Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek und Mag. Martin Sailer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), BGBl I Nr. 17/2006, betreffend das Vergabeverfahren "Kaiserliche Hofburg Innsbruck, Generalsanierung 1./2. Stock, Projektnummer: N-00077, Sanierung der Schauräume, Restaurierungsarbeiten Raumschale" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich, Burg- und Schlosshauptmannschaft Innsbruck - Abt. 305 Bau, Präsidialstiege, Rennweg 1, 6020 Innsbruck, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Stubenring 1, 1011 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 28.11.2007, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 2, Mag. Viktoria Mugli-Maschek und Mag. Martin Sailer als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite, im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 (BVergG 2006), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, betreffend das Vergabeverfahren "Kaiserliche Hofburg Innsbruck, Generalsanierung 1./2. Stock, Projektnummer: N-00077, Sanierung der Schauräume, Restaurierungsarbeiten Raumschale" des Auftraggebers Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich, Burg- und Schlosshauptmannschaft Innsbruck - Abt. 305 Bau, Präsidialstiege, Rennweg 1, 6020 Innsbruck, vertreten durch den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, Stubenring 1, 1011 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch X***, vom 28.11.2007, wie folgt entschieden:
Spruch
Der Antrag, "die Zuschlagsentscheidung zugunsten der B*** vom 14.11.2007 nichtig zu erklären", wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Bekanntmachung der Ausschreibung zum Vergabeverfahren "Kaiserliche Hofburg Innsbruck, Generalsanierung 1./2. Stock, Projektnummer: N-00077, Sanierung der Schauräume, Restaurierungsarbeiten Raumschale" wurde am 29.8.2007 unter ABl. 2007/S 165-204631 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der im Abschnitt II, Auftragsgegenstand der europaweiten Bekanntmachung insbesondere als "Generalsanierung" des 1. und 2. Stockes der Kaiserlichen Hofburg Innsbruck bezeichnete Auftrag, wurde vom Auftraggeber weiters als "Bauleistung, Ausführung", "Hauptgegenstand CPV Nr. 45453100, Ergänzende Gegenstände CPV Nr. 45212350" qualifiziert und soll in Form eines offenen Verfahrens nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden. Die Öffnung der Angebote erfolgte am 21.9.2007, 8:15 Uhr.Die Bekanntmachung der Ausschreibung zum Vergabeverfahren "Kaiserliche Hofburg Innsbruck, Generalsanierung 1./2. Stock, Projektnummer: N-00077, Sanierung der Schauräume, Restaurierungsarbeiten Raumschale" wurde am 29.8.2007 unter ABl. 2007/S 165-204631 im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Der im Abschnitt römisch zwei, Auftragsgegenstand der europaweiten Bekanntmachung insbesondere als "Generalsanierung" des 1. und 2. Stockes der Kaiserlichen Hofburg Innsbruck bezeichnete Auftrag, wurde vom Auftraggeber weiters als "Bauleistung, Ausführung", "Hauptgegenstand CPV Nr. 45453100, Ergänzende Gegenstände CPV Nr. 45212350" qualifiziert und soll in Form eines offenen Verfahrens nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden. Die Öffnung der Angebote erfolgte am 21.9.2007, 8:15 Uhr.
In der Bekanntmachung, Abschnitt III, Rechtliche, Wirtschaftliche, Finanzielle und Technische Informationen wird unter Pkt. III.2) Teilnahmebedingungen, Pkt. III.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregisters festgelegt:In der Bekanntmachung, Abschnitt römisch drei, Rechtliche, Wirtschaftliche, Finanzielle und Technische Informationen wird unter Pkt. römisch drei.2) Teilnahmebedingungen, Pkt. römisch drei.2.1) Persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregisters festgelegt:
"Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen: Nachweis der Berufsbefugnis Auszug aus dem Firmenbuch Ausnahmegenehmigung für ausländische Unternehmen"
In den Allgemeinen Bestimmungen der Ausschreibungsunterlage "Projekt-Kurzbeschreibung" wird zu den geforderten Nachweisen betreffend die Befugnis eines Bieters wie folgt festgelegt:
"....
00.11.11 Zum Nachweis der Befugnis werden verlangt.
00.11.11A Nachw.Befugnis/Berechtigung
Nachweis der Gewerbeberechtigung oder Befugnis.
00.11.11B Auszug Firmenbuch
Auszug aus dem Firmenbuch (Berufs- oder Handelsregister)
00.11.11C Ausnahmegenehmigung ausl. Unternehmen
Von nicht österreichischen Firmen auch der Nachweis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß Gewerbeordnung"
...
00.11.15 Ergänzende Bestimmungen zu den geforderten Nachweisen
00.11.15A Nachweise mit Angebot
Sämtliche Nachweise sind mit dem Angebot vorzulegen."
Die ausgeschriebene Leistung wird in der Ausschreibungsunterlage "Projekt-Kurzbeschreibung" u.a. wie folgt zusammenfassend beschrieben:
00.12.000 Z Zusammenfassende Beschreibung der Leistung
PROJEKT-KURZBESCHREIBUNG - ALLGEMEINES ZUM LV
1.0 ALLGEMEINE SITUATION
Die Generalsanierung/ Restaurierung umfasst die öffentlich zugänglichen Räumlichkeiten im 1. und 2. Stock des Osttraktes der Kaiserlichen Hofburg in Innsbruck. Die Kaiserlichen Wohnräume und die Prunkräume im 2. OG werden bereits jetzt als Museum geführt, die zuletzt als Büroräume genutzten Flächen im 1. OG werden zu einer Wechselgalerie umgestaltet. Alle derzeit vermieteten Räumlichkeiten im 1. und im 3.OG des Osttraktes sind von der anstehenden Generalsanierung und Restaurierung nicht betroffen.
Neben dem Ausstellungsbetrieb im Museum und in der Galerie sollen die Räume nach Fertigstellung der Bauarbeiten für eine Vielzahl von Einzelveranstaltungen zur Verfügung stehen. Alle hierfür erforderlichen baulichen Maßnahmen werden im Rahmen der Generalsanierung/ Restaurierung berücksichtigt.
Die Bauarbeiten werden während laufendem Betrieb durchgeführt und werden daher in 3 Baustufen gegliedert. Alle für einen klaglosen Bauablauf erforderlichen Überlegungen wurden im Vorfeld der Bauarbeiten getroffen. Hierzu zählen für alle Bauphasen die Zugänglichkeit zur Baustelle, die Sicherungsmaßnahmen, die Material- und Personenwege, die Fluchtwege aus den Baustellen und den Ausstellungsräumen, sowie die Provisorien, die einen klaglosen Betrieb ermöglichen sollen. Das Bauvor- haben ist seitens der Bau- und Feuerpolizei Innsbruck und dem Bundesdenkmalamt behördlich genehmigt.
2.0 BAUMASSNAHMEN
Auf der Grundlage von bautechnischen und bauhistorischen Befundungen wurden die baulichen Maßnahmen zur Generalsanierung/ Restaurierung ausgearbeitet und mit der Bau- und Feuerpolizei Innsbruck, sowie mit dem Bundesdenkmalamt abgestimmt. Die Planung berücksichtigt alle Belange des Denkmalschutzes, der betrieblichen Erfordernisse, sowie alle historischen, gebäudetechnischen und bautechnischen Planungsvorgaben. Außerdem wurden in die Planung alle bau- und feuerpolizeilichen Maßnahmen aufgenommen.
Alle Bauarbeiten werden unter Rücksichtnahme und im Hinblick auf die hochwertige bauliche Substanz durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Bauteile im 2.OG (Prunkräume und Kaiserappartements - Museum), aber auch für die Bauteile im 1. OG. Die historisch wertvollen Gebäudeteile an Wand, Decke und Boden befinden sich hier - durch mehrfache Adaptierungsarbeiten bedingt - in unteren Schichten. Es gilt daher, die Bauarbeiten derart auszuführen, dass die historisch wertvolle Substanz keinen oder nur einen minimalen Schaden nimmt.
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4.0 BAUPHASE II 01/2008 - 11/20084.0 BAUPHASE römisch zwei 01 aus 2008, - 11/2008
Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der Räumlichkeiten im 1. OG, können ab Jänner 2008 die südlichen Räume des 2.OGs (Prunkräume) gesperrt werden. Hauptaugenmerk gilt den restauratorischen Maßnahmen an Boden, Wand und Decke. Dabei werden alle Einzelbauteile durch Fachrestauratoren bearbeitet, gleichzeitig wird die gesamte Elektroanlage ergänzt und erneuert und erfolgt der Einbau einer Lüftungsanlage. Die Fensterelemente, bestehend aus durchwegs 2-flügeligen Kastenfenstern mit inneren und äußeren Fensterläden, werden generalsaniert/ restauriert, alle Türelemente bautischlermäßig repariert und ergänzt, alle Bautischler-Elemente werden neu beschichtet. Neue Einbauten erfolgen lediglich zur Herstellung der feuer- polizeilichen Tauglichkeit. Parallel zu den Bauarbeiten wird das Mobiliar einer Generalsanierung unterzogen. Im Dezember 2008 werden die Räumlichkeiten dieser Bauphase dem Betrieb übergeben.
5.0 BAUPHASE III 01/2009 - 11/20095.0 BAUPHASE römisch drei 01 aus 2009, - 11/2009
Der nördliche Gebäudetrakt des 2.OGs umfasst die Kaiserappartements, die zusammen mit den Prunkräumen im südlichen Gebäudetrakt gemeinsam als Museum genutzt werden. Art und Umfang der Generalsanierungs- und Restaurierungsarbeiten entspricht jenen der Bauphase II. Die Restaurierungsarbeiten im "Barockstiegenhaus" werden ebenfalls in dieser Bauphase durchgeführt.Der nördliche Gebäudetrakt des 2.OGs umfasst die Kaiserappartements, die zusammen mit den Prunkräumen im südlichen Gebäudetrakt gemeinsam als Museum genutzt werden. Art und Umfang der Generalsanierungs- und Restaurierungsarbeiten entspricht jenen der Bauphase römisch zwei. Die Restaurierungsarbeiten im "Barockstiegenhaus" werden ebenfalls in dieser Bauphase durchgeführt.
Gleichzeitig mit den genannten Generalsanierungs- und Restaurierungsarbeiten werden alle brandmeldetechnischen Anlagen des Bestandes ergänzt, bzw. erweitert.
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00.12.02B Z Organisation der Baustelle
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Ein Teil der Arbeiten ist - da es sich um einen Umbau handelt - im Inneren des Gebäudes auszuführen, eine Aufzahlung für notwendige Arbeiten im Gebäudeinneren (geschlossene Räume) wird daher nicht gewährt.
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00.12.05A Z Grundlagen für die Offertlegung;
Grundlagen, welche als Anlagen zum Leistungsverzeichnis, beim AN
vorliegen:
(1) Übersichtspläne
(2) Kartierungen
(3) Laborergebnisse
(4) Fotomaterial, teilweise
(5) genaue Definition des Restaurierungszieles
(6) Bescheid des BDA vom 15.05.2007
Grundlagen, welche zur Einsichtnahme aufliegen:
(1) Befundungen Einsichtnahme bei BHÖ Innsbruck, oder BDA Innsbruck
(2) Fotomaterial Einsichtnahme bei Generalplaner
(3) Muster Einsichtnahme in der Hofburg vor Ort
Für die Einsichtnahmen ist vom AN zeitgerecht ein Termin mit den entsprechenden Stellen zu vereinbaren.
00.12.05D Z Muster AN vor Ausführung
Vor Ausführungsbeginn der Arbeiten durch den AN hat dieser neben den Vorgabe- mustern, eigene Ausführungsmuster gem. Vorgabe und LV-Text herzustellen. Diese Muster sind solange schrittweise zu verändern, bis eine kommissionelle Freigabe erfolgen kann. Die kommissionelle Bewertung und ggf. auch die Freigabe erfolgt unmittelbar nach Fertigstellung der Muster.
Die Fertigstellung der Muster ist der ÖBA zeitgerecht bekannt zu gegeben.
Diese freigegebenen Muster sind gemeinsam mit den Vorgabemustern während der Leistungszeiträume grundsätzlich nicht weiter zu bearbeiten, erkennbar stehen zu lassen, sind vom AN entsprechend vor Beschädigung zu schützen, und gelten letztlich als Vergleichsmuster für die durchgeführten Leistungen. Am Ende der Arbeiten wer- den die Muster auf Anordnung der ÖBA in die Gesamtleistung integriert.
00.12.05E Z Leistungsdokumentation AN
Seitens des AN ist eine vollständige Leistungsdokumentation der eigenen Leistung zu erstellen und in 3-facher Ausfertigung, in DIN-A4-Ordnern beschriftet abzugeben. Diese Dokumentation ist Teil der Leistungserbringung des AN, die Legung der Schlussrechnung kann erst nach Übergabe der Dokumentation erfolgen.
Inhalt und Aufbau der Leistungsdokumentation:
00.12.05F Z Begleitung der Leistungserbringung
Es wird angekündigt, dass periodische Kontrollen durch einen Fachbeirat durchgeführt werden. Bei diesem Fachbeirat handelt es sich um ausgewiesene Spezialisten für die jeweilige Leistungserbringung. Dieser Fachbeirat wird grundsätzlich durch die ÖBA eingesetzt.
00.12.05G Z Abstimmung der Leistung mit BDA
Grundsätzlich wird angekündigt, dass alle restauratorischen Maßnahmen behördenseitig durch das BDA Innsbruck begleitet werden. Diese Begleitung erfolgt generell (gem. Bescheid des BDA) und speziell (nach themenbezogener, telefonischer Vereinbarung mit Hrn. DI E***/ BDA Innsbruck). Daraus resultierende Aussagen, Ergebnisse, Beschlüsse, Vorgangsweisen sind in Kurzform durch den AN schriftlich darzustellen und (EDV-mäßig) an folgenden Verteiler zu übermitteln.
00.14.620 Z Abbrucharbeiten
Die Terminisierung der Abbrucharbeiten ist rechtzeitig mit ÖBA und Statiker abzuklären. Sämtliche Abbrucharbeiten ohne Unterschied der Art und des Abbruchverfahrens It. Angabe des Statikers.Die Terminisierung der Abbrucharbeiten ist rechtzeitig mit ÖBA und Statiker abzuklären. Sämtliche Abbrucharbeiten ohne Unterschied der Art und des Abbruchverfahrens römisch eins t. Angabe des Statikers.
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00.14.660 Z Gerüste, Hebegerät, Schutzmaßnahmen
Soweit hierfür keine gesonderten Positionen im Leistungsvertrag vorgesehen sind, sind sämtliche zur Leistungserbringung erforderliche Gerüste und Hebebühnen, Hebe- gerät und dergleichen in den Einheitspreisen einkalkuliert und werden nicht gesondert vergütet. Auf alle Fälle haben die verwendeten Gerüste den baupolizeilichen Vorschriften und den Dienstnehmerschutzverordnungen zu entsprechen.
00.14.710 Z Lieferumfang
Grundsätzlich sind alle zur Ausführung der beschriebenen Leistung erforderlichen Haupt-. Neben- und Kleinarbeiten, die erforderlichen Materialien, die erforderlichen Arbeitsschritte, Planungen, Herstellungen, Lieferungen, Transporte, Montage- und Versetzarbeiten inkl. Abdichtungen und einsetzen von Dichtungen in die Einheits- preise einzurechnen.
00.15 Besondere Bestimmungen des Auftraggebers
Ständige Vertragsbestimmungen:
Die in dieser Unterleistungsgruppe enthaltenen Vertragsbestimmungen oder die hier angeführten Beilagen mit Vertragsbestimmungen des Auftraggebers gelten bei etwaigen Widersprüchen vor den Vertragsgrundlagen der Unterleistungsgruppe 00.14 All- gemeine Vertragsbestimmungen.
00.15.100 Z ALLGEMEINES / ANGEBOT
ALLGEMEINES / ANGEBOT
00.15.11
Ergänzende Angebotsbestimmungen Es werden einvernehmlich folgende Änderun- gen und Ergänzungen zur ÖNORM B2110, Ausgabe 2002-03-01, vereinbart:
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00.15.11D Z Preisbildung und Kalkulationsunterlagen
Die ausgeschriebenen Leistungen sind entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM, unter Berücksichtigung der in den Ständigen Vertragsbestimmungen, dem Leistungsverzeichnis, den besonderen rechtlichen Vertragsbedingungen und den ergänzenden Angaben zur Preisbildung bzw. Kalkulation, positionsweise zu ermitteln und unterteilt in Preise für LOHN und SONSTIGES anzubieten. Diese Unterteilung hat der Bieter verbindlich vorzunehmen.
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00.15.31E Z Regien
Regieleistungen dürfen auch dann, wenn sie im Vertrag (Leistungsverzeichnis) vorgesehen sind, nur ausgeführt werden, wenn sie vom Auftraggeber im Einzelfall ausdrücklich angeordnet werden. Anerkannt werden nur die Stundenlöhne It. Dem Kollektivvertrag ohne Rücksicht auf die tatsächliche Entlohnung des betreffenden Arbeiters. In den Regiezuschlag einzurechnen sind die sozialen Aufwendungen, Zentralregie, Wagnis und Gewinn und alle Lohn- und Gehaltszuschläge sowie innerbetriebliche Mehrzahlung mit Ausnahme der Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertags- sowie Schichtarbeit. Desgleichen sind alle Lohn und Gehaltszulagen (Sondererstattungen) wie Wegegelder, Fahrtgelder, Auslösen usw. in den Regiezu- schlag einzurechnen.Regieleistungen dürfen auch dann, wenn sie im Vertrag (Leistungsverzeichnis) vorgesehen sind, nur ausgeführt werden, wenn sie vom Auftraggeber im Einzelfall ausdrücklich angeordnet werden. Anerkannt werden nur die Stundenlöhne römisch eins t. Dem Kollektivvertrag ohne Rücksicht auf die tatsächliche Entlohnung des betreffenden Arbeiters. In den Regiezuschlag einzurechnen sind die sozialen Aufwendungen, Zentralregie, Wagnis und Gewinn und alle Lohn- und Gehaltszuschläge sowie innerbetriebliche Mehrzahlung mit Ausnahme der Zuschläge für Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertags- sowie Schichtarbeit. Desgleichen sind alle Lohn und Gehaltszulagen (Sondererstattungen) wie Wegegelder, Fahrtgelder, Auslösen usw. in den Regiezu- schlag einzurechnen.
Für die Baufirma gilt: Die Kosten für den Polier sind einzukalkulieren und werden nicht gesondert vergütet. Für sämtliche Regieleistungen sind ausnahmslos die von der Burghauptmannschaft Österreich aufgelegten Regiescheine zu verwenden.
00.15.31F Z Nebenleistungen
folgende Nebenleistungen sind in die Einheitspreise einzurechnen. Kosten für Prüfungen aller Art von Baustoffen oder Bauteilen, Liefern von Material- proben und Musterstücken, Lagerkosten von Materialien, auch Zwischenlager (bis zum Einbau bzw. der Entsorgung), Schutzmaßnahmen zur Vermeidung von Schäden und Verschmutzungen eigener oder angrenzender anderer Bauteile, Erstellung der erforderlichen Meterrisse, Naturmaßaufnahme Werk- und Ausführungspläne, Abrechnungspläne und Fotodokumentation, Teilnahme Entscheidungsbefugter an Baubesprechungen, Begehungen mit AG oder Behörde.
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00.15.500 Z ABRECHNUNG / RECHNUNGSLEGUNG
ABRECHNUNG / RECHNUNGSLEGUNG
00.15.51
Aufmaß und Abrechnung
00.15.51A Z Maßaufnahme
Maßaufnahmen erfolgen möglichst gemeinsam mit der örtlichen Bauaufsicht (ÖBA). Verschnitt und Verluste bleiben unberücksichtigt, desgleichen Mehrleistungen, die nicht verlangt wurden. Maßaufnahmen werden nur dann anerkannt, wenn sie von der ÖBA oder, wenn erforderlich, von den Projektanten bzw. Statikern unterfertigt sind.
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00.16.050 Baustellengemeinkosten
Soweit hiefür keine gesonderten Positionen im Leistungsvertrag
vorgesehen sind, sind etwaige Baustellengemeinkosten in den Einheitspreisen einzukalkulieren.
00.16.06
Die Kosten für den Verbrauch von Wasser trägt:
00.16.06E Z Wasserverbr.AG, Bauprov.
Die Kosten für die Erstellung des Bauprovisoriums, einschließlich Beistellung und Vorhalten über die gesamte Baudauer, sind von der Baufirma zu tragen. Die Kosten für den Wasserverbrauch an sich trägt der AG.
00.16.07
Die Kosten für den Verbrauch von Strom trägt:
00.16.07E Z Stromverbr.AG,Bauprov.
Die Kosten für die Erstellung des Bauprovisoriums, einschließlich Beistellung und Vorhalten über die gesamte Baudauer, der Baustromverteilerkästen sind von der Baufirma zu tragen. Die Kosten für den Wasserverbrauch an sich trägt der AG. Die Kosten für den Stromverbrauch an sich trägt der AG.
00.16.12
Außergewöhnliche Witterungsverhältnisse begründen nur dann einen Anspruch auf Verlängerung der Leistungsfrist, wenn diese Witterungsverhältnisse auf Grund der Art der Leistung diese auch tatsächlich behindern (Außenarbeiten).
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00.16.15
Aufzeichnungen über wichtige Vorkommnisse:
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00.16.15C Z Bautagesberichte AN
Die Führung von Bautagesberichten durch den Auftragnehmer (AN)
wird vereinbart.
00.16.15E Z Bauführer, Mitarbeiterstand
Der AN hat bei Auftragserteilung der verantwortlichen Polier bzw. Bauführer namentlich bekannt zu geben. Ein Austausch dieser Person während der Bauzeit ist nur im Einvernehmen mit der BHÖ/ ÖBA möglich. Der Bauführer ist bis zum Bauende beizustellen. Darüberhinaus ist bei der Auftragserteilung der zur termingerechten Leistungserbringung erforderliche Mitarbeiterstand festzulegen und dieser bei Terminverzögerung über die Anordnung der ÖBA auf das erforderliche Maß aufzustocken.
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7 1 Z Restaurierungsarbeiten-Raumschale
Vorbemerkungen:
ALLGEMEINES:
Das vorliegende Leistungsverzeichnis beinhaltet Restaurierungsarbeiten. In dieser Leistungsgruppe werden (in Abweichung und Ergänzung zum Standard-LBH) die Restaurierungsarbeiten für die Raumschale (Wände und Decken) ausgeschrieben. Gegenstand dieser Leistungsbeschreibung sind die Restaurierungsarbeiten der Raumschale, d.h. der raumumfassenden Hülle bestehend aus Wänden (von OK Fußboden bis UK Decke) und Decken. Im Wesentlichen sind folgende Maßnahmen
und Arbeitsschritte vorgesehen:
Das Leistungsverzeichnis gliedert sich wie folgt:
Die Bauphasen II und III werden jeweils in eigenen Unterleistungsgruppen (ULG)Die Bauphasen römisch zwei und römisch drei werden jeweils in eigenen Unterleistungsgruppen (ULG)
zusammengefasst.
71.00 Z Zusätzliche Vertragsbestimmungen
71.00.010 Z ALLGEMEIN - TECHNISCHES KONZEPT
1 ALLGEMEIN
Das historisch-ästhetische und das technische Restaurierungskonzept orientieren sich an der Untersuchung von 1995,1999 und 2007
1 1. HISTORISCH-ÄSTHETISCHES RESTAURIERUNGSKONZEPT
Die Innsbrucker Hofburg wurde als imperiale Residenz um 1770, also vor rund 230 Jahren in bis heute in den wesentlichen Teilen erhaltener Form erbaut und eingerichtet. Die Einrichtung wurde im
Bis zum Ende der Habsburgermonarchie waren die Räume für Wohn- und repräsentative Zwecke genutzt. Seit 1919 erfolgte eine museale Nutzung mit verschiedenen Eingriffen (vor allem 3 rekonstruierte Stuckdecken) und in zwei Räumen freigelegten Wandmalereien aus der Erstausstattung. In den Restaurierphasen nach 1945 wurden die Stuckdecken und die verputzen Wände fast durchgehend in weißer Wandfarbe überstrichen, die Holzvertäfelungen und Türen mit weißlicher Ölfarbe. In beiden Bereichen hat man die Vergoldungen teilweise in Polimenttechnik erneuert oder in verschiedener Weise ausgebessert.
Für die angestrebte vorwiegend museale Nutzung sollen die historischen Kontinuitäten der Räume in die museale Nutzung und ihre Präsentationskonzepte integriert werden. Das betrifft die Einbeziehung von freigelegten historischen Ausstattungsphasen verschiedener Zeit und die bewusste Vermeidung einer neuwertigen Erscheinung der jeweiligen Oberflächen.
Dem entsprechend müssen auch die in den Voruntersuchungen erstellten wesentlichen Befundstellen (Schichtentreppen) und Musterflächen erhalten bleiben. Dort, wo sie störend wirken, werden sie in reversibler Art und Weise anpassend zugedeckt.
Das Maßnahmenkonzept betrifft
2 TECHNISCHES KONZEPT
Das historisch-ästhetische und das technische Restaurierungskonzept orientieren sich an der Untersuchung von 1995, 1999 und 2007. Die Untersuchung ergab verschiedene, raumspezifische relevante historische Phasen, wobei diese sich teils in Raumgruppen zusammenfassen lassen und in einem Grundrissplan zur Orientierung kartiert sind.
In insgesamt fünf Räumen wurden Musterflächen angelegt, die sowohl hinsichtlich der ästhetischen Qualität als auch hinsichtlich der Materialverwendung bindend sind. Die Musterflächen sind dabei repräsentativ für die die entsprechenden Raumgruppen.
In die Preise einzukalkulieren sind sämtliche notwendigen Arbeitsgerüste wie auch sämtliche Abdeckarbeiten und Reinigungsarbeiten als Zwischenreinigungen und als Schlussreinigung nach der Fertigstellung der Arbeiten.
71.00.030 Z Ausführung, Leistungsumfang, Abrechnung
AUSFÜHRUNG:
Sämtliche Arbeiten sind It. Plan (Übersichtspläne des Generalplaners), und sonstigen Grundlagen für die Offertlegung (Kartierungen, Laborergebnisse, Fotomaterial, Befundungen, Bescheid, Muster, ...) gem. den Allgemeinen Bestimmungen anzubieten und auszuführen. Der AN ist verpflichtet, die Leistungspositionen in allen Teilen auf technische Richtigkeit und Machbarkeit zu überprüfen und allenfalls schriftlich auf Verbesserung hinzuweisen. Die Ausführung der Leistungen ist nach einvernehmlicher Klärung mit BDA, ÖBA und Generalplaner durchzuführen. Alle in den Technischen Vorbemerkungen bzw. in den Positionen nicht genannten, für die sachgemäße Ausführung jedoch erforderlichen Teile, Maßnahmen, Arbeitsschritte bzw. Einbauteile sind in die jeweiligen Positionen einzurechnen.Sämtliche Arbeiten sind römisch eins t. Plan (Übersichtspläne des Generalplaners), und sonstigen Grundlagen für die Offertlegung (Kartierungen, Laborergebnisse, Fotomaterial, Befundungen, Bescheid, Muster, ...) gem. den Allgemeinen Bestimmungen anzubieten und auszuführen. Der AN ist verpflichtet, die Leistungspositionen in allen Teilen auf technische Richtigkeit und Machbarkeit zu überprüfen und allenfalls schriftlich auf Verbesserung hinzuweisen. Die Ausführung der Leistungen ist nach einvernehmlicher Klärung mit BDA, ÖBA und Generalplaner durchzuführen. Alle in den Technischen Vorbemerkungen bzw. in den Positionen nicht genannten, für die sachgemäße Ausführung jedoch erforderlichen Teile, Maßnahmen, Arbeitsschritte bzw. Einbauteile sind in die jeweiligen Positionen einzurechnen.
Der Auftragnehmer hat die Baustelle zu besichtigen, sich über die örtlichen Gegebenheiten zu informieren, sowie die bauseits vorhandene Situation (Konstruktion, Material, Untergrund, Oberflächen, Vorarbeiten, Grundierung, etc ...) auf ihre Eignung für die vorgesehenen Arbeiten zu überprüfen. Insbesondere hat er dabei auf die Oberflächenbeschaffenheit, die Maßgenauigkeit, Festigkeit, Rauhigkeit, Saugver- mögen und gegebenenfalls auf die Haftung des Putzes zu achten. Auf ungeeignete Untergründe, Einbausituationen, Oberflächen oder Materialien ist vom AN schriftlich hinzuweisen.
Für alle angebotenen Stoffe und Systeme sind die Systemvorschriften und Verarbeitungsrichtlinien des Herstellers genau einzuhalten. Stoffe, Materialien, Zubehör und Verbindungsmittel sind gemäß den Anweisungen des Herstellers zu verwenden. Bei der Auswahl ist die Beschaffenheit des Untergrundes und die Art der zu erwartenden Beanspruchung des Bauteils zu berücksichtigen.
Für das Anarbeiten an bauseits vorhandene Bauteile, Einbauten und Auslässe, aller Art (zB. Rahmenteile, Stahlteile, Haus- und Elektrotechnik-Komponenten, Rohre, Steckdosen, Geländersteher, Säulen, etc ...), das Herstellen und Schließen von Durchbrüchen, Aussparungen und Ausschnitten und das Bohren von Löchern erfolgt keine gesonderte Vergütung. Das etwaige Demontieren und Montieren der Beschläge, bzw. Abdecken der nicht demontierbaren Teile, sowie der angrenzenden Teile, das Vorsehen oder Vorbereiten für Einbauten von Elektro-, Heizung, Sanitär- oder Lüftungsinstallationen, einzelne Bohrungen für Kabel, Schalter, Dosen, etc ... sind in die Preise einzurechnen.
Geschoße, Stiegenhäuser:
Die Restaurierungsarbeiten für die Baustufen II und III beschränken sich im Wesentlichen auf das 2. Obergeschoß (ausgenommen Raum 117 im 1. OG). Die Restaurierungsarbeiten im Bereich der Prunkstiege und der Barockstiege umfassen jeweils das Stiegenhaus in seiner gesamten Höhe - geschoßübergreifend - über alle Geschoße.Die Restaurierungsarbeiten für die Baustufen römisch zwei und römisch drei beschränken sich im Wesentlichen auf das 2. Obergeschoß (ausgenommen Raum 117 im 1. OG). Die Restaurierungsarbeiten im Bereich der Prunkstiege und der Barockstiege umfassen jeweils das Stiegenhaus in seiner gesamten Höhe - geschoßübergreifend - über alle Geschoße.
Türen:
Grundsätzlich werden sämtliche Türen innerhalb der Baustufe als Teil der Raum- schale restauriert. Türen werden in geschlossenem Zustand betrachtet und ein- schließlich der zugehörigen Laibungen (1-seitig) dem jeweiligen Raum zugeordnet. Bei den Doppeltüren, soweit vereinzelt vorhanden, wird der zwischen den Türen verbleibende Raum samt zugehörige Laibungen dem größeren Raum zugeordnet. Soweit im Positionstext nicht anders angegeben, oder bei (1-seitig) fehlenden Angaben zu den Türen, erfolgt die Bearbeitung der Türen auf beiden Seiten ident und ist jedenfalls in die PA für die Restaurierungsarbeiten der Raumschale einkalkuliert.
Wandleuchter:
Die Restaurierung der Wandleuchter ist grundsätzlich Teil des Leistungsumfanges. Soweit diese im Positionstext der PA für die Restaurierungsarbeiten der Raumschale nicht eigens erwähnt sind, erfolgt die Abrechnung mit eigenen Positionen (in Stück) am Ende der jeweiligen Unterleistungsgruppe (ULG) für die Bauphase. Die Durchführung der Arbeiten (Arbeitsschritte) erfolgt dabei wie in Pos. 71.20.030 (Raum 085 - Riesensaal) beschrieben.
Werkstoffe-Materialverträglichkeit:
Erfordern die Arbeiten den Einsatz unterschiedlicher Materialien oder von Materialkombinationen, berücksichtigt der Auftragnehmer deren Verträglichkeit untereinander. Die eingesetzten Stoffe und Materialien müssen hinsichtlich ihrer physikalischen Parameter (Festigkeit, E-Modul, Alterungsverhalten, Wasseraufnahmevermögen etc.) jedenfalls dem Bestand entsprechen, bzw. mit diesem kompatibel sein.
Leitungsführung, Schlitze, Putzfehlstellen:
Vom AN der Restaurierungsarbeiten-Raumschale im Zuge der Elektroarbeiten (Leitungsführung) neu herzustellende Schlitze und Durchbrüche bzw. zu behebende, störende Putzreparaturen (z.B. Leitungsverputzungen) sind generell scharfkantig, exakt und geradlinig herzustellen und niveaugleich, kantensauber und texturangepasst zu schließen.
Schutzmaßnahmen, Reinigung:
Grundsätzlich sind vom AN bei der Ausführung seiner eigenen Leistungen die entsprechenden Vorkehrungen zum Schutz der Wände, Böden, Einbauten und Möblierung, ... vor Farbspritzern, Beschädigung etc. zu ergreifen. Abdeck-, Abklebe- und Reinigungsarbeiten, das Vorhalten der Schutzmaßnahmen, sowie das rückstandsfreie Entfernen und Entsorgen aller Abdeck- und Abklebematerialien sind in die Preise der Positionen einzukalkulieren.
Gemälde:
Das Abnehmen, Abdecken, bzw. die Verwahrung der historischen Gemälde (nach Abnahme der Bilderrahmen durch den AN der Restaurierungsarbeiten-Raumschale)
erfolgt bauseits durch eine Spezialfirma.
LEISTUNGSUMFANG/ ABRECHNUNG:
Sämtliche Restaurierungsarbeiten sind raumweise in Positionen erfasst und beschrieben. Die Abrechnung erfolgt jeweils mit einer Pauschale pro Raum.
Die Positionspreise gelten ohne Unterschied des Umfanges, des Grundrisses, der Höhe und der Größe der Räume und haben die fertige, sachgemäße Ausführung der angebotenen Arbeiten einschließlich aller erforderlichen Vor-, Neben und Nacharbeiten inkl. dem erforderlichen Material und Zubehör, aller erforderlichen Arbeits- schritte, Montage- und Befestigungsmittel, samt Beistellung der Geräte, Werkzeuge, usw... zur Erreichung des gewünschten Auftragszieles zu beinhalten.
Für die fachgerechte Verbindung der einzelnen Teile untereinander (Schnittstellen, Stöße, Ecken), für An- und Abschlüsse (auch zu den Gewerken anderer AN), erfolgt keine gesonderte Vergütung.
71.00.040 Z Einbauten Elektro-/ Haustechnik
Allgemein:
Der Auftragnehmer hat alle Vorkehrungen für den Einbau von Fremdgewerken (Elektroverrohrungen, Schaltern, Steckdosen, Leuchten, Klima- und Lüftungselemente, Elektro- u. Heizungsverteiler, Bodendosen, etc.) vorzusehen und von sich aus alle erforderlichen Koordinationsgespräche mit den zuständigen Firmen und dem Auftraggeber zu führen. Die Einbauangaben und Maße auf den Wand- und Grund- riss- oder Detailplänen sind zu überprüfen. In Einzelfällen hat der Auftragnehmer die Elemente auch einzubauen, der Anschluss erfolgt jedoch immer durch die Fachfirma. Grundsätzlich ist eine intensive Zusammenarbeit zwischen dem Auftragnehmer und den Auftragnehmern der Einbaugewerke erforderlich.
Hilfestellung des AN bei der Verlegung von Kabeln:
Dabei ist ein kombiniertes System zwischen Unterputzverlegung (Schlitze), Verlegung im Boden, hinter Profil- und Sockelleisten oder Türrahmen (hier ist die Abnahme, die Wiederbefestigung und die Reparatur der Beschädigungen vorgesehen) bzw. eine Aufputzverlegung vorgesehen: Anzeichnen der Leitungsführung und Abklärung mit dem Bundesdenkmalamt, ÖBA und Planung, gegebenenfalls Veränderung der Führung; Öffnung der Kanäle (hauptsächlich Abnahme von Leisten bzw. Täfelungs- stücken, teils jedoch auch Bohrungen und Schlitze im Mauerwerk) und Verschließen derselben inkl. Wiedermontage von abgenommenen Teilen nach der Leitungsverlegung; Leistung inkl. aller notwendigen Nebenarbeiten. Falls hinter den Täfelungen Malereien vorhanden sind, ist die Montage eines Tragesystems für die Kabel nötig, das jedoch nicht an der Malerei fixiert werden darf.
Elektro:
Die Verlegung und Fixierung der Leitungen, Leerverrohrungen und Elektrotechnik- Komponenten erfolgt durch den Elektriker in vorbereiteten Schlitzen und Durchbrüchen. Die Herstellung der Wand- und Deckenschlitze, Durchbrüche und Bohrungen erfolgt durch den AN der Restaurierungsarbeiten-Raumschale. Die entsprechenden Maßnahmen und Bauangaben der ET-Planung sind raumweise in eigenen Positionen erfasst und beschrieben (jeweils den Restaurierungspositionen zugeordnet). Bohrun- gen sind mit einer durchschnittlichen Länge von ca. 80 cm zu kalkulieren. Die Abrechnung erfolgt jeweils mit einer Pauschale pro Raum. Die erforderlichen Maßnahmen und technischen Vorkehrungen werden zeitgerecht von der ET-Planung bzw. der ÖBA-ET angegeben und organisiert.
Haustechnik:
Die Leistungen und Maßnahmen im Zusammenhang mit den Haustechnikinstallationsarbeiten (HKLS, Kamine) werden in enger Zusammenarbeit zwischen und unter Mitwirkung unterschiedlicher Firmen / AN erfolgen, daher werden die diesbezüglichen Leistungen am Ende des LVs in eigenen Regie-Positionen erfasst. Die erforderlichen Maßnahmen und technischen Vorkehrungen werden zeitgerecht von der HT-Planung bzw. der ÖBA-HT angegeben und organisiert.
71.00.050 Z Schnittstellen Koordinieren
Folgende Gewerke bilden im großen Ausmaß zusammen mit den Restaurierungs- arbeiten der Raumschale eine architektonische Einheit; vor Beginn der Ausführung und während der Ausführungsarbeiten ist speziell darauf Bedacht zu nehmen, Schnitt- stellen sind (Maße, Befestigungsunterkonstr. etc.) frühzeitig abzuklären:
Fenster Anschlüsse, Material, Oberflächen, Niveaus
Böden (Holz, Stein) Anschlüsse, Material,
Oberflächen,Niveaus
Elektro erstellen und Schließen von Öffnungen,
Schlitzen, Durchbrüchen, Bohrungen, etc .
Einbauten, Leitungsführung, Brandmelder
Haustechnik Herstellen und Schließen von Öffnungen,
Schlitzen, Durchbrüchen, Bohrungen, etc ...,
Einbauten, Leitungsführung, Kamine
Baumeister Herstellen und Schließen von Öffnungen,
Schlitzen, Durchbrüchen, Bohrungen, etc ...
soweit nicht Teil der Restaurierungsarbeiten) Anschlüsse, Niveaus
71.00.200 Z Funktionelle Leistungsbeschr.
Die dem Leistungsverzeichnis beigefügten Planunterlagen gelten als Skizzen und geben grundsätzliche Maßverhältnisse, grundsätzliche Konstruktionsformen und grundsätzliche Gestaltungsabsichten wieder (Größe und Art der Aufbauten, Anschlussdetails, Elementteilung und die etwaige Öffnungsart) und sind Grundlage für die Kalkulation. Soweit in den Positionsbeschreibungen und Skizzen keine Angaben über Profile, Dicke und Schichtaufbau enthalten sind, wird die Dimensionierung und Wahl des entsprechenden Systems vom Auftragnehmer vorgenommen, wobei die technischen und bauphysikalischen Anforderungen des Leistungsverzeichnisses erfüllt und mit entsprechenden Nachweisen und Attesten belegt werden. Systemdarstellungen liegen dem Angebot bei. Nach Auftragserteilung sind vom Auftragnehmer sämtliche Bauteile in einer Werkplanung zu erfassen und in schrittweiser Abstimmung mit dem Planungsbüro zur Ausführungsreife zu führen. Die grundsätzlichen Konstruktionsentscheidungen des Planungsbüros sind hierbei einzuhalten. Vom Auftragnehmer werden objektspezifische Konstruktionszeichnungen zu wesentlichen Details (z.B. Aufbauten, Profilschnitte, Übergänge, Anschlüsse zum Baukörper und an andere Bauteile) ohne gesonderte Vergütung ausgearbeitet. Der Auftragnehmer haftet auch für die Konstruktionsplanung (Eignung der Konstruktionen, Elemente und Systeme, der Aufbauten und Arbeitsschritte) und die Herstellungsgüte. Vor Beginn der Arbeiten werden dem Auftraggeber diese Zeichnungen und beabsichtigten Vorgehensweisen zur Freigabe vorgelegt. Erst danach wird mit der Erzeugung und Durchführung der Arbeiten begonnen.
71.00.600 Z Baumasse, Waagriß
Das Aufmass ist vom Auftragnehmer am Bau zu nehmen. Der Auftragnehmer hat je Geschoß den Waagriss vom Auftraggeber schriftlich zu übernehmen und an die für ihn erforderlichen Stellen zu übertragen. Zeitgerecht vor seiner Arbeitsausführung hat der AN die ihm zur Verfügung gestellten Pläne zu prüfen. Abweichungen von Plan und Naturmaßen sind dem AG oder dessen Bevollmächtigten noch vor Inangriffnahme der Arbeiten bekanntzugeben. Der AN hat sich insbesondere über die sein Gewerk betreffenden bauseits zu erbringende Leistungen anderer Gewerke rechtzeitig vor Ort zu informieren (Vorleistungen, Eignung der Oberflächen, Einbauten und Einlegeteile, Nuten, etc...). Fordert der Auftraggeber, dass die Konstruktionen schon zu einem Zeitpunkt zur Montage bereitstehen müssen, der einvorheriges Aufmass unmöglich macht, so sind unter Berücksichtigung der Bautoleranzen nach ÖNORM oder Vereinbarung die Fertigungsmaße mit dem Auftraggeber zu vereinbaren.
71.00.620 Z Ausführungs-/Werkzeichnungen
Pläne: Ausführungs-/Werkzeichnungen zu den angebotenen
Konstruktionen bezüglich
Material, Oberflächenbehandlung
sind nach Auftragserteilung vom Auftragnehmer für alle Positionen inkl. Materialspezifikationen sowie den erforderlichen statischen Berechnungen rechtzeitig zu erstellen und dem Auftraggeber in 2- facher Ausfertigung vorzulegen. In diesen Zeichnungen sind die Baukonstruktionen in eindeutig zugeordneten Normrissen darzustellen. Die Konstruktionen sind solange zu verbessern, bis sie den architektonischen und technischen Erfordernissen genügen. Nach Freigabe der vorangeführten Werkstatt Montagezeichnungen sind sodann alle Details in 3-facher Ausfertigung laufend zur Freigabe vorzulegen. Produktionsfreigabe: Mit der Produktion darf erst nach Abschluss aller vorgeschriebenen Versuche, Prüfungen und Nachweisvorlagen begonnen werden; die abschließenden Prüfergebnisse und die vom Auftraggeber als aus- reichend anerkannte Nachweise werden Vertragsbestandteil. Mit der Anlieferung und dem Einbau darf erst nach Freigabe bzw. Abruf durch die örtliche Bauaufsicht begonnen werden, darüber hinaus sind die Leistungen mit den Nebengewerken abzustimmen.
71.00.650 Z Kennzeichnung
Zu demontierende und abzunehmende Elemente werden vom AN in Abstimmung mit BDA, ÖBA und Generalplaner gemäß Leistungsverzeichnis, Detailplänen und Positionsliste dermaßen gekennzeichnet, dass eine fachgerechte Wiederanbringung entsprechend dem ursprünglichen Zustand gewährleistet werden kann. Eine Übersicht (Systemaufstellung) wird dem Auftraggeber und der ÖBA übergeben.
71.00.700 Z Einheitspreise
In den Einheitspreisen sind, soferne in den einzelnen Positionen nicht anders beschrieben, alle in den Vorbemerkungen geforderten Maßnahmen, Vorschreibungen und Bedingungen, sowie alle genannten Erschwernisse und Leistungen enthalten, soferne hiefür nicht besondere Ansätze im Leistungsverzeichnis enthalten sind.
71.20 Z Bauphase II
BAUPHASE 11 01/2008 - 12/2008
2. OG Süd: Riesensaal, Gardesaal
siehe Terminplan der ÖBA in Anlage
71.20.010 Z 087 Gardesaal
Zeitstellung
Der angestrebte Raumzustand ist die Rokokophase um 1773 (Decken-
und Wandstuck) mit der Restaurierung um 1860 (Holzvertäfelungen)
Arbeitsschritte
Wandflächen/Deckenflächen/Stuck:
Abnahme der gesamten lnnentempera an den Mauer- und Stuckflächen mit geeigneten Methoden bei Aufweichung mit Sprühnebel und Abnahme mit stark saugfähigen Schwämmen bei Freilegung der jeweils darunterliegenden Kalkschichten ohne dieselben weiter abzunehmen. Gegebenenfalls trockene Reinigung mit Wish-ab oder Gleichwertigem, Herausnahme von störenden späteren Putzreparaturen (z.B. Leitungsverputzungen). niveaugleiches, kantensauberes und texturangepasstes Schließen störender Fehlstellen am Putz und Stuck mit einem dem Bestand in den physikalischen Parametern (E-Modul, Festigkeit) angepasstem Mörtelmaterial auf Basis von Kalk, Kalklasur in einem hellen Grau entsprechend der Musterfläche mit gelöschtem Kalk ohne Zusätze und Erdpigmenten bzw. Kohlenschwarz.
Vergoldung Stuck:
Reinigung der Vergoldungen trocken oder mit geeigneten Lösemittelsystemen an der Vergoldung, die in keiner Weise die ursprüngliche Vergoldung oder auch die späteren Retuschen bzw. den Untergrund angreifen und anlösen; störende Retuschen und Übermalungen sollen jedoch abgenommen werden. Festigung von losen Goldauf- lagen über Injektionen von Klebstoffen, wobei der Klebstoff den physikalischen Parametern des bestehenden Untergrundsystems entsprechen bzw. mit diesem kompatibel sein muss (Festigkeit, E-Modul, Alterungsverhalten, Wasseraufnahmevermögen etc.); Schließen der Fehlstellen an einer dem Bestand wie oben entsprechenden Kittmasse und Retuschierung der Oberfläche mit Poliment in der Farbigkeit des Bestandes (keine neue Blattgoldauflage).
Holz (Sockeltäfelung, Türblätter inkl. Rahmen):
Anschleifen der bestehenden Oberfläche und Reinigung der monochromen Oberflächen mit geeigneten Lösemittelsystemen; teils Abnahme von losen späteren Farbschollen, teils Festigung von losen Grundierungsschollen über Injektionen von Klebstoffen, teils punktuell, teils flächig, wobei der Klebstoff den physikalischen Parametern des bestehenden Grundierungssystem entsprechen bzw. mit diesen kompatibel sein muss (Festigkeit, E-Modul, Alterungsverhalten, Wasseraufnahmevermögen etc.); Ergänzung von störenden Fehlstellen am Träger mit einem dem Bestand jeweils entsprechenden Ergänzungsmaterial (teils Holz, teils dem Holz angepassten Kittmassen), Neuverklebung von gebrochenen Stellen bzw. Befestigung mit verdeckten Schrauben oder Holzdübeln, bzw. Wiederaufbrechen von späteren, dem Qualitätsanspruch nicht entsprechenden Klebefugen bei Entfernung des Klebstoffes; Schließen der Fehlstellen an der Grundierung mit einem Leim-Kreide-Grund bzw. einer dem Bestand wie oben entsprechenden Kittmasse (offene Fugen können dabei durchaus auch offen bleiben, was jedoch von Fall zu Fall zu entscheiden ist) und Lasur in der Farbigkeit der Wandfläche mit Kleister (einem aus technischer Sicht kompatiblen Malmaterial, welches in der Optik einer Kleistertechnik entspricht). Die Farbigkeit an den Türaußenseiten sind dem jeweiligen Nachbarraum anzupassen. Dasselbe gilt für die Laibungen, falls diese zum jeweiligen Nachbarraum gehören.
Vergoldung
Reinigung der Vergoldungen bei gleichzeitiger Abnahme von Retuschen, Übermalungen und Übervergoldungen an der Vergoldung mit geeigneten Lösemittelsystemen, die in keiner Weise die ursprüngliche Vergoldung bzw. die Grundierung angreifen und anlösen (dies betrifft im Gardesaal die Vergoldung an der gesamten Sockeltäfelung); Festigung von losen Grundierungsschollen über Injektionen von Klebstoffen, teils punktuell, teils flächig, wobei der Klebstoff den physikalischen Parametern des bestehenden Grundierungssystem entsprechen bzw. mit diesen kompatibel sein muss (Festigkeit, E-Modul, Alterungsverhalten, Wasseraufnahmevermögen etc.); Schließen der Fehlstellen an der Grundierung mit einem Leim-Kreide-Grund bzw. einer dem Bestand wie oben entsprechenden Kittmasse und Retuschierung der Oberfläche mit Poliment in der Farbigkeit des Bestandes (keine neue Blattgoldauflage an den Türen, gegebenenfalls geringe Blattgoldauflage an den Leisten der Sockeltäfelung in der optischen Wirkung der Bilderrahmen). Überzug aus 3% Paraloid B 72 im Lösungsmittelgemisch (Butyazetat: Xylol 1:1) an den Vergoldungen der Türblätter und Türrahmen.
Bilderrahmen
Abnahme der Bilderrahmen und Verleistungen, Nummerierung derselben, Ergänzung von Fehlstellen am Holz, Auskittung der früheren Befestigungslöcher und Lagerung für die Wiedermontage. Die Wiedermontage erfolgt durch den Verantwortlichen für die Gemälde; zum Umgang mit der Vergoldung siehe den vorhergehenden Punkt.
Metallbeschläge (Türen, Ofenfüße)
Abmontage sämtlicher Beschläge (ausgenommen die Bänder und Ofenfüße), Reinigung der Oberfläche mit ph-neutralen oder auch leicht alkalischen Seifenlösung bei Beibehaltung der Gebrauchsspuren und Alterungsveränderungen; Abnahme von partiellen oder auch großflächigen Überstrichen mit Abbeizpasten oder anderen geeigneten Lösemittelsystemen ohne Einsatz von harten mechanischen Werkzeugen zur Verhinderung von Kratzspuren. Reinigung, Reparatur und Ölen des Schließsystems zur Wiederherstellung der Funktionstüchtigkeit bei höchstmöglicher Beibehaltung der bestehenden mechanischen Teile und Schelllacküberzug an den Außenoberflächen.
Kamin
Reinigung der Oberfläche mit einer ph-neutralen oder leicht alkalischen Reinigungslösung (z.B. Ammoncarbonat) zur Abnahme der Oberflächenverschmutzung und bei Beibehaltung von Gebrauchs- und Alterspuren. Herausnahme von störenden Verfugungen und Ersetzen derselben mit einem dem Bestand in den physikalischen Parametern (E-Modul, Festigkeit) angepasstem Mörtelmaterial auf Basis von Kalk entsprechend dem Bestand. Gegebenenfalls farbliche Integrierung.
Ofen
Reinigung der Oberfläche mit einer Seifenlösung, Herausnahme sämtlicher späterer Fugen und Neuverfugung mit einem Material, das dem ursprünglichen Verfugungsmaterial in den physikalischen und optischen Charakteristika entspricht. Ergänzung von störenden Fehlstellen mit einem dem Bestand entsprechenden keramischen Material durch Nachguss.
Raumvolumen, Bodenfläche (m2) und Höhe gemäß Plan
Anzahl der Türen im Raum: 3 Stk
Anzahl der Ofen im Raum: 1 Stk
Anzahl der Kamine im Raum: 1 Stk
Anmerkungen Haustechnik (HKLS):
Für Arbeiten im Zusammenhang mit der Haustechnik, It. Angabe ÖBN Haustechnik, sind eigene Regiepositionen vorgesehen.Für Arbeiten im Zusammenhang mit der Haustechnik, römisch eins t. Angabe ÖBN Haustechnik, sind eigene Regiepositionen vorgesehen.
Anmerkungen Elektrotechnik:
Diesem Raum zugeordnete Arbeiten im Zusammenhang mit der Elektrotechnik siehe folgende Position.
Sonstige Anmerkungen:
Im Gardesaal wird bauseits in Raummitte eine Einhausung (Klimabox) zur Verwahrung der großflächigen Gemälde während der Durchführung der Arbeiten aufgestellt. Etwaige sich dadurch ergebende Erschwernisse sind in den Pauschalpreis einzukalkulieren.
LO .........
SO .........
1,00 PA EP ...........PP..................
71.20.020 Z 087 Gardesaal-HT/ET
Folgende Schlitze, Durchbrüche und Bohrungen It. Angabe ÖBN
Elektrotechnik sind gem. Vorbemerkung fachgerecht herzustellen
und zu schließen.
Schlitze Wand/ Mauerwerk, teilweise Stuck/ Stoff (B/T):
Schlitz 30/40 mm ca. 22m
Schlitz 60/40 mm ca. 14m
Schlitz 60/70 mm ca. 9m
Schlitz 120/70 mm ca. 12m
Schlitz 180/70 mm ca. 34m
Schlitz Decke, teilweise Stuck (BTT):
Schlitz 30/40 mm ca. 0m
Schlitz 60/40 mm ca. 0m
Schlitz 60/70 mm ca. 0m
Schlitze hinter Holzverkleidungsleiste, teilweise Türleibung/
Wand/
Boden (B/T):
Schlitz 30/40 mm ca. 16m
Schlitz 60/40 mm ca. 8m
Schlitz 60/70 mm ca. 8m
Schlitz 120/70 mm ca. 12m
Schlitz 180/70 mm ca. 12m
Bohrungen, trocken:
DN 30 mm ca. 6m
DN 60 mm ca. 2m
DN 100 mm ca. 4m
Einbau E-Heizung in Kachelofen 2 Stk
LO................
SO................
1,00 PA EP................PP......................
71.20.030 Z 085 Riesensaal
Zeitstellung
Der Raum ist weitgehend im Zustand von 1775 erhalten -
Restaurierungen erfolgten 1866 (Deckenfresken), 1871- 95 (Stuck,
Stuckmarmor), 1948 und 1966 (Deckenfresko).
Der Ort und die Menge der einzelnen Restaurierschritte ist in der beigelegten Kartierung eingetragen.
Deckenmalerei, Malerei in den Spiegelfeldern
Zur Entfernung relativ leicht löslicher Salzverbindungen vollflächiger Auftrag einer Zellstoffkompresse (mindestens 0,5 cm, Produktvorschlag Arbocell oder Gleichwertiges) an der versalzenen Stelle inkl. Umgebungsradius von mindestens 0,5 m samt sorgfältiger Entfernung nach der vollständigen Durchtrocknung; es ist von einer zweimaligen Anwendung auszugehen. Die Anwendung hat in Form abtrocknender Kompressen zu erfolgen, da dies im Allgemeinen zu einer effizienteren Entsalzung führt. Sehr trockene Oberflächen können vor Aufbringung der Kompressen vorsichtig vorgenässt werden. Eine Wiederbefeuchtung der Kompressen nach teilweiser oder vollständiger Abtrocknung ist in jedem Fall zu vermeiden, da hierdurch Salze wieder in den Baustoff zurückgetrieben werden können. Um die Wirkung der Kompresse zu Geltung zu bringen (Umkehr des Kapillarstromes mit Entzug der Salze aus dem Baustoff) sollte eine Einwirkungsdauer von 2 Wochen eingehalten werden. Bei vorzeitiger Austrocknung der Kompresse ist sie vom Untergrund zu entfernen und nach leichtem Vornässen durch eine frische Kompresse zu ersetzen. Es ist daher notwendig, den Fortschritt des Abtrocknungsprozesses zu kontrollieren. Das Ergebnis jeder Kompressenanwendung muss durch externe Untersuchungen kontrolliert werden (Proben sowohl von der behandelten Fläche, als auch von den abgenommenen Kompressen). Nur dadurch ist der Entsalzungsprozess fassbar und die Entscheidung möglich, ob weitere Kompressenanwendungen notwendig sind oder die Entsalzung abgeschlossen werden kann. Für die Kontrolluntersuchung ist eine Frist von ca. 10 Tagen bis zum Vorliegen der Untersuchungsergebnisse einzukalkulieren.
...
Stuckmarmor
Feuchte Reinigung des Stuckmarmors (siehe Musterfläche) ausschließlich mittels feuchten Lappen ohne zusätzliches mechanisches Bürsten; Schließen von störenden oder gefährdeten Fehlstellen (Gefahr des Ausbruchs von Rändern) mit Kalk-Gips-Gemisch und gegebenenfalls farbliche Integrierung der Reparaturstellen bei Angleichung des Glanzes der Kittung an jenen der Umgebung.
....."
Laut Formblatt VG 12/1 "Niederschrift zur Angebotsöffnung" waren bis zum Ende der Angebotsfrist 8 Angebote eingelangt. Mit Schreiben vom 14. November 2007 gab der Auftraggeber der Antragstellerin bekannt, dass der Zuschlag an B***, erteilt werden solle. Begründend wurde ausgeführt, dass dieses Angebot bei der kommissionellen Beurteilung der Angebote die höchste Punktezahl (lt. Pos. 00.11.24) im Hinblick auf die vom Auftraggeber gewählte Bewertungsmethode gemäß den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien unter den eingegangenen Angeboten erreicht habe und daher als bestes Angebot zu bewerten sei.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2007 stellte A***, vertreten X*** (Antragstellerin) das im Spruch wiedergegebene Begehren, sowie Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auf Akteneinsicht und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Begründend führte die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag im Wesentlichen aus, dass die Angebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und des Bieters D***, insbesondere da sie laut Angebotsprüfung bei dem EDV-Ausdruck die Position 00.12.02A des LV nicht angeboten hätten, ausschreibungswidrig und daher gemäß § 129 Abs. 1 Z 7 BVergG 2006 auszuscheiden seien. Die genannte Position sei kalkulations- bzw. wertrelevant. Sie schließe insbesondere eine gesonderte Vergütung von durch die örtlichen Besonderheiten bedingten Erschwernissen aus. Solche Erschwernisse seien vom Bieter in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Dabei handle es sich um keinen verbesserungsfähigen Mangel. Im Formblatt VG 8/5 sei unter PunktBegründend führte die Antragstellerin in ihrem Nachprüfungsantrag im Wesentlichen aus, dass die Angebote der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und des Bieters D***, insbesondere da sie laut Angebotsprüfung bei dem EDV-Ausdruck die Position 00.12.02A des LV nicht angeboten hätten, ausschreibungswidrig und daher gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2006 auszuscheiden seien. Die genannte Position sei kalkulations- bzw. wertrelevant. Sie schließe insbesondere eine gesonderte Vergütung von durch die örtlichen Besonderheiten bedingten Erschwernissen aus. Solche Erschwernisse seien vom Bieter in den Einheitspreisen zu berücksichtigen. Dabei handle es sich um keinen verbesserungsfähigen Mangel. Im Formblatt VG 8/5 sei unter Punkt
Die Antragstellerin habe ausschreibungskonform angeboten, sei Bestbieter und habe ein massives und berechtigtes Interesse am Vertragsabschluss. Durch die angekündigte Zuschlagserteilung, das Nichtausscheiden der vor der Antragstellerin gereihten Angebote und die von den Zuschlagskriterien abweichende Bestbieterermittlung drohe der Antragstellerin ein gravierender Schaden, der insbesondere die Kosten der Angebotserstellung von zumindest Euro 7.512,50, und den drohenden Verdienstentgang von Euro 167.969,10 betrage. Überdies entgehe der Antragstellerin ein Auftrag mit bedeutender Referenzwirkung. Die Antragstellerin habe ein rechtliches Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung, an der Ausscheidung der vor ihr gereihten Angebote, an einer ausschreibungskonformen Bestbieterermittlung sowie am Abschluss des Vertrages und dessen Abwicklung.
