TE Verg Bescheid 2008/10/21 N/0130-BVA/11/2008-9EV

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Veröffentlicht am 21.10.2008
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Bescheid

Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, über Antrag der A***, vertreten durch X***, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 329 BVergG, betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung Ossiacher See - Bleistätter Moor - Modul 3 Teil II Saugbaggerungen" der Auftraggeberin Wasserverband Ossiacher See, 9560 Feldkirchen in Kärnten, Rabensdorf 45, vergebende Stelle B***, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, über Antrag der A***, vertreten durch X***, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, BVergG, betreffend das Vergabeverfahren "Sanierung Ossiacher See - Bleistätter Moor - Modul 3 Teil römisch zwei Saugbaggerungen" der Auftraggeberin Wasserverband Ossiacher See, 9560 Feldkirchen in Kärnten, Rabensdorf 45, vergebende Stelle B***, wie folgt entschieden:

Spruch

Dem Antrag, auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, womit

1. die Zuschlagsentscheidung und das Vergabeverfahren ausgesetzt werden, und 2. der Auftraggeberin für die Zeit bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über die beantragte Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung untersagt wird, den Zuschlag zu erteilen, wird insoweit stattgegeben, als der Auftraggeberin für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, den Zuschlag zu erteilen. Das darüber hinausgehende Begehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Auftraggeberin schrieb im Rahmen eines offenen Verfahrens einen Bauauftrag im Unterschwellenbereich aus. Den Zuschlag soll das billigste Anbot erhalten. Die Antragstellerin legte ein Anbot mit einem Gesamtpreis von Euro 917.877,60 inkl. USt. Die C*** (im Folgenden präsumtive Zuschlagsempfängerin) erstellte ein Angebot mit einem Gesamtpreis von Euro 754.636,04 exkl. USt.

Mit Schreiben der B*** vom 07.10.2008 wurde der Antragstellerin der Name der präsumtiven Zuschlagsempfängerin mitgeteilt. Am 10.10.2008 teilte die B*** der Antragstellerin in einem weiteren Schreiben die Zuschlagsentscheidung mit, wobei in diesem Schreiben Berichtigungen und Ergänzungen der Mitteilung vom 07.10.2008 vorgenommen wurden.

