TE Verg Bescheid 2008/12/22 N/0147-BVA/10/2008-39

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.12.2008
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Norm

BVergG 2006 §75 Abs7 Z1
BVergG 2006 §129 Abs1 Z2
BVergG 2006 §129 Abs1 Z7
BVergG 2006 §319 Abs1
BVergG 2006 §319 Abs2
BVergG 2006 §325 Abs1
AVG §74 Abs1

Text

Das Bundesvergabeamt hat durch den Senat 10 bestehend aus Mag. Hubert Reisner als Vorsitzendem sowie Generalanwalt i.R. Dr. Peter Reindl als Mitglied der Auftraggeberseite und Dr. Annemarie Mille als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend die Auftragsvergabe "Reinigungsdienstleistungen" des Auftraggebers Allgemeine Unfallversicherungsanstalt – AUVA eingeleitet über Antrag vom 11. November 2008 der A*** vertreten durch

X*** Rechtsanwälte GmbH wie folgt entschieden:

Spruch

I.römisch eins.

Dem Antrag der A***, "das BVA wolle nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die Entscheidung der Auftraggeberin, der Mitbieterin B***, den Zuschlag auf ihr Angebot zu erteilen, für nichtig erklären", wird insofern stattgegeben, als im Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen" die Entscheidung des Auftraggebers vom 29. Oktober 2008, der B*** den Zuschlag im Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen" erteilen zu wollen, für nichtig erklärt wird.

Rechtsgrundlage: § 325 Abs 1 BVergGRechtsgrundlage: Paragraph 325, Absatz eins, BVergG

II.römisch zwei.

Dem Antrag der A***, auf Ersatz der ihr "anerlaufenen Verfahrenskosten, Vertretungskosten und Pauschalgebühren", wird teilweise stattgegeben.

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt - AUVA ist verpflichtet, der A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH, die geschuldeten und bezahlten Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 2.400 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das darüber hinausgehende Begehren wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 319 Abs 1 und 2 BVergG, § 74 Abs 1 AVGRechtsgrundlage: Paragraph 319, Absatz eins und 2 BVergG, Paragraph 74, Absatz eins, AVG

Begründung

  1. 1.Ziffer eins
    Vorbringen der Parteien und Gang des Verfahrens

Die A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH in der Folge Antragstellerin genannt, stellte am 11. November 2008 neben einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Anträgen auf Gebührenersatz gemäß § 319 BVergG und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt - AUVA. Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sei auszuscheiden. Die Antragstellerin brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Angebot das billigste und insgesamt das technisch und wirtschaftlich günstigste sei. Ihr drohe ein Schaden in Form des entgangenen Gewinns von 9 % des Nettoauftragswertes, rund Euro 13.000, der Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren von rund Euro 1.500 und des Verlustes eines Referenzprojekts. Sie erachte sich durch die nicht objektive und diskriminierende Angebotsprüfung, offensichtlich daraus resultierend die unterlassene Ausscheidung des Angebotes der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin und weitere Berücksichtigung dieses Angebotes im Zuge des Vergabeverfahrens, in ihrem Recht auf objektive, nicht diskriminierende Abwicklung des Vergabeverfahrens, insbesondere der Angebotsprüfung, verletzt. Weiters erachtet sie sich in ihren Rechten auf Zuschlagserteilung und - aus advokatorischer Vorsicht - auf Widerruf des Vergabeverfahrens verletzt. In weiterer Folge behauptet sie Vergaberechtsverstöße der Auftraggeberin im Zuge der Angebotsprüfung. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe keine Referenzen in den letzten drei Jahren erlangen können, da sie erst am 31. Juli 2007 im Firmenbuch eingetragen worden sei. Es bestünden außer dem Firmensitz in Salzburg keine weiteren Filialen oder Niederlassungen in Österreich. Sie habe - so weit für die Antragstellerin erkennbar - auch keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Es seien keine Referenzen und Nachweise über die Geschäftstätigkeit in den letzten drei Jahren entsprechend den Vorgaben der Ausschreibung möglich gewesen. Der Angebotspreis sei nicht plausibel zusammengesetzt. Aus der mitgeteilten BewertungDie A*** vertreten durch X*** Rechtsanwälte GmbH in der Folge Antragstellerin genannt, stellte am 11. November 2008 neben einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Anträgen auf Gebührenersatz gemäß Paragraph 319, BVergG und auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung in dem Vergabeverfahren "Reinigungsdienstleistungen" der Auftraggeberin Allgemeine Unfallversicherungsanstalt - AUVA. Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin sei auszuscheiden. Die Antragstellerin brachte im Wesentlichen vor, dass ihr Angebot das billigste und insgesamt das technisch und wirtschaftlich günstigste sei. Ihr drohe ein Schaden in Form des entgangenen Gewinns von 9 % des Nettoauftragswertes, rund Euro 13.000, der Kosten der Beteiligung am Vergabeverfahren von rund Euro 1.500 und des Verlustes eines Referenzprojekts. Sie erachte sich durch die nicht objektive und diskriminierende Angebotsprüfung, offensichtlich daraus resultierend die unterlassene Ausscheidung des Angebotes der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin und weitere Berücksichtigung dieses Angebotes im Zuge des Vergabeverfahrens, in ihrem Recht auf objektive, nicht diskriminierende Abwicklung des Vergabeverfahrens, insbesondere der Angebotsprüfung, verletzt. Weiters erachtet sie sich in ihren Rechten auf Zuschlagserteilung und - aus advokatorischer Vorsicht - auf Widerruf des Vergabeverfahrens verletzt. In weiterer Folge behauptet sie Vergaberechtsverstöße der Auftraggeberin im Zuge der Angebotsprüfung. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe keine Referenzen in den letzten drei Jahren erlangen können, da sie erst am 31. Juli 2007 im Firmenbuch eingetragen worden sei. Es bestünden außer dem Firmensitz in Salzburg keine weiteren Filialen oder Niederlassungen in Österreich. Sie habe - so weit für die Antragstellerin erkennbar - auch keine Geschäftstätigkeit entfaltet. Es seien keine Referenzen und Nachweise über die Geschäftstätigkeit in den letzten drei Jahren entsprechend den Vorgaben der Ausschreibung möglich gewesen. Der Angebotspreis sei nicht plausibel zusammengesetzt. Aus der mitgeteilten Bewertung

des

Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin mit 18 Punkten im Zuschlagskriterium "Reinigungsumfang pro Stunde je Arbeitskraft" ergebe sich, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin entweder den maschinell zu reinigenden Anteil der Gesamtfläche entgegen der Ausschreibung über 2.300 m² erhöht habe oder der angebotene Preis im Verhältnis zur angebotenen Leistung unverhältnismäßig niedrig sei. Der erste Punkt hätte wegen eines Widerspruchs zu den Ausschreibungsunterlagen zum Ausscheiden des Angebots führen müssen. Der zweite Punkt hätte im Zuge einer vertieften Angebotsprüfung auffallen und ebenfalls zum Ausscheiden des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin führen müssen. Die Antragstellerin beantragt die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung sowie den Ersatz der "ihr anerlaufenen Verfahrenskosten, Vertretungskosten und Pauschalgebühren".

Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin nahm am 14. November 2008 zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung.

Die Auftraggeberin legte am 14. November 2008 die Unterlagen des Vergabeverfahrens vor und erteilte in ihrer Stellungnahme allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Sie gab an, dass sie nach ordnungsgemäßer Prüfung der Angebote eine den Ausschreibungsbedingungen entsprechende Bewertung der Angebote durchgeführt habe. Die von der Antragstellerin angestellten Mutmaßungen betreffend die mangelnde Eignung, insbesondere die technische Leistungsfähigkeit der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin entsprächen nicht den Tatsachen der Aktenlage. Die Behauptung, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin bislang keine Geschäftstätigkeit entfaltet habe, sei alleine aufgrund der öffentlich einsehbaren gegenteiligen Informationen der Referenzliste des Firmenbuches - auf das sich die Antragstellerin auch beziehe - nicht nachvollziehbar. Grundsätzlich sei in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Referenzregeln - die auch der Ausschreibung zugrunde gelegt worden seien - wie von der Judikatur bereits festgestellt (VwGH 20.12.2005, 2005/04/0072), nicht auf einen permanenten Leistungszeitraum von drei Jahren abstellten, sondern lediglich normiert werde, dass Leistungserbringungen, die außerhalb dieses Zeithorizonts lägen, für einen allfälligen Nachweis der Eignung nicht herangezogen werden dürften. Bei der von der Antragstellerin dargelegten Sichtweise wären "junge" Unternehmen nicht in der Lage, über den gesamten Zeitraum entsprechende Referenzen vorzulegen und somit von öffentlichen Vergabe des facto ausgeschlossen. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin könne, wie aus dem Angebot und den Prüfungsunterlagen ersichtlich sei, im Sinne der Ausschreibung geeignete Referenzen vorweisen und ihr sei daher die technische Leistungsfähigkeit für die durchzuführende zuzusprechen. Klarstellend werde der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass die ausschreibungsgegenständliche Unterhaltsreinigung für das Unfallkrankenhaus Kalwang, wie aus dem Leistungsverzeichnis eindeutig und unzweifelhaft zu erkennen sei, die herkömmliche Reinigung unsensibler, mit allgemeinen Reinigungsstandards ausgestattete Bereiche umfasse. Die Reinigung krankenhausspezifischer Bereiche werde von entsprechend geschultem Eigenpersonal der Auftraggeberin durchgeführt. Den Ausführungen betreffend angeblich unangemessen niedrige Preise könne aus Sicht der Auftraggeberin nicht gefolgt werden. Sowohl der angebotene Einheitspreis als auch die damit in Zusammenhang stehende angegebene, mit maschineller Unterstützung reinigbare Fläche seien nachvollziehbar und plausibel. Die Antragstellerin selbst lege ihrer Berechnung der maschinell reinigbaren Fläche einen Wert von möglichen 2.300 m² zugrunde und weise explizit darauf hin, dass es sich dabei lediglich um einen ca. Wert handeln könne. Diese Argumentation impliziere die Tatsache, dass auch die Antragstellerin den Ansatz einer höheren Grundlage nicht ausschließe. Nach ordnungsgemäßer Prüfung und im Sinne der obigen Ausführungen stelle sich für die Auftraggeberin das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin als das gemäße den Bedingungen der Ausschreibung technisch und wirtschaftlich günstigste dar. Die Auftraggeberin beantragte, die Akteneinsicht der Antragstellerin auf die sie betreffenden Teile zu beschränken und ihr insbesondere die Akteneinsicht in die anderen Angebote zu verwehren. Schließlich beantragte sie, den Antrag der Antragstellerin auf Nichtigerklärung der mit Telefax vom 29. Oktober 2008 bekanntgegebenen Zuschlagsentscheidung zurückzuweisen, in eventu als unbegründet abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 17. November 2008 nahm die Antragstellerin zu ihrem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung.

Am 18. November 2008 erließ das Bundesvergabeamt die einstweilige Verfügung zur Zahl N/0147-BVA/10/2008-EV15. Darin untersagte es für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Zuschlagserteilung.

Die Antragstellerin gab mit Schriftsatz vom 24. November 2008 bekannt, dass sie angesichts der Erlassung der einstweiligen Verfügung dazu keine weitere Stellungnahme abgeben wolle, und behielt sich eine inhaltliche Stellungnahme vor.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2008 erhob die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin begründete Einwendungen gegen den Nachprüfungsantrag. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Stattgebung der darin enthaltenen Anträge sie in ihren Rechten auf Gleichbehandlung aller Bieter, Einhaltung der Bestimmung des freien und lauteren Wettbewerbs, Recht auf Ermittlung als Bestbieter im Verfahren und im Recht in der Zuschlagsentscheidung als vorgesehener Zuschlagsempfänger benannt zu werden, sowie im Recht auf Zuschlagserteilung als Bestbieter verletzen würde, weil die in den Anträgen enthaltenen Behauptungen in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unzutreffend seien. Die Antragstellerin habe allenfalls keine Antragslegitimation, sollte ihr Angebot auszuscheiden sein. Sie arbeite im Wesentlichen mit Leiharbeitskräften. Der Arbeitskräfteüberlasser sei als Subunternehmer im Angebot anzugeben. Sollte die Antragstellerin dies unterlassen haben, wäre ihr Angebot auszuscheiden. Der mögliche Schaden der Antragstellerin sei im Nachprüfungsantrag nicht in der vom Gesetz geforderten Weise spezifiziert worden. Beim Vorbringen der Antragstellerin handle es sich um reine Spekulationen. Da es auf Grundlage dieser Bestimmung auf das tatsächliche Vorliegen der technischen Leistungsfähigkeit ankomme, sei, wie VwGH 20.12.2005, 2005/04/0072, klargelegt habe, eine Auslegung verfehlt, dass lediglich ein Bieter den Nachweis erbringen könne, der in jedem der vergangenen drei Jahre jeweils ein vergleichbares Referenzprojekt abgewickelt habe, nicht jedoch etwa ein Bieter, der im letzten Jahr alle vergleichbare Referenzprojekte abgewickelt habe und damit besonders aktuelle technische Erfahrungen vorweise. Auch sei eine solche Auslegung nicht mit dem vergaberechtlichen Wettbewerbsgrundsatz vereinbar, da sie die erfolgreiche Teilnahme junger Unternehmen, die bereits etliche vergleichbare Projekte abgewickelt haben und aus diesem Grund technisch leistungsfähig seien, am Vergabeverfahren unterbinden würde. Da lediglich Allgemeinbereiche ähnlich wie Büroflächen oder Industrieflächen zur Reinigungsleistung ausgeschrieben seien, seinen krankenhausspezifische Referenzen nicht gefordert. Der Auftraggeber sei nach der vergaberechtlichen Spruchpraxis bei einem Preisunterschied wie im vorliegenden Fall von 5,5 % gerade nicht zu einer vertieften Angebotsprüfung verpflichtet. Der bloße Vergleich der Preise der Antragstellerin und der mitbeteiligten Partei sei kein taugliches Beurteilungsmittel. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin habe mehr Personal kalkuliert und damit eine bessere Bewertung im Zuschlagskriterium "Reinigungsumfang pro Stunde". Unrichtig sei weiters, dass für eine Maschinenreinigung beim gegenständlichen Objekt maximal rund 2.300 m² zu reinigende Fläche geeignet seien. Vielmehr richtig sei, dass auf Grundlage des allen Bietern zur Verfügung gestandenen "Raumbuchs", das den Ausschreibungsunterlagen beigelegen sei, ca. 2.400 m² zu reinigende Fläche als Gangräumlichkeiten ausgewiesen gewesen seien, die einer Maschinenreinigung zugänglich seien. Die Kalkulation der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin könne im Angebot nachvollzogen werden und enthalte den Stundensatz laut Kollektivvertrag von Euro 7,05. Die Auftraggeberin habe das Angebot der mitbeteiligten Partei geprüft und zu Recht für richtig und plausibel befunden. Es weise keinen außergewöhnlich niedrigen Angebotspreis auf. Die angebotenen Preise seien kaufmännisch korrekt und plausibel kalkuliert, es liege kein spekulatives Angebot vor. Der Gebührenersatz stehe der Antragstellerin allenfalls in Höhe der geschuldeten Pauschalgebühr in Höhe von Euro 2.400 zu. Schließlich nahm sie zum Umfang einer allenfalls zu gewährenden Akteneinsicht der Antragstellerin Stellung. Sie beantragte die Zurück- in eventu Abweisung der Anträge der Antragstellerin.

Mit Schriftsatz vom 27. November 2008 beantragte die Antragstellerin Akteneinsicht und nahm zum Umfang der Akteneinsicht Stellung.

Mit Schriftsatz vom 1. Dezember 2008 nahm die Antragstellerin erneut Stellung. Darin brachte sie vor, dass ihr Antragslegitimation zukomme, da sie ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt habe und von der Auftraggeberin nicht ausgeschieden worden sei. Die bestandsfeste Ausschreibungsunterlage verlange nach Punkt 8 Absätze 6 und 7 der Allgemeinen Bedingungen Gesamtumsätze, Umsätze und Referenzen jeweils "zum Gegenstand dieser Ausschreibung". Gegenstand dieser Ausschreibung seien eindeutig krankenhausspezifische Reinigungsdienstleistungen, sodass Gesamtumsätze, Umsätze und Referenzen jeweils zwingend aus dem Bereiche krankenhausspezifischer Reinigungsdienstleistungen zu entstammen hätten. Aus der zugehörigen Raumaufstellung und dem zugehörigen Preisblatt ergebe sich ebenfalls, dass Räume für Elektrotherapie, Einzeltherapie, Gymnastik, Wundversorgung, Gipszimmer, Ambulanz, Röntgen, Durchleuchtung, Erstaufnahme, Ambulanzräumlichkeiten, Anästhesie, Schmerzambulanz, Blutdepot, Hämatologie, Serologie, Ärztebesprechungsraum, Ärztedienstzimmer, im Rahmen der Unterhaltsreinigung und über dies auch Behandlung- und Untersuchungsfunktionsräume, OP-Bereiche, septischer OP, Schnellsterilisation, Intensivbereiche, Patientenzimmer, der Totenraum, das Mülllager, usw. regelmäßig vom Auftragsumfang umfasst seien. Es handle sich bei dem gegenständlichem Reinigungsdienstleistungsauftrag daher jedenfalls um einen Auftrag über krankenhausspezifische Reinigungsdienstleistungen, weshalb auch, wie bereits ausgeführt (Nachprüfungsantrag, Seite 12, Punkt 5.7.6.) jedenfalls beim angesprochenen Reinigungsdienstleistungsauftrag der zitierte Kollektivvertrag, Lohngruppe 3, Anwendung zu finden habe. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin verfüge für den gegenständlichen Betrachtungszeitraum über keinerlei Referenzen über krankenhausspezifische Reinigungsdienstleistungen und könne daher jedenfalls auch keinen spezifischen Umsatz für krankenhausspezifische Reinigungsdienstleistungen nachweisen. Die Auftraggeberin habe es offensichtlich unterlassen, diesen Umstand entsprechend zu prüfen. Die Auftraggeberin habe es überdies offensichtlich rechtswidrig unterlassen, das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin aufgrund dieser fehlenden und von ihr nicht erbringbaren Nachweise über das Vorliegen der Eignung auszuscheiden. Mit dem Verlangen nach der Vorlage von nachweisen der letzten drei Jahre habe die Auftraggeberin eine Kontinuität sicherstellen wollen. Es seien Nachweise für die letzten drei Jahre zu erbringen gewesen. Da die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin erst am 31. Juli 2007 ins Firmenbuch eingetragen worden sei, könne sie die geforderten Nachweise nicht erbringen. Ihr Angebot sei daher zwingend auszuscheiden. Die Auftraggeberin sei von einem geschätzten Auftragswert von Euro 300.000 ohne USt ausgegangen. Die vier billigsten Bieter lägen rund 45 % bis 50 % unter diesem geschätzten Auftragswert. Dieser Umstand, verbunden mit dem Umstand, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin gemäß Schreiben der Auftraggeberin vom 29. Oktober 2008 einen Reinigungsumfang von weniger als 100 m²/Stunde/Arbeitskraft anbiete, führe zwingend zur Annahme, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin zu einem nicht angemessenen Preis (in Verbindung mit der angebotenen, geringen Reinigungsfläche/Stunde/Arbeitskraft) angeboten habe und es an einer betriebswirtschaftlichen Erklär- und Nachvollziehbarkeit und der Kostendeckung, dies bei der vergaberechtlich gebotenen auftragsbezogenen Betrachtungsweise, jedenfalls fehle. Die Auftraggeberin habe es offensichtlich ungeachtet dieser Umstände unterlassen, eine entsprechende Überprüfung oder Hinterfragung des Gesamtpreises bzw. der Zusammensetzung des Gesamtpreises durchzuführen und die zwingende Ausscheidung des Angebotes der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin auch aus diesem Grunde vorzunehmen. Nur ergänzend werde darauf verwiesen, dass der Gesamtpreis bzw. die Zusammensetzung des Gesamtpreises auch nicht durch die behauptete großflächige Maschinenreinigung erklärbar werde. Für eine Maschinenreinigung seien bei dem gegenständlichen Objekt lediglich 2.309 m² geeignet. Diese Fläche errechne sich aus der Flächenaufstellung für die Unterhaltsreinigung und zwar aus den sogenannten "Gangflächen", abzüglich der "Stiegenflächen". Eine 2.309 m² übersteigende Angabe zur maschinellen Reinigung sei allerdings fachlich nicht erklärbar, weshalb das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin jedenfalls auch aus diesem Grunde auszuscheiden gewesen wäre.

Am 3. Dezember 2008 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt statt. Der Vertreter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin brachte vor, dass der Gegenstand der Ausschreibung im Pkt II der Ausschreibungsunterlagen abschließend festgelegt ist. Er betreffe ausschließlich allgemeine Bereiche. Diese seien im Wesentlichen im Nasswischverfahren zu reinigen. Es seien keinesfalls sensible krankenhausspezifische Bereiche erfasst, die einer besonderen Reinigungsleistung bedürften. Der Vertreter der Auftraggeberin gab an, dass die allgemeinen Bedingungen der Ausschreibung zwingend bei allen Ausschreibungen der AUVA zu verwenden sind. Gegenstand der Ausschreibung sei eine Gebäudereinigung, die in einem Unfallkrankenhaus stattfinde. Sensible Bereiche wie die Intensivstation oder der OP-Bereich würden durch eigenes Personal des Krankenhauses gereinigt und seien nicht Gegenstand der Ausschreibung. Die zu reinigenden Räumlichkeiten richteten sich nach dem Hygieneplan Vorort. Ebenso werde darin festgelegt, welche medizinischen Geräte zu reinigen seien und welche nicht. Die Verwaltung vor Ort bestimme, wie das Eigenpersonal eingesetzt werde. Die Formulierung des Eingangsatzes in Pkt II lasse angesichts der beabsichtigten langen Vertragsdauer einen möglichst großen Spielraum für zukünftige Entwicklungen offen. Aus heutiger Sicht könnten Intensivbereiche und OP-Bereiche nicht zum Raumprogramm kommen. Der zu reinigende Bereich sei in der Ausschreibung eindeutig festgelegt. Bei Unklarheiten hätten Bewerber innerhalb der Angebotsfrist nachfragen können. Die wesentliche Ansprechperson sei der Objektleiter. Der Vertreter der Antragstellerin verwies auf die Raumaufstellung in der Tabelle der anzubietenden Leistungen. Der Vertreter der Auftraggeberin gab an, dass die Tabelle mit den Flächen auf der Diskette, die dem Angebot beiliegt, enthalten ist. Nach Rücksprache mit der Verwaltung vor Ort habe die Auftraggeberin in einer internen Berechnung eine Fläche von 2.398,20m² ermittelt, die sich mit Maschinen reinigen lasse. In dieser Fläche seien Stiegenhäuser nicht enthalten. Die Subkriterien des Zuschlagskriteriums Befragung Aufsichtsperson haben sich erstmals im Einladungsschreiben an den jeweiligen Projektleiter gefunden. Sie seien in der Ausschreibung nicht festgelegt. Eine interne Stelle frage bestimmte Dinge ab. Dabei könne es zu Doppelgleisigkeiten kommen. Das Angebot selbst werde jedenfalls nicht verändert. Der Geschäftsführer der Antragstellerin gab an, dass er im gegenständlichen Krankenhaus nicht mit Leiharbeitskräften arbeite und auch noch nie gearbeitet habe. Er verfüge über das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften, das er jedoch nur in geringem Umfang ausübe. Über Vorhalt des vierten Absatzes von Pkt 9 der Besonderen Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen gab er an, dass der Vorarbeiter im Ort Kalwang wohne und binnen zehn Minuten im UKH Kalwang sein könne. Der Vertreter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin verwies auf Punkt 15 der Besonderen Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen, in dem Objektleiter und Vorarbeiter ebenso wie im Punkt 9 gleichgesetzt werden. Wenn der Vorarbeiter lediglich zehn Minuten zum Objekt brauche, hätte die Antragstellerin das bei der Befragung der Aufsichtsperson angeben müssen. Der Vertreter der Antragstellerin bringt vor, dass der namhaft gemachte Objektleiter der Antragstellerin der Fragen wahrheitsgemäß beantwortet hat. Fragen zur Person des Vorarbeiters seien dem Objektleiter nicht gestellt worden. Der in Aussicht genommene Vorarbeiter der Antragstellerin erfülle jedenfalls die Vorgaben der Ausschreibungsunterlage, besondere Bedingungen, Punkt 9, vierter Absatz. Im Gegensatz zur Antragstellerin verfüge die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin tatsächlich weder über einen Objektleiter noch über einen Vorarbeiter, der die geforderten Anreisezeiten tatsächlich einhalten könne oder die mehrjährige Erfahrung in der Krankenhausreinigung und eine Ausbildung in der Krankenhaushygiene nachweisen könne. Der Geschäftsführer der Antragstellerin gab an, dass der Name des Vorarbeiters nicht anzugeben gewesen sei und auch nicht angegeben worden sei. Über Befragung gab der Geschäftsführer der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin und namhaft gemachte Objektleiter an, dass er Ausbildungen als Gebäudereinigungsmeister und als staatlich geprüfter Desinfektor habe. Er habe mit 25 bis 30 Krankenhäusern zu tun gehabt. Das letzte sei das UKH Salzburg (2006) gewesen. Er sei darüber hinaus gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Gebäudereinigung. Er habe bisher ca 50 Lehrlinge ausgebildet. Er sei auch ausgebildete Sicherheitsfachkraft. Auf Seite 33 des Angebotes sollte als technischer Leiter und als Sicherheitsfachkraft sein Name eingetragen sein. Die Namen und Qualifikationsnachweise fänden sich in den Beilagen zum Angebot. Zur Schätzung des Auftragswertes gab der Vertreter der Auftraggeberin an, dass diese nicht von der ausschreibenden Stelle vorgenommen wurde. Die Angebotsprüfung werde auch in der Zentrale in Wien gemacht. Eine vertiefte Angebotsprüfung sei nicht durchgeführt worden. Es habe keinen Grund dafür gegeben. Der Vertreter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin legte eine Tabelle mit einer Aufgliederung jener Flächen, die maschinengereinigt werden können vor. Der Vertreter der Auftraggeberin gab an, dass er die Herleitung der maschinenreinigbaren Flächen der Piepenbrock heute zum ersten Mal sieht. Die interne Aufstellung über die Flächen besitze die AUVA als Eigentümerin des UKH Kalwang. Der Vertreter der Antragstellerin brachte vor, dass die mitbeteiligte Partei offensichtlich in ihrem Angebot keinen Objektleiter angegeben hat, obwohl dies in der Ausschreibungsunterlage zwingend gefordert war. Wenn die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin heute erstmals behaupte, dass der anwesende Geschäftsführer hinkünftig die Funktion des Objektleiters wahrzunehmen gedenke, so stelle dies eine unzulässige Ergänzung dar, die nichts an der Mangelhaftigkeit des Angebotes und dem Umstand ändere, dass das Angebot aus diesem Grund zwingend auszuscheiden sei. Selbst wenn man aus dem Angebot zu dem Schluss kommen sollte, dass die Nennung der genannten Person an anderer Stelle im Angebot als Nennung als Objektleiter zu verstehen gewesen sei, sei trotzdem ein Ausscheiden auch aus diesem Grund geboten, da es für den in Salzburg situierten Geschäftsführer faktisch unmöglich sei, innerhalb einer halben Stunde von Salzburg nach Kalwang anzureisen. Da auch kein Vorarbeiter der mitbeteiligten Partei dieses Erfordernis erfülle, liege zusammengefasst bei der mitbeteiligten Partei die in der Ausschreibungsunterlage zwingend geforderte kurzfristige Verfügbarkeit jedenfalls nicht vor, weshalb deren Angebot auch aus diesem Grund jedenfalls auszuscheiden sei. Der Vertreter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin brachte vor, dass Herr Egger im Fall der Auftragserteilung eine Pension vor Ort reserviert hat. Bei dem für den Objektleiter genannten Referenzprojekt gebe es auch Schockräume und Erste-Hilfe-Räume, die zu reinigen seien.Am 3. Dezember 2008 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesvergabeamt statt. Der Vertreter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin brachte vor, dass der Gegenstand der Ausschreibung im Pkt römisch zwei der Ausschreibungsunterlagen abschließend festgelegt ist. Er betreffe ausschließlich allgemeine Bereiche. Diese seien im Wesentlichen im Nasswischverfahren zu reinigen. Es seien keinesfalls sensible krankenhausspezifische Bereiche erfasst, die einer besonderen Reinigungsleistung bedürften. Der Vertreter der Auftraggeberin gab an, dass die allgemeinen Bedingungen der Ausschreibung zwingend bei allen Ausschreibungen der AUVA zu verwenden sind. Gegenstand der Ausschreibung sei eine Gebäudereinigung, die in einem Unfallkrankenhaus stattfinde. Sensible Bereiche wie die Intensivstation oder der OP-Bereich würden durch eigenes Personal des Krankenhauses gereinigt und seien nicht Gegenstand der Ausschreibung. Die zu reinigenden Räumlichkeiten richteten sich nach dem Hygieneplan Vorort. Ebenso werde darin festgelegt, welche medizinischen Geräte zu reinigen seien und welche nicht. Die Verwaltung vor Ort bestimme, wie das Eigenpersonal eingesetzt werde. Die Formulierung des Eingangsatzes in Pkt römisch zwei lasse angesichts der beabsichtigten langen Vertragsdauer einen möglichst großen Spielraum für zukünftige Entwicklungen offen. Aus heutiger Sicht könnten Intensivbereiche und OP-Bereiche nicht zum Raumprogramm kommen. Der zu reinigende Bereich sei in der Ausschreibung eindeutig festgelegt. Bei Unklarheiten hätten Bewerber innerhalb der Angebotsfrist nachfragen können. Die wesentliche Ansprechperson sei der Objektleiter. Der Vertreter der Antragstellerin verwies auf die Raumaufstellung in der Tabelle der anzubietenden Leistungen. Der Vertreter der Auftraggeberin gab an, dass die Tabelle mit den Flächen auf der Diskette, die dem Angebot beiliegt, enthalten ist. Nach Rücksprache mit der Verwaltung vor Ort habe die Auftraggeberin in einer internen Berechnung eine Fläche von 2.398,20m² ermittelt, die sich mit Maschinen reinigen lasse. In dieser Fläche seien Stiegenhäuser nicht enthalten. Die Subkriterien des Zuschlagskriteriums Befragung Aufsichtsperson haben sich erstmals im Einladungsschreiben an den jeweiligen Projektleiter gefunden. Sie seien in der Ausschreibung nicht festgelegt. Eine interne Stelle frage bestimmte Dinge ab. Dabei könne es zu Doppelgleisigkeiten kommen. Das Angebot selbst werde jedenfalls nicht verändert. Der Geschäftsführer der Antragstellerin gab an, dass er im gegenständlichen Krankenhaus nicht mit Leiharbeitskräften arbeite und auch noch nie gearbeitet habe. Er verfüge über das Gewerbe der Überlassung von Arbeitskräften, das er jedoch nur in geringem Umfang ausübe. Über Vorhalt des vierten Absatzes von Pkt 9 der Besonderen Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen gab er an, dass der Vorarbeiter im Ort Kalwang wohne und binnen zehn Minuten im UKH Kalwang sein könne. Der Vertreter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin verwies auf Punkt 15 der Besonderen Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen, in dem Objektleiter und Vorarbeiter ebenso wie im Punkt 9 gleichgesetzt werden. Wenn der Vorarbeiter lediglich zehn Minuten zum Objekt brauche, hätte die Antragstellerin das bei der Befragung der Aufsichtsperson angeben müssen. Der Vertreter der Antragstellerin bringt vor, dass der namhaft gemachte Objektleiter der Antragstellerin der Fragen wahrheitsgemäß beantwortet hat. Fragen zur Person des Vorarbeiters seien dem Objektleiter nicht gestellt worden. Der in Aussicht genommene Vorarbeiter der Antragstellerin erfülle jedenfalls die Vorgaben der Ausschreibungsunterlage, besondere Bedingungen, Punkt 9, vierter Absatz. Im Gegensatz zur Antragstellerin verfüge die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin tatsächlich weder über einen Objektleiter noch über einen Vorarbeiter, der die geforderten Anreisezeiten tatsächlich einhalten könne oder die mehrjährige Erfahrung in der Krankenhausreinigung und eine Ausbildung in der Krankenhaushygiene nachweisen könne. Der Geschäftsführer der Antragstellerin gab an, dass der Name des Vorarbeiters nicht anzugeben gewesen sei und auch nicht angegeben worden sei. Über Befragung gab der Geschäftsführer der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin und namhaft gemachte Objektleiter an, dass er Ausbildungen als Gebäudereinigungsmeister und als staatlich geprüfter Desinfektor habe. Er habe mit 25 bis 30 Krankenhäusern zu tun gehabt. Das letzte sei das UKH Salzburg (2006) gewesen. Er sei darüber hinaus gerichtlich beeideter und zertifizierter Sachverständiger für Gebäudereinigung. Er habe bisher ca 50 Lehrlinge ausgebildet. Er sei auch ausgebildete Sicherheitsfachkraft. Auf Seite 33 des Angebotes sollte als technischer Leiter und als Sicherheitsfachkraft sein Name eingetragen sein. Die Namen und Qualifikationsnachweise fänden sich in den Beilagen zum Angebot. Zur Schätzung des Auftragswertes gab der Vertreter der Auftraggeberin an, dass diese nicht von der ausschreibenden Stelle vorgenommen wurde. Die Angebotsprüfung werde auch in der Zentrale in Wien gemacht. Eine vertiefte Angebotsprüfung sei nicht durchgeführt worden. Es habe keinen Grund dafür gegeben. Der Vertreter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin legte eine Tabelle mit einer Aufgliederung jener Flächen, die maschinengereinigt werden können vor. Der Vertreter der Auftraggeberin gab an, dass er die Herleitung der maschinenreinigbaren Flächen der Piepenbrock heute zum ersten Mal sieht. Die interne Aufstellung über die Flächen besitze die AUVA als Eigentümerin des UKH Kalwang. Der Vertreter der Antragstellerin brachte vor, dass die mitbeteiligte Partei offensichtlich in ihrem Angebot keinen Objektleiter angegeben hat, obwohl dies in der Ausschreibungsunterlage zwingend gefordert war. Wenn die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin heute erstmals behaupte, dass der anwesende Geschäftsführer hinkünftig die Funktion des Objektleiters wahrzunehmen gedenke, so stelle dies eine unzulässige Ergänzung dar, die nichts an der Mangelhaftigkeit des Angebotes und dem Umstand ändere, dass das Angebot aus diesem Grund zwingend auszuscheiden sei. Selbst wenn man aus dem Angebot zu dem Schluss kommen sollte, dass die Nennung der genannten Person an anderer Stelle im Angebot als Nennung als Objektleiter zu verstehen gewesen sei, sei trotzdem ein Ausscheiden auch aus diesem Grund geboten, da es für den in Salzburg situierten Geschäftsführer faktisch unmöglich sei, innerhalb einer halben Stunde von Salzburg nach Kalwang anzureisen. Da auch kein Vorarbeiter der mitbeteiligten Partei dieses Erfordernis erfülle, liege zusammengefasst bei der mitbeteiligten Partei die in der Ausschreibungsunterlage zwingend geforderte kurzfristige Verfügbarkeit jedenfalls nicht vor, weshalb deren Angebot auch aus diesem Grund jedenfalls auszuscheiden sei. Der Vertreter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin brachte vor, dass Herr Egger im Fall der Auftragserteilung eine Pension vor Ort reserviert hat. Bei dem für den Objektleiter genannten Referenzprojekt gebe es auch Schockräume und Erste-Hilfe-Räume, die zu reinigen seien.

  1. 2.Ziffer 2
    Sachverhalt

Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt betreibt das Unfallkrankenhaus Kalwang. Sie schreibt die Gebäudereinigung als Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip aus. Der geschätzte Auftragswert beträgt Euro 300.000 ohne USt. Diese Ausschreibung wurde in der Sitzung des Landesstellenausschusses der Landesstelle Graz vom 5. Februar 2008 genehmigt. (Auskünfte der Auftraggeberin; Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Die Bekanntmachung des Auftrags erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der europäischen Union vom 9. Juli 2008 zur Zahl 2008/S 131-174925 und im amtlichen Lieferungsanzeiger zur Zahl 2008/S 131-174925. In Punkt II.1.1 ist der Auftrag als "Gebäudereinigung" bezeichnet. Er ist in Punkt II.1.2 als Dienstleistungsauftrag der Dienstleistungskategorie 14 und in Punkt II.1.6 mit dem CPV-Code 74731000 - M016 beschrieben. Zur persönlichen Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister verlangt Punkt III.2.1 unter dem Titel der Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen einen Firmenbuchauszug (bei nicht protokollierten Unternehmen Bestätigung der Nicht-Insolvenz), einen Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate), und einen Nachweis der Gewerbeberechtigung. Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit verlangt Punkt III.2.2 unter dem Titel der Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen, eine Lastschriftanzeige der Finanzbehörde (nicht älter als 3 Monate), einen Kontoauszug der Sozialversicherung (nicht älter als 3 Monate) und eine Umsatzaufstellung. Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit verlangte Punkt III.2.3 unter dem Titel der Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen eine Referenzliste. Das Vergabeverfahren ist nach Punkt IV.1.1 ein offenes Verfahren. Der Schlusstermin für die Anforderung von Unterlagen war nach Punkt IV.3.3 der 25. August 2008. Die Angebotsöffnung sollte nach Punkt IV.3.4 der 26. August 2008, 11.00 Uhr, sein. Die Bindungsfrist der Angebote beträgt nach Punkt IV.3.7 fünf Monate ab Angebotsöffnung, bei der nach Punkt IV.3.8 niemand anwesend sein durfte. Nach Punkt VI.5 wurde die Bekanntmachung am 4. Juli 2008 abgesandt. (amtliche Einschau unter ted.europa.eu und auftrag.at)Die Bekanntmachung des Auftrags erfolgte im Supplement zum Amtsblatt der europäischen Union vom 9. Juli 2008 zur Zahl 2008/S 131-174925 und im amtlichen Lieferungsanzeiger zur Zahl 2008/S 131-174925. In Punkt römisch zwei.1.1 ist der Auftrag als "Gebäudereinigung" bezeichnet. Er ist in Punkt römisch zwei.1.2 als Dienstleistungsauftrag der Dienstleistungskategorie 14 und in Punkt römisch zwei.1.6 mit dem CPV-Code 74731000 - M016 beschrieben. Zur persönlichen Lage des Wirtschaftsteilnehmers sowie Auflagen hinsichtlich der Eintragung in einem Berufs- oder Handelsregister verlangt Punkt römisch drei.2.1 unter dem Titel der Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen einen Firmenbuchauszug (bei nicht protokollierten Unternehmen Bestätigung der Nicht-Insolvenz), einen Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate), und einen Nachweis der Gewerbeberechtigung. Zum Nachweis der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit verlangt Punkt römisch drei.2.2 unter dem Titel der Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen, eine Lastschriftanzeige der Finanzbehörde (nicht älter als 3 Monate), einen Kontoauszug der Sozialversicherung (nicht älter als 3 Monate) und eine Umsatzaufstellung. Zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit verlangte Punkt römisch drei.2.3 unter dem Titel der Angaben und Formalitäten, die erforderlich sind, um die Einhaltung der Auflagen zu überprüfen eine Referenzliste. Das Vergabeverfahren ist nach Punkt römisch vier.1.1 ein offenes Verfahren. Der Schlusstermin für die Anforderung von Unterlagen war nach Punkt römisch vier.3.3 der 25. August 2008. Die Angebotsöffnung sollte nach Punkt römisch vier.3.4 der 26. August 2008, 11.00 Uhr, sein. Die Bindungsfrist der Angebote beträgt nach Punkt römisch vier.3.7 fünf Monate ab Angebotsöffnung, bei der nach Punkt römisch vier.3.8 niemand anwesend sein durfte. Nach Punkt römisch sechs.5 wurde die Bekanntmachung am 4. Juli 2008 abgesandt. (amtliche Einschau unter ted.europa.eu und auftrag.at)

In Punkt 8 der Allgemeinen Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen findet sich eine Liste mit dem Angebot einzureichender Unterlagen. Absatz (6) dieser Bestimmung verlangt Angaben des Unternehmens über den Gesamtumsatz und den Umsatz mit jenen Waren bzw. Leistungen, die den Gegenstand der Ausschreibung bilden, in den letzten drei Jahren. Absatz (7) dieser Bestimmung lautet: "Referenzliste der in den letzten drei Jahren an Kunden erbrachten Warenlieferungen bzw. Leistungen, die den Gegenstand dieser Ausschreibung bilden, mit der Angabe von Rechnungswert, Lieferzeit und Auftraggeber, aus welcher hervorgeht, dass der Unternehmer über ausreichende einschlägige Erfahrung in diesem Geschäftszweig verfügt." Punkt 10 der Allgemeinen Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen legt die Bindung des Angebots mit fünf Monaten ab Angebotsöffnung fest. Punkt 12 der Allgemeinen Bedingungen der Ausschreibung legt fest, dass der Auftragnehmer bei der Durchführung dieses Auftrages arbeitsrechtliche, insbesondere lohnrechtliche Bestimmungen der für seinen Betrieb geltenden Satzungen, Mindestlohntarife, Heimarbeitsverträge oder Heimarbeitstarife sowie Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit von Menschen nicht verletzen darf. Punkt 22 der Allgemeinen Bedingungen der Ausschreibung legt in lit a) fest, dass der Auftragnehmer wesentliche Teile jener Arbeiten, die in seine Befugnis fallen, selbst auszuführen hat. Lit e) legt fest, dass der Bieter im Angebot jene Teile des Auftrags anzugeben hat, die er möglicherweise an Subunternehmer weiterzugeben beabsichtigt und die allenfalls bereits ausgewählten Subunternehmer zu nennen. Lit f) legt fest, dass, wenn der Bieter den Einsatz von Subunternehmern benötigt, um die erforderliche Eignung zu erfüllen, die Verfügungsmöglichkeit über diesen Subunternehmer durch Vorlage konkreter Zusagen oder Leistungsverträge bereits mit dem Angebot nachzuweisen ist. Punkt 1 der Besonderen Bedingung der Ausschreibung legt den Vertragsbeginn mit 1. Jänner 2009 unter der Bedingung fest, dass der Vertragsabschluss spätestens bis Ende November 2008 erfolgt. Der Vertrag soll zunächst auf eine Probezeit von sechs Monaten geschlossen werden. Wenn in dieser Zeit keine Kündigung erfolgt, soll er unbefristet sein. Punkt 7 der Besonderen Bedingung der Ausschreibung verpflichtet die Bieter, vor Angebotslegung das zu reinigende Objekt zu besichtigen. Punkt 8 der Besonderen Bedingung der Ausschreibung legt ua fest, dass bezüglich der Hygiene die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der jeweils aktuelle Stand der Krankenhaushygiene im gesamten Bereich einzuhalten sind. Die Punkte 9 bis 14 und 16 der Besonderen Bedingung der Ausschreibung enthalten detaillierte Bestimmungen über das einzusetzende Personal, die Erbringung der Reinigungsleistung und die Qualitätssicherung. Punkt 15 der Besonderen Bedingungen der Ausschreibung enthält die Themen der Befragung der Aufsichtsperson mitsamt einer Literaturliste über Hygiene, allerdings weder Fragen noch Bewertungspunkte. Punkt 19 der Besonderen Bedingung der Ausschreibung verlangt ein Konzept für den Einsatz der Reinigungskräfte, das die im Zuge der Unterhaltsreinigung mit Maschinen zu reinigenden Flächen und die Anzahl der eingesetzten Personen sowie deren Arbeitszeit enthalten soll, und legt das Bewertungsschema für das Zuschlagskriterium Reinigungsumfang pro Stunde fest. Demnach werden bei einem Reinigungsumfang pro Arbeitskraft von mehr als 160 m²/h 0 Punkte und von weniger als 100 m²/h 18 Punkte vergeben. Nach Punkt 20 der Besonderen Bedingung der Ausschreibung sind für die Wahl des Angebotes für den Zuschlag der Preis zu 60 %, der Reinigungsumfang pro Stunde zu 18 %, die Befragung der Aufsichtsperson für das Unfallkrankenhaus Kalwang zu 12 % und Leistungsmerkmale zu 10 % maßgeblich. Nach dem Leistungsverzeichnis besteht das Leistungsbild aus der Reinigung und Desinfektion der Bettenstation, von Funktionsbereichen und allgemeinen Bereichen des Unfallkrankenhauses Kalwang. Die Nutzfläche beträgt bei der Unterhaltsreinigung ca 4.100 m², bei der Grundreinigung ca 7.200 m². Vom Auftrag erfasst ist die - regelmäßig vorzunehmende - Unterhaltsreinigung und die - im Einzelfall gesondert beauftrage - Sonderreinigung. Die Unterhaltsreinigung ist auf Seite 24 der Ausschreibungsunterlagen als sich wiederholende Reinigungsarbeiten nach festgelegten Zeitabständen definiert. Diese Arbeiten sind im Detail beschrieben. Erfasst sind Büro- und Dienstzimmerbereiche, Verkehrsflächen, Sanitäranlagen, Therapie- und Behandlungsräume, Ärztedienstzimmer, sonstige Räume, die Rettungsvorfahrt, den Lift, die Sakristei und Kapelle sowie die neue Lieferantenanlieferung. Dabei ist auch die Reinigung medizinischer Geräte vorgesehen. Im Leistungsverzeichnis findet sich auf den Seiten 33 und 34 eine Tabelle, in der die Bieter bewertungsrelevante Leistungsmerkmale eintragen sollen. Schließlich enthalten die Ausschreibungsunterlagen ein Preisblatt, eine Bestätigung über die Besichtigung des zu reinigenden Objekts und in Anhang 2 ein "Betreuungsblatt zu Punkt 15 der besonderen Bedingungen - Objektleiter/in bzw. Vorarbeiter/in", in das der Name, der Kunde, das Reinigungsobjekt und seine Art (zB Bürogebäude, Krankenhaus, Industrieanlage), die Größe, die Ansprechperson und die Dauer der Tätigkeit als Objektleiter oder Vorarbeiter sowie die Qualität der Leistung anzugeben waren. Letzteres Blatt war vom Bieter und vom Auftraggeber dieser Arbeiten zu fertigen. Aus der nur elektronisch beiliegenden Tabelle über den Leistungsumfang Räume finden sich unter den Räumen, die im Rahmen der täglich stattfindenden Unterhaltsreinigung zu reinigen sind, neben Gängen und Wartebereichen im Ausmaß von 2.386,97 m², Stiegen im Ausmaß von 145 m², Toiletten, Büros und anderen nicht krankenhausspezifischen Räumen auch die Wundversorgung, das Gipszimmer, mehrere Ambulanzen, die Schmerzambulanz, das Blutdepot, die Hämatologie oder die Serologie. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)In Punkt 8 der Allgemeinen Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen findet sich eine Liste mit dem Angebot einzureichender Unterlagen. Absatz (6) dieser Bestimmung verlangt Angaben des Unternehmens über den Gesamtumsatz und den Umsatz mit jenen Waren bzw. Leistungen, die den Gegenstand der Ausschreibung bilden, in den letzten drei Jahren. Absatz (7) dieser Bestimmung lautet: "Referenzliste der in den letzten drei Jahren an Kunden erbrachten Warenlieferungen bzw. Leistungen, die den Gegenstand dieser Ausschreibung bilden, mit der Angabe von Rechnungswert, Lieferzeit und Auftraggeber, aus welcher hervorgeht, dass der Unternehmer über ausreichende einschlägige Erfahrung in diesem Geschäftszweig verfügt." Punkt 10 der Allgemeinen Bedingungen der Ausschreibungsunterlagen legt die Bindung des Angebots mit fünf Monaten ab Angebotsöffnung fest. Punkt 12 der Allgemeinen Bedingungen der Ausschreibung legt fest, dass der Auftragnehmer bei der Durchführung dieses Auftrages arbeitsrechtliche, insbesondere lohnrechtliche Bestimmungen der für seinen Betrieb geltenden Satzungen, Mindestlohntarife, Heimarbeitsverträge oder Heimarbeitstarife sowie Rechtsvorschriften zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit von Menschen nicht verletzen darf. Punkt 22 der Allgemeinen Bedingungen der Ausschreibung legt in Litera a,) fest, dass der Auftragnehmer wesentliche Teile jener Arbeiten, die in seine Befugnis fallen, selbst auszuführen hat. Lit e) legt fest, dass der Bieter im Angebot jene Teile des Auftrags anzugeben hat, die er möglicherweise an Subunternehmer weiterzugeben beabsichtigt und die allenfalls bereits ausgewählten Subunternehmer zu nennen. Lit f) legt fest, dass, wenn der Bieter den Einsatz von Subunternehmern benötigt, um die erforderliche Eignung zu erfüllen, die Verfügungsmöglichkeit über diesen Subunternehmer durch Vorlage konkreter Zusagen oder Leistungsverträge bereits mit dem Angebot nachzuweisen ist. Punkt 1 der Besonderen Bedingung der Ausschreibung legt den Vertragsbeginn mit 1. Jänner 2009 unter der Bedingung fest, dass der Vertragsabschluss spätestens bis Ende November 2008 erfolgt. Der Vertrag soll zunächst auf eine Probezeit von sechs Monaten geschlossen werden. Wenn in dieser Zeit keine Kündigung erfolgt, soll er unbefristet sein. Punkt 7 der Besonderen Bedingung der Ausschreibung verpflichtet die Bieter, vor Angebotslegung das zu reinigende Objekt zu besichtigen. Punkt 8 der Besonderen Bedingung der Ausschreibung legt ua fest, dass bezüglich der Hygiene die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und der jeweils aktuelle Stand der Krankenhaushygiene im gesamten Bereich einzuhalten sind. Die Punkte 9 bis 14 und 16 der Besonderen Bedingung der Ausschreibung enthalten detaillierte Bestimmungen über das einzusetzende Personal, die Erbringung der Reinigungsleistung und die Qualitätssicherung. Punkt 15 der Besonderen Bedingungen der Ausschreibung enthält die Themen der Befragung der Aufsichtsperson mitsamt einer Literaturliste über Hygiene, allerdings weder Fragen noch Bewertungspunkte. Punkt 19 der Besonderen Bedingung der Ausschreibung verlangt ein Konzept für den Einsatz der Reinigungskräfte, das die im Zuge der Unterhaltsreinigung mit Maschinen zu reinigenden Flächen und die Anzahl der eingesetzten Personen sowie deren Arbeitszeit enthalten soll, und legt das Bewertungsschema für das Zuschlagskriterium Reinigungsumfang pro Stunde fest. Demnach werden bei einem Reinigungsumfang pro Arbeitskraft von mehr als 160 m²/h 0 Punkte und von weniger als 100 m²/h 18 Punkte vergeben. Nach Punkt 20 der Besonderen Bedingung der Ausschreibung sind für die Wahl des Angebotes für den Zuschlag der Preis zu 60 %, der Reinigungsumfang pro Stunde zu 18 %, die Befragung der Aufsichtsperson für das Unfallkrankenhaus Kalwang zu 12 % und Leistungsmerkmale zu 10 % maßgeblich. Nach dem Leistungsverzeichnis besteht das Leistungsbild aus der Reinigung und Desinfektion der Bettenstation, von Funktionsbereichen und allgemeinen Bereichen des Unfallkrankenhauses Kalwang. Die Nutzfläche beträgt bei der Unterhaltsreinigung ca 4.100 m², bei der Grundreinigung ca 7.200 m². Vom Auftrag erfasst ist die - regelmäßig vorzunehmende - Unterhaltsreinigung und die - im Einzelfall gesondert beauftrage - Sonderreinigung. Die Unterhaltsreinigung ist auf Seite 24 der Ausschreibungsunterlagen als sich wiederholende Reinigungsarbeiten nach festgelegten Zeitabständen definiert. Diese Arbeiten sind im Detail beschrieben. Erfasst sind Büro- und Dienstzimmerbereiche, Verkehrsflächen, Sanitäranlagen, Therapie- und Behandlungsräume, Ärztedienstzimmer, sonstige Räume, die Rettungsvorfahrt, den Lift, die Sakristei und Kapelle sowie die neue Lieferantenanlieferung. Dabei ist auch die Reinigung medizinischer Geräte vorgesehen. Im Leistungsverzeichnis findet sich auf den Seiten 33 und 34 eine Tabelle, in der die Bieter bewertungsrelevante Leistungsmerkmale eintragen sollen. Schließlich enthalten die Ausschreibungsunterlagen ein Preisblatt, eine Bestätigung über die Besichtigung des zu reinigenden Objekts und in Anhang 2 ein "Betreuungsblatt zu Punkt 15 der besonderen Bedingungen - Objektleiter/in bzw. Vorarbeiter/in", in das der Name, der Kunde, das Reinigungsobjekt und seine Art (zB Bürogebäude, Krankenhaus, Industrieanlage), die Größe, die Ansprechperson und die Dauer der Tätigkeit als Objektleiter oder Vorarbeiter sowie die Qualität der Leistung anzugeben waren. Letzteres Blatt war vom Bieter und vom Auftraggeber dieser Arbeiten zu fertigen. Aus der nur elektronisch beiliegenden Tabelle über den Leistungsumfang Räume finden sich unter den Räumen, die im Rahmen der täglich stattfindenden Unterhaltsreinigung zu reinigen sind, neben Gängen und Wartebereichen im Ausmaß von 2.386,97 m², Stiegen im Ausmaß von 145 m², Toiletten, Büros und anderen nicht krankenhausspezifischen Räumen auch die Wundversorgung, das Gipszimmer, mehrere Ambulanzen, die Schmerzambulanz, das Blutdepot, die Hämatologie oder die Serologie. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

22 Unternehmer bezogen Ausschreibungsunterlagen. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Mit Telefax vom 13. August 2008 teilte die Auftraggeberin allen Bewerbern, die Angebotsunterlagen bezogen haben, Antworten auf Anfragen mit. Demnach werden die Mops und Pads vom der Auftraggeberin ohne besondere Verrechnung mitgewaschen. Im Angebot ist eine Person anzugeben, die bei dem Bieter für sämtliche Unterweisungen und Einschulungen der Reinigungskräfte vor Ort bezüglich Infrastruktur wie Reinigungsgerätschaften, Steiger usw. zuständig ist. Der beigelegte Datenträger ist auszufüllen (nur die blau unterlegten Felder) und bildet einen Bestandteil des Angebots. Das ausgefüllte Typenblatt "Preise Regie" ist einschließlich zweier vollständiger Ausdrucke (rechtsgültig gezeichnet) gleichzeitig mit dem schriftlichen Angebot einzureichen. Der Bieter muss nicht seine kompletten Kalkulationsgrundlagen offen legen. Alle Fenster, Portalverglasungen und Glasflächen wurden im m² jeweils nur einseitig berechnet und sind selbstverständlich beidseitig zu reinigen. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Mit Telefax vom 18. August 2008 teilte die Auftraggeberin allen Bewerbern, die Angebotsunterlagen bezogen haben, Antworten auf Anfragen mit. Demnach fällt bei der Unterhaltsreinigung ein Tag des Jahres wegen der Grundreinigung weg. Zu Punkt 10 der Besonderen Bedingungen gab die Auftraggeberin an, dass es ausreichend ist, wenn der Nachweis der 1. Teilimpfung Hepatitis B vier Wochen vor dem erstmaligen Dienstantritt erfolgt. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Neun Angebote wurden abgegeben und bei der Angebotsöffnung am 26. August 2008, von 11.00 Uhr bis 11.30 Uhr geöffnet. Dabei waren zwei Vertreter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, jedoch kein Vertreter der Antragstellerin anwesend. Die Antragstellerin gab mit Euro 141.769,26 ohne USt das billigste Angebot ab. Als Referenz für den Objektleiter wurde das UKH Kalwang mit einer Betreuungszeit seit 2001 angegeben. Diesem Angebot sind ua eine Liste der Jahresumsätze von 2004 bis 2007 und eine Referenzliste angeschlossen. Die Antragstellerin besitzt die

Gewerbeberechtigungen für Zimmer- und Gebäudereiniger, Überlassung von Arbeitskräften und Handelsgewerbe und Handelsagenten. Es ist kein Subunternehmer genannt. Im Wochenplan ist die für Automatenreinigung vorgesehene Fläche mit 2.300 m² angegeben. Zum Einsatz sollen vier Arbeitskräfte à 3,5 Stunden für die händisch zu reinigende Fläche von 1.900 m² kommen. Daraus ergibt sich eine Fläche vom 135 m²/Stunde pro Arbeitskraft. Unter Berücksichtigung, dass ein Teil der Fläche, 495 m², nicht täglich sondern wöchentlich zu reinigen ist, ergibt sich eine Fläche von 103 m²/Stunde pro Arbeitskraft. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin gab ein Angebot mit einer Angebotssumme von Euro 149.616,54 ohne USt ab. Als Referenz für den Objektleiter wurde die **** Messe **** GmbH mit einer Betreuungszeit seit 11/2007 genannt. Der Wochenplan sieht eine Fläche von 2.411,40 m² für die maschinelle Reinigung vor. Die Arbeitszeit pro Reinigungskraft beträgt fünf Stunden. Es sollen vier Reinigungskräfte zum Einsatz kommen. Dem Angebot liegt eine Liste von zehn Referenzen aus den Jahren 2007 und 2008 bei. Bei der Angabe der Leistungsmerkmale in der Tabelle auf Seite 33 der Ausschreibungsunterlagen füllte die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die jeweils mit fünf Punkten bewerteten Felder für die technische Leitung, die verantwortliche Sicherheitsfachkraft und den Abfallbeauftragten nicht aus. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)Gewerbeberechtigungen für Zimmer- und Gebäudereiniger, Überlassung von Arbeitskräften und Handelsgewerbe und Handelsagenten. Es ist kein Subunternehmer genannt. Im Wochenplan ist die für Automatenreinigung vorgesehene Fläche mit 2.300 m² angegeben. Zum Einsatz sollen vier Arbeitskräfte à 3,5 Stunden für die händisch zu reinigende Fläche von 1.900 m² kommen. Daraus ergibt sich eine Fläche vom 135 m²/Stunde pro Arbeitskraft. Unter Berücksichtigung, dass ein Teil der Fläche, 495 m², nicht täglich sondern wöchentlich zu reinigen ist, ergibt sich eine Fläche von 103 m²/Stunde pro Arbeitskraft. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin gab ein Angebot mit einer Angebotssumme von Euro 149.616,54 ohne USt ab. Als Referenz für den Objektleiter wurde die **** Messe **** GmbH mit einer Betreuungszeit seit 11 aus 2007, genannt. Der Wochenplan sieht eine Fläche von 2.411,40 m² für die maschinelle Reinigung vor. Die Arbeitszeit pro Reinigungskraft beträgt fünf Stunden. Es sollen vier Reinigungskräfte zum Einsatz kommen. Dem Angebot liegt eine Liste von zehn Referenzen aus den Jahren 2007 und 2008 bei. Bei der Angabe der Leistungsmerkmale in der Tabelle auf Seite 33 der Ausschreibungsunterlagen füllte die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die jeweils mit fünf Punkten bewerteten Felder für die technische Leitung, die verantwortliche Sicherheitsfachkraft und den Abfallbeauftragten nicht aus. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Der am Tag der Angebotsöffnung eingeholte Auszug aus dem ANKÖ weist für die Antragstellerin insgesamt 42 Vollzeitarbeitskräfte und 190 Teilzeitarbeitskräfte aus. Der am Tag der Angebotsöffnung eingeholte Auszug aus dem ANKÖ weist für die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin 19 Beschäftigte aus. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Die Auftraggeberin sandte der Antragstellerin auf deren Wunsch mit Schreiben vom 29. August 2008 die Ergebnisse der Angebotsöffnung. Mit Telefax vom 3. September 2008 forderte die Auftraggeberin die Antragstellerin auf, bis 17. September 2008 einen aktuellen Strafregisterauszug, die Nennung des Objektleiters, Nachweise über die Ausbildung des Objektleiters, die Nennung des Vorarbeiters, die Nennung eines Referenzobjekts und den Nachweis zur Durchführung eines Qualitätssicherungskonzepts bis 17. September 2008 unter Androhung des Ausscheidens bei nicht fristgerechter Vorlage nachzureichen. Diesem Ersuchen kam Antragstellerin mit Telefax vom 17. September 2008 nach. Mit Telefax vom 24. September 2008 lud die Auftraggeberin den Objektleiter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin zu einer kommissionellen Befragung am 2. Oktober 2008, 9.00 Uhr, unter Anschluss einer Information über die gestellten Fragen ein. Am 2. Oktober 2008, 9.00 Uhr, fand die Befragung statt. Dabei gab der Objektleiter ua an, dass er maximal 45 Minuten Anfahrtszeit zum UKH Kalwang habe. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Mit Telefax vom 3. September 2008 forderte die Auftraggeberin die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin auf, bis 17. September 2008 eine aktuelle Lastschriftanzeige der Finanzbehörde, einen aktuellen Strafregisterauszug und Nachweise über die Ausbildung des Objektleiters bis 17. September 2008 unter Androhung des Ausscheidens bei nicht fristgerechter Vorlage nachzureichen. Diesem Ersuchen kam die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin mit Schreiben vom 9. September 2008 nach. Mit Telefax vom 24. September 2008 lud die Auftraggeberin den Objektleiter der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin zu einer kommissionellen Befragung am 1. Oktober 2008, 1.00 Uhr, unter Anschluss einer Information ein. Am 1. Oktober 2008, 13.00 Uhr, fand die Befragung statt. Dabei gab der Objektleiter ua an, dass er maximal 30 Minuten Anfahrtszeit zum UKH Kalwang habe. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

In der Niederschrift über die Angebotsprüfung vom 15. Oktober 2008 ist zum Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin im Wesentlichen festgehalten, dass sie nach Nachreichung der fehlenden Unterlagen ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt hat. Zum Angebot der Antragstellerin ist festgehalten, dass Unterlagen nachzureichen waren und nachgereicht wurden. Weiters ist festgehalten, dass sie über die geforderte Berechnung hinaus eine Berechnung der Reinigungsleistung pro Stunde pro Reinigungskraft vornahm, die nicht der Ausschreibung entspricht und daher bei der Bewertung nicht herangezogen werden kann. Insgesamt hat sie ein ausschreibungskonformes Angebot gelegt. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Die Bewertung der Angebote stellt sich wie folgt dar:

Bieter   Preis     Preis   Leistungs-  Reinigungs- Qualität  Pkte.

                   Punkte  merkmale    umfang pro   Theorie  Summe

                                       Stunde

A***; 141.769,26   60,00   10,00         6,00        11,27   87,27

B***; 149.616,54   56,68    8,57        18,00        12,00   95,25

Die Bewertung der Leistungsmerkmale erfolgte nach folgender

Tabelle:

                            erreichte Punkte     erreichte Punkte

                                Fa. A***             Fa. B***

Technische Leitung               5,00                 0,00

Sicherheitsfachkraft             5,00                 5,00

Abfallbeauftragter               5,00                 5,00

Weitere Qualitätsnormen          5,00                 5,00

Qualitätssicherungskonzeptes     5,00                 5,00

Schulungskonzept                 5,00                 5,00

Konzept für Ersatz von

Reinigungskräften                5,00                 5,00

Gesamtpunktzahl                 35,00                30,00

                           max. Punkteanzahl  Fa. A***   Fa. B***

Punkte für die

Bestbieterermittlung              10           10,00      8,57

Reinigungsumfang pro Stunde je Arbeitskraft im m²

4.200                         A***                   B***

Maschinenreinigung            2.300,00               2.411,40

Arbeitskräfte                     4,00                   5,00

Arbeitszeit                       3,50                   4,00

Reinigungszeit                   14,00                  20,00

Ergebnis                        135,71                  89,43

Punkte für die

Bestbieterermittlung              6,00                  18,00

Befragung Aufsichtsperson

                                maximal      erreichte   erreichte

                                erreichbare  Punkte      Punkte

                                Punkte       Fa. A***    Fa. B***

  1. 1.)eins,
    Verfügbarkeit der Objektleitung?

wie lange benötigen Sie von

zu Hause bzw. vom Ihrem

Firmensitz in das UKH

Zeitangabe)                         50          25         50

2.) Die Objektleitung erhält

die Information - Problemkeim!

Wie ist ihrerseits zu reagieren

Rücksprache mit der KH Hygiene      25          25         25

sofortige Unterweisung der

Mitarbeiter im jeweiligen Bereich   25          25         25

3.) Eine Reinigungskraft

verletzt sich mit einem

spitzen Gegenstand (Nadel,

Skalpell etc.)

Welche Maßnahmen sind zu

ergreifen?; ; ;

Sofortmaßnahme: Wunde

ausdrücken und desinfizieren         30         30          30

in die Erstaufnahme bzw.

Ambulanz                             10         10          10

in das Labor                         10         10          10

4.) Durchführung der

hygienischen Hände-

desinfektion (Theorie)

3ml geeignetes alkoholisches

Präparat in die trockene

Handfläche geben                     10         10          10

Präparat gut auf den

Handflächen, Handrücken,

Fingerzwischenräumen, Daumen,

Fingerkuppen und Handgelenken

Verteilen                            10         10          10

mindestens 30 Sekunden einreiben     10         10          10

Händedesinfektionsmittel nie auf

nasse Hände geben.                   10         10          10

stark verschmutzte Hände müssen

erst gewaschen und dann

desinfiziert werden.                 10         10          10

5.) Umgang mit Desinfektionsmittel?

Desinfektionsmittelkonzentrate

nie unverdünnt verwenden              5          5           5

Dosiervorschriften exakt einhalten    5          5           5

kein heißes Wasser verwenden,

max 25 Grad                           5          5           5

immer erst das Wasser einlassen,

dann erst das Konzentrat dazugeben

Gefahr der Aerosolbildung)            5          5           5

gebrauchte Lösung nie mit anderen

Mitteln mischen - macht die

Desinfektionslösung unwirksam         5          5           5

Standzeiten der gebrauchten

Lösung einhalten

- Herstellerhinweise                  5          5           5

direkten Hautkontakt mit dem

Konzentrat vermeiden                  5          5           5

beim Umgang mit Desinfektionsmittel

Schutzhandschuhe tragen               5          5           5

beim Wechsel des

Desinfektionsmittelkanisters

(dezentrales Dosiergerät)

- unbedingt Schutzbrillen und

Schutzhandschuhe tragen               5          5           5

beim Sollten Spritzer

eines konzentrierten

Desinfektionsmittels auf die

Haut oder Schleimhaut kommen,

sofort mit reichlich Wasser

spülen                                5          5           5

6.) Woher bekommt die Reinigung

die Informationen über

durchzuführende Hygienemaßnahmen

im jeweiligen Krankenhaus?

Hygienefachkraft,                    30         30          30

Hygienepläne,                        10         10          10

Richtlinien                          10         10          10

7.) Was soll den Mitarbeitern bei

der Schulung "persönliche Hygiene"

gelehrt werden?

Kleidung                             10         10          10

Haare                                10         10          10

Schuhe; 10; 10; 10

Fingernägel; 10; 10; 10

Schmuck                              10         10          10

8.) Wie muss eine

Grundausstattung eines

Reinigungswagens im Krankenhaus

sein?

Desinfektionsmittel                 5           5           5

Einmalartikel für Nachfüllung

(WC Papier)                         5           5           5

Handschuhe                          5           5           5

Mikrovliestücher;                   5           5           5

Müllsäcke; 5; 5; 5

Müllsammelbehälter; 5; 5; 5

Reinigungsmittel (Allzweckreiniger,

Sanitärreiniger ..)                 5           5           5

Schwämme                            5           5           5

4 Farbenkübelsystem                 5           5           5

Wischgeräte und Zubehör             5           5           5

9.) Betreuungsblatt                 9           9           9

Gesamtpunkteanzahl                409         384         409

                               max.

                           Punkteanzahl         A***      Fa. B***

Punkte für die

Bestbieterermittlung              12           11,27      12,00

Das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin wurde mit 95,25 Punkten an erster Stelle, jenes der Antragstellerin mit 87,27 Punkten an zweiter Stelle gereiht. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Der Verwaltungsausschuss des Vorstandes beschloss in seiner Sitzung am 28. Oktober 2008, zwei - nicht verfahrensgegenständliche Angebote - wegen Unvollständigkeit auszuscheiden und den Auftrag der B***, **** zu erteilen. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Am 29. Oktober 2008 gab die Auftraggeberin die Zuschlagsentscheidung allen Bietern per Telefax bekannt. Der Antragstellerin gab die Auftraggeberin die Bewertung ihres Angebotes und des Angebotes der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin, die Vergabesumme ohne USt sowie das Ende der Stillhaltefrist mit 12. November 2008 bekannt. Diese Mitteilung enthielt auch den Hinweis, dass die Stillhaltefrist am endete. (Unterlagen des Vergabeverfahrens)

Der Zuschlag im gegenständlichen Vergabeverfahren wurde noch nicht erteilt, ein Widerruf hat nicht stattgefunden. (Auskunft der Auftraggeberin)

Die Antragstellerin bezahlte Euro 3.200 an Pauschalgebühren. (gegenständlicher Verfahrensakt)

Dieser Sachverhalt ergibt sich schlüssig aus den jeweils in Klammern genannten Quellen. Diese sind die Unterlagen des Vergabeverfahrens, Auskünfte, die nur die Auftraggeberin erteilen kann, sowie unbestritten gebliebene und glaubhafte Aussagen in der mündlichen Verhandlung. Die herangezogenen Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche traten nicht auf.

  1. 3.Ziffer 3
    Rechtliche Würdigung

3.1 Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages

Auftraggeber im Sinne des § 2 Z 8 BVergG ist Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentlicher Auftraggeber gemäß § 3 Abs 1 Z 2 BVergG (zB VfGH 28.2.2000, B 2184/98; VfGH 25.3.2002, B 457/02; VfGH 10.1.2003, B 14/03; VwGH 7.11.2005, 2003/04/0109; VwGH 21.12.2005, 2003/04/0048; VwGH 27.6.2007, 2005/04/0111; BVA 3.6.2005, 17N-50/05-15; BVA 25.4.2006, N/0013-BVA/08/2006-73; BVA 23.1.2008, N/0125-BVA/10/2007-026). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen prioritären Dienstleistungsauftrag gemäß § 6 iVm Anh III Kategorie 14 BVergG 2006. Der geschätzte Auftragswert von Euro 300.000 liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 2 BVergG iVm Art 2 Z 1 lit b Verordnung 1422/2007/EG, ABl L 317 vom 5.12.2007, S 35, von Euro 206.000, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.Auftraggeber im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 8, BVergG ist Allgemeine Unfallversicherungsanstalt. Sie ist nach ständiger Rechtsprechung öffentlicher Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG (zB VfGH 28.2.2000, B 2184/98; VfGH 25.3.2002, B 457/02; VfGH 10.1.2003, B 14/03; VwGH 7.11.2005, 2003/04/0109; VwGH 21.12.2005, 2003/04/0048; VwGH 27.6.2007, 2005/04/0111; BVA 3.6.2005, 17N-50/05-15; BVA 25.4.2006, N/0013-BVA/08/2006-73; BVA 23.1.2008, N/0125-BVA/10/2007-026). Bei der gegenständlichen Ausschreibung handelt es sich um einen prioritären Dienstleistungsauftrag gemäß Paragraph 6, in Verbindung mit Anh römisch drei Kategorie 14 BVergG 2006. Der geschätzte Auftragswert von Euro 300.000 liegt jedenfalls über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 2, Ziffer eins, Litera b, Verordnung 1422/2007/EG, Amtsblatt L 317 vom 5.12.2007, S 35, von Euro 206.000, sodass ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich vorliegt.

Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 312 Abs 2 BVergG iVm Art 14b Abs 2 Z 1 lit a B-VG ist sohin gegeben.Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich und damit im Vollanwendungsbereich des BVergG. Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 312, Absatz 2, BVergG in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, B-VG ist sohin gegeben.

Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit in concreto gemäß § 312 Abs 2 BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.Da darüber hinaus laut Stellungnahme des Auftraggebers das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesvergabeamt damit in concreto gemäß Paragraph 312, Absatz 2, BVergG zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers und zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig.

Der Antrag enthält alle Antragserfordernisse nach § 322 Abs 1 BVergG. Es liegt kein Grund für die Unzulässigkeit nach § 322 Abs 2 BVergG vor.Der Antrag enthält alle Antragserfordernisse nach Paragraph 322, Absatz eins, BVergG. Es liegt kein Grund für die Unzulässigkeit nach Paragraph 322, Absatz 2, BVergG vor.

2. Inhaltliche Beurteilung

Der Nachprüfungsantrag stützt sich darauf, dass das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin auszuscheiden ist. Im Wesentlichen behauptet die Antragstellerin, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin nicht die erforderliche technische Eignung nachgewiesen hat, da sie keine Referenzen aus dem Krankenhausbereich vorweisen könne. Sie könne entgegen der Ausschreibung die Nachweise über Umsatzzahlen, Referenzen und Mitarbeiterstände nicht über drei Jahr kontinuierlich nachweisen. Der Angebotspreis sei nicht plausibel zusammengesetzt, da die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin einerseits die maschinenreinigbaren Flächen falsch angenommen habe und die Reinigungsleistung zu niedrig angesetzt habe, weshalb sie unmöglich die nach Kollektivvertrag zu bezahlenden Löhne bezahlen könne und somit der Angebotspreis nicht plausibel erklärbar sei.

Vorauszuschicken ist, dass die Ausschreibung nicht angefochten wurde und daher bestandsfest geworden ist. Ihre Festlegungen sind für alle an dem Vergabeverfahren Beteiligten bindend. Auch das Bundesvergabeamt hat von ihren Vorgaben auszugehen (für viele VwGH 3.9.2008, 2007/04/0017).

Die einschlägigen Bestimmungen des BVergG lauten:

Ausscheiden von Angeboten

§ 129. (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:Paragraph 129, (1) Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der Auftraggeber auf Grund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:

[...]

  1. 2.Ziffer 2
    Angebote von Bietern, deren Befugnis, finanzielle, wirtschaftliche oder technische Leistungsfähigkeit oder Zuverlässigkeit nicht gegeben ist;
  2. 3.Ziffer 3
    Angebote, die eine - durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte - nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen;
[...]
  1. 7.Ziffer 7
    den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind;
[...]

Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit

§ 75. (1) [...]Paragraph 75, (1) [...]

(7) Als Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit können bei Dienstleistungsaufträgen verlangt werden:

1. eine Liste der wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Dienstleistungen; [...]

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 325. (1) Das Bundesvergabeamt hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wennParagraph 325, (1) Das Bundesvergabeamt hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 322 Abs. 1 Z 5 geltenden gemachten Recht verletzt, undsie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach Paragraph 322, Absatz eins, Ziffer 5, geltenden gemachten Recht verletzt, und
  2. 2.Ziffer 2
    die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

Die Antragstellerin verlangt den durchgängigen Nachweis für die verlangten drei Jahre. Gemäße § 75 Abs 7 Z 1 BVergG kann der Auftraggeber die wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen abfragen.Die Antragstellerin verlangt den durchgängigen Nachweis für die verlangten drei Jahre. Gemäße Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, BVergG kann der Auftraggeber die wesentlichen in den letzten drei Jahren erbrachten Leistungen abfragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem insofern vergleichbaren § 57 Abs 2 Z 2 BVergG 2002 ausgeführt: "§ 57 BVergG 2002 enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Nachweismittel betreffend die technische Leistungsfähigkeit. Diese Bestimmung richtet sich ihrem klaren Wortlaut nach an den Auftraggeber. Welche Nachweise der Auftraggeber verlangt, liegt in seinem, durch § 52 Abs. 2 BVergG 2002 determiniertem Ermessen (Hinweis AB 1118 BlgNR XXI. GP, 44). Im Beschwerdefall hat die Zweitbeschwerdeführerin als Auftraggeber lediglich einen Nachweis gemäß § 57 Abs. 2 Z 2 BVergG 2002 ohne weitere Konkretisierung verlangt. Dieser Anforderung hat die Erstbeschwerdeführerin unzweifelhaft entsprochen, indem sie eine Liste der von ihr in den letzten fünf Jahren (konkret aus 2003, 2004 und 2005) erbrachten - und somit aktuellen - Bauleistungen vorgelegt hat. Von der Zweitbeschwerdeführerin war nach dem klaren Wortlaut des (verwiesenen) § 57 Abs. 2 Z 2 BVergG 2002 der Nachweis, Bauleistungen in jedem der letzten fünf Jahre erbracht zu haben, nicht gefordert worden. Der geforderte Nachweis wäre nur dann nicht erbracht worden (und die Erstbeschwerdeführerin mangels Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit auszuscheiden gewesen), hätte sie keinerlei Bauleistungen aus den letzten fünf Jahren nachweisen können."Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dem insofern vergleichbaren Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2002 ausgeführt: "§ 57 BVergG 2002 enthält eine abschließende Aufzählung der zulässigen Nachweismittel betreffend die technische Leistungsfähigkeit. Diese Bestimmung richtet sich ihrem klaren Wortlaut nach an den Auftraggeber. Welche Nachweise der Auftraggeber verlangt, liegt in seinem, durch Paragraph 52, Absatz 2, BVergG 2002 determiniertem Ermessen (Hinweis Ausschussbericht 1118 BlgNR römisch 21 . GP, 44). Im Beschwerdefall hat die Zweitbeschwerdeführerin als Auftraggeber lediglich einen Nachweis gemäß Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2002 ohne weitere Konkretisierung verlangt. Dieser Anforderung hat die Erstbeschwerdeführerin unzweifelhaft entsprochen, indem sie eine Liste der von ihr in den letzten fünf Jahren (konkret aus 2003, 2004 und 2005) erbrachten - und somit aktuellen - Bauleistungen vorgelegt hat. Von der Zweitbeschwerdeführerin war nach dem klaren Wortlaut des (verwiesenen) Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2002 der Nachweis, Bauleistungen in jedem der letzten fünf Jahre erbracht zu haben, nicht gefordert worden. Der geforderte Nachweis wäre nur dann nicht erbracht worden (und die Erstbeschwerdeführerin mangels Nachweis ihrer technischen Leistungsfähigkeit auszuscheiden gewesen), hätte sie keinerlei Bauleistungen aus den letzten fünf Jahren nachweisen können."

(VwGH 20. 12. 2005, 2005/04/0072, 0095)

Diese Rechtsprechung ist in Hinblick auf den nachzuweisende Zeitraum sowohl auf § 75 Abs 7 Z 1 BVergG zu übertragen als auch zur Auslegung der im Hinblick auf den Zeitraum dem Gesetzestext entsprechenden Punkt 8 Absatz (7) der Allgemeinen Bedingungen der Ausschreibung heranzuziehen. Die in Punkt 8 Abs 7 der Allgemeinen Bestimmungen der Ausschreibung geforderten Referenzen der letzten drei Jahre sollen zwar eine ausreichende einschlägige Erfahren belegen. Allerdings ergibt sich, dass die Auftraggeberin nur auf Referenzen im gesetzlich möglichen Zeitraum von drei Jahren zurückgreifen wollte. Auch die Ausschreibung verlangt somit keinen durchgängigen Nachweis. Daher kann auch im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass Referenzen alle drei zurückliegenden Geschäftsjahre abdecken müssen. Ein Ausscheiden aus diesem Grund kommt daher nicht in Betracht.Diese Rechtsprechung ist in Hinblick auf den nachzuweisende Zeitraum sowohl auf Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, BVergG zu übertragen als auch zur Auslegung der im Hinblick auf den Zeitraum dem Gesetzestext entsprechenden Punkt 8 Absatz (7) der Allgemeinen Bedingungen der Ausschreibung heranzuziehen. Die in Punkt 8 Absatz 7, der Allgemeinen Bestimmungen der Ausschreibung geforderten Referenzen der letzten drei Jahre sollen zwar eine ausreichende einschlägige Erfahren belegen. Allerdings ergibt sich, dass die Auftraggeberin nur auf Referenzen im gesetzlich möglichen Zeitraum von drei Jahren zurückgreifen wollte. Auch die Ausschreibung verlangt somit keinen durchgängigen Nachweis. Daher kann auch im Lichte des zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes nicht davon ausgegangen werden, dass Referenzen alle drei zurückliegenden Geschäftsjahre abdecken müssen. Ein Ausscheiden aus diesem Grund kommt daher nicht in Betracht.

Die Ausschreibungsunterlagen enthalten die Leistungsbeschreibung und das Raumprogramm. Sie legen die zu reinigenden Räume sowie die Art, die Häufigkeit und die Intensität der Reinigung fest. Darin sind - wie im Sachverhalt wiedergegeben - Reinigungsleistungen enthalten, die auch medizinische Bereiche betreffen. Insbesondere die Reinigung von Behandlungsräumen wie Ambulanzen und Räumen zur Wundversorgung sowie medizinischen Geräten ist spezifisch für ein Krankenhaus. Insofern unterscheidet sich der Auftrag von allgemeinen Reinigungsleistungen ohne besondere hygienische Anforderungen. Ebenso stellen die detaillierten Hygienevorschriften, die von dem Auftragnehmer einzuhalten sein werden in Verbindung mit dem geforderten Wissen des Objektleiters und den vorzunehmenden Schulungen und Schutzimpfungen für das Reinigungspersonal besondere Anforderungen dar, die bei allgemeinen Reinigungsdienstleistungen nicht zu erfüllen sind. Diese Anforderungen müssen nur in einem Krankenhaus erfüllt werden. Das einzusetzende Personal muss daher besser vorbereitet und besser qualifiziert sein, als dies bei allgemeinen Reinigungsleistungen der Fall ist. Dagegen sprechen auch nicht die Aussagen in der mündlichen Verhandlung, dass über den tatsächlichen Einsatz und die zu erbringenden Reinigungsleistungen die Krankenhausleitung zu entscheiden hat. Auch spricht nicht dagegen, dass bestimmte Räume wie OP-Räume nur bei der Grundreinigung zu reinigen sind. Sie sind daher auch vom zu erbringenden Leistungsumfang erfasst. Maßgeblich ist, dass die genannten Leistungen im Leistungsverzeichnis angeführt, daher vom Bieter anzubieten und in seinem Angebot zu kalkulieren sind. Im Ergebnis handelt es sich um krankenhausspezifische Reinigungsleistungen.

Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin verfügt nach den Referenzen in ihrem Angebot zwar über Referenzen bei der Erbringung von Reinigungsleistungen in vergleichbar großen Objekten, jedoch über keinerlei Erfahrung über die Erbringung von Reinigungsleistungen im Krankenhausbereich.

Die Ausschreibung verlangt im Punkt 8 Absatz 7 der Allgemeinen Bestimmungen eine Referenzliste der in den letzten drei Jahren an Kunden erbrachten Warenlieferungen bzw. Leistungen, die den Gegenstand der Ausschreibung bilden, mit der Angabe von Rechnungswert, Lieferzeit und Auftraggeber, aus welcher hervorgeht, dass der Unternehmer über ausreichende einschlägige Erfahrungen in diesem Geschäftszweig verfügt.

Bei der Auslegung von Ausschreibungsunterlagen kommen die §§ 914 f ABGB zur Anwendung (Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1). Dabei, kommt es darauf an, wie diese bei objektiver Beurteilung der Sache vom Bieter zu verstehen waren, wobei bei Unklarheiten vor allem dem Geschäftszweck, der redlicherweise der Erklärung zu unterstellen ist, und der Interessenlage Bedeutung zukommt (OGH 8.7.2008, 4 Ob 98/08b). Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgeblich (vgl VwGH 29.3.2006, Zl 2004/04/0144, 0156, 0157, 16.2.2005, 2004/04/0030).Bei der Auslegung von Ausschreibungsunterlagen kommen die Paragraphen 914, f ABGB zur Anwendung (Rummel, Zivilrechtliche Probleme des Vergaberechts, ÖZW 1999, 1). Dabei, kommt es darauf an, wie diese bei objektiver Beurteilung der Sache vom Bieter zu verstehen waren, wobei bei Unklarheiten vor allem dem Geschäftszweck, der redlicherweise der Erklärung zu unterstellen ist, und der Interessenlage Bedeutung zukommt (OGH 8.7.2008, 4 Ob 98/08b). Dabei kommt es nicht auf den von einer Partei vermuteten Zweck der Ausschreibungsbestimmungen an, sondern ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibung maßgeblich vergleiche VwGH 29.3.2006, Zl 2004/04/0144, 0156, 0157, 16.2.2005, 2004/04/0030).

Wie oben ausgeführt besteht der Auftragsgegenstand in Reinigungsleistungen in einem Krankenhaus. Nach dem objektiven Verständnis besteht der Gegenstand der Ausschreibung daher aus Reinigungsdienstleistungen in Krankenhäusern. Die Nachweise und Referenzen müssen sich daher nach Punkt 8 Absatz 7 der Allgemeinen Bestimmungen der Ausschreibung auf solche Erfahrungen beziehen.

Da die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin keine Referenzen für Reinigungsleistungen aus dem Krankenhausbereich vorweisen kann, verfügt sie nicht über die nach der Ausschreibung verlangten Nachweise gemäß § 75 Abs 7 Z 1 BVergG. Ihr Angebot genügt daher nicht den Anforderungen der Ausschreibung.Da die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin keine Referenzen für Reinigungsleistungen aus dem Krankenhausbereich vorweisen kann, verfügt sie nicht über die nach der Ausschreibung verlangten Nachweise gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer eins, BVergG. Ihr Angebot genügt daher nicht den Anforderungen der Ausschreibung.

Weiters ist die Bewertung des Angebots der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin insofern mangelhaft, als sie unstrittig in der vom Bieter auszufüllenden Tabelle auf S 33 der Angebotsunterlagen, die die Leistungsmerkmale enthält, die mit jeweils fünf Punkten bewerteten Namen für die technische Leitung, die verantwortliche Sicherheitsfachkraft und den Abfallbeauftragten nicht ausfüllte. Die Auftraggeberin vergab im Zuge der Angebotsbewertung für die verantwortliche Sicherheitsfachkraft und den Abfallbeauftragten jeweils fünf Punkte. Auch wenn an anderer Stelle im Angebot Namen genannt waren, hätten mangels Ausfüllens an der richtigen Stelle keine Punkte dafür vergeben werden dürfen. Die Auftraggeberin bewertete das Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin in diesem Kriterium mit 30 statt 20 Punkten. Für Gesamtbewertung hätte die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin daher 5,71 statt 8,57 Punkten erhalten müssen.

Die Antragstellerin bringt vor, dass lediglich 2.309 m² für eine Reinigung mit Maschinen in Frage kommen. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin bringt etwa 2.400 m² in Ansatz. Die Auftraggeberin bringt 2.398 m² in Anschlag. Nach den Eigenberechnungen des Bundesvergabeamtes ergeben sich 2.386,97 m². Die Annahme von 2.400 m² liegt jedenfalls in einer realistischen Größenordnung. Eine fälschliche Einberechnung sämtlicher Stiegenhäuser - wie von der Antragstellerin behauptet - ist dabei offensichtlich nicht erfolgt. Die Kalkulation der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin kann in diesem Punkte daher nicht bemängelt werden.

Die bewertungsrelevante Reinigungsleistung pro Reinigungskraft pro Stunde im Angebot der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die Antragstellerin bringt vor, dass die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin Löhne kalkuliert, die unterhalb des kollektivvertraglich vorgesehen Stundesatzes liegen. Es sei die Entlohnungsgruppe 3 mit einem Stundensatz von Euro 7,05 anzuwenden. Die Lohnnebenkosten betrügen 83 %, somit Euro 5,85 pro Stunde. Die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin gibt an, den Lohn mit Euro 7,05 pro Stunde + Lohnnebenkosten + Konzernkosten + Gewinn kalkuliert zu haben. Beide Bieter gehen somit von der selben Grundlage für die Lohnkosten aus. Eine Überprüfung dieser Ansätze erfolgte durch die Auftraggeberin nicht. Sie gab in der Antwort auf Bewerberfragen vom 18. August 2008 ausdrücklich bekannt, dass eine Herleitung der Preise von den Bietern nicht zusammen mit dem Angebot abgegeben werden musste. Im Zuge der Verbesserung wurde auch keine Preisherleitung verlangt. In der mündlichen Verhandlung stimmten die Verfahrensparteien überein, dass sie zumindest den Mindestlohn ihrer Kalkulation zugrunde gelegt haben. Aus diesem Grund ist der Angebotspreis der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin daher plausibel.

Da die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die notwendigen Nachweise für die technische Leistungsfähigkeit nicht erbracht hat, kann ihr der Zuschlag nicht erteilt werden. Dieser Umstand ist für den Ausgang des Vergabeverfahrens von entscheidender Bedeutung. Die Voraussetzungen des § 325 Abs 1 BVergG sind somit erfüllt.Da die in Aussicht genommene Zuschlagsempfängerin die notwendigen Nachweise für die technische Leistungsfähigkeit nicht erbracht hat, kann ihr der Zuschlag nicht erteilt werden. Dieser Umstand ist für den Ausgang des Vergabeverfahrens von entscheidender Bedeutung. Die Voraussetzungen des Paragraph 325, Absatz eins, BVergG sind somit erfüllt.

3.3 Ersatz der Pauschalgebühr - Spruch Punkt II.3.3 Ersatz der Pauschalgebühr - Spruch Punkt römisch zwei.

Die Antragstellerin beantragte den Ersatz sämtlicher ihr im Zuge des Nachprüfungsverfahrens entstandenen Kosten. Eine Rechtsgrundlage kennt BVergG jedoch lediglich nur in § 319 für den Ersatz der Pauschalgebühr. Nach § 74 Abs 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren entstehenden Kosten selbst zu tragen. Auch §§ 74 Abs 2 und 76 AVG kennen lediglich den Ersatz von Gebühren und Barauslagen. Daher ist dieser Antrag, so weit er andere Kosten als Pauschalgebühren betrifft, mangels Rechtsgrundlage unzulässig (VwGH 27. 6. 2007, 2005/04/0257;Die Antragstellerin beantragte den Ersatz sämtlicher ihr im Zuge des Nachprüfungsverfahrens entstandenen Kosten. Eine Rechtsgrundlage kennt BVergG jedoch lediglich nur in Paragraph 319, für den Ersatz der Pauschalgebühr. Nach Paragraph 74, Absatz eins, AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren entstehenden Kosten selbst zu tragen. Auch Paragraphen 74, Absatz 2 und 76 AVG kennen lediglich den Ersatz von Gebühren und Barauslagen. Daher ist dieser Antrag, so weit er andere Kosten als Pauschalgebühren betrifft, mangels Rechtsgrundlage unzulässig (VwGH 27. 6. 2007, 2005/04/0257;

BVA 3. 5. 2006, N/0017-BVA/04/2006-25; 22. 5. 2006, N/0022-BVA/15/2006-25; 27. 6. 2006, N/0038-BVA/04/2006-28;

R. Madl/Hauck in Heid/Preslmayr, 538).

Die Antragstellerin schuldet gemäß § 318 Abs 1 Z 1 und 4 iVm Anh XIX BVergG Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 1.600 für den Nachprüfungsantrag und Euro 800 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Sie hat daher die Pauschalgebühr in voller Höhe entrichtet. Über eine allfällige Rückerstattung zu viel gezahlter Pauschalgebühr ist an dieser Stelle nicht abzusprechen.Die Antragstellerin schuldet gemäß Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins und 4 in Verbindung mit Anh römisch neunzehn BVergG Pauschalgebühren in der Höhe von Euro 1.600 für den Nachprüfungsantrag und Euro 800 für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Sie hat daher die Pauschalgebühr in voller Höhe entrichtet. Über eine allfällige Rückerstattung zu viel gezahlter Pauschalgebühr ist an dieser Stelle nicht abzusprechen.

Der Ersatz der Pauschalgebühren kann nur auf Grundlage der entrichteten und auch tatsächlich geschuldeten Pauschalgebühren erfolgen (BVA 11. 4. 2006, N/0001-BVA/02/2006-71; 4. 10. 2006, N/0069-BVA/04/2006-28; 6. 7. 2007, N/0029-BVA/06/2007-148; 23. 10. 2007, N/0084-BVA/05/2007-27; 23. 1. 2008, N/0125-BVA/10/2007-026.). Es sind daher lediglich Euro 2.400 an entrichteten Pauschalgebühren überhaupt ersatzfähig.

Gemäß § 319 Abs 1 BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 318 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.Gemäß Paragraph 319, Absatz eins, BVergG hat der vor dem Bundesvergabeamt wenn auch nur teilweise obsiegende Antragsteller Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, BVergG entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 318, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.

Gemäß § 319 Abs 2 besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wennGemäß Paragraph 319, Absatz 2, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf einstweilige Verfügung nur dann, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird und
  2. 2.Ziffer 2
    dem Antrag auf einstweilige Verfügung stattgegeben wurde oder der Antrag auf einstweilige Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde.

Die Pauschalgebühren in der nach § 318 Abs 1 Z 1 und 4 BVergG vorgeschriebenen Höhe wurde für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag tatsächlich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde vor Erlassung der einstweiligen Verfügung und vor Erlassung des Endbescheides, damit rechtzeitig gestellt.Die Pauschalgebühren in der nach Paragraph 318, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BVergG vorgeschriebenen Höhe wurde für den Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag tatsächlich bezahlt. Der Antrag auf Ersatz der Pauschalgebühren wurde vor Erlassung der einstweiligen Verfügung und vor Erlassung des Endbescheides, damit rechtzeitig gestellt.

Das Bundesvergabeamt gab dem Nachprüfungsantrag und dem Antrag auf

Erlassung einer einstweiligen Verfügung zumindest teilweise statt. Der Anspruch auf Ersatz der Pauschalgebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und den Nachprüfungsantrag besteht daher zu Recht.

Schlagworte

Referenzen; Umfang des Kostenersatzes;

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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