TE Verg Bescheid 2008/3/3 N/0026-BVA/03/2007-73

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2008
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Norm

AVG §52 Abs1
AVG §52 Abs2
AVG §53a Abs1
GebAG §25 Abs1
GebAG §25 Abs3
GebAG §28 Abs2
GebAG §31 Z1
GebAG §31 Z3
GebAG §32
GebAG §34
GebAG §36
GebAG §38
GebAG §38 Abs1
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53a heute
  2. AVG § 53a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  6. AVG § 53a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 53a gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  8. AVG § 53a gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. GebAG § 25 heute
  2. GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 25 heute
  2. GebAG § 25 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  3. GebAG § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 25 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 25 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 31 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 31 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 31 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 31 heute
  2. GebAG § 31 gültig ab 01.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2019
  3. GebAG § 31 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
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  7. GebAG § 31 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 32 heute
  2. GebAG § 32 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 32 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 32 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  5. GebAG § 32 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  6. GebAG § 32 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  7. GebAG § 32 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  8. GebAG § 32 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 34 heute
  2. GebAG § 34 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  3. GebAG § 34 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  4. GebAG § 34 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
  5. GebAG § 34 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  6. GebAG § 34 gültig von 01.05.1992 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 214/1992
  7. GebAG § 34 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 36 heute
  2. GebAG § 36 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  3. GebAG § 36 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 407/1997
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  5. GebAG § 36 gültig von 01.05.1987 bis 30.04.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 177/1987
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994
  1. GebAG § 38 heute
  2. GebAG § 38 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2021
  3. GebAG § 38 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. GebAG § 38 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 623/1994
  5. GebAG § 38 gültig von 01.05.1975 bis 31.12.1994

Text

BESCHEID

Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3, MR Dr. Sibyll Huber-Matauschek und die Beisitzer Mag. Maria Muntner als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006 - BVergG 2006, BGBl. I Nr.17/2006 betreffend das Vergabeverfahren "Bauauftrag über Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen/S6 Semmering Schnellstraße/Ganzsteintunnel" des Auftraggebers Autobahnen - und Schnellstraßen Finanzierungs-AG (ASFINAG) Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien als vergebende Stelle, über Antrag der A*** GmbH, vertreten durch X*** Rechtsanwälte, vom 26. März 2007, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.- Ing.B***, gemäß § 53a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl I Nr. 51/1991 idgF iVm Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), BGBl Nr. 136/1975 idgF, wie folgt festgesetzt:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 3, MR Dr. Sibyll Huber-Matauschek und die Beisitzer Mag. Maria Muntner als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Theodor Taurer als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2006 - BVergG 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.17 aus 2006, betreffend das Vergabeverfahren "Bauauftrag über Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen/S6 Semmering Schnellstraße/Ganzsteintunnel" des Auftraggebers Autobahnen - und Schnellstraßen Finanzierungs-AG (ASFINAG) Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien, vertreten durch die ASFINAG Bau Management GmbH, Rotenturmstraße 5-9, 1010 Wien als vergebende Stelle, über Antrag der A*** GmbH, vertreten durch X*** Rechtsanwälte, vom 26. März 2007, die Gebühren des nichtamtlichen Sachverständigen Dipl.- Ing.B***, gemäß Paragraph 53 a, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF in Verbindung mit Gebührenanspruchsgesetz 1975 (GebAG), Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, idgF, wie folgt festgesetzt:

SPRUCH

Gebühr für Aktenstudium gemäß § 36 GebAG

Erster Band (á Euro 38,40)

sowie weitere 2 Bände (á Euro 33,90)                  Euro 106,20

Gebühren für Mühewaltung für Befund und Gutachten

gemäß § 34 Abs 1 u. 2 GebAG iVm § 25 Abs.3 GebAG

Befund und Gutachten                                  Euro 579,50

Fahrtspesen mit dem eigenen PKW

gemäß § 28 Abs 2 GebAG

52 km á Euro 0,356                                    Euro  18,51

Sonstige Kosten gemäß § 31 Z 1 und Z 3 GebAG

300 Seiten Ablichtungen á Euro 0,50                   Euro 150,00

41 Seiten á Euro 1,70                                 Euro  69,70

Stempel -und Postgebühren ( Porti, Telefon etc)

á Euro 3,19                                           Euro   3,19

Entschädigung für Zeitversäumnis

gemäß § 32 Abs.1 GebAG 4 Stunden á Euro 19,40         Euro  77,60

Zwischensumme                                      Euro  1.004,70

zuzüglich 20% Umsatzsteuer

gemäß § 31 Z 6 GebAG                               Euro    200,94

Endbetrag                                          Euro  1.205,64

Endbetrag gerundet                                 Euro  1.205,70

Rechtsgrundlage:  §  53a AVG 1991, §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG

1975 idgF

BEGRÜNDUNG

Mit Schriftsatz vom 26.3.2007 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens im Wesentlichen mit der Begründung, der Auftraggeber habe, da aufgrund des Vorliegens von Zweifel an der Angemessenheit von Preisen von einem nicht plausibel zusammengesetzten Gesamtpreis auszugehen war, rechtswidrig keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt und es zudem unterlassen, die präsumtive Zuschlagsempfängerin entweder deshalb auszuscheiden, weil diese mangels Heranziehung von Subunternehmern den erforderlichen Nachweis der beruflichen Befugnis nicht erbracht habe oder " für den Fall des Bestehens von Subunternehmern", weil diese wesentliche Unterlagen zum Angebot nicht bestimmungsgemäß verwendet habe, sodass die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der Fa. C*** GmbH zu Unrecht getroffen worden sei, vielmehr bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen der Antragstellerin als Bestbieterin der Zuschlag zu erteilen wäre, was vom Auftraggeber bestritten wurde.

Zur Klärung der im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen entscheidungsrelevanten Fragen betreffend die prozentuellen Anteile der zu erbringenden Leistungen an der Gesamtleistung in Hinblick auf die anzugebenden Subunternehmerleistungen sowie die betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit und Erklärbarkeit der Kalkulation bestimmter auffällig voneinander abweichender Einheitspreise bzw. der anzubietenden Gesamtleistung wurde Dipl.- Ing. B***, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, nach einer am 23.4.2007 im Bundesvergabeamt in Anwesenheit des Sachverständigen durchgeführten Senatsberatung - in deren Rahmen der Sachverständige Einsicht in die Originalunterlagen nahm und Fragen erörtert wurden - und dessen Zusage, über das zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen erforderliche Fachwissen zu verfügen, mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 2.5.2007, OZ 21, gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und beauftragt, darüber Befund und Gutachten zu erstatten. Der Bescheiderlassung ging das Parteiengehör voraus. Seitens der Parteien wurden keine Einwände erhoben.Zur Klärung der im gegenständlichen Verfahren aufgeworfenen entscheidungsrelevanten Fragen betreffend die prozentuellen Anteile der zu erbringenden Leistungen an der Gesamtleistung in Hinblick auf die anzugebenden Subunternehmerleistungen sowie die betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit und Erklärbarkeit der Kalkulation bestimmter auffällig voneinander abweichender Einheitspreise bzw. der anzubietenden Gesamtleistung wurde Dipl.- Ing. B***, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, nach einer am 23.4.2007 im Bundesvergabeamt in Anwesenheit des Sachverständigen durchgeführten Senatsberatung - in deren Rahmen der Sachverständige Einsicht in die Originalunterlagen nahm und Fragen erörtert wurden - und dessen Zusage, über das zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen erforderliche Fachwissen zu verfügen, mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 2.5.2007, OZ 21, gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und beauftragt, darüber Befund und Gutachten zu erstatten. Der Bescheiderlassung ging das Parteiengehör voraus. Seitens der Parteien wurden keine Einwände erhoben.

Mit Schriftsatz vom 29.5.2007, OZ 30, erstattete der Sachverständige Befund und Gutachten mit dem grundsätzlichen Ergebnis, dass der prozentuelle Anteil sämtlicher Subunternehmerleistungen < 5% ist und lediglich bei den Leistungen aus dem Bereich Heizungs - und Lüftungstechnik dieser Wert mit 6,41 % überschritten wird. Zu den Fragen betreffend die betriebswirtschaftliche Nachvollziehbarkeit und Erklärbarkeit der Preiskalkulation hat der Sachverständige laut Gutachten keine gesonderten Erhebungen durchgeführt und lediglich die Preise auf Basis der den Vergabeunterlagen beiliegenden Preisspiegel gegenübergestellt.

In der vor dem Bundesvergabeamt am 19.6.2007 durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, zum Sachverständigengutachten Stellung zu nehmen. Der Sachverständige hat auf Befragen ausgeführt, dass die einzelnen Produktwerte bei der Gutachtenserstellung berücksichtigt worden seien und der Wert von 14,38% auch die Lieferanteile enthalte. Vom Auftraggeber wurde darauf hingewiesen, dass demnach bei der Heizungs- und Lüftungstechnik ein Anteil von 6,41% festgestellt worden sei, aber darin Lieferleistungen in Höhe von Euro 200.000 für die Lieferung von Strahlventilatoren enthalten seien, sodass sich der Prozentanteil auf 2,85 reduzieren müsste. Folglich, so der Auftraggeber, seien die vom Sachverständigen festgestellten Prozentsätze der Subunternehmeranteile unrichtig und könne das Gutachten nicht als Entscheidungsgrundlage herangezogen werden. Auf weiteres Befragen, ob der Sachverständige ausführen könne, wie hoch der prozentuelle Anteil bei Herausrechnung der Produkte sei, wurde dies vom Sachverständigen verneint. Auf Befragen durch die Vorsitzende, ob der Sachverständige zur entscheidungsrelvanten Frage der betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit und Erklärbarkeit der Preise bzw. des Gesamtpreises die vom Senat geforderten Angaben machen könne, gab der Sachverständige an, diesbezüglich keine Angaben machen zu können.

Der Auftraggeber wies ergänzend darauf hin, aufgrund der im Gutachten dargestellten Preisvergleichen sei vielmehr erkennbar, dass bei den als auffällig genannten wesentlichen 4 Positionen der Zweitgereihte, nämlich die Antragstellerin, zum Teil wesentlich billigere Positionspreise ausweise als die erstgereihte präsumtive Zuschlagsempfängerin. Es könne daher dem Gutachten jedenfalls diesbezüglich entnommen werden, dass für einen allfälligen Unterpreis der präsumtiven Zuschlagsempfängerin kein Grund bestehe

Da der Sachverständige zur Frage der betriebswirtschaftlichen Erklärbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Preiskalkulation beim Angebot der Fa. C***nach eigenen Angaben keine schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen treffen konnte, wurde zur Beurteilung dieser entscheidungsrelevanten Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Senat einhellig die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen beschlossen und wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 26.6.2007 ein neuer Sachverständiger gemäß § 52 .Abs.2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten zu den noch offenen entscheidungsrelevanten Fragen zu erstatten.Da der Sachverständige zur Frage der betriebswirtschaftlichen Erklärbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Preiskalkulation beim Angebot der Fa. C***nach eigenen Angaben keine schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen treffen konnte, wurde zur Beurteilung dieser entscheidungsrelevanten Frage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Senat einhellig die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen beschlossen und wurde mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 26.6.2007 ein neuer Sachverständiger gemäß Paragraph 52, .Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und beauftragt, Befund und Gutachten zu den noch offenen entscheidungsrelevanten Fragen zu erstatten.

Mit Schreiben vom 22.6.2007, OZ 44, übermittelte der Sachverständige DI B*** dem Bundesvergabeamt eigenständig einen weiteren vom erkennenden Senat jedoch nicht beauftragten als "SV-Ergänzungsgutachten" bezeichneten Schriftsatz.

Mit Schreiben vom 29. 5. 2007, OZ 300, legte der Sachverständige eine Gebührennote in der Höhe von Euro 24.350 --, welche dieser mit Schriftsatz vom 23.1.2008, OZ 67, revidierte (Euro 15.406,--). Mit Schriftsatz vom 31.1.2008, OZ 69, legte der Sachverständige eine weitere letztrevidierte Gebührennote, die sich wie folgt zusammensetzt:

"

§ 28/2Paragraph 28 /, 2

Fahrtspesen mit eigenem PKW für die Strecken:

zu(r) / von den(r) Befundaufnahme(n)

etc: 52 km à 0,38 t/km                                  19,76 Euro

sonstige Kosten:

§ 31/1

683 Stk. Ablichtungen à 0,50 Euro

für GA-Zweitschriften, Korrespondenz-

u. Aktkopien etc.                                      341,50 Euro

§ 31/3

41 Stk. Maschinschreibseiten à 1,70 Euro                69,70 Euro

für GA und Korrespondenz

§ 31/5

Stempel- und Postgebühren (Porti, Telefon etc.)          3,19 Euro

Entschädigung für Zeitversäumnis:

§ 32/1

7 beg.Std. bis 30 km, à 19,40 Euro für

Postwege und Wegzeiten                                 135,80 Euro

§ 33/1

0 beg.Std. über 30 km, à 24,10 Euro für Wegzeiten        0,00 Euro

Gebühr für Mühewaltung (Befund + Gutachten):

§ 34/1

11 beg. Std. à 122,00 Euro

zum Stundensatz siehe Erläuterung und

Begründung in der Beilage;                           1.342,00 Euro

8 beg. Std. à 122,00 Euro

zum Stundensatz siehe Erläuterung

und Begründung in der Beilage;                         976,00 Euro

Gebühr für Aktenstudium:

