TE Verg Bescheid 2008/8/21 VKS-6508/08

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Veröffentlicht am 21.08.2008
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Norm

AVG §13 Abs3
AVG §74 in Verbindung mit
BVergG 2006 §5
BVergG 2006 §12 Abs1 Z1
WVRG 2007 §1
WVRG 2007 §2
WVRG 2007 §11 Abs2 Z2
WVRG 2007 §17 Abs1
WVRG 2007 §18
WVRG 2007 §23
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. BVergG 2006 § 5 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** über den Antrag der *** GmbH, ***, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend die Vergabe eines Auftrages zur Durchführung von Fußbodentischlerarbeiten im Objekt Amtshaus-Rathaus 1010 Wien, Lichtenfelsgasse 2, Ausschreibungsnummer LV/34ID/AH-B01-2008-02050-NOV, durch die Antragsgegnerin Stadt Wien, Magistrat der Stadt Wien, MA 34, Bau- und Gebäudemanagement, Muthgasse 62, 1194 Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.)eins,
    Der Schriftsatz vom 29.07.2008, mit dem die Entscheidung der Antraggegnerin vom 24.07.2008, das Angebot der Antragstellerin auszuscheiden, bekämpft wird, wird zurückgewiesen.

  1. 2.)2,
    Die Antragstellerin *** GmbH, ***, hat an Pauschalgebühren EUR 2.500,00 an das Land Wien binnen 14 Tagen zu entrichten.

Rechtsgrundlagen:

§§13 Abs. 3 und 74 AVG in Verbindung mit §§ 5, 12 Abs 1 Z1 BVergG 2006 und § 1, 2, 11 Abs. 2 Z 2, 17 Abs 1, 18, 23 WVRG 2007.§§13 Absatz 3 und 74 AVG in Verbindung mit Paragraphen 5, 12, Absatz eins, Z1 BVergG 2006 und Paragraph eins, 2, 11, Absatz 2, Ziffer 2, 17, Absatz eins, 18, 23, WVRG 2007.

Begründung:

Mit Schreiben vom 29.07.2008, gerichtet an die Antragsgegnerin, hat die Antragstellerin unter Angabe des Vergabeverfahrens „Einspruch gegen das Ausscheiden" ihres Angebotes erhoben und darin die Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 24.07.2008 angeführt. Sie hat in diesem Schreiben auch die Gründe für ihre Anfechtungserklärung angegeben, sodass dieses Schreiben erkennbar als Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahren gewertet werden kann. Dieses Schreiben wurde von der Antragsgegnerin dem Vergabekontrollsenat übermittelt, in dessen Geschäftsstelle es am 31.07.2008 eingelangt ist.

Da der Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 WVRG 2007 entsprochen hat, insbesondere auch kein Nachweis über die Entrichtung der geforderten Pauschalgebühren (§ 18 WVRG 2007) enthalten war, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. Juli 2008 zur Verbesserung bis 5. August 2008, 13.00 Uhr (Einlangen in der Geschäftsstelle des VKS) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel aufgefordert. Die Antragsstellerin wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anträge nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden müssen. Gleichzeitig wurde sie zur Entrichtung der Pauschalgebühren (§ 23 Abs. 2 Z 4 WVRG 2007) aufgefordert.Da der Antrag mehrfach nicht den Anforderungen des Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007 entsprochen hat, insbesondere auch kein Nachweis über die Entrichtung der geforderten Pauschalgebühren (Paragraph 18, WVRG 2007) enthalten war, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom 31. Juli 2008 zur Verbesserung bis 5. August 2008, 13.00 Uhr (Einlangen in der Geschäftsstelle des VKS) unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Mängel aufgefordert. Die Antragsstellerin wurde dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anträge nach fruchtlosem Verstreichen der Frist zurückgewiesen werden müssen. Gleichzeitig wurde sie zur Entrichtung der Pauschalgebühren (Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2007) aufgefordert.

Diese Aufforderung zur Verbesserung im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG ist der Antragstellerin im Faxwege am 31. Juli 2008 zugegangen.Diese Aufforderung zur Verbesserung im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist der Antragstellerin im Faxwege am 31. Juli 2008 zugegangen.

Die Antragstellerin hat eine Verbesserung nicht vorgenommen und die gemäß § 18 WVRG 2007 zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht einbezahlt.Die Antragstellerin hat eine Verbesserung nicht vorgenommen und die gemäß Paragraph 18, WVRG 2007 zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht einbezahlt.

Der erkennbar gegen die Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 24.07.2008 gerichtete Antrag auf Nachprüfung ist zwar rechtzeitig (§ 24 Abs. 1 Z 5 WVRG 2007), war aber aus folgenden Gründen zurückzuweisen:Der erkennbar gegen die Ausscheidungsentscheidung der Antragsgegnerin vom 24.07.2008 gerichtete Antrag auf Nachprüfung ist zwar rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 5, WVRG 2007), war aber aus folgenden Gründen zurückzuweisen:

Auftraggeberin ist die Stadt Wien, womit die Durchführung eines Vergabekontrollverfahrens gemäß § 1 WVRG 2007 in die Zuständigkeit des Wiener Vergabekontrollsenates (§ 2 WVRG 2007) fällt. Der VKS Wien ist daher berufen, über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden.Auftraggeberin ist die Stadt Wien, womit die Durchführung eines Vergabekontrollverfahrens gemäß Paragraph eins, WVRG 2007 in die Zuständigkeit des Wiener Vergabekontrollsenates (Paragraph 2, WVRG 2007) fällt. Der VKS Wien ist daher berufen, über den gegenständlichen Antrag zu entscheiden.

Gemäß § 23 Abs. 1 WVRG 2007 hat ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens im Sinne des § 20 WVRG 2007 unter anderem jedenfalls zu enthalten:Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, WVRG 2007 hat ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens im Sinne des Paragraph 20, WVRG 2007 unter anderem jedenfalls zu enthalten:

  1. „3.Ziffer 3
    eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss,
  2. 4.Ziffer 4
    Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller oder die Antragstellerin,
  3. 5.Ziffer 5
    die bestimmte Bezeichnung des Rechts, in dem sich der Antragsteller oder die Antragstellerin als verletzt erachtet,
  4. 6.Ziffer 6
    die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  5. 7.Ziffer 7
    einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbare Entscheidung..."

Nach § 23 Abs. 2 Z 4 WVRG 2007 ist ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens unter anderem dann unzulässig, „wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß § 18 vergebührt wurde".Nach Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2007 ist ein Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens unter anderem dann unzulässig, „wenn der Antrag trotz Aufforderung binnen der gesetzten Frist nicht ordnungsgemäß gemäß Paragraph 18, vergebührt wurde".

Obwohl die Antragstellerin erkennbar einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der Antragsgegnerin vom 24.07.2008 stellte, entspricht dieser einleitende Schriftsatz mehrfach nicht den Bestimmungen des § 23 WVRG 2007. Ebenso wurden, trotz Aufforderung im Verbesserungsverfahren, die nach §18 WVRG 2007 zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht beigebracht. Es war daher zur Beseitigung der dem einleitenden Schriftsatz anhaftenden Mängel das Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG einzuleiten.Obwohl die Antragstellerin erkennbar einen Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung der Antragsgegnerin vom 24.07.2008 stellte, entspricht dieser einleitende Schriftsatz mehrfach nicht den Bestimmungen des Paragraph 23, WVRG 2007. Ebenso wurden, trotz Aufforderung im Verbesserungsverfahren, die nach §18 WVRG 2007 zu entrichtenden Pauschalgebühren nicht beigebracht. Es war daher zur Beseitigung der dem einleitenden Schriftsatz anhaftenden Mängel das Verbesserungsverfahren nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG einzuleiten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG, dessen Bestimmung gemäß § 2 Abs 3 WVRG 2007 gegenständlich anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist, zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG, dessen Bestimmung gemäß Paragraph 2, Absatz 3, WVRG 2007 gegenständlich anzuwenden ist, ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht von vornherein zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist, zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Der Vergabekontrollsenat ist mit dem Verbesserungsauftrag vom 31. Juli 2008, der Antragstellerin am gleichen Tag im Faxwege zugegangen, dieser Verpflichtung zum Versuch einer Mängelbehebung nachgekommen. Die darin gesetzte Frist ist, ohne dass die Antragstellerin eine Verbesserung vorgenommen hätte, ungenützt abgelaufen.

Es war daher der Schriftsatz vom 29. Juli 2008 ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen (Punkt 1 des Spruches).

Gemäß § 18 Abs. 1 WVRG hat der Antragsteller für einen Antrag nach § 20 WVRG 2007 (Nichtigerklärung der Ausscheidungentscheidung) eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Gegenständlich handelt es sich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich. Die Pauschalgebühren für Anträge auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens betragen dafür EUR 2.500,00 (Anhang zum WVRG 2007). Diese Gebühren werden mit Einbringung der Anträge fällig, ihre Entrichtung ist im Sinne des § 23 Abs. 2 Z 4 WVRG 2007 mit der Antragstellung nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag auch auf den Umstand der notwendigen Entrichtung der Gebühren hingewiesen wurde, ist diese bisher nicht erfolgt.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, WVRG hat der Antragsteller für einen Antrag nach Paragraph 20, WVRG 2007 (Nichtigerklärung der Ausscheidungentscheidung) eine Pauschalgebühr an das Land Wien zu entrichten. Gegenständlich handelt es sich um einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich. Die Pauschalgebühren für Anträge auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens betragen dafür EUR 2.500,00 (Anhang zum WVRG 2007). Diese Gebühren werden mit Einbringung der Anträge fällig, ihre Entrichtung ist im Sinne des Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, WVRG 2007 mit der Antragstellung nachzuweisen. Obwohl die Antragstellerin im Verbesserungsauftrag auch auf den Umstand der notwendigen Entrichtung der Gebühren hingewiesen wurde, ist diese bisher nicht erfolgt.

Es war daher gemäß § 74 AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).Es war daher gemäß Paragraph 74, AVG die Verpflichtung der Antragstellerin zur Entrichtung der Gebühren bescheidmäßig auszusprechen (Punkt 2 des Spruches).

Schlagworte

Zurückweisung eines Nachprüfungsantrages mangels Verbesserung.

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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