TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/28 2007/04/0021

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Veröffentlicht am 28.01.2008
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
LVergRG Wr 2003 §30;
LVergRG Wr 2007 §19;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §42 Abs4;
  1. B-VG Art. 132 heute
  2. B-VG Art. 132 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  4. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. B-VG Art. 132 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 132 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 132 gültig von 25.12.1946 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  8. B-VG Art. 132 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 132 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 27 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 27 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  3. VwGG § 27 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. VwGG § 27 gültig von 22.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  5. VwGG § 27 gültig von 01.01.1991 bis 21.07.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 27 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der B GmbH in W, vertreten durch Mag. Stefan Hemetsberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Plankengasse 2, gegen den Vergabekontrollsenat des Landes Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Rückzahlung von Pauschalgebühren, gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der B GmbH in W, vertreten durch Mag. Stefan Hemetsberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Plankengasse 2, gegen den Vergabekontrollsenat des Landes Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Rückzahlung von Pauschalgebühren, gemäß Paragraph 42, Absatz 4, zweiter Satz VwGG zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. September 2005 auf Rückzahlung von Pauschalgebühren wird zurückgewiesen.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat im November 2004 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Gemeinde Wien als Auftraggeber im Vergabeverfahren betreffend Neuausschreibung des Rahmenvertrages zur Durchführung von Betonarbeiten im 22. Bezirk für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2007, die Beschwerdeführerin nicht zur Angebotsabgabe aufzufordern, sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht.

Nach dem Beschwerdevorbringen wurde für beide Anträge je die bei Bauaufträgen im Oberschwellenbereich vorgesehene Pauschalgebühr von EUR 5.000,-- entrichtet.

Mit Antrag vom 6. September 2005 begehrte die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde die Rückzahlung der gesamten, in eventu der halben entrichteten Pauschalgebühren mit der Begründung, dass die die Gebührenpflicht begründenden Normen verfassungswidrig seien.

Da die belangte Behörde über diesen Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden hat, hat die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2007 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit hg. Beschluss vom 12. Februar 2007 wurde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Da die belangte Behörde über diesen Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden hat, hat die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2007 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit hg. Beschluss vom 12. Februar 2007 wurde der belangten Behörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG über die Säumnisbeschwerde "durch Erkenntnis in der Sache selbst".Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 42, Absatz 4, zweiter Satz VwGG über die Säumnisbeschwerde "durch Erkenntnis in der Sache selbst".

Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof anstelle der säumigen Behörde unter Anwendung der von dieser zu beachtenden Normen des formellen und materiellen Rechts über jene Sache zu entscheiden, die Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 629 zitierte hg. Judikatur).Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof anstelle der säumigen Behörde unter Anwendung der von dieser zu beachtenden Normen des formellen und materiellen Rechts über jene Sache zu entscheiden, die Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war vergleiche , die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Sitzung 629, zitierte hg. Judikatur).

Die Beschwerdeführerin begehrt die Rückzahlung von nach dieser Bestimmung entrichteten Pauschalgebühren.

Die (teilweise) Rückzahlung der Pauschalgebühren ist im Wiener Vergaberechtsschutzgesetz, LGBl. Nr. 25/2003, (§ 30) bzw. im Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007, LGBl. Nr. 65/2006, (§ 19) nur für den Fall der Antragsrückziehung vor Bescheiderlassung vorgesehen. Das Vorliegen eines solchen Falles wird von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet.Die (teilweise) Rückzahlung der Pauschalgebühren ist im Wiener Vergaberechtsschutzgesetz, Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2003,, (Paragraph 30,) bzw. im Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2006,, (Paragraph 19,) nur für den Fall der Antragsrückziehung vor Bescheiderlassung vorgesehen. Das Vorliegen eines solchen Falles wird von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet.

Außerhalb dieses Falles besteht keine gesetzliche Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde über Anträge auf Rückerstattung von Pauschalgebühren; eine solche wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht genannt.

Der belangten Behörde kommt somit keine Kompetenz zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Rückerstattung von Pauschalgebühren zu. Der Antrag war daher von dem anstelle der belangten Behörde zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 55 Abs. 1 erster Satz leg. cit. iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 55, Absatz eins, erster Satz leg. cit. in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.

Wien, am 28. Jänner 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007040021.X00

Im RIS seit

25.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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