Norm
BVergG 2006 §319Rechtssatz
Die Antragstellerin beantragte den Ersatz sämtlicher ihr im Zuge des Nachprüfungsverfahrens entstandenen Kosten. Eine Rechtsgrundlage kennt BVergG jedoch lediglich nur in § 319 für den Ersatz der Pauschalgebühr. Nach § 74 Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren entstehenden Kosten selbst zu tragen. Auch §§ 74 Abs 2 und 76 AVG kennen lediglich den Ersatz von Gebühren und Barauslagen. Daher ist dieser Antrag, so weit er andere Kosten als Pauschalgebühren betrifft, mangels Rechtsgrundlage unzulässig (VwGH 27. 6. 2007, 2005/04/0257;Die Antragstellerin beantragte den Ersatz sämtlicher ihr im Zuge des Nachprüfungsverfahrens entstandenen Kosten. Eine Rechtsgrundlage kennt BVergG jedoch lediglich nur in Paragraph 319, für den Ersatz der Pauschalgebühr. Nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren entstehenden Kosten selbst zu tragen. Auch Paragraphen 74, Absatz 2 und 76 AVG kennen lediglich den Ersatz von Gebühren und Barauslagen. Daher ist dieser Antrag, so weit er andere Kosten als Pauschalgebühren betrifft, mangels Rechtsgrundlage unzulässig (VwGH 27. 6. 2007, 2005/04/0257;
BVA 3. 5. 2006, N/0017-BVA/04/2006-25; 22. 5. 2006, N/0022-BVA/15/2006-25; 27. 6. 2006, N/0038-BVA/04/2006-28; R. Madl/Hauck in Heid/Preslmayr, Handbuch Vergaberecht² [2005] 538).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Umfang des Kostenersatzes;Zuletzt aktualisiert am
25.02.2009