Mit dem vorliegenden Nachprüfungsantrag bekämpft die Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung vom 10.10.2008 und führt dazu begründend aus, sie fühle sich in ihrem Recht auf Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Angebote, auf ordnungsgemäße Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens, auf Gleichbehandlung aller Bieter (insbesondere unter Wahrung der Transparenz) und Einhaltung eines fairen Wettbewerbes, auf gesetzeskonforme Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung sowie letztlich auf eine Zuschlagsentscheidung- und Erteilung zu ihren Gunsten verletzt. Die Auftraggeberin habe ihre Zuschlagsentscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und darüber hinaus Verfahrensvorschriften verletzt. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt die Antragstellerin aus, auf Seite 12 der Ausschreibung werde für die Baggereinheit samt Pumpen eine Förder- bzw. Saugleistung von 450 - 600 m³/h gefordert. Die Antragstellerin habe ihr Angebot mit der Maßgabe erstellt, dass eine Baggereinheit mit der geforderten Förderleistung zum Einsatz kommen solle. Die von der Antragstellerin gebotene Baggereinheit erziele eine maximale Förderleistung von 750 m³/h, lasse sich aber - wie auch im Aufklärungsgespräch dargelegt - auf die höchstzulässigen 600 m³/h drosseln. Das Angebot der Antragstellerin sei mit einer ausschreibungskonformen Baggereinheit kalkuliert worden. Nach dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin solle die Baggereinheit "Thomas" zum Einsatz kommen, welche die nach den Ausschreibungsbestimmungen geforderte Förder- bzw. Saugleistung von 450 - 600 m³/h um ein Vielfaches überschreite, da sie nämlich eine Förder- bzw. Saugleistung von 3000 - 5000 m³/h erziele. Bei dieser Baggereinheit sei auch nicht die Möglichkeit gegeben, die Förderleistung dergestalt zu drosseln, dass der in der Ausschreibung vorgegebene höchstzulässige Wert erreicht werde. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin widerspreche daher den Ausschreibungsbestimmungen und wäre gemäß § 129 Abs 1 Z 7 BVergG auszuscheiden gewesen. Nach dem Wissensstand der Antragstellerin sei im Rahmen eines Aufklärungsgespräches zwischen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und D*** von der B*** geklärt worden, dass die zum Einsatz gelangende Baggereinheit "Thomas" nicht ausschreibungskonform sei, worauf die präsumtive Zuschlagsempfängerin angekündigt habe, eine andere als die in ihrem ursprünglichen Angebot genannte Baggereinheit zum Einsatz bringen zu wollen. Diese nachträgliche Erklärung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei eine unzulässige Angebotsänderung. Die Saugbaggerarbeiten könnten insgesamt umso kostengünstiger durchgeführt werden, je leistungsfähiger die zum Einsatz gelangende Baggereinheit sei. Dadurch sei es der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gelungen, das vermeintlich kostengünstigste Angebot zu legen.Mit dem vorliegenden Nachprüfungsantrag bekämpft die Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung vom 10.10.2008 und führt dazu begründend aus, sie fühle sich in ihrem Recht auf Sicherstellung der Vergleichbarkeit der Angebote, auf ordnungsgemäße Durchführung eines gesetzmäßigen Vergabeverfahrens, auf Gleichbehandlung aller Bieter (insbesondere unter Wahrung der Transparenz) und Einhaltung eines fairen Wettbewerbes, auf gesetzeskonforme Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung sowie letztlich auf eine Zuschlagsentscheidung- und Erteilung zu ihren Gunsten verletzt. Die Auftraggeberin habe ihre Zuschlagsentscheidung mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und darüber hinaus Verfahrensvorschriften verletzt. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führt die Antragstellerin aus, auf Seite 12 der Ausschreibung werde für die Baggereinheit samt Pumpen eine Förder- bzw. Saugleistung von 450 - 600 m³/h gefordert. Die Antragstellerin habe ihr Angebot mit der Maßgabe erstellt, dass eine Baggereinheit mit der geforderten Förderleistung zum Einsatz kommen solle. Die von der Antragstellerin gebotene Baggereinheit erziele eine maximale Förderleistung von 750 m³/h, lasse sich aber - wie auch im Aufklärungsgespräch dargelegt - auf die höchstzulässigen 600 m³/h drosseln. Das Angebot der Antragstellerin sei mit einer ausschreibungskonformen Baggereinheit kalkuliert worden. Nach dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin solle die Baggereinheit "Thomas" zum Einsatz kommen, welche die nach den Ausschreibungsbestimmungen geforderte Förder- bzw. Saugleistung von 450 - 600 m³/h um ein Vielfaches überschreite, da sie nämlich eine Förder- bzw. Saugleistung von 3000 - 5000 m³/h erziele. Bei dieser Baggereinheit sei auch nicht die Möglichkeit gegeben, die Förderleistung dergestalt zu drosseln, dass der in der Ausschreibung vorgegebene höchstzulässige Wert erreicht werde. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin widerspreche daher den Ausschreibungsbestimmungen und wäre gemäß Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG auszuscheiden gewesen. Nach dem Wissensstand der Antragstellerin sei im Rahmen eines Aufklärungsgespräches zwischen der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und D*** von der B*** geklärt worden, dass die zum Einsatz gelangende Baggereinheit "Thomas" nicht ausschreibungskonform sei, worauf die präsumtive Zuschlagsempfängerin angekündigt habe, eine andere als die in ihrem ursprünglichen Angebot genannte Baggereinheit zum Einsatz bringen zu wollen. Diese nachträgliche Erklärung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin sei eine unzulässige Angebotsänderung. Die Saugbaggerarbeiten könnten insgesamt umso kostengünstiger durchgeführt werden, je leistungsfähiger die zum Einsatz gelangende Baggereinheit sei. Dadurch sei es der präsumtiven Zuschlagsempfängerin gelungen, das vermeintlich kostengünstigste Angebot zu legen.

Des Weiteren brachte die Antragstellerin vor, dass die ihr zugestellten Zuschlagsentscheidungen vom 07.10.2008 sowie vom 10.10.2008 zahlreiche Mängel aufwiesen und nicht den Anforderungen des § 131 BVergG entsprächen.Des Weiteren brachte die Antragstellerin vor, dass die ihr zugestellten Zuschlagsentscheidungen vom 07.10.2008 sowie vom 10.10.2008 zahlreiche Mängel aufwiesen und nicht den Anforderungen des Paragraph 131, BVergG entsprächen.

Die Antragstellerin habe ein Interesse am Erhalt des Zuschlages. Durch die Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens drohe der Antragstellerin ein Schaden aus frustrierten Aufwendungen für die Erstellung des Angebotes sowie ein Verdienstentgang bei Nichtauslastung ihrer Kapazitäten.

Die Auftraggeberin führte in ihrem Schreiben vom 16.10.2008 aus, das verstärkte Auftreiben von Bodenalgen in den Sommermonaten habe zur Entwicklung eines Sanierungskonzeptes für den Ossiacher See geführt. Eine der im Rahmen dieses Sanierungskonzeptes umzusetzenden Maßnahmen sei das Absaugen von Bodenschlamm. Unter Berücksichtigung aller Randbedingungen und Interessen, ergebe sich für die Ausbaggerungen ein Zeitfenster von Oktober bis Dezember sowie von März bis April, in welchen die Arbeiten durchgeführt und im Anschluss daran im Mai mit Rekultivierungsarbeiten begonnen werden könnten. Bei einer Entscheidung des BVA dergestalt, dass mit den Vorarbeiten am 27. Oktober 2008 und mit der Saugbaggerung am 10. November 2008 begonnen werden könne, könne das ausgeschriebene Volumen noch im Frühjahr 2009 abgebaut und der geplante Endtermin eingehalten werden. In den Sommermonaten Juni und September gelte ein zeitlich begrenztes Bauverbot, im Juli und August ein generelles Bauverbot in der Gemeinde Steindorf. Die Arbeiten würden vom Wasserverband Ossiacher See abgewickelt jedoch vom Land Kärnten und der Republik Österreich finanziert. Die ausgeschriebenen Baggerungen seien vor den Badeplätzen Steindorf und Stiegl vorgesehen und sollten die Nutzung des Ossiacher See ohne Beeinträchtigung durch auftreibende Bodenalgen sicherstellen. Insoferne sei ein öffentliches Interesse gegeben.

In den Angebotsunterlagen sei eine Arbeitsdauer von 140 Kalendertagen für die Baggerung von 100.000 m³ (in situ gemessen) mit einer Förderung von 450 m³/h bis 600 m³/h vorgegeben. Die E*** sei nach rechnerischer Angebotsprüfung Billigstbieter gewesen. Das von diesem Unternehmen gebotene Gerät weise jedoch eine Förderkapazität von 4000 m³/h auf und sei daher vom Angebotsprüfer als zu leistungsstark bemängelt worden. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin habe sodann erklärt, die ausgeschriebenen Leistungen mit einem kleineren Gerät zu den angebotenen Einheitspreisen durchführen zu wollen. Die Antragstellerin habe ein Gerät mit einer Kapazität von 750 m³/h geboten und im Begleitschreiben angeführt, dass versucht werde, die ausgeschriebenen Leistungen noch im Jahr 2008 fertig zu stellen. In einem Aufklärungsgespräch sei zugesichert worden, die Leistungen in Abhängigkeit von der Kapazität des Spülfeldes auf 450 m³/h bis 600 m³/h bei gleich bleibenden Einheitspreisen zu drosseln.

Die Grundsätze des § 19 Bundesvergabegesetz seien eingehalten worden, da mit beiden Bietern Aufklärungsgespräche geführt worden seien, beide Bieter gegenüber der Ausschreibung "Überkapazitäten" angeboten hätten, die gebotenen Preise im Verlaufe der Angebotsprüfung auch bei Zurücknahme der Förderkapazitäten durch die Bieter nicht geändert worden seien, der nach rechnerischer Prüfung Drittgereihte ein der Ausschreibung entsprechendes Gerät angeboten habe und in beiden Fällen der Mangel eines zu großen Gerätes als behebbarer Mangel behandelt worden sei.Die Grundsätze des Paragraph 19, Bundesvergabegesetz seien eingehalten worden, da mit beiden Bietern Aufklärungsgespräche geführt worden seien, beide Bieter gegenüber der Ausschreibung "Überkapazitäten" angeboten hätten, die gebotenen Preise im Verlaufe der Angebotsprüfung auch bei Zurücknahme der Förderkapazitäten durch die Bieter nicht geändert worden seien, der nach rechnerischer Prüfung Drittgereihte ein der Ausschreibung entsprechendes Gerät angeboten habe und in beiden Fällen der Mangel eines zu großen Gerätes als behebbarer Mangel behandelt worden sei.

Das Bundesvergabeamt hat im Rahmen des Provisorialverfahrens erwogen:

Im Rahmen des gegenständlichen Vergabeverfahrens sollen Saugbaggerungen im Unterschwellenbereich in einem offenen Verfahren vergeben werden. Der Zuschlag soll nach dem Billigstbieterprinzip erfolgen.

Wie sich aus der Stellungnahme der Auftraggeberin ergibt, wurde im gegenständlichen Verfahren weder ein Zuschlag erteilt noch das Verfahren widerrufen.

Von einem im § 328 Abs 1 BVergG genannten offensichtlichen Fehlen der Voraussetzungen des § 320 Abs 1 leg. cit ist nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen formalen Voraussetzungen des § 328 Abs 2 leg. cit. Da auch die Pauschalgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde, ist das Bundesvergabeamt zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.Von einem im Paragraph 328, Absatz eins, BVergG genannten offensichtlichen Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 320, Absatz eins, leg. cit ist nicht auszugehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erfüllt auch die sonstigen formalen Voraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, leg. cit. Da auch die Pauschalgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde, ist das Bundesvergabeamt zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.

Gemäß § 328 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.

Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.

Gemäß § 329 Abs. 2 leg. cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, leg. cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.

Wenn die Auftraggeberin vorbringt, sie müsse mit den Vorarbeiten am 27.10.2008 und mit den Saugbaggerungen am 10.11.2008 beginnen, um den geplanten Endtermin einhalten zu können, so ist darauf hinzuweisen, dass die Auftraggeberin grundsätzlich bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auch die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens zu berücksichtigen und auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen hat (vgl. VfGH 1.8.2002, B 1194/04; BVA 24.10.2006, N/0085-BVA/04/2006-EV8; 18.4.2006, N/0022-BVA/15/2006-EV8; 19.5.2006, N/0034-BVA/14/2006-EV4 uva.). Eine Verzögerung des Vergabeverfahrens um etwa sechs Wochen ist im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes durchaus zumutbar. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter besteht (VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 10.2.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10; 19.5.2006, N/0034-BVA/14/2006-EV4).Wenn die Auftraggeberin vorbringt, sie müsse mit den Vorarbeiten am 27.10.2008 und mit den Saugbaggerungen am 10.11.2008 beginnen, um den geplanten Endtermin einhalten zu können, so ist darauf hinzuweisen, dass die Auftraggeberin grundsätzlich bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auch die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens zu berücksichtigen und auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen hat vergleiche VfGH 1.8.2002, B 1194/04; BVA 24.10.2006, N/0085-BVA/04/2006-EV8; 18.4.2006, N/0022-BVA/15/2006-EV8; 19.5.2006, N/0034-BVA/14/2006-EV4 uva.). Eine Verzögerung des Vergabeverfahrens um etwa sechs Wochen ist im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes durchaus zumutbar. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach auch ein öffentliches Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter besteht (VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 10.2.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10; 19.5.2006, N/0034-BVA/14/2006-EV4).

Die Antragstellerin behauptet die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung im Hinblick auf die technische Leistungsfähigkeit der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Diese Behauptung erscheint im Hinblick auf das oben wiedergegebene Vorbringen nicht denkunmöglich. Dies wird im Hauptverfahren zu beurteilen sein. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Entgang des Zuschlages, sohin ein Schaden, der nur durch die Untersagung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann. Die Möglichkeit für die Antragstellerin, im Falle des Obsiegens im Nachprüfungsverfahren den Zuschlag zu erhalten, kann nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der allenfalls eine Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.

Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der Erlassung der einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs 1 BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Auftraggeberin als überwiegend zu werten. Die einstweilige Verfügung war daher im gegenständlichen Ausmaß zu erlassen.Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der Erlassung der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung der Auftraggeberin als überwiegend zu werten. Die einstweilige Verfügung war daher im gegenständlichen Ausmaß zu erlassen.

Was die begehrte Aussetzung der Zuschlagsentscheidung sowie des Vergabeverfahrens betrifft, so waren diese Mehrbegehren einerseits aus dem Grund abzuweisen als die Zuschlagsentscheidung als eine bereits abgeschlossene Handlung einer Aussetzung gar nicht mehr zugänglich ist und andererseits gemäß § 328 Abs.5 BVergG Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages begehren, ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt.Was die begehrte Aussetzung der Zuschlagsentscheidung sowie des Vergabeverfahrens betrifft, so waren diese Mehrbegehren einerseits aus dem Grund abzuweisen als die Zuschlagsentscheidung als eine bereits abgeschlossene Handlung einer Aussetzung gar nicht mehr zugänglich ist und andererseits gemäß Paragraph 328, Absatz 5, BVergG Anträgen auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die die Untersagung der Erteilung des Zuschlages begehren, ab Zugang der Verständigung vom Einlangen des Antrages bis zur Entscheidung über den Antrag ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt.

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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