Norm
BVergG 2006 §19Rechtssatz
Bei der Beurteilung von Sachverhalten, denen Wettbewerbe oder wettbewerbsähnliche Vergabeverfahren zugrunde liegen, ist verstärkt auf die Grundsätze der Leistungsvergabe gemäß § 19 BVergG 2006 zurückzugreifen (vgl. C.Fink Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel2 § 153 Rz 15). Den allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen kommt im Wesentlichen die Funktion einer Auslegungsmaxime zu (vgl. BVA 8.4.2009, N/0016- BVA/04/2009-15). Nur eine Zuordenbarkeit des vom Auftraggeber gewählten Wettbewerbes zu einer bestimmten Wettbewerbsart gemäß § 26 Abs 4 BVergG 2006 entspricht den Grundsätzen der Transparenz und Publizität.Bei der Beurteilung von Sachverhalten, denen Wettbewerbe oder wettbewerbsähnliche Vergabeverfahren zugrunde liegen, ist verstärkt auf die Grundsätze der Leistungsvergabe gemäß Paragraph 19, BVergG 2006 zurückzugreifen vergleiche C.Fink Schramm/Aicher/Fruhmann/Thienel2 Paragraph 153, Rz 15). Den allgemeinen vergaberechtlichen Grundsätzen kommt im Wesentlichen die Funktion einer Auslegungsmaxime zu vergleiche BVA 8.4.2009, N/0016- BVA/04/2009-15). Nur eine Zuordenbarkeit des vom Auftraggeber gewählten Wettbewerbes zu einer bestimmten Wettbewerbsart gemäß Paragraph 26, Absatz 4, BVergG 2006 entspricht den Grundsätzen der Transparenz und Publizität.
Entscheidungstexte
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009