Norm
BVergG 2006 §3 Abs1 Z2Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs 1 Bundesvergabegesetz idF der Novelle BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG) durch die zweite Vertreterin der Vorsitzenden des Senates 3, Mag. Angela Schidlof, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Streckenausrüstungen mit ETCS Level 2" der Auftraggeberin ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft, Vivenotgasse 10, 1120 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch Dr. X*** Rechtsanwalt, vom 4. Mai 2009, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG) durch die zweite Vertreterin der Vorsitzenden des Senates 3, Mag. Angela Schidlof, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend das Vergabeverfahren "Streckenausrüstungen mit ETCS Level 2" der Auftraggeberin ÖBB-Infrastruktur Bau Aktiengesellschaft, Vivenotgasse 10, 1120 Wien, über den Antrag der A***, vertreten durch Dr. X*** Rechtsanwalt, vom 4. Mai 2009, wie folgt entschieden:
SPRUCH
Dem Antrag, das Bundesvergabeamt möge der Auftraggeberin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlags untersagen, wird stattgegeben.
Der Auftraggeberin wird für die Dauer des gegenständlichen Nachprüfungsverfahrens untersagt, im Vergabeverfahren "Streckenausrüstungen mit ETCS Level 2", den Zuschlag zu erteilen.
BEGRÜNDUNG
Die Ausschreibungsbekanntmachung des Vergabeverfahrens "Streckenausrüstungen mit ETCS Level 2" wurde im Jahr 2008 im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens im Oberschwellenbereich europaweit veröffentlicht. Die Teilnahmeanträge waren bis zum 2.6.2008 einzubringen. In der Folge wurde die Antragstellerin zur Teilnahme an der zweiten Runde des Vergabeverfahrens zugelassen. Mit Telefax vom 20.4.2009 wurde der Antragstellerin die Zuschlagsentscheidung zu Gunsten der B*** GesmbH mitgeteilt.
Gegen diese Zuschlagsentscheidung richtet sich der nunmehrige Nachprüfungsantrag, in dem die Antragstellerin begründend ausführt, sie erachte sich in ihrem Recht auf Erteilung des Zuschlags und darauf, dass eine Zuschlagsentscheidung rechtens nur an sie in Betracht komme, im Recht auf vertiefte Angebotsprüfung, insbesondere hinsichtlich des Angebots der B*** GesmbH, auf vergaberechtskonforme Bewertung des Angebotes und auf Durchführung einer vergaberechtskonformen Kostenschätzung unter Beiziehung entsprechend geeigneter sachkundiger Personen, im Recht auf Begründung der Zuschlagsentscheidung, im Recht auf Gleichbehandlung und im Recht auf Durchführung eines den Grundsätzen des freien und lauteren Wettbewerbes entsprechenden Vergabeverfahrens verletzt.
Die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung liege darin, dass die Zuschlagsentscheidung unzureichend, im Ergebnis nicht nachvollziehbar und mangelhaft begründet sei. Sowohl die Bewertung des Angebotes der Antragstellerin und die Bewertung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als auch die Zuschlagskriterien seien intransparent und nicht nachvollziehbar. Das Angebot der Antragstellerin sei in den Kriteriengruppen KG2-Projektmanagement, KG3-Konzepte und KG4-Technik zu Unrecht nicht mit der Maximalpunktezahl bewertet worden. Darüber hinaus habe die Auftraggeberin trotz des auffallend niedrigen Angebotspreises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt bzw. das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin trotz der nicht plausiblen Preiszusammensetzung nicht gemäß § 269 Abs. 1 Z 3 BVergG ausgeschieden.Die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung liege darin, dass die Zuschlagsentscheidung unzureichend, im Ergebnis nicht nachvollziehbar und mangelhaft begründet sei. Sowohl die Bewertung des Angebotes der Antragstellerin und die Bewertung des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als auch die Zuschlagskriterien seien intransparent und nicht nachvollziehbar. Das Angebot der Antragstellerin sei in den Kriteriengruppen KG2-Projektmanagement, KG3-Konzepte und KG4-Technik zu Unrecht nicht mit der Maximalpunktezahl bewertet worden. Darüber hinaus habe die Auftraggeberin trotz des auffallend niedrigen Angebotspreises der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keine vertiefte Angebotsprüfung durchgeführt bzw. das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin trotz der nicht plausiblen Preiszusammensetzung nicht gemäß Paragraph 269, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG ausgeschieden.
Die Antragstellerin strebe den Abschluss des ausschreibungsgegenständlichen Lieferauftrages an. Sie sei in der Lage und willens, den Auftrag und die ausschreibungsgegenständlichen Leistungen ordnungsgemäß und zu kompetitiven Preisen zu erbringen. Durch die rechtswidrige Vorgangsweise der Auftraggeberin werde der Antragstellerin die Möglichkeit genommen, den Zuschlag zu erhalten. Dadurch drohe ein unmittelbarer Schaden für die Antragstellerin. Dieser Schaden setze sich zusammen aus dem entgangenen Gewinn und aus voraussichtlich nicht kompensierbaren Auslastungsdefiziten. Zudem drohe der Verlust eines wichtigen Referenzprojektes.
Die Auftraggeberin sprach sich in ihrem Schriftsatz vom 6.5.2009 gegen die Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus. Das gegenständliche Projekt stehe unter großem Termindruck. Das Zugbeeinflussungssystem ETCS Level 2 werde auf mehreren derzeit in Bau befindlichen Streckenabschnitten - auf Neubaustrecken ausschließlich, auf den bestehenden Streckenabschnitten zusätzlich zu den bestehenden Systemen - erstmalig bei den ÖBB errichtet. Das ETCS Level 2i System werde nach dessen Fertigstellung eine Erhöhung der Geschwindigkeit über 160 km/h ermöglichen. Die derzeit in Bau befindlichen Neubaustreckenabschnitte seien am 9.12.2012 fertig gestellt und sollen zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden. Dafür sei eine ETCS Level 2-Ausrüstung notwendig. Eine Verzögerung durch eine einstweilige Verfügung würde den Fertigstellungstermin 9.12.2012 gefährden. Mit einer Verzögerung des Fertigstellungstermins gingen erhebliche betriebliche Störungen einher, die zu großen Mehrkosten führen würden. Diese Mehrkosten wären von der Allgemeinheit zu tragen. Die aus dieser Verzögerung entstehenden Mehrkosten hätten zwar in der Kürze der Zeit nicht ermittelt werden können, würden aber jedenfalls den von der Antragstellerin dargelegten Schaden überwiegen. Mit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung seien daher maßgebliche nachteilige Folgen für Fahrgäste und auch für die Antragstellerin verbunden. Darüber hinaus sei der Teilnahmeantrag vom 30.5.2008 von der "C***" eingebracht worden. Von der nunmehrigen Antragstellerin sei kein Teilnahmeantrag eingelangt. Die Antragstellerin sei daher weder zur Legung eines Angebotes noch zur Stellung des gegenständlichen Nachprüfungsantrages legitimiert.
Das Bundesvergabeamt hat im Rahmen des Provisorialverfahrens erwogen:
Bei der ÖBB-Infrastruktur Bau AG handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG. Die Aktien der ÖBB Infrastruktur Bau AG sind zu 100% der ÖBB Holding AG vorbehalten. Letztere steht zu 100% im Eigentum des Bundes, wobei die Verwaltung der Anteilsrechte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zukommt (§ 2 Bundesbahngesetz). Da die ÖBB-Infrastruktur Bau AG eine Bereitstellerin von Schieneninfrastruktur ist, handelt es sich um ein im Sektorenbereich tätiges Unternehmen.Bei der ÖBB-Infrastruktur Bau AG handelt es sich um einen öffentlichen Auftraggeber gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG. Die Aktien der ÖBB Infrastruktur Bau AG sind zu 100% der ÖBB Holding AG vorbehalten. Letztere steht zu 100% im Eigentum des Bundes, wobei die Verwaltung der Anteilsrechte dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zukommt (Paragraph 2, Bundesbahngesetz). Da die ÖBB-Infrastruktur Bau AG eine Bereitstellerin von Schieneninfrastruktur ist, handelt es sich um ein im Sektorenbereich tätiges Unternehmen.
Nach den Angaben der Auftraggeberin ist das vorliegende Vergabeverfahren dem Oberschwellenbereich zuzuordnen. Es handle sich um einen Lieferauftrag, der nach dem Bestbieterprinzip vergeben werden soll.
Wie sich aus der Stellungnahme der Auftraggeberin ergibt, wurde im gegenständlichen Verfahren weder ein Zuschlag erteilt noch das Verfahren widerrufen.
Von einem im § 328 Abs. 1 BVergG genannten offensichtlichen Fehlen der Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 leg. cit ist nicht auszugehen. Die Klärung der Antragslegitimation bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. Da auch die Pauschalgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde und die weiteren sonstigen formalen Voraussetzungen des § 328 Abs. 2 leg. cit. erfüllt sind, ist das Bundesvergabeamt zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.Von einem im Paragraph 328, Absatz eins, BVergG genannten offensichtlichen Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 320, Absatz eins, leg. cit ist nicht auszugehen. Die Klärung der Antragslegitimation bleibt dem Hauptverfahren vorbehalten. Da auch die Pauschalgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde und die weiteren sonstigen formalen Voraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, leg. cit. erfüllt sind, ist das Bundesvergabeamt zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.
Gemäß § 328 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor der Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs 2 BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, BVergG können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 329 Abs 1 BVergG (sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme) ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten der Auftraggeberin die Vergabe an die B***GesmbH beabsichtigt ist, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht kommen würde, wodurch ihr auf Grund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang des Auftrages mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Diese Nachteile können aber nur durch vorläufiges Untersagen der Zuschlagserteilung abgewendet werden, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.Im Rahmen der Interessenabwägung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG (sowie auch im Hinblick auf die zu verfügende einstweilige Maßnahme) ist zunächst darauf Bedacht zu nehmen, dass von Seiten der Auftraggeberin die Vergabe an die B***GesmbH beabsichtigt ist, dies aber bei Zutreffen der Behauptungen der Antragstellerin rechtswidrig wäre. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin für den Zuschlag in Betracht kommen würde, wodurch ihr auf Grund der behaupteten Rechtswidrigkeiten der Entgang des Auftrages mit allen daraus erwachsenden Nachteilen droht. Diese Nachteile können aber nur durch vorläufiges Untersagen der Zuschlagserteilung abgewendet werden, da der möglicherweise bestehende Anspruch auf Zuschlagserteilung nur wirksam gesichert werden kann, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache durch das Bundesvergabeamt in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige spätere Zuschlagserteilung an die Antragstellerin ermöglicht.
Zum Vorbringen der Auftraggeberin, das gegenständliche Projekt stehe unter großem Termindruck, eine Verzögerung doch eine einstweilige Verfügung würde den Fertigstellungstermin 9.12.2012 gefährden, mit der Verzögerung des Fertigstellungstermins gingen erhebliche betriebliche Störungen einher, die zu großen Mehrkosten führen würden, ist darauf hinzuweisen, dass die Auftraggeberin grundsätzlich bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auch die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens zu berücksichtigen und auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen hat (vgl. VfGH 1.8.2002, B 1194/04; BVA 24.10.2006, N/0085-BVA/04/2006-EV8; 18.4.2006, N/0022- BVA/15/2006-EV8; 19.5.2006, N/0034-BVA/14/2006-EV4). Eine Verzögerung des Vergabeverfahrens um sechs Wochen ist im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes durchaus zumutbar.Zum Vorbringen der Auftraggeberin, das gegenständliche Projekt stehe unter großem Termindruck, eine Verzögerung doch eine einstweilige Verfügung würde den Fertigstellungstermin 9.12.2012 gefährden, mit der Verzögerung des Fertigstellungstermins gingen erhebliche betriebliche Störungen einher, die zu großen Mehrkosten führen würden, ist darauf hinzuweisen, dass die Auftraggeberin grundsätzlich bei der Erstellung des Zeitplanes eines Vergabeverfahrens auch die Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bzw. eines Nachprüfungsverfahrens zu berücksichtigen und auf mögliche Zeitverzögerungen Bedacht zu nehmen hat vergleiche VfGH 1.8.2002, B 1194/04; BVA 24.10.2006, N/0085-BVA/04/2006-EV8; 18.4.2006, N/0022- BVA/15/2006-EV8; 19.5.2006, N/0034-BVA/14/2006-EV4). Eine Verzögerung des Vergabeverfahrens um sechs Wochen ist im Sinne eines effektiven Rechtsschutzes nach ständiger Rechtsprechung des Bundesvergabeamtes durchaus zumutbar.
Bei den Ausführungen der Auftraggeberin, dass es infolge der zeitlich bedingten Mehrkosten zu einer Belastung der Allgemeinheit komme, handelt es sich im Wesentlichen um eine pauschale Darlegung, ohne dass der Versuch unternommen worden wäre, eine konkrete Gefährdung volkswirtschaftlicher Interessen unter Beweis zu stellen, sodass dieses Argument nicht Grundlage einer Abwägung gemäß § 329 Abs 1 BVergG sein kann (vgl. BVA 25.4.2006, N-0025-BVA/04/2006-EV7; 24.7.2008, N/0105-BVA/02/2008-EV9).Bei den Ausführungen der Auftraggeberin, dass es infolge der zeitlich bedingten Mehrkosten zu einer Belastung der Allgemeinheit komme, handelt es sich im Wesentlichen um eine pauschale Darlegung, ohne dass der Versuch unternommen worden wäre, eine konkrete Gefährdung volkswirtschaftlicher Interessen unter Beweis zu stellen, sodass dieses Argument nicht Grundlage einer Abwägung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG sein kann vergleiche BVA 25.4.2006, N-0025-BVA/04/2006-EV7; 24.7.2008, N/0105-BVA/02/2008-EV9).
Dass sich durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein finanzieller Mehraufwand ergeben kann, liegt in der Natur der Sache. Als Begründung für eine Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung würde dies eine einstweilige Verfügung im Vergabeverfahren fast immer verhindern und dieses Rechtsschutzinstrumentarium gänzlich ausschalten (vgl. BVA 11.10.2004, 07N-95/04-10; 24.10.2006, N/0085-BVA/04/2006-EV8, 17.3.2008, N/0029-BVA/09/2008-EV11).Dass sich durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung ein finanzieller Mehraufwand ergeben kann, liegt in der Natur der Sache. Als Begründung für eine Abweisung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung würde dies eine einstweilige Verfügung im Vergabeverfahren fast immer verhindern und dieses Rechtsschutzinstrumentarium gänzlich ausschalten vergleiche BVA 11.10.2004, 07N-95/04-10; 24.10.2006, N/0085-BVA/04/2006-EV8, 17.3.2008, N/0029-BVA/09/2008-EV11).
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt auch in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Vergabeschutz ein öffentliches Interesse (vgl. VfGH 25.10.2002, B 1369/01; ebenso BVA 10.2.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10; 24.5.2006, N/0038-BVA/04/2006- EV8 u.a.). Zudem ist der Aspekt des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVA 21.2.2006, N/0008-BVA/08/2006- EV30; 25.4.2006, N/0025-BVA/04/2006-EV7 u.a.).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes liegt auch in der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit dem Vergabeschutz ein öffentliches Interesse vergleiche VfGH 25.10.2002, B 1369/01; ebenso BVA 10.2.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10; 24.5.2006, N/0038-BVA/04/2006- EV8 u.a.). Zudem ist der Aspekt des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz Vorrang einzuräumen ist vergleiche BVA 21.2.2006, N/0008-BVA/08/2006- EV30; 25.4.2006, N/0025-BVA/04/2006-EV7 u.a.).
Außer dem oben dargestellten Vorbringen wurden keine weiteren Einwendungen gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung erhoben. Interessen anderer Bieter an einem zügigen Verfahrensablauf, die das von der Antragstellerin geltend gemachte Interesse an der Erlassung der einstweiligen Verfügung überwiegen, wurden weder vom Auftraggeber vorgebracht, noch vermag die Senatsvorsitzende solche zu erkennen und sind dem Bundesvergabeamt auch keine sonstigen besonderen öffentlichen Interessen, die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen würden, bekannt. Es ist somit von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs. 1 BVergG nicht auszugehen, sondern vielmehr das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend zu werten.Außer dem oben dargestellten Vorbringen wurden keine weiteren Einwendungen gegen die Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung erhoben. Interessen anderer Bieter an einem zügigen Verfahrensablauf, die das von der Antragstellerin geltend gemachte Interesse an der Erlassung der einstweiligen Verfügung überwiegen, wurden weder vom Auftraggeber vorgebracht, noch vermag die Senatsvorsitzende solche zu erkennen und sind dem Bundesvergabeamt auch keine sonstigen besonderen öffentlichen Interessen, die gegen die Erlassung der einstweiligen Verfügung sprechen würden, bekannt. Es ist somit von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG nicht auszugehen, sondern vielmehr das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend zu werten.
Die angeordnete Sicherungsmaßnahme ist auch die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme iSd § 329 Abs. 2 BVergG. Die einstweilige Verfügung war daher im gegenständlichen Ausmaß zu erlassen.Die angeordnete Sicherungsmaßnahme ist auch die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme iSd Paragraph 329, Absatz 2, BVergG. Die einstweilige Verfügung war daher im gegenständlichen Ausmaß zu erlassen.
Schlagworte
Einstweilige Verfügung, Erlassung, Vorrang des provisorischen Rechtsschutzes;Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009