§ 36

für den 1. Aktenband à 7,60 < ... < 44,90               38,00 Euro

für 2 weitere Aktenbände á 33,90 Euro                   67,80 Euro

Zwischensumme                                        2.993,75 Euro

§ 31/6

20% Umsatzsteuer                                       598,75 Euro                                                                      3.592,50 Euro

Der Sachverständige beantragt gemäß §42/1

die gemäß §39/2 gerundete Gebühr in Höhe von         3.592,50 Euro"

Mit Schreiben des Bundesvergabeamtes vom 31.1.2008, OZ 70, wurde den Parteien die Gebührennote zur Stellungnahme übermittelt.

Mit Schriftsatz vom 14.2.2008 nahm die Antragstellerin dazu Stellung und führte aus, dass der Sachverständige seine Ausführungen auf falsch ermittelte Grundlagen gestützt habe. Der erfolgten Beantwortung der Fragen fehle jedoch die Begründung, da die Beurteilung weder anhand des prozentuellen Anteils an der Gesamtleistung noch anhand der technischen Anforderungen an die einzelnen Leistungen erfolgt sei. Auch sei die Berechnung des prozentuellen Anteils unrichtig oder jedenfalls unklar vorgenommen und habe der Sachverständige zu den technischen Anforderungen an die einzelnen Leistungen kein Ergebnis geliefert. Aus dem Gutachten gehe zudem nicht hervor, ob der Sachverständige bei der Bestimmung des prozentuellen Anteils der Fremdleistungen an der Gesamtleistung nur die tabellarisch erfassten Leistungen berücksichtigt habe oder alle vom Auftrag umfassten Fremdleistungen aus dem jeweiligen Gewerbe. Diese Unterscheidung sei jedoch wesentlich, denn nur wenn der Sachverständige für die Anteilsberechnung alle Leistungen des jeweiligen Gewerbes erfasst habe, sei das Ergebnis richtig. Es könne erst nach der Feststellung des Anteils beurteilt werden, ob die Leistungen ihrem Umfang nach von den Nebenrechten des § 32 umfasst sein können oder nicht. Der Sachverständige habe nicht dargetan, warum die Leistungen in technischer Hinsicht nicht unter die Nebenrechte nach § 32 GewO fallen und habe dieser daher den an ihn gestellten Auftrag nicht erfüllt. Der Sachverständige habe zudem in der mündlichen Verhandlung auch keine Auskunft darüber geben können, wie hoch der prozentuelle Anteil bei Herausrechnung der Produkte wäre. Der Sachverständige habe daher weder in seinem schriftlichen Gutachten noch in seinen Erläuterungen in der Verhandlung etwas für die Klarstellung der Sachlage beigetragen können, vielmehr habe dieser die an ihn gestellten Fragen unvollständig, unklar und teilweise falsch beantwortet. Es bestehe daher kein Anspruch auf die geltend gemachten Gebühren.Mit Schriftsatz vom 14.2.2008 nahm die Antragstellerin dazu Stellung und führte aus, dass der Sachverständige seine Ausführungen auf falsch ermittelte Grundlagen gestützt habe. Der erfolgten Beantwortung der Fragen fehle jedoch die Begründung, da die Beurteilung weder anhand des prozentuellen Anteils an der Gesamtleistung noch anhand der technischen Anforderungen an die einzelnen Leistungen erfolgt sei. Auch sei die Berechnung des prozentuellen Anteils unrichtig oder jedenfalls unklar vorgenommen und habe der Sachverständige zu den technischen Anforderungen an die einzelnen Leistungen kein Ergebnis geliefert. Aus dem Gutachten gehe zudem nicht hervor, ob der Sachverständige bei der Bestimmung des prozentuellen Anteils der Fremdleistungen an der Gesamtleistung nur die tabellarisch erfassten Leistungen berücksichtigt habe oder alle vom Auftrag umfassten Fremdleistungen aus dem jeweiligen Gewerbe. Diese Unterscheidung sei jedoch wesentlich, denn nur wenn der Sachverständige für die Anteilsberechnung alle Leistungen des jeweiligen Gewerbes erfasst habe, sei das Ergebnis richtig. Es könne erst nach der Feststellung des Anteils beurteilt werden, ob die Leistungen ihrem Umfang nach von den Nebenrechten des Paragraph 32, umfasst sein können oder nicht. Der Sachverständige habe nicht dargetan, warum die Leistungen in technischer Hinsicht nicht unter die Nebenrechte nach Paragraph 32, GewO fallen und habe dieser daher den an ihn gestellten Auftrag nicht erfüllt. Der Sachverständige habe zudem in der mündlichen Verhandlung auch keine Auskunft darüber geben können, wie hoch der prozentuelle Anteil bei Herausrechnung der Produkte wäre. Der Sachverständige habe daher weder in seinem schriftlichen Gutachten noch in seinen Erläuterungen in der Verhandlung etwas für die Klarstellung der Sachlage beigetragen können, vielmehr habe dieser die an ihn gestellten Fragen unvollständig, unklar und teilweise falsch beantwortet. Es bestehe daher kein Anspruch auf die geltend gemachten Gebühren.

Weitere Stellungnahmen wurden nicht abgegeben.

Daraus folgt in rechtlicher Hinsicht:

Gemäß § 52 Abs. 1 AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Stehen Amtssachverständige nicht zur Verfügung, kann die Behörde gemäß § 52 Abs. 2 AVG ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, AVG sind die der Behörde beigegebenen oder zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen beizuziehen, wenn die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig wird. Stehen Amtssachverständige nicht zur Verfügung, kann die Behörde gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG ausnahmsweise andere geeignete Personen als Sachverständige (nichtamtliche Sachverständige) heranziehen.

Da der Behörde keine amtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Bereich zur Verfügung stehen, wurde Dipl.- Ing. B***, Europaingenieur und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, nach einer am 23.4.2007 im Bundesvergabeamt in Anwesenheit des Sachverständigen durchgeführten Senatsberatung und dessen Zusage, über das zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen erforderliche Fachwissen zu verfügen, mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 2.5.2007 gemäß § 52 Abs. 2 AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu den verfahrensgegenständlichen entscheidungsrelevanten Fragen beauftragt.Da der Behörde keine amtlichen Sachverständigen im gegenständlichen Bereich zur Verfügung stehen, wurde Dipl.- Ing. B***, Europaingenieur und allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, nach einer am 23.4.2007 im Bundesvergabeamt in Anwesenheit des Sachverständigen durchgeführten Senatsberatung und dessen Zusage, über das zur Beantwortung der aufgeworfenen Fragen erforderliche Fachwissen zu verfügen, mit Bescheid des Bundesvergabeamtes vom 2.5.2007 gemäß Paragraph 52, Absatz 2, AVG zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung von Befund und Gutachten zu den verfahrensgegenständlichen entscheidungsrelevanten Fragen beauftragt.

Am 29.5.2007 legte der Sachverständige Befund und Gutachten vor, welche er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt am 19.6.2007 erläuterte. Die Frage betreffend der prozentuellen Anteile der Subunternehmerleistungen an der Gesamtleistung konnte der Sachverständige nicht ausreichend beantworten, zur Frage der betriebswirtschaftlichen Erklärbarkeit und Nachvollziehbarkeit der Preiskalkulation konnte der Sachverständige nach eigenen Angaben keine schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen treffen. Zur Erörterung und Beurteilung dieser entscheidungsrelevanten Frage wurde, um weitere Verzögerungen des Nachprüfungsverfahrens zu vermeiden, unmittelbar im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Senat einhellig die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen beschlossen.

Der Sachverständige DI B*** legte für diese Sachverständigenleistungen Gebührennoten datiert 29.5.2007, 22.6.2007 (revidierte Gebührennote vom 29.5.2007) und 23.1.2008 (revidierte Gebührennote vom 22.6.2007). Den Parteien wurde die maßgebliche Gebührennote vom 23.1.2008 im Rahmen des Parteiengehörs zur Stellungnahme übermittelt. Seitens des Auftraggebers und der mitbeteiligten Partei wurden keine Stellungnahmen abgegeben, die Antragstellerin monierte, dass der Sachverständige weder in seinem schriftlichen Gutachten noch in seinen Erläuterungen in der Verhandlung etwas für die Klarstellung der Sachlage habe beigetragen können, vielmehr dieser die an ihn gestellten Fragen unvollständig, unklar und teilweise falsch beantwortet habe und daher kein Anspruch auf die geltend gemachten Gebühren bestehe.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeiten im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeiten im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 51 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975. Die Gebühr ist gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und unter Setzung einer bestimmten Frist noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Gemäß § 38 Abs. 1 GebAG machte der Sachverständige die Gebühren fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend. Die Gebührennote ist aufgeschlüsselt. Die einzelnen Ansätze sind daher zu prüfen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, GebAG machte der Sachverständige die Gebühren fristgerecht nach Abschluss seiner Tätigkeit beim Bundesvergabeamt geltend. Die Gebührennote ist aufgeschlüsselt. Die einzelnen Ansätze sind daher zu prüfen.

Gemäß § 36 GebAG gebührt dem nichtamtlichen Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 6,50 bis 38,40.-, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu Euro 33,90. Die Höchstgebühr ist nur für einen Aktenband mit rund 500 Seiten gedacht, während sich bei geringerem Umfang der Gebührenanspruch entsprechend vermindert (vgl. OLG Wien 15.2.1978, 19R 39/78 SVSlg 26461; OLG Wien 22.12.1978, 31R 2066/78 SVSlg 26464). Die dem nichtamtlichen Sachverständigen übergebenen Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens waren in drei Bänden enthalten, wobei jeder Band mehr als 500 Seiten umfasste. Die Gebühr für das Aktenstudium war daher gemäß § 36 GebAG mit Euro 106,20.- festzusetzen.Gemäß Paragraph 36, GebAG gebührt dem nichtamtlichen Sachverständigen für das Studium des ersten Aktenbandes je nach Schwierigkeit und Umfang der Akten ein Betrag von Euro 6,50 bis 38,40.-, für das Studium jedes weiteren Aktenbandes jeweils bis zu Euro 33,90. Die Höchstgebühr ist nur für einen Aktenband mit rund 500 Seiten gedacht, während sich bei geringerem Umfang der Gebührenanspruch entsprechend vermindert vergleiche OLG Wien 15.2.1978, 19R 39/78 SVSlg 26461; OLG Wien 22.12.1978, 31R 2066/78 SVSlg 26464). Die dem nichtamtlichen Sachverständigen übergebenen Unterlagen zur Erstellung des Gutachtens waren in drei Bänden enthalten, wobei jeder Band mehr als 500 Seiten umfasste. Die Gebühr für das Aktenstudium war daher gemäß Paragraph 36, GebAG mit Euro 106,20.- festzusetzen.

Gemäß § 34 Abs.1 GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe, nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, GebAG ist die Gebühr für Mühewaltung nach richterlichem Ermessen nach der aufgewendeten Zeit und Mühe, nach den Einkünften, die der Sachverständige für eine gleiche oder ähnliche Tätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben üblicherweise bezöge, zu bestimmen.

Gemäß § 25 Abs.1 GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und den Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist, so Abs.3 leg.cit., die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechenden Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für die Mühewaltung nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Sachverständigen treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens, das Ausmaß der Verzögerung und den Umfang der erforderlichen Erörterungen um bis zu einem Viertel zu mindern. Die Mangelhaftigkeit des Gutachtens ist dabei nach objektiven Kriterien zu beurteilen und liegt diese etwa dann vor, wenn der Sachverständige die Grundlagen für die von ihm gezogenen Schlüsse nicht ausreichend oder nicht verständlich darlegt und der die Erörterungsbedürftigkeit seines Gutachtens verschuldet hat. Im Hinblick darauf, dass der Sachverständige erst in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, den Auftrag zu Erstattung von Befund und Gutachten über die entscheidungsrelevanten Fragen insofern nicht erfüllen zu können, als er zur Frage der betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit und Erklärbarkeit der Preiskalkulation nicht die geforderten Angaben machen könne, war entsprechend der in § 25 Abs.3 GebAG normierten Kriterien die Gebühr der vom Sachverständigen für Mühewaltung veranschlagten Euro 2318.- für 19 Stunden bis zu einem Viertel zu kürzen und somit mit Euro 579,50.- festzusetzen. Wenn die Antragstellerin meint, der Sachverständige habe weder in seinem schriftlichen Gutachten noch in seinen Erläuterungen in der Verhandlung etwas für die Klarstellung der Sachlage beigetragen können, vielmehr dieser die an ihn gestellten Fragen unvollständig, unklar und teilweise falsch beantwortet habe und daher kein Anspruch auf die geltend gemachten Gebühren bestehe, ist dem entgegen zu halten, dass im Rahmen der Gebührenbemessung über die Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tauglichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens nicht abzusprechen ist, sodass daher die Richtigkeit und Brauchbarkeit des Gutachtens grundsätzlich unbeachtlich ist (vgl. OLG Wien19.10.1999, 12R 104/99y SV 1999/4,162; OLG Wien 18.5.1995, 2R 46,47/95 SV 1995/4,29) und Gebühren nur dann nicht zuzusprechen sind, wenn ein Gutachten völlig unbrauchbar in dem Sinne ist, dass eine Erfüllung des Auftrags gar nicht zu erkennen ist (vgl. OLG Wien, 18.2.1982 SV 1982/2,25; OLG Wien, 18.5.1995,2 R 46,47/95 SV 1995/4,29; et.al.).Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, GebAG richtet sich der Anspruch auf die Gebühr nach dem dem Sachverständigen erteilten Auftrag; hat der Sachverständige Zweifel über den Umfang und den Inhalt des gerichtlichen Auftrags, so hat er die Weisung des Gerichtes einzuholen. Ist, so Absatz 3, leg.cit., die Tätigkeit des Sachverständigen aus seinem Verschulden unvollendet geblieben, so hat er keinen, sonst nur einen Anspruch auf die seiner unvollendeten Tätigkeit entsprechenden Gebühr. Hat der Sachverständige aus seinem Verschulden sein Gutachten so mangelhaft abgefasst, dass es nur deshalb einer Erörterung bedarf, so ist die Gebühr für die Mühewaltung nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Sachverständigen treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens, das Ausmaß der Verzögerung und den Umfang der erforderlichen Erörterungen um bis zu einem Viertel zu mindern. Die Mangelhaftigkeit des Gutachtens ist dabei nach objektiven Kriterien zu beurteilen und liegt diese etwa dann vor, wenn der Sachverständige die Grundlagen für die von ihm gezogenen Schlüsse nicht ausreichend oder nicht verständlich darlegt und der die Erörterungsbedürftigkeit seines Gutachtens verschuldet hat. Im Hinblick darauf, dass der Sachverständige erst in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, den Auftrag zu Erstattung von Befund und Gutachten über die entscheidungsrelevanten Fragen insofern nicht erfüllen zu können, als er zur Frage der betriebswirtschaftlichen Nachvollziehbarkeit und Erklärbarkeit der Preiskalkulation nicht die geforderten Angaben machen könne, war entsprechend der in Paragraph 25, Absatz 3, GebAG normierten Kriterien die Gebühr der vom Sachverständigen für Mühewaltung veranschlagten Euro 2318.- für 19 Stunden bis zu einem Viertel zu kürzen und somit mit Euro 579,50.- festzusetzen. Wenn die Antragstellerin meint, der Sachverständige habe weder in seinem schriftlichen Gutachten noch in seinen Erläuterungen in der Verhandlung etwas für die Klarstellung der Sachlage beigetragen können, vielmehr dieser die an ihn gestellten Fragen unvollständig, unklar und teilweise falsch beantwortet habe und daher kein Anspruch auf die geltend gemachten Gebühren bestehe, ist dem entgegen zu halten, dass im Rahmen der Gebührenbemessung über die Schlüssigkeit, Beweiskraft, Tauglichkeit und Nachvollziehbarkeit eines Gutachtens nicht abzusprechen ist, sodass daher die Richtigkeit und Brauchbarkeit des Gutachtens grundsätzlich unbeachtlich ist vergleiche OLG Wien19.10.1999, 12R 104/99y SV 1999/4,162; OLG Wien 18.5.1995, 2R 46,47/95 SV 1995/4,29) und Gebühren nur dann nicht zuzusprechen sind, wenn ein Gutachten völlig unbrauchbar in dem Sinne ist, dass eine Erfüllung des Auftrags gar nicht zu erkennen ist vergleiche OLG Wien, 18.2.1982 SV 1982/2,25; OLG Wien, 18.5.1995,2 R 46,47/95 SV 1995/4,29; et.al.).

Gemäß § 32 GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wideraufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 19,40. Es entspricht allerdings nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Sachverständiger 7 Stunden Poststücke abfertigt. Darüber hinaus hat der Sachverständige zwecks Berechnung der Wegzeiten seine Behauptungen zu bescheinigen, von wo er zu seiner die Wegzeit in Anspruch nehmenden Tätigkeit aufgebrochen ist und wohin er nach Beendigung zurückgekehrt ist, was jedoch nicht der Fall war. Die geltend gemachten Gebühren für Zeitversäumnis in der Höhe von Euro 19,40 für sieben Stunden waren entsprechen dieser Bestimmungen auf vier Stunden zu kürzen und daher in der Höhe von Euro 77,60.-- zuzusprechen.Gemäß Paragraph 32, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wideraufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von Euro 19,40. Es entspricht allerdings nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass ein Sachverständiger 7 Stunden Poststücke abfertigt. Darüber hinaus hat der Sachverständige zwecks Berechnung der Wegzeiten seine Behauptungen zu bescheinigen, von wo er zu seiner die Wegzeit in Anspruch nehmenden Tätigkeit aufgebrochen ist und wohin er nach Beendigung zurückgekehrt ist, was jedoch nicht der Fall war. Die geltend gemachten Gebühren für Zeitversäumnis in der Höhe von Euro 19,40 für sieben Stunden waren entsprechen dieser Bestimmungen auf vier Stunden zu kürzen und daher in der Höhe von Euro 77,60.-- zuzusprechen.

Gemäß § 31 Z 1 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für die Abfertigung von Ablichtungen zu ersetzen. Sachverständige sind verpflichtet, bei der Erfüllung des gerichtlichen Auftrages kostenökonomisch vorzugehen und daher sind nur Ablichtungen zu ersetzen, die für die Erstellung von Befund und Gutachten notwendig sind, nicht jedoch auch Kopien für die allfällige Anlage eines Handaktes (vgl. OLG Wien 10.7.2987, 32 Ra 41/87). Im Hinblick darauf, dass dem Sachverständigen sämtliche erforderlichen Akten und Aktenbestandteile zur Erstattung des Gutachtens im Original übergeben wurden, war die Ablichtung von 683 Seiten für Zweitschriften und Aktkopien nicht notwendig und ist daher die Gebühr für 300 Kopien zu je Euro 0,50 mit Euro 150.- festzusetzen.Gemäß Paragraph 31, Ziffer eins, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für die Abfertigung von Ablichtungen zu ersetzen. Sachverständige sind verpflichtet, bei der Erfüllung des gerichtlichen Auftrages kostenökonomisch vorzugehen und daher sind nur Ablichtungen zu ersetzen, die für die Erstellung von Befund und Gutachten notwendig sind, nicht jedoch auch Kopien für die allfällige Anlage eines Handaktes vergleiche OLG Wien 10.7.2987, 32 Ra 41/87). Im Hinblick darauf, dass dem Sachverständigen sämtliche erforderlichen Akten und Aktenbestandteile zur Erstattung des Gutachtens im Original übergeben wurden, war die Ablichtung von 683 Seiten für Zweitschriften und Aktkopien nicht notwendig und ist daher die Gebühr für 300 Kopien zu je Euro 0,50 mit Euro 150.- festzusetzen.

Gemäß § 31 Z 3 GebAG sind dem Sachverständigen Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hiezu und für die Bestellung der Schreibmittel ein Betrag von Euro 1,70 für jede Seite der Urschrift und von Euro 0,50 einer Durchschrift zu ersetzen. Die vom Sachverständigen diesbezüglich geltend gemachten Kosten in der Höhe von Euro 69,70 entsprechen dem Umfang des im Original und in Kopie vorgelegten Gutachtens und sind daher in der vollen Höhe zuzusprechen.Gemäß Paragraph 31, Ziffer 3, GebAG sind dem Sachverständigen Kosten für das Reinschreiben von Befund und Gutachten einschließlich der Beilagen hiezu und für die Bestellung der Schreibmittel ein Betrag von Euro 1,70 für jede Seite der Urschrift und von Euro 0,50 einer Durchschrift zu ersetzen. Die vom Sachverständigen diesbezüglich geltend gemachten Kosten in der Höhe von Euro 69,70 entsprechen dem Umfang des im Original und in Kopie vorgelegten Gutachtens und sind daher in der vollen Höhe zuzusprechen.

Gemäß § 28 Abs.2 GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges stets zu ersetzen, wobei als Ersatz dieser Kosten die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte (BG vom 29.3.1955 BGBl 133 idF BGBl I Nr.114/2003 ) hierfür vorgesehene Vergütung gebührt, welche Euro 0,356.- für Personen und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer vorsieht. Die vom Sachverständigen diesbezüglich geltend gemachten Kosten sind daher in Entsprechung dieser Kriterien in der Höhe von Euro 18,51.- zuzusprechen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GebAG sind dem Sachverständigen die Kosten für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges stets zu ersetzen, wobei als Ersatz dieser Kosten die nach der Reisegebührenvorschrift für Bundesbeamte (BG vom 29.3.1955 BGBl 133 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr.114 aus 2003, ) hierfür vorgesehene Vergütung gebührt, welche Euro 0,356.- für Personen und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer vorsieht. Die vom Sachverständigen diesbezüglich geltend gemachten Kosten sind daher in Entsprechung dieser Kriterien in der Höhe von Euro 18,51.- zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Sachverständigengutachten, Festsetzung der Sachverständigengebühren

Dokumentnummer

VERGT_20080303_N_0026_BVA_03_2007_73_00
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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