TE Verg Bescheid 2008/1/18 N/0026-BVA/03/2007-66

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.01.2008
beobachten
merken

Norm

AVG §52 Abs1
AVG §52 Abs2
AVG §53a Abs1
GebAG §31
GebAG §31 Z3
GebAG §32
GebAG §34 Abs1
GebAG §35 Abs1
GebAG §36
GebAG §38 Abs1
GebAG §38
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 35 heute
  2. GebAG § 35 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 35 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 35 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 35 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 36 heute
  2. GebAG § 36 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  4. GebAG § 36 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  5. GebAG § 36 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senats 3, Dr. Sibyll Huber-Matauschek und die Beisitzer Mag. Maria Muntner als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr.17/2006 betreffend das Vergabeverfahren "Bauauftrag über Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen/S6 Semmering Schnellstraße/Ganzsteintunnel" des Auftraggebers Autobahnen - und Schnellstraßen Finanzierungs-AG (ASFINAG) Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien als vergebende Stelle, über Antrag der A*** GmbH, vertreten durch X*** Rechtsanwälte, vom 26. März 2007, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen B*** gemäß § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl I Nr. 51/1991 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl Nr. 136/1975 idgF, wie folgt festgesetzt:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senats 3, Dr. Sibyll Huber-Matauschek und die Beisitzer Mag. Maria Muntner als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 - BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.17 aus 2006, betreffend das Vergabeverfahren "Bauauftrag über Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen/S6 Semmering Schnellstraße/Ganzsteintunnel" des Auftraggebers Autobahnen - und Schnellstraßen Finanzierungs-AG (ASFINAG) Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien als vergebende Stelle, über Antrag der A*** GmbH, vertreten durch X*** Rechtsanwälte, vom 26. März 2007, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen B*** gemäß Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, wie folgt festgesetzt:

SPRUCH

  1. 1.Ziffer eins
    Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAGGebühr für Aktenstudium gemäß Paragraph 36, GebAG
Erster Band (á Euro 38,40)
sowie weitere 3 Bände (á Euro 33,90) Euro 140,00

  1. 2.Ziffer 2
    Gebühren für Mühewaltung für Befund und Gutachten gemäß § 34 Abs 1 u. 2 GebAGGebühren für Mühewaltung für Befund und Gutachten gemäß Paragraph 34, Absatz eins, u. 2 GebAG
Befund und Gutachten
24 Stunden á Euro 150,00.- Euro 3.600,00

Besprechung mit der Vorsitzenden

2 Stunden ( 1,0 + 1,0) á Euro 150,00.- Euro 300,00

Ergänzende Ausarbeitungen zur Gutachtenserörterung

2 Stunden á Euro 150,00 Euro 300,00

Besprechung mit dem Senat am 3.9.2007

1 Stunde ( 1,0 + 0,5) á Euro 150,00.- Euro 150,00

3. Gebühr für Erläuterungen in den Verhandlungen

am 3.9. 2007 gemäß § 35 Abs 2 GebAG

3 Stunden á Euro 150,00.-                        Euro      450,00

Entschädigung für Zeitversäumnis

gemäß § 32 Abs 1 GebAG

1 Stunde á Euro 19,40                            Euro       19,40

4. Kosten für das Reinschreiben von

Befund und Gutachten gemäß § 31 Z 3 GebAG

17 Seiten Urschrift á Euro 1,70

4x17 Seitendurchschriften á Euro 0,50            Euro       62,90

Zwischensumme                                    Euro     5022,30

zuzüglich 20% Umsatzsteuer

gemäß § 31 Z 6 GebAG                             Euro     1004,46

Endbetrag                                        Euro     6026,76

Rechtsgrundlage:  §  53a AVG 1991, §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG

1975 idgF

BEGRÜNDUNG

Mit Schriftsatz vom 26.3.2007 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens im Wesentlichen mit der Begründung, der Auftraggeber habe, da aufgrund des Vorliegens von Zweifel an der Angemessenheit von Preisen von einem nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreis auszugehen war, rechtswidrig keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt und es zudem unterlassen, die präsumtive Zuschlagsempfängerin entweder deshalb auszuscheiden, weil diese mangels Heranziehung von Subunternehmern den erforderlichen Nachweis der beruflichen Befugnis nicht erbracht habe oder " für den Fall des Bestehens von Subunternehmern", weil diese wesentliche Unterlagen zum Angebot nicht bestimmungsgemäß verwendet habe, sodass die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Fa. C*** GmbH zu Unrecht getroffen worden sei, vielmehr bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen der Antragstellerin als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen wäre, was vom Auftraggeber bestritten wurde.

Zur Klärung der im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen entscheidungsrelevanten Fragen betreffend die betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit und Erklärbarkeit der Kalkulation bestimmter auffällig voneinander abweichender Einheitspreise bzw. der anzubietenden Gesamtleistung wurde B***, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fachgebiet "Kalkulation, Vergabewesen, Verdingungswesen, Bauabwicklung, Baurechnung" mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 26.6.2007, OZ 47, gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und beauftragt, darüber Befund und Gutachten zu erstatten. Auf das Erfordernis einer näheren Prüfung der K-3 Blätter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wurde von der Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. 6.2007 ausdrücklich hingewiesen. Der Bescheiderlassung ging das Parteiengehör zur Frage der Person des Sachverständigen und der beabsichtigten Fragestellung voraus. Seitens der Parteien wurden keine Einwände erhoben.Zur Klärung der im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen entscheidungsrelevanten Fragen betreffend die betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit und Erklärbarkeit der Kalkulation bestimmter auffällig voneinander abweichender Einheitspreise bzw. der anzubietenden Gesamtleistung wurde B***, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fachgebiet "Kalkulation, Vergabewesen, Verdingungswesen, Bauabwicklung, Baurechnung" mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 26.6.2007, OZ 47, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und beauftragt, darüber Befund und Gutachten zu erstatten. Auf das Erfordernis einer näheren Prüfung der K-3 Blätter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wurde von der Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 19. 6.2007 ausdrücklich hingewiesen. Der Bescheiderlassung ging das Parteiengehör zur Frage der Person des Sachverständigen und der beabsichtigten Fragestellung voraus. Seitens der Parteien wurden keine Einwände erhoben.

Mit Schriftsatz vom 23.7.2007 erstattete der Sachverständige B*** Befund und Gutachten. In der vor dem Bundesvergabeamt am 3.9. 2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zum Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen. Der Sachverständige erörterte Befund und Gutachten in der mündlichen Verhandlung.

Mit Schreiben vom 23. 7. 2007, OZ 50, legte der Sachverständige die Gebührennote, die sich wie folgt zusammensetzt:

Gebühr für Aktenstudium (§ 36)

erster Band (Euro 6,50 - Euro 38,40),

4 Bände                                               Euro   140,00

Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1, 33)

c) Abgabe des Gutachtens beim Bundesvergabeamt,

Wegzeit, 1Stunde á Euro 19,40                         Euro    19,40

Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten

(§ 34 Abs. 1/§ 34 Abs. 2 GebAG),

Befund und Gutachten

24 Stunden á Euro 150,00                              Euro 3.600,00

Besprechung mit der Vorsitzenden 2 Stunden

(1,0 + 1,0) á Euro 150,00 Euro 300,00

Kosten für das Reinschreiben von Befund

und Gutachten (§ 31 Z 3)

17 Seiten Urschrift á Euro 1,70

4 x 17 Seitendurchschriften á Euro 0,50               Euro    62,90

Zwischensumme                                         Euro 4.122,30

Umsatzsteuer (§ 31 Z 6) 20%                           Euro   824,46

Endbetrag                                             Euro 4.946,76

Mit Schreiben vom 17. 9. 2007, OZ 62, legte der Sachverständige eine ergänzende Gebührennote, die sich wie folgt zusammensetzt:

Gebühr für Mühewaltung für Befund und Gutachten

(§ 34 Abs. 1/§ 34 Abs. 2 GebAG),

Ergänzende Ausarbeitung zur Gutachtenserörterung

(Beantwortung Fragen K3-Blatt u.a. des Antragstellers)

2 Stunden á Euro 150,00                               Euro   300,00

Erläuterungen in Verhandlung am 2007-09-03

3 Stunden á Euro 150,00                               Euro   450,00

Besprechung mit dem Senat 1 Stunde (1,0 + 0,5)

á Euro 150,00                                         Euro   150,00

Zwischensumme                                         Euro   900,00

Umsatzsteuer (§ 31 Z 6) 20%                           Euro   180,00

Endbetrag                                             Euro 1.080,00

Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 18. 9. 2007, OZ 63, wurde den Parteien die Gebührennote zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 19. 9. 2007 nahm die präsumtive Zuschlagsempfängerin als mitbeteiligte Partei, Stellung und führte aus, dass die angesprochenen Gebühren gemäß § 76 Abs 1 AVG von der Antragstellerin zu tragen seien und eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht iSd § 76 Abs 2 AVG nicht vorliege, weil die Amtshandlung nicht durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht worden sei. Von einer Stellungnahme zu den verzeichneten Gebühren wurde Abstand genommen.Mit Schriftsatz vom 19. 9. 2007 nahm die präsumtive Zuschlagsempfängerin als mitbeteiligte Partei, Stellung und führte aus, dass die angesprochenen Gebühren gemäß Paragraph 76, Absatz eins, AVG von der Antragstellerin zu tragen seien und eine Ausnahme von der Kostentragungspflicht iSd Paragraph 76, Absatz 2, AVG nicht vorliege, weil die Amtshandlung nicht durch das Verschulden eines anderen Beteiligten verursacht worden sei. Von einer Stellungnahme zu den verzeichneten Gebühren wurde Abstand genommen.

Mit Schriftsatz vom 25. 9. 2007 führte die Antragstellerin aus, dass der Aufwand von 24 Stunden (3 Arbeitstage) für das erstellte Gutachten verhältnismäßig hoch sei, dieses lediglich auf den letzten 3 1/2 Seiten auf die Preisermittlung eingehe und sich auf stichwortartige Erläuterungen beschränke. Insgesamt sei darauf hinzuweisen, dass für die Beantwortung von Fragen zum K3-Blatt und für die Erläuterungen in der Verhandlung 5 Stunden angesetzt worden seien, obwohl die Verhandlung lediglich von 10.30 Uhr bis 12.50 Uhr gedauert habe.

Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Stehen Amtssachverständige nicht zur Verfügung, kann die Behörde gemäß § 52 Abs. 2 AVG ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Stehen Amtssachverständige nicht zur Verfügung, kann die Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

Da der Behörde keine amtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Bereich zur Verfügung stehen, wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 26.6.2007, OZ 47, B***, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger aus dem Fachgebiet "Kalkulation, Vergabewesen, Verdingungswesen, Bauabwicklung, Baurechnung" zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu den verfahrensgegenständlichen entscheidungsrelevanten Fragen beauftragt.

Am 23.7.2007 legte der Sachverständige den Befund und ein umfassendes Gutachten vor, welches er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt am 3.9. 2007 erläuterte.

Für diese Sachverständigenleistungen legte der Sachverständige Gebührennoten datiert 22.7.2007 und 14.9.2007. Den Parteien wurden diese Gebührennoten im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Seitens des Auftraggebers und der mitbeteiligten Partei wurden keine Einwände erhoben, die Antragstellerin monierte, dass für die Beantwortung von Fragen zum K3-Blatt und für die Erläuterungen in der Verhandlung 5 Stunden angesetzt worden seien, obwohl die Verhandlung lediglich von 10.30 Uhr bis 12.50 Uhr gedauert habe.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeiten im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeiten im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG machte der Sachverständige die Gebühren fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend. Die Gebührennoten sind aufgeschlüsselt. Die einzelnen Ansätze sind daher zu prüfen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG machte der Sachverständige die Gebühren fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend. Die Gebührennoten sind aufgeschlüsselt. Die einzelnen Ansätze sind daher zu prüfen.

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem nichtamtlichen Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 6,50 - 38,40.- bzw für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils Euro 33,90. Die Höchstgebühr ist nur für einen Aktenband mit rund 500 Seiten gedacht, während sich bei geringerem Umfang der Gebührenanspruch entsprechend vermindert (vgl. OLG Wien 15.2.1978, 19R 39/78 SVSlg 26461; OLG Wien 22.12.1978, 31R 2066/78 SVSlg 26464). Die dem nichtamtlichen Sachverständigen übergebenen Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens waren in vier Bände enthalten, wobei jeder Band mehr als 500 Seiten umfasste. Die Gebühr für das Aktenstudium war daher gemäß § 36 GebAG auf Grund des Schwierigkeitsgrades und des Umfanges des Aktes entsprechend der Forderung in der Gebührennote mit Euro 140,00.- festzusetzen.Gemäß Paragraph 36, GebAG gebührt dem nichtamtlichen Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 6,50 - 38,40.- bzw für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils Euro 33,90. Die Höchstgebühr ist nur für einen Aktenband mit rund 500 Seiten gedacht, während sich bei geringerem Umfang der Gebührenanspruch entsprechend vermindert vergleiche OLG Wien 15.2.1978, 19R 39/78 SVSlg 26461; OLG Wien 22.12.1978, 31R 2066/78 SVSlg 26464). Die dem nichtamtlichen Sachverständigen übergebenen Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens waren in vier Bände enthalten, wobei jeder Band mehr als 500 Seiten umfasste. Die Gebühr für das Aktenstudium war daher gemäß Paragraph 36, GebAG auf Grund des Schwierigkeitsgrades und des Umfanges des Aktes entsprechend der Forderung in der Gebührennote mit Euro 140,00.- festzusetzen.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe, nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben überlicherweise bezöge, zu bestimmen. Im Hinblick auf die in § 34 Abs 1 leg. cit. normierten Kriterien war die Gebühr mit Euro 150,00 pro Stunde - für die vom Sachverständigen veranschlagten 24 Stunden - somit mit Euro 3600,00.- festzusetzen. Bei den Senatsberatungen erörterte der Sachverständige sein Gutachten und beantwortete an ihn gerichtete Fragen, sodass 2 Stunden für die Besprechung mit der Senatsvorsitzenden, 1 Stunde Besprechung mit dem Senat und 2 Stunden für ergänzende Ausarbeitungen zur Gutachtenserörterung (Beantwortung Fragen K3-Blatt etc. der Antragstellerin) dem Umfang des Gutachtens sowie dessen Komplexität entsprechend, weshalb die Gebühr für diese Mühewaltung gemäß § 34 GebAG spruchgemäß festzusetzen war. Die Gebührenhöhe entspricht den im Rahmen von Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesvergabeamt üblicherweise geltend gemachten und zugesprochenen Kosten pro geleisteter Stunde.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe, nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben überlicherweise bezöge, zu bestimmen. Im Hinblick auf die in Paragraph 34, Absatz eins, leg. cit. normierten Kriterien war die Gebühr mit Euro 150,00 pro Stunde - für die vom Sachverständigen veranschlagten 24 Stunden - somit mit Euro 3600,00.- festzusetzen. Bei den Senatsberatungen erörterte der Sachverständige sein Gutachten und beantwortete an ihn gerichtete Fragen, sodass 2 Stunden für die Besprechung mit der Senatsvorsitzenden, 1 Stunde Besprechung mit dem Senat und 2 Stunden für ergänzende Ausarbeitungen zur Gutachtenserörterung (Beantwortung Fragen K3-Blatt etc. der Antragstellerin) dem Umfang des Gutachtens sowie dessen Komplexität entsprechend, weshalb die Gebühr für diese Mühewaltung gemäß Paragraph 34, GebAG spruchgemäß festzusetzen war. Die Gebührenhöhe entspricht den im Rahmen von Rechtsschutzverfahren vor dem Bundesvergabeamt üblicherweise geltend gemachten und zugesprochenen Kosten pro geleisteter Stunde.

