Norm
AVG §53bText
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat am 28.3.2008 durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag Reinhard Grasböck, sowie durch Dr Walter Fuchs als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag Alexander Piekniczek als Mitglied der Auftragnehmerseite betreffend das Nachprüfungsverfahren N/0087-BVA/08/2007 bezüglich der Anfechtung einer preferred bidder - Entscheidung im Vergabeverfahren insbesondere zur Vergabe der Errichtung eines 800 MW Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerks am Standort Mellach (inklusive weiterer Leistungen) der Sektorenauftraggeberin VERBUND-Austrian Thermal Power GmbH & Co KG (FN 220 426g), welches von der A*** eingeleitet wurde, über die von der beigezogenen nicht - amtlichen Dolmetscherin Mag Hb*** angesprochenen Gebühren gemäß § 53b AVG wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat am 28.3.2008 durch den Vorsitzenden des Senats 8, Mag Reinhard Grasböck, sowie durch Dr Walter Fuchs als Mitglied der Auftraggeberseite und Mag Alexander Piekniczek als Mitglied der Auftragnehmerseite betreffend das Nachprüfungsverfahren N/0087-BVA/08/2007 bezüglich der Anfechtung einer preferred bidder - Entscheidung im Vergabeverfahren insbesondere zur Vergabe der Errichtung eines 800 MW Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerks am Standort Mellach (inklusive weiterer Leistungen) der Sektorenauftraggeberin VERBUND-Austrian Thermal Power GmbH & Co KG (FN 220 426g), welches von der A*** eingeleitet wurde, über die von der beigezogenen nicht - amtlichen Dolmetscherin Mag Hb*** angesprochenen Gebühren gemäß Paragraph 53 b, AVG wie folgt entschieden:
Spruch
Die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin Mag Hb*** werden gemäß § 53b AVG mit 709 Euro (, darin enthalten 118,20 Euro an Gebühr für USt,) bestimmt.Die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin Mag Hb*** werden gemäß Paragraph 53 b, AVG mit 709 Euro (, darin enthalten 118,20 Euro an Gebühr für USt,) bestimmt.
Rechtsgrundlagen: § 53b AVG idF BGBl I 1998/158; §§ 53f GebAG BGBl 1975/136 idF BGBl I 2004/71 und der Verordnung BGBl II 2007/134; Art XVII § 21 Bundesgesetz BGBl I 2007/111.Rechtsgrundlagen: Paragraph 53 b, AVG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/158; Paragraphen 53 f, GebAG BGBl 1975/136 in der Fassung BGBl römisch eins 2004/71 und der Verordnung BGBl römisch zwei 2007/134; Artikel römisch siebzehn, Paragraph 21, Bundesgesetz BGBl römisch eins 2007/111.
Begründung
Verfahrensgang
Die Dolmetscherin Mag Hb*** wurde zur gesetzmäßigen Durchführung der Einvernahme des Zeugen Oz*** am 27.11.2007 der Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt und zu diversen kürzeren Senatsberatungen am 27.11.2007 beigezogen und dazu zuvor zur nichtamtlichen Dolmetscherin bestellt.
Die Dolmetscherin überreichte für die erbrachten Leistungen am 5.12.2007, protokolliert gemäß § 13 Abs 5 AVG am 6.12.2007, eine Gebührennote per e-mail. Sie sprach darin Gebühren von insgesamt 757,32 Euro inklusive USt an.Die Dolmetscherin überreichte für die erbrachten Leistungen am 5.12.2007, protokolliert gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG am 6.12.2007, eine Gebührennote per e-mail. Sie sprach darin Gebühren von insgesamt 757,32 Euro inklusive USt an.
Die überreichte Gebührennote langte danach noch gleichschriftlich postalisch beim Bundesvergabeamt ein.
Das Bundesvergabeamt forderte die Parteien des Nachprüfungsverfahrens N/0087-BVA/08/2007 betreffend die Anfechtung einer preferred bidder - Entscheidung am 10.12.2007 auf, sich zu der Gebührennote zu äußern.
Innerhalb der gesetzten Frist von 14 Tagen langte keine die Gebührennote beanstandende Äußerung der Parteien des Nachprüfungsverfahrens N/0087-BVA/08/2007 beim Bundesvergabeamt ein.
Allgemeine rechtliche Vorbemerkungen
Gemäß Art XVII § 21 Bundesgesetz BGBl I 2007/111 findet gegenständlich das in §§ 53b iVm 80 AVG verwiesene Gebührenanspruchsgesetz (= GebAG) idF der Betragsanpassungsverordnung BGBl II 2007/134 Anwendung; und sind daher Neufassungen gesetzlicher Bestimmungen im GebAG gemäß dem Bundesgesetz BGBl I 2007/111 auf den vorliegenden, vor dem 1.1.2008 liegenden, gebührenanspruchsbegründenden Sachverhalt nicht anwendbar. Zitate des GebAG beziehen sich auf die insoweit anwendbare Fassung des GebAG vor dem 1.1.2008.Gemäß Artikel römisch siebzehn, Paragraph 21, Bundesgesetz BGBl römisch eins 2007/111 findet gegenständlich das in Paragraphen 53 b, in Verbindung mit 80 AVG verwiesene Gebührenanspruchsgesetz (= GebAG) in der Fassung der Betragsanpassungsverordnung BGBl römisch zwei 2007/134 Anwendung; und sind daher Neufassungen gesetzlicher Bestimmungen im GebAG gemäß dem Bundesgesetz BGBl römisch eins 2007/111 auf den vorliegenden, vor dem 1.1.2008 liegenden, gebührenanspruchsbegründenden Sachverhalt nicht anwendbar. Zitate des GebAG beziehen sich auf die insoweit anwendbare Fassung des GebAG vor dem 1.1.2008.
Zur Rechtzeitigkeit der Gebührennote der Dolmetscherin ist festzuhalten, dass diese wie gesagt erstmals am 5.12.2007 per mail eingebracht wurde; und daher der Anspruch fristgerecht gemäß § 53b AVG iVm § 53a Abs 1 AVG iVm letztlich § 38 GebAG geltend gemacht wurde, da die Tätigkeit der Dolmetscherin am 27.11.2007 geendet hatte.Zur Rechtzeitigkeit der Gebührennote der Dolmetscherin ist festzuhalten, dass diese wie gesagt erstmals am 5.12.2007 per mail eingebracht wurde; und daher der Anspruch fristgerecht gemäß Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG in Verbindung mit letztlich Paragraph 38, GebAG geltend gemacht wurde, da die Tätigkeit der Dolmetscherin am 27.11.2007 geendet hatte.
Sachverhalt und rechtliche Beurteilung insbesondere je Gebührentatbestand
Zu den angesprochenen Gebühren für Mühewaltung
Die Dolmetscherin verzeichnete für die Teilnahme an der Verhandlung am 27.11.2007 und an diversen Senatsberatungen in Verhandlungspausen am 27.11.2007 einen Zeitraum von 7 Stunden und 20 Minuten als Zeitraum, der nach der Gebühr für Mühewaltung zu entlohnen wäre. Dies entspricht 15 halben Stunden gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG.Die Dolmetscherin verzeichnete für die Teilnahme an der Verhandlung am 27.11.2007 und an diversen Senatsberatungen in Verhandlungspausen am 27.11.2007 einen Zeitraum von 7 Stunden und 20 Minuten als Zeitraum, der nach der Gebühr für Mühewaltung zu entlohnen wäre. Dies entspricht 15 halben Stunden gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG.
Am 27.11.2007 fand - unterbrochen durch Pausen - die Verhandlung laut im Verwaltungsakt erliegender Verhandlungsniederschrift in folgenden Zeiträumen statt:
09.00 bis 09.50;
10.17 bis 12.00;
13.00 bis 13.54
14.04 bis 14.20
14.34 bis 15.54
16.00 bis 17.20.
Gemäß den internen für die Abrechnung der Sitzungsgelder der Senatsbeisitzer geführten Aufzeichnungen und den sonstigen hiermit bestätigten amtlichen Wahrnehmungen fanden am 27.11.2007 in folgenden Zeiträumen Senatsberatungen statt, in denen die Dolmetscherin für Rückfragen über die Aussagen des Zeugen Oz*** bzw über das Verhandlungsgeschehen unter Berücksichtigung der Anwesenheit der zweiten, von der Antragstellerin beauftragten Japanisch - Dolmetscherin und des Herrn Oz*** jedenfalls zur Verfügung stand:
09.50 - 10.17;
13.54 bis 14.04;
14.20 bis 14.34;
15.54 bis 16.00.
Die verzeichneten Verhandlungszeiten und Zeiten der Teilnahme an der Beratung im Gesamtausmaß von 15 zumindest angefangenen halben Stunden entsprechen somit dem Akteninhalt des Verwaltungsakts N/0087-BVA/08/2007.
Die Dolmetscherin stand hinsichtlich der hier interessierenden Beratungszeiten dem Senat jedenfalls für Rückfragen betreffend die japanischen Aussagen des Herrn Oz*** zur Verfügung, mit anderen Worten zu ihrer eigenen Vernehmung über die Aussagen und sonstigen Angaben des auf Japanisch vernommenen Zeugen.
Am 27.11.2007 wurde im Senat nämlich in verschiedenen Verhandlungspausen der jeweils weitere Verhandlungsverlauf mündlich beraten und der weitere Verhandlungsverlauf einvernehmlich festgelegt, da der Senatsbescheid natürlich nicht durch allfällige - von den sonstigen Senatsmitgliedern nicht getragene - Verfahrensanordnungen des Senatsvorsitzenden belastet und dem allfälligen Vorwurf eines Verfahrensfehlers von Parteienseite ausgesetzt werden sollte, ohne dass hierüber jeweils zuvor senatsintern unter Berücksichtigung des bisherigen Verhandlungsgeschehens gesprochen worden wäre.
Der Zuspruch von Mühewaltungsgebühr für die Verhandlungs- und Beratungszeiten ist damit in weiterer Folge eine Sache der rechtlichen Beurteilung.
Zur Frage der Tatsachen, die die besonderen Anforderungen an die Dolmetscherin hinsichtlich ihrer Tätigkeit begründen, ist festzuhalten wie folgt:
Ausweislich des Verhandlungsprotokolls vom 27.11.2007 war bei der Verhandlung eine zweite Dolmetscherin anwesend, die direkt von der Antragstellerin bzw deren Rechtsvertretung beauftragt worden war. Die behördlich bestellte Dolmetscherin hatte daher ihre Übersetzungen aus dem und in das Japanische in ständiger Begleitkontrolle/-abstimmung mit einer auf Parteienseite tätigen Dolmetscherin zu tätigen, was die Anforderungen an die behördlich bestellte Dolmetscherin naturgemäß erhöhte.
Zudem waren wirtschaftliche und technische Fakten mit einer gesteigerten Diffizilität vor dem Hintergrund komplexer vergabespezifischer Rechtsnormen und vor dem Hintergrund der gegenständlich auf Tatsachenebene komplexen Kraftwerksvergabe zu erörtern, zumal auch die Antragstellerinnenvertretung vor der Dolmetschtätigkeit bei der von der Behörde beigezogenen Dolmetscherin auf die besondere Komplexität vergaberechtlicher Begriffe hingewiesen hat und bei der Dolmetscherin gewisse Dinge sogar vorab vor dem 27.11.2007 übersetzt haben wollte - siehe zu dieser Anfrage der Antragstellerinnenvertretung vor der Verhandlung am 27.11.2007 und die insoweit in der Gebührennote enthaltenen Angaben der beigezogenen Dolmetscherin, die trotz Aufforderung zur Äußerung unwidersprochen blieben.
In rechtlicher Hinsicht entsprechen die Ansätze von 30,70 Euro für die erste halbe Stunde und von 15,40 Euro je weiterer angefangener halber Stunde daher den im vorliegenden Fall anwendbaren Beträgen gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG idF der Betragsanpassungsverordnung BGBl II 2007/134 für eine eben besonders schwierige Dolmetschtätigkeit.In rechtlicher Hinsicht entsprechen die Ansätze von 30,70 Euro für die erste halbe Stunde und von 15,40 Euro je weiterer angefangener halber Stunde daher den im vorliegenden Fall anwendbaren Beträgen gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG in der Fassung der Betragsanpassungsverordnung BGBl römisch zwei 2007/134 für eine eben besonders schwierige Dolmetschtätigkeit.
Da die Dolmetscherin sich während der gesamten Verhandlungszeit für ihre Dolmetschtätigkeit zur Verfügung zu halten hatte und auch entsprechend tätig wurde, steht ihr die Mühewaltungsgebühr für die gesamte Verhandlungszeit zu.
Der Dolmetscherin steht die Mühewaltungsgebühr auch für die geschilderten Senatsberatungszeiten zu, da die Dolmetscherin dazu gerade wegen ihrer Wahrnehmung der japanischen Aussagen eines Zeugen unter Berücksichtigung der zusätzlich anwesenden Privatdolmetscherin zur Senatsberatung und sohin zu ihrer eigenen Einvernahme betreffend die japanischen Äußerungen in der Verhandlung beigezogen wurde, zumal auch die Senatsberatungen vor dem Hintergrund der fallspezifisch komplexen und daher besonders schwierigen Sach- und Rechtslage zu sehen sind.
Zudem ist zu beachten, dass zur Erzielung sachgerechter und verfassungskonformer Ergebnisse die einzelfallspezifischen Tatbestände des GebAG entsprechend teleologisch zu interpretieren sind; und derart zB auch das OLG Wien Mühewaltungsgebühr sachgerecht dann zubilligt, wenn der Dolmetscher während der Tätigkeit des gerichtlichen Sachverständigen - ohne Beisein des Gerichts dolmetscht - OLG Wien 13.5.1980, 32R 71/80. Vergleichbar gebietet daher auch das Beiziehen der Dolmetscherin zu Senatsberatungen des zuständigen Senats des Bundesvergabeamts zwecks Rückfragemöglichkeit des Senats über die japanischen Verhandlungsaussagen die Qualifikation dieser Dolmetschtätigkeit als spezifische, mit Mühewaltungsgebühr abzugeltende Dolmetschleistung.
Der Dolmetscherin steht daher eine Mühewaltungsgebühr von insgesamt 246,30 Euro netto zu, die sich aus der schlichten Berechnung der oben genannten Gebührensätze je halber Stunde mit der gesamten Mühewaltungszeit von 15 halben Stunden errechnet.
Zur angesprochenen Aktenstudiumsgebühr
Die Dolmetscherin verzeichnete für das Studium von insgesamt 2 Aktenbänden für den ersten Band eine Gebühr von 44,90 Euro und für den zweiten Band eine Gebühr von 39,70 Euro.
Die verzeichneten Beträge je Aktenband entsprechen wiederum den anwendbaren (Höchst-) Sätzen gemäß der Betragsanpassungsverordnung BGBl II 2007/134.Die verzeichneten Beträge je Aktenband entsprechen wiederum den anwendbaren (Höchst-) Sätzen gemäß der Betragsanpassungsverordnung BGBl römisch zwei 2007/134.
Die Dolmetscherin leitet die Anzahl von zwei Aktenbänden aus dem Studium des Verhandlungsprotokolls vom 21.11.2008 und von gesonderten und für die Verhandlung vom 27.11.2007 seinerzeit relevant erscheinenden Fragen ab, wobei die Behörde diese Unterlagen vor der Verhandlung an die Dolmetscherin zur Lektüre übermittelte.
Die beiden hinsichtlich Aktenstudiumsgebühr bezeichneten Unterlagen entstammen aber dem gleichen Verwaltungsakt der Behörde N/0087-BVA/08/2007.
In rechtlicher Hinsicht kann daher insoweit nur eine Gebühr für das Studium eines ersten Aktenbands zugebilligt werden. Auf Grund der bereits bei der Mühewaltungsgebühr geschilderten besonderen Komplexität im Tatsachen- und Rechtsbereich iZm dem gegenständlichen Nachprüfungsverfahren konnte der Dolmetscherin allerdings der Höchstsatz für das Studium des ersten Aktenbands gemäß § 36 GebAG idF der Verordnung BGBl II 2007/134 zugebilligt werden.In rechtlicher Hinsicht kann daher insoweit nur eine Gebühr für das Studium eines ersten Aktenbands zugebilligt werden. Auf Grund der bereits bei der Mühewaltungsgebühr geschilderten besonderen Komplexität im Tatsachen- und Rechtsbereich iZm dem gegenständlichen Nachprüfungsverfahren konnte der Dolmetscherin allerdings der Höchstsatz für das Studium des ersten Aktenbands gemäß Paragraph 36, GebAG in der Fassung der Verordnung BGBl römisch zwei 2007/134 zugebilligt werden.
Der Dolmetscherin stehen daher gemäß §§ 54 Abs 2 und 36 GebAG 44,90 Euro netto zu.Der Dolmetscherin stehen daher gemäß Paragraphen 54, Absatz 2 und 36 GebAG 44,90 Euro netto zu.
Zur angesprochenen Übersetzungsgebühr
Zur verzeichneten Übersetzungsgebühr ist im Lichte des § 54 Abs 3 GebAG auf Tatsachenebene wie folgt festzuhalten:Zur verzeichneten Übersetzungsgebühr ist im Lichte des Paragraph 54, Absatz 3, GebAG auf Tatsachenebene wie folgt festzuhalten:
Das Verhandlungsprotokoll vom 27.11.2007 hat nach dem insoweit relevanten amtlichen EDV - Datenstand 25 Seiten, 823 Zeilen, 36164 Zeichen und 41984 Buchstaben inklusive Leerzeichen. Mit dem Divisor von 25 Seiten ergibt sich bei der Zeilengesamtzahl von 823 eine durchschnittliche Zeilenzahl pro Seite von 32,92; wobei man - ohne Berücksichtigung der 25. Seite, welche leer ist, bei einem Divisor 24 eine noch größere durchschnittliche Zeilenanzahl pro Seite erreichen würde. Weiters ergibt sich eine durchschnittliche Zeichenzahl für die Seite vom 1446, 56, wiederum gerechnet für 25 Seiten.
Bei derart durchschnittlich (mindestens) 1446,56 Zeichen pro Seite und 32,92 Zeilen pro Seite ergibt sich - bei veranschlagten 25 Seiten - eine durchschnittliche Zeichenzahl von 43,92 pro Zeile. Gemäß § 54 Abs 3 GebAG idF BGBl II 2007/134 kann die Dolmetscherin daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die verzeichneten 11 Seiten iS des § 54 Abs 3 GebAG Übersetzungsgebühr ansprechen.Bei derart durchschnittlich (mindestens) 1446,56 Zeichen pro Seite und 32,92 Zeilen pro Seite ergibt sich - bei veranschlagten 25 Seiten - eine durchschnittliche Zeichenzahl von 43,92 pro Zeile. Gemäß Paragraph 54, Absatz 3, GebAG in der Fassung BGBl römisch zwei 2007/134 kann die Dolmetscherin daher bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die verzeichneten 11 Seiten iS des Paragraph 54, Absatz 3, GebAG Übersetzungsgebühr ansprechen.
Die Dolmetscherin hat wie gesagt lediglich 11 Seiten als in der Verhandlung übersetzt angesprochen, wobei die Dolmetscherin gemäß den amtlichen Wahrnehmungen gemeinsam mit dem Japanisch sprechenden Zeugen Oz*** und der von der Antragstellerin beigestellten Privatdolmetscherin die Niederschrift über dessen Einvernahme aus dem Deutschen ins Japanische - iS des § 14 AVG - in der Verhandlung rückzuübersetzen hatte.Die Dolmetscherin hat wie gesagt lediglich 11 Seiten als in der Verhandlung übersetzt angesprochen, wobei die Dolmetscherin gemäß den amtlichen Wahrnehmungen gemeinsam mit dem Japanisch sprechenden Zeugen Oz*** und der von der Antragstellerin beigestellten Privatdolmetscherin die Niederschrift über dessen Einvernahme aus dem Deutschen ins Japanische - iS des Paragraph 14, AVG - in der Verhandlung rückzuübersetzen hatte.
Da § 54 Abs 1 Z 4 GebAG die Übersetzungsgebühr für Übersetzungen in der Verhandlung neben der Mühewaltungsgebühr als zustehend anordnet und dabei evident auf die Seitenübersetzungsgebühr gemäß § 54 Abs 1 Z 1 GebAG verweist, konnte die Dolmetscherin grundsätzlich auch die Gebührenerhöhung gemäß § 54 Abs 1 Z 1 lit c ansprechen, wobei der Zuschlag gemäß der letztgenannten Bestimmung wegen besonderer sprachlicher und sachlicher Schwierigkeiten auf Tatsachenebene wiederum aus besagten, bereits bei der Mühewaltungsgebühr genannten Schwierigkeitsgründen begründet ist. Die Dolmetscherin verzeichnete daher auf Basis der Beträge gemäß der Verordnung BGBl II 2007/134 rechtmäßig eine Grund - Übersetzungsgebühr von 167,20 Euro für 11 Seiten à 15,20 Euro (- § 54 Abs 1 Z 4 iVm Z 1 lit a GebAG); sowie eine Erhöhung von 83,60 Euro für die 11 übersetzten Seiten mit 7,60 Euro Erhöhung je Seite (- § 54 Abs 1 Z 4 iVm Z 1 lit c GebAG).Da Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG die Übersetzungsgebühr für Übersetzungen in der Verhandlung neben der Mühewaltungsgebühr als zustehend anordnet und dabei evident auf die Seitenübersetzungsgebühr gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG verweist, konnte die Dolmetscherin grundsätzlich auch die Gebührenerhöhung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, ansprechen, wobei der Zuschlag gemäß der letztgenannten Bestimmung wegen besonderer sprachlicher und sachlicher Schwierigkeiten auf Tatsachenebene wiederum aus besagten, bereits bei der Mühewaltungsgebühr genannten Schwierigkeitsgründen begründet ist. Die Dolmetscherin verzeichnete daher auf Basis der Beträge gemäß der Verordnung BGBl römisch zwei 2007/134 rechtmäßig eine Grund - Übersetzungsgebühr von 167,20 Euro für 11 Seiten à 15,20 Euro (- Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer eins, Litera a, GebAG); sowie eine Erhöhung von 83,60 Euro für die 11 übersetzten Seiten mit 7,60 Euro Erhöhung je Seite (- Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Ziffer eins, Litera c, GebAG).
Zur angesprochenen Gebühr für Zeitversäumnis
Zu der verzeichneten Gebühr für Zeitversäumnis ist festzuhalten, dass die Mittagspausenzeit von einer Stunde jedenfalls im Akt dokumentiert ist und die verzeichneten Fahrtzeiten entsprechend OGH 14 Os 27/06m grundsätzlich als wahr zu unterstellen sind. Für die verzeichneten zwei Stunden Zeitversäumnis hat die Dolmetscherin daher korrekt gemäß § 32 GebAG 45,40 Euro verzeichnet.Zu der verzeichneten Gebühr für Zeitversäumnis ist festzuhalten, dass die Mittagspausenzeit von einer Stunde jedenfalls im Akt dokumentiert ist und die verzeichneten Fahrtzeiten entsprechend OGH 14 Os 27/06m grundsätzlich als wahr zu unterstellen sind. Für die verzeichneten zwei Stunden Zeitversäumnis hat die Dolmetscherin daher korrekt gemäß Paragraph 32, GebAG 45,40 Euro verzeichnet.
Zu den verzeichneten Fahrtkosten
Zu den verzeichneten Fahrtkosten ist auszuführen dass gemäß den amtlichen Internetrecherchen zwei Einzelfahrscheine zum und vom Bundesvergabeamt bei den Wiener Linien/U-Bahn 3,40 Euro kosten. Über telefonische Rückfrage gab die Dolmetscherin bekannt, dass sie ihren Fahrtkostenanspruch - aufwandsmäßig verständlich - nicht zusätzlich noch auf die Fußweggebühr gemäß § 12 GebAG stützen möchte. Ausgehend von den verzeichneten 4,00 Euro und den nicht nachzuweisen gewünschten Fußwegzeiten waren daher Fahrtkosten im Ausmaß von 3,40 Euro festzusetzen.Zu den verzeichneten Fahrtkosten ist auszuführen dass gemäß den amtlichen Internetrecherchen zwei Einzelfahrscheine zum und vom Bundesvergabeamt bei den Wiener Linien/U-Bahn 3,40 Euro kosten. Über telefonische Rückfrage gab die Dolmetscherin bekannt, dass sie ihren Fahrtkostenanspruch - aufwandsmäßig verständlich - nicht zusätzlich noch auf die Fußweggebühr gemäß Paragraph 12, GebAG stützen möchte. Ausgehend von den verzeichneten 4,00 Euro und den nicht nachzuweisen gewünschten Fußwegzeiten waren daher Fahrtkosten im Ausmaß von 3,40 Euro festzusetzen.
Zur Gebührennettosumme
Unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtmäßig zustehenden Gebühren ergibt sich ein Netto - Gebührenbetrag zu Gunsten der Dolmetscherin von 590,80 Euro, ohne dass dabei die Rundungsvorschrift des § 53a Abs 2 AVG heranzuziehen war.Unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtmäßig zustehenden Gebühren ergibt sich ein Netto - Gebührenbetrag zu Gunsten der Dolmetscherin von 590,80 Euro, ohne dass dabei die Rundungsvorschrift des Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG heranzuziehen war.
Zum Umsatzsteuerzuspruch und zum Gebührengesamtbetrag Gemäß § 53b AVG iVm § 31 Z 6 GebAG war die Umsatzsteuer vom zuzusprechenden Nettobetrag gemäß einem gestellten Festsetzungsbegehren zusätzlich zuzusprechen.Zum Umsatzsteuerzuspruch und zum Gebührengesamtbetrag Gemäß Paragraph 53 b, AVG in Verbindung mit Paragraph 31, Ziffer 6, GebAG war die Umsatzsteuer vom zuzusprechenden Nettobetrag gemäß einem gestellten Festsetzungsbegehren zusätzlich zuzusprechen.
Bei dem von der Dolmetscherin verzeichneten Umsatzsteuersatz von 20% und dem Nettobetrag von 590,80 Euro ergibt dies grundsätzlich einen Steuerbetrag von 118,16 Euro.
§ 53b AVG verweist betreffend die dem Dolmetscher zustehenden Gebühren ua auf den § 31 Z 6 GebAG betreffend die Umsatzsteuer und auf § § 53a Abs 2 letzter Satz AVG betreffend die Aufrundung der Gebührenbeträge.Paragraph 53 b, AVG verweist betreffend die dem Dolmetscher zustehenden Gebühren ua auf den Paragraph 31, Ziffer 6, GebAG betreffend die Umsatzsteuer und auf Paragraph Paragraph 53 a, Absatz 2, letzter Satz AVG betreffend die Aufrundung der Gebührenbeträge.
Das Gesetz versteht den Umsatzsteuerbetrag gemäß § 31 Z 6 GebAG somit als eigenen Gebührenbetrag.Das Gesetz versteht den Umsatzsteuerbetrag gemäß Paragraph 31, Ziffer 6, GebAG somit als eigenen Gebührenbetrag.
Nach Rundung des Umsatzsteuerbetrags von 118,16 Euro gemäß §§ 53b iVm 53a Abs 2 letzter Satz AVG ergibt sich ein gerundeter Umsatzsteuerbetrag von 118,20 EuroNach Rundung des Umsatzsteuerbetrags von 118,16 Euro gemäß Paragraphen 53 b, in Verbindung mit 53a Absatz 2, letzter Satz AVG ergibt sich ein gerundeter Umsatzsteuerbetrag von 118,20 Euro
Addiert man den Nettobetrag und den Umsatzsteuerbetrag, gelangt man zur Summe von 709 Euro.
Der erkennende Senat geht dabei davon aus, dass die (weitere) Rundungsvorschrift des § 204 BAO betreffend die vom Bundesvergabeamt festgesetzte Umsatzsteuergebühr erst im Verhältnis der Dolmetscherin zur Abgabenverwaltung des Bunds Anwendung zu finden hat, da die abgabenrechtliche Rundungsvorschrift immer auf die Abgabenrundung je Abgabe und steuerlich relevanten Betrachtungszeitraum abstellt - Ritz, BAO3, § 204 Tz 1; wobei das Bundesvergabeamt gerade keine Kompetenzen für die gesamte Umsatzsteuergebarung je Abgabenbetrachtungszeitraum der Dolmetscherin hat und damit insoweit nicht zur abgabenrechtlichen Rundung als berufen angesehen werden kann.Der erkennende Senat geht dabei davon aus, dass die (weitere) Rundungsvorschrift des Paragraph 204, BAO betreffend die vom Bundesvergabeamt festgesetzte Umsatzsteuergebühr erst im Verhältnis der Dolmetscherin zur Abgabenverwaltung des Bunds Anwendung zu finden hat, da die abgabenrechtliche Rundungsvorschrift immer auf die Abgabenrundung je Abgabe und steuerlich relevanten Betrachtungszeitraum abstellt - Ritz, BAO3, Paragraph 204, Tz 1; wobei das Bundesvergabeamt gerade keine Kompetenzen für die gesamte Umsatzsteuergebarung je Abgabenbetrachtungszeitraum der Dolmetscherin hat und damit insoweit nicht zur abgabenrechtlichen Rundung als berufen angesehen werden kann.
Schlagworte
nichtamtlicher Dolmetsch, nichtamtliche Dolmetscherin, Gebührenfestsetzung, schwierige Dolmetschertätigkeit;Dokumentnummer
VERGT_20080328_N_0087_BVA_08_2007_289_00