TE Verg Bescheid 2009/4/21 VKS-3583/09

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Veröffentlicht am 21.04.2009
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Norm

WVRG 2007 §1 Abs1
WVRG 2007 §2 Abs1
WVRG 2007 §6 Abs3
WVRG 2007 §11 Abs2
WVRG 2007 §20 Abs1
WVRG 2007 §23 Abs1
WVRG 2007 §24 Abs2 Z2
WVRG 2007 §25 Abs1
WVRG 2007 §27
WVRG 2007 §28
WVRG 2007 §29 Abs2
WVRG 2007 §31
WVRG 2007 §39 in Verbindung mit
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitaa
BVergG 2006 §3 Abs1 Z1
BVergG 2006 §345 Abs3
  1. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.03.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 29.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.04.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  4. BVergG 2006 § 2 gültig von 05.03.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  5. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  6. BVergG 2006 § 2 gültig von 01.02.2006 bis 31.12.2007
  1. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.02.2016 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018
  2. BVergG 2006 § 345 gültig von 12.07.2013 bis 26.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2013
  3. BVergG 2006 § 345 gültig von 24.05.2012 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  4. BVergG 2006 § 345 gültig von 17.02.2012 bis 23.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2012
  5. BVergG 2006 § 345 gültig von 05.03.2010 bis 17.02.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2010
  6. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.01.2008 bis 04.03.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  7. BVergG 2006 § 345 gültig von 27.11.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2007
  8. BVergG 2006 § 345 gültig von 01.02.2006 bis 26.11.2007

Text

BESCHEID

Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** sowie *** (Senat nach § 6 Abs. 3 WVRG 2007), über den Antrag der ***GmbH, ***, vertreten durch Siemer Siegl Füreder & Partner Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „Fenstertausch 19., Krottenbachstraße 37; LV/WWKD17/0319097-01-BT2" durch die Stadt Wien – Wiener Wohnen, Kundendienstzentrum für den 17. Bezirk, Elterleinplatz 14, 1170 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:Der Vergabekontrollsenat des Landes Wien hat durch den Vorsitzenden *** und die Mitglieder *** sowie *** (Senat nach Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007), über den Antrag der ***GmbH, ***, vertreten durch Siemer Siegl Füreder & Partner Rechtsanwälte in Wien, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren „Fenstertausch 19., Krottenbachstraße 37; LV/WWKD17/0319097-01-BT2" durch die Stadt Wien – Wiener Wohnen, Kundendienstzentrum für den 17. Bezirk, Elterleinplatz 14, 1170 Wien, vertreten durch schwartz und huber-medek, rechtsanwälte oeg in Wien, in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt entschieden:

  1. 1.Ziffer eins
    Zur Prüfung der von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten wird ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet.
  2. 2.Ziffer 2
    Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit welcher für das Vergabeverfahren „Fenstertausch 19., Krottenbachstraße 37, LV/WWKD17/0319097- 01-BT2" der Lauf der Angebotsfrist ausgesetzt wird, in eventu das Ende der Angebotsfrist aufgehoben wird, in eventu der Auftraggeberin die Entgegennahme der Angebote untersagt wird, wird abgewiesen.
  3. 3.Ziffer 3
    Folgende einstweilige Verfügung wird erlassen:

Der Antragsgegnerin Stadt Wien – Wiener Wohnen, Kundendienstzentrum für den 17. Bezirk, Elterleinplatz 14, 1170 Wien, vertreten durch schwartz und huber–medek, rechtsanwälte oeg in Wien, wird in dem von ihr geführten Vergabeverfahren „Fenstertausch 19., Krottenbachstraße 37, LV/WWKD17/0319097-01-BT2", für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens für die Dauer von sechs Wochen, die Öffnung allfällig eingelangter Angebote untersagt.

Gemäß § 31 Abs. 7 WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.Gemäß Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007 ist diese Verfügung sofort vollstreckbar.

Rechtsgrundlagen:

§§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 6 Abs. 3, 11 abs. 2, 20 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 Abs. 2 Z 2, 25 Abs. 1, 27, 28, 29 Abs. 2, 31, 39 WVRG 2007 in Verbindung mit §§ 2 Z 16 lit. a sublit. aa, 3 Abs. 1 Z 1, 345 Abs. 3 BVergG 2006.Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, 6, Absatz 3, 11, abs. 2, 20 Absatz eins, 23, Absatz eins, 24, Absatz 2, Ziffer 2, 25, Absatz eins, 27, 28, 29, Absatz 2, 31, 39, WVRG 2007 in Verbindung mit Paragraphen 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a,, 3 Absatz eins, Ziffer eins, 345, Absatz 3, BVergG 2006.

Begründung:

Die Stadt Wien – Wiener Wohnen, Kundendienstzentrum für den 17. Bezirk (im Folgenden Antragsgegnerin genannt) führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages betreffend Fenstertauscharbeiten in einer von ihr verwalteten Wohnhausanlage in Wien 19, Krottenbachstraße 37. Einziges Zuschlagskriterium ist der niedrigste Preis. Die Kundmachung der Ausschreibung ist am 2.4.2009 auf der Webseite der Antragsgegnerin ordnungsgemäß erfolgt. Das Ende der Angebotsfrist ist der 24.4.2009, 10.00 Uhr.

Mit dem am 16.4.2009 und damit rechtzeitig (§ 24 Abs. 2 Z 2 WVRG 2007) eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen, in eventu der Änderungen der Stadt Wien – Wiener Wohnen zu den „Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen" (VD 314) in der Fassung MDBD-2746-4/03 vom 29.12.2006; in eventu des Punktes 8 der Änderungen der Stadt Wien - Wiener Wohnen zu den „Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen" (VD 314) in der Fassung MDBD-2746-4/03 vom 29.12.2006 sowie auf Nichtigerklärung der Beilage „Muster eines Garantie- (Haft-) Briefes" im Sinne der Änderungen der Stadt Wien – Wiener Wohnen zu den „Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen" (VD 314) in der Fassung MDBD-2746-4/03 vom 29.12.2006, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz.Mit dem am 16.4.2009 und damit rechtzeitig (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, WVRG 2007) eingelangten Antrag begehrt die Antragstellerin die Nichtigerklärung der Ausschreibungsunterlagen, in eventu der Änderungen der Stadt Wien – Wiener Wohnen zu den „Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen" (VD 314) in der Fassung MDBD-2746-4/03 vom 29.12.2006; in eventu des Punktes 8 der Änderungen der Stadt Wien - Wiener Wohnen zu den „Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen" (VD 314) in der Fassung MDBD-2746-4/03 vom 29.12.2006 sowie auf Nichtigerklärung der Beilage „Muster eines Garantie- (Haft-) Briefes" im Sinne der Änderungen der Stadt Wien – Wiener Wohnen zu den „Allgemeinen Vertragsbestimmungen der Stadt Wien für Bauleistungen" (VD 314) in der Fassung MDBD-2746-4/03 vom 29.12.2006, die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenersatz.

Im Wesentlichen führt sie darin aus, die gegenständliche Ausschreibung sei bezüglich der von der Antragsgegnerin festgelegten Sicherstellungsmittel (Punkt 8 bzw. Punkt 5.48.4) mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil darin die Bieter unter anderen zur Ablöse des Haftungsrücklasses eine unbefristete Bankgarantie vorzulegen hätten. Weiters sei in dem Muster dieser Bankgarantie festgehalten, dass diese für jedwedes Rechtsverhältnis gelte („aus welchem Rechtsverhältnis auch immer"). Diese Festlegung führe dazu, dass ein Angebot vergaberechtskonform nicht kalkuliert werden könne und widerspreche gröblich dem Gleichheitsgrundsatz, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sei auch nicht mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar. Durch diese unverhältnismäßige und unsachliche Festlegung seien Bieter nicht in der Lage, Angebote ordnungsgemäß und vergaberechtskonform zu kalkulieren. Eine unbefristete Bankgarantie, die unabhängig von einem Rechtsverhältnis abrufbar sei, könne im Rahmen einer vergaberechtskonformen Kalkulation offensichtlich nicht berücksichtigt werden. Weiters weiche die Auftraggeberin durch diese Festlegung von der einschlägigen Bestimmung in 8.7.3.3 der ÖNORM B 2120 entgegen § 99 Abs. 2 BvergG 2006 völlig ungerechtfertigt ab, wonach ein Haftungsrücklass spätestens 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freizugeben sei. Durch die Festlegung einer derartigen Bankgarantie als Sicherstellung, wie in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen, komme es zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der Bonität von Bietern, die eine Vielzahl von Verträgen mit der Auftraggeberin haben. Letztlich führe die Festlegung zu einer unsachlichen und ungerechtfertigten gröblichen Diskriminierung von Bietern (wie der Antragstellerin), die bereits mit der Auftraggeberin in bestehenden Vertragsverhältnissen stünden. Durch die rechtswidrige Vorgangsweise der Auftraggeberin in der Abfassung der Ausschreibungsunterlagen werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen, vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens sowie letztlich in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung verletzt.Im Wesentlichen führt sie darin aus, die gegenständliche Ausschreibung sei bezüglich der von der Antragsgegnerin festgelegten Sicherstellungsmittel (Punkt 8 bzw. Punkt 5.48.4) mit Rechtswidrigkeit behaftet, weil darin die Bieter unter anderen zur Ablöse des Haftungsrücklasses eine unbefristete Bankgarantie vorzulegen hätten. Weiters sei in dem Muster dieser Bankgarantie festgehalten, dass diese für jedwedes Rechtsverhältnis gelte („aus welchem Rechtsverhältnis auch immer"). Diese Festlegung führe dazu, dass ein Angebot vergaberechtskonform nicht kalkuliert werden könne und widerspreche gröblich dem Gleichheitsgrundsatz, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und sei auch nicht mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar. Durch diese unverhältnismäßige und unsachliche Festlegung seien Bieter nicht in der Lage, Angebote ordnungsgemäß und vergaberechtskonform zu kalkulieren. Eine unbefristete Bankgarantie, die unabhängig von einem Rechtsverhältnis abrufbar sei, könne im Rahmen einer vergaberechtskonformen Kalkulation offensichtlich nicht berücksichtigt werden. Weiters weiche die Auftraggeberin durch diese Festlegung von der einschlägigen Bestimmung in 8.7.3.3 der ÖNORM B 2120 entgegen Paragraph 99, Absatz 2, BvergG 2006 völlig ungerechtfertigt ab, wonach ein Haftungsrücklass spätestens 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist freizugeben sei. Durch die Festlegung einer derartigen Bankgarantie als Sicherstellung, wie in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen, komme es zu einer nennenswerten Beeinträchtigung der Bonität von Bietern, die eine Vielzahl von Verträgen mit der Auftraggeberin haben. Letztlich führe die Festlegung zu einer unsachlichen und ungerechtfertigten gröblichen Diskriminierung von Bietern (wie der Antragstellerin), die bereits mit der Auftraggeberin in bestehenden Vertragsverhältnissen stünden. Durch die rechtswidrige Vorgangsweise der Auftraggeberin in der Abfassung der Ausschreibungsunterlagen werde die Antragstellerin in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen, vergaberechtskonformen Vergabeverfahrens sowie letztlich in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung verletzt.

Die Antragstellerin habe am gegenständlichen Vergabeverfahren ein evidentes und rechtliches Interesse am Vertragsabschluss. Der Unternehmensgegenstand der Antragstellerin umfasse insbesondere die Erbringung der ausgeschriebenen Lieferleistungen. Sie beabsichtige unter der Voraussetzung einer vergaberechtskonformen Ausschreibung für diese Leistungen ein Angebot abzugeben. Sollte jedoch das Vergabeverfahren auf der Grundlage der rechtswidrigen Ausschreibungsunterlagen fortgeführt werden, würde der Antragstellerin ein beträchtlicher finanzieller und sonstiger Schaden drohen. Dieser Schaden bestehe einerseits im Verlust einer Chance auf Angebotsabgabe und Bewertung in einem vergaberechtskonformen Vergabeverfahren und Beteiligung an einem fairen und lauteren Wettbewerb zur Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen, andererseits im entgangenen Gewinn in Höhe der branchenüblichen Gewinnspanne von 2 bis 12 % des Auftragswertes. Dazu kämen weitere Aufwendungen für die Angebotslegung, die Rechtsberatung und letztlich der Verlust eines Referenzprojektes. Die Antragsgegnerin sei rechtzeitig und vollständig von der beabsichtigten Antragstellung unterrichtet worden, die Pauschalgebühren für ein Verfahren im Unterschwellenbereich seien beigebracht worden.

Zur Sicherung ihrer Rechtsposition begehrt die Antragstellerin die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Zur Begründung dazu stützt sie sich zunächst auf ihr Vorbringen zum Antrag auf Nichtigerklärung. Sollte die Ausschreibungsunterlage bzw. die Bestimmungen hinsichtlich der verlangten Sicherstellungen nicht für nichtig erklärt werden, hätte sie keine Chance unter Zugrundelegung diese Bestimmungen ein aussichtsreiches Angebot zu legen. Einer einstweiligen Aussetzung der Fortführung des Vergabeverfahrens stünden keine besonderen Interessen der Auftraggeberin oder der Öffentlichkeit entgegen.

In ihrer Stellungnahme zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung vom 20.4.2009 hat die Antragsgegnerin dessen Zurückweisung als unzulässig, in eventu dessen Abweisung beantragt und ausgeführt, dass im Falle der Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen wäre. Die von der Antragstellerin begehrten Maßnahmen seien bis auf die allenfalls als gelindeste Maßnahme anzusehende Untersagung der Öffnung eingelangter Angebote nicht als solche zu verstehen. Letztlich bringt die Antragsgegnerin vor, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen, die eine sofortige Fortsetzung des Vergabeverfahrens durch Öffnung der eingelangten Angebote erforderlich machen würden, bestehen. Sie regt jedoch an, das Vergabekontrollverfahren möglichst rasch durchzuführen, um eine Verzögerung des Beschaffungsvorganges hintanzuhalten.

Ausgehend vom Vorbringen der Antragstellerin sowie nach Einsicht in die von ihr vorgelegten Urkunden hat der Vergabekontrollsenat zum Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung erwogen:

Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des § 3 Abs .1 Z 1 BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages. Grundlage dafür soll die am 2.4.2009 ordnungsgemäß bekannt gemachte Ausschreibung sein. Das Ende der Angebotsfrist fällt auf den 24.4.2009. Der am 16.4.2009 in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangte Nachprüfungsantrag ist rechtzeitig (§ 24 abs. 2 Z 2 WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin nach § 25 Abs. 1 WVRG ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt (vgl. VwGH 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht aber auch sonst den Bestimmungen der §§ 20 Abs. 1, 23 Abs. 1 WVRG 2007.Die Antragsgegnerin ist öffentliche Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 3, Absatz Punkt eins, Ziffer eins, BVergG 2006. Sie führt ein offenes Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages. Grundlage dafür soll die am 2.4.2009 ordnungsgemäß bekannt gemachte Ausschreibung sein. Das Ende der Angebotsfrist fällt auf den 24.4.2009. Der am 16.4.2009 in der Geschäftsstelle des Vergabekontrollsenates eingelangte Nachprüfungsantrag ist rechtzeitig (Paragraph 24, abs. 2 Ziffer 2, WVRG 2007) und auch zulässig, da damit eine gesondert anfechtbare Entscheidung im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG 2006 bekämpft wird. Die Verständigung der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin nach Paragraph 25, Absatz eins, WVRG ist erfolgt. Die Beibringung der Pauschalgebühren für ein Nachprüfungsverfahren im Unterschwellenbereich ist nachgewiesen. Die Antragstellerin hat den ihr allenfalls drohenden Schaden bei Nichterlangung des gegenständlichen Auftrages plausibel dargelegt vergleiche VwGH 23.5.2007, Zl. 2007/04/0010). Der Antrag auf Einleitung eines Nichtigerklärungsverfahrens entspricht aber auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 20, Absatz eins, 23, Absatz eins, WVRG 2007.

Es war daher das von der Antragstellerin begehrte Nichtigerklärungsverfahren einzuleiten.

Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß § 11 Abs. 2 WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der im § 6 Abs. 3 WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als Dreiersenat zu entscheiden hatte.Für die Behandlung des gegenständlichen Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist die Zuständigkeit des Vergabekontrollsenates gemäß Paragraph 11, Absatz 2, WVRG 2007 gegeben, wobei der Senat in der im Paragraph 6, Absatz 3, WVRG 2007 vorgesehenen Zusammensetzung als Dreiersenat zu entscheiden hatte.

Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des § 29 Abs. 2 WVRG 2007.Der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung entspricht grundsätzlich den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, WVRG 2007.

Gemäß § 28 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausschreibung, bzw. einzelner Ausschreibungsbestimmungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Ausschreibung bzw. einzelne Bestimmungen derselben für nichtig zu erklären und das Vergabeverfahren allenfalls zu widerrufen.Gemäß Paragraph 28, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat, sobald ein Nichtigerklärungsverfahren eingeleitet ist, auf Antrag durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin zu beseitigen oder zu verhindern. Die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten sind bei ihrem Vorliegen durchaus geeignet, im Ergebnis die Nichtigerklärung der Ausschreibung, bzw. einzelner Ausschreibungsbestimmungen herbeizuführen. Dazu bedarf es aber einer eingehenden Prüfung der von der Antragsgegnerin vorzulegenden Vergabeakten sowie der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung. Sollten die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten gegeben sein, wäre die Ausschreibung bzw. einzelne Bestimmungen derselben für nichtig zu erklären und das Vergabeverfahren allenfalls zu widerrufen.

Gemäß § 31 Abs. 4 WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.Gemäß Paragraph 31, Absatz 4, WVRG 2007 hat der Vergabekontrollsenat vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahmen für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers oder der Antragstellerin, der sonstigen Bewerber oder Bewerberinnen oder Bieter oder Bieterinnen und des Auftraggebers oder der Auftraggeberin sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Interessensabwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf deren Erlassung abzuweisen.

Vorliegend hat die Antragstellerin ihr Interesse an der Erlassung einer einstweiligen Verfügung ausführlich dargelegt und ausgeführt, dass dem Schutz ihrer Interessen entsprechend der Judikatur der Nachprüfungsbehörden der Vorrang gegenüber den Interessen der Auftraggeberin an einer Fortsetzung des Vergabeverfahrens einzuräumen wäre.

Eine weitergehende Prüfung der Interessenslage konnte jedoch im Hinblick auf die Erklärungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 20.4.2009 entfallen.

Gemäß § 31 Abs. 5 WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Öffnung allfällig eingelangter Angebote für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.Gemäß Paragraph 31, Absatz 5, WVRG 2007 ist im Rahmen einer einstweiligen Verfügung die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme anzuwenden. Nach Ansicht des Vergabekontrollsenates reicht in diesem Zusammenhang die Untersagung der Öffnung allfällig eingelangter Angebote für den im Spruch genannten Zeitraum vollkommen aus.

Es war daher das darüber hinausgehende Begehren der Antragstellerin (Punkt III, lit. a bis c) abzuweisen. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme (Punkt 3) ausreichend Rechnung getragen worden.Es war daher das darüber hinausgehende Begehren der Antragstellerin (Punkt römisch drei, Litera a bis c) abzuweisen. Dem Sicherungszweck ist mit der aus dem Spruch ersichtlichen Maßnahme (Punkt 3) ausreichend Rechnung getragen worden.

Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des § 27 WVRG 2007 gehalten.Bei Festlegung der Gültigkeitsdauer der einstweiligen Verfügung hat sich der Senat an die Entscheidungsfrist des Paragraph 27, WVRG 2007 gehalten.

Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf § 31 Abs. 7 WVRG 2007. Da es sich bei dem gegenständlichen Bescheid um eine Exekutionstitel im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 137/2001 handelt, bedurfte es nicht der Aufnahme der Worte (wie von der Antragstellerin begehrt) „bei sonstiger Exekution" im Spruch Punkt 3.Der Hinweis auf die sofortige Vollstreckbarkeit der einstweiligen Verfügung gründet sich auf Paragraph 31, Absatz 7, WVRG 2007. Da es sich bei dem gegenständlichen Bescheid um eine Exekutionstitel im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl Nr. 53 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2001, handelt, bedurfte es nicht der Aufnahme der Worte (wie von der Antragstellerin begehrt) „bei sonstiger Exekution" im Spruch Punkt 3.

Aus diesen Gründen war daher die beantragte einstweilige Verfügung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erlassen.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung; Gelindeste Mittel; Untersagung der Öffnung von Angeboten; Entfall der Wortfolge „bei sonstiger Exekution".

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2010
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
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