Norm
BVergG 2006 §318Rechtssatz
Ein auf die Rückerstattung der für einen Nachprüfungsantrag oder einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren gerichteter Antrag ist, sofern eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und keine Antragszurückziehung erfolgte, zurückzuweisen, da das Bundesvergabegesetz für eine Rückerstattung aufgrund der Geltendmachung eines derartigen Ersatzanspruches gegenüber dem Bundesvergabeamt keine Grundlage bietet (VwGH 28.1.2008, 2007/04/0021).
Entscheidungstexte
Schlagworte
GebührensatzZuletzt aktualisiert am
23.10.2008