Der Sachverständige nahm während der mündlichen Verhandlung Ergänzungen seines Gutachtens vor und beantwortete die an ihn gerichteten Fragen. Die Gebühr war im Hinblick auf die Dauer der mündlichen Verhandlung am 3.9.2007 (10.30 Uhr - 12.50 Uhr) [vgl. § 35 Abs 1 GebAG, wonach die Gebühr für die Teilnahme für jede, wenn auch nur begonnene Stunde gebührt], somit in Summe für 3 Stunden mit Euro 450,00.- festzusetzen.Der Sachverständige nahm während der mündlichen Verhandlung Ergänzungen seines Gutachtens vor und beantwortete die an ihn gerichteten Fragen. Die Gebühr war im Hinblick auf die Dauer der mündlichen Verhandlung am 3.9.2007 (10.30 Uhr - 12.50 Uhr) [vgl. Paragraph 35, Absatz eins, GebAG, wonach die Gebühr für die Teilnahme für jede, wenn auch nur begonnene Stunde gebührt], somit in Summe für 3 Stunden mit Euro 450,00.- festzusetzen.

Gemäß § 32 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wideraufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 19,40.-. Die geltend gemachten Gebühren für Zeitversäumnis in der Höhe von Euro 19,40.- für eine Stunde entsprechen dieser Bestimmung und waren daher in der vollen Höhe zuzusprechen.Gemäß Paragraph 32, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wideraufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 19,40.-. Die geltend gemachten Gebühren für Zeitversäumnis in der Höhe von Euro 19,40.- für eine Stunde entsprechen dieser Bestimmung und waren daher in der vollen Höhe zuzusprechen.

Gemäß § 31 Z 3 GebAG sind dem Sachverständigen Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hiezu und für die Bestellung der Schreibmittel ein Betrag von Euro 1,70.- für jede Seite der Urschrift und von Euro 0,50.- einer Durchschrift zu ersetzen. Die vom Sachverständigen diesbezüglich geltend gemachten Kosten entsprechen dem Umfang des im Original und in Kopie vorgelegten Gutachtens. Gemäß § 31 GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen und, solange der angesprochene Gesamtbetrag glaubhaft und angemessen ist (OLG Wien 23. Juli 1985, 12R 115/85), ist ein ins Einzelne gehender Nachweis aller Spesen nicht erforderlich. Die vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten sind daher in der vollen Höhe zuzusprechen.Gemäß Paragraph 31, Ziffer 3, GebAG sind dem Sachverständigen Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hiezu und für die Bestellung der Schreibmittel ein Betrag von Euro 1,70.- für jede Seite der Urschrift und von Euro 0,50.- einer Durchschrift zu ersetzen. Die vom Sachverständigen diesbezüglich geltend gemachten Kosten entsprechen dem Umfang des im Original und in Kopie vorgelegten Gutachtens. Gemäß Paragraph 31, GebAG sind dem Sachverständigen die sonst mit seiner Tätigkeit notwendigerweise verbundenen Kosten zu ersetzen und, solange der angesprochene Gesamtbetrag glaubhaft und angemessen ist (OLG Wien 23. Juli 1985, 12R 115/85), ist ein ins Einzelne gehender Nachweis aller Spesen nicht erforderlich. Die vom Sachverständigen geltend gemachten Kosten sind daher in der vollen Höhe zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Sachverständiger, Sachverständigengebühr, Festsetzung

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten