aller Leistungen,
(iii) Niveau, der Lage bzw. Abmessung irgendeines Teils der Leistungen,
(iv) Weglassen einer Leistung
(v) zusätzliche Leistungen oder Materialien die für das Projekt notwendig sind, einschließlich aller diesbezüglichen Güte- und Funktionsprüfungen und sonstige Tests und Erkundungsarbeiten, oder (vi) Ablauf der Ausführung der Leistungen
verstanden.
b Änderungsvorschläge des AN
Der AN kann dem AG jederzeit einen Änderungsvorschlag vorlegen der
(nach Meinung des AN) im Falle der Annahme
(i) die Fertigstellung beschleunigen wird,
(ii) die Kosten des AG für die Ausführung, Erhaltung und den Betrieb der Leistungen senken wird,
(iii) die Effizienz oder den Wert der vollendeten Leistungen für den Auftraggeber erhöhen wird, oder
(iv) auf andere Weise dem Auftraggeber von Nutzen sein wird. Die Ausarbeitung des Vorschlages hat auf Kosten des AN zu erfolgen und hat die weiter unten unter c beschriebene Vorgehensweise bei Änderungen angeführter Punkte zu enthalten.
Falls ein vom AG genehmigter Vorschlag des AN eine Veränderung der Planung eines Teils der Leistungen beinhaltet, so hat der AN die Änderung dieses Teiles zu planen. Alle Dokumente, Pläne und Berechnungen sind dem AG rechtzeitig vor Ausführungsbeginn zur Prüfung vorzulegen. Die Ausführung der Änderungen bedarf jedenfalls der Zustimmung des AG. Genehmigungsvermerke des AG entbinden den AN nicht von seiner Verantwortung für die Richtigkeit der Ausführungsunterlagen.
Der Auftragnehmer garantiert gemäß ÖNORM B 2110 Abschnitt 5.24.7 die Mengen seines zur Ausführung gelangenden Wahlvorschlages, insoweit dieses die Grundlagen der Mengenermittlung der Ausschreibung abändert. Allfällige Auswirkungen auf die ausgeschriebene Leistungsfrist und sonstige Folgewirkungen oder Folgekosten müssen angeführt werden.
c VORGEHENSWEISE BEI ÄNDERUNGEN
Falls der AG vor der Beauftragung einer Änderung einen Vorschlag des AN verlangt, hat der AN schriftlich zum ehest möglichen Zeitpunkt spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt der Aufforderung zu antworten. Die Antwort des AN muss entweder für den Fall, dass der AN der Anordnung nicht Folge leisten kann Gründe dafür angeben ansonsten aber folgenden Inhalt haben:
(i) Die Beschreibung der vorgeschlagenen auszuführenden Leistungen bezüglich Art, Umfang und Qualität und eine Beschreibung der Ausführung,
(ii) den Vorschlag des AN zu allen notwendigen Modifizierungen des Zeitplanes, der Leistungsfrist bzw. der Fertigstellungsfristen, sowie
(iii) den Vorschlag des AN der mit der Ausführung der Änderung verbundenen Kostenänderungen und
(iv) die Beschreibung der Auswirkungen auf andere Verpflichtungen aus dem Vertrag
Die Bedingungen des Hauptauftrages gelten auch für freigegebene Nachträge, bzw. beauftragte Zusatzarbeiten. Sofern Terminveränderungen nicht ausdrücklich angeführt werden, bleiben die vertraglich vereinbarten Termine unverändert.
Der AG hat zum ehest möglichen Zeitpunkt, spätestens jedoch 14 Tage nach Erhalt eines solchen Vorschlages des AN mit Beauftragung, Ablehnung oder Kommentar zu antworten. Der AN darf keine Leistungen hinauszögern, während er auf Antwort wartet. Jede Änderung ist soweit als möglich nach den Positionen und Einheitspreisen des Vertrages abzurechnen. Sollten dafür keine geeigneten Positionen oder Einheitspreise zur Verfügung stehen, so ist vom AN gleichzeitig mit dem Vorschlag ein Zusatzangebot gemäß Punkt 5.24.3 der ÖN B2110 vorzulegen.
Sollten sich AG und AN nicht über die Kosten oder die Auswirkungen auf die Leistungsfristen einigen, kann der AG trotzdem die Ausführung anordnen bzw. kann der AN deren Ausführung nicht verweigern. Sollte innerhalb einer Frist von 60 Tagen trotz beiderseitiger Bemühungen kein Einvernehmen über die Kosten oder die Auswirkungen auf die Leistungsfristen hergestellt werden können, so müssen die strittigen Punkte entsprechend den vertraglichen Regeln zur Schlichtung von Streitigkeiten geregelt werden.
Der Vertrag sieht keine außergerichtlichen Schlichtungen vor, es sind die für den Sitz des Auftraggebers jeweils zuständigen, ordentlichen Gerichte mit solchen Streitigkeiten zu befassen (siehe auch C2 Abschnitt 5.49 - Streitigkeiten). (durch Berichtigung hinzugekommen)
anstatt Abschnitt 5.24.3
Beeinflusst die vorgesehene Änderung einer Leistung oder der Umstände der Leistungserbringung den vertraglich vereinbarten Preis oder werden zusätzliche Leistungen vom AG verlangt, so hat der AN vor Inangriffnahme derartiger Leistungen seine Forderungen unter Beifügung eines ausführlich begründeten Zusatzangebotes, gegebenenfalls auf Grundlage eines Leistungsverzeichnisses mit einer auf Preisbasis des Hauptauftrages erstellten Kalkulation bzw. Nachweis über eine Angemessenheit der Preise schriftlich geltend zu machen. Die Ansätze der Kalkulation und die Preise des Materialverzeichnisses des Hauptangebotes gelten auch für alle Zusatzangebote und ist diesen über Verlangen eine Abschrift der zugehörigen Kalkulation, wenn nötig auch der einschlägigen Positionen des Hauptangebotes beizuschließen.
Für alle Zusatzangebote und Zusatzunterlagen gelten für den AN die für den Hauptauftrag vereinbarten Bedingungen.
Falls bei einem Zusatzangebot eine Einigung nicht bzw. nicht rechtzeitig erzielt werden kann, kann der AG die Arbeiten anderweitig vergeben, ohne dass der AN hieraus irgendwelche Ansprüche, z.B. Schadenersatz, Gewinnentgang, Preisänderung im Hauptauftrag etc. geltend machen kann.
Die Bestimmungen gelten nicht bei Leistungsänderungen. Hat der Auftragnehmer geänderte oder zusätzliche Leistungen sowie seine Zusatzansprüche aufgrund geänderter Umstände der Leistungserbringung vertragsgemäß, also auf der Preisbasis des Hauptauftrages bzw. angemessen kalkuliert angeboten, und hat der Auftraggeber die Arbeiten dennoch anderweitig vergeben, so sind Ansprüche des Auftragnehmers aufgrund von Behinderungen durch den anderen Auftragnehmer oder notwendige Fristverlängerungen wegen der Vergabe an den anderen Auftragnehmer nicht ausgeschlossen. (durch Berichtigung hinzugekommen)
Die Detailkalkulation (K7 Blätter etc.) des Hauptangebotes ist bei Anforderung innerhalb 1 Woche nachzuliefern.
anstatt Abschnitt 5.24.6 und 5.24.10
Massenmehrungen oder Minderungen bei den zu erbringenden Leistungen, die nach Einheitspreisen abgerechnet werden, oder bei den zu erbringenden Leistungsgruppen, berechtigt den AN nicht, neue Einheitspreise zu verhandeln.
Entsteht dem AN ein Nachteil durch Minderung oder Entfall eines Teiles einer Leistung, erfolgt durch den AG keine Abgeltung. (durch Berichtigung weggefallen)
anstatt Abschnitt 5.24.8
Für die Durchführung der Arbeiten bei Frost und Schneefall wird, falls im LV nicht in einer eigenen Position angeführt keine gesonderte Vergütung geleistet. Alle Zusatzkosten für Schneeräumung, Frostschutzmittel, Vorwärmen und Warmhalten der Materialien etc. sind in den Einheitspreisen enthalten. Für die Messung der Temperaturen auf der Baustelle hat der AN auf seine Kosten an geeigneter Stelle ein Maximum-Minimum-Thermometer anzubringen.
Bei den in der ÖNORM B2110 Pkt. 5.24.8 angeführten Bedingungen, nämlich bei Eintritt von Frost oder Schneefall ist es grundsätzlich nicht vorgesehen Arbeiten durchzuführen. Dies ist auch damit begründet, dass die Qualität des Bauwerkes unter diesen Bedingungen nicht einzuhalten wäre. In Zeiten solcher extremen Verhältnisse wird der Auftraggeber das Einstellen der Arbeiten anordnen und würden solche Tage mit der Position 01.02.05 "Stillliegezeit für Gerätekosten und zeitgebundene Baustellenregie" abgegolten werden.
Sollte der Auftraggeber wider Erwarten entgegen diesen vorgesehenen Abläufen trotzdem Winterarbeit bei Frost und Schneefall anordnen, bzw. derartige Leistungen aufgrund vom Auftraggeber zu vertretenden Behinderungen erforderlich sein, sind die Kosten für sämtliche zusätzlich anfallenden Leistungen gemäß den Bestimmungen des Punktes C2, Abschnitt 5.24 (Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen) zu behandeln. Im Übrigen gilt die ÖNORM B2110.
Zusätzlich sei auf die Bestimmungen der LB-SW Version 05, 2005-12, Leistungsgruppe 11 "Beton- und Stahlbetonarbeiten", Unterleistungsgruppe 30, hingewiesen. (durch Berichtigung hinzugekommen)
zu Abschnitt 5.24.11
Ist mit der Änderung der Leistung eine Verkürzung der Leistungsfrist verbunden, ist diese einvernehmlich zu vereinbaren. zu Abschnitt 5.25 Ohne Auftrag oder vertragswidrig erbrachte
Leistungen
Leistungen, die abweichend vom LV auszuführen oder in diesem nicht enthalten sind, sind unverzüglich schriftlich anzumelden und vor Beginn der Ausführung Nachtragsangebote auf Basis der Kalkulation des Hauptangebotes (K-Blätter) zu legen und die Herleitung ist zu belegen.
Die Nachtragsangebote sind 3-fach an den AG zu senden. Ohne schriftlichen Nachtragsauftrag durch den AG darf die Leistung nicht begonnen oder verrechnet werden.
Auf schriftliche Aufforderung des AG hat der AN zur Abwendung von Nachteilen solche Arbeiten auch ohne Nachtragsauftrag auszuführen. Das Nachtragsangebot ist dann umgehend nachzureichen. Wenn während der Ausführung des Vorhabens vertragswidrige Lieferungen und Leistungen nicht beanstandet oder nicht zurückgewiesen oder für vertragswidrige Lieferungen und Leistungen Abschlagszahlungen geleistet worden sind, so gilt das nicht als Zustimmung. Der Abbau vertragwidriger Leistungen hat kostenlos durch den AN zu erfolgen. Sämtliche Mehrkosten die daraus entstehen gehen zu Lasten des AN.
zu Abschnitt 5.27 Regieleistungen
Regieleistungen dürfen nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung durch den AG oder die ÖBA erbracht werden. zu Abschnitt 5.27.2
Eintragungen im Bautagebuch gelten nicht als Bestätigung der Regieleistungen. Die Regieberichte sind innerhalb von drei Tagen nach der Ausführung der Arbeiten der ÖBA zur schriftlichen Bestätigung vorzulegen. Bei einer späteren Vorlage hat die ÖBA das Recht die Anerkennung der Regieleistungen zu verweigern. zu Abschnitt 5.28 Preise, Vergütung der Leistungen
zu Abschnitt 5.28.1 und 5.28.2
Die vereinbarten Preise beinhalten alle Kosten und Nebenkosten für die erforderlichen Lieferungen und Leistungen, einschließlich aller Kosten für Löhne, Überstundenleistungen (inkl. Sonn- und Feiertage), witterungsbedingter Erschwernisse (z.B. Regen, Frost und Schneefall, etc.), (durch Berichtigung weggefallen) besonderer Erschwernisse (Hygienische Situation, Beengtheit, besonderer Gefahren etc.) Transporte und Nebenleistungen (inkl. aller Reisekosten), die zur termin- und vertragsgemäßen, einwandfreien und allen behördlichen Vorschriften und Auflagen, den einschlägigen Normen und den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Herstellung der beschriebenen Arbeiten oder Werkstücke bis zur vollen Verwendungsfähigkeit erforderlich sind, auch wenn notwendige Einzelheiten in der Leistungsbeschreibung nicht erwähnt, aber aufgrund der Umstände technisch notwendig oder vorhersehbar oder üblich sind.
Zu den vorgenannten Nebenleistungen gehören auch die vor und während der Arbeitsdurchführung erforderlichen Besprechungen und Klärungen samt dem Beibringen aller erforderlichen Atteste, vom AN beizubringende Bewilligungen und Kollaudierungen, alles ohne gesonderte Vergütung, soweit nicht ohnehin Positionen dafür vorgesehen sind.
Alle Erschwernisse, die eventuell erforderliche etappenweise Ausführung der Arbeiten sowie Nebenleistungen, die sich bei der Durchführung der Arbeiten ergeben, sind, soweit nicht hiefür separate Positionen im Leistungsverzeichnis vorgesehen sind, in die Einheitspreise einzurechnen.
Eventuell anfallende Geldverkehrsspesen trägt der AN und sind in
den vereinbarten Preisen inkludiert.
zu Abschnitt 5.28.3
Bei Vereinbarung von veränderlichen Preisen erfolgt die Preisumrechnung nach den Bestimmungen der ÖNORM B 2111 (zum Zeitpunkt der Angebotseröffnung gültige Fassung). (durch Berichtigung hinzugekommen)
Zusätzlich wird festgelegt:
Die Umrechung der Preise erfolgt nach dem Jahresdurchschnitt des harmonisierten Verbraucherpreisindex für Österreich, veröffentlicht von der Statistik Austria (http://www.statistik.at/fachbereich_02/vpi_tab1.shtml) des jeweiligen voran gegangenen Jahres. Als Basiswert gilt hvpi 2005 = 100,00
zu Abschnitt 5.29 Rechnungslegung
Es wird darauf hingewiesen, dass die Abschlagsrechnungen sofern kein gesonderter Zahlungsplan (siehe D10.6) vereinbart wurde, im Sinne von Teilrechnungen dem tatsächlich geleisteten Aufwand entsprechend auf Grundlage prüfbarer Massenberechnungen vorzulegen sind.
Die Rechnungslegung hat in leicht nachvollziehbarer Form unter Beilage der vollständigen Aufmassblätter zu erfolgen. Die Abrechnung ist zwingend mittels elektronischer Bauabrechnung gemäß ÖNORM B 2114 durchzuführen.
Die Schlussrechnung wird erst nach Bereinigung aller Differenzen anerkannt. Bei Differenzen wird der außer Streit stehende Wert der Faktura anerkannt und zur Anweisung freigegeben.
Bauschadensrechnungen:
Leistungen, die der Behebung von Bauschäden, deren Urheber nicht feststellbar sind, dienen, sind in einer eigenen Rechnung zu erfassen und müssen bei sonstigem Anspruchsverlust spätestens drei Monate ab Schadensbehebung verrechnet werden.
zu Abschnitt 5.29.4.1 und 5.29.4.3
Während der Durchführung der Arbeiten kann der AN dem Fortschritt seiner Leistung entsprechend Teilrechnungen in keinen kürzeren Abständen als zwei Monate legen. Teilrechnungen sind fortlaufend zu nummerieren, als "wachsende Teilrechnungen" aufzustellen und mit leicht prüffähigen Abrechnungsplänen, Aufmaßaufstellungen, Massenberechnungen etc. zu belegen. Dabei gilt folgendes:
2.10. und 2.11. der ÖN B 2112 sind daher ungültig. Eine Leistungsperiode beträgt max. drei Monate.
zu Abschnitt 5.29.8.2
Schluss- und Teilschlussrechnungen dürfen nur nach vorheriger
Genehmigung durch die ÖBA gelegt werden.
Bei Vorlage derartiger Rechnungen muss die vollständige Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen gegeben sein. Um Verzögerungen bei der Rechnungsbearbeitung zu vermeiden, ist vorab mit der ÖBA abzustimmen, ob die Grundlagen für die Vorlage von Schluss- bzw. Teilschlussrechnungen erfüllt sind. (durch Berichtigung hinzugekommen)
Der Auftragnehmer ist erst zur Vorlage der Schlussrechnung berechtigt, wenn das gesamte Bauvorhaben (durch Berichtigung weggefallen) sämtliche in seinem Auftragsumfang enthaltenen Lieferungen und Leistungen (durch Berichtigung hinzugekommen) entsprechend den Vertragsunterlagen fertiggestellt wurde (durch Berichtigung weggefallen) erbracht wurden, (durch Berichtigung hinzugekommen) Restarbeiten erledigt, Mängel behoben wurden und die Baudokumentation und Bestandsunterlagen vorliegen. zu Abschnitt 5.29.9
Diese Bestimmungen gelten sinngemäß auch für Abschlagrechungen und Regierechnungen.
zu Abschnitt 5.30 Zahlung
Als Eingangsdatum der Rechnungen gilt der Eingangsstempel beim AG
bzw. seinem Stellvertreter
zu Abschnitt 5.30.1.1
Ein allfälliger Skonto kann erst nach Abschluss des Leistungsvertrages vereinbart werden.
zu Abschnitt 5.30.1.6
Im Falle des Zahlungsverzuges des AG gelten Verzugszinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils geltenden 3-Monats EURIBOR (Mittelwert des Monats in dem die Zahlung fällig war) als vereinbart. Darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche des AN bestehen nicht. anstatt Abschnitt 5.30.2
Schluss- und Teilschlussrechnungen dürfen keinen Vorbehalt hinsichtlich nachträglicher Forderungen für erbrachte Leistungen enthalten. Dennoch enthaltene Vorbehalte sind unbeachtlich. zu Abschnitt 5.30.3
Bei eventuellen Überzahlungen hat der AN den Überzahlungsbetrag innerhalb einer Woche nach Aufforderung dem AN zu refundieren, ansonsten werden Zinsen in Höhe von 3 % über dem jeweils geltenden 3-Monats EURIBOR (Mittelwert des Monats in dem die Zahlung fällig war) von dem Monat an dem die Zahlungen geleistet wurden, verrechnet.
zu Abschnitt 5.32 Beginn und Beendigung der Leistung zu Abschnitt 5.32.1
Die Ausführung der Leistung ist so rechtzeitig zu beginnen und unter Beachtung der vertraglichen Bestimmungen in engster Zusammenarbeit mit den anderen AN so vorzunehmen, dass sie zum vereinbarten Zeitpunkt beendet ist. Die von der ÖBA festgelegten Zwischentermine sind verbindlich und einzuhalten.
zu Abschnitt 5.32.2
Verschiebungen von Zwischen- und Endterminen (letztere bis max. drei Monate) hat der AN - auch wenn er sie nicht zu vertreten hat - ohne Berechtigung von Mehrkostenforderungen anzuerkennen, wenn die Verschiebung vom AG rechtzeitig angekündigt wurde und wenn sie nicht eine Vorverlegung der Termine und/oder Verkürzung des gesamten Leistungszeitraumes beinhalten; dies jedoch unter der Voraussetzung, daß kein Verschulden des AG vorliegt. Die neuen Fristen erhalten nach ihrer Bekanntgabe durch die ÖBA die gleiche Rechtswirksamkeit wie die ursprünglichen Termine.
Mehrkostenforderungen im Fall von Terminverschiebungen sind nur ausgeschlossen, wenn diese nicht im Bereich des Auftraggebers liegen, die Notwendigkeit aus betrieblichen Gründen Termine anzupassen ist davon nicht berührt. (durch Berichtigung hinzugekommen)
zu Abschnitt 5.33 Benützung von Teilen der Leistung vor der Übernahme
Der AG übernimmt Leistungen ausschließlich gemäß den Festlegungen unter C 3 für den, bzw. die fertig gestellten Bauteile nach erfolgreichem Abschluss des Probebetriebes mit einer formellen Teilübernahme. Die bestimmungsgemäße Benützung eines oder mehrerer Teile der Leistung vor dem erfolgreichen Abschluss des Probebetriebes gilt nicht als Übernahme.
Ein Probebetrieb, gemäß ÖNORM B2110 Abschnitt 5.40, ist vor der Übernahme der Leistungen durchzuführen. Damit ist auch der ÖNORM entsprechend klargestellt, dass eine Benützung vor der Übernahme nicht nur möglich sondern sogar notwendig ist. Dieser Probebetrieb ist Teil des Leistungsumfanges des Auftragnehmers und dient als Nachweis der vollständig funktionstüchtigen Herstellung des Werkes. Unter Probebetrieb wird der zusammenhängende Betrieb der Gesamtanlage unter Betriebsbedingungen (Abwasser/Schlamm) verstanden. Der geplante Termin über die Dauer des Probebetriebes ist im Rahmenterminplan ersichtlich (siehe auch Abschnitt D9 des Angebotsschreibens).
Vom jeweiligen AN Tiefbau T1-3 sind für den Probebetrieb, mit Ausnahme der Provisorien, die durch LV-Positionen erfasst sind, keine Leistungen zu erbringen. (durch Berichtigung hinzugekommen) zu Abschnitt 5.34 Behinderung der Ausführung
zu Abschnitt 5.34.1.2
Der Vertragspartner hat den anderen Vertragspartner und alle
anderen AN von der Behinderung in jedem Fall schriftlich in Kenntnis zu setzen.
zu Abschnitt 5.34.5
Verlängerungen der Leistungsfrist bis zu drei Monaten wegen Behinderung des AN berechtigen diesen nicht zur Geltendmachung von Mehrkostenforderungen, selbst wenn sie der AN nicht zu vertreten hat. (durch Berichtigung weggefallen) Durch die Koordination seiner Arbeiten mit den Arbeiten anderer Auftragnehmer hat der AN unvermeidbare Behinderungen bis zu einem Höchstausmaß von 3 Monaten kostenmäßig in der Kalkulation seiner Angebotspreise zu berücksichtigen. (durch Berichtigung hinzugekommen) zu Abschnitt 5.35 Verzug
zu Abschnitt 5.35.1.2
Das Rücktrittsrecht kann durch den AG auch nur hinsichtlich der vom Verzug betroffenen Teilleistung ausgeübt werden. Den Schaden einschließlich Mehrkosten aus Ersatzvornahmen hat der AN zu tragen.
zu Abschnitt 5.36 Vertragsstrafe bei Verzug (Pönale) anstatt Abschnitt 5.36.1
Vereinbarte Vertragsstrafen werden fällig, sobald der AN in Verzug gerät und nicht nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft. Auch der Leistungsbeginn und Zwischentermine können einer vereinbarten Vertragsstrafe unterliegen. Der Nachweis eines Schadens durch den AG ist nicht erforderlich.
Für den Fall, dass der Auftragnehmer bei der Erbringung seiner Leistungen die vertraglich vereinbarten Termine überschreitet, so wird das Recht des Auftraggebers, die Vertragsstrafe zu verlangen, nicht dadurch ausgeschlossen, dass er die verspätete Erfüllung annimmt, bei der Annahme der verspäteten Erfüllung die Zahlung der Vertragsstrafe nicht verlangt oder sich den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe nicht vorbehält. Die vereinbarte Pönale steht dem Auftraggeber auch dann zu, wenn überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
Der Anspruch des Auftraggebers auf Zahlung der Vertragsstrafe ist jedoch ausgeschlossen, wenn er die Vertragsstrafe nicht vom Schlussrechnungsbetrag abzieht. Der Auftragnehmer erlangt durch die Bezahlung der Vertragsstrafe nicht das Recht sich von der Erfüllung zu befreien.
Die Vertragsstrafe für die Überschreitung der gemäß Punkt C4 pönalisierten Termine ist in Summe mit höchstens 5% der Gesamtauftragssumme (inkl. Umsatzsteuer) begrenzt.
Neben der Vertragsstrafe kann der Auftraggeber vom Auftragnehmer Ersatz aller weiteren Schäden (Mindereinnahmen, Benützungsgebühr, Kapitalzinsen, etc.) verlangen.
Die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes wird ausgeschlossen (§ 1336 ABGB findet keine Anwendung). zu Abschnitt 5.36.2Die Anwendung des richterlichen Mäßigungsrechtes wird ausgeschlossen (Paragraph 1336, ABGB findet keine Anwendung). zu Abschnitt 5.36.2
Der um die Vertragsstrafe verminderte Gesamtpreis (das Entgelt) bildet die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer. anstatt Abschnitt 5.36.3
Bei Verzug mit Teilleistungen bildet jeweils die Gesamtauftragssumme (inkl. Ust) die Bemessungsbasis für das Höchstmaß der Pönale.
zu Abschnitt 5.41 Übernahme
Der AG übernimmt Leistungen ausschließlich gemäß den Festlegungen
unter C 3.
Bis zur Übernahme trägt der AN die Gefahr für seine Leistung. Der AN hat alle im Zuge der Übernahmen benötigten Arbeitskräfte, Geräte und Behelfe auf seine Kosten beizustellen.
anstatt Abschnitt 5.41.3 ; 5.41.4 ; 5.41.7, und 5.41.11
Die Benützung bzw. Inbetriebnahme von Teilen der erbrachten Leistungen zur Weiterführung des Baues stellt keine Übernahme dar. Die Übernahme durch den AG und damit Übergang von Gefahr und Zufall erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung des Gesamtbauwerkes im Rahmen einer förmlichen Übernahme, soweit nicht der AG die Übernahme von fertig gestellten Teilen der beauftragten Leistung vornimmt. Für vom AG verlangte Teilübernahmen gelten ebenfalls die gegenständlichen Bedingungen. Etwaige Auflagen und Bedingungen der Behörden sind trotz erfolgter Übernahme durch den AG vom AN umgehend zu erfüllen, wobei hinsichtlich geänderter oder zusätzlicher Leistungen, insbesondere die abgeänderte Bestimmung "anstatt Abschnitt 5.24.3" sinngemäß anzuwenden sind. Bei teilweiser Übernahme gehen Gefahr und Zufall nur für übernommene Teilleistungen über. Auch anlässlich der Leistungserbringung festgestellte Mängel sind innerhalb der gesetzten Frist zu beheben, ohne den sonstigen regulären Bauablauf zu beeinträchtigen. Sollten solche Mängel nicht fristgerecht oder vollständig behoben werden, so sind durch den AN dem AG alle dadurch entstandenen Kosten, wie z.B. aus Überprüfungsleistungen (Gebührensatz lt. GOA, HOB), Gutachten, Ersatzvornahmen, Büroarbeiten etc., prompt zu vergüten.
anstatt Abschnitt 5.41.6
Die ÖBA ist berechtigt, wenn der AN innerhalb der jeweils schriftlich festgesetzten Frist der Aufforderung zur Übergabe nicht nachkommt, die Übernahme in Abwesenheit des AN vorzunehmen. In diesem Fall gelten die in einer Niederschrift der ÖBA getroffenen Feststellungen, z.B. über Mängel, als vom AN anerkannt.
anstatt Abschnitt 5.41.8.
Der Auftraggeber behält sich das Recht vor, nur Lieferungen und Leistungen, die zur Gänze in Übereinstimmung mit den Vertragsunterlagen erbracht wurden, abzunehmen und zu übernehmen. Das heißt, der Auftraggeber kann die Übernahme von Lieferungen und Leistungen verweigern, sofern noch Mängel vorliegen oder Restarbeiten noch nicht erledigt wurden bzw. die Baudokumentation und die Bestandsunterlagen noch nicht übergeben wurden. Wird eine Annahme/Übernahme verweigert, so hat der Auftragnehmer nach Erledigung der offenen Punkte schriftlich erneut um Abnahme anzusuchen. Erfolgt die Abnahme/Übernahme trotz Vorliegen von Mängeln und werden diese nicht fristgerecht behoben, so hat der Auftraggeber das Recht, die Zahlung der Schlussrechnung ohne die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen zurückzuhalten bis die Mängel zur Zufriedenheit des Auftraggebers behoben werden. Die Beschränkung des Einbehaltes auf das Dreifache der voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme hat keine Gültigkeit. Diese Übersicherung ergibt sich daraus, dass der Abwasserverband unter dem gesetzlichen Zwang der Aufrechterhaltung des laufenden Entsorgungsbetriebes weit über sonst vorliegende Umstände hinaus auch höhere Aufwendungen für eine sofortige Mängelbehebung vorzusehen hat, um den laufenden Betrieb ohne Umweltbeeinträchtigungen sicherzustellen. (durch Berichtigung hinzugekommen)
zu Abschnitt 5.42 Gefahr und Haftung
Der Auftragnehmer übernimmt die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für alle Schäden, die der Auftragnehmer bei der Ausführung der von ihm durchgeführten Lieferungen und Leistungen dem Auftraggeber und/oder dessen Vertreter zufügt, hat er Ersatz zu leisten. Soweit Ersatzansprüche Dritter gegen den Auftraggeber und/oder dessen Beauftragten geltend gemacht werden, hat der Auftragnehmer jene von diesen Ansprüchen freizustellen. Für die vom Auftragnehmer zu vertretenden Beschädigungen an vorhandenen Anlagen oder Anlagenteilen ist er auch dann haftbar, wenn ihm deren Benutzung ausdrücklich vom Auftraggeber genehmigt wurde. Dies gilt auch für Dritte, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedient, und wenn der Schaden nur bei Gelegenheit der Erfüllung des Auftrages verursacht wurde.
Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bzw. Vertreter des Auftraggebers, dessen Organe und Dienstnehmer von allen wie immer gearteten Ansprüchen aus Schäden, die bei Ausführung des Bauvorhabens oder im Zusammenhang damit durch den Auftragnehmer (durch Berichtigung hinzugekommen) Dritten verursacht werden, seien es Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, schad- und klaglos halten und zwar auch dann, wenn solche Schäden auf ein aus leichter Fahrlässigkeit entstehendes Mitverschulden des Auftraggebers oder Vertreters des Auftraggebers, deren Organe oder Dienstnehmer, zurückzuführen sind.
Eine verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers gilt in diesem Zusammenhang nur für die in Abschnitt 5.42.4 der ÖNORM B2110 genannten Haftungstatbestände. (durch Berichtigung hinzugekommen)
Die Haftung des Auftragnehmers wird nicht dadurch beschränkt oder abgeändert, dass die Vertragsunterlagen Vereinbarungen über den Abschluss von Versicherungsverträgen enthalten, die Schäden, für die der Auftragnehmer haftet, nicht oder nur teilweise decken. Verluste, bzw. Schäden, die nicht durch Versicherungsbeträge gedeckt sind, und die Selbstbehalte, die in den Polizzen vorgesehen sind, hat der Auftragnehmer demnach selbst zu tragen. Sofern der Auftraggeber in einer mit dem Bauvorhaben in Zusammenhang stehenden Sache geklagt wird, oder gegen ihn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vorgenommen werden, ist er berechtigt, zur Zahlung fällige, oder später fällige werdende Beträge in angemessener Höhe solange zurückzuhalten, bis die Interessen des Auftraggebers hinreichend gesichert und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgehoben worden sind. Bis zur Übernahme trägt der Auftragnehmer die Gefahr für seine Lieferungen und Leistungen, dies gilt auch für vom Auftraggeber beigestellte Stoffe, Bauteile oder sonstige Gegenstände die der Auftragnehmer vertragsgemäß übernommen hat.
anstatt Abschnitt 5.43 Besondere Haftung mehrerer Auftragnehmer (Bauschadensregelung)
Die AN haften für die in der Zeit ihrer Tätigkeit am Erfüllungsort entstandenen Beschädigungen an eigenen oder fremden, übernommenen und nicht übernommenen Leistungen sowie am vorhandenen Baubestand, sofern Urheber dieser Beschädigungen nicht feststellbar sind (allgemeiner Bauschaden), anteilsmäßig im Verhältnis ihrer Auftragssummen (netto ohne USt.).
Vom AN festgestellte Beschädigungen sind hinsichtlich Art, Umfang und Zeitpunkt ihres Bekanntwerdens vom AN schriftlich festzuhalten und bei sonstigem Anspruchsverlust unverzüglich dem AG mitzuteilen.
Bis zur Abrechnung des allgemeinen Bauschadens wird von sämtlichen Zahlungen an den AN ein vorläufiger Einbehalt von 1 % des fälligen Zahlungsbetrages vorgenommen. Der Einbehalt kann unabhängig von der Zeit der Tätigkeit am Erfüllungsort sowie für die Bedeckung von Reinigungskosten der Baustelle, soferne der Urheber der Verunreinigung nicht feststellbar ist, herangezogen werden.
Die zur Deckung allgemeiner Bauschäden einbehaltenen Beträge werden ausschließlich zur anteiligen Deckung jener Bauschäden herangezogen, deren Verursacher nicht bestimmt werden können und bei deren Verursachung der Auftragnehmer dessen Mitarbeiter oder Gehilfen auf der Baustelle anwesend waren. Darüber hinaus gilt noch folgende Einschränkung:
"Kann die Tätigkeit eines Auftragnehmers mit einem konkret eingetretenen Schaden denkmöglich nicht einmal in kausalen Zusammenhang gebracht werden, so ist dessen anteilsmäßiger Haftungsbeitrag für diesen konkreten Schaden nicht zur Schadensdeckung heranzuziehen. Die Verpflichtung der übrigen Auftragnehmer zur anteilsmäßigen Bezahlung des gesamten allgemeinen Bauschadens ist hievon nicht berührt." (durch Berichtigung hinzugekommen)
Die Haftung für den zuordenbaren Bauschaden wird hievon nicht
berührt.
zu Abschnitt 5.44 Versicherung
Haftpflichtversicherung
Das Haftpflichtrisiko, das sich für den Auftragnehmer aus der Durchführung des Bauvorhabens und aus den im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben eingegangenen vertraglichen Verpflichtungen ergibt, hat der Auftragnehmer auf seine Kosten bei einer (oder mehreren) Versicherungsgesellschaft(en) abzudecken, und zwar mit Versicherungssummen (Deckungssumme) von nicht weniger als Euro 4.000.000,- je Schadensereignis pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, auch unter Einschluss von Gewässerschäden und Diebstahl.
Die o.g. Summe ist auch zu vereinbaren bei Haftpflichtversicherungen, zu deren Abschluss eine gesetzliche Verpflichtung besteht, es sei denn, dass der Gesetzgeber höhere Deckungssummen vorschreibt.
Bauwesenversicherung
Der Auftragnehmer hat zusätzlich eine Bauwesensversicherung gemäß BW 1/95 zur Abdeckung des Bauherrn-, Bauunternehmer- und Bauhandwerkerrisikos abzuschließen. Die Versicherung hat zumindest zu versichern,
Pkt. D 3 des Angebotsschreibens
"D 3 Baufeld, Zwischendeponien, Zufahrtswege, Einbauten
D 3.1 Baufeld / Baustelleneinrichtung
Die erforderlichen Leistungen werden, mit Ausnahme der Zulaufkanäle, im eingezäunten Bereich der Kläranlage ausgeführt. Die Lage der Baustellencontainer, sowie der gesamte Baustelleneinrichtungsplan (Abstellplatz für die Baufahrzeuge, Lagerplätze, etc.) ist mit dem AG abzusprechen und wird von diesem freigegeben.
Die Zuteilung von Flächen für Arbeitsplätze, Lagerungsmöglichkeiten, Zufahrtswege und dergleichen erfolgt nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Flächen gemäß den der Ausschreibung beiliegenden Lageplänen durch die ÖBA. Bei Erfordernis sind nach rechzeitiger vorgängiger Bekanntgabe durch die ÖBA diese Flächen ohne Anspruch des AN auf Entschädigung und Terminerstreckung zu verlegen. Erforderliche Abschalungen sind vom AN selbst herzustellen bzw. abzuräumen, sowie ist auf seine Kosten die Sicherung gegen Diebstahl durchzuführen. Die Zugänge zu den Lagerbereichen und Unterkünften sind dauerhaft und deutlich zu beschriften.
Abstellplätze für Geräte sind im Hinblick auf eine mögliche Grundwasserverschmutzung (z.B. mit Auffangwannen) zu sichern, und über die gesamte Bauzeit instand zu halten. Wassergefährdende Stoffe dürfen nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß und entsprechender Sicherung gelagert, umgeschlagen oder verarbeitet werden. Privatfahrzeuge dürfen am Kläranlagengelände nur mit schriftlicher Genehmigung des AG in ausgewiesenen Bereichen abgestellt werden.
Die vom AN im Sinne der obigen Ausführung benutzten Flächen sind ständig sauber zu halten. Die Zutrittsmöglichkeit für andere AN und die ÖBA muss stets gewahrt bleiben (ein Zweitschlüssel ist im Büro der ÖBA zu deponieren). Für Heizzwecke dürfen nur Heizgeräte mit geschlossener Wärmequelle verwendet werden.
Die bestehende Anlageneinzäunung und Toranlagen müssen schadlos erhalten bleiben, bzw. bei Neubau durch entsprechend sichere Provisorien ersetzt werden.
Bei Benützung privater oder öffentlicher Zufahrten hat der AN selbst und auf eigene Kosten die erforderlichen Genehmigungen zu besorgen und daraus resultierende Auflagen auf eigene Kosten zu erfüllen. Während der Bauarbeiten benützte öffentliche und private Verkehrswege sind vom AN täglich zu reinigen und allfällige Beschädigungen, z.B. des Belages, unverzüglich und auf eigene Kosten auszubessern.
Die vom AG zugeteilten Flächen für Arbeitsplätze, Lagerungsmöglichkeiten, Zufahrtswege und dergleichen sind vom AN nach Benutzung ohne gesondertes Entgelt in den früheren Zustand zu versetzen.
Der AN trägt sämtliche Kosten für die Baustelleneinrichtung inklusive der Kosten für die Errichtung der für die Erbringung der vertraglichen Leistungen erforderlichen Wege und Rampen im Baustellenbereich und im Bereich der Baustellenerschließung. Die Kosten sind der Position Baustelleneinrichtung im LV einzukalkulieren.
Wasserversorgung:
Der AN kann sich an einem vom AG bestimmten Punkt an die bestehende Nutz- und Löschwasserversorgung anzuschließen. Der AN hat den Anschluss und seine Wasserversorgungsanlagen auf seine Kosten und den behördlichen Bestimmungen entsprechend zu errichten, auf Baudauer zu erhalten und nach Beendigung der Arbeiten wieder abzutragen. Die Nutzwasserentnahme selber ist für den AN kostenlos.
Beim Nutzwasser handelt es sich um Grundwasser, dass für eine Nutzung als Trinkwasser nicht geeignet ist. Die mögliche Nutzwasserentnahme ist aus betrieblichen Gründen begrenzt und darf daher nur in enger Abstimmung mit der Betriebsleitung des AG erfolgen.
Abwasserentsorgung:
Der AN hat für sein Personal und Subunternehmer eine eigene WC Anlage am Gelände zu errichten und muss für die Entsorgung seiner häuslichen Abwassers auf der Baustelle in den Kläranlagenzulauf Sorge tragen.
Baustromversorgung:
Der AN hat die erforderliche Baustromversorgung selbst
herzustellen und über die gesamte Baudauer zu betreiben und zu
bezahlen.
Räumung der Baustelle:
Die gesamte Baustelleneinrichtung muss zu den vereinbarten Terminen entfernt und das Gelände in den ursprünglichen oder mit dem AG vereinbarten Zustand gebracht werden.
D 3.2 Zufahrt zur Baustelle
Die Zufahrt zur Kläranlage erfolgt über eine öffentliche Zufahrt. Der AN hat sich über die Beschaffenheit der Zufahrtsstraßen und Wege, Bahnunterführung sowie der Toreinfahrten zu informieren und seine Fahrzeuge so abzustimmen, dass eine Zufahrt möglich ist und Beschädigungen vermieden werden.
Der AN haftet für Schäden, die über das Maß der üblichen Abnutzung hinausgehen. Sollte der AN bei Beschädigung von Verkehrsanlagen (Leitschienen, Gräben, Grünstreifen, etc.) oder bei übermäßiger Verschmutzung der Zufahrtsstraßen nicht sofort die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung des Schadens vornehmen, so kann der AG den Schaden auf Kosten des AN beheben lassen.
Der AN haftet dem AG für alle aus der Unterlassung der obenstehenden Maßnahmen entstehenden Folgen und hat den AG hinsichtlich aller Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten. D 3.3 Einbauten
Der AN hat sich über alle vorhandenen Einbauten und Leitungen, die sich innerhalb des Kläranlagenbereiches befinden beim Auftraggeber und bezüglich jener außerhalb des Kläranlagenbereiches beim jeweiligen Leitungs- bzw. Einbautenträger (durch Berichtigung hinzugekommen) zu informieren. Die genaue Lage der bestehenden Leitungen ist oft nicht bekannt und (durch Berichtigung weggefallen) muss daher (durch Berichtigung weggefallen) durch Suchschürfe festgestellt werden.
Dies lässt jedoch den Schluss nicht zu, dass die Einbauten nicht bekannt sind. Es entspricht dem Stand der Ausführungstechnik, dass die genaue Lage vorhandener Einbauten durch Suchschlitze zu ermitteln ist. Diese Leistungen werden durch die Position Nr. 03.03.02A des Leistungsverzeichnisses vergütet. Für die Vergütung der Erschwernisse bei der Einbautensicherung (Querungen und Längsführungen) ist die Positionsgruppe 03.06.01 vorgesehen (durch Berichtigung hinzugekommen). Die durch die bestehenden Einbauten bedingten Erschwernisse und Mehrkosten sind in die entsprechenden Positionen des Leistungsverzeichnisses einzurechnen. (durch Berichtigung weggefallen)
Die bestehende Stromversorgung der Verbandskläranlage (VKA) Leibnitz-Wagna-Kaindorf (LWK) erfolgt über eine Freileitung im Bereich des neu geplanten Zulaufkanals (Südwestecke Mischwasserbehandlungsbecken). Erschwernisse durch diese 20kV-Leitung der Steweag-Steg sind in die Einheitspreise einzurechnen und werden nicht gesondert vergütet.
D 3.4 Serviceleistungen der Baustelle
Die Montage von Firmentafeln ist möglich, jedoch nur im Einvernehmen mit der ÖBA und unter Kostenbeteiligung für ein übergeordnetes, gemeinsames Montagegerüst. Die Größe der Firmentafeln bestimmt die ÖBA.
Werbliche Maßnahmen (z.B. Aufdrucke auf Gerüstnetzen etc.), die über die Firmentafel hinausgehen, bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG.
Die entsprechenden Bautafeln nach den Vorschreibungen des Fördervertrages mit dem Bund (Hinweistafel nach UFG und Bautafelmuster im Anhang), sowie sonstige Hinweis- oder Firmentafeln sind an einem vom Auftraggeber zu bestimmenden Ort aufzustellen (evtl. erforderliche behördliche Genehmigungen sind vom AN einzuholen), mindestens für die gesamte Baudauer vorzuhalten und nach Anweisung durch den AG wieder zu entfernen. Der Aufwand hiefür ist vom AN zu tragen und in die Einheitspreise der angebotenen Leistungen einzurechnen und wird nicht gesondert vergütet.
Die aufzudruckende Kostensumme und der genaue Textwortlaut werden nach Auftragserteilung bekannt gegeben. Der endgültige Entwurf für die Tafeln ist der ÖBA zur Freigabe vorzulegen."
Pkt. D 4 des Angebotsschreibens
"D 4 Untergrund, Grundwasserverhältnisse und Hochwasser
Die maximalen Grundwasserstände wurden in den Planbeilagen dargestellt.
Es wird auf das den Ausschreibungsunterlagen beiliegende hydrogeologische und bodenmechanische Gutachten verwiesen. Durch den AN ist sicherzustellen, dass für die neu zu errichtenden Bauwerke die Auftriebssicherheit während der Bauphase gewährleistet ist.
Die Grundwasserhaltung der neu errichteten Becken ist bis zur Flutung der Becken (z.B BB) bzw. bis zur Fertigstellung der Auftriebssicherung aufrecht zu erhalten.
Der Auftraggeber hat umfangreiche Bodenerkundungen durchgeführt und diese Unterlagen den Ausschreibungsunterlagen beigelegt. Diese Angaben und Informationen sind bei der Angebotslegung zu berücksichtigen und werden verbindlicher Vertragsbestandteil. Mehrforderungen, die durch Nichtbeachtung der Baugrundinformation bzw. durch Fehlinterpretationen der Ergebnisse entstehen, werden nicht anerkannt. (durch Berichtigung hinzugekommen) Fehleinschätzungen der örtlichen Verhältnisse und sonstige Gegebenheiten sowie der Boden-, Untergrund- und Grundwassersituation sind als Unternehmerrisiko zu werten und somit vom Auftragnehmer zu tragen. Mehrforderungen an den Auftraggeber auf Grund von Fehleinschätzungen können nicht gestellt werden. (durch Berichtigung weggefallen)
Für den Fall, dass Fehleinschätzungen auf unrichtige Gutachten des Auftraggebers zurückzuführen sind, trägt der Auftraggeber das Baugrundrisiko. Gleiches gilt für das Baugrundrisiko für Bereiche, die durch die beigelegten Gutachten nicht erfasst sind. (durch Berichtigung hinzugekommen)
D 4.1 Vorfluter und Hochwasser
Der bestehende Vorfluter für die Kläranlage ist die Mur. Der an der Anlage vorbeifließende Murbegleitbach kann grundsätzlich für die geplante Grundwasserhaltung als Vorfluter verwendet werden, hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass jede Verunreinigung des Gewässers vermieden wird. Der AN ist verpflichtet fristgerecht bei der zuständigen Behörde um Bewilligung der Wassereinleitung in das Murbegleitgerinne anzusuchen. Die Kosten für das Verfahren sind in den Angebotspreis einzurechnen (gemäß ÖNORM B2110, Pkt. 5.16.2, hat der AN die im Zusammenhang mit der Ausführung seiner Leistung erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen selbst einzuholen). (durch Berichtigung hinzugekommen)
Jede durch den Baubetrieb verursachte Verunreinigung des Gewässers liegt im Verantwortungsbereich des AN und hieraus etwaig erwachsende Schadenersatzkosten sind von diesem zu begleichen.
Der Abschnitt bezieht sich nicht auf die Genehmigung des Bauvorhabens an sich und auch nicht auf den laufenden Betrieb der bestehenden Kläranlage während der Bauphase, sowie den provisorischen Betrieb der Neuanlage. Für diese Fälle ist nur der Auftraggeber bzw. sein Betriebspersonal verantwortlich. (durch Berichtigung hinzugekommen)
Zu Vermeidung von Hochwasserschäden sind geeignete Maßnahmen zeitgerecht mit der Bauaufsicht festzulegen und durchzuführen. Der Auftragnehmer hat sich bezüglich Festlegung der Hochwassermarke an den Projektanten zu wenden."
Pkt. D 9 des Angebotsschreibens
"D 9 Terminplan (pönalisierte Termine)
Nach Vergabe der Leistungen wird der AG einen Terminplan ausarbeiten und dem AN zur Prüfung, Detaillierung und Konkretisierung vorlegen.
Der AN hat auf Basis dieses Grobbauzeitplanes einen detaillierten Zeit- und Ablaufplan (Bauablaufplan) als Balkendiagramm zu erstellen. Wegen der Vorgabe, den Altbestand in Betrieb zu halten, legt der AG auf die genaue Ausarbeitung besonderen Wert.
Aus dem Bauablaufplan hat hervorzugehen:
Folgende Termine sind unbedingt einzuhalten:
Pkt. D 10 des Angebotsschreibens:
"D 10 Besondere Vertragsbestimmungen für die Bauleistungen
D 10.1 Liefer- und Leistungsumfang
D 10.1.1 Allgemeines
Der Auftrag umfasst die in den Technischen Vertragsbedingungen unter Schnittstellen/Leistungsumfang beschriebenen Leistungen für den Ausbau und die Anpassung der Verbandskläranlage des Abwasserverband Leibnitz-Wagna-Kaindorf an den Stand der Technik. Alle im Folgenden beschriebenen Lieferungen und Leistungen sind in den einzelnen Teilpositionen eingerechnet. Darüber hinaus sind alle Kleinmaterialien, alles Zubehör sowie alle Leistungen einzukalkulieren, die für eine einwandfreie Funktion notwendig sind, auch wenn diese Leistungen nicht detailliert angeführt oder beschrieben sind.
D 10.1.2 Lieferung und Montage
Alle Lieferungen verstehen sich frei Baustelle.
Baumaße, die in den Angebotsunterlagen vom Auftraggeber (AG) vorgegeben werden, können Änderungen erfahren. Durch Änderungen der Baumaße (zB Öffnungslichtweiten) (durch Berichtigung weggefallen) bis zu +/- 15 % kann der Auftragnehmer (AN) keine Mehrkosten in Form einer Änderung von Einheitspreisen (durch Berichtigung hinzugekommen) in Rechnung stellen. Sofern die Änderung von Baumaßen mit einer Massenänderung verbunden sind, führt dies zu Mehr- oder Minderkosten. (durch Berichtigung hinzugekommen)
Sind für Montage, Demontage, Wartung und Reparatur Spezialwerkzeuge und Spezialgeräte erforderlich, so sind diese in zweifacher Ausfertigung der Lieferung beizulegen. Die Kosten sind in den Teilpositionen eingeschlossen.
D 10.1.3 Lieferung von Unterlagen
Gegenstand der vom AN zu erbringenden Leistung ist auch das Prüfen der vom AG zur Verfügung gestellten Planunterlagen sowie das Erstellen sämtlicher zusätzlich erforderlicher Pläne, Berechnungen und Ausführungsunterlagen. Die Kosten für die Herstellung und Übergabe aller geforderten Unterlagen sind in die Einheitspreise einzurechnen.
D 10.1.4 Montage
Die gesamte Montage einschließlich der Beistellung von Montagehilfen ist Aufgabe des AN.
Einbauteile und Befestigungselemente anderer AN, die im Zuge der Baufertigung mit einzubetonieren (oder im Estrich zu verlegen) sind, müssen vor Einbau überprüft werden. Die erforderlichen Arbeiten und Einbaubestimmungen sind mit den anderen AN so abzustimmen, dass hierdurch kein Bauverzug entsteht. Alle Maßnahmen zur Ermöglichung des Winterbetriebes der Baustelle (z.B. Schneeräumung, Beheizung usw.) sind, soferne nicht gesondert ausgeschrieben, in die Einheitspreise einzukalkulieren. D 10.1.5 Stemm-, Bohr-, Schneid- und Schleifarbeiten
An sämtlichen Bauteilen dürfen Stemm-, Bohr-, Schneid- und Schleifarbeiten nur im Einvernehmen mit der ÖBA und im besonderen bei Stemmarbeiten an Stahlbetonkonstruktionen nur mit Zustimmung des Statikers und des AG vorgenommen werden (Eintragungen im Bautagebuch bzw. in den Plänen).
Der bei all diesen Arbeiten anfallende Schutt und sonstiges Abfallmaterial sind sofort und laufend durch den Verursacher von der Baustelle zu entfernen und abzutransportieren, wobei die dafür anfallenden Kosten vom AN zu tragen sind.
D 10.1.6 Hilfestellung bei Fertigungs- und Montagekontrollen
Der AN muss dem AG und/oder seinem Vertreter zu jeder Zeit den freien Zutritt zu evtl. Fertigungsstätten gewähren und ihm alle Auskünfte über technische Fragen und den Fortgang der Arbeiten erteilen.
Weiters ist der AN verpflichtet, die für eine einwandfreie Kontrolle und Prüfung notwendige Hilfestellung zu geben. Bei den im Auftrag vorgesehenen Prüfungen und Abnahmen werden die hierdurch verursachten persönlichen Kosten des Abnahmebeauftragten vom AG getragen, während die sachlichen Kosten der Abnahme zu Lasten des AN gehen.
D 10.1.7 Gesetzliche Bestimmungen
Gesetzliche Bestimmungen, Behördenauflagen, behördliche Anordnungen etc. sind für die Lieferung, die Montage sowie den Betrieb der Anlage einzuhalten.
Alle für die Erlangung der erforderlichen Betriebsbewilligungen notwendigen Eingabeunterlagen sind auszuarbeiten und in der entsprechenden Anzahl zur Verfügung zu stellen.
Der gesamte daraus entstehende Aufwand ist in die entsprechenden Positionen einzurechnen. Darunter fällt auch der Aufwand für die Teilnahme an Besprechungen und Verhandlungen.
D 10.2 Unterlagen, Dokumentation
D 10.2.1 Pläne, Berechnungen und sonstige Ausführungsunterlagen vom AN
Alle in diesen Vertragsunterlagen geforderten und/oder für eine technisch einwandfreie Ausführung erforderlichen Unterlagen sind in sauberer, übersichtlicher und technisch einwandfreier Ausführung vom AN zu erstellen und dem AG je 3-fach zur Genehmigung zu übermitteln.
Alle evtl. vom AN auszuarbeitenden Pläne und Unterlagen werden vom AG oder dessen Beauftragten innerhalb einer angemessenen Prüffrist geprüft, "zur Ausführung freigegeben" und 1-fach an den AN zurückgegeben.
Werden Unterlagen mit dem Vermerk "zur Ausführung freigegeben" versehen, zählen diese zu den Vertragsunterlagen. Werden Unterlagen beanstandet, sind diese zu ändern bzw. zu ergänzen und revidiert vorzulegen. Bei Bedarf können vom AG noch weitere ergänzende Unterlagen verlangt werden. Es wird besonders darauf hingewiesen, dass nur nach Unterlagen ausgeführt werden darf, die zur Ausführung freigegeben worden sind.
Die Genehmigung von Unterlagen des AN durch den AG enthebt den AN aber nicht von seiner Verpflichtung zur Gewährleistung für die von ihm gelieferten Anlagenteile, deren einwandfreies Zusammenwirken sowie zur Leistung zum Ersatz von Schäden, die aus mangelhaften Unterlagen entstehen.
Für die Ausführung der Zeichnungen gelten die einschlägigen Normen.
D 10.2.2 Freigabeunterlagen
Innerhalb einer Frist von 30 Kalendertagen nach der Auftragserteilung hat der AN für sämtliche in der Bauphase 1 zu erbringenden Leistungen in 3-facher Ausfertigung folgende Unterlagen zu liefern:
Teil E des Angebotsschreibens:
"E ANGEBOTSSUMMEN, INHALTSVERZEICHNIS, FERTIGUNG
Mein (unser) Angebot für die Baumeisterarbeiten Tiefbau (1-3) für die Anpassung / Ausbau der Verbandskläranlage Leibnitz-Wagna-Kaindorf schließt mit einem
Teilangebot 1 Mechanische Reinigung EUR
(allfälliger Nachlass/
Aufschlag berücksichtigt)
Teilangebot 2 Abwasserlinie Biologie EUR
(allfälliger Nachlass/
Aufschlag berücksichtigt)
Teilangebot 3 Schlammlinie EUR
(allfälliger Nachlass/
Aufschlag berücksichtigt)
Zwischensumme EUR
Zusätzlicher Nachlass bei EUR
Gesamtvergabe - ........... %
Gesamtsumme EUR
Umsatzsteuer 20% EUR
Angebotssumme EUR
für Abänderungs- oder Alternativangebote:
Bezeichnung des Angebotes, Gesamtpreis,
Umsatzsteuer, Angebotssumme:
"
Teil 5 Technische Vertragsbedingungen, Pkt. 5.1 und Pkt. 5.2,
lauten:
"5 BAUGRUBENSICHERUNG
5.1 Generelles Konzept
Aufgrund der durchgeführten Untergrunderkundungen (siehe Pkt. 5.3) wurden seitens des AG für die Baugrubensicherung und Wasserhaltung der nicht in den Grundwasserstauer einbindenden Gebäude entsprechende Positionen und Massen im LV vorgesehen. Diese gelten ausschließlich für alle Gebäude, deren Baugrubensicherung und Wasserhaltung nicht
pauschal definiert sind und können auch nur dort abgerechnet werden.
Für das Belebungsbecken, das Nachklärbecken, den Faulturm und das Mischwasserbehandlungsbecken sind Pauschalpositionen im LV definiert. Für diese pauschalierten Positionen sind folgende Leistungen, bezogen auf die Errichtung des jeweiligen Gebäudes, einzurechnen:
5.2 Besondere Anforderungen
Baugrubenumschließung, Wasserhaltung und Unterfangungsarbeiten haben so zu erfolgen, dass sämtliche dargestellte Leitungsverlegearbeiten (siehe Planbeilage LBW-02-003) durchführbar sind und für den Leitungsbau keine Beeinträchtigungen entstehen. Erforderliche Leitungsdurchführungen durch die Baugrubenumschließung sind einzurechnen. Nach Herstellung der Bauwerke darf eine eventuell im Untergrund verbleibende Dichtwand zu keiner bleibenden Veränderung des Grundwasserregimes führen und ist entsprechend wieder grundwasserdurchgängig zu machen (z.B. Aufbohren). Der Aufpreis für Felsaushub (Opok) sowie die Auffüllung von nicht abschätzbaren Untiefen im Opok werden nach den hierfür vorgesehenen Positionen abgerechnet (Bokl. 7, Füllbeton, etc.).
Die Bieter haben dem Angebot für jede der Pauschalpositionen (Pos 05050602) eine entsprechende technische Kurzbeschreiburig in prüfbarer Form als "Unterlagen zur Baugrubensicherung" beizulegen. Die technischen Kurzbeschreibungen haben alle zur technischen Beurteilung erforderlichen Nachweise für die kalkulierten Baugrubensicherungen (Art, Menge, Wasserhaltung, Wassermenge, etc.) sowie Referenzen gleichartiger bereits durchgeführter Sicherungsmaßnahmen zu enthalten ("Unterlagen zur Baugrubensicherung"). Das Fehlen dieser Unterlagen bei Angebotsabgabe oder die unterlassene Übermittlung zusätzlich angeforderter Unterlagen innerhalb der gegebenen Frist während der Angebotsprüfung wird als schwerwiegender Mangel gewertet und führt zum Ausscheiden des Angebots.
Ergibt sich aus der Angebotsprüfung, dass das angebotene Konzept der Baugrubensicherung und Wasserhaltung technisch nicht durchführbar oder aus sonstigen Gründen nicht geeignet ist und erfolgt trotz Aufforderung durch den AG keine entsprechende erfolgsversprechende Anpassung innerhalb der gegebenen Frist, so ist das Angebot jedenfalls auszuscheiden.
Nach Vergabe der Leistungen sind vom AN-T rechtzeitig vor Beginn der Baugrubensicherung folgende Detailunterlagen vorzulegen:
Bei der Baugrubenumschließung, Wasserhaltung und Unterfangung der Nachbargebäude sind die allgemeine Baubeschreibung und der Bauphasenplan bzw. der Bauzeitplan zu berücksichtigen. Als Planungsunterlagen wird ausdrücklich auf das den Ausschreibungsunterlagen beiliegende geologische Gutachten, den geologischen Bericht und die geotechnische Stellungnahme hingewiesen.
Die Gesamtaushubmenge der Pauschalpositionen hängt vom gewählten Baugrubensicherungssystem ab und scheinen die dort inkludierten Erdbauleistungen nicht in der Massenbilanz auf. Deshalb und aufgrund der definierten Leistungspakete (Tl-3) ist die jeweilige Materialbilanz im Erdbau nicht ausgeglichen. Zum Wiedereinbau geeignetes Überschussmaterial verbleibt im Eigentum des AG und ist ohne zusätzliche Vergütung im Baufeld zwischen zu lagern oder auf ein vom AG angegebenes Zwischenlager im Umkreis von bis zu 20km um das Baugrundstück zu transportieren. Dieses Material wird von anderen AN als Hinterfüllmaterial verwendet und wird für den Wiedereinbau mit den Positionen Transporte auf Anordnung des AG und Aufpreis für zusätzliches Laden von diesem angegebenen Zwischenlager geholt.
Der Begriff "Aushubmaterial" bezieht sich in der gegenständlichen Ausschreibung stets auf den Deponietyp "Bodenaushub". Die geforderten Massenbilanzen der physikalisch bewegten Erdmassen sind vom jeweiligen Auftragnehmer für seinen Leistungsteil gemäß den Angaben der LB-SW (Leistungsbeschreibung Siedlungswasserbau, Version 05) in den Vorbemerkungen der LG 30 "Baustellenentsorgung und Transporte" zu erstellen. (durch Berichtigung hinzugekommen)
5.3 Beilagen Geologie und Geotechnik
In den Beilagen "Geologisches Gutachten", "Geologischer Bericht" und "Geotechnische Stellungnahme" sind die wesentlichen Ergebnisse der bereits durchgeführten Untergrunduntersuchungen, sowie Angaben zu den empfohlenen Möglichkeiten zur Baugrubensicherung und Wasserhaltung angeführt. Sollten zur Beurteilung des angebotenen Systems (Pauschalpositionen) zusätzliche Untersuchungen, In-Situ-Versuche oder Analysen erforderlich sein, sind die Kosten dafür in den Pauschalpreis einzurechnen. Das Risiko für das jeweils gewählte System liegt beim Bieter bzw. dem AN-T (1-3).
Das Baugrundrisiko selbst verbleibt grundsätzlich beim Auftraggeber. Hinsichtlich der Regelungen betreffend das vom Auftragnehmer vorzulegende Baugrubensicherungskonzept wird auf den Vertragspunkt D4 der Angebotsschreiben verwiesen." (durch Berichtigung hinzugekommen)
B. ZU DEN ANTRÄGEN IM EINZELNEN:
Gemäß § 320 Abs. 1 BVergG kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern 1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und 2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.Gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG kann ein Unternehmer bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern 1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und 2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
Der Antragsteller begehrt die Nichtigerklärung der Ausschreibung in ihrer Gesamtheit und begründet dies zusammengefasst damit, dass die Bieter aufgrund zahlreicher Bestimmungen die Preise entgegen § 79 Abs. 3 BVergG nicht ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken ermitteln könnten und dass der Auftraggeber von den Vorgaben der ÖNORM B 2110, entgegen § 99 Abs. 2 BVergG, nicht nur in einzelnen Punkten, sondern weitgehend abgewichen sei.Der Antragsteller begehrt die Nichtigerklärung der Ausschreibung in ihrer Gesamtheit und begründet dies zusammengefasst damit, dass die Bieter aufgrund zahlreicher Bestimmungen die Preise entgegen Paragraph 79, Absatz 3, BVergG nicht ohne Übernahme nicht kalkulierbarer Risken ermitteln könnten und dass der Auftraggeber von den Vorgaben der ÖNORM B 2110, entgegen Paragraph 99, Absatz 2, BVergG, nicht nur in einzelnen Punkten, sondern weitgehend abgewichen sei.
Aus den Ausführungen zur Begründung seines Antrages im Einzelnen ergibt sich, dass die behauptete Unkalkulierbarkeit in erheblichem Maße in den Abweichungen von den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 begründet sein soll. Diesbezüglich verweist das Bundesvergabeamt auf Spruchpunkt IIa. des gegenständlichen Bescheides, mit dem die vorgenommenen Abweichungen bzw. Ergänzungen zur ÖNORM B 2110 (Teil C 2 des Angebotsschreibens) zur Gänze für nichtig erklärt werden. Mit der Nichtigerklärung der Abweichungen von den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 entfalten die abbedungenen ÖNORM-Bestimmungen wieder ihre volle Wirksamkeit (vgl. Pkt. C 1. 1. Satz des Angebotsschreibens). Eine Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung aufgrund der Abweichungen von den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 wäre daher weder erforderlich noch gerechtfertigt. Vergleiche in diesem Zusammenhang auch die beispielhafte Nennung (arg. "insbesondere") von für die Streichung in Betracht kommender diskriminierender Anforderungen für Unternehmer in § 325 Abs. 2 BVergG, woraus die grundsätzliche Zulässigkeit der Nichtigerklärung einzelner Bestimmungen der Ausschreibung abzuleiten ist.Aus den Ausführungen zur Begründung seines Antrages im Einzelnen ergibt sich, dass die behauptete Unkalkulierbarkeit in erheblichem Maße in den Abweichungen von den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 begründet sein soll. Diesbezüglich verweist das Bundesvergabeamt auf Spruchpunkt römisch zwei a. des gegenständlichen Bescheides, mit dem die vorgenommenen Abweichungen bzw. Ergänzungen zur ÖNORM B 2110 (Teil C 2 des Angebotsschreibens) zur Gänze für nichtig erklärt werden. Mit der Nichtigerklärung der Abweichungen von den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 entfalten die abbedungenen ÖNORM-Bestimmungen wieder ihre volle Wirksamkeit vergleiche Pkt. C 1. 1. Satz des Angebotsschreibens). Eine Nichtigerklärung der gesamten Ausschreibung aufgrund der Abweichungen von den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 wäre daher weder erforderlich noch gerechtfertigt. Vergleiche in diesem Zusammenhang auch die beispielhafte Nennung (arg. "insbesondere") von für die Streichung in Betracht kommender diskriminierender Anforderungen für Unternehmer in Paragraph 325, Absatz 2, BVergG, woraus die grundsätzliche Zulässigkeit der Nichtigerklärung einzelner Bestimmungen der Ausschreibung abzuleiten ist.
Was die im Zusammenhang mit den Regelungen des Pkt. B 4 des Angebotsschreibens geltend gemachte Unkalkulierbarkeit der Preise betrifft, wird auf Spruchpunkt II b. und die Ausführungen hiezu verwiesen.Was die im Zusammenhang mit den Regelungen des Pkt. B 4 des Angebotsschreibens geltend gemachte Unkalkulierbarkeit der Preise betrifft, wird auf Spruchpunkt römisch zwei b. und die Ausführungen hiezu verwiesen.
Weiters hat der Auftraggeber mehrere Berichtungen der Ausschreibungsbestimmungen vorgenommen, sodass einzelne Bestimmungen, aus denen der Antragsteller konkret die Rechtswidrigkeit ableitet, teilweise gar nicht mehr existent sind.
Sonstige Gründe, die eine Nichtigerklärung der Gesamtausschreibung nach sich ziehen würden, wie insbesondere Verstöße gegen die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze des § 19 Abs. 1 BVergG wurden vom Antragsteller nicht behauptet und sind dem Bundesvergabeamt nicht erkennbar.Sonstige Gründe, die eine Nichtigerklärung der Gesamtausschreibung nach sich ziehen würden, wie insbesondere Verstöße gegen die allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätze des Paragraph 19, Absatz eins, BVergG wurden vom Antragsteller nicht behauptet und sind dem Bundesvergabeamt nicht erkennbar.
Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt II und III verwiesen.Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei und römisch drei verwiesen.
Zu Spruchpunkt II a.:Zu Spruchpunkt römisch zwei a.:
§ 99 Abs. 2 BVergG lautet: "Der Auftraggeber kann weitere Festlegungen für den Leistungsvertrag treffen. Bestehen für die Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind diese heranzuziehen. Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen in einzelnen Punkten davon abweichende Festlegungen treffen. Die Gründe für die abweichenden Festlegungen sind vom Auftraggeber festzuhalten und den Unternehmern auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben.Paragraph 99, Absatz 2, BVergG lautet: "Der Auftraggeber kann weitere Festlegungen für den Leistungsvertrag treffen. Bestehen für die Vertragsbestimmungen geeignete Leitlinien, wie ÖNORMen oder standardisierte Leistungsbeschreibungen, so sind diese heranzuziehen. Der Auftraggeber kann in den Ausschreibungsunterlagen in einzelnen Punkten davon abweichende Festlegungen treffen. Die Gründe für die abweichenden Festlegungen sind vom Auftraggeber festzuhalten und den Unternehmern auf Anfrage unverzüglich bekannt zu geben.
