Norm
BVergG 2006 §320 Abs1Rechtssatz
Zum einen genügt als Voraussetzung für die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gemäß § 325 Abs 1 BVergG, dass potentiell ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens auftreten kann (Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG² [2009] § 325 Rz 12). Es muss nicht konkret feststehen. Es muss lediglich möglich und wahrscheinlich sein. Zum anderen ist zum möglichen Ausscheiden der Abänderungsangebote der B*** auf die folgenden Ausführungen zu verweisen. Schließlich genügt für die Frage der Antragslegitimation das Vorbringen zum Ausscheiden aller vorgereihten Bieter, wenn es hinlänglich konkret ist. Die Vergabekontrollbehörde ist nicht gehalten, für Zwecke der Prüfung der Antragslegitimation, also zur Prüfung von Prozessvoraussetzungen, ein Ermittlungsverfahren mit Bestellung von Sachverständigen zu führen (VwGH 18.3.2009, 2007/04/0095). Ob das Vorbringen der Antragstellerin zutrifft und vor ihr gereihte Angebote tatsächlich auszuscheiden sind, ist vielmehr Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens und nicht Gegenstand der Prüfung der Voraussetzungen, überhaupt ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten.Zum einen genügt als Voraussetzung für die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung gemäß Paragraph 325, Absatz eins, BVergG, dass potentiell ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens auftreten kann (Reisner in Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel, BVergG² [2009] Paragraph 325, Rz 12). Es muss nicht konkret feststehen. Es muss lediglich möglich und wahrscheinlich sein. Zum anderen ist zum möglichen Ausscheiden der Abänderungsangebote der B*** auf die folgenden Ausführungen zu verweisen. Schließlich genügt für die Frage der Antragslegitimation das Vorbringen zum Ausscheiden aller vorgereihten Bieter, wenn es hinlänglich konkret ist. Die Vergabekontrollbehörde ist nicht gehalten, für Zwecke der Prüfung der Antragslegitimation, also zur Prüfung von Prozessvoraussetzungen, ein Ermittlungsverfahren mit Bestellung von Sachverständigen zu führen (VwGH 18.3.2009, 2007/04/0095). Ob das Vorbringen der Antragstellerin zutrifft und vor ihr gereihte Angebote tatsächlich auszuscheiden sind, ist vielmehr Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens und nicht Gegenstand der Prüfung der Voraussetzungen, überhaupt ein Nachprüfungsverfahren einzuleiten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Antragslegitimation; Nichtigerklärung von Entscheidungen;Zuletzt aktualisiert am
14.08.2009