Norm
BVergG 2006 §328 Abs1Text
BESCHEID
Das Bundesvergabeamt hat gemäß § 306 Abs 1 Bundesvergabegesetz 2006, BGBl I Nr. 17/2006, idF BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 312 Abs 2 Z 1 BVergG betreffend das Vergabeverfahren "Objektreinigung IZW-RWZ Nr. GTB/Rein_2009_C" des Auftraggebers Montanuniversität Leoben, Abteilung für Gebäudetechnik u. Zentrales Beschaffungswesen, Franz-Josef-Straße 18, 8700 Leoben, vertreten durch X***, über den Antrag der A***, vertreten durch Y***, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat gemäß Paragraph 306, Absatz eins, Bundesvergabegesetz 2006, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG), durch die Vorsitzende des Senates 7, Mag. Julia Stiefelmeyer, im Verfahren zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer eins, BVergG betreffend das Vergabeverfahren "Objektreinigung IZW-RWZ Nr. GTB/Rein_2009_C" des Auftraggebers Montanuniversität Leoben, Abteilung für Gebäudetechnik u. Zentrales Beschaffungswesen, Franz-Josef-Straße 18, 8700 Leoben, vertreten durch X***, über den Antrag der A***, vertreten durch Y***, wie folgt entschieden:
Spruch
Dem Antrag, gerichtet auf Erlassung einer einstweiliger Verfügung, womit dem Auftraggeber für die Dauer des Vergabekontrollverfahrens, längstens jedoch 2 Monate ab Bescheiderlassung, die Erteilung des Zuschlages für die Objektreinigung IZW-RWZ Nr. GTB/Rein_2009_C untersagt wird, wird insofern stattgegeben, als dem Auftraggeber für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 26. Juni 2009, untersagt wird, im Vergabeverfahren "Objektreinigung IZW-RWZ Nr. GTB/Rein_2009_C" den Zuschlag zu erteilen.
Begründung
Die Antragstellerin stellte mit Schriftsatz vom 11.5.2009 (beim BVA am selben Tag eingelangt) folgendes Begehren:
"Das Bundesvergabeamt wolle folgende einstweilige Verfügung erlassen: Der Auftraggeberin wird die Erteilung des Zuschlages für die Objektreinigung 2009 (Objektreinigung Hauptgebäude-Neubau Nr. GTB/Rein_2009_A, Objektreinigung PTG-TTZ-Rabcewicz-Akademie der Wissenschaften Nr. GTB/Rein_2009_B und Objektreinigung IZW-RWZ Nr. GTB/Rein_2009_C) untersagt. Diese einstweilige Verfügung gilt für die Dauer des Vergabekontrollverfahrens, längstens jedoch 2 Monate ab Bescheiderlassung."
Überdies begehrte sie, die Nichtigerklärung der "Entscheidungen der Auftraggeberin, den Zuschlag für die Objektreinigung 2009 (Objektreinigung Hauptgebäude-Neubau Nr. GTB/Rein_2009_A, Objektreinigung PTG-TTZ-Rabcewicz-Akademie der Wissenschaften Nr. GTB/Rein_2009_B und Objektreinigung IZW-RWZ Nr. GTB/Rein_2009_C) an die Bietergemeinschaft B*** und C*** zu erteilen (Zuschlagentscheidungen.)"
Entsprechend der Geschäftsordnung und Geschäftsverteilung des Bundesvergabeamtes wurde diese Eingabe vorerst dem Senat 5 zugewiesen (GZ N/0045-BVA/05/2009).
