RS Verg 2009/6/16 N/0030-BVA/04/2009-41

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2009
beobachten
merken

Norm

BVergG 2006 §19 Abs1
BVergG 2006 §187 Abs1
BVergG 2006 §230 Z3
BVergG 2006 §320 Z6
BVergG 2006 §257 Abs1 Z2
BVergG 2006 §269 Abs1 Z2
  1. BVergG 2006 § 230 gültig von 01.02.2006 bis 20.08.2018 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 65/2018

Rechtssatz

Bei einer fehlenden Nennung eines Subunternehmers handelt es sich um keinen behebbaren Mangel. Das "Nachschieben" eines Subunternehmers nach dem Zeitpunkt, zu dem die Eignung nachgewiesen werden muss, ist als unzulässig zu beurteilen (vgl VwGH 29.5.2002, 2002/04/0023).Bei einer fehlenden Nennung eines Subunternehmers handelt es sich um keinen behebbaren Mangel. Das "Nachschieben" eines Subunternehmers nach dem Zeitpunkt, zu dem die Eignung nachgewiesen werden muss, ist als unzulässig zu beurteilen vergleiche VwGH 29.5.2002, 2002/04/0023).

Entscheidungstexte

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2009
Quelle: Vergabekontrollbehörden Verg, https://www.ris.bka.gv.at/Verg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten