Norm
BVergG 2006 §318Text
Bescheid
Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, und DI Dr. Heinz Stiefelmeyer als Mitglied der Auftraggeberseite sowie Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß § 312 Abs 2 Z 2 Bundesvergabegesetz 2006 idF der Novelle BGBl I Nr. 86/2007 (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Druckerverbrauchsmaterial 2009, GZ Nr. 3300.00955" der Auftraggeber Republik Österreich (Bund), Gemeinde Alpbach, Gemeinde Schleißheim, Marktgemeinde Gallspach, Marktgemeinde Windhaag bei Freistadt, Universität Innsbruck, Marktgemeinde St. Oswald b. Fr., LKH Mürzzuschlag-Mariazell, Pädagogische Hochschule Burgenland, Gemeinde Kirchberg-Thening, Sozialhilfeverband Rohrbach, Österreichischer Austauschdienst (ÖAD), ASFINAG Alpenstrassen GmbH, Bundesrechenzentrum GmbH, Buchhaltungsagentur des Bundes, A.ö. Bezirkskrankenhaus Lienz, Amt der Burgenländischen Landesregierung, Marktgemeinde Oberneukirchen, Marktgemeinde Purkstall, Marktgemeinde Bad Goisern, Gemeinde Uttendorf, Gemeinde Langenstein, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, SVD Büromanagement GmbH und die Bundesbeschaffung GmbH als zentrale Beschaffungsstelle, alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, 1020 Wien, Lassallestraße 9, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, über Antrag der A***, vertreten durch X***, wie folgt entschieden:Das Bundesvergabeamt hat durch die Vorsitzende des Senates 11, Mag. Angela Schidlof, und DI Dr. Heinz Stiefelmeyer als Mitglied der Auftraggeberseite sowie Mag. Manfred Katzenschlager als Mitglied der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren gemäß Paragraph 312, Absatz 2, Ziffer 2, Bundesvergabegesetz 2006 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2007, (BVergG), betreffend das Vergabeverfahren "Druckerverbrauchsmaterial 2009, GZ Nr. 3300.00955" der Auftraggeber Republik Österreich (Bund), Gemeinde Alpbach, Gemeinde Schleißheim, Marktgemeinde Gallspach, Marktgemeinde Windhaag bei Freistadt, Universität Innsbruck, Marktgemeinde St. Oswald b. Fr., LKH Mürzzuschlag-Mariazell, Pädagogische Hochschule Burgenland, Gemeinde Kirchberg-Thening, Sozialhilfeverband Rohrbach, Österreichischer Austauschdienst (ÖAD), ASFINAG Alpenstrassen GmbH, Bundesrechenzentrum GmbH, Buchhaltungsagentur des Bundes, A.ö. Bezirkskrankenhaus Lienz, Amt der Burgenländischen Landesregierung, Marktgemeinde Oberneukirchen, Marktgemeinde Purkstall, Marktgemeinde Bad Goisern, Gemeinde Uttendorf, Gemeinde Langenstein, Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau, Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, SVD Büromanagement GmbH und die Bundesbeschaffung GmbH als zentrale Beschaffungsstelle, alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH, 1020 Wien, Lassallestraße 9, diese vertreten durch die Finanzprokuratur, 1011 Wien, Singerstraße 17-19, über Antrag der A***, vertreten durch X***, wie folgt entschieden:
Spruch
Der A***, vertreten durch X***, werden die Pauschalgebühren im Betrag von Euro 2.880,--zur Zahlung auferlegt.
Die Pauschalgebühren im Betrag von Euro 2.880,-- sind bei sonstiger Exekution binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Bescheides auf das Konto Nr. 50818 bei der P.S.K, BLZ 60000, lautend auf "Bundesvergabeamt", zu überweisen.
Begründung
Mit Schreiben vom 24.02.2009 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend einen Punkt in der Ausschreibung "Druckerverbrauchsmaterial 2009, GZ Nr. 3300.00955" der Auftraggeberin Republik Österreich ua. alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH. Hilfsweise stellte sie einen Antrag auf Feststellung gemäß § 331 Abs 1 Z 1 BVergG. Die für die Antragstellung fälligen Pauschalgebühren wurden trotz eines entsprechenden Mängelbehebungsauftrages (OZ 6) nicht entrichtet. Mit Bescheid vom 13.03.2009, GZ N/0007-BVA/11/2008- 21 wurden sowohl der Nachprüfungsantrag als auch der Antrag auf Feststellung zurückgewiesen.Mit Schreiben vom 24.02.2009 beantragte die Antragstellerin die Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens betreffend einen Punkt in der Ausschreibung "Druckerverbrauchsmaterial 2009, GZ Nr. 3300.00955" der Auftraggeberin Republik Österreich ua. alle vertreten durch die Bundesbeschaffung GmbH. Hilfsweise stellte sie einen Antrag auf Feststellung gemäß Paragraph 331, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG. Die für die Antragstellung fälligen Pauschalgebühren wurden trotz eines entsprechenden Mängelbehebungsauftrages (OZ 6) nicht entrichtet. Mit Bescheid vom 13.03.2009, GZ N/0007-BVA/11/2008- 21 wurden sowohl der Nachprüfungsantrag als auch der Antrag auf Feststellung zurückgewiesen.
Beim gegenständlichen Vergabeverfahren soll die Lieferung von Druckerverbrauchsmaterial in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip mit dem Ziel, mit einem Unternehmer eine Rahmenvereinbarung gemäß § 151 BVergG abzuschließen, durchgeführt werden. Der Auftrag liegt im Oberschwellenbereich.Beim gegenständlichen Vergabeverfahren soll die Lieferung von Druckerverbrauchsmaterial in einem offenen Verfahren nach dem Bestbieterprinzip mit dem Ziel, mit einem Unternehmer eine Rahmenvereinbarung gemäß Paragraph 151, BVergG abzuschließen, durchgeführt werden. Der Auftrag liegt im Oberschwellenbereich.
Gemäß § 318 Abs 1 BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den §§ 320 Abs 1, 328 Abs 1 und 331 Abs 1 und 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.Gemäß Paragraph 318, Absatz eins, BVergG hat der Antragsteller für Anträge gemäß den Paragraphen 320, Absatz eins, 328, Absatz eins und 331 Absatz eins und 2 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten.
1. Die Pauschalgebühr ist gemäß den im Anhang XIX festgesetzten Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze können nach objektiven Merkmalen abgestuft sein. Als objektive Merkmale können insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens sowie die Tatsache, ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, herangezogen werden.1. Die Pauschalgebühr ist gemäß den im Anhang römisch neunzehn festgesetzten Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze können nach objektiven Merkmalen abgestuft sein. Als objektive Merkmale können insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens sowie die Tatsache, ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, herangezogen werden.
§ 318 Abs.5 leg cit lautet: Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß § 320 Abs.1 oder gemäß § 331 Abs.1 oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß § 320 Abs.1 oder gemäß § 331 Abs. 1oder 2 eine Gebühr in Höhe von 80 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.Paragraph 318, Absatz 5, leg cit lautet: Hat ein Antragsteller zum selben Vergabeverfahren bereits einen Antrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 331, Absatz eins, oder 2 eingebracht, so ist von diesem Antragsteller für jeden weiteren Antrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, oder gemäß Paragraph 331, Absatz eins o, d, e, r, 2 eine Gebühr in Höhe von 80 vH der festgesetzten Gebühr zu entrichten.
In Ergänzung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist in der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes vom 13.12.2007 BGBl II Nr. 366/2007 für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich eine Pauschalgebühr von Euro 1.600,-- vorgesehen.In Ergänzung dieser gesetzlichen Bestimmungen ist in der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Gebühren für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes vom 13.12.2007 Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 366 aus 2007, für die Inanspruchnahme des Bundesvergabeamtes für Liefer- und Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich eine Pauschalgebühr von Euro 1.600,-- vorgesehen.
Da gemäß § 318 BVergG bereits die Antragstellung das Entstehen der Gebührenschuld bewirkt (VwGH 30.6.2004, Zl. 2004/04/0081) und die Antragstellerin, die sowohl einen Antrag gemäß § 320 Abs 1 als auch einen Antrag gemäß § 331 Abs 1 BVergG gestellt hat, wofür jeweils Pauschalgebühren von Euro 1.600,-- bzw Euro 1.280,-- fällig werden, für diese Anträge jedoch weder bei Antragstellung noch innerhalb der gesetzten Nachfristen Pauschalgebühren entrichtet hat, waren diese daher nunmehr in der Höhe von insgesamt Euro 2.880,-- mit Bescheid vorzuschreiben.Da gemäß Paragraph 318, BVergG bereits die Antragstellung das Entstehen der Gebührenschuld bewirkt (VwGH 30.6.2004, Zl. 2004/04/0081) und die Antragstellerin, die sowohl einen Antrag gemäß Paragraph 320, Absatz eins, als auch einen Antrag gemäß Paragraph 331, Absatz eins, BVergG gestellt hat, wofür jeweils Pauschalgebühren von Euro 1.600,-- bzw Euro 1.280,-- fällig werden, für diese Anträge jedoch weder bei Antragstellung noch innerhalb der gesetzten Nachfristen Pauschalgebühren entrichtet hat, waren diese daher nunmehr in der Höhe von insgesamt Euro 2.880,-- mit Bescheid vorzuschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2009