Die Montanuniversität Leoben, Franz-Josef-Straße 18, 8700 Leoben, vertreten durch X*** (idF Auftraggeber) übermittelte am 14.5.2009 dem Bundesvergabeamt die Originalunterlagen des Vergabeverfahrens und führte im Schriftsatz vom 14.5.2009 aus, dass die Antragstellerin die Untersagung "des Zuschlages für die Objektreinigung 2009" begehre. Der Auftraggeber führe aber drei offene Verfahren durch, nämlich die Vergabeverfahren "Objektreinigung Hauptgebäude Neubau, GTB/Rein_2009_A", "Objektreinigung PTG-TTZ-Rabcewicz-Akademie der Wissenschaften Nr. GTB/Rein_2009_B" sowie "Objektreinigung IZW-RWZ Nr. GTB/Rein_2009_C" und beabsichtige im jeweiligen Vergabeverfahren den Zuschlag an den ermittelten Zuschlagsempfänger zu erteilen.Die Montanuniversität Leoben, Franz-Josef-Straße 18, 8700 Leoben, vertreten durch X*** in der Fassung Auftraggeber) übermittelte am 14.5.2009 dem Bundesvergabeamt die Originalunterlagen des Vergabeverfahrens und führte im Schriftsatz vom 14.5.2009 aus, dass die Antragstellerin die Untersagung "des Zuschlages für die Objektreinigung 2009" begehre. Der Auftraggeber führe aber drei offene Verfahren durch, nämlich die Vergabeverfahren "Objektreinigung Hauptgebäude Neubau, GTB/Rein_2009_A", "Objektreinigung PTG-TTZ-Rabcewicz-Akademie der Wissenschaften Nr. GTB/Rein_2009_B" sowie "Objektreinigung IZW-RWZ Nr. GTB/Rein_2009_C" und beabsichtige im jeweiligen Vergabeverfahren den Zuschlag an den ermittelten Zuschlagsempfänger zu erteilen.
In der Folge wurden am 14.5.2009 die Anträge betreffend das Vergabeverfahren "Objektreinigung PTG-TTZ-Rabcewicz-Akademie der Wissenschaften Nr. GTB/Rein_2009_B" dem nächst zuständigen Senat 6 (GZ N/0046-BVA/06/2009) und die Anträge betreffend das Vergabeverfahren "Objektreinigung IZW-RWZ Nr. GTB/Rein_2009_C" dem nächst zuständigen Senat 7 (GZ N/0047-BVA/07/2009) zugeteilt. Die Anträge betreffend das Vergabeverfahren "Objektreinigung Hauptgebäude-Neubau GZ GTB/Rein_2009_A" verbleiben beim Senat 5.
Der Aufforderung des Bundesvergabeamtes vom 14.5.2009, den Mangel der fehlenden Vergebührung der hier verfahrensgegenständlichen Anträge zu beheben, kam die Antragstellerin am 15.5.2009 nach.
Begründend führte die Antragstellerin in ihrem Antrag betreffend das Vergabeverfahren "Objektreinigung IZW-RWZ Nr. GTB/Rein_2009_C" im Wesentlichen aus:
Die Montanuniversität Leoben habe die Objektreinigung in den Gebäuden IZW-RWZ für den Zeitraum von 36 Monaten im offenen Verfahren mit Bekanntmachung im Oberschwellenbereich ausgeschrieben. Die Antragstellerin habe rechtzeitig ein form- und ausschreibungskonformes Angebot gelegt. Die nun angefochtene Zuschlagsentscheidung vom 27.4.2009 zugunsten der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin sei nicht vergaberechtskonform getroffen worden. Die beabsichtigte Zuschlagsempfängerin habe ein unterpreisiges Angebot gelegt, welches im Zuge der Angebotsprüfung hätte ausgeschieden werden müssen. Nach dem Ausscheiden des Angebotes der beabsichtigten Zuschlagsempfängerin wäre dem Angebot der Antragstellerin, welches an zweiter Stelle gereiht worden sei, als gemäß den Zuschlagskriterien bestem Angebot der Zuschlag zu erteilen.
Aufgrund der beabsichtigten Zuschlagserteilung drohe der Antragstellerin ein Schaden in Höhe des entgangenen Gewinns und in Gestalt des Verlustes von Referenzprojekten.
Die Antragstellerin erachte sich durch die nicht objektive und diskriminierende Angebotsprüfung und die daraus resultierende unterlassene Ausscheidung des Angebotes der in Aussicht genommenen Zuschlagsempfängerin in ihrem Recht auf Einhaltung des freien, lauteren und fairen Wettbewerbs, auf Einhaltung der Bestimmungen der öffentlichen Ausschreibung durch die Auftraggeberin, auf ordnungsgemäße Offertprüfung und in ihrem Recht auf Zuschlagserteilung und Abschluss des Leistungsvertrages mit ihr als wahre Bestbieterin, verletzt. Die Rechtsnachteile für die Antragstellerin könnten nur durch Erlassung der beantragten einstweiligen Verfügung hintan gehalten werden.