Sie erachte sich durch die angefochtene Entscheidung in ihren Rechten auf Erteilung des Zuschlags bzw. Fällung der Zuschlagsentscheidung zu ihren Gunsten als Bestbieterin, auf Vergabe nach den Grundsätzen eines freien und lauteren Wettbewerbs und der Gleichbehandlung aller Bieter zu angemessenen Preisen, auf Wahl des Angebotes für den Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung, auf Ausscheidung von Angeboten von Mitbietern, deren Befugnis bzw. finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit nicht gegeben sei, auf Ausscheidung von Angeboten von Mitbietern, deren Angebote eine nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises aufweisen, insbesondere von unterpreisigen Angeboten, auf Ausscheidung von Angeboten von Mitbietern, die den Ausschreibungsbestimmungen widersprechen, von unzulässigen Alternativangeboten sowie von fehlerhaften bzw. unvollständigen Angeboten von Mitbietern, deren Mängel nicht behebbar seien bzw. nicht behoben wurden, auf Ausscheidung von rechnerisch fehlerhaften Angeboten von Mitbietern, die gemäß den Festlegungen in der Ausschreibung nicht weiter zu berücksichtigen seien, auf Ausscheiden von Angeboten mit einem nicht nachvollziehbar aufgeklärten, ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis bzw. nicht nachvollziehbar aufgeklärten zu niedrigen Einheitspreisen in wesentlichen Positionen und auf Durchführung einer vergaberechtskonformen vertieften Angebotsprüfung bei Angeboten von Mitbietern mit einem ungewöhnlich niedrigen Gesamtpreis, mit ungewöhnlich niedrigen Einheitspreisen in wesentlichen Positionen bzw. begründeten Zweifeln an der Preisangemessenheit, verletzt.
Mit Schriftsatz vom 28.11.2007, gab das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) bekannt, als vorgesetzte Dienststelle die Burghauptmannschaft Österreich (BHÖ) im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren zu vertreten.
Zum Nachprüfungsantrag führte der Auftraggeber mit Schriftsatz vom 28.11.2007 im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin nicht, wie es § 20 Abs. 1 BVergG 2006 zwingend fordere, über die Nachsicht bzw. die Gleichhaltung gemäß §§ 373c, 373d, bzw. 373e der GewO 1994 idgF verfüge. Der Antragstellerin mangle es im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren daher an der Antragslegitimation.Zum Nachprüfungsantrag führte der Auftraggeber mit Schriftsatz vom 28.11.2007 im Wesentlichen aus, dass die Antragstellerin nicht, wie es Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2006 zwingend fordere, über die Nachsicht bzw. die Gleichhaltung gemäß Paragraphen 373 c, 373 d,, bzw. 373e der GewO 1994 idgF verfüge. Der Antragstellerin mangle es im gegenständlichen Nachprüfungsverfahren daher an der Antragslegitimation.
Das Problem "fehlerhafter Datenträger" sei vom Auftraggeber unbeabsichtigt herbeigeführt worden. Die LV-Pos. 00.12.02A sei nur mittelbar preiswirksam, da sie zwar nicht auszupreisen gewesen, jedoch kalkulationsrelevant sei. Dem durchschnittlich fachkundigen Bieter sei a priori klar gewesen, dass die Kosten betreffend Einrichtung, Vorhalten und Räumen der Baustelle und die Baustellengemeinkosten in die Einheitspreise der Leistungspositionen der Obergruppe 71 einzurechnen seien. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe die Baustelle besichtigt, sich mit dieser intensiver auseinander gesetzt und es sei davon auszugehen, dass im Auftragsfall auf Grund der Gestaltung der Ausschreibung im Zusammenhang mit der Baustellenbesichtigung aus dem Titel der fehlerhaften Version der Pos. 00.12.02A keinerlei Mehrkosten während der Ausführung geltend gemacht werden können. Das Angebot des Bieters C*** sei nicht wegen eines zumindest 2% betragenden Rechenfehlers auszuscheiden. Aus den bei der Angebotsöffnung verlesenen und in der Niederschrift dokumentierten Preisen ergebe sich, dass der Rechenfehler ca. 0,4% betrage und damit eindeutig < als 2% sei.
Das Nachreichen von Unterlagen betreffend zusätzliche Referenzen seitens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin am 30.10.2007 - somit nach dem Ende der Angebotsfrist - sei nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. E 29.6.2005, 2005/04/0204) zulässig. Dadurch könne keine Änderung der Wettbewerbsstellung herbeigeführt werden. Ob ein Bieter zum Zeitpunkt der Einreichung seines Angebotes in einem Vergabeverfahren über eine - geeignete - Referenz verfüge oder nicht, sei ein objektives Faktum, und dieser Nachweis könne ohne Verbesserung der Wettbewerbsstellung dieses Bieters nachgereicht werden.Das Nachreichen von Unterlagen betreffend zusätzliche Referenzen seitens der präsumtiven Zuschlagsempfängerin am 30.10.2007 - somit nach dem Ende der Angebotsfrist - sei nach der Rechtsprechung des VwGH vergleiche E 29.6.2005, 2005/04/0204) zulässig. Dadurch könne keine Änderung der Wettbewerbsstellung herbeigeführt werden. Ob ein Bieter zum Zeitpunkt der Einreichung seines Angebotes in einem Vergabeverfahren über eine - geeignete - Referenz verfüge oder nicht, sei ein objektives Faktum, und dieser Nachweis könne ohne Verbesserung der Wettbewerbsstellung dieses Bieters nachgereicht werden.
Der Auftraggeber sei bei der Angebotsbewertung nicht von den in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien abgegangen. Er habe lediglich die Bewertung nicht durch die 3 in LV-Pos. 00.11.24HZ angegebenen Kurien Auftraggeber-Vertreter, Generalplaner (GP) und Experten (gemeint seien andere Experten als GP und AG-Vertreter), sondern nur durch die 2 Kurien - Generalplaner und Auftraggeber - Vertreter vorgenommen. "Sonstige" Experten, nämlich jene des Bundesdenkmalamtes, und zwar die Herren E*** und F***, seien im Zuge der vertieften Angebotsprüfung befasst worden, und zwar vor allem im Hinblick darauf, ob die "Hauptreferenz" der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die an diese Referenz in der Ausschreibung gestellten Anforderungen erfülle. Die Fachmeinungen hätten ergeben, dass diese "Hauptreferenz" die gemäß Ausschreibung gestellten Anforderungen erfülle. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen worden. Der Preis des Angebotes sei als auskömmlich befunden worden und liege - entgegen der Behauptung der Antragstellerin, nicht 65%, sondern - lediglich 39,55% unter dem geschätzten Auftragswert der gegenständlichen Auftragsvergabe. Im Vergleich zum Angebot der Antragstellerin sei beim Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu berücksichtigen, dass die Gemeinkosten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit nur 36 Mitarbeitern laut Internet weit unter jenen der Antragstellerin als großem Restaurationsbetrieb liegen würden und dass das Arbeiten auf der Baustelle in Innsbruck vom Standort der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im südlichen Oberbayern aus - mit einer Entfernung von 126 Straßenkilometern - wesentlich einfacher als vom Standort der Antragstellerin in Oberitalien aus - mit einer Entfernung von 353 Straßenkilometern - sei, was sich zweifellos im Angebotspreis niederschlagen müsse. Abschließend wies der Auftraggeber die von der Antragstellerin geltend gemachten Schadenersatzforderungen in Höhe von mehr als 10% des Gesamtpreises des Angebotes mangels sachlicher Rechtfertigung zurück und vertrat die Ansicht, dass die geltend gemachten Vorhaltekapazitäten weder aus der Ausschreibung noch aus dem BVergG 2006 abgeleitet werden könnten. Der Antrag der Antragstellerin sei mangels Antragslegitimation zurückzuweisen bzw. in eventu abzuweisen.Der Auftraggeber sei bei der Angebotsbewertung nicht von den in der Ausschreibung festgelegten Zuschlagskriterien abgegangen. Er habe lediglich die Bewertung nicht durch die 3 in LV-Pos. 00.11.24HZ angegebenen Kurien Auftraggeber-Vertreter, Generalplaner Gesetzgebungsperiode und Experten (gemeint seien andere Experten als Gesetzgebungsperiode und AG-Vertreter), sondern nur durch die 2 Kurien - Generalplaner und Auftraggeber - Vertreter vorgenommen. "Sonstige" Experten, nämlich jene des Bundesdenkmalamtes, und zwar die Herren E*** und F***, seien im Zuge der vertieften Angebotsprüfung befasst worden, und zwar vor allem im Hinblick darauf, ob die "Hauptreferenz" der präsumtiven Zuschlagsempfängerin die an diese Referenz in der Ausschreibung gestellten Anforderungen erfülle. Die Fachmeinungen hätten ergeben, dass diese "Hauptreferenz" die gemäß Ausschreibung gestellten Anforderungen erfülle. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei einer vertieften Angebotsprüfung unterzogen worden. Der Preis des Angebotes sei als auskömmlich befunden worden und liege - entgegen der Behauptung der Antragstellerin, nicht 65%, sondern - lediglich 39,55% unter dem geschätzten Auftragswert der gegenständlichen Auftragsvergabe. Im Vergleich zum Angebot der Antragstellerin sei beim Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu berücksichtigen, dass die Gemeinkosten der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mit nur 36 Mitarbeitern laut Internet weit unter jenen der Antragstellerin als großem Restaurationsbetrieb liegen würden und dass das Arbeiten auf der Baustelle in Innsbruck vom Standort der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im südlichen Oberbayern aus - mit einer Entfernung von 126 Straßenkilometern - wesentlich einfacher als vom Standort der Antragstellerin in Oberitalien aus - mit einer Entfernung von 353 Straßenkilometern - sei, was sich zweifellos im Angebotspreis niederschlagen müsse. Abschließend wies der Auftraggeber die von der Antragstellerin geltend gemachten Schadenersatzforderungen in Höhe von mehr als 10% des Gesamtpreises des Angebotes mangels sachlicher Rechtfertigung zurück und vertrat die Ansicht, dass die geltend gemachten Vorhaltekapazitäten weder aus der Ausschreibung noch aus dem BVergG 2006 abgeleitet werden könnten. Der Antrag der Antragstellerin sei mangels Antragslegitimation zurückzuweisen bzw. in eventu abzuweisen.
Mit Schreiben vom 29.11.2007 und 10.12.2007 erhob die präsumtive Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen und brachte im Wesentlichen vor, dass sie ein form- und fristgerechtes Angebot abgegeben habe und vom Auftraggeber als Zuschlagsempfängerin vorgesehen worden sei.
Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 5.12.2007, GZ N/0115- BVA/02/2007-EV11, stattgegeben. Dem Auftraggeber wurde für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis zum 9.1.2008 untersagt, im Vergabeverfahren "Kaiserliche Hofburg Innsbruck, Generalsanierung 1./2. Stock, Projektnummer: N-00077, Sanierung der Schauräume, Restaurierungsarbeiten Raumschale", den Zuschlag zu erteilen.
Mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 9.1.2008, GZ N/0015- BVA/02/2007-EV13, wurde die mit Bescheid vom 5.12.2007, GZ N/0115- BVA/02/2007-EV11, erlassene einstweilige Verfügung von Amts wegen bis längstens 20.2.2008 erstreckt.
Auf Aufforderung des Bundesvergabeamtes vom 9.1.2008 legte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.1.2008 binnen gesetzter Frist zwei von der Handelskammer Padua eingeholte und mit 20.12.2007 datierte Bescheinigungen "über ausgeübte Tätigkeiten nach den Bestimmungen der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs" (EU-Bescheinigung) betreffend die Beschäftigung von P*** als "Stellvertreter des Unternehmens/des Leiters" und Q*** als Mitarbeiterin "in leitender Stellung mit technischen Aufgaben" im Unternehmen der Antragstellerin vor.
Darin wird ua. ausgeführt:
"Diese Bescheinigung dient als Nachweis der erlernten oder ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bei dem Antrag auf Erteilung einer nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats etwa erforderlichen Erlaubnis zur Ausübung einer der in den Richtlinien erfassten selbständigen Erwerbstätigkeiten."
Weiters übermittelte die Antragstellerin ein, ebenfalls mit 20.12.2007 datiertes und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gerichtetes, Ansuchen auf Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 für die Ausübung des Gewerbes. "Restaurierung von Kunstwerken im Bereich Stein, Putz, Stuck, Metall, Gemälde, Fresken, Holz und Stoff" für die genannten beiden Mitarbeiterinnen P*** und Q***.Weiters übermittelte die Antragstellerin ein, ebenfalls mit 20.12.2007 datiertes und an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gerichtetes, Ansuchen auf Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994 für die Ausübung des Gewerbes. "Restaurierung von Kunstwerken im Bereich Stein, Putz, Stuck, Metall, Gemälde, Fresken, Holz und Stoff" für die genannten beiden Mitarbeiterinnen P*** und Q***.
Zu Anerkennung bzw. Gleichhaltung nahm die Antragstellerin im Wesentlichen wie folgt Stellung:
Die EU-Bescheinigungen gemäß Artikel 8 der Anerkennungsrichtlinie seien von der Antragstellerin lediglich vorsichtshalber eingeholt und Anträge auf Anerkennung der Universitätsabschlüsse der Mitarbeiterin P*** und Q*** gemäß § 373c GewO 1994 eingebracht worden. Die Mitarbeiterinnen würden den Anforderungen genügen, die nach der GewO 1994 an einen gewerberechtlichen Geschäftsführer gestellt würden.Die EU-Bescheinigungen gemäß Artikel 8 der Anerkennungsrichtlinie seien von der Antragstellerin lediglich vorsichtshalber eingeholt und Anträge auf Anerkennung der Universitätsabschlüsse der Mitarbeiterin P*** und Q*** gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994 eingebracht worden. Die Mitarbeiterinnen würden den Anforderungen genügen, die nach der GewO 1994 an einen gewerberechtlichen Geschäftsführer gestellt würden.
"Restaurator" sei jedoch kein reglementiertes Gewerbe. In Österreich gäbe es keine entsprechende Meisterprüfung. Für diese Tätigkeiten bzw. Leistungen sei kein gewerberechtlicher Befähigungsnachweis zu erbringen. Diese dürften - wie von Inländern - im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ohne weiteres grenzüberschreitend erbracht werden, wenn sie auch im Herkunftsland befugt erbracht werden.
Die Bestimmungen über den freien Dienstleistungsverkehr seien nach der Rechtsprechung des EuGH unmittelbar anwendbar. Diesen Bestimmungen entgegenstehende Ausschreibungsbestimmungen oder sonstige nationale Bestimmungen, die von Bietern die Anerkennung oder Gleichhaltung eines - von Inländern nicht geforderten - Befähigungsnachweises verlangen würden oder solche Bestimmungen, die einem Bieter mangels Anerkennung bzw. Gleichhaltung im Hinblick auf einen von Inländern nicht geforderten Befähigungsnachweis die Antragslegitimation absprechen würden, seien unanwendbar.
Bei einem historisch derart bedeutenden Bauwerk wie der Hofburg Innsbruck, gehe es bei Restaurierungsarbeiten um konservatorische Maßnahmen bzw. nachgestaltende künstlerische Fähigkeiten unter Anwendung historischer Techniken, die mit herkömmlichen Maler- und Anstreicherarbeiten nichts gemein hätten. Solche und andere klassische Handwerkerarbeiten seien im Leistungsumfang nicht enthalten. Restaurierungsarbeiten, wie die gegenständlich ausgeschriebenen, seien gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Abs. 11 GewO 1994 kein reglementiertes Gewerbe. Es handle sich zwar nicht um eigenschöpferische Tätigkeiten, jedoch um - im letzten Satz der Ausnahmenbestimmung des Abs 11 leg cit genannte - nachgestaltende Restaurierungsmaßnahmen. Daher erfolge in Österreich die Ausbildung an der Universität für Angewandte Kunst Wien, Studienrichtung "Konservierung und Restaurierung". Die Mitarbeiterinnen der Antragstellerin würden über vergleichbare Universitätsabschlüsse verfügen.Bei einem historisch derart bedeutenden Bauwerk wie der Hofburg Innsbruck, gehe es bei Restaurierungsarbeiten um konservatorische Maßnahmen bzw. nachgestaltende künstlerische Fähigkeiten unter Anwendung historischer Techniken, die mit herkömmlichen Maler- und Anstreicherarbeiten nichts gemein hätten. Solche und andere klassische Handwerkerarbeiten seien im Leistungsumfang nicht enthalten. Restaurierungsarbeiten, wie die gegenständlich ausgeschriebenen, seien gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 11, GewO 1994 kein reglementiertes Gewerbe. Es handle sich zwar nicht um eigenschöpferische Tätigkeiten, jedoch um - im letzten Satz der Ausnahmenbestimmung des Absatz 11, leg cit genannte - nachgestaltende Restaurierungsmaßnahmen. Daher erfolge in Österreich die Ausbildung an der Universität für Angewandte Kunst Wien, Studienrichtung "Konservierung und Restaurierung". Die Mitarbeiterinnen der Antragstellerin würden über vergleichbare Universitätsabschlüsse verfügen.
Zur Klärung der Frage, ob es sich bei den ausgeschriebenen Leistungen um Konservierungsmaßnahmen bzw. Leistungen handle, die nachgestaltende künstlerische Fähigkeiten unter Anwendung historischer Techniken erfordern würden oder ob es sich hierbei um herkömmliche handwerkliche Tätigkeiten handle, werde die Einholung einer Auskunft des Instituts für Konservierung und Restaurierung an der Universität für Angewandte Kunst Wien, angeregt.
Der Umstand, dass diese Restaurierungsarbeiten an einem historischen Bauwerk in "Einem" ausgeschrieben worden seien, zeige, dass selbst der Auftraggeber, bei der Erstellung der Ausschreibung, davon ausgegangen sei, dass die ausgeschriebenen Leistungen nicht unter reglementierte Gewerbe nach der Gewerbeordnung fallen würden. Die Ausschreibung einer "normalen" Generalsanierung mit herkömmlichen Handwerkerleistungen vereine unzählige und völlig unterschiedliche Gewerke, wie zB Maler- und Anstreicher, Stuckateur und Trockenausbauer, Tischler, Vergolder (freies Gewerbe), Tapezierer und Dekorateur sowie Hafner. Die Ausschreibung und Vergabe derart heterogener Gewerke "In Einem" sei nicht nachvollziehbar und liege jenseits des in § 22 Abs. 1 BVergG 2006 einem Auftraggeber grundsätzlich eingeräumten Ermessens. Kein Bieter verfüge über alle genannten Gewerbeberechtigungen oder Anerkennungen bzw. Gleichhaltungen der Qualifikationen, sodass die Antragslegitimation der Antragstellerin gegeben und die angefochtene Zuschlagsentscheidung rechtswidrig sei.Der Umstand, dass diese Restaurierungsarbeiten an einem historischen Bauwerk in "Einem" ausgeschrieben worden seien, zeige, dass selbst der Auftraggeber, bei der Erstellung der Ausschreibung, davon ausgegangen sei, dass die ausgeschriebenen Leistungen nicht unter reglementierte Gewerbe nach der Gewerbeordnung fallen würden. Die Ausschreibung einer "normalen" Generalsanierung mit herkömmlichen Handwerkerleistungen vereine unzählige und völlig unterschiedliche Gewerke, wie zB Maler- und Anstreicher, Stuckateur und Trockenausbauer, Tischler, Vergolder (freies Gewerbe), Tapezierer und Dekorateur sowie Hafner. Die Ausschreibung und Vergabe derart heterogener Gewerke "In Einem" sei nicht nachvollziehbar und liege jenseits des in Paragraph 22, Absatz eins, BVergG 2006 einem Auftraggeber grundsätzlich eingeräumten Ermessens. Kein Bieter verfüge über alle genannten Gewerbeberechtigungen oder Anerkennungen bzw. Gleichhaltungen der Qualifikationen, sodass die Antragslegitimation der Antragstellerin gegeben und die angefochtene Zuschlagsentscheidung rechtswidrig sei.
Sollten jedoch die ausgeschriebenen Leistungen unter die genannten Gewerbe fallen, wären alle Bieter mangels ausreichender Befugnis auszuscheiden und die Ausschreibung zu widerrufen.
Die Beantragung der Anerkennung bzw. Gleichhaltung von Nachweisen iSd. § 20 BVergG 2006 sei fristgerecht, denn der Auftraggeber habe es verabsäumt, in der Vergabebekanntmachung auf die Erforderlichkeit der Erbringung von Nachweisen über die Anerkennung nach den § 373c ff GewO hinzuweisen. Dem Umstand, dass ein vergaberechtskonformer Hinweis in der Bekanntmachung unterlassen worden sei, habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner E 24.2.2006, 2004/04/0078 ausdrücklich Bedeutung beigemessen. Infolge der nicht eingehaltenen Bekanntmachungsvorschriften verstoße es gegen das vergabe- und gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, der Antragstellerin, mangels vorhergehender Antragstellung nach § 373c GewO, im gegenständlichen Verfahren die Antragslegitimation abzusprechen.Die Beantragung der Anerkennung bzw. Gleichhaltung von Nachweisen iSd. Paragraph 20, BVergG 2006 sei fristgerecht, denn der Auftraggeber habe es verabsäumt, in der Vergabebekanntmachung auf die Erforderlichkeit der Erbringung von Nachweisen über die Anerkennung nach den Paragraph 373 c, ff GewO hinzuweisen. Dem Umstand, dass ein vergaberechtskonformer Hinweis in der Bekanntmachung unterlassen worden sei, habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner E 24.2.2006, 2004/04/0078 ausdrücklich Bedeutung beigemessen. Infolge der nicht eingehaltenen Bekanntmachungsvorschriften verstoße es gegen das vergabe- und gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, der Antragstellerin, mangels vorhergehender Antragstellung nach Paragraph 373 c, GewO, im gegenständlichen Verfahren die Antragslegitimation abzusprechen.
Mit Stellungnahme vom 15.1.2008 replizierte der Auftraggeber, dass sowohl in der Bekanntmachung der Ausschreibung (Pkt. II.2.1) als auch im Leistungsverzeichnis (Pos. 00.11.11C) auf das Erfordernis der Vorlage einer "Ausnahmegenehmigung für ausländische Unternehmen" hingewiesen worden sei. Schon aus dem Zusammenhang der Bekanntmachung der Ausschreibung sei schlüssig erkennbar, dass sich dieser Hinweis inhaltlich auf eine Nachsicht bzw. Gleichhaltung nach den Bestimmungen der GewO 1994, wie in § 20 Abs. 1 BVergG 2006 ausgeführt, beziehen müsse. Bei Verständnisproblemen oder dem Verdacht der Rechtswidrigkeit wäre es der Antragstellerin offengestanden, beim Auftraggeber oder beim Generalplaner nachzufragen bzw. die Ausschreibung zu bekämpfen. Das Ansuchen der Antragstellerin vom 20.12.2007 auf Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 belege, dass die in der Ausschreibung geforderte Anerkennung bzw. Gleichhaltung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht völlig sachfremd sein könne und dass die entsprechende Antragstellung durch die Antragstellerin zu einem erst nach dem 21.9.2007 liegenden Zeitpunkt, iS von §§ 20 Abs. 1 und 129 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 verspätet sei.Mit Stellungnahme vom 15.1.2008 replizierte der Auftraggeber, dass sowohl in der Bekanntmachung der Ausschreibung (Pkt. römisch zwei.2.1) als auch im Leistungsverzeichnis (Pos. 00.11.11C) auf das Erfordernis der Vorlage einer "Ausnahmegenehmigung für ausländische Unternehmen" hingewiesen worden sei. Schon aus dem Zusammenhang der Bekanntmachung der Ausschreibung sei schlüssig erkennbar, dass sich dieser Hinweis inhaltlich auf eine Nachsicht bzw. Gleichhaltung nach den Bestimmungen der GewO 1994, wie in Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2006 ausgeführt, beziehen müsse. Bei Verständnisproblemen oder dem Verdacht der Rechtswidrigkeit wäre es der Antragstellerin offengestanden, beim Auftraggeber oder beim Generalplaner nachzufragen bzw. die Ausschreibung zu bekämpfen. Das Ansuchen der Antragstellerin vom 20.12.2007 auf Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994 belege, dass die in der Ausschreibung geforderte Anerkennung bzw. Gleichhaltung nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung nicht völlig sachfremd sein könne und dass die entsprechende Antragstellung durch die Antragstellerin zu einem erst nach dem 21.9.2007 liegenden Zeitpunkt, iS von Paragraphen 20, Absatz eins und 129 Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 verspätet sei.
In der mündlichen Verhandlung am 21.1.2008 gab die als Zeugin einvernommen Mitarbeiterin der Antragstellerin, Fr. G***, ua. an, dass sie - um etwaige Missverständnisse oder Verständnisprobleme betreffend die Vorlage der Nachweise zur Befugnis der Antragstellerin bzw. deren Anerkennung nach § 373 GewO auszuräumen und, da Ing. (BHÖ) nicht erreichbar gewesen sei - noch vor Abgabe des Angebotes telefonisch beim Generalplaner rückgefragt habe. In diesem Telefonat habe sie den Generalplaner, vertreten durch Herrn H***, informiert, dass sie anlässlich einer Anfrage bei den Handelskammern in Padua und Bozen die Auskunft erhalten habe, dass eine Ausnahmegenehmigung im EU-Raum nicht erforderlich sei. Hiezu habe Hr. H*** gesagt, dass die Auskunft der Handelskammern in Ordnung gehe, die Antragstellerin die von der Handelskammer vorliegenden Unterlagen vorzulegen habe und schriftlich erklären solle, dass die Handelskammererklärung EUweite Gültigkeit habe und somit eine Ausnahmegenehmigung nicht ausgestellt werden könne.In der mündlichen Verhandlung am 21.1.2008 gab die als Zeugin einvernommen Mitarbeiterin der Antragstellerin, Fr. G***, ua. an, dass sie - um etwaige Missverständnisse oder Verständnisprobleme betreffend die Vorlage der Nachweise zur Befugnis der Antragstellerin bzw. deren Anerkennung nach Paragraph 373, GewO auszuräumen und, da Ing. (BHÖ) nicht erreichbar gewesen sei - noch vor Abgabe des Angebotes telefonisch beim Generalplaner rückgefragt habe. In diesem Telefonat habe sie den Generalplaner, vertreten durch Herrn H***, informiert, dass sie anlässlich einer Anfrage bei den Handelskammern in Padua und Bozen die Auskunft erhalten habe, dass eine Ausnahmegenehmigung im EU-Raum nicht erforderlich sei. Hiezu habe Hr. H*** gesagt, dass die Auskunft der Handelskammern in Ordnung gehe, die Antragstellerin die von der Handelskammer vorliegenden Unterlagen vorzulegen habe und schriftlich erklären solle, dass die Handelskammererklärung EUweite Gültigkeit habe und somit eine Ausnahmegenehmigung nicht ausgestellt werden könne.
Zu den Anforderungen in der Leistungsbeschreibung laut Ausschreibungsunterlagen führte die Zeugin aus, dass bei den Referenzen Fachrestauratoren mit entsprechender Ausbildung, Zeugnissen und Arbeitserfahrung gefordert seien. Weiters seien die Restaurierung von Fresken, Wandmalereien, Stuck und Vergoldungen genannt. Es handle sich dabei um konservative Restaurierung, bei welcher die künstlerischen Werke oder Malereien zu respektieren und zu konservieren sowie eventuell kleine Retuschen vorzunehmen seien. Der Auftragsgegenstand beziehe sich, mit Ausnahme der Herstellung von Schlitzen in den Wänden für die Elektroverrohrung und Gerüstarbeiten, auf den künstlerischen Bereich. Nach ihrer Meinung handle es sich beim Auftragsgegenstand zu 70 % um Arbeiten aus dem künstlerischen Bereich und Kunsthandwerk. Das treffe auch auf die Restaurierung von Zimmerwänden und Decken zu, wo ebenfalls eine entsprechend sensible Annäherung notwendig sei. Unter Handwerk verstehe sie eine "Tätigkeit mit den Händen", die nach Muster wiederholbar sei. Beim Kunsthandwerk trete zur handwerklichen Tätigkeit eine schöpferische Tätigkeit hinzu. Bei der Antragstellerin würden die Arbeiten von Fachrestauratoren mit einer Ausbildung an einer künstlerischen Hochschule, die weiters bereits Erfahrung mit Restaurierungen hätten, ausgeführt. Während der Ausbildung lerne ein Fachrestaurator verschiedene Materialien kennen, deren Eigenschaften und Erhaltung, das Ablesen der künstlerischen Darstellungen sowie deren Ergänzung und Retuschierung. Um ein Kunstwerk ergänzen und retuschieren zu können, müsse der Restaurator in der Lage sein, das Kunstwerk zu "erfassen".
Ergänzend legte die Antragstellerin - unter Hinweis auf die Stundenaufteilung mit der Betonung auf das zentrale künstlerische Fach - den Studienplan für das Diplomstudium der Studienrichtung Konservierung und Restaurierung an der Universität für angewandte Kunst Wien vor und wies darauf hin, dass es in Italien für den Beruf eines Restaurators jedenfalls eines Kunststudiums samt achtjähriger Erfahrung und Praxis bedürfe.
Schließlich argumentierte die Antragstellerin mit Verweis auf die vom Generalplaner erstellte Angebotsprüfungstabelle, dass der Auftraggeber bei der Angebotsprüfung kein Fehlen eines Nachweises bzw. einer Anerkennung eines Nachweises der Antragstellerin festgestellt habe, denn es sei in der Spalte betreffend die Antragstellerin in der Rubrik "Nachweis/Anerkennung für ausländische Unternehmen" kein Eintrag zu finden und unter der Rubrik "Nachweis der Gewerbeberechtigung oder Berufsverleihung" werde auf "6)", was laut Fußnote "aus EU-Ausland" bedeute, verwiesen.
Der Auftraggeber trat dem entgegen und vertrat unter Hinweis auf die Ausschreibungsbestimmungen Pkt. 00.11.11C "Projektkurzbeschreibung", die Auffassung, dass die Antragstellerin Auskunft bei den österreichischen lokalen Behörden betreffend die Gewerbeordnung einholen hätte können. Die Ausschreibungsbekanntmachung und die Ausschreibungsbestimmungen (vgl. Pkte. 00.11.11ff, 00.11.11B und 00.11.11C) ließen keinen Raum für ein Missverständnis. Der Hinweis "Auszug Firmenbuch", gefolgt vom Hinweis "Ausnahmegenehmigung ausländische Unternehmen", lege klar fest, dass inländische Bieter einen Firmenbuchauszug und ausländische Bieter entsprechende Ausnahmegenehmigungen vorzulegen hätten.Der Auftraggeber trat dem entgegen und vertrat unter Hinweis auf die Ausschreibungsbestimmungen Pkt. 00.11.11C "Projektkurzbeschreibung", die Auffassung, dass die Antragstellerin Auskunft bei den österreichischen lokalen Behörden betreffend die Gewerbeordnung einholen hätte können. Die Ausschreibungsbekanntmachung und die Ausschreibungsbestimmungen vergleiche Pkte. 00.11.11ff, 00.11.11B und 00.11.11C) ließen keinen Raum für ein Missverständnis. Der Hinweis "Auszug Firmenbuch", gefolgt vom Hinweis "Ausnahmegenehmigung ausländische Unternehmen", lege klar fest, dass inländische Bieter einen Firmenbuchauszug und ausländische Bieter entsprechende Ausnahmegenehmigungen vorzulegen hätten.
Bei der Ausschreibung habe sich der Auftraggeber der standardisierten Leistungsbeschreibung "Hochbau" bedient und nur teilweise deren Inhalte verändert, was aus der Bezeichnung der Position mit "Z" erkennbar sei. Zum Auftragsgegenstand würden vornehmlich handwerkliche Leistungen aus den Bereichen Malerei bzw. Anstreicher, Vergolden, Holzbearbeitung, Holzoberflächenvergütung, Stuckarbeiten und Stuckmarmorarbeiten zählen. Elektrofachmännische Arbeiten seien nicht Teil des Auftrages, jedoch käme dem jeweiligen Handwerker die Vorbereitung in den Wänden und Decken in Form der Herstellung von Schlitzen sowie die Wiederherstellung der Oberfläche zu. Da es sich bei diesen Handwerkern zB um Maler, Baumeister oder Tischler handle, habe der Auftraggeber letztendlich das Gewerk insgesamt als Restaurierung der Raumschale ausgeschrieben.
Der Restaurator sei ein Handwerker, auch wenn er ein Kunstwerk wiederherstelle bzw. repariere. Er werde vom Bundesdenkmalamt und von der Burghauptmannschaft kontrolliert. Im Zuge der Befundung seien von einem Restaurator Musterflächen hergestellt worden. Durch Reinigung von Verschmutzungen, Abnehmen von verschiedenen Farbschichten, Wiederaufbringen der Farbschichten und, falls erforderlich, Reparieren und Ergänzen, werde der ursprüngliche Zustand der Oberfläche, somit das "Restaurierungsziel", bezogen auf den Zustand eines bestimmtes Jahres", erreicht. Der Auftraggeber erwarte von den Restauratoren des beauftragten Unternehmens die Herstellung ebensolcher Flächen. Ob die vom Auftraggeber vorgegebenen Musterflächen vom Auftragnehmer eingehalten würden, werde von Bundesdenkmalamt und Burghauptmannschaft kontrolliert und abgenommen. Es bestehe weiters die Forderung, dass ein Raum einheitlich aussehe. Daher würden die Techniken vom Bundesdenkmalamt im Detail vorgegeben und es bleibe kein Gestaltungsspielraum für den Auftragnehmer. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers bedürften besonderer handwerklicher Fähigkeiten und einer diese Fähigkeiten gewährleistenden Ausbildung. Nach Ansicht des Auftraggebers handle es sich dabei nach wie vor um, wenn auch hochqualifizierte, Handwerker. Auf die Frage, ob es aus Sicht des Auftraggebers Teilbereiche gebe, bei denen möglicherweise künstlerische Fähigkeiten von Nutzen seien, gab dieser an, dass Ergänzungen bei Gipsstuckaturen im Ausmaß von 1 %, bei Malerei im Ausmaß von etwa 5 % und bei Holz im Ausmaß von unter 1 % vorzunehmen seien. Hiezu bräuchte ein Auftragnehmer jedoch maximal die Fähigkeit eines Kunsthandwerkers oder Kunsthistorikers, jedoch nicht die eines Künstlers. Künstlerische Tätigkeit erfordere Neugestaltung. Für den gegenständlichen Auftrag sei ein Kunststudium von Vorteil, nicht jedoch notwendiges Erfordernis. In Österreich gebe es an zB der HTBLA Krems den mit Matura abschließenden Ausbildungszweig "Restaurierung". Die Absolventen, die neben der handwerklichen Übung auch eine entsprechende Ausbildung über historische Substanzen und deren Behandlung bekämen, erhielten die Berechtigung, ein Gewerbe im Bereich Baumeister, Maler, Gipser bzw. Tischler anzumelden.
Der Betriebsleiter als Vertreter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin führte aus, dass er entsprechend den Inhalten und Beschreibungen in der Ausschreibung und deren Bekanntmachung zu "Nachweise von Befugnis und Berechtigungen" diverse Unterlagen wie zB den Auszug aus dem deutschen Gewerbezentralregister, den Nachweis der deutschen Gewerbeberechtigung, den Eintrag in das deutsche Berufsregister und die Gewerbeberechtigung für Österreich beigebracht habe. Er habe angenommen, dass eine gewisse Sicherheit betreffend ausländische Unternehmen für den Auftraggeber wichtig sei und es sei für diesen damit erkennbar, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin schon in Österreich gearbeitet habe. Er sei Handwerker und habe seine Fähigkeiten ausschließlich aufgrund der handwerklichen Ausbildung und Berufserfahrung. Er verfüge über kein Studium; ein solches sei in der Ausschreibung nicht gefordert gewesen. In Deutschland gebe es den Berufszweig "Restaurator im Handwerk".
In einer ergänzenden Stellungnahme führte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.01.2008 insbesondere aus, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob die ausgeschriebenen Leistungen unter die Regelung des § 2 Abs 1 Z 7 iVm Abs 11 GewO fallen würden, nicht darauf ankomme, ob der Auftragnehmer bei der Restaurierung keinen Gestaltungsspielraum habe. Es liege im Wesen der Restaurierung an sich, das Kunstwerk wieder in seiner ursprünglichen Form erscheinen zu lassen bzw. zu erhalten. Maßgeblich sei, ob zur Herstellung des Ergebnisses nachgestaltende künstlerische Fähigkeiten, also gegenständlich insbesondere jene historischen Fertigkeiten und Techniken, die bei der Schaffung des Werkes angewendet wurden, erforderlich seien.In einer ergänzenden Stellungnahme führte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.01.2008 insbesondere aus, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob die ausgeschriebenen Leistungen unter die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 11, GewO fallen würden, nicht darauf ankomme, ob der Auftragnehmer bei der Restaurierung keinen Gestaltungsspielraum habe. Es liege im Wesen der Restaurierung an sich, das Kunstwerk wieder in seiner ursprünglichen Form erscheinen zu lassen bzw. zu erhalten. Maßgeblich sei, ob zur Herstellung des Ergebnisses nachgestaltende künstlerische Fähigkeiten, also gegenständlich insbesondere jene historischen Fertigkeiten und Techniken, die bei der Schaffung des Werkes angewendet wurden, erforderlich seien.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
I. Rechtslagerömisch eins. Rechtslage
Das Bundesgesetz BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG) ist gemäß § 345 Abs 13 leg cit mit 1.1.2008 in Kraft getreten. Gemäß § 345 Z 13 Z 1 leg cit sind die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Ebenso sind gemäß § 345 Abs 13 Z 2 leg cit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 86/2007 beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG) ist gemäß Paragraph 345, Absatz 13, leg cit mit 1.1.2008 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 345, Ziffer 13, Ziffer eins, leg cit sind die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bereits eingeleiteten Vergabeverfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Ebenso sind gemäß Paragraph 345, Absatz 13, Ziffer 2, leg cit im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, beim Bundesvergabeamt anhängige Verfahren vom Bundesvergabeamt nach der bisherigen Rechtslage fortzuführen.
Da das gegenständliche Vergabeverfahren vom Auftraggeber bereits vor dem 1.1.2008 eingeleitet worden ist und auch das gegenständliche Nachprüfungsverfahren beim Bundesvergabeamt bereits vor dem 1.1.2008 anhängig wurde, sind die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl I Nr. 17/2006, (BVergG 2006) zur Gänze anzuwenden.Da das gegenständliche Vergabeverfahren vom Auftraggeber bereits vor dem 1.1.2008 eingeleitet worden ist und auch das gegenständliche Nachprüfungsverfahren beim Bundesvergabeamt bereits vor dem 1.1.2008 anhängig wurde, sind die Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, (BVergG 2006) zur Gänze anzuwenden.
II. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes:römisch zwei. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes:
Die Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich, ist öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006. Bei der gegenständlichen Auftragsvergabe handelt es sich um einen Bauauftrag gemäß § 4 Z 1 iVm Anhang I, der Gruppe 45.4 (Sonstiges Baugewerbe), Klasse 45.45 (Baugewerbe a.n.g) und der Gruppe 45.2 (Hoch- und Tiefbau), KlasseDie Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Burghauptmannschaft Österreich, ist öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Bei der gegenständlichen Auftragsvergabe handelt es sich um einen Bauauftrag gemäß Paragraph 4, Ziffer eins, in Verbindung mit Anhang römisch eins, der Gruppe 45.4 (Sonstiges Baugewerbe), Klasse 45.45 (Baugewerbe a.n.g) und der Gruppe 45.2 (Hoch- und Tiefbau), Klasse
45.21 (Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u.a.) BVergG 2006. Der Hauptgegenstand betrifft Sanierungsarbeiten CPV-Code 45453100 und der ergänzende Gegenstand Gebäude von besonderer historischer oder architektonischer Bedeutung CPV-Code 454212350 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2195/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV). Der geschätzte Auftragswert beträgt Euro 1.962.769,00. Das Vergabeverfahren liegt demnach im Oberschwellenbereich.45.21 (Hochbau, Brücken- und Tunnelbau u.a.) BVergG 2006. Der Hauptgegenstand betrifft Sanierungsarbeiten CPV-Code 45453100 und der ergänzende Gegenstand Gebäude von besonderer historischer oder architektonischer Bedeutung CPV-Code 454212350 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2195 aus 2002, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über das Gemeinsame Vokabular für öffentliche Aufträge (CPV). Der geschätzte Auftragswert beträgt Euro 1.962.769,00. Das Vergabeverfahren liegt demnach im Oberschwellenbereich.
Im gegenständlichen Verfahren sind weder ein Zuschlag erteilt noch das Verfahren widerrufen worden. Der Nachprüfungsantrag entspricht den formalen Voraussetzungen des § 322 Abs. 1 BVergG 2006.Im gegenständlichen Verfahren sind weder ein Zuschlag erteilt noch das Verfahren widerrufen worden. Der Nachprüfungsantrag entspricht den formalen Voraussetzungen des Paragraph 322, Absatz eins, BVergG 2006.
Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat gemäß § 324 Abs. 3 BVergG 2006 zu den auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 14.11.2007, begründete Einwendungen erhoben und hat daher Parteistellung gemäß § 324 Abs. 3 BVergG 2006.Die präsumtive Zuschlagsempfängerin hat gemäß Paragraph 324, Absatz 3, BVergG 2006 zu den auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 14.11.2007, begründete Einwendungen erhoben und hat daher Parteistellung gemäß Paragraph 324, Absatz 3, BVergG 2006.
III. Zulässigkeit des Nachprüfungsantragesrömisch drei. Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages
1. Zum Leistungsgegenstand laut Ausschreibung
Die gegenständliche Ausschreibung wurde von der Antragstellerin innerhalb der in § 321 Abs 2 BVergG 2006 vorgesehenen Frist nicht angefochten. Sie ist daher bestandfest geworden (vgl. VwGH 1.3.2007, 2005/04/0239; 28.3.2007, 2005/04/0200; 27.6.2007, 2005/04/0234; BVA 10.10.2007, F/0003-BVA/04/2007-21, F/0004- BVA/04/2007-21; 20.3.2007, N/0012-BVA/07/2007-63 u.a.). Auch die Bestimmungen der Rechtsmittelrichtlinie stehen der Unanfechtbarkeit nicht entgegen (vgl. VwGH 27.6.2007, 2005/04/0234).Die gegenständliche Ausschreibung wurde von der Antragstellerin innerhalb der in Paragraph 321, Absatz 2, BVergG 2006 vorgesehenen Frist nicht angefochten. Sie ist daher bestandfest geworden vergleiche VwGH 1.3.2007, 2005/04/0239; 28.3.2007, 2005/04/0200; 27.6.2007, 2005/04/0234; BVA 10.10.2007, F/0003-BVA/04/2007-21, F/0004- BVA/04/2007-21; 20.3.2007, N/0012-BVA/07/2007-63 u.a.). Auch die Bestimmungen der Rechtsmittelrichtlinie stehen der Unanfechtbarkeit nicht entgegen vergleiche VwGH 27.6.2007, 2005/04/0234).
Bei der verfahrensgegenständlichen Leistung handelt es sich laut den Ausschreibungsunterlagen und der Ausschreibungsbekanntmachung um einen Bauauftrag. Ausgeschrieben wurden Gewerke der Gruppe 45.4 sonstiges Baugewerbe, Klasse 45.45 Baugewerbe A.N.G und der Gruppe
45.2 Hoch- und Tiefbau, der Klasse 45.21 Hochbau, Brücken- und Tunnelbau und ähnliches. Als Hauptauftragsgegenstand bezeichnete der Auftraggeber laut CPV-Code 45453100 "Sanierungsarbeiten" und als ergänzenden Gegenstand laut CPV-Code 454212350 "Gebäude von besonderer historischer oder architektonischer Bedeutung".
Diese Festlegungen des Auftraggebers spiegeln sich in der Beschreibung der Leistung in den Ausschreibungsunterlagen wieder. Aus den allgemeinen Bestimmungen der Projektkurzbeschreibung wird deutlich, dass es sich um die Generalsanierung bzw. Restaurierung eines bautechnischen und bauhistorisch bedeutenden Bauwerkes, die Kaiserliche Hofburg Innsbruck handelt. Bei der verfahrensgegenständlichen Bauphase II liegt das Hauptaugenmerk auf den restauratorischen Maßnahmen betreffend Boden, Wand und Decke (vgl. die Bezeichnung des verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahrens: "Sanierung der Schauräume, Restaurierungsarbeiten Raumschale"). Alle Einzelbauteile sind durch Fachrestauratoren zu bearbeiten, während gleichzeitig die gesamte Elektroanlage ergänzt und erneuert wird bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage erfolgt. Die Generalsanierung bzw. Restaurierung umfasst alle Fensterelemente (zweiflügelige Kastenfenster mit inneren und äußeren Fensterläden), die bautischlermäßige Reparatur und Ergänzung der Türelemente und die Neubeschichtung aller Bautischlerelemente. Neue Einbauten erfolgen laut Beschreibung nur in geringem Umfang, nämlich nur soweit, als dies zur Herstellung der feuerpolizeilichen Tauglichkeit der Räume erforderlich ist (vgl. Projektkurzbeschreibung Pkt. 00.12.000 Z). Vom Lieferumfang umfasst sind alle für die Ausführung der Leistung erforderlichen Haupt-, Neben- und Kleinarbeiten, Materialen, Arbeitsschritte, Planungen, Herstellungen, Lieferungen, Transporte und dergleichen. Der Auftrag ist vom Auftragnehmer zu Einheitspreisen zu kalkulieren. Zu den vom Auftragnehmer bei den einzelnen ausgewiesenen Positionen einzurechnenden Nebenleistungen zählen u.a. die Kosten für: Einrichtung und Räumung der Baustelle, Abtransport von Abbruchmaterial, Bereitstellung der für die Leistungserbringung erforderlichen Gerüste, Hebebühnen und Hebegeräte, Prüfung von Baustoffen oder Bauteilen, Erstellung, Beistellung und das Vorhalten von Bauprovisorien über die gesamte Baudauer, das Nehmen von Naturmaßen, erforderliche Anschlüsse und Anschlussverkleidungen zum Baukörper, Durchführung von Schutzmaßnahmen gegen örtliche Korrosion, Schutz aller Sichtflächen vor Beschädigungen, Behördenwege, Erlangung der statischen, der bauphysikalischen, und sonstigen gegenständlichen im Leistungsverzeichnis geforderten, rechnerischen Nachweise und Atteste und zuletzt die Reinigung der Bauelemente (vgl. Projektkurzbeschreibung Pkt. 00.14.510 Z bis 00.16.07E Z, 71.00.700 Z).Diese Festlegungen des Auftraggebers spiegeln sich in der Beschreibung der Leistung in den Ausschreibungsunterlagen wieder. Aus den allgemeinen Bestimmungen der Projektkurzbeschreibung wird deutlich, dass es sich um die Generalsanierung bzw. Restaurierung eines bautechnischen und bauhistorisch bedeutenden Bauwerkes, die Kaiserliche Hofburg Innsbruck handelt. Bei der verfahrensgegenständlichen Bauphase römisch zwei liegt das Hauptaugenmerk auf den restauratorischen Maßnahmen betreffend Boden, Wand und Decke vergleiche die Bezeichnung des verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahrens: "Sanierung der Schauräume, Restaurierungsarbeiten Raumschale"). Alle Einzelbauteile sind durch Fachrestauratoren zu bearbeiten, während gleichzeitig die gesamte Elektroanlage ergänzt und erneuert wird bzw. der Einbau einer Lüftungsanlage erfolgt. Die Generalsanierung bzw. Restaurierung umfasst alle Fensterelemente (zweiflügelige Kastenfenster mit inneren und äußeren Fensterläden), die bautischlermäßige Reparatur und Ergänzung der Türelemente und die Neubeschichtung aller Bautischlerelemente. Neue Einbauten erfolgen laut Beschreibung nur in geringem Umfang, nämlich nur soweit, als dies zur Herstellung der feuerpolizeilichen Tauglichkeit der Räume erforderlich ist vergleiche Projektkurzbeschreibung Pkt. 00.12.000 Z). Vom Lieferumfang umfasst sind alle für die Ausführung der Leistung erforderlichen Haupt-, Neben- und Kleinarbeiten, Materialen, Arbeitsschritte, Planungen, Herstellungen, Lieferungen, Transporte und dergleichen. Der Auftrag ist vom Auftragnehmer zu Einheitspreisen zu kalkulieren. Zu den vom Auftragnehmer bei den einzelnen ausgewiesenen Positionen einzurechnenden Nebenleistungen zählen u.a. die Kosten für: Einrichtung und Räumung der Baustelle, Abtransport von Abbruchmaterial, Bereitstellung der für die Leistungserbringung erforderlichen Gerüste, Hebebühnen und Hebegeräte, Prüfung von Baustoffen oder Bauteilen, Erstellung, Beistellung und das Vorhalten von Bauprovisorien über die gesamte Baudauer, das Nehmen von Naturmaßen, erforderliche Anschlüsse und Anschlussverkleidungen zum Baukörper, Durchführung von Schutzmaßnahmen gegen örtliche Korrosion, Schutz aller Sichtflächen vor Beschädigungen, Behördenwege, Erlangung der statischen, der bauphysikalischen, und sonstigen gegenständlichen im Leistungsverzeichnis geforderten, rechnerischen Nachweise und Atteste und zuletzt die Reinigung der Bauelemente vergleiche Projektkurzbeschreibung Pkt. 00.14.510 Z bis 00.16.07E Z, 71.00.700 Z).
Das technische Konzept als Teil der zusätzlichen Vertragsbestimmungen im Leistungsverzeichnis enthält detaillierte und klare Vorgaben über die Leistungsausführung, den Leistungsumfang und die Abrechnung, jeweils bezogen auf Geschoße, Stiegenhäuser, Türen, Wandleuchter, Werkstoffe-Materialverträglichkeit, Leitungsführung, Schlitze und Putzfehlstellen als auch insbesondere für die Behandlung der durch eine andere Spezialfirma abzunehmenden Gemälde (vgl. Projektkurzbeschreibung Pkt. 71.00 Z bis 71.00.030 Z). Wie die vorab als repräsentatives Beispiel aus dem Leistungsverzeichnis wiedergegebene Beschreibung der einzelnen Arbeiten im "Gardesaal" klar zeigt, sind alle Arbeitsschritte hinsichtlich Wandflächen/Deckenflächen/Stuck sowie hinsichtlich Vergoldung Stuck, Holz (Sockeltäfelung, Türblätter inklusive Rahmen), Vergoldung, Bilderrahmen, Metallbeschläge (Türen, Ofenfüße), Kamin und Öfen vom Auftraggeber einzeln dargestellt und im Detail vorgegeben (vgl. Projektkurzbeschreibung Pkt. 71.20.010 Z 087). Mit derselben Genauigkeit und Anleitung wurden vom Auftraggeber auch Art und Menge der einzelnen Restaurierungsschritte hinsichtlich der Deckenmalereien, der Malerei an den Spiegelfeldern und den Arbeiten am Stuckmarmor festgelegt (vgl. zB unter Pkt. 71.20.30 Z 085 "Riesensaal").Das technische Konzept als Teil der zusätzlichen Vertragsbestimmungen im Leistungsverzeichnis enthält detaillierte und klare Vorgaben über die Leistungsausführung, den Leistungsumfang und die Abrechnung, jeweils bezogen auf Geschoße, Stiegenhäuser, Türen, Wandleuchter, Werkstoffe-Materialverträglichkeit, Leitungsführung, Schlitze und Putzfehlstellen als auch insbesondere für die Behandlung der durch eine andere Spezialfirma abzunehmenden Gemälde vergleiche Projektkurzbeschreibung Pkt. 71.00 Z bis 71.00.030 Z). Wie die vorab als repräsentatives Beispiel aus dem Leistungsverzeichnis wiedergegebene Beschreibung der einzelnen Arbeiten im "Gardesaal" klar zeigt, sind alle Arbeitsschritte hinsichtlich Wandflächen/Deckenflächen/Stuck sowie hinsichtlich Vergoldung Stuck, Holz (Sockeltäfelung, Türblätter inklusive Rahmen), Vergoldung, Bilderrahmen, Metallbeschläge (Türen, Ofenfüße), Kamin und Öfen vom Auftraggeber einzeln dargestellt und im Detail vorgegeben vergleiche Projektkurzbeschreibung Pkt. 71.20.010 Z 087). Mit derselben Genauigkeit und Anleitung wurden vom Auftraggeber auch Art und Menge der einzelnen Restaurierungsschritte hinsichtlich der Deckenmalereien, der Malerei an den Spiegelfeldern und den Arbeiten am Stuckmarmor festgelegt vergleiche zB unter Pkt. 71.20.30 Z 085 "Riesensaal").
In Übereinstimmung mit dieser ausführlichen und klar formulierten Leistungsbeschreibung in der Ausschreibung beschrieb der Auftraggeber in der mündlichen Verhandlung am 21.1.2008, den gegenständlichen Auftragsgegenstand dementsprechend als "vornehmlich handwerklich".
Schon aus dem klaren und unmissverständlichen Wortlaut der in der Projektkurzbeschreibung enthaltenen Darstellungen der ausgeschriebenen Arbeiten in den einzelnen Räumlichkeiten der Kaiserlichen Hofburg Innsbruck, und auch aus der Gesamtheit aller ausgeschriebenen Leistungen ist herauslesbar, dass der verfahrensgegenständliche Auftragsgegenstand überwiegend aus handwerklichen Leistungen besteht. Dieses, sich ohnehin schon aus der Ausschreibung ergebende Gesamtbild wurde durch die von Auftraggeberseite in der mündlichen Verhandlung ergänzend gegebenen Schilderungen betreffend die im Einzelnen vorzunehmenden Tätigkeiten noch verstärkt und bestätigt. Die einzelnen vom Auftragnehmer auszuführenden Tätigkeiten entsprechen (wie sich aus der Ausschreibung ergibt) primär den Berufsbildern Maler bzw. Anstreicher (für zB das Reinigen und Abnehmen der gesamten Innentempera an den Mauerflächen von Wänden und Decken), Vergolder (für zB Reinigung der Vergoldung bzw. Abnahme von losen Goldauflagen), Stuckateur und Trockenausbauer, (für zB Arbeiten an Stuck und Stuckmarmor) und Tischler bzw Zimmermeister (für zB Holzbearbeitung und Holzoberflächenvergütung von Holzfenster, Sockeltäfelungen und Türblättern). Insbesondere die gleichfalls zum Leistungsumfang des verfahrensgegenständlichen Auftrages zählende und nach den Angaben des Auftraggebers in der mündlichen Verhandlung von den jeweils beschäftigten Gewerbetreibenden (Maler, Trockenausbauer bzw. Tischler) auszuführende Herstellung von Schlitzen in Vorbereitung der Wände und Decken für elektrofachmännische Arbeiten sowie die sodann vorzunehmende Wiederherstellung der betroffenen Oberflächen festigen diesen Gesamteindruck.
Gemäß § 71 Z 1 BVergG 2006 hat der Auftraggeber als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß § 70 Abs. 1 Z 1 leg cit, dass der Unternehmer nach den Vorschriften seines Herkunftslandes befugt ist, die konkrete Leistung zu erbringen, nach Maßgabe der Vorschriften des Herkunftslandes des Unternehmers eine Urkunde über die Eintragung im betreffenden in Anhang VII angeführten Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes oder die Vorlage der betreffenden in Anhang VII genannten Bescheinigung oder eidesstattlichen Erklärung, zu verlangen.Gemäß Paragraph 71, Ziffer eins, BVergG 2006 hat der Auftraggeber als Nachweis für das Vorliegen der einschlägigen Befugnis gemäß Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit, dass der Unternehmer nach den Vorschriften seines Herkunftslandes befugt ist, die konkrete Leistung zu erbringen, nach Maßgabe der Vorschriften des Herkunftslandes des Unternehmers eine Urkunde über die Eintragung im betreffenden in Anhang römisch sieben angeführten Berufs- oder Handelsregister des Herkunftslandes oder die Vorlage der betreffenden in Anhang römisch sieben genannten Bescheinigung oder eidesstattlichen Erklärung, zu verlangen.
In der in § 94 GewO 1994 enthaltenen Aufzählung reglementierter Gewerbe sind ua. die Handwerke Maler und Anstreicher, Lackierer, Vergolder und Staffierer (Z 47), Stuckateure und Trockenausbauer (Z 67) sowie Tischler/Modellbauer/Binder/Drechsler/Bildhauer (Z 71) enthalten.In der in Paragraph 94, GewO 1994 enthaltenen Aufzählung reglementierter Gewerbe sind ua. die Handwerke Maler und Anstreicher, Lackierer, Vergolder und Staffierer (Ziffer 47,), Stuckateure und Trockenausbauer (Ziffer 67,) sowie Tischler/Modellbauer/Binder/Drechsler/Bildhauer (Ziffer 71,) enthalten.
Gemäß § 373g Abs 1 GewO 1994 idgF ist bei der Erbringung von Dienstleistungen eines reglementierten Gewerbes eine Anerkennung gemäß § 373c leg cit oder eine Gleichhaltung gemäß § 373d leg cit oder § 373e leg cit erforderlich. Hierfür sind die Einreise des Dienstleistungserbringers nach Österreich und ein Aufenthalt zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistung im Inland erforderlich (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, 1440).Gemäß Paragraph 373 g, Absatz eins, GewO 1994 idgF ist bei der Erbringung von Dienstleistungen eines reglementierten Gewerbes eine Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, leg cit oder eine Gleichhaltung gemäß Paragraph 373 d, leg cit oder Paragraph 373 e, leg cit erforderlich. Hierfür sind die Einreise des Dienstleistungserbringers nach Österreich und ein Aufenthalt zum Zweck der vorübergehenden Dienstleistung im Inland erforderlich vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, 1440).
Gemäß Abs 2 leg cit gelten die Bestimmungen des Abs 1 auch für Gesellschaften iS des Art 34 des EWR-Abkommens, die nach den Rechtsvorschriften einer EWR-Vertragspartei gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat haben. Bei ausländischen Gesellschaften muss nach der einschlägigen Literatur die Befähigung im Falle eines Anerkennungsverfahrens gemäß § 373c leg cit von einer Person erbracht werden muss, die eine vergleichbare innerbetriebliche Stellung, wie der gewerberechtliche Geschäftsführer gem. § 39 Abs 2 GewO hat. Im Falle, dass eine ausländische Gesellschaft grenzüberschreitend iS des § 373g tätig zu werden beabsichtigt, hat der Geschäftsführer bzw. Betriebsleiter eine entsprechende Anerkennung oder Gleichhaltung zu erwirken (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 373g Rz 20, 2. Auflage, 1442).Gemäß Absatz 2, leg cit gelten die Bestimmungen des Absatz eins, auch für Gesellschaften iS des Artikel 34, des EWR-Abkommens, die nach den Rechtsvorschriften einer EWR-Vertragspartei gegründet wurden und ihren satzungsgemäßen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung in einem EWR-Vertragsstaat haben. Bei ausländischen Gesellschaften muss nach der einschlägigen Literatur die Befähigung im Falle eines Anerkennungsverfahrens gemäß Paragraph 373 c, leg cit von einer Person erbracht werden muss, die eine vergleichbare innerbetriebliche Stellung, wie der gewerberechtliche Geschäftsführer gem. Paragraph 39, Absatz 2, GewO hat. Im Falle, dass eine ausländische Gesellschaft grenzüberschreitend iS des Paragraph 373 g, tätig zu werden beabsichtigt, hat der Geschäftsführer bzw. Betriebsleiter eine entsprechende Anerkennung oder Gleichhaltung zu erwirken vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, Paragraph 373 g, Rz 20, 2. Auflage, 1442).
Diese gewerberechtlichen Voraussetzungen für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung durch eine ausländische Gesellschaft in Österreich (laut dem dem Angebot beiliegenden, von der Firmenbuchabteilung der Handelskammer Industrie Handwerk und Landwirtschaft in Padua ausgestelltem Einschreibezertifikat handelt es sich um eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung), wurden von der Antragstellerin jedoch, wie noch darzulegen sein wird, zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht erfüllt.
In ihren Ausführungen führt die Antragstellerin den Umstand ins Treffen, dass sich die Ausschreibung auf "Restauratoren" bzw. "Fachrestauratoren" beziehe. Dies solle dazu führen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Leistungsgegenstand um kein Handwerk und überhaupt um kein reglementiertes Gewerbe iSd § 94 GewO handeln solle, sondern vielmehr um ein freies Gewerbe bzw. eine gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 iVm Abs 11 GewO 1994 nicht den Bestimmungen der GewO unterliegende Tätigkeit bzw. Dienstleistung. Für die grenzüberschreitende Erbringung der Dienstleistung "Ausübung der schönen Künste" und zwar in der Form der "Restaurierung von Kunstwerken" iS von § 2 Abs 11 2. Satz GewO, bedürfe die Antragstellerin keiner Gleichhaltung bzw. Anerkennung gemäß § 373c, § 373d, § 373e iVm § 373g GewO 1994.In ihren Ausführungen führt die Antragstellerin den Umstand ins Treffen, dass sich die Ausschreibung auf "Restauratoren" bzw. "Fachrestauratoren" beziehe. Dies solle dazu führen, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Leistungsgegenstand um kein Handwerk und überhaupt um kein reglementiertes Gewerbe iSd Paragraph 94, GewO handeln solle, sondern vielmehr um ein freies Gewerbe bzw. eine gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 11, GewO 1994 nicht den Bestimmungen der GewO unterliegende Tätigkeit bzw. Dienstleistung. Für die grenzüberschreitende Erbringung der Dienstleistung "Ausübung der schönen Künste" und zwar in der Form der "Restaurierung von Kunstwerken" iS von Paragraph 2, Absatz 11, 2. Satz GewO, bedürfe die Antragstellerin keiner Gleichhaltung bzw. Anerkennung gemäß Paragraph 373 c,, Paragraph 373 d,, Paragraph 373 e, in Verbindung mit Paragraph 373 g, GewO 1994.
Gemäß § 2 Abs 11 GewO 1994 idgF ist unter Ausübung der schönen Künste iS dieses Bundesgesetzes (Abs 1 Z 7) die eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig zu verstehen. Die Restaurierung von Kunstwerken ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn für die Wiederherstellung nachgestaltende künstlerische Fähigkeiten erforderlich sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz 11, GewO 1994 idgF ist unter Ausübung der schönen Künste iS dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 7,) die eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig zu verstehen. Die Restaurierung von Kunstwerken ist dann Ausübung der schönen Künste, wenn für die Wiederherstellung nachgestaltende künstlerische Fähigkeiten erforderlich sind.
Die Beurteilung, ob es sich bei einer Tätigkeit um eine solche im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 7 GewO handelt, ist grundsätzlich eine Rechtsfrage (VwGH 26.5.1998, 97/04/0251). Der Begriff der schönen Künste bzw. der eigenschöpferischen Tätigkeit in einem Kunstzweig ist dem in den Einkommensteuergesetzen verwendeten Begriff der künstlerischen Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Z 1 EStG 1953 und § 22 Z 1 lit.a EStG 1988) vergleichbar. Danach ist das Tatbestandsmerkmal der künstlerischen Tätigkeit an die Art der Gestaltung des Gegenstandes in der Weise geknüpft, dass diese Gestaltung nach den für ein umfassendes Kunstfach charakteristischen und solchen gleichzustellenden Gestaltungsprinzipien erfolgt. Die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Tätigkeit unter die Regelung des § 2 Abs 11 2. Satz GewO fällt, kann im Einzelfall die Prüfung der Frage erforderlich machen, ob es sich bei der betreffenden Tätigkeit um eine ihrem funktionellen Zusammenhang nach untrennbaren Teil einer Restaurierung handelt, der seinerseits insgesamt eine Wiederherstellung eines Kunstwerkes darstellt, derer es nachgestaltender künstlerischer Fähigkeiten bedarf. Die Abgrenzung zum Kunsthandwerk hat im Einzelfall nach Maßgabe des Überwiegens der künstlerischen oder der handwerklichen Komponente zu erfolgen (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, 113f).Die Beurteilung, ob es sich bei einer Tätigkeit um eine solche im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, GewO handelt, ist grundsätzlich eine Rechtsfrage (VwGH 26.5.1998, 97/04/0251). Der Begriff der schönen Künste bzw. der eigenschöpferischen Tätigkeit in einem Kunstzweig ist dem in den Einkommensteuergesetzen verwendeten Begriff der künstlerischen Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, EStG 1953 und Paragraph 22, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988) vergleichbar. Danach ist das Tatbestandsmerkmal der künstlerischen Tätigkeit an die Art der Gestaltung des Gegenstandes in der Weise geknüpft, dass diese Gestaltung nach den für ein umfassendes Kunstfach charakteristischen und solchen gleichzustellenden Gestaltungsprinzipien erfolgt. Die Beurteilung der Frage, ob eine konkrete Tätigkeit unter die Regelung des Paragraph 2, Absatz 11, 2. Satz GewO fällt, kann im Einzelfall die Prüfung der Frage erforderlich machen, ob es sich bei der betreffenden Tätigkeit um eine ihrem funktionellen Zusammenhang nach untrennbaren Teil einer Restaurierung handelt, der seinerseits insgesamt eine Wiederherstellung eines Kunstwerkes darstellt, derer es nachgestaltender künstlerischer Fähigkeiten bedarf. Die Abgrenzung zum Kunsthandwerk hat im Einzelfall nach Maßgabe des Überwiegens der künstlerischen oder der handwerklichen Komponente zu erfolgen vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 2. Auflage, 113f).
Unstrittig ist, dass es sich beim gegenständlichen Auftrag um keine eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig iS von § 2 Abs 1 1. Satz GewO handelt. Zu prüfen bleibt somit, ob es sich bei der gegenständlich ausgeschriebenen Leistung um die "Restaurierung eines Kunstwerkes handelt, für dessen Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit" erforderlich ist.Unstrittig ist, dass es sich beim gegenständlichen Auftrag um keine eigenschöpferische Tätigkeit in einem Kunstzweig iS von Paragraph 2, Absatz eins, 1. Satz GewO handelt. Zu prüfen bleibt somit, ob es sich bei der gegenständlich ausgeschriebenen Leistung um die "Restaurierung eines Kunstwerkes handelt, für dessen Wiederherstellung eine nachgestaltende künstlerische Fähigkeit" erforderlich ist.
In der Leistungsbeschreibung werden, wie zuvor dargestellt, die Arbeiten mit eindeutigem handwerklichen Schwerpunkt aufgelistet. Der Auftraggeber erwartet, die Erreichung eines "Restaurierungszieles". Der Auftragnehmer soll den ursprünglichen Zustand der aus Mauerwerk, Gips, Metall oder Holz etc. bestehenden, die Raumschale bildenden Oberflächen, wiederherstellen. Die Ausführung der einzelnen Tätigkeiten weist einen überwiegend handwerklichen Charakter aus den Bereichen Maler-, Tischler- und Stuck- bzw. Stuckmarmorarbeiten aus. Hinzu kommt, dass der Auftragnehmer schon im Vorfeld der eigentlichen Vertragsausführung dazu verpflichtet ist, eigene Ausführungsmuster am Beispiel von bereits vorgegebenen Mustern und entsprechend den Vorgaben im Leistungsverzeichnis, herzustellen. Diese Muster gelten als Vergleichsmuster für die durchzuführenden Leistungen und sind vom Auftragnehmer solange schrittweise zu verändern, bis eine kommissionelle Freigabe durch den Auftraggeber erfolgen kann. Auch während der Leistungserbringung kontrolliert ein durch die örtliche Bauaufsicht eingesetzter Fachbeirat periodisch die Arbeiten. Alle restauratorischen Maßnahmen werden behördenseitig durch das Bundesdenkmalamt Innsbruck begleitet (vgl. Projektkurzbeschreibung Pkt. 00.12.05D Z bis 00.12.05G Z).In der Leistungsbeschreibung werden, wie zuvor dargestellt, die Arbeiten mit eindeutigem handwerklichen Schwerpunkt aufgelistet. Der Auftraggeber erwartet, die Erreichung eines "Restaurierungszieles". Der Auftragnehmer soll den ursprünglichen Zustand der aus Mauerwerk, Gips, Metall oder Holz etc. bestehenden, die Raumschale bildenden Oberflächen, wiederherstellen. Die Ausführung der einzelnen Tätigkeiten weist einen überwiegend handwerklichen Charakter aus den Bereichen Maler-, Tischler- und Stuck- bzw. Stuckmarmorarbeiten aus. Hinzu kommt, dass der Auftragnehmer schon im Vorfeld der eigentlichen Vertragsausführung dazu verpflichtet ist, eigene Ausführungsmuster am Beispiel von bereits vorgegebenen Mustern und entsprechend den Vorgaben im Leistungsverzeichnis, herzustellen. Diese Muster gelten als Vergleichsmuster für die durchzuführenden Leistungen und sind vom Auftragnehmer solange schrittweise zu verändern, bis eine kommissionelle Freigabe durch den Auftraggeber erfolgen kann. Auch während der Leistungserbringung kontrolliert ein durch die örtliche Bauaufsicht eingesetzter Fachbeirat periodisch die Arbeiten. Alle restauratorischen Maßnahmen werden behördenseitig durch das Bundesdenkmalamt Innsbruck begleitet vergleiche Projektkurzbeschreibung Pkt. 00.12.05D Z bis 00.12.05G Z).
Da bei der Ausführung der einzelnen Leistungen dem Auftragnehmer sowohl die zu verwendenden Materialien als auch Techniken vorgeben sind und er auf Basis der vorgegebenen Muster unter ständiger Kontrolle des Auftraggebers zu arbeiten hat, verbleibt für den eingesetzten Fach-Restauratoren bei der beauftragten Leistungserbringung gar kein Raum der durch "nachgestaltende künstlerische Fähigkeiten" auszufüllen wäre. Soweit die vom Auftragnehmer beschäftigen Restauratoren auch möglicherweise über derartige Fähigkeiten verfügen mögen, mag dies für der Erreichung des vom Auftraggeber angestrebten Zieles "die Herstellung eines einheitlich aussehenden Raumes" zwar von Vorteil sein, stellt jedoch keine notwendige Voraussetzung dar. Derartige Fähigkeiten könnten im konkreten Fall auch gar nicht eingesetzt werden, zumal es sich, wie soeben dargestellt, um keine nachgestaltende künstlerische Tätigkeit im eigentlichen Sinn handelt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei der Kaiserlichen Hofburg Innsbruck um ein bauhistorisch wertvolles Gebäude bzw. in seiner Gesamtheit um ein Baukunstwerk handelt.
Das Bundesvergabeamt verkennt nicht, dass das eingesetzte Personal zur Sanierung bzw. Restaurierung der jedenfalls in Teilbereichen gegebenen wertvollen (Bau)substanz auch über hochqualifizierte handwerkliche bzw. kunsthandwerkliche Fertigkeiten verfügen muss. Die Abgrenzung zu dem nicht den Künsten, sondern vielmehr den Berechtigungsumfängen von Gewerben zuzurechnende "kunsthandwerkliche Tätigkeiten" muss, jedoch nach Maßgabe des Überwiegens entweder des künstlerischen Aspektes (nämlich in Richtung des eigenschöpferischen Wertes der Arbeit eines Malers, Bildhauers oder Architekten) oder der handwerklichen Aspekte entschieden werden. Persönliche Note und großes Können allein vermögen eine handwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne einer vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommenen Tätigkeit zu begründen. Die erwähnten grundsätzlichen Merkmale sind von der Behörde unter Berücksichtigung eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten zu beurteilen (vgl. VwGH 7.9.1990, 90/14/0075; 23.10.1990, 90/14/0035; 15.9.1993, 91/13/0237).Das Bundesvergabeamt verkennt nicht, dass das eingesetzte Personal zur Sanierung bzw. Restaurierung der jedenfalls in Teilbereichen gegebenen wertvollen (Bau)substanz auch über hochqualifizierte handwerkliche bzw. kunsthandwerkliche Fertigkeiten verfügen muss. Die Abgrenzung zu dem nicht den Künsten, sondern vielmehr den Berechtigungsumfängen von Gewerben zuzurechnende "kunsthandwerkliche Tätigkeiten" muss, jedoch nach Maßgabe des Überwiegens entweder des künstlerischen Aspektes (nämlich in Richtung des eigenschöpferischen Wertes der Arbeit eines Malers, Bildhauers oder Architekten) oder der handwerklichen Aspekte entschieden werden. Persönliche Note und großes Können allein vermögen eine handwerkliche Tätigkeit noch nicht zu einer künstlerischen Tätigkeit im Sinne einer vom Anwendungsbereich der GewO ausgenommenen Tätigkeit zu begründen. Die erwähnten grundsätzlichen Merkmale sind von der Behörde unter Berücksichtigung eines repräsentativen Querschnittes der Arbeiten zu beurteilen vergleiche VwGH 7.9.1990, 90/14/0075; 23.10.1990, 90/14/0035; 15.9.1993, 91/13/0237).
In der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2008 bezifferte der Auftraggeber die Teilbereiche des Auftragsgegenstandes, in welchen möglicherweise Fähigkeiten eines Kunsthandwerkers von Nutzen sein könnten, mit insgesamt maximal 7% der Gesamtleistung. Diese Einschätzung wird durch die vorgegebene detaillierte Leistungsbeschreibung bestätigt. Folgerichtig beabsichtigt der Auftraggeber daher auch den Zuschlag einem Unternehmen zu erteilen, dessen ausführende Personen ihre Befähigung aus ihrer handwerklichen Ausbildung und Berufserfahrung beziehen. Ein weiterer Hinweis, dass die Ausführung der ausgeschriebenen Leistung keiner künstlerischen Fähigkeiten bedarf, ist die Tatsache, dass das gesamte Vorhaben unter laufender Kontrolle und in ständiger Abstimmung mit dem Bundesdenkmalamt durchgeführt wird. Unter Einbeziehung der zuvor beschriebenen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu Inhalt und Umfang des Auftragsgegenstandes (vgl. III.1), kommt der erkennende Senate somit zu dem Ergebnis, dass der Schwerpunkt nicht auf der künstlerischen Komponente, sondern auf der handwerklichen bzw. teilweise auch kunsthandwerklichen Komponente liegt.In der mündlichen Verhandlung vom 21.1.2008 bezifferte der Auftraggeber die Teilbereiche des Auftragsgegenstandes, in welchen möglicherweise Fähigkeiten eines Kunsthandwerkers von Nutzen sein könnten, mit insgesamt maximal 7% der Gesamtleistung. Diese Einschätzung wird durch die vorgegebene detaillierte Leistungsbeschreibung bestätigt. Folgerichtig beabsichtigt der Auftraggeber daher auch den Zuschlag einem Unternehmen zu erteilen, dessen ausführende Personen ihre Befähigung aus ihrer handwerklichen Ausbildung und Berufserfahrung beziehen. Ein weiterer Hinweis, dass die Ausführung der ausgeschriebenen Leistung keiner künstlerischen Fähigkeiten bedarf, ist die Tatsache, dass das gesamte Vorhaben unter laufender Kontrolle und in ständiger Abstimmung mit dem Bundesdenkmalamt durchgeführt wird. Unter Einbeziehung der zuvor beschriebenen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu Inhalt und Umfang des Auftragsgegenstandes vergleiche römisch drei.1), kommt der erkennende Senate somit zu dem Ergebnis, dass der Schwerpunkt nicht auf der künstlerischen Komponente, sondern auf der handwerklichen bzw. teilweise auch kunsthandwerklichen Komponente liegt.
Zum Einwand der Antragstellerin, dass in Österreich die Ausbildung zum Restaurator an der Universität für angewandte Kunst Wien, Studienrichtung "Konservierung und Restaurierung" erfolge und ihre Mitarbeiterinnen über vergleichbare Universitätsabschlüsse verfügen würden, ist anzumerken, dass die Qualität der von der Antragstellerin bzw. ihren Mitarbeitern "genossenen" Ausbildung gegenüber der herausragenden Bedeutung der bei der Herstellung der Werke angewandten Gestaltungsprinzipien für die Beurteilung des Vorliegens künstlerischer Tätigkeit zwar Indiz sein kann, im Ergebnis jedoch Nachrang hat (VwGH 15.9.1993, 91/13/0237).
Gemäß § 46 Abs. 2 ist in der Bekanntmachung auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß den §§ 373c, 373d und 373e GewO 1994 oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Architektenverordnung, BGBl Nr. 694/1995, oder einer Bestätigung gemäß § 1 Abs. 4 der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, BGBl Nr. 695/1995, ausdrücklich hinzuweisen.Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, ist in der Bekanntmachung auf das allfällige Erfordernis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß den Paragraphen 373 c, 373 d und 373 e GewO 1994 oder einer Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der EWR-Architektenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 694 aus 1995,, oder einer Bestätigung gemäß Paragraph eins, Absatz 4, der EWR-Ingenieurkonsulentenverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 695 aus 1995,, ausdrücklich hinzuweisen.
Gemäß § 129 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund der Ergebnisse der Prüfung Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, auszuscheiden.Gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 hat der Auftraggeber vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auf Grund der Ergebnisse der Prüfung Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist, auszuscheiden.
Aus den unter Pkt. 00.11.11 in der Ausschreibungsunterlage "Projektkurzbeschreibung" enthaltenen allgemeinen Bestimmungen zum Nachweis der Befugnis ergibt sich, dass ein Bieter seine Gewerbeberechtigung oder Befugnis nachzuweisen hat. In weiterer Folge unterscheidet der Auftraggeber zwischen dem Auszug aus dem Firmenbuch (Berufs- oder Handelsregister) für inländische Unternehmen (vgl. Pkt. 00.11.11B) und der Ausnahmegenehmigung für ausländische Unternehmen und fordert ausdrücklich: "Von nichtösterreichischen Firmen auch der Nachweis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß Gewerbeordnung" (vgl. Pkt. 00.11.11C). Die Ausschreibungsunterlage enthält unter Pkt. 00.11.15, überschrieben mit "ergänzende Bestimmungen zu den geforderten Nachweisen" den Hinweis, dass sämtliche Nachweise gleichzeitig mit dem Angebot vorzulegen sind (vgl. Pkt. 00.11.15A).Aus den unter Pkt. 00.11.11 in der Ausschreibungsunterlage "Projektkurzbeschreibung" enthaltenen allgemeinen Bestimmungen zum Nachweis der Befugnis ergibt sich, dass ein Bieter seine Gewerbeberechtigung oder Befugnis nachzuweisen hat. In weiterer Folge unterscheidet der Auftraggeber zwischen dem Auszug aus dem Firmenbuch (Berufs- oder Handelsregister) für inländische Unternehmen vergleiche Pkt. 00.11.11B) und der Ausnahmegenehmigung für ausländische Unternehmen und fordert ausdrücklich: "Von nichtösterreichischen Firmen auch der Nachweis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß Gewerbeordnung" vergleiche Pkt. 00.11.11C). Die Ausschreibungsunterlage enthält unter Pkt. 00.11.15, überschrieben mit "ergänzende Bestimmungen zu den geforderten Nachweisen" den Hinweis, dass sämtliche Nachweise gleichzeitig mit dem Angebot vorzulegen sind vergleiche Pkt. 00.11.15A).
Sowohl unter Zugrundelegung des Interpretationsmaßstabes des objekten Erklärungswertes der Ausschreibungsunterlage (vgl. VwGH 29.3.2006, 2004/04/0144, 0156, 0157), als auch aus der Sicht eines durchschnittlichen, fachkundigen Bieters bei Anwendung der üblichen Sorgfalt [vgl. EuGH 4.12.2003, Rs C-448/01 (EVN - AG Wienstrom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 3.5.2006, N/0017- BVA/04/2006-25] geht aus diesen Inhalten der "Projektkurzbeschreibung" eindeutig hervor, dass ausländische Unternehmen bzw. nichtösterreichische Firmen für die zu vergebende Leistung zum Nachweis ihrer Befugnis bzw. Gewerbeberechtigung auch über einen Nachweis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß Gewerbeordnung verfügen müssen. Weiters ist in der Ausschreibung klar ausgesprochen, dass diese Nachweise bereits mit dem Angebot vom Bieter vorzulegen sind.Sowohl unter Zugrundelegung des Interpretationsmaßstabes des objekten Erklärungswertes der Ausschreibungsunterlage vergleiche VwGH 29.3.2006, 2004/04/0144, 0156, 0157), als auch aus der Sicht eines durchschnittlichen, fachkundigen Bieters bei Anwendung der üblichen Sorgfalt [vgl. EuGH 4.12.2003, Rs C-448/01 (EVN - AG Wienstrom GmbH gegen Republik Österreich); VwGH 17.11.2004, 2002/04/0078; 16.2.2005, 2004/04/0030; BVA 3.5.2006, N/0017- BVA/04/2006-25] geht aus diesen Inhalten der "Projektkurzbeschreibung" eindeutig hervor, dass ausländische Unternehmen bzw. nichtösterreichische Firmen für die zu vergebende Leistung zum Nachweis ihrer Befugnis bzw. Gewerbeberechtigung auch über einen Nachweis einer Anerkennung oder Gleichhaltung gemäß Gewerbeordnung verfügen müssen. Weiters ist in der Ausschreibung klar ausgesprochen, dass diese Nachweise bereits mit dem Angebot vom Bieter vorzulegen sind.
Das Vorbringen der Antragstellerin, dass die Ausschreibung bzw. die Bekanntmachung der Ausschreibung keinen ausdrücklichen Hinweis bezüglich des geforderten Nachweises nach § 20 Abs. 1 BVergG 2006, wie in § 46 BVergG 2006 gefordert, enthalte, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Der Meinung der Antragstellerin, dass die Bestimmungen der Ausschreibung im Zusammenhang mit den Vorgaben in der Bekanntmachung der Ausschreibung missverständlich oder unklar formuliert seien, kann nicht gefolgt werden. In der Ausschreibungsbekanntmachung, Abschnitt III, rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen, Pkt. II.2 Teilnahmebedingungen, Pkt. III.2.1 persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einen Berufs- oder Handelsregister wird nach dem Hinweis auf das Erfordernis eines Nachweises der Berufsbefugnis bzw. eines Auszuges aus dem Firmenbuch insbesondere auch ausdrücklich die Ausnahmegenehmigung für ausländische Unternehmen aufgezählt.Das Vorbringen der Antragstellerin, dass die Ausschreibung bzw. die Bekanntmachung der Ausschreibung keinen ausdrücklichen Hinweis bezüglich des geforderten Nachweises nach Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2006, wie in Paragraph 46, BVergG 2006 gefordert, enthalte, ist für den erkennenden Senat nicht nachvollziehbar. Der Meinung der Antragstellerin, dass die Bestimmungen der Ausschreibung im Zusammenhang mit den Vorgaben in der Bekanntmachung der Ausschreibung missverständlich oder unklar formuliert seien, kann nicht gefolgt werden. In der Ausschreibungsbekanntmachung, Abschnitt römisch drei, rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle und technische Informationen, Pkt. römisch zwei.2 Teilnahmebedingungen, Pkt. römisch drei.2.1 persönliche Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einen Berufs- oder Handelsregister wird nach dem Hinweis auf das Erfordernis eines Nachweises der Berufsbefugnis bzw. eines Auszuges aus dem Firmenbuch insbesondere auch ausdrücklich die Ausnahmegenehmigung für ausländische Unternehmen aufgezählt.
Die präsumtive Zuschlagsempfängerin bestätigte - wie schon in den dem Bundesvergabeamt vorliegenden Angebotsunterlagen der Bieterin erkennbar - in der mündlichen Verhandlung am 21.1.2008 ausdrücklich, dass sie - entsprechend den Bestimmungen in der Ausschreibung bzw. deren Bekanntmachung "Nachweise von Befugnis und Berechtigungen" neben dem nationalen deutschen Auszug aus dem Gewerbezentralregister und Gewerbeberechtigung bzw. dem Eintrag in das deutsche Berufsregister auch die Gewerbeberechtigung für Österreich, in Form des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit am 22.5.2003, GZ. 324.135/1-I/0/03 ausgestellten Bescheides über die Anerkennung gemäß § 373c Abs. 1 GewO 1994 über die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland als ausreichenden Nachweis der Befähigung für reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 47 GewO 1994 mit dem Angebot vorgelegt hat.Die präsumtive Zuschlagsempfängerin bestätigte - wie schon in den dem Bundesvergabeamt vorliegenden Angebotsunterlagen der Bieterin erkennbar - in der mündlichen Verhandlung am 21.1.2008 ausdrücklich, dass sie - entsprechend den Bestimmungen in der Ausschreibung bzw. deren Bekanntmachung "Nachweise von Befugnis und Berechtigungen" neben dem nationalen deutschen Auszug aus dem Gewerbezentralregister und Gewerbeberechtigung bzw. dem Eintrag in das deutsche Berufsregister auch die Gewerbeberechtigung für Österreich, in Form des vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit am 22.5.2003, GZ. 324.135/1-I/0/03 ausgestellten Bescheides über die Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, Absatz eins, GewO 1994 über die tatsächliche Ausübung von Tätigkeiten in der Bundesrepublik Deutschland als ausreichenden Nachweis der Befähigung für reglementiertes Gewerbe gemäß Paragraph 94, Ziffer 47, GewO 1994 mit dem Angebot vorgelegt hat.
Die Aussage von Fr. G*** als Zeugin der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, nämlich, in der Angelegenheit - Beibringung von entsprechenden Nachweisen über die erteilte Gewerbeberechtigung oder Befugnis der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als ausländisches Unternehmen - noch vor Angebotslegung telefonische Rücksprache mit dem Generalplaner gehalten zu haben, zeigt auf, dass die Antragstellerin wohl zumindest iS von § 20 Abs 1 BVergG 2006 rechtzeitig Kenntnis über den Inhalt und die Vorgaben der Ausschreibung bzw. Bekanntmachung zu diesem Thema hatte. Nach Aufforderung des Bundesvergabeamtes vom 9.1.2008, GZ N/0115-BVA/02/2007-14 übermittelte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.1.2008 jeweils ein mit 20.12.2007 datiertes und von den Mitarbeiterinnen P*** und Q*** ausgefülltes und unterfertigtes, an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gerichtetes Formblatt mit dem Ersuchen um Anerkennung gemäß § 373c GewO 1994 für die Ausübung des Gewerbes "Restaurierung von Kunstwerken im Bereich Stein, Putz, Stuck, Metall, Gemälde, Fresken, Holz, Glas und Stoff" vor. Diesen beiden Ansuchen war u.a. je eine Bescheinigung gemäß Art. 8 der Richtlinie 1999/42/EG ("EU-Bescheinigung") der Handelskammer Padua angeschlossen. In dieser wird von der lokal zuständigen Behörde ua. bestätigt, dass "diese Bescheinigung als Nachweis der erlernten oder ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaften bei dem Antrag auf Erteilung einer nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats etwa erforderlichen Erlaubnis zur Ausübung einer der in den Richtlinien erfassten selbständigen Erwerbstätigkeiten dient" (vgl. Beilagen zu GZ N/0115-BVA/02/2007-17). Diese Vorgehensweise der nationalen italienischen Stellen verwundert im Hinblick auf die von der Antragstellerin im Vorfeld eingeholten "anderslautenden" Auskünfte der Handelskammern in Bozen und Padua, wonach im EU-Raum eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich sei und legt die Vermutung nahe, dass sie von Fr. G*** offenbar missverstanden wurde. Auch die gegenüber der Zeugin, anlässlich der telefonischen Anfrage getätigte Aussage des Mitarbeiters des Generalplaners: "die Auskunft der Handelskammern gehe in Ordnung, die Antragstellerin habe die von der Handelskammer vorliegenden Unterlagen vorzulegen und solle schriftlich erklären, dass die Handelskammererklärung EU-weite Gültigkeit habe und somit eine Ausnahmegenehmigung nicht gestellt werden könnte", kann nicht dazu führen, dass durch diese falsche oder den Vorgaben der Ausschreibung widersprechende Auskunft durch einen Auftraggebervertreter, die Festlegungen der Ausschreibung geändert werden. Allein die bestandfest gewordene Ausschreibung enthält die für das betreffende Vergabeverfahren maßgeblichen Bestimmungen. Alle am Verfahren Beteiligten haben sich an diese Vorgaben zu halten. Widrigenfalls läge ein Verstoß gegen die in § 19 BVergG 2006 festgeschriebenen Allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens vor.Die Aussage von Fr. G*** als Zeugin der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung, nämlich, in der Angelegenheit - Beibringung von entsprechenden Nachweisen über die erteilte Gewerbeberechtigung oder Befugnis der Antragstellerin in ihrer Eigenschaft als ausländisches Unternehmen - noch vor Angebotslegung telefonische Rücksprache mit dem Generalplaner gehalten zu haben, zeigt auf, dass die Antragstellerin wohl zumindest iS von Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2006 rechtzeitig Kenntnis über den Inhalt und die Vorgaben der Ausschreibung bzw. Bekanntmachung zu diesem Thema hatte. Nach Aufforderung des Bundesvergabeamtes vom 9.1.2008, GZ N/0115-BVA/02/2007-14 übermittelte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 11.1.2008 jeweils ein mit 20.12.2007 datiertes und von den Mitarbeiterinnen P*** und Q*** ausgefülltes und unterfertigtes, an das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit gerichtetes Formblatt mit dem Ersuchen um Anerkennung gemäß Paragraph 373 c, GewO 1994 für die Ausübung des Gewerbes "Restaurierung von Kunstwerken im Bereich Stein, Putz, Stuck, Metall, Gemälde, Fresken, Holz, Glas und Stoff" vor. Diesen beiden Ansuchen war u.a. je eine Bescheinigung gemäß Artikel 8, der Richtlinie 1999/42/EG ("EU-Bescheinigung") der Handelskammer Padua angeschlossen. In dieser wird von der lokal zuständigen Behörde ua. bestätigt, dass "diese Bescheinigung als Nachweis der erlernten oder ausgeübten Tätigkeiten gegenüber den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der europäischen Gemeinschaften bei dem Antrag auf Erteilung einer nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaats etwa erforderlichen Erlaubnis zur Ausübung einer der in den Richtlinien erfassten selbständigen Erwerbstätigkeiten dient" vergleiche Beilagen zu GZ N/0115-BVA/02/2007-17). Diese Vorgehensweise der nationalen italienischen Stellen verwundert im Hinblick auf die von der Antragstellerin im Vorfeld eingeholten "anderslautenden" Auskünfte der Handelskammern in Bozen und Padua, wonach im EU-Raum eine Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich sei und legt die Vermutung nahe, dass sie von Fr. G*** offenbar missverstanden wurde. Auch die gegenüber der Zeugin, anlässlich der telefonischen Anfrage getätigte Aussage des Mitarbeiters des Generalplaners: "die Auskunft der Handelskammern gehe in Ordnung, die Antragstellerin habe die von der Handelskammer vorliegenden Unterlagen vorzulegen und solle schriftlich erklären, dass die Handelskammererklärung EU-weite Gültigkeit habe und somit eine Ausnahmegenehmigung nicht gestellt werden könnte", kann nicht dazu führen, dass durch diese falsche oder den Vorgaben der Ausschreibung widersprechende Auskunft durch einen Auftraggebervertreter, die Festlegungen der Ausschreibung geändert werden. Allein die bestandfest gewordene Ausschreibung enthält die für das betreffende Vergabeverfahren maßgeblichen Bestimmungen. Alle am Verfahren Beteiligten haben sich an diese Vorgaben zu halten. Widrigenfalls läge ein Verstoß gegen die in Paragraph 19, BVergG 2006 festgeschriebenen Allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens vor.
Der Umstand, dass in der Ausschreibung bzw. in deren Bekanntmachung der von ausländischen Unternehmen beizubringende Nachweis der Befugnis bzw. der Gewerbeberechtigung vom Auftraggeber nur allgemein gefordert wurde, und weder § 20 Abs 1 BVergG 2006, noch konkrete Nachweise ausdrücklich genannt wurden, bedeutet entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht, dass der Auftraggeber nur die schon in der Bekanntmachung oder Ausschreibung genannten konkreten Nachweise verlangen darf. Eine solche Vorgehensweise hätte im gegenständlichen Fall zur Folge, dass etwa die Befugnis - entgegen dem in § 19 Abs 1 BVergG 2006 normierten Grundsatz, wonach Aufträge nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben sind - nicht überprüft werden könnte (vgl. VwGH 18.5.2005, 2004/04/0094).Der Umstand, dass in der Ausschreibung bzw. in deren Bekanntmachung der von ausländischen Unternehmen beizubringende Nachweis der Befugnis bzw. der Gewerbeberechtigung vom Auftraggeber nur allgemein gefordert wurde, und weder Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2006, noch konkrete Nachweise ausdrücklich genannt wurden, bedeutet entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht, dass der Auftraggeber nur die schon in der Bekanntmachung oder Ausschreibung genannten konkreten Nachweise verlangen darf. Eine solche Vorgehensweise hätte im gegenständlichen Fall zur Folge, dass etwa die Befugnis - entgegen dem in Paragraph 19, Absatz eins, BVergG 2006 normierten Grundsatz, wonach Aufträge nur an befugte, leistungsfähige und zuverlässige Unternehmen zu angemessenen Preisen zu vergeben sind - nicht überprüft werden könnte vergleiche VwGH 18.5.2005, 2004/04/0094).
Die im Zuge des Nachprüfungsverfahrens nach Aufforderung durch das Bundesvergabeamt von der Antragstellerin vorlegten Ansuchen um Anerkennung der ausländischen Befähigungen erfüllen infolge der zeitlich nach der Angebotslegung erfolgten Antragstellung nicht die vergaberechtlichen Voraussetzungen gemäß § 20 Abs 1 BVergG 2006 iVm § 373c GewO 1994 idgF. Das Angebot der Antragstellerin wäre somit vom Auftraggeber gemäß § 129 Abs 1 Z 2 BVergG 2006 noch vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auszuscheiden gewesen.Die im Zuge des Nachprüfungsverfahrens nach Aufforderung durch das Bundesvergabeamt von der Antragstellerin vorlegten Ansuchen um Anerkennung der ausländischen Befähigungen erfüllen infolge der zeitlich nach der Angebotslegung erfolgten Antragstellung nicht die vergaberechtlichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, BVergG 2006 in Verbindung mit Paragraph 373 c, GewO 1994 idgF. Das Angebot der Antragstellerin wäre somit vom Auftraggeber gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006 noch vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung auszuscheiden gewesen.
Mangelt es einem Angebot an der grundsätzlichen Eignung, gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, so ist - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - die Antragslegitimation iSv § 320 Abs. 1 BVergG 2006 zu verneinen (vgl. VwGH 12.9.2007, 2005/04/0181; 3.1.2005, 2003/04/0039; 27.2.2002, 2000/04/0050; 16.2.2005, 2004/04/0030; ebenso BVA 31.10.2007, N/0088-BVA/10/2007-037; 23.11.2006, N/0085- BVA/04/2006-38 u.a.).Mangelt es einem Angebot an der grundsätzlichen Eignung, gemäß den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes und den hiezu ergangenen Verordnungen für den Zuschlag in Betracht gezogen zu werden, so ist - wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat - die Antragslegitimation iSv Paragraph 320, Absatz eins, BVergG 2006 zu verneinen vergleiche VwGH 12.9.2007, 2005/04/0181; 3.1.2005, 2003/04/0039; 27.2.2002, 2000/04/0050; 16.2.2005, 2004/04/0030; ebenso BVA 31.10.2007, N/0088-BVA/10/2007-037; 23.11.2006, N/0085- BVA/04/2006-38 u.a.).
Das Thema "Befugnis" sowie die Voraussetzungen für diesbezügliche "Nachweise für ausländische Unternehmen" waren auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung am 21.1.2008. Die Antragstellerin erhielt Gelegenheit, dazu, und damit auch zur Stichhaltigkeit des vom Bundesvergabeamt herangezogenen Ausscheidensgrundes, Stellung zu nehmen [vgl. EuGH 19.6.2003, Rs C-249/01 (Hackermüller); VwGH 1.3.2005, 2003/04/0039; 16.2.2005, 2004/04/0030].
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Nachprüfung, Antragslegitimation, Befugnis, Anerkennung ausländischer Befähigungen, Ausscheiden des AngebotesDokumentnummer
VERGT_20080128_N_0115_BVA_02_2007_26_00