Dem Gesetzestext ist zu entnehmen, dass die gesetzgeberische Intention darin besteht, dass der Auftraggeber "geeignete Leitlinien" einschließlich ÖNORMen, soweit vorhanden, grundsätzlich auch anzuwenden ("heranzuziehen") hat und seine eigenen Bedingungen nur "in einzelnen Punkten", somit grundsätzlich und tendenziell nur ausnahmsweise an deren Stelle setzen darf.
Entgegen dieser erkennbaren Intention des Gesetzgebers, grundsätzlich und primär die Bestimmungen einer vorhandenen ÖNORM für anwendbar zu erklären, hat der Auftraggeber durch die konkrete Gestaltung seiner Ausschreibung jedoch gerade den umgekehrten Weg beschritten:
Der Auftraggeber hat mit seinem Pkt. C 2 des Angebotsschreibens nämlich grundsätzlich seine eigenen Bedingungen an die Stelle der Bestimmungen der ÖNORM B 2110 treten lassen, sodass die Vertragsbestimmungen der ÖNORM B 2110 überwiegend nicht zur Anwendung kommen sollen. Ein Abgleich mit den Bestimmungen der ÖNORM B 2110 durch das Bundesvergabeamt zeigt, dass die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 überhaupt nur vereinzelt "in Randbereichen" gelten sollen. Von einer Abweichung von den Vertragsbestimmungen der ÖNORM B 2110 durch den Auftraggeber "in einzelnen Punkten", wie diese im Gesetz für zulässig erklärt wird, kann nicht gesprochen werden. An diesem Ergebnis vermag auch die "programmatische Erklärung" in Pkt. C 2, 1. Satz: "Als Vertragsbestandteil gilt die ÖNORM B 2110..." nichts zu ändern; ebenso wenig die vom Auftraggeber vorgenommene Deutung der im Angebotsschreiben aufgenommenen Bestimmungen als "Bestimmungen eher erläuternder Natur", die die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 im Bezug auf das konkrete (Siedlungswasserbau)projekt bloß konkretisieren würden. Zahlreiche der in Pkt C 2 aufgenommenen Regelungen lassen zudem keinen Zusammenhang mit den Besonderheiten des Siedlungswasserbaus erkennen. Dies gilt etwa für die Umkehr der Beweislast bei der Gewährleistung, den Ausschluss des richterlichen Mäßigungsrechtes bei Vertragsstrafen, die "Vollständigkeitsgarantie" usw.).
Die Regelungen des Punkt 5 (Vertragsbestimmungen) der ÖNORM B 2110, somit Pkt. 5.1 - 5.49 der ÖNORM B 2110, werden in nahezu sämtlichen für die Regelung der Vertragsbeziehung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer elementaren Bereichen abgeändert:
Dies gilt für die Regelungen der ÖNORM des B 2110 des Pkt. 5.2 (Vertragsbestandteile), Pkt. 5.5 (Änderungen), Pkt. 5.6 (Vertretung der Vertragspartner), Pkt. 5.7 (Arbeitsgemeinschaft), Pkt. 5.8 (Ausführungsunterlagen), Pkt. 5.9 (Prüf- und Warnpflicht), Pkt. 5.15 (Zusammenwirken am Erfüllungsort, Baustelle/Montagegestelle), Pkt. 5.20 (Leistung), Pkt. 5.22 (Aufzeichnungen über wichtige Vorkommnisse), Pkt. 5.24 (Leistungsänderungen), Pkt. 5.25 (ohne Auftrag oder vertragswidrig erbrachte Leistungen), Pkt. 5.27 (Regieleistungen), Pkt. 5.28 (Preise, Vergütung der Leistungen), Pkt. 5.29 (Rechnungslegung), Pkt. 5.30 (Zahlung), Pkt. 5.32 (Beginn und Beendigung der Leistung), Pkt. 5.33 (Benützung von Teilen der Leistung vor der Übernahme), Pkt. 5.34 (Behinderung der Ausführung), Pkt. 5.35 (Verzug), Pkt. 5.36 (Vertragsstrafe bei Verzug, Pönale), Pkt. 5.41 (Übernahme), Pkt. 5.42 (Gefahr und Haftung), Pkt. 5.43 (Besondere Haftung mehrerer Auftragnehmer), Pkt. 5.44 (Versicherung), Pkt. 5.45 (Gewährleistung), Pkt. 5.46 (Schlussfeststellung), Pkt. 5.47 (Schadenersatz, allgemein), Pkt. 5.48 (Sicherstellung) und Pkt. 5.49 (Streitigkeiten).
Eine Durchsicht der wenigen von den vorgenommenen Abweichungen unberührt gebliebenen Bestimmungen der ÖNORM B 2110 ergibt zudem folgendes Bild:
Bei den unverändert in Geltung belassenen Bestimmungen der ÖNORM B 2110 handelt es sich zu einem nicht unwesentlichen Teil um für das gegenständliche Projekt "minder bedeutsame" Bestimmungen wie etwas Pkt. 5.3 (Geltung bei Verbrauchergeschäften), Pkt. 5.12 (Absteckung), Pkt. 5.13 (Grenzsteine und Festpunkte), Pkt. 5.26 (gewonnene Materialien und Gegenstände).
Ein weiterer (kleiner) Bereich unverändert heran gezogener ÖNORM-Regelungen stellt Regelungsinhalte dar, die ohnehin selbstverständlich sind und die vom Auftragnehmer nicht nur bzw. nicht erst auf Grund der Heranziehung der ÖNORM B 2110 einzuhalten wären. Hierunter sind vor allem die sich schon aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers auf dem Gebiet des Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes (vgl. Punkte 5.17 - 5.19 der ÖNORM B 2110), zu nennen (vgl. auch Karasek, ÖNORM B 2110, Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen - Werksvertragsnorm, Rz 373).Ein weiterer (kleiner) Bereich unverändert heran gezogener ÖNORM-Regelungen stellt Regelungsinhalte dar, die ohnehin selbstverständlich sind und die vom Auftragnehmer nicht nur bzw. nicht erst auf Grund der Heranziehung der ÖNORM B 2110 einzuhalten wären. Hierunter sind vor allem die sich schon aus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Verantwortlichkeiten des Auftragnehmers auf dem Gebiet des Natur-, Landschafts- und Gewässerschutzes vergleiche Punkte 5.17 - 5.19 der ÖNORM B 2110), zu nennen vergleiche auch Karasek, ÖNORM B 2110, Allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen - Werksvertragsnorm, Rz 373).
Ein dritter Bereich unabgeänderter ÖNORM-Bestimmungen lässt erkennen, dass es sich hierbei um die Statuierung von Rechten des Auftraggebers bzw. von Pflichten des Auftragnehmers handelt (etwa Pkt. 5.38 Rücktritt vom Vertrag, Pkt. 5.39 Güte- und Funktionsprüfung), deren unveränderte Heranziehung durchaus im Interesse des Auftraggebers steht.
Die geschilderte Vorgangsweise führt im Ergebnis dazu, dass der Auftraggeber das Regelwerk der ÖNORM B 2110 in seinen Kernbereichen weitgehend beiseite schiebt und stattdessen nach seinen eigenen Geschäftsbedingungen vorzugehen beabsichtigt. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Auftraggeber mit seinem Berichtigungsschreiben die Abbedingung zweier ÖNORM-Bestimmungen, nämlich Pkt. 5.24.6 und Pkt. 5.24.10, wieder zurückgenommen hat.
Krejci führt aus, dass die Möglichkeit in einzelnen Punkten von ÖNORMen abzuweichen, nicht bedeuten kann, dass der Auftraggeber in so vielen einzelnen Punkten etwas anderes anordnet, dass sich im Ergebnis ein "wesentlich", also sehr weitgehendes oder nahezu totales Abgehen von der Leitlinie ergibt. Weiters, dass man die "Ausnahmeregelung" also nicht durch eine so große Fülle an "Ausnahmen" durchlöchern dürfe, dass letztlich von der "Leitlinie" kaum mehr etwas übrig bleibt. Die Summe der Ausnahmen dürfe also nicht zur Regel werden (vgl. Krejci, Zur "Normenbindung" gemäß § 97 Abs. 2 und § 99 Abs. 2 BVergG 2006, in ÖZW 2006/2 und RPA 2006/2).Krejci führt aus, dass die Möglichkeit in einzelnen Punkten von ÖNORMen abzuweichen, nicht bedeuten kann, dass der Auftraggeber in so vielen einzelnen Punkten etwas anderes anordnet, dass sich im Ergebnis ein "wesentlich", also sehr weitgehendes oder nahezu totales Abgehen von der Leitlinie ergibt. Weiters, dass man die "Ausnahmeregelung" also nicht durch eine so große Fülle an "Ausnahmen" durchlöchern dürfe, dass letztlich von der "Leitlinie" kaum mehr etwas übrig bleibt. Die Summe der Ausnahmen dürfe also nicht zur Regel werden vergleiche Krejci, Zur "Normenbindung" gemäß Paragraph 97, Absatz 2 und Paragraph 99, Absatz 2, BVergG 2006, in ÖZW 2006/2 und RPA 2006/2).
Dies ist aber im konkreten Fall geschehen.
Gemäß § 325 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn 1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 322 Abs. 1 Z 5 geltend gemachten Recht verletzt, und 2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.Gemäß Paragraph 325, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn 1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 5, geltend gemachten Recht verletzt, und 2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.
Auch die Voraussetzung des § 325 Abs. 1 Z 2 BVergG, wonach die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens vom wesentlichen Einfluss sein muss, ist erfüllt. Der Auftraggeber hätte nämlich bei rechtskonformer Vorgangsweise die Ausschreibung insofern anders gestalten müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass infolgedessen die Angebote anders gestaltet werden könnten und somit ein anderer Ausgang des Vergabeverfahrens möglich wäre (vgl. BVA 12.10.2004, 15N-74/04-19 ua).Auch die Voraussetzung des Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG, wonach die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens vom wesentlichen Einfluss sein muss, ist erfüllt. Der Auftraggeber hätte nämlich bei rechtskonformer Vorgangsweise die Ausschreibung insofern anders gestalten müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass infolgedessen die Angebote anders gestaltet werden könnten und somit ein anderer Ausgang des Vergabeverfahrens möglich wäre vergleiche BVA 12.10.2004, 15N-74/04-19 ua).
Im Hinblick auf vorstehende Ausführungen war Teil C 2 des Angebotsschreibens daher spruchgemäß für nichtig zu erklären.
Abschließend wird erwähnt, dass es zudem fraglich erscheint, ob der Auftraggeber in seinem Berichtigungsschreiben mit seinen pauschalen Hinweisen zur Darlegung der Gründe für die Abweichungen von den ÖNORM-Bestimmungen (siehe vorne Sachverhalt) dem gesetzlichen Erfordernis der Bekanntgabe der Gründe für die abweichenden Festlegungen Genüge geleistet hat.
Zu Pkt. B 11 und Pkt. B 25 hat der Auftraggeber zwar angegeben, dass er sich insofern nicht mehr beschwert erachtet (siehe Schriftsatz vom 3.9.2007 und mündliche Verhandlung), die Anträge aber diesbezüglich nicht zurückgezogen. Mangels Beschwer waren die Anträge zurückzuweisen.
Was die Zurückweisung des Antrages auf Nichtigerklärung von Teil B 7 des Angebotsschreibens betrifft, wurde jene Textpassage, auf die sich die Begründung im Antragsvorbringen richtet, durch Berichtigung vom Auftraggeber mittlerweile zur Gänze gestrichen, sodass der Antrag insofern auf eine nicht mehr existente Bestimmung gerichtet ist.
Der Antragsteller bekämpft Teile bzw. Punkte des Angebotsschreibens und zwar wiederum jeweils in ihrer Gesamtheit und begehrt uneingeschränkt deren Nichtigerklärung. Dabei übersieht der Antragsteller, dass sich in den jeweils zur Gänze angefochtenen Teilen bzw. Punkten der Ausschreibung durchwegs auch solche Bestimmungen befinden, die im Wesentlichen eine Wiedergabe des einschlägigen Gesetzestextes darstellen, und weiters auch solche Bestimmungen, die mit den im Nachprüfungsantrag geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht im Zusammenhang stehen und die im Falle einer Aufhebung der in der Antragsbegründung konkret als rechtswidrig beanstandeten Regelungen isoliert bestehen bleiben könnten (siehe etwa Pkt. D 3 und Pkt. D 10 des Angebotsschreibens). Dementsprechend richtet sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung auch folgerichtig jeweils gegen einzelne konkrete Regelungen dieser Ausschreibungsteile bzw. -punkte und begehrt weiters folgerichtig, im mit Schriftsatz vom 3.9.2007 konkretisierten Eventualantrag auf Nichtigerklärung von Teilen der vorgenannten Teile bzw. Punkte der Ausschreibung, die Nichtigerklärung konkreter Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen (siehe hiezu unter Spruchpunkt III).Der Antragsteller bekämpft Teile bzw. Punkte des Angebotsschreibens und zwar wiederum jeweils in ihrer Gesamtheit und begehrt uneingeschränkt deren Nichtigerklärung. Dabei übersieht der Antragsteller, dass sich in den jeweils zur Gänze angefochtenen Teilen bzw. Punkten der Ausschreibung durchwegs auch solche Bestimmungen befinden, die im Wesentlichen eine Wiedergabe des einschlägigen Gesetzestextes darstellen, und weiters auch solche Bestimmungen, die mit den im Nachprüfungsantrag geltend gemachten Rechtswidrigkeiten nicht im Zusammenhang stehen und die im Falle einer Aufhebung der in der Antragsbegründung konkret als rechtswidrig beanstandeten Regelungen isoliert bestehen bleiben könnten (siehe etwa Pkt. D 3 und Pkt. D 10 des Angebotsschreibens). Dementsprechend richtet sich der Antragsteller in seiner Antragsbegründung auch folgerichtig jeweils gegen einzelne konkrete Regelungen dieser Ausschreibungsteile bzw. -punkte und begehrt weiters folgerichtig, im mit Schriftsatz vom 3.9.2007 konkretisierten Eventualantrag auf Nichtigerklärung von Teilen der vorgenannten Teile bzw. Punkte der Ausschreibung, die Nichtigerklärung konkreter Bestimmungen der Ausschreibungsunterlagen (siehe hiezu unter Spruchpunkt römisch drei).
Eine Nichtigerklärung der entsprechenden Ausschreibungsteile bzw. -punkte in ihrer Gesamtheit ist nicht gerechtfertigt, sodass auch der hierauf lautende Antrag abzuweisen war.
Zum Antrag auf Nichtigerklärung von Pkt. B 13 des Angebotsschreibens wird ausgeführt, dass der Antragsteller, entgegen der schriftlichen Aufforderung des Bundesvergabeamtes vom 24.8.2007, sein unbestimmtes Begehren nicht einmal konkretisiert hat. Im Übrigen ginge jedoch selbst ein Begehren auf Nichtigerklärung konkret bezeichneter Teile des Punktes B 13 des Angebotsschreibens ins Leere und wäre abzuweisen:
§ 74 Abs. 1 BVergG lautet: "Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 70 Abs. 1 Z 3 kann der Auftraggeber insbesondere verlangen.Paragraph 74, Absatz eins, BVergG lautet: "Als Nachweis für die finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, kann der Auftraggeber insbesondere verlangen.
1. eine entsprechende Bankerklärung (Bonitätsauskunft),
2. [......]
3. [......]
4. [......]
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ist es entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers nicht erforderlich, dass der Auftraggeber in der Ausschreibung den Nachweis eines zahlenmäßig bestimmten (spartenspezifischen) Umsatzes oder den Nachweis einer zahlenmäßig bestimmten Bonitätshöhe festlegt. Das Gesetz sieht bloß vor, dass der Auftraggeber vom Bieter eine Erklärung über den von ihm getätigten Umsatz bzw. über seine Bonität verlangen kann. Die Festlegung einer zahlenmäßig konkreten Bonitätshöhe in der Ausschreibung ist jedoch ebenso wenig verlangt, wie die Festlegung einer zahlenmäßig bestimmten Umsatzhöhe und einer zahlenmäßig fixierten Berufshaftpflichtversicherung. Abgesehen davon handelt es sich bei den in Rede stehenden Gesetzesbestimmungen um sog. "Kann"-Bestimmungen, aus denen einem Auftraggeber grundsätzlich keine Verpflichtung erwächst, solche Regelungen in der Ausschreibung auch tatsächlich zu treffen.
Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Begriffsdefinition der Eignungskriterien in § 2 Z. 20 lit c) BVergG und auf die Überschrift des 2. Unterabschnittes des 2. Teiles des BVergG ("Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise") vermag seine Auffassung nicht zu stützen.Auch der Hinweis des Antragstellers auf die Begriffsdefinition der Eignungskriterien in Paragraph 2, Ziffer 20, Litera c,) BVergG und auf die Überschrift des 2. Unterabschnittes des 2. Teiles des BVergG ("Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise") vermag seine Auffassung nicht zu stützen.
Der Auftraggeber hat die Anforderungen an die Eignungsnachweise im Sinne des Gesetzes sohin ordnungsgemäß präzisiert.
Was die im Nachprüfungsantrag weiters monierte Rechtswidrigkeit der Regelung des Nachweises von Subunternehmerbefugnissen betrifft, so gibt der Auftraggeber in Pkt. B 13b), Subpkt. b2), den Gesetzeswortlaut des § 71 Z 2 BVergG wieder. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Wiedergabe von im Gesetz enthaltenen Regelungen im Angebotsschreiben eine Rechtswidrigkeit bedeuten sollte. Würde man der abzulehnenden Auffassung des Antragstellers folgen, dass man sich bei Subunternehmern zum Nachweis der beruflichen Befugnis nicht mit dem Nachweis der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation iSd § 71 Z 2 BVergG begnügen dürfe, würde dies zu dem Ergebnis führen, dass für den Nachweis der Befugnis für einen Subunternehmer gegenüber dem Befugnisnachweis eines Bieters verschärfte Bestimmungen gelten würden.Was die im Nachprüfungsantrag weiters monierte Rechtswidrigkeit der Regelung des Nachweises von Subunternehmerbefugnissen betrifft, so gibt der Auftraggeber in Pkt. B 13b), Subpkt. b2), den Gesetzeswortlaut des Paragraph 71, Ziffer 2, BVergG wieder. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Wiedergabe von im Gesetz enthaltenen Regelungen im Angebotsschreiben eine Rechtswidrigkeit bedeuten sollte. Würde man der abzulehnenden Auffassung des Antragstellers folgen, dass man sich bei Subunternehmern zum Nachweis der beruflichen Befugnis nicht mit dem Nachweis der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Organisation iSd Paragraph 71, Ziffer 2, BVergG begnügen dürfe, würde dies zu dem Ergebnis führen, dass für den Nachweis der Befugnis für einen Subunternehmer gegenüber dem Befugnisnachweis eines Bieters verschärfte Bestimmungen gelten würden.
Zum Absatz "Der Nachweis der Befugnis gemäß BVergG 2006 § 71 gilt auch als erbracht ... der Eintrag abzufragen ist" des Subpkt. b2) ist festzuhalten, dass diese Bestimmung erst mit Berichtigung in die Ausschreibung aufgenommen wurde und als solche nicht Gegenstand der Prüfung dieses Nachprüfungsverfahrens ist.Zum Absatz "Der Nachweis der Befugnis gemäß BVergG 2006 Paragraph 71, gilt auch als erbracht ... der Eintrag abzufragen ist" des Subpkt. b2) ist festzuhalten, dass diese Bestimmung erst mit Berichtigung in die Ausschreibung aufgenommen wurde und als solche nicht Gegenstand der Prüfung dieses Nachprüfungsverfahrens ist.
Zu Spruchpunkt II b.:Zu Spruchpunkt römisch zwei b.:
Der in Rede stehende Absatz wurde im Zuge der Berichtigung gestrichen, sodass der Antrag ins Leere geht.
Gemäß § 22 Abs. 2 BVergG ist ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ebenso wie ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe unzulässig. Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten.Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BVergG ist ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ebenso wie ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe unzulässig. Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Teile der Leistung auszuschreiben. In diesem Fall ist dem Bieter auch die Möglichkeit einzuräumen, nur einzelne dieser Teile der Leistung anzubieten.
Die Regelung des § 22 Abs. 2 BVergG ermöglicht es dem Auftraggeber, in der Ausschreibung sowohl eine Gesamtvergabe als auch eine getrennte Vergabe der Leistungen vorzusehen. Soll - wie im vorliegenden Fall - neben der Gesamtvergabe auch die Möglichkeit der Vergabe von Teilleistungen geschaffen werden, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Leistungsteile auszuschreiben. Dem hat der Auftraggeber entsprochen (vgl. Punkt B 4 1. Satz "Den Bietern ist es gemäß BVergG 2006 § 106 gestattet, anstelle eines Gesamtangebotes für die Gesamtleistung auch Teilangebote für die Teile 1 - 3 des Tiefbau-LV zu legen").Die Regelung des Paragraph 22, Absatz 2, BVergG ermöglicht es dem Auftraggeber, in der Ausschreibung sowohl eine Gesamtvergabe als auch eine getrennte Vergabe der Leistungen vorzusehen. Soll - wie im vorliegenden Fall - neben der Gesamtvergabe auch die Möglichkeit der Vergabe von Teilleistungen geschaffen werden, sind sowohl die Gesamtleistung als auch die allenfalls getrennt zur Vergabe gelangenden Leistungsteile auszuschreiben. Dem hat der Auftraggeber entsprochen vergleiche Punkt B 4 1. Satz "Den Bietern ist es gemäß BVergG 2006 Paragraph 106, gestattet, anstelle eines Gesamtangebotes für die Gesamtleistung auch Teilangebote für die Teile 1 - 3 des Tiefbau-LV zu legen").
Gemäß § 79 Abs. 5 BVergG sind Ausschreibungen gemäß § 22 Abs. 2 BVergG so zu gestalten, dass der Bieter Teilangebotspreise bilden kann. Auch dieser Verpflichtung hat der Auftraggeber entsprochen (vgl. auch Teil E "Angebotssummen, Inhaltsverzeichnis, Fertigung", Seite 46 des Angebotsschreibens, worin die Angabe des Preises für die Teilangebote 1, 2 und 3 vorgesehen ist).Gemäß Paragraph 79, Absatz 5, BVergG sind Ausschreibungen gemäß Paragraph 22, Absatz 2, BVergG so zu gestalten, dass der Bieter Teilangebotspreise bilden kann. Auch dieser Verpflichtung hat der Auftraggeber entsprochen vergleiche auch Teil E "Angebotssummen, Inhaltsverzeichnis, Fertigung", Seite 46 des Angebotsschreibens, worin die Angabe des Preises für die Teilangebote 1, 2 und 3 vorgesehen ist).
Auch gegen die Verbote des § 22 Abs. 2 1. Satz ("ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist ebenso wie ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe unzulässig") hat der Auftraggeber nicht verstoßen. In Punkt B 4 des Angebotsschreibens wird weder ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung vorgesehen, da auch die Teilleistungen getrennt ausgeschrieben sind - somit gerade kein "Rosinenpicken" - noch wird ein Vorbehalt zugunsten einer Teilleistungsvergabe normiert. Die Varianten Teilvergabe und Gesamtvergabe bestehen aufgrund der konkreten Gestaltung der Ausschreibungsbedingungen vielmehr nebeneinander.Auch gegen die Verbote des Paragraph 22, Absatz 2, 1. Satz ("ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung ist ebenso wie ein bloßer Vorbehalt allfälliger Teilleistungsvergabe unzulässig") hat der Auftraggeber nicht verstoßen. In Punkt B 4 des Angebotsschreibens wird weder ein Zuschlag in Teilen einer ausgeschriebenen Gesamtleistung vorgesehen, da auch die Teilleistungen getrennt ausgeschrieben sind - somit gerade kein "Rosinenpicken" - noch wird ein Vorbehalt zugunsten einer Teilleistungsvergabe normiert. Die Varianten Teilvergabe und Gesamtvergabe bestehen aufgrund der konkreten Gestaltung der Ausschreibungsbedingungen vielmehr nebeneinander.
Die Möglichkeit der Legung eines Gesamtangebotes bleibt durch die konkrete Gestaltung der Ausschreibungsbedingungen gewahrt:
Wenngleich ein Bieter zwar die getrennt ausgeschriebenen Leistungsteile 1, 2 und 3 - wie auch aus Seite 46 des Angebotsschreibens ersichtlich - grundsätzlich jeweils preislich getrennt auszuweisen hat, kann er jedoch die getrennt ausgeschriebenen Einzelleistungen insofern zu einem Gesamtangebot zusammenfassen - und damit ein Gesamtangebot iSd. Pkt. B 4 1. Satz legen - als er für den Fall der Gesamtvergabe einen Nachlass vorsehen und dadurch einen gegenüber der Vergabe bloß einzelner Teilleistungen günstigeren Gesamtangebotspreis ("Paketabschlag") anbieten kann (Vgl. Seite 46 des Angebotsschreibens, worin eine eigene Zeile für die Angabe eines zusätzlichen Nachlasses bei Gesamtvorgabe vorgesehen ist). Inwiefern ein Bieter hieraus einen subjektiven Nachteil haben sollte oder ihm dies die Kalkulierbarkeit der Leistung unmöglich machen sollte, ist für das Bundesvergabeamt - wie nachstehend dargelegt wird - nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Gesamtanbieter im Falle einer wie hier in der Ausschreibung für zulässig erklärten Teilvergabe von vornherein nicht davon ausgehen kann, dass der Zuschlag zur Gänze an ihn, nämlich auf sein Gesamtangebot ergehen würde. Ein "reiner" Gesamtanbieter müsste vielmehr von vornherein damit rechnen, dass nicht unbedingt er mit seiner Gesamtleistung - oder auch ein anderer Gesamtanbieter - sondern möglicherweise verschiedene Teilanbieter zum Zug kommen könnten. Eine Verpflichtung zu einer Gesamtvergabe, wie der Antragsteller auf Seite 19, 2. Absatz seines Nachprüfungsantrages fälschlicherweise annimmt - und ein dieser "Verpflichtung" korrespondierender Anspruch auf Gesamtvergabe - kann bei Ausschreibungen nach § 22 Abs. 2 BVergG schon wesensgemäß nicht bestehen.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass ein Gesamtanbieter im Falle einer wie hier in der Ausschreibung für zulässig erklärten Teilvergabe von vornherein nicht davon ausgehen kann, dass der Zuschlag zur Gänze an ihn, nämlich auf sein Gesamtangebot ergehen würde. Ein "reiner" Gesamtanbieter müsste vielmehr von vornherein damit rechnen, dass nicht unbedingt er mit seiner Gesamtleistung - oder auch ein anderer Gesamtanbieter - sondern möglicherweise verschiedene Teilanbieter zum Zug kommen könnten. Eine Verpflichtung zu einer Gesamtvergabe, wie der Antragsteller auf Seite 19, 2. Absatz seines Nachprüfungsantrages fälschlicherweise annimmt - und ein dieser "Verpflichtung" korrespondierender Anspruch auf Gesamtvergabe - kann bei Ausschreibungen nach Paragraph 22, Absatz 2, BVergG schon wesensgemäß nicht bestehen.
Die Ausschreibungsbedingungen gelten für alle potenziellen Bieter in gleicher Weise und sind diesen auch in gleicher Weise vorab bekannt gegeben worden. Jedem potenziellen Bieter sind daher auch die drei vom Auftraggeber im vorhinein definierten, klar von einander abgegrenzten Bereiche, hinsichtlich derer eine Teilvergabe möglich sein soll, vorab bekannt. Weiters ist jedem potenziellen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt vorab auch erkennbar, dass, wie auch Seite 46 des Angebotsschreibens zu entnehmen ist, die einzelnen Angebotsteile getrennt auszupreisen sind. Es ist jedem potenziellen Bieter somit möglich, bei seiner Kalkulation sowohl auf die Variante einer Teilvergabe Bedacht zu nehmen und seine (Teilleistungs)kalkulation entsprechend zu gestalten als auch die Variante einer Gesamtvergabe zu kalkulieren. Nun liegt es auf der Hand und ist dem Antragsteller insofern auch zuzustimmen, dass eine Gesamtkalkulation auf Grund des größeren Leistungsumfanges nach anderen Gesichtspunkten erfolgen kann als eine Kalkulation im Falle von nur Teilen der Gesamtleistung. Dieser Tatsache wird aber vom Auftraggeber dadurch Rechnung getragen, dass ein Bieter Einsparungen und Synergie-Effekte, wie diese bei einer Gesamtvergabe eintreten würden, durch individuelle, flexible Gestaltung eines bei Gesamtvergabe gewährten Rabattes bzw. "Paketabschlages" kalkulieren kann (vgl. Seite 46 des Angebotsschreibens). Umgekehrt ist es einem Bieter ebenso möglich, diese bei Teilvergabe nicht eintretenden Einsparungen bzw. Synergien in seiner Angebotskalkulation, nämlich in der Kalkulation der einzelnen Lose bzw. einzelnen Leistungsteile zu berücksichtigen. Gerade was das vom Antragsteller konkret genannte Erfordernis der Berücksichtigung der dreimaligen Herbeischaffung der Baustelleneinrichtung bei der Kalkulation von Einzelleistungen betrifft, so ist die Baustelleneinrichtung, wie ein Blick in die drei Einzelleistungsverzeichnisse zeigt, ohnehin für jeden Leistungsteil gesondert anzuführen und daher auch entsprechend zu kalkulieren. Umgekehrt kann ein Bieter aber auch die bei einer Gesamtvergabe nur einmal herbeizuschaffende Baustelleneinrichtung durch einen Nachlass bei Gesamtvergabe berücksichtigen und damit ebenso entsprechend kalkulieren.Die Ausschreibungsbedingungen gelten für alle potenziellen Bieter in gleicher Weise und sind diesen auch in gleicher Weise vorab bekannt gegeben worden. Jedem potenziellen Bieter sind daher auch die drei vom Auftraggeber im vorhinein definierten, klar von einander abgegrenzten Bereiche, hinsichtlich derer eine Teilvergabe möglich sein soll, vorab bekannt. Weiters ist jedem potenziellen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt vorab auch erkennbar, dass, wie auch Seite 46 des Angebotsschreibens zu entnehmen ist, die einzelnen Angebotsteile getrennt auszupreisen sind. Es ist jedem potenziellen Bieter somit möglich, bei seiner Kalkulation sowohl auf die Variante einer Teilvergabe Bedacht zu nehmen und seine (Teilleistungs)kalkulation entsprechend zu gestalten als auch die Variante einer Gesamtvergabe zu kalkulieren. Nun liegt es auf der Hand und ist dem Antragsteller insofern auch zuzustimmen, dass eine Gesamtkalkulation auf Grund des größeren Leistungsumfanges nach anderen Gesichtspunkten erfolgen kann als eine Kalkulation im Falle von nur Teilen der Gesamtleistung. Dieser Tatsache wird aber vom Auftraggeber dadurch Rechnung getragen, dass ein Bieter Einsparungen und Synergie-Effekte, wie diese bei einer Gesamtvergabe eintreten würden, durch individuelle, flexible Gestaltung eines bei Gesamtvergabe gewährten Rabattes bzw. "Paketabschlages" kalkulieren kann vergleiche Seite 46 des Angebotsschreibens). Umgekehrt ist es einem Bieter ebenso möglich, diese bei Teilvergabe nicht eintretenden Einsparungen bzw. Synergien in seiner Angebotskalkulation, nämlich in der Kalkulation der einzelnen Lose bzw. einzelnen Leistungsteile zu berücksichtigen. Gerade was das vom Antragsteller konkret genannte Erfordernis der Berücksichtigung der dreimaligen Herbeischaffung der Baustelleneinrichtung bei der Kalkulation von Einzelleistungen betrifft, so ist die Baustelleneinrichtung, wie ein Blick in die drei Einzelleistungsverzeichnisse zeigt, ohnehin für jeden Leistungsteil gesondert anzuführen und daher auch entsprechend zu kalkulieren. Umgekehrt kann ein Bieter aber auch die bei einer Gesamtvergabe nur einmal herbeizuschaffende Baustelleneinrichtung durch einen Nachlass bei Gesamtvergabe berücksichtigen und damit ebenso entsprechend kalkulieren.
Die Ansicht, dass eine auf die beschriebene Art und Weise vorzunehmende Angebotskalkulation nicht kalkulierbar sein sollte, wofür der Antragsteller überdies keinerlei stichhaltiges Argument geliefert hat, erweist sich sohin als unzutreffend.
Schließlich vermag auch das vom Antragsteller angeführte Zitat von Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel in Rz 16 zu § 59, wonach der Auftraggeber nicht festlegen dürfe, dass die Bieter Teilangebote für mehr als einen Teil oder eine bestimmte Kombination von Teilen abgeben müssen, die Rechtsmeinung des Antragstellers, dass der letzte Absatz des Pkt. B 4 gegen § 22 Abs. 2 BVergG verstoße, nicht zu stützen. Dies bedeutet nämlich nichts weiter, als dass im Falle einer in der Ausschreibung für zulässig erklärten Teilvergabe ein (Teil)anbieter nicht gezwungen werden kann, mehr als ein Teilangebot oder eine bestimmte Kombination von Teilangeboten anzubieten (arg. 2. Satz: " Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben..."; 3.Schließlich vermag auch das vom Antragsteller angeführte Zitat von Öhler/Schramm in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel in Rz 16 zu Paragraph 59,, wonach der Auftraggeber nicht festlegen dürfe, dass die Bieter Teilangebote für mehr als einen Teil oder eine bestimmte Kombination von Teilen abgeben müssen, die Rechtsmeinung des Antragstellers, dass der letzte Absatz des Pkt. B 4 gegen Paragraph 22, Absatz 2, BVergG verstoße, nicht zu stützen. Dies bedeutet nämlich nichts weiter, als dass im Falle einer in der Ausschreibung für zulässig erklärten Teilvergabe ein (Teil)anbieter nicht gezwungen werden kann, mehr als ein Teilangebot oder eine bestimmte Kombination von Teilangeboten anzubieten (arg. 2. Satz: " Soll die Möglichkeit für eine Vergabe in Teilen gewahrt bleiben..."; 3.
Satz: "In diesem Fall..."). Ein Teilanbieter kann also nicht dazu verhalten werden, mehr als eine Teilleistung oder eine bestimmte Kombination von Teilleistungen anzubieten, wenn er dies nicht selbst wünscht. Eine darüber hinausgehende Aussage kann, entgegen der Auffassung des Antragstellers, weder dem Gesetzestext des § 22 Abs. 2 BVergG noch den hiezu zitierten Ausführungen von Schramm/Öhler entnommen werden.Satz: "In diesem Fall..."). Ein Teilanbieter kann also nicht dazu verhalten werden, mehr als eine Teilleistung oder eine bestimmte Kombination von Teilleistungen anzubieten, wenn er dies nicht selbst wünscht. Eine darüber hinausgehende Aussage kann, entgegen der Auffassung des Antragstellers, weder dem Gesetzestext des Paragraph 22, Absatz 2, BVergG noch den hiezu zitierten Ausführungen von Schramm/Öhler entnommen werden.
Weiters vermochte der Antragsteller auch in der mündlichen Verhandlung nicht darzulegen, ob bzw. dass ihm durch eine ihm vom Auftraggeber vorab bekannt gegebene allfällige "Zerlegung" seiner angebotenen Gesamtleistung in ihre einzelnen Teilleistungen ein Nachteil erwachsen sollte.
Wie schon erwähnt, kann bei einer Ausschreibung nach § 22 Abs. 2 BVergG ein Gesamtanbieter ohnehin nicht davon ausgehen, dass er als Gesamtanbieter den Zuschlag für seine Gesamtleistung erhalten werde, sondern muss ins Kalkül ziehen, dass jeweils Teilanbieter zum Zug kommen könnten und er als Gesamtanbieter leer ausgehen könnte. Vor diesem Hintergrund spricht aber auch nichts dagegen, eine Bestimmung, wie hier vorgesehen, aufzunehmen, der zufolge mit Legung eines Gesamtangebotes gleichzeitig auch Teilangebote gelegt werden und die Einschränkung des Angebotes auf ein Gesamtangebot ausgeschlossen wird.Wie schon erwähnt, kann bei einer Ausschreibung nach Paragraph 22, Absatz 2, BVergG ein Gesamtanbieter ohnehin nicht davon ausgehen, dass er als Gesamtanbieter den Zuschlag für seine Gesamtleistung erhalten werde, sondern muss ins Kalkül ziehen, dass jeweils Teilanbieter zum Zug kommen könnten und er als Gesamtanbieter leer ausgehen könnte. Vor diesem Hintergrund spricht aber auch nichts dagegen, eine Bestimmung, wie hier vorgesehen, aufzunehmen, der zufolge mit Legung eines Gesamtangebotes gleichzeitig auch Teilangebote gelegt werden und die Einschränkung des Angebotes auf ein Gesamtangebot ausgeschlossen wird.
Da allen Bietern die Bedingungen, nach denen zu kalkulieren ist, vorab bekannt sind, sind die Bieter in der Lage, ihre Kalkulation bzw. Kalkulationsvarianten von Anfang an danach auszurichten. Daraus ergibt sich in weiterer Folge, dass auch die Vergleichbarkeit von auf den in Rede stehenden Ausschreibungsbestimmungen erstellter Angebote gegeben ist.
Der Auftraggeber hat somit die ausgeschriebenen Leistungen im Sinne des Gebotes des § 96 Abs. 1 BVergG eindeutig, vollständig, neutral und die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistend, beschrieben (Vgl. auch VwGH vom 26.4.2007, Zl. 2005/04/0189).Der Auftraggeber hat somit die ausgeschriebenen Leistungen im Sinne des Gebotes des Paragraph 96, Absatz eins, BVergG eindeutig, vollständig, neutral und die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistend, beschrieben (Vgl. auch VwGH vom 26.4.2007, Zl. 2005/04/0189).
Die Regelung des Punkt B 4 letzter Absatz des Angebotsschreibens verstößt auch weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen den Wettbewerbsgrundsatz noch gegen den Transparenzgrundsatz, somit gegen keinen der fundamentalen Vergaberechtsgrundsätze des § 19 Abs. 1 BVergG. Auch ein allfälliger Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten ist dem Bundesvergabeamt nicht erkennbar.Die Regelung des Punkt B 4 letzter Absatz des Angebotsschreibens verstößt auch weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen den Wettbewerbsgrundsatz noch gegen den Transparenzgrundsatz, somit gegen keinen der fundamentalen Vergaberechtsgrundsätze des Paragraph 19, Absatz eins, BVergG. Auch ein allfälliger Verstoß gegen gemeinschaftsrechtliche Grundfreiheiten ist dem Bundesvergabeamt nicht erkennbar.
Zum Vorbringen des Antragstellers im Zusammenhang mit einem behaupteten Verstoß gegen das Billigstbieterprinzip wird Folgendes angemerkt:
Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers sind schon im Hinblick auf die Streichung der betreffenden Passage der Ausschreibung im Zuge der Ausschreibungsberichtigung hinfällig. Was die erst durch Berichtigung neu hinzugekommenen Textpassagen des Punkt B 4 des Angebotsschreibens (somit den nunmehrigen 1., 2. und 3. Absatz des Unterabsatzes "Vergabekriterium bei Legung von Teilangeboten") betrifft, so sind diese Passagen, als erst durch Berichtigung in die Ausschreibung eingefügte Bestimmungen, nicht Gegenstand der Überprüfung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren. Der Nachprüfungsantrag wurde am 14.8.2007 auf der Grundlage der Fassung der alten (unberichtigten) Ausschreibungsunterlagen eingebracht. Die Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen durch den Auftraggeber erfolgte erst nach dem Einbringen des Nachprüfungsantrages, nämlich am 21.8.2007. Ein Nachprüfungsantrag gegen die Ausschreibungsberichtigung vom 21.8.2007 wurde vom Antragsteller innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist des § 321 BVergG aber nicht gestellt, sodass im Übrigen insofern Präklusion eingetreten ist.Die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers sind schon im Hinblick auf die Streichung der betreffenden Passage der Ausschreibung im Zuge der Ausschreibungsberichtigung hinfällig. Was die erst durch Berichtigung neu hinzugekommenen Textpassagen des Punkt B 4 des Angebotsschreibens (somit den nunmehrigen 1., 2. und 3. Absatz des Unterabsatzes "Vergabekriterium bei Legung von Teilangeboten") betrifft, so sind diese Passagen, als erst durch Berichtigung in die Ausschreibung eingefügte Bestimmungen, nicht Gegenstand der Überprüfung im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren. Der Nachprüfungsantrag wurde am 14.8.2007 auf der Grundlage der Fassung der alten (unberichtigten) Ausschreibungsunterlagen eingebracht. Die Berichtigung der Ausschreibungsunterlagen durch den Auftraggeber erfolgte erst nach dem Einbringen des Nachprüfungsantrages, nämlich am 21.8.2007. Ein Nachprüfungsantrag gegen die Ausschreibungsberichtigung vom 21.8.2007 wurde vom Antragsteller innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist des Paragraph 321, BVergG aber nicht gestellt, sodass im Übrigen insofern Präklusion eingetreten ist.
Dessen ungeachtet wird zum Billigstbieterprinzip im Allgemeinen angemerkt, dass sich der Gesetzgeber, was die Regelung des Billigstbieterprinzipes betrifft, in seinem § 80 Abs. 3 BVergG mit der Bezeichnung als "Angebot mit dem niedrigsten Preis" begnügt hat. Darüber hinaus gehende Erläuterungen hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Es ist daher grundsätzlich in die Gestaltungsfreiheit eines Auftraggebers gestellt, das Billigstbieterprinzip nach § 80 Abs. 3 BVergG allenfalls näher zu konkretisieren. Die Wortfolge "bei der Entscheidung zwischen der Variante Vergabe in Losen bzw. der Variante Vergabe eines Gesamtangebotes ist noch ein Abschlag von 3,5% zu Gunsten des Gesamtangebotes zu berücksichtigen", ist eine solche nähere Ausgestaltung des gesetzlich normierten Billigstbieterprinzips durch den Auftraggeber. Da aber der nunmehrige 1., 2. und 3. Absatz des Pkt. B 4 erst durch Berichtigung in die Ausschreibung aufgenommen wurden, sind sie gegenständlich durch das Bundesvergabeamt nicht in Prüfung zu ziehen.Dessen ungeachtet wird zum Billigstbieterprinzip im Allgemeinen angemerkt, dass sich der Gesetzgeber, was die Regelung des Billigstbieterprinzipes betrifft, in seinem Paragraph 80, Absatz 3, BVergG mit der Bezeichnung als "Angebot mit dem niedrigsten Preis" begnügt hat. Darüber hinaus gehende Erläuterungen hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. Es ist daher grundsätzlich in die Gestaltungsfreiheit eines Auftraggebers gestellt, das Billigstbieterprinzip nach Paragraph 80, Absatz 3, BVergG allenfalls näher zu konkretisieren. Die Wortfolge "bei der Entscheidung zwischen der Variante Vergabe in Losen bzw. der Variante Vergabe eines Gesamtangebotes ist noch ein Abschlag von 3,5% zu Gunsten des Gesamtangebotes zu berücksichtigen", ist eine solche nähere Ausgestaltung des gesetzlich normierten Billigstbieterprinzips durch den Auftraggeber. Da aber der nunmehrige 1., 2. und 3. Absatz des Pkt. B 4 erst durch Berichtigung in die Ausschreibung aufgenommen wurden, sind sie gegenständlich durch das Bundesvergabeamt nicht in Prüfung zu ziehen.
Der erste, die Wortfolge "um mehr als 3,5%" enthaltende Absatz von Pkt. B 4 des Angebotsschreibens wurde durch Berichtigung gestrichen. Der Antrag geht somit ins Leere (siehe bereits unter Spruchpunkt IIb.).Der erste, die Wortfolge "um mehr als 3,5%" enthaltende Absatz von Pkt. B 4 des Angebotsschreibens wurde durch Berichtigung gestrichen. Der Antrag geht somit ins Leere (siehe bereits unter Spruchpunkt römisch zwei b.).
(Siehe hiezu unter Spruchpunkt IIb.).(Siehe hiezu unter Spruchpunkt römisch zwei b.).
Der entsprechende Absatz wurde vom Auftraggeber im Zuge der Berichtigung gestrichen und ist daher nicht mehr existent, sodass der Antrag ins Leere geht; (siehe bereits zu Spruchpunkt IIa.).Der entsprechende Absatz wurde vom Auftraggeber im Zuge der Berichtigung gestrichen und ist daher nicht mehr existent, sodass der Antrag ins Leere geht; (siehe bereits zu Spruchpunkt römisch zwei a.).
Pkt. C 15.9 des Angebotsschreibens wurde mit den Eventualanträgen vom 14.8.2007 gar nicht angefochten. Ein Begehren auf Konkretisierung einer Bestimmung, deren Nichtigerklärung ursprünglich gar nicht beantragt wurde, kann nicht gestellt werden. Dieses Begehren ist als neuer Nachprüfungsantrag zu werten, der allerdings verfristet ist.
Auch diese Bestimmung wurde berichtigt (gestrichen). Sofern sich dieses Begehren auf erst im Zuge der Berichtigung in die Ausschreibung hinzugekommene Bestimmungen beziehen sollte, siehe bereits oben.
Auch diese Regelungen sind in Folge Berichtigung nicht mehr existent.
- Zu Spruchpunkt III g. (Abweisung des Antrages auf
Nichtigerklärung des Punktes D 9, 4. Absatz des Angebotsschreibens
("Der Auftragnehmer hat ... zu berücksichtigen"), in eventu nur
hinsichtlich des darin enthaltenen Wortes "nicht" sowie der
Wortfolge "und hat den etwaigen Mehraufwand ... zu
berücksichtigen"):
Pkt. D 9, 4. Absatz lautet: "Der AN hat bei der Ausarbeitung des endgültigen Terminplanes insbesondere auch die Belange der anderen AN (AN-T1-3,...usw.) zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist auf Grund dieses zusätzlichen Koordinationsaufwandes nicht berechtigt, Nachtragsforderungen zu stellen und hat den etwaigen Mehraufwand auf Grund seiner Erfahrung vorab abzuschätzen und im Angebotspreis zu berücksichtigen".
Hierbei handelt es sich um die Klarstellung der bei einer gewerksweisen Vergabe von Leistungen stets erforderlichen und daher selbstverständlichen Verpflichtung des einzelnen Auftragnehmers zur zeitlichen Abstimmung der Ausführung seines Einzelleistungsteiles mit den Auftragnehmern der anderen Gewerke.
Die Koordinierung der von den einzelnen Auftragnehmern vorzulegenden Detailterminpläne im Rahmen des vom Auftraggeber für das Gesamtbauvorhaben erstellten Rahmenterminplanes (der Rahmenterminplan ist als Anlage 8 des Angebotsschreibens Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen) wird - wie vom Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung angegeben und vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen wurde - vom Auftraggeber selbst vorgenommen. Diese Koordination ist Aufgabe des Auftraggebers im Rahmen seiner Bauaufsicht inkl. der Projektsteuerung. Der Auftraggeber hat die - die zeitliche Koordinierung der Einzelterminpläne mit umfassende - Bauaufsicht, wie er in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, auch gesondert in Auftrag gegeben.
Daraus folgt, dass der Einzelauftragnehmer demnach keine Koordinationsaufgaben im eigentlichen Sinne durchzuführen hat. Ein Einzelauftragnehmer hat demnach bloß im Rahmen des ihm vom Auftraggeber bekannt gegebenen Rahmenterminplanes für das Gesamtbauvorhaben einen Bauzeitplan für seinen eigenen Leistungsteil zu erstellen.
Dass es bei einem umfangreichen Gesamtbauvorhaben teilweise zu zeitlichen "Überlappungen" bei der Ausführung der einzelnen Leistungsteile bzw. Gewerke kommt (siehe Rahmenterminplan, Beilage 8 des Angebotsschreibens) und solche zeitlichen Überschneidungen - auch im Interesse der Gesamtfertigstellung eines Gesamtvorhabens in angemessenem Zeitraum - unvermeidbar sind, liegt auf der Hand.
Für den einzelnen Auftragnehmer besteht nur die Verpflichtung, seinen Einzelleistungsterminplan in zeitlicher Hinsicht auf die Belange der anderen Auftragnehmer abzustimmen. Die Koordinationstätigkeit als solche verbleibt, wie schon ausgeführt, hingegen beim Auftraggeber. Der einzelne Auftragnehmer hat sich nur, was seinen eigenen Leistungsteil betrifft, zeitlich mit den anderen Auftraggebern des (Gesamt)bauvorhabens abzustimmen (arg. "zu berücksichtigen").
Dass nun der Antragsteller für eine solche übliche, auf den eigenen Leistungsbereich des jeweiligen Auftragnehmers begrenzte "Koordinierungstätigkeit" eine - weitere - gesonderte Abgeltung erhalten zu müssen glaubt, ist dem Bundesvergabeamt nicht nachvollziehbar.
Wie der Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller unwidersprochen festgestellt hat, wird dem Auftragnehmer der entsprechende Koordinationsaufwand ohnedies dadurch abgegolten, dass der Auftragnehmer diesen Aufwand in seine Einheitspreise einzukalkulieren hat (vgl. ausdrücklich letzter Satz, 4. Absatz Pkt. D 9, "... im Angebotspreis zu berücksichtigen").Wie der Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller unwidersprochen festgestellt hat, wird dem Auftragnehmer der entsprechende Koordinationsaufwand ohnedies dadurch abgegolten, dass der Auftragnehmer diesen Aufwand in seine Einheitspreise einzukalkulieren hat vergleiche ausdrücklich letzter Satz, 4. Absatz Pkt. D 9, "... im Angebotspreis zu berücksichtigen").
Der Tatsache, dass dem Einzelauftragnehmer ein "zusätzlicher Koordinierungsaufwand" erwachsen könnte - den sich umgekehrt, im Falle einer Gesamtvergabe auch der Auftraggeber erspart - wird zudem dadurch Rechnung getragen, dass gemäß Pkt. B 4, vorletzter Absatz "noch ein Abschlag von 3,5% zu Gunsten des Gesamtangebotes zu berücksichtigen ist".
Auch das Argument des Antragstellervertreters in der mündlichen Verhandlung, dass dem Auftragnehmer bei Teilvergabe die Anzahl und die auf der Baustelle insgesamt tätigen Auftragnehmer nicht bekannt seien, was ihm die Kalkulation unmöglich machen würde, vermag den erkennenden Senat des Bundesvergabeamtes nicht zu überzeugen. Bezeichnenderweise ist der Antragsteller dem Einwand des Senatsmitgliedes DI Kleiner, dass auch im Falle einer Gesamtvergabe ein Koordinationsaufwand anfällt (und zwar "firmenintern"), der sich umfangmäßig nur marginal darin unterscheidet, dass der Auftragnehmer bei Gesamtvergabe ihm bekannte Auftragnehmer, bei Teilvergabe hingegen ihm "fremde" Auftragnehmer zu koordinieren hat, nicht einmal entgegen getreten. Was die Anzahl der insgesamt auf der Baustelle tätigen Auftragnehmer betrifft, so verfügt der einzelne Auftragnehmer über den ihm vom Auftraggeber vorzulegenden Rahmenterminplan, aus dem entsprechende Angaben abgeleitet werden können.
Abschließend ist zu erwähnen, dass der Auftraggeber in Teil 2, Pkt. C 5.34.5 letzter Satz, ohnehin eine zeitliche Schranke eingezogen hat, indem der Auftragnehmer ihm durch die Koordination seiner Arbeiten mit den Arbeiten anderer Auftragnehmer entstehende unvermeidbare Behinderungen nur bis zu einem Höchstausmaß von 3 Monaten kostenmäßig in der Kalkulation seiner Angebotspreise zu berücksichtigen hat.
Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Regelungen des Pkt. D 9 keine Unkalkulierbarkeit iSd. § 79 Abs. 3 BVergG begründen.Aus vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Regelungen des Pkt. D 9 keine Unkalkulierbarkeit iSd. Paragraph 79, Absatz 3, BVergG begründen.
(Zum Wortlaut der Regelung des Pkt. D 10.4.2. siehe Seite 62 des Bescheides).
Wie vom Auftraggeber vorgebracht und von dem über langjährige Praxis auf dem Gebiet des Bauwesens verfügenden Senatsmitglied DI Kleiner und durch die von ihm im Siedlungswasserbau eingeholte brancheneinschlägige Auskunft bestätigt wurde, ist es bei einer - wie der hier gegenständlichen - Kläranlage von einer rund 30jährigen Lebensdauer üblicher Standard, vom Auftragnehmer eine 10jährige Ersatzteilliefergarantie zu verlangen. Da es sich gegenständlich nicht um Bauleistungen, sondern um Ersatzteile für Maschinenbauteile handelt, die für die Funktionstüchtigkeit der Kläranlage von Bedeutung sind, ist es angesichts der langen "Gesamtlebensdauer" einer solchen Anlage nicht nur üblich, sondern auch sachlich gerechtfertigt, eine solche 10jährige Ersatzteilliefergarantie zu fordern. Dies ist, wie der AG bestätigt hat, schon aus dem Grund gängige Auftraggeberpraxis, um die Lieferung von "Auslaufmodellen" hintan zuhalten. Der Antragsteller hat sich darauf beschränkt, in der mündlichen Verhandlung eine 10jährige Ersatzteilliefergarantie selbst bei Anlagen von 30jähriger Lebensdauer als unüblich zu bezeichnen, ohne auch nur in irgendeiner Weise darzulegen, weshalb dies der Fall sein sollte bzw. worauf er diese Aussage gründet.
Dass eine derartige Verpflichtung für einen Auftragnehmer nicht einhaltbar sein sollte, ist schon deshalb nicht anzunehmen, da der Auftraggeber vom Auftragnehmer nicht - wie der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 3.9.2007 fälschlicherweise behauptet - die Lieferung "genau derselben Ersatzteile" verlangt: Pkt. D 10.4.2 normiert gerade keine Verpflichtung zur Lieferung genau derselben Ersatzteile, sondern verlangt, dass für die vom Auftragnehmer gelieferten Anlagen Ersatzteile in gleicher (oder besserer) Funktionalität über einen 10-Jahres-Zeitraum geliefert werden können müssen. Diese Auftraggeberforderung ist im Hinblick auf einen rund 30jährigen Lebenszyklus einer Kläranlage weder sachlich ungerechtfertigt noch unangemessen.
Völlig unverständlich ist dem Bundesvergabeamt schließlich das vom Antragstellervertreter in der mündlichen Verhandlung erstmalig erhobene Vorbringen, dass die Regelung des Pkt. D 10.4.2 sogar eine unentgeltliche Ersatzteillieferpflicht für den Auftragnehmer statuieren würde. Schon dem Wortlaut der Regelung kann nichts Dergleichen entnommen werden. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit der Ersatzteillieferung für einen Zeitraum von 10 Jahren zu garantieren. Dass der Auftragnehmer dazu verhalten wäre, entsprechende Ersatzteile 10 Jahre lang "gratis" zu liefern, darauf deutet die Regelung des Pkt. D 10.4.2 mit keinem Wort hin. Aus der Bestimmung, dass die dem Auftraggeber für in Folge Nichtlieferung von Ersatzteilen durch den Auftragnehmer erforderliche Sonderanfertigungen bei anderen Unternehmern entstehenden Kosten zu Lasten des Auftragnehmers gingen, kann dies jedenfalls nicht abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass Pkt. D 10.4.2, 2. Satz ("Weiters hat der AN dem AG bekannt zu geben, wo die Ersatzteile bzw. das Ersatzmaterial zu beziehen sind") in die Richtung weist, dass sich der Auftraggeber die im Anlassfall benötigten Ersatzteile grundsätzlich ohnehin selbst zu beschaffen beabsichtigt, ohne an den Auftraggeber heran zu treten.
Wie der Auftraggeber weiters vorgebracht hat, ist es einem Auftragnehmer möglich - und wird dies in der Praxis auch so gehandhabt - diese Verpflichtung an seinen Zulieferer bzw. an den Anlagenhersteller weiterzugeben. Es ist somit Sache des Auftragnehmers, solche Anlagen bzw. Produkte auszuwählen, bei denen - im Rahmen eines im Wirtschaftsleben wohl stets verbleibenden Restrisikos - zu erwarten ist, dass es auch in 10 Jahren noch Ersatzteile in zumindest gleicher Funktionalität geben wird. Es obliegt somit dem Auftragnehmer und ist in seine Disposition gestellt, solche Hersteller bzw. Lieferanten auszuwählen, die ihm ihrerseits eine Ersatzteillieferung für einen 10-Jahres-Zeitraum zu garantieren in der Lage und bereit sind.
Nicht zuletzt soll erwähnt werden, dass, wie der Auftraggebervertreter in der mündlichen Verhandlung zutreffend festgestellt hat, aufgrund der Regelungen des Pkt. D 10.4.2 zum gegenwärtigen Zeitpunkt kein Vertrag über Ersatzteillieferungen abgeschlossen werden soll. Es wird dadurch lediglich eine - sich unter Umständen erst in ferner Zukunft aktualisierende - Verpflichtung begründet, Ersatzteile im Bedarfsfall liefern zu können. Dem Bundesvergabeamt ist nicht erkennbar, inwiefern eine allenfalls in weiter Zukunft aktuell werdende Verpflichtung zur Lieferung von Ersatzteilen überhaupt schon in die zum jetzigen Zeitpunkt vorzunehmende Angebotspreiskalkulation Eingang zu finden hätte und infolge dessen eine Unkalkulierbarkeit der Angebotspreise nach sich ziehen sollte. Zu diesem auch vom Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung angesprochenen Aspekt hat sich der Antragsteller nicht einmal geäußert.
Daraus folgt abschließend, dass ebenso die Regelungen des Pkt. D
10.4.2 des Angebotsschreibens eine Unkalkulierbarkeit der Preise iSd. § 79 Abs. 3 BVergG nicht begründen.10.4.2 des Angebotsschreibens eine Unkalkulierbarkeit der Preise iSd. Paragraph 79, Absatz 3, BVergG nicht begründen.
(Zum Wortlaut des Pkt. 5.1.siehe Seite 65f des Bescheides).
Ausschreibungsunterlagen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren (vgl. VwGH vom 29.3.2006, Zlen. 2004/04/0144, 0156, 0157-7).Ausschreibungsunterlagen sind nach ihrem objektiven Erklärungswert zu interpretieren vergleiche VwGH vom 29.3.2006, Zlen. 2004/04/0144, 0156, 0157-7).
Der Regelung des Pkt. 5.1 (Generelles Konzept) letzter Satz: "Der AN übernimmt das Ausführungsrisiko" ist zu entnehmen, dass der Auftragnehmer das Ausführungsrisiko für sein Baugrubensicherungskonzept zu übernehmen hat.
Inhalt der Regelungen des Pkt. 5 (Baugrubensicherung) ist ausschließlich die Baugrubensicherung. Dass Pkt. 5.1 (Generelles Konzept), auch eine Regelung des Inhaltes beinhalten sollte, dass der Auftragnehmer das Baugrundrisiko zu übernehmen habe, wie der Antragsteller vermeint, ist dem Bundesvergabeamt schon im Hinblick auf den Regelungswortlaut des Pkt. 5.1 nicht nachvollziehbar.
Der erste Absatz des Pkt. 5.1 ["Aufgrund der durchgeführten Untergrunderkundungen (Pkt. 5.3) wurden ...vorgesehen"] macht deutlich, wie auch der Auftraggeber (B***) in der mündlichen Verhandlung vorgebracht hat, dass der Auftragnehmer bei der Erstellung seines Baugrubensicherungskonzeptes von den vom Auftraggeber durchgeführten Untergrunderkundungen auszugehen hat. Schon daraus ist ableitbar, dass das Baugrundrisiko selbst beim Auftraggeber verbleiben und nicht auf den Auftragnehmer übergehen soll. Schließlich wird dies noch durch den ausdrücklichen Verweis auf Pkt. 5.3 im ersten Absatz des Pkt. 5.1. der Technischen Vertragsbedingungen verdeutlicht. In Pkt. 5.3 (Beilagen Geologie und Geotechnik), vorletzter Satz, lautet es sogar ausdrücklich, dass das Baugrundrisiko selbst grundsätzlich beim Auftraggeber verbleibt.
Dass aber der Auftragnehmer das Ausführungsrisiko für das von ihm angebotene Baugrubensicherungskonzept zu übernehmen hat, liegt auf der Hand. Gegenteiliges hat auch der Antragsteller nicht behauptet. Nichts anderes wird aber in Pkt. 5.1 der Technischen Vertragsbedingungen normiert.
(Zum Wortlaut der Regelung siehe Seite 66f des Bescheides).
In der den Ausschreibungsunterlagen als Beilage angeschlossenen "Geotechnischen Stellungnahme" des Auftraggebers sind die wesentlichen Ergebnisse der bereits durchgeführten Untergrunduntersuchungen sowie Angaben zu den empfohlenen Möglichkeiten zur Baugrubensicherung und Wasserhaltung angeführt (vgl. Pkt. 5.3 der Technischen Vertragsbedingungen sowie im Einzelnen Pkt. 6.3 ("Baugrubensicherung") der "Geotechnischen Stellungnahme".In der den Ausschreibungsunterlagen als Beilage angeschlossenen "Geotechnischen Stellungnahme" des Auftraggebers sind die wesentlichen Ergebnisse der bereits durchgeführten Untergrunduntersuchungen sowie Angaben zu den empfohlenen Möglichkeiten zur Baugrubensicherung und Wasserhaltung angeführt vergleiche Pkt. 5.3 der Technischen Vertragsbedingungen sowie im Einzelnen Pkt. 6.3 ("Baugrubensicherung") der "Geotechnischen Stellungnahme".
Gemäß Pkt. B 3 des Angebotsschreibens (Bestandteile des Angebotes) besteht das Angebot unter anderem aus den Unterlagen zur angebotenen Art der Baugrubensicherung und Wasserhaltung für die Leistungen gemäß Kapitel 5 der "Technischen Vertragsbedingungen" Ausschreibung Bauleistungen (Tiefbau 1-3).
Daraus folgt, dass mit dem Angebot auch ein - einen Angebotsbestandteil bildendes - Baugrubensicherungskonzept vorzulegen ist (vgl. auch Pkt. 5.3 der Technischen Vertragsbedingungen: "Hinsichtlich der Regelungen betreffend das vom Auftragnehmer vorzulegende Baugrubensicherungskonzept wird ..."), für dessen inhaltliche Gestaltung der Auftraggeber in Pkt. 6.3 seiner Geotechnischen Stellungnahme Empfehlungen abgegeben hat.Daraus folgt, dass mit dem Angebot auch ein - einen Angebotsbestandteil bildendes - Baugrubensicherungskonzept vorzulegen ist vergleiche auch Pkt. 5.3 der Technischen Vertragsbedingungen: "Hinsichtlich der Regelungen betreffend das vom Auftragnehmer vorzulegende Baugrubensicherungskonzept wird ..."), für dessen inhaltliche Gestaltung der Auftraggeber in Pkt. 6.3 seiner Geotechnischen Stellungnahme Empfehlungen abgegeben hat.
Im 3. Absatz des Punktes 5.2 der Technischen Vertragsbedingungen wird eine "Anpassung" eines vom Auftragnehmer vorgelegten Baugrubensicherungskonzeptes, das sich im Zuge der Angebotsprüfung als technisch nicht durchführbar oder aus sonstigen Gründen als ungeeignet erwiesen hat, für zulässig erklärt: Im Falle, dass ein vom Auftragnehmer vorgelegtes Baugrubensicherungskonzept trotz der Aufforderung des Auftraggebers vom Auftragnehmer nicht innerhalb der vom Auftraggeber gegebenen Frist erfolgversprechend angepasst wurde, ist das Angebot auszuscheiden.
Gemäß § 101 Abs. 4 BVergG darf während eines offenen Verfahrens mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.Gemäß Paragraph 101, Absatz 4, BVergG darf während eines offenen Verfahrens mit den Bietern über eine Angebotsänderung nicht verhandelt werden.
Gemäß § 127 Abs. 1 BVergG sind während eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nur Aufklärungsgespräche zum Einholen von Auskünften über die finanzielle und wirtschaftliche oder die technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.Gemäß Paragraph 127, Absatz eins, BVergG sind während eines offenen oder nicht offenen Verfahrens nur Aufklärungsgespräche zum Einholen von Auskünften über die finanzielle und wirtschaftliche oder die technische Leistungsfähigkeit sowie Auskünfte, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.
Zufolge der Regelung des 3. Absatzes des Pkt. 5.2 der Technischen Vertragsbedingungen sollen jedoch keine bloßen Aufklärungen zu einem - grundsätzlich geeigneten - Baugrubensicherungskonzept, sondern es sollen "Anpassungen", somit Änderungen betreffend ein "grundsätzlich ungeeignetes" Baugrubensicherungskonzept vorgenommen werden können.
Dies bedeutet, dass ein "Nachverhandeln" über das einen Angebotsbestandteil bildende Baugrubensicherungskonzept ermöglicht werden soll. Die Regelung des 3. Absatzes des Pkt. 5.2 der Technischen Vertragsbedingungen stellt somit ein gemäß § 101 Abs. 4 BVergG unzulässiges Verhandeln über eine Angebotsänderung und somit einen Verstoß gegen das Verhandlungsverbot im offenen Verfahren dar.Dies bedeutet, dass ein "Nachverhandeln" über das einen Angebotsbestandteil bildende Baugrubensicherungskonzept ermöglicht werden soll. Die Regelung des 3. Absatzes des Pkt. 5.2 der Technischen Vertragsbedingungen stellt somit ein gemäß Paragraph 101, Absatz 4, BVergG unzulässiges Verhandeln über eine Angebotsänderung und somit einen Verstoß gegen das Verhandlungsverbot im offenen Verfahren dar.
Zu Spruchpunkt IV:
Gemäß § 319 Abs. 1 1. Satz BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, 1. Satz BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt, wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller, Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.
Gemäß § 319 Abs. 2 BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn 1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird undGemäß Paragraph 319, Absatz 2, BVergG besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn 1. dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
Gemäß § 319 Abs. 3 BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.Gemäß Paragraph 319, Absatz 3, BVergG entscheidet über den Gebührenersatz das Bundesvergabeamt.
Dem Nachprüfungsantrag wurde, wie sich aus Spruchpunkt I-III ergibt, teilweise stattgegeben, sodass ein "auch nur teilweises Obsiegen" iSd. § 319 Abs. 1 1. Satz BVergG gegeben ist. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zur Gänze stattgegeben. Der Antragsteller hat somit Anspruch auf Ersatz seiner für den Nachprüfungsantrag und für den Antrag auf einstweilige Verfügung entrichteten Pauschalgebühren von insgesamt Euro 10.000,-- durch den Auftraggeber.Dem Nachprüfungsantrag wurde, wie sich aus Spruchpunkt I-III ergibt, teilweise stattgegeben, sodass ein "auch nur teilweises Obsiegen" iSd. Paragraph 319, Absatz eins, 1. Satz BVergG gegeben ist. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde zur Gänze stattgegeben. Der Antragsteller hat somit Anspruch auf Ersatz seiner für den Nachprüfungsantrag und für den Antrag auf einstweilige Verfügung entrichteten Pauschalgebühren von insgesamt Euro 10.000,-- durch den Auftraggeber.
Dokumentnummer
VERGT_20070925_N_0078_BVA_14_2007_31_00