Der Auftraggeber übermittelte die angefragten allgemeinen Auskünfte zum Vergabeverfahren. Der geschätzte Auftragswert hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Vergabeverfahrens betrage für die Dauer von drei Jahren Euro 475.000,- (exkl. USt). Es handle sich um einen Dienstleistungsauftrag, der in einem offenen Verfahren im Oberschwellenbereich vergeben werden solle. Die europaweite Bekanntmachung sei am 31.1.2009 erfolgt. Den Bietern sei die Zuschlagsentscheidung am 27. April 2009 mitgeteilt worden. Es sei weder der Zuschlag erteilt noch das Vergabeverfahren widerrufen worden.
Zur beantragten einstweiligen Verfügung wurde vorgebracht, dass die begehrte Untersagung des "Zuschlages für die Objektreinigung 2009" nicht in Betracht komme, da es sich nicht um ein Vergabeverfahren sondern um drei Vergabeverfahren handle. Der Antrag sei daher abzuweisen. Weiters erscheine die begehrte Dauer von zwei Monaten im Hinblick auf § 326 BVergG zu lange.Zur beantragten einstweiligen Verfügung wurde vorgebracht, dass die begehrte Untersagung des "Zuschlages für die Objektreinigung 2009" nicht in Betracht komme, da es sich nicht um ein Vergabeverfahren sondern um drei Vergabeverfahren handle. Der Antrag sei daher abzuweisen. Weiters erscheine die begehrte Dauer von zwei Monaten im Hinblick auf Paragraph 326, BVergG zu lange.
Das Bundesvergabeamt hat erwogen:
I. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:römisch eins. Zuständigkeit des Bundesvergabeamtes und Zulässigkeit des Antrages:
Die Montanuniversität Leoben ist ein öffentlicher Aufraggeber iSd § 3 Abs. 1 Z 2 BVergG (vgl. BVA vom 20.7.2005, 04N-1/05-28; 21.2.2005, 04N-135/04- 47).Die Montanuniversität Leoben ist ein öffentlicher Aufraggeber iSd Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG vergleiche BVA vom 20.7.2005, 04N-1/05-28; 21.2.2005, 04N-135/04- 47).
Die Antragstellerin hat am 11.5.2009 die Nichtigerklärung der ihr mit Telefax am 27.4.2009 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung beantragt. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 16 lit. a sublit. aa BVergG.Die Antragstellerin hat am 11.5.2009 die Nichtigerklärung der ihr mit Telefax am 27.4.2009 mitgeteilten Zuschlagsentscheidung beantragt. Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 16, Litera a, Sub-Litera, a, a, BVergG.
Nach den Angaben des Auftraggebers beträgt der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Dienstleistungsauftrages Euro 475.000,-- (ohne USt), sodass es sich gemäß § 12 Abs 1 Z 2 BVergG jedenfalls um einen Auftrag im Oberschwellenbereich handelt.Nach den Angaben des Auftraggebers beträgt der geschätzte Auftragswert des gegenständlichen Dienstleistungsauftrages Euro 475.000,-- (ohne USt), sodass es sich gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG jedenfalls um einen Auftrag im Oberschwellenbereich handelt.
Von einem in § 328 Abs 1 BVergG genannten offensichtlichen Fehlen der Voraussetzungen des § 320 Abs 1 leg. cit ist nicht auszugehen. Auch die sonstigen formalen Voraussetzungen des § 328 Abs 2 BVergG sind als erfüllt anzusehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit einem Nachprüfungsantrag gemäß § 320 Abs 1 BVergG verbunden und innerhalb der gemäß § 321 Abs 1 Z 7 leg. cit vorgesehenen Frist beim Bundesvergabeamt eingebracht, sodass der Antrag jedenfalls als rechtzeitig zu qualifizieren ist (§ 328 Abs 3 und 4 BVergG). Die Antragstellerin ist auch der Aufforderung zur Verbesserung ihres Anbringens fristgerecht nachgekommen. Das Bundesvergabeamt ist daher zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.Von einem in Paragraph 328, Absatz eins, BVergG genannten offensichtlichen Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 320, Absatz eins, leg. cit ist nicht auszugehen. Auch die sonstigen formalen Voraussetzungen des Paragraph 328, Absatz 2, BVergG sind als erfüllt anzusehen. Der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wurde mit einem Nachprüfungsantrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, BVergG verbunden und innerhalb der gemäß Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit vorgesehenen Frist beim Bundesvergabeamt eingebracht, sodass der Antrag jedenfalls als rechtzeitig zu qualifizieren ist (Paragraph 328, Absatz 3 und 4 BVergG). Die Antragstellerin ist auch der Aufforderung zur Verbesserung ihres Anbringens fristgerecht nachgekommen. Das Bundesvergabeamt ist daher zur Durchführung des Verfahrens zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung zuständig.
II. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:römisch zwei. Inhaltliche Beurteilung des Antrages:
Gemäß § 328 Abs 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach § 320 Abs 1 nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt auf Antrag eines Unternehmers, dem die Antragsvoraussetzungen nach Paragraph 320, Absatz eins, nicht offensichtlich fehlen, durch einstweilige Verfügung unverzüglich vorläufige Maßnahmen anzuordnen, die nötig und geeignet erscheinen, um eine durch die behauptete Rechtswidrigkeit einer gesondert anfechtbaren Entscheidung entstandene oder unmittelbar drohende Schädigung von Interessen des Antragstellers zu beseitigen oder zu verhindern.
Gemäß § 329 Abs. 1 BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.Gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG hat das Bundesvergabeamt vor Erlassung einer einstweiligen Verfügung die voraussehbaren Folgen der zu treffenden Maßnahme für alle möglicherweise geschädigten Interessen des Antragstellers, der sonstigen Bewerber oder Bieter und des Auftraggebers sowie ein allfälliges besonderes öffentliches Interesse an der Fortführung des Vergabeverfahrens gegeneinander abzuwägen. Ergibt diese Abwägung ein Überwiegen der nachteiligen Folgen einer einstweiligen Verfügung, ist der Antrag auf Erlassung der einstweiligen Verfügung abzuweisen.
Gemäß § 329 Abs. 2 leg. cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.Gemäß Paragraph 329, Absatz 2, leg. cit. können mit einer einstweiligen Verfügung das gesamte Vergabeverfahren oder einzelne Entscheidungen des Auftraggebers bis zur Entscheidung des Bundesvergabeamtes über eine allfällige Nichtigerklärung vorübergehend ausgesetzt oder sonstige geeignete Maßnahmen angeordnet werden. Dabei ist die jeweils gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme zu verfügen.
Die Antragstellerin behauptet die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung. Diese Behauptung erscheint im Hinblick auf das oben wiedergegebene Vorbringen nicht denkunmöglich. Die Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit der Zuschlagsentscheidung ist jedoch nicht Gegenstand des Provisorialverfahrens sondern bleibt dies dem Hauptverfahren vorbehalten. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von der Antragstellerin geltend gemachten Rechtswidrigkeiten zutreffen, droht der Antragstellerin durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Entgang des Auftrages, sohin ein Schaden, der nur durch die Untersagung der Zuschlagserteilung abgewendet werden kann. Die Möglichkeit, im Falle des Obsiegens im Nachprüfungsverfahren den Zuschlag zu erhalten, kann nur wirksam gesichert werden, wenn das Verfahren bis zur Entscheidung in der Hauptsache in einem Stand gehalten wird, der eine allfällige Erteilung des Zuschlages an die Antragstellerin sichert.
Demgegenüber hat die Auftraggeberin davon abgesehen, ihrerseits gegen die Erlassung der begehrten einstweiligen Verfügung sprechende Interessen zu benennen. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung ist auch darauf zu verweisen, dass ein gewissenhafter Auftraggeber, die durch die Einleitung von Vergabekontrollverfahren allenfalls eintretenden zeitlichen Verzögerungen bei der Ablaufplanung einzukalkulieren hat (siehe etwa BVA vom 9.1.2004, 10N-3/04-4; 11.12.2006, N/0100-BVA/02/2006-10 mwN). Der Senatsvorsitzenden sind überdies keine möglicherweise geschädigten Interessen sonstiger Bieter sowie besondere öffentliche Interessen, die gegen die Erlassung sprechen würde, bekannt.
Die Antragstellerin hat die Bedeutung des Auftrages als Referenzprojekt für zukünftige Bewerbungen aufgezeigt. Dabei handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um einen im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigenden (Vermögens)Nachteil (siehe etwa BVA 30.4.2003, 6N-41/03- 11; 27.1.2006, 16N-8/06-6; 4.4.2007, N/0030-BVA/07/2007-EV19).
Schließlich ist auch auf das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter hinzuweisen (VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 10.2.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10; 19.5.2006, N/0034-BVA/14/2006-EV4). Zudem ist der Aspekt des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz Vorrang einzuräumen ist (vgl. BVA 24.7.2008, N/0105-BVA/02-2008-EV9; 25.4.2006, N/0025-BVA/04/2006-EV7 u.a.)Schließlich ist auch auf das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der Auftragserteilung an den tatsächlichen Bestbieter hinzuweisen (VfGH 25.10.2002, B 1369/01; BVA 10.2.2006, N/0001-BVA/02/2006-EV10; 19.5.2006, N/0034-BVA/14/2006-EV4). Zudem ist der Aspekt des Gemeinschaftsrechts zu berücksichtigen, wonach im Zweifel dem provisorischen Rechtsschutz Vorrang einzuräumen ist vergleiche BVA 24.7.2008, N/0105-BVA/02-2008-EV9; 25.4.2006, N/0025-BVA/04/2006-EV7 u.a.)
Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der Erlassung der einstweiligen Verfügung gemäß § 329 Abs 1 BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend zu werten. Die angeordnete Sicherungsmaßnahme ist auch die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme iSd § 329 Abs. 2 BVergG.Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, ist von einem Überwiegen der nachteiligen Folgen der Erlassung der einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 329, Absatz eins, BVergG nicht auszugehen. Vielmehr ist das Interesse der Antragstellerin an der Prüfung der angefochtenen Entscheidung des Auftraggebers als überwiegend zu werten. Die angeordnete Sicherungsmaßnahme ist auch die gelindeste noch zum Ziel führende vorläufige Maßnahme iSd Paragraph 329, Absatz 2, BVergG.
Dem Einwand des Auftraggebers, der Sicherungsantrag der Antragstellerin beziehe sich bloß auf ein Vergabeverfahren und sei daher abzuweisen, weil gegenständlich drei Vergabeverfahren durchgeführt werden, ist zu entgegnen, dass aus dem gesamten Antragsvorbringen zweifelsfrei hervorgeht, dass sich dieses auf alle drei Vergabeverfahren bezieht. Denn die Antragstellerin hat diese Vergabeverfahren ausdrücklich bezeichnet (siehe bereits im Rubrum "Vergabe zur Ausschreibung - Objektreinigung 2009 Nrn. GTB/Rein_2009_A bis C" bzw Klammerausdrücke im Rahmen der Anträge) und verweist in ihren Ausführungen demzufolge nicht bloß auf ein Angebot und eine Zuschlagsentscheidung sondern folgerichtig auf die jeweils von ihr gelegten Angebote und mehrere Zuschlagsentscheidungen. Die Anträge auf Nichtigerklärung und Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffen daher eindeutig jeweils die in den einzelnen Vergabeverfahren getroffenen Zuschlagsentscheidungen.
Zur Dauer der begehrten Maßnahmen ist anzumerken, dass diese mit der voraussichtlichen Dauer des Nachprüfungsverfahrens unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstdauer gemäß § 326 BVergG (siehe etwa BVA vom 4.6.2007, N/0055-BVA/08/2007-16) und unter Berücksichtigung, dass die Entscheidungsfrist über den Nachprüfungsantrag erst ab dem Zeitpunkt der Entsprechung des vom Bundesvergabeamt erteilten Verbesserungsauftrages läuft, bis 26. Juni 2009 zu befristen war (VwGH vom 17. November 1994, 93/06/0123).Zur Dauer der begehrten Maßnahmen ist anzumerken, dass diese mit der voraussichtlichen Dauer des Nachprüfungsverfahrens unter Berücksichtigung der gesetzlichen Höchstdauer gemäß Paragraph 326, BVergG (siehe etwa BVA vom 4.6.2007, N/0055-BVA/08/2007-16) und unter Berücksichtigung, dass die Entscheidungsfrist über den Nachprüfungsantrag erst ab dem Zeitpunkt der Entsprechung des vom Bundesvergabeamt erteilten Verbesserungsauftrages läuft, bis 26. Juni 2009 zu befristen war (VwGH vom 17. November 1994, 93/06/0123).
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009