TE Vwgh Beschluss 1992/5/6 92/01/0396

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.05.1992
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
15 Rechtsüberleitung Unabhängigkeitserklärung Übergangsrecht
Rechtsbereinigung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §6 Abs2;
AsylG 1968 Art2;
AVG §73 Abs2;
Behörden-ÜG §15 Abs1;
BMG §7 Abs9;
B-VG Art132;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Großmann und die Hofräte Dr. Dorner und Dr.Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, in der Beschwerdesache des A, zuletzt in T, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in W, gegen die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Asylangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer macht in seiner am 1. April 1992 zur Post gegebenen Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG geltend, daß ihn die Bezirkshauptmannschaft Baden, Außenstelle Flüchtlingslager Traiskirchen, (gemäß § 6 Abs. 1 Asylgesetz) zum Aufenthalt in dem als Überprüfungsstation eingerichteten Teil des Flüchtlingslagers Traiskirchen verpflichtet habe, seine gegen diesen Bescheid erhobene Berufung spätestens am 30. September 1991 bei der belangten Behörde eingelangt sei und diese darüber bisher noch nicht entschieden habe, sodaß eine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliege.

Der Beschwerdeführer hat hiebei übersehen, daß gemäß Art. 132 B-VG zwar Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erheben kann, wer im Verwaltungsverfahren als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt war, jedoch gemäß § 27 VwGG eine solche Beschwerde unter anderem erst erhoben werden kann, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, angerufen worden ist. Ungeachtet dessen, daß in einer derartigen Angelegenheit eine Berufung gegen einen Bescheid der belangten Behörde nicht zulässig wäre (§ 6 Abs. 2 in Verbindung mit Art. II Asylgesetz), ist nämlich der Bundesminister für Inneres als oberste Behörde, an die ein Devolutionsantrag im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG gestellt werden könnte, anzusehen, ist doch gemäß § 15 Abs. 1 Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, den Sicherheitsdirektionen die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit übergeordnet und besteht diese gemäß § 7 Abs. 9 Bundesministeriengesetz 1986, BGBl. Nr. 76, im Bereich des Bundesministers für Inneres, weshalb diesem auch der belangten Behörde gegenüber das Weisungs- und Aufsichtsrecht zukommt. Die Beschwerde richtet sich aber nicht gegen den genannten Bundesminister, der nach dem Beschwerdevorbringen auch noch nicht zur Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers angerufen worden ist.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992010396.X00

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten