Norm
BVergG 2006 §312 Abs1Text
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs. 1 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006 idgF (BVergG), durch den Vorsitzenden des Senates 5, Mag. Bernhard Ditz, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "A10 Vollausbau, Neubau/Sanierung Tauerntunnel, Klappen – Röhre Salzburg/Villach" wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, idgF (BVergG), durch den Vorsitzenden des Senates 5, Mag. Bernhard Ditz, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "A10 Vollausbau, Neubau/Sanierung Tauerntunnel, Klappen – Röhre Salzburg/Villach" wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag vom 10. März 2009 der A***, vertreten durch X*** auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, "mit welcher der Auftraggeberin für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens untersagt wird, im gegenständlichen Vergabeverfahren "A10 Vollausbau, Neubau/Sanierung Tauerntunnel, Klappen – Röhre Salzburg/Villach" den Zuschlag zu erteilen",
wird stattgegeben.
Der Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien als Auftraggeberin im Vergabeverfahren "A10 Vollausbau, Neubau/Sanierung Tauerntunnel, Klappen – Röhre Salzburg/Villach" und somit auch der bevollmächtigten und beauftragten vergebenden Stelle in diesem Vergabeverfahren, der ASFINAG Bau Management GmbH, Modecenterstraße 16, 1030 Wien ist für die Dauer des beim Bundesvergabeamt zu N/0015-BVA/05/2009 geführten Nachprüfungsverfahrens untersagt, im Vergabeverfahren "A10 Vollausbau, Neubau/Sanierung Tauerntunnel, Klappen – Röhre Salzburg/Villach" den Zuschlag zu erteilen.
Rechtsgrundlage: §§ 312 Abs. 1 und 2 Z 1, 328 und 329 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl. I Nr. 17/2006 idgF (BVergG)Rechtsgrundlage: Paragraphen 312, Absatz eins und 2 Ziffer eins, 328 und 329 Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006, idgF (BVergG)
Begründung
Mit Schriftsatz vom 10. März 2009 (eingelangt im Bundesvergabeamt am selben Tag) beantragte die A*** (im Weiteren: Antragstellerin), vertreten durch X***, neben einem Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 24. Februar 2009 im Vergabeverfahren "A10 Vollausbau, Neubau/Sanierung Tauerntunnel, Klappen – Röhre Salzburg/Villach" die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wie im Spruch dieses Bescheides wörtlich wiedergegeben.
Begründet wurde das Provisorialbegehren im Wesentlichsten zusammengefasst – sofern für das Provisorialverfahren von Relevanz – damit, dass die Auftraggeberin im Vergabeverfahren "A10 Vollausbau, Neubau/Sanierung Tauerntunnel, Klappen – Röhre Salzburg/Villach" die Zuschlagsentscheidung vom 24. Februar 2009 zugunsten der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin nicht vergaberechtskonform getroffen hätte. Zum einen sei der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin ausschreibungswidrig eine längere Frist als in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen zur Vorlage von Unterlagen eingeräumt worden; zum anderen sei ihr Angebot bzw. ihr angebotenes System nicht in der Lage ein ausschreibungskonformes Funktionieren der zu erbringenden Leistungen sicherzustellen. Die von der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin angebotenen Klappen würden nicht den Ausschreibungsvorgaben entsprechen, da diese nicht funktionsfähig wären. Zudem hätte eine vertiefte Angebotsprüfung des Angebotes der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin stattfinden müssen, da dieses um ca. 37 % unter den Schätzkosten der Auftraggeberin liegen würde. Das Angebot der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin sei auszuscheiden und die neuerliche Zuschlagsentscheidung müsste zugunsten des ausschreibungskonformen Angebotes der Antragstellerin lauten. Die einstweilige Verfügung sei erforderlich, damit ihr Nachprüfungsbegehren nicht ins Leere ginge und zwischenzeitig sichergestellt sei, dass eine Zuschlagserteilung vorläufig nicht erfolgen könnte. Bei der Untersagung der Zuschlagserteilung handle es sich um das gelindeste Mittel, um eine Überprüfung der angefochtenen Zuschlagsentscheidung zu ermöglichen. Gerade im Hinblick auf die in der Ausschreibung enthaltenen Zeitvorgaben sei zu erkennen, dass eine anzustellende Interessenabwägung zugunsten der Antragstellerin auszufallen habe.
Die Antragstellerin weist in ihrem Nachprüfungsantrag darauf hin, dass es sich beim ausgeschriebenen Beschaffungsvorgang um einen Bauauftrag im Oberschwellenbereich mit Schätzkosten von Euro 3.200.000.-- handle. as Angebot der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin belaufe sich auf Euro xxx. Ihr eigenes Angebot weise einen Angebotspreis von Euro xxx aus.
Die Antragstellerin hat Pauschalgebühren (für den Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) von insgesamt Euro 3.750.-- eingezahlt und "auf die Losregelung des § 14 Abs. 3 BVergG" hingewiesen.Die Antragstellerin hat Pauschalgebühren (für den Nachprüfungsantrag und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung) von insgesamt Euro 3.750.-- eingezahlt und "auf die Losregelung des Paragraph 14, Absatz 3, BVergG" hingewiesen.
Die Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft, Rotenturmstraße 5-9, 1011 Wien (im Weiteren ASFINAG oder Auftraggeberin) übermittelte am 12. März 2009 dem Bundesvergabeamt die Originalunterlagen des Vergabeverfahrens und hat mit Schriftsatz vom 12. November 2009 angeforderte allgemeine Informationen zum Vergabeverfahren gegeben. Zum Antrag auf Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung erstattete die ASFINAG kein Vorbringen.
Auf der Grundlage der Stellungnahme der Antragstellerin vom 10. März 2009 samt Beilagen (OZ 1 = OZ 5) und der Stellungnahme der Auftraggeberin vom 12. März 2009 (OZ 6) und den dem Bundesvergabeamt am 12. März 2009 vorgelegten Originalunterlagen des Vergabeverfahrens wird nachfolgender für den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:
Die Auftraggeberin hat am 23. Oktober 2008 unter der Bezeichnung "A10 Vollausbau, Neubau/Sanierung Tauerntunnel, Klappen – Röhre Salzburg/Villach" ein offenes Verfahren / Bauauftrag zur Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften an das Amt für Amtliche Veröffentlichungen übermittelt. Im Amtsblatt der Wiener Zeitung / Amtlicher Liefungsanzeigen wurde die Ausschreibungsbekanntmachung am 28. Oktober 2008 veröffentlicht. Gegenstand des Auftrags gemäß Ausschreibungsbekanntmachung ist die Lieferung und Montage der Klappen für die Tunnellüftungsanlage (Vollquerlüftung) des Tauerntunnels für die Röhre Salzburg (ca. 6400 m) und Röhre Villach (ca. 6400 m). Warten und Instandsetzen der bestehenden Abluftklappen in der Röhre Villach.
In den Ausschreibungsunterlagen wird unter Punkt 13 dargelegt, dass Teilangebote nicht zulässig sind. Ein Hinweis auf Lose, Gewerke oder andere gleichartige Bezeichnungen kann den Ausschreibungsunterlagen nicht entnommen werden.
Die Antragstellerin und die beabsichtigte Zuschlagsempfängerin haben ein Angebot abgegeben. Die Angebotsöffnung erfolgte am 11. Dezember 2008. Am 24. Februar 2009 wurde die Zuschlagsentscheidung den Bietern mit Telefax bekanntgegeben.
Sowohl die Antragstellerin als auch die Auftraggeberin weisen in ihren Stellungnahmen hin, dass das Vergabeverfahren als Verfahren im Oberschwellenbereich durchgeführt werde. Die Ausschreibungsunterlagen führen aus, dass die Vergabe der gegenständlichen Leistung nach den einschlägigen Bestimmungen des BVergG 2006 für den Oberschwellenbereich und den dazu ergangenen Verordnungen in der letztgültigen Fassung erfolge. Als Art der Ausschreibung wird im Punkt 3 der Ausschreibungsunterlage "offenes Verfahren im Oberschwellenbereich" angegeben. Die Kosten des Auftrages werden im Vergabeverfahren von der ASFINAG auf Euro 3.200.000.-- geschätzt. Die Gesamtkosten im Angebot der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin betragen xxx jene im Angebot der Antragstellerin belaufen sich auf xxx.
Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf eine Losregelung des § 14 Abs. 3 BVergG Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von gesamt Euro 3.750.-- (Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich) entrichtet.Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf eine Losregelung des Paragraph 14, Absatz 3, BVergG Pauschalgebühren für den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von gesamt Euro 3.750.-- (Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich) entrichtet.
Dem vorliegenden Sachverhalt liegt folgende Beweiswürdigung zugrunde:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den bisherigen Angaben der Parteien und den vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens. Eine Unklarheit besteht derzeit, ob der Beschaffungsvorgang unter Hinweis auf § 12 Abs. 1 Z 3 BVergG als Bauauftrag dem Unterschwellenbereich zuzuordnen ist (Dafür sprechen die in den Unterlagen genannten Auftrags(schätz)werte. Es erging an die Antragstellerin daher auch kein Verbesserungsauftrag zur ergänzenden Entrichtung von Pauschalgebühren für ein Oberschwellenbereichs-Nachprüfungsverfahren.) oder ob das Verfahren dem Oberschwellenbereich zuzuordnen ist (Allenfalls aufgrund einer dem Bundesvergabeamt derzeit nicht bekannten Losregelung oder einer sonstigen von den Parteien des Nachprüfungsverfahren noch vorzutragenden Argumentation.).Der Sachverhalt ergibt sich aus den bisherigen Angaben der Parteien und den vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens. Eine Unklarheit besteht derzeit, ob der Beschaffungsvorgang unter Hinweis auf Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG als Bauauftrag dem Unterschwellenbereich zuzuordnen ist (Dafür sprechen die in den Unterlagen genannten Auftrags(schätz)werte. Es erging an die Antragstellerin daher auch kein Verbesserungsauftrag zur ergänzenden Entrichtung von Pauschalgebühren für ein Oberschwellenbereichs-Nachprüfungsverfahren.) oder ob das Verfahren dem Oberschwellenbereich zuzuordnen ist (Allenfalls aufgrund einer dem Bundesvergabeamt derzeit nicht bekannten Losregelung oder einer sonstigen von den Parteien des Nachprüfungsverfahren noch vorzutragenden Argumentation.).
Der vorliegende Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:
Die ASFINAG ist öffentliche Aufraggeberin iSd § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG (vgl. zuletzt BVA vom 30. Jänner 2009, N/0001-BVA/13/2009- 18 u.a.).Die ASFINAG ist öffentliche Aufraggeberin iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG vergleiche zuletzt BVA vom 30. Jänner 2009, N/0001-BVA/13/2009- 18 u.a.).
Die Antragstellerin hat am 10. März 2009 die Nichtigerklärung der ihr mit Telefax am 24. Februar 2009 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung beantragt. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG.Die Antragstellerin hat am 10. März 2009 die Nichtigerklärung der ihr mit Telefax am 24. Februar 2009 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung beantragt. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG.
Unter der Annahme, dass das Vergabeverfahren nicht im Unterschwellenbereich gemäß den Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles des BVergG durchgeführt wird bzw. wurde (wozu seitens des zur Entscheidung berufenen Senatsvorsitzenden jedoch Zweifel bestehen) ist der Nachprüfungsantrag unter Berücksichtigung von § 321 Abs. 1 Z 7 BVergG bzw. der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Berücksichtigung von § 328 Abs. 3 BVergG rechtzeitig. Im Zuge des Provisorialverfahrens kann unter Wahrung eines durchzuführenden Parteiengehörs in der zur Verfügung stehenden Zeit gemäß § 330 Abs. 3 BVergG nicht abschließend geklärt werden, ob das Vergabeverfahren im Unter- oder im Oberschwellenbereich durchgeführt wird. Unter Berücksichtigung, dass bei einer Entscheidung, dass das Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gemäß den Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles des BVergG durchgeführt wird bzw. wurde, dem Provisorialbegehren mangels rechtzeitiger Antragstellung nicht stattgegeben werden könnte und dann voraussichtlich die Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren folgen würde (wodurch in weiterer Folge im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens eine allfällige nicht vergaberechtskonforme Zuschlagsentscheidung und der dann erfolgende Zuschlag nicht mehr aufgehoben werden könnten), wird auch unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß § 329 Abs. 1 BVergG zugunsten der Antragstellerin entschieden, zumal sich die ASFINAG selbst zur beantragten einstweiligen Verfügung nicht geäußert hat und der im Vergabeverfahren dargelegte Auftragsabwicklungszeitplan genügend Spielraum für die Abwicklung eines Nachprüfungsverfahrens zulässt. Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt. Das Bundesvergabeamt ist daher gemäß § 312 Abs. 2 Z 1 BVergG zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig. Abgesehen von den Zweifeln hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsbegehrens (§ 321 Abs. 1 Z 5 BVergG bzw. § 328 Abs. 3 BVergG berücksichtigend) erfüllt der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung alle Erfordernisse gemäß § 328 Abs. 2 BVergG.Unter der Annahme, dass das Vergabeverfahren nicht im Unterschwellenbereich gemäß den Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles des BVergG durchgeführt wird bzw. wurde (wozu seitens des zur Entscheidung berufenen Senatsvorsitzenden jedoch Zweifel bestehen) ist der Nachprüfungsantrag unter Berücksichtigung von Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG bzw. der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung unter Berücksichtigung von Paragraph 328, Absatz 3, BVergG rechtzeitig. Im Zuge des Provisorialverfahrens kann unter Wahrung eines durchzuführenden Parteiengehörs in der zur Verfügung stehenden Zeit gemäß Paragraph 330, Absatz 3, BVergG nicht abschließend geklärt werden, ob das Vergabeverfahren im Unter- oder im Oberschwellenbereich durchgeführt wird. Unter Berücksichtigung, dass bei einer Entscheidung, dass das Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich gemäß den Bestimmungen des 2. oder des 3. Teiles des BVergG durchgeführt wird bzw. wurde, dem Provisorialbegehren mangels rechtzeitiger Antragstellung nicht stattgegeben werden könnte und dann voraussichtlich die Zuschlagserteilung im Vergabeverfahren folgen würde (wodurch in weiterer Folge im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens eine allfällige nicht vergaberechtskonforme Zuschlagsentscheidung und der dann erfolgende Zuschlag nicht mehr aufgehoben werden könnten), wird auch unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Interessenabwägung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG zugunsten der Antragstellerin entschieden, zumal sich die ASFINAG selbst zur beantragten einstweiligen Verfügung nicht geäußert hat und der im Vergabeverfahren dargelegte Auftragsabwicklungszeitplan genügend Spielraum für die Abwicklung eines Nachprüfungsverfahrens zulässt. Das Vergabeverfahren wurde nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt. Das Bundesvergabeamt ist daher gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG zur Erlassung einstweiliger Verfügungen zuständig. Abgesehen von den Zweifeln hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Nachprüfungsbegehrens (Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 5, BVergG bzw. Paragraph 328, Absatz 3, BVergG berücksichtigend) erfüllt der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung alle Erfordernisse gemäß Paragraph 328, Absatz 2, BVergG.
Gemäß § 328 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, leg.cit. nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß § 329 Abs 2 BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen. Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Der der Zuschlagsentscheidung logisch folgende nächste Schritt im gegenständlichen Vergabeverfahren ist die Erteilung des Zuschlags nach Ablauf der Stillhaltefrist gemäß § 132 Abs. 1 BVergG. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsbegehren obsiegt. Die Prüfung, entsprechende Erörterung und Entscheidung ist dem Hauptverfahren vorbehalten. Würde dem Auftraggeber freigestellt bleiben auch während des laufenden Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen, würde das bedeuten, dass der Zuschlag – nach Ablauf der Stillhaltefrist - jederzeit erteilt werden könnte. Damit wäre es dann – mangels Zuständigkeit gemäß § 312 BVergG – dem Bundesvergabeamt in weiterer Folge verwehrt, in diesem Nachprüfungsverfahren zu einer Entscheidung zu gelangen. Jedenfalls droht der Antragstellerin die Schädigung ihrer Interessen durch den drohenden Entgang des Auftrages oder eines zusätzlichen Referenzprojektes. Das bedeutet, dass nur mit der Untersagung der Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber bzw. der vergebenden Stelle im Rahmen der Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Vergabeverfahren in einem Stand gehalten werden kann, das es dem Bundesvergabeamt ermöglicht über den eingebrachten Nachprüfungsantrag zu entscheiden. Daher war dem diesbezüglichen Antragsbegehren unter Berücksichtigung der gelindesten noch zum Ziel führenden vorläufigen Maßnahme zu entsprechen.Der der Zuschlagsentscheidung logisch folgende nächste Schritt im gegenständlichen Vergabeverfahren ist die Erteilung des Zuschlags nach Ablauf der Stillhaltefrist gemäß Paragraph 132, Absatz eins, BVergG. Es kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin mit ihrem Nachprüfungsbegehren obsiegt. Die Prüfung, entsprechende Erörterung und Entscheidung ist dem Hauptverfahren vorbehalten. Würde dem Auftraggeber freigestellt bleiben auch während des laufenden Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen, würde das bedeuten, dass der Zuschlag – nach Ablauf der Stillhaltefrist - jederzeit erteilt werden könnte. Damit wäre es dann – mangels Zuständigkeit gemäß Paragraph 312, BVergG – dem Bundesvergabeamt in weiterer Folge verwehrt, in diesem Nachprüfungsverfahren zu einer Entscheidung zu gelangen. Jedenfalls droht der Antragstellerin die Schädigung ihrer Interessen durch den drohenden Entgang des Auftrages oder eines zusätzlichen Referenzprojektes. Das bedeutet, dass nur mit der Untersagung der Zuschlagserteilung durch den Auftraggeber bzw. der vergebenden Stelle im Rahmen der Erlassung einer einstweiligen Verfügung das Vergabeverfahren in einem Stand gehalten werden kann, das es dem Bundesvergabeamt ermöglicht über den eingebrachten Nachprüfungsantrag zu entscheiden. Daher war dem diesbezüglichen Antragsbegehren unter Berücksichtigung der gelindesten noch zum Ziel führenden vorläufigen Maßnahme zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2009