TE Vwgh Erkenntnis 2008/1/28 2007/04/0021

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Veröffentlicht am 28.01.2008
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Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art132;
LVergRG Wr 2003 §30;
LVergRG Wr 2007 §19;
VwGG §27 Abs1;
VwGG §42 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde der B GmbH in W, vertreten durch Mag. Stefan Hemetsberger, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Plankengasse 2, gegen den Vergabekontrollsenat des Landes Wien, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Rückzahlung von Pauschalgebühren, gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG zu Recht erkannt:

Spruch

Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 6. September 2005 auf Rückzahlung von Pauschalgebühren wird zurückgewiesen.

Das Land Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin hat im November 2004 einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Gemeinde Wien als Auftraggeber im Vergabeverfahren betreffend Neuausschreibung des Rahmenvertrages zur Durchführung von Betonarbeiten im 22. Bezirk für den Zeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2007, die Beschwerdeführerin nicht zur Angebotsabgabe aufzufordern, sowie einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung eingebracht.

Nach dem Beschwerdevorbringen wurde für beide Anträge je die bei Bauaufträgen im Oberschwellenbereich vorgesehene Pauschalgebühr von EUR 5.000,-- entrichtet.

Mit Antrag vom 6. September 2005 begehrte die Beschwerdeführerin von der belangten Behörde die Rückzahlung der gesamten, in eventu der halben entrichteten Pauschalgebühren mit der Begründung, dass die die Gebührenpflicht begründenden Normen verfassungswidrig seien.

Da die belangte Behörde über diesen Antrag nicht binnen sechs Monaten entschieden hat, hat die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2007 Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit hg. Beschluss vom 12. Februar 2007 wurde der belangten Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Da diese Frist ungenützt verstrichen ist, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 42 Abs. 4 zweiter Satz VwGG über die Säumnisbeschwerde "durch Erkenntnis in der Sache selbst".

Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof anstelle der säumigen Behörde unter Anwendung der von dieser zu beachtenden Normen des formellen und materiellen Rechts über jene Sache zu entscheiden, die Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 629 zitierte hg. Judikatur).

Die Beschwerdeführerin begehrt die Rückzahlung von nach dieser Bestimmung entrichteten Pauschalgebühren.

Die (teilweise) Rückzahlung der Pauschalgebühren ist im Wiener Vergaberechtsschutzgesetz, LGBl. Nr. 25/2003, (§ 30) bzw. im Wiener Vergaberechtsschutzgesetz 2007, LGBl. Nr. 65/2006, (§ 19) nur für den Fall der Antragsrückziehung vor Bescheiderlassung vorgesehen. Das Vorliegen eines solchen Falles wird von der Beschwerdeführerin gar nicht behauptet.

Außerhalb dieses Falles besteht keine gesetzliche Grundlage für die Entscheidung der belangten Behörde über Anträge auf Rückerstattung von Pauschalgebühren; eine solche wird im Übrigen auch von der Beschwerdeführerin nicht genannt.

Der belangten Behörde kommt somit keine Kompetenz zur Entscheidung über den gegenständlichen Antrag auf Rückerstattung von Pauschalgebühren zu. Der Antrag war daher von dem anstelle der belangten Behörde zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 55 Abs. 1 erster Satz leg. cit. iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 28. Jänner 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007040021.X00

Im RIS seit

25.02.2008

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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