RS Verg 2008/4/16 N/0016-BVA/11/2008-37

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.2008
beobachten
merken

Norm

BVergG 2006 §318
BVergG 2006 §319

Rechtssatz

Ein auf die Rückerstattung der für einen Nachprüfungsantrag oder einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entrichteten Pauschalgebühren gerichteter Antrag ist, sofern eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat und keine Antragszurückziehung erfolgte, zurückzuweisen, da das Bundesvergabegesetz für eine Rückerstattung aufgrund der Geltendmachung eines derartigen Ersatzanspruches gegenüber dem Bundesvergabeamt keine Grundlage bietet (VwGH 28.1.2008, 2007/04/0021).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gebührensatz

